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{'item': 'W136 2267949-2'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8Art. 144§ 68§ 7§ 6§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW136 2267949-2 Spruch, W136 2267949-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsbürger, stellte am 22.01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 24.01.2023, Zl. 1293516801-220135108, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsbürger, stellte am 22.01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 24.01.2023, Zl. 1293516801-220135108, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Die vom BF gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des o.a. Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach einer am 10.03.2023 durchgeführten Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10.05.2023, W136 2267949-1/8E (dem BF am 12.05.2023 zugestellt), als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten VfGH-Beschwerde (E 1846/2023-5) wurde mit Beschluss vom 28.06.2023 abgelehnt und über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG

Art. 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei in Folge keine Revision des BF einlangte. 2. Die vom BF gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des o.a. Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach einer am 10.03.2023 durchgeführten Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10.05.2023, W136 2267949-1/8E (dem BF am 12.05.2023 zugestellt), als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten VfGH-Beschwerde (E 1846/2023-5) wurde mit Beschluss vom 28.06.2023 abgelehnt und über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG

Artikel 144

, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei in Folge keine Revision des BF einlangte.

  1. Am 29.08.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung (AS 5) unterzogen. Darin gab er an, dass er schon mehrmals vorgebracht habe, dass er vom syrischen Regime zum Reservedienst gesucht werde und auch Bestätigungen dafür eingebracht habe. Es gebe eine syrische Website, auf der man sehe, dass er zum Reservedienst gesucht sei. Er sei trotzdem nur subsidiär schutzberechtigt und könne seine Familie deshalb nicht nach Österreich holen (AS 11).
  2. Am 16.07.2024 wurde der BF einer Einvernahme (AS 67) durch ein Organ des BFA unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen zur drohenden Einziehung in den Reservedienst und legte dazu folgende Unterlagen vor: Wehrdienstbuch im Original, Festnahmeauftrag (Grund: Nicht- Absolvierung des Reservedienstes vom 03.03.2020), Bestätigung über die Ableistung des Grundwehrdienstes im Original (abgeleistet im Jahr 2003 – 2005: Normaler Rekrut), Schulzeugnisse der Kinder im Original, Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf XXXX , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass XXXX , nahe der Stadt Quamischli unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe.
  3. Am 16.07.2024 wurde der BF einer Einvernahme (AS 67) durch ein Organ des BFA unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen zur drohenden Einziehung in den Reservedienst und legte dazu folgende Unterlagen vor: Wehrdienstbuch im Original, Festnahmeauftrag (Grund: Nicht- Absolvierung des Reservedienstes vom 03.03.2020), Bestätigung über die Ableistung des Grundwehrdienstes im Original (abgeleistet im Jahr 2003 – 2005: Normaler Rekrut), Schulzeugnisse der Kinder im Original, Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf römisch 40 , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass römisch 40 , nahe der Stadt Quamischli unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024 (dem BF zugestellt am 25.07.2024) wies das BFA (belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024 (dem BF zugestellt am 25.07.2024) wies das BFA (belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Es sei dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu Protokoll zu geben. Der BF würde seine ursprünglichen Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht halten und habe nunmehr Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollen, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Die belangte Behörde gehe jedoch aufgrund der allgegenwärtigen Korruption in Syrien davon aus, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht seien, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum der BF diese Schriftstücke nicht bereits früher beschafft und vorgelegt habe und über eine behauptete Verfolgung durch das Regime bereits entschieden worden sei. Daher gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. Es würde sohin entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliegen, weshalb der Folgeantrag zurückzuweisen sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Es sei dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu Protokoll zu geben. Der BF würde seine ursprünglichen Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht halten und habe nunmehr Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollen, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Die belangte Behörde gehe jedoch aufgrund der allgegenwärtigen Korruption in Syrien davon aus, dass die vorgelegten Unterlagen gefälscht seien, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum der BF diese Schriftstücke nicht bereits früher beschafft und vorgelegt habe und über eine behauptete Verfolgung durch das Regime bereits entschieden worden sei. Daher gehe die Behörde vom selben bzw. unveränderten Sachverhalt aus. Es würde sohin entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliegen, weshalb der Folgeantrag zurückzuweisen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.08.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF verfüge mittlerweile über ein neues Beweismittel für den Umstand, dass er für den Reservedienst in Syrien gesucht werde, nämlich eine Abfrage der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums. Den bereits vorgelegten Festnahmeauftrag vom 03.03.2020 besitze der BF nun im Original und könne dieser auf Wunsch noch vorgelegt werden. Aufgrund der neuen Beweismittel würden entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit glaubhaftem Kern vorliegen, welche dazu führen hätten müssen, dass der Folgeantrag des BF zugelassen und ihm in weiterer Folge Asyl

