Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G) idgF, aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2023, Zl. 1140357507-201157130, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 - 180199561, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
, Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF leide laut eigenen Angaben an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Im von der Landespolizeidirektion XXXX geführten Strafregister der Republik Österreich schienen folgende Verurteilungen auf: Im von der Landespolizeidirektion römisch 40 geführten Strafregister der Republik Österreich schienen folgende Verurteilungen auf: „01) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.12.2021 RK 09.12.2021„01) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.12.2021 RK 09.12.2021 § 50
G 2005 fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
1 Z 1 leg.cit. von Amts wegen durchzuführen sei.Bei Vergewaltigung handle es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, weil der Strafrahmen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zehn Jahre betrage und stelle diese eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF sei somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Behörde stelle aus den angeführten Gründen einen Asylausschließungsgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. von Amts wegen durchzuführen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat noch seine Großeltern lebten. Der BF habe noch keine Berufserfahrung, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr zumindest eine Hilfstätigkeit zu seiner Existenzsicherung zu suchen, auch wenn anfänglich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzfindung vorhanden wären. Der BF beherrsche die Landessprache und kenne die kulturellen Gegebenheiten. Eine Abschiebung würde jedoch wegen der aktuellen Sicherheitslage die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen.Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat noch seine Großeltern lebten. Der BF habe noch keine Berufserfahrung, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr zumindest eine Hilfstätigkeit zu seiner Existenzsicherung zu suchen, auch wenn anfänglich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzfindung vorhanden wären. Der BF beherrsche die Landessprache und kenne die kulturellen Gegebenheiten. Eine Abschiebung würde jedoch wegen der aktuellen Sicherheitslage die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, der BF sei ledig und habe keine Kinder. Im Bundesgebiet befänden sich seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte. Zu seinem Schulbesuch im Bundesgebiet könnten keine Feststellungen getroffen werden, ebenso zu seinen Deutschkenntnissen, jedoch habe er die schriftliche Stellungnahme vom „17.10.2023“ (richtig: 16.10.2023) in deutscher Sprache verfasst. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. In dieser Zeit habe sich ein entsprechendes Privatleben entwickelt. 9. Gegen Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II erster Satz dieses Bescheides des BFA vom 18.12.2023 erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz dieses Bescheides des BFA vom 18.12.2023 erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 17-jährige mj. BF stamme aus einem aktuell vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet, aus dem Dorf XXXX (phonetisch) bei XXXX , südöstlich von Deir-Ez-Zor. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 17-jährige mj. BF stamme aus einem aktuell vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet, aus dem Dorf römisch 40 (phonetisch) bei , römisch 40 , südöstlich von Deir-Ez-Zor. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie entgegen deren Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt habe. Das BFA unterlasse es vor allem, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände es annehme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nämlich der eines „besonders schweren Verbrechens“
G 2005. Es hätte demnach nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrere Umstände bei der Beurteilung zu berücksichtigen gehabt, insbesondere, ob ein solch schweres Verbrechen überhaupt vorliege und ob der BF gemeingefährlich sei. Die Behörde habe auch nicht genauer zu möglichen Ausschlussgründen
G 2005 ermittelt, die Verneinung einer positiven Zukunftsprognose beruhe daher auf mangelhaften Ermittlungen und sei nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie entgegen deren Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt habe. Das BFA unterlasse es vor allem, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände es annehme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nämlich der eines , „besonders schweren Verbrechens“
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Es hätte demnach nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrere Umstände bei der Beurteilung zu berücksichtigen gehabt, insbesondere, ob ein solch schweres Verbrechen überhaupt vorliege und ob der BF gemeingefährlich sei. Die Behörde habe auch nicht genauer zu möglichen Ausschlussgründen