§ 3Asyl

G gewährt würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Aufgrund der neuen Beweismittel würden entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit glaubhaftem Kern vorliegen, welche dazu führen hätten müssen, dass der Folgeantrag des BF zugelassen und ihm in weiterer Folge Asyl

Paragraph 3, AsylG gewährt würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG mit Schreiben vom 19.08.2024 (beim BVwG eingelangt am 21.08.2024) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF Der 40-jährige BF ist Staatsangehöriger von SYRIEN, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er hat den Wehrdienst für das (ehemalige) syrische Regime bereits in den Jahren 2003-2005 abgeleistet. Der BF ist in dem Dorf XXXX , nahe der Stadt Qamischli in der syrischen Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im September 2020 gelebt. Die Heimatregion des BF stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise und steht aktuell immer noch unter kurdischer Kontrolle. Der BF ist in dem Dorf römisch 40 , nahe der Stadt Qamischli in der syrischen Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im September 2020 gelebt. Die Heimatregion des BF stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise und steht aktuell immer noch unter kurdischer Kontrolle. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung befand sich das Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der kurdischen SDF. Diesbezüglich haben sich im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben. Aufgrund der am 27.11.2024 gestarteten militärischen Großoffensive der militanten islamistischen Hayat Tahrir al-Scham (HTS) kam es am 08.12.2024 zur Übernahme von Damaskus und folglich zum Sturz des Assad-Regimes. Diesbezüglich hat sich im Herkunftsort des BF keine Änderung der Kontrollverhältnisse ergeben. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. 1.
  4. Zum bisherigen (ersten) Asylverfahren des BF Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023, Zl. 1293516801-220135108, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023, Zl. 1293516801-220135108, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG 10.05.2023, W136 2267949-1/8E, wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.01.2023 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die vom BF als Asylgrund angeführte Verfolgung wegen der drohenden Ableistung des Reservedienstes bzw. einer oppositionellen Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime aufgrund einer Weigerung desselben wurde für nicht glaubhaft erachtet (ebensowenig konnte der BF glaubhaft machen, dass er seitens kurdischer Kräfte bedroht sei). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG 10.05.2023, W136 2267949-1/8E, wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 24.01.2023 erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die vom BF als Asylgrund angeführte Verfolgung wegen der drohenden Ableistung des Reservedienstes bzw. einer oppositionellen Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime aufgrund einer Weigerung desselben wurde für nicht glaubhaft erachtet (ebensowenig konnte der BF glaubhaft machen, dass er seitens kurdischer Kräfte bedroht sei). Die maßgeblichen Erwägungen waren, dass der BF die behauptete Einberufung zum Reservedienst nicht durch Vorlage echter Dokumente belegen konnte und der Herkunftsort des BF nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht und die syrischen Behörden keine Rekrutierungen in den Selbstverwaltungsgebieten durchführen können, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle der Rückkehr an seinen Herkunftsort der Gefahr ausgesetzt wäre, zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (vgl. W136 2267949-1/8E, S. 55,56). Dieses Asylverfahren erwuchs nach Zustellung des o.a. Erkenntnisses an den BF am 12.05.2023 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde beim VfGH wurde in der Folge abgelehnt und über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG

Art. 144Abs.

3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei in Folge keine Revision des BF einlangte.Die maßgeblichen Erwägungen waren, dass der BF die behauptete Einberufung zum Reservedienst nicht durch Vorlage echter Dokumente belegen konnte und der Herkunftsort des BF nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht und die syrischen Behörden keine Rekrutierungen in den Selbstverwaltungsgebieten durchführen können, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF im Falle der Rückkehr an seinen Herkunftsort der Gefahr ausgesetzt wäre, zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden vergleiche W136 2267949-1/8E, S. 55,56). Dieses Asylverfahren erwuchs nach Zustellung des o.a. Erkenntnisses an den BF am 12.05.2023 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde beim VfGH wurde in der Folge abgelehnt und über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG

Artikel 144

, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wobei in Folge keine Revision des BF einlangte. 1.

  1. Zum gegenständlichen Antrag des BF Am 29.08.2023 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung (AS 5) unterzogen. In dieser gab der BF an, dass er schon mehrmals vorgebracht habe, dass er vom syrischen Regime zum Reservedienst gesucht werde und auch Bestätigungen dafür eingebracht habe. Es gebe eine syrische Website, auf der man sehe, dass er zum Reservedienst gesucht sei. Er sei trotzdem nur subsidiär schutzberechtigt und könne seine Familie deshalb nicht nach Österreich holen. (AS 11). Am 16.07.2024 wurde der BF einer Einvernahme (AS 67) durch ein Organ des BFA unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen zur drohenden Einziehung in den Reservedienst und legte dazu folgende Unterlagen vor: Wehrdienstbuch im Original, Festnahmeauftrag (Grund: Nicht- Absolvierung des Reservedienstes vom 03.03.2020), Bestätigung über die Ableistung des Grundwehrdienstes im Original (abgeleistet im Jahr 2003 – 2005: Normaler Rekrut), Schulzeugnisse der Kinder im Original, Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf XXXX , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass XXXX als Vorort von Quamischli unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe.Am 16.07.2024 wurde der BF einer Einvernahme (AS 67) durch ein Organ des BFA unterzogen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen zur drohenden Einziehung in den Reservedienst und legte dazu folgende Unterlagen vor: Wehrdienstbuch im Original, Festnahmeauftrag (Grund: Nicht- Absolvierung des Reservedienstes vom 03.03.2020), Bestätigung über die Ableistung des Grundwehrdienstes im Original (abgeleistet im Jahr 2003 – 2005: Normaler Rekrut), Schulzeugnisse der Kinder im Original, Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf römisch 40 , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass römisch 40 als Vorort von Quamischli unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Die Heimatregion des BF, das Dorf XXXX , nahe der Stadt Qamischli in der syrischen Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei steht jedoch nach wie vor unter Kontrolle der Kurden. Die Heimatregion des BF, das Dorf römisch 40 , nahe der Stadt Qamischli in der syrischen Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei steht jedoch nach wie vor unter Kontrolle der Kurden. Der BF stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Feststellungen zur Person des BF Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Karte des BF für subsidiär Schutzberechtigte (AS 17). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft des BF vom 23.08.2024 (OZ 2). Hinsichtlich der Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ist auf die im Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF zu verweisen. 2.
  4. Die Feststellungen über den Inhalt des ersten Asylverfahrens und dem nunmehr gegenständlichen Vorbringen des Folgeantrages (1.
  5. und 1.3.) gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungsakte. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung zum Folgeantrag, als auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er sich abermals primär darauf berief, dass er im Falle seiner Rückkehr den Reservedienst für die syrische Armee leisten müsse bzw. ihm eine Verfolgung und Verhaftung durch das Regime aufgrund der Weigerung zur Ableistung des Reservedienstes drohe. Besonders deutlich wird Umstand, dass der BF sich auf die bereits bekannten Fluchtgründe beruft, wenn er bei der Erstbefragung angibt, dass er schon mehrmals vorgebracht habe, dass er vom syrischen Regime zum Reservedienst gesucht werde und auch Bestätigungen dafür eingereicht habe (AS 11). Er sei trotzdem nur subsidiär schutzberechtigt und könne seine Familie deshalb nicht nach Österreich holen (AS 11). 2.
  6. Die Feststellungen zur Situation in Syrien und zur Heimatregion des BF stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, sowie den Abfragen von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in syria.html (alle abgefragt am 02.04.2025). Zwischen dem im Erkenntnis vom 10.05.2023 herangezogenen LIB (Version 8, 29.12.2022) und dem im angefochtenen Bescheid zitierten LIB (Version 10, 27.03.2024) haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben und sind diese Länderfeststellungen sowohl dem BFA als auch dem BF bekannt. Dass der Heimatort des BF von der kurdischen SDF kontrolliert wird, wurde bereits im Zuge des ersten Asylantrags vom BF und auch nunmehr in seinem Folgeantrag und der gegen den angefochtenen Bescheid erhoben Beschwerde bestritten. Diese Feststellungen zur Kontrolle über die Heimatstadt des BF wurden jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung zu W136 2267949-1 am 10.03.2023 eingehend thematisiert (Verhandlungsprotokoll Seite 17) und konnte der BF mit seinem nunmehr vorgelegten Beweismittel (Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf XXXX , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass XXXX , nahe der Stadt Quamischli unter Kontrolle, des syrischen Regimes stehe) den durch die Einsichtnahme in die o.a. Karte objektivierten Feststellungen und den übrigen maßgeblichen Länderinformationen nicht substantiiert entgegentreten.Dass der Heimatort des BF von der kurdischen SDF kontrolliert wird, wurde bereits im Zuge des ersten Asylantrags vom BF und auch nunmehr in seinem Folgeantrag und der gegen den angefochtenen Bescheid erhoben Beschwerde bestritten. Diese Feststellungen zur Kontrolle über die Heimatstadt des BF wurden jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung zu W136 2267949-1 am 10.03.2023 eingehend thematisiert (Verhandlungsprotokoll Seite 17) und konnte der BF mit seinem nunmehr vorgelegten Beweismittel (Bestätigung vom Ministerium für lokale Verwaltung in der Provinz Al Hasaka, im Dorf römisch 40 , vom 01.12.2022, wonach bestätigt werde, dass römisch 40 , nahe der Stadt Quamischli unter Kontrolle, des syrischen Regimes stehe) den durch die Einsichtnahme in die o.a. Karte objektivierten Feststellungen und den übrigen maßgeblichen Länderinformationen nicht substantiiert entgegentreten. Nicht nur aus öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichten, sondern auch aus den oben zitierten Websites, folgt, dass es zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheids und der vorliegenden Entscheidung zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Syrien gekommen ist: Ende November 2024 startete das extremistisch-islamistische Bündnis HTS und seine Verbündeten in Teilen Syriens eine militärische Offensive. Der HTS und ihren Verbündeten gelang es, binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads sowie sein Regime zu beenden und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen. Baschar al-Assad und seine Familie hatten kurz vor der Einnahme der syrischen Hauptstadt durch die HTS und ihre Verbündeten Syrien Richtung Russland verlassen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Heimatort des BF, das Dorf XXXX , ein Vorort von Qamischli, in der Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens nach Lageänderung aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 nach wie vor unter der Kontrolle der Kurden steht.Vor diesem Hintergrund ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Heimatort des BF, das Dorf römisch 40 , ein Vorort von Qamischli, in der Provinz Al Hasaka im Nordosten Syriens nach Lageänderung aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 nach wie vor unter der Kontrolle der Kurden steht.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und betraf nur eine einfache Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall somit trotz Antrag unterbleiben. Zu A) 3.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.3.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 16.07.2024, Ra 2023/14/0135 mwN.). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte (vgl. VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte vergleiche VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.). Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (etwa Vw