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 ermittelt, die Verneinung einer positiven Zukunftsprognose beruhe daher auf mangelhaften Ermittlungen und sei nicht nachvollziehbar. Auch habe die Behörde nicht näher zu den Fluchtgründen und dem Vorliegen einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Syrien ermittelt. Der mj. BF hätte jedoch mehrere Anhaltspunkte geliefert, die eine Verfolgung in Syrien nahelegten und eine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst hätten – dies schon allein wegen seines Profils als bald 18-Jähriger wehrpflichtiger junger Mann. Weder sei der mj. BF zur Unterstützung durch die Bewährungshilfe noch zur Männerberatung befragt noch seien sonstwie Ermittlungen zu diesen entscheidungswesentlichen Umständen durchgeführt worden. Die Entscheidungsrelevanz ergebe sich hier daraus, dass seitens der Bewährungshilfe sowie Männerberatung ausführliche Stellungnahmen abgegeben werden hätten können, was zur Beurteilung der Gemeingefahr bzw. zur Zukunftsprognose jedenfalls notwendig gewesen wäre. Angekündigt wurde in diesem Zusammenhang, dass Stellungnahmen sowohl der Bewährungshilfe als auch der Männerberatung zeitnah zur Vorlage gebracht werden würden. Des Weiteren falle auf, dass Ermittlungen zu den persönlichen Lebensumständen (familiäres Umfeld, sprachliche Integration, schulisches und berufliches Fortkommen) ebenfalls unzureichend seien. Wäre dies erfolgt, hätte festgestellt werden müssen, dass der mj. BF auf einem guten Niveau die deutsche Sprache beherrsche, die Schule besucht habe und aktuell weitere Kurse besuche. Der mj. BF hätte auch ausführen können, dass er sich sehr um „bessere“ Bekanntschaften und Freundschaften bemühe, als dies der Fall in jenem Zeitraum gewesen sei, in dem er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Ausgeführt werden hätte können, dass die familiäre Situation für den mj. BF belastend wäre, er aber hiezu bei der Bewährungshilfe und der Männerberatung konstruktive und hilfreiche Gespräche führen könne. Hiezu wurde angekündigt, dass Nachweise zu Integrationsbemühungen, der Teilnahme an Kursen, Zeugnisse, etc. zeitnah vorgelegt würden. Der BF führe mittlerweile wieder ein geordnetes und straffreies Leben. Trotz eingebrachter Stellungnahme vom „17.10.2023“ (richtig: 16.10.2023) sei die Ladung zu einer Einvernahme unterblieben und es dem mj. BF sohin nicht ermöglicht worden, angemessen Stellung zum von der Behörde angenommenen Vorliegen von Aberkennungsgründen zu nehmen. Insbesondere zur notwendigen Beurteilung des Vorliegens von Gemeingefährdung hätte sich die belangte Behörde näher mit den Umständen der Taten aber auch mit den Lebensumständen des BF auseinandersetzen müssen. Auch scheint die Einholung der Strafakte unterblieben zu sein. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien schon aufgrund der allgemeinen Lage eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund
G 2005 vor und wäre dem BF daher in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Wie aus den Länderberichten hervorgehe, drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien schon aufgrund der allgemeinen Lage eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und wäre dem BF daher in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der nunmehr 19-jährige BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Großeltern leben in Syrien. Der BF hält sich sieben Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt mittlerweile über Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte. Der BF war vom 08.01.2024 bis 23.04.2024 beim Basisbildungskurs Jugendliche und junge Erwachsene angemeldet und legte zudem einen Wochenplan der XXXX GmbH bezüglich Sport & Bewegung und Bewegung & Lernen vor. Seit Oktober 2023 bezog er – mit jeweils kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld.Der BF war vom 08.01.2024 bis 23.04.2024 beim Basisbildungskurs Jugendliche und junge Erwachsene angemeldet und legte zudem einen Wochenplan der römisch 40 GmbH bezüglich Sport & Bewegung und Bewegung & Lernen vor. Seit Oktober 2023 bezog er – mit jeweils kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion XXXX – scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 – scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.12.2021 RK 09.12.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.12.2021 RK 09.12.2021 § 50
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff). Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die
dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit d der Richtlinie erfüllen.Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die
dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f).Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, , Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f). Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42).Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem , EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 90ff). Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL:Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: XXXX , wegen eines Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: römisch 40 , wegen eines Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren. Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich
der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich
der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Konkret wurde der BF schuldig gesprochen, sein Opfer am 06.12.2022 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er ihm den Mund zugehalten, es gewaltsam ins Bett gedrückt und ihm die Hose hinunterzogen hat und anal mit seinem Penis in das Opfer eingedrungen ist. Schon wegen dieses strafbaren Verhaltens, der dazu notwendigen hohen kriminellen Energie, Gewaltbereitschaft, fehlenden Empathie mit dem Opfer und dazu notwendigen Skrupellosigkeit bedeutet der BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde § 5 Z 4 JGG angewendet, sodass – wie auch das BFA zu Recht ausgeführt hat – die Strafe ohne seine damalige Minderjährigkeit höher ausgefallen wäre. Als mildernd wurde kein Umstand (!), als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde Paragraph 5, Ziffer 4, JGG angewendet, sodass – wie auch das BFA zu Recht ausgeführt hat – die Strafe ohne seine damalige Minderjährigkeit höher ausgefallen wäre. Als mildernd wurde kein Umstand (!), als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 erklärte der BF hiezu lediglich, es sei ein Fehler gewesen, dass er „es“ getan habe, aber derzeit bekomme er keine Strafen mehr. Daraus ergab sich für das erkennende Gericht deutlich, dass er hinsichtlich seiner Taten weder ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat noch diese ernsthaft bereut. Zudem hatte er sich von der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe samt Anordnung von Bewährungshilfe nicht davon abhalten lassen, noch während der Probezeit neuerlich und noch massiver zu delinquieren, wobei er seine kriminelle Energie massiv gesteigert hat: Zuvor war der BF nämlich am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl: XXXX , nach § 13 Abs. 1 JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig gesprochen und Bewährungshilfe angeordnet worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der XXXX Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel – des zum Tatzeitpunkt erst 15jährigen – und das Geständnis gewertet, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mitgenommen hatte, der einem Lehrer auffiel, was das Geständnis auch relativiert. Auch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen war und am 18.06.2021 zudem ein Pfefferspray mitführte. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert.Zuvor war der BF nämlich am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG für schuldig gesprochen und Bewährungshilfe angeordnet worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der römisch 40 Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel – des zum Tatzeitpunkt erst 15jährigen – und das Geständnis gewertet, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mitgenommen hatte, der einem Lehrer auffiel, was das Geständnis auch relativiert. Auch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen war und am 18.06.2021 zudem ein Pfefferspray mitführte. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert. Dass der BF seit seiner bedingten Entlassung im Mai 2023 kein weiteres Mal verurteilt wurde und er zu einem dreimonatigen Basisbildungskurs angemeldet war, reicht angesichts der festgestellten Schwere seiner letzten Tat, seiner wiederholten Delinquenz trotz angeordneter Bewährungshilfe und der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG, der stark gesteigerten kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit dem Opfer und der in diesem Zusammenhang nach wie vor relativ kurzen Zeit in Freiheit nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.Dass der BF seit seiner bedingten Entlassung im Mai 2023 kein weiteres Mal verurteilt wurde und er zu einem dreimonatigen Basisbildungskurs angemeldet war, reicht angesichts der festgestellten Schwere seiner letzten Tat, seiner wiederholten Delinquenz trotz angeordneter Bewährungshilfe und der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe nach , Paragraph 13, Absatz eins, JGG, der stark gesteigerten kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit dem Opfer und der in diesem Zusammenhang nach wie vor relativ kurzen Zeit in Freiheit nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin insgesamt verhältnismäßig und kann der dadurch verfolgte Zweck nicht durch den BF weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen. 3.3.2. Zu Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides:, 3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005:„Status des subsidiär SchutzberechtigtenAsylG 2005:, „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
, Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes abgewiesen werden.
G 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes abgewiesen werden.
Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 98 bis 102).Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 98 bis 102). Wie ausgeführt, wurde der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm schon deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides folglich (ebenso) abzuweisen ist.Wie ausgeführt, wurde der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm schon deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides folglich (ebenso) abzuweisen ist. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung wederArt. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder, Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. abermals VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose (VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne vergleiche abermals , VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose (VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde – im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde – ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und wurde der BF unbestritten zur Einvernahme geladen, zu der er jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, woraufhin ihm schriftliches Parteiengehör gewährt wurde, welches er auch wahrnahm. Selbst wenn seine Behauptung stimmte, er hätte zu diesem Zeitpunkt einen Gerichtstermin gehabt, so wäre er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, dies dem BFA rechtzeitig nach Erhalt der Ladung mitzuteilen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Vor allem aber ist angesichts der angeführten Delinquenz, der gezeigten kriminellen Energie und der nach wie vor relativ kurzen Zeit ohne bekannt gewordene weitere Straftaten und bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das BVwG vom BF einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2284670.1.00
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