GH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.). 3.

  1. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023, W136 2267949-1/8E, heranzuziehen, mit welchem über das Vorbringen des BF, in Syrien aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Reservediensts bzw. einer ihm aufgrund Weigerung desselben unterstellten oppositionellen Gesinnung (und aufgrund des Wehrdienstes für die kurdische Autonomieverwaltung) asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, bereits abgesprochen wurde. Im gegenständlichen Verfahren macht der BF ausschließlich den Fluchtgrund betreffend die Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime erneut geltend und gibt auch selbst an, dass es sich um denselben Grund handle (AS 11). Dem Tatsachenvorbringen im nunmehrigen Verfahren ist keine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann. Der BF hält vielmehr an seinem im Erstverfahren nicht als glaubhaft angesehenem Fluchtvorbringen unverändert fest. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des BVwG vom 10.05.2023, W136 2267949-1/8E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010). Im gegenständlichen Verfahren macht der BF ausschließlich den Fluchtgrund betreffend die Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime erneut geltend und gibt auch selbst an, dass es sich um denselben Grund handle (AS 11). Dem Tatsachenvorbringen im nunmehrigen Verfahren ist keine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann. Der BF hält vielmehr an seinem im Erstverfahren nicht als glaubhaft angesehenem Fluchtvorbringen unverändert fest. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des BVwG vom 10.05.2023, W136 2267949-1/8E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514 aus 1990,, 19.269 aus 2010,). Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des BF, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Reservedienst zur syrischen Armee zu leisten geltend macht, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung ersichtlich ist (vgl. zur Verpflichtung des VwG zur aktuellen Prüfung der Lageänderung seit Stellung des Folgeantrages VfGH 11.06.2015, E 1286/2014). Vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben.Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des BF, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Reservedienst zur syrischen Armee zu leisten geltend macht, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung ersichtlich ist vergleiche zur Verpflichtung des VwG zur aktuellen Prüfung der Lageänderung seit Stellung des Folgeantrages VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,). Vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben. Bereits vor diesem Hintergrund betrifft das vom BF erstatte Vorbringen Umstände, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung betreffend § 3 AsylG führen können.Bereits vor diesem Hintergrund betrifft das vom BF erstatte Vorbringen Umstände, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung betreffend Paragraph 3, AsylG führen können. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren auch sonst kein zumindest im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus welchem sich ableiten ließe, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt hätte, sondern bezieht sich das Vorbringen in seinem Folgenantrag ausschließlich auf das syrische Regime unter Kontrolle von Baschar al-Assad, welches es seit 08.12.2024 nicht mehr gibt. 3.
  2. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.3.4. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2267949.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.