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{'item': 'W152 2284670-1'}

Obsah (16)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 9§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4Art. 1§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW152 2284670-1 Spruch, W152 2284670-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 8 Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Seinem Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 27.05.2016, Zl. 1066937601 - 150448314, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Seinem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 27.05.2016, , Zl. 1066937601 - 150448314, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Daraufhin stellte die damalige gesetzliche Vertretung für den damals minderjährigen BF am 01.12.2016 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Einreise; diesem wurde stattgegeben. Am 25.02.2018 reiste der BF legal in Österreich ein. Am 27.02.2018 stellte die damalige gesetzliche Vertretung für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag im PAZ XXXX diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Sie nannte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich auf die Gründe des Vaters des BF.Am 27.02.2018 stellte die damalige gesetzliche Vertretung für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag im PAZ römisch 40 diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Sie nannte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich auf die Gründe des Vaters des BF.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 18.06.2021 nahm der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mit, der einem Lehrer auffiel, woraufhin der Schuldirektor die Polizei verständigte. Zuvor war der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen, am 18.06.2021 führte er zudem ein Pfefferspray mit. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert. In weiterer Folge wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl: XXXX , unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre) nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig gesprochen, Bewährungshilfe wurde angeordnet.In weiterer Folge wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl: römisch 40 , unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre) nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG für schuldig gesprochen, Bewährungshilfe wurde angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der XXXX Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der römisch 40 Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet.
  2. Am 20.12.2022 wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) in Untersuchungshaft genommen.
  3. Am 20.12.2022 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: XXXX , wurde der BF wegen eines Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen eines Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren. Der BF wurde schuldig gesprochen, sein Opfer am 06.12.2022 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen gewesen. Am 31.05.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
  4. Der gesetzlichen Vertretung des BF wurde am 29.08.2023 mittels RSa-Brief eine Ladung zu einer Einvernahme am 03.10.2023 beim BFA übermittelt. Dieser RSa-Brief wurde am 04.09.2023 nachweislich übernommen. Zu der Einvernahme am 03.10.2023 ist der BF unentschuldigt nicht erschienen.
  5. Der gesetzlichen Vertretung des BF wurde vom BFA am 04.10.2023 ein schriftliches Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit dem Länderinformationsblatt zu Syrien (Stand 17.07.2023) übermittelt.
  6. Am 16.10.2023 langte per E-Mail eine Stellungnahme des BF bei der Behörde ein. Dabei gab er zu seiner Verurteilung an, es sei ein Fehler gewesen, dass er es getan habe, aber derzeit bekomme er keine Strafen mehr. Am 03.
  7. habe er einen Gerichtstermin gehabt. In Syrien habe er „keine Angst vor irgendwas“, würde aber nicht freiwillig zurückkehren.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2023, Zl. 1140357507-201157130, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 - 180199561, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt und

§ 7Absatz 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2023, Zl. 1140357507-201157130, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 - 180199561, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

, Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF leide laut eigenen Angaben an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Im von der Landespolizeidirektion XXXX geführten Strafregister der Republik Österreich schienen folgende Verurteilungen auf: Im von der Landespolizeidirektion römisch 40 geführten Strafregister der Republik Österreich schienen folgende Verurteilungen auf: „01) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.12.2021 RK 09.12.2021„01) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.12.2021 RK 09.12.2021 § 50

(1)Z 2 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG Datum der (letzten) Tat 18.06.2021 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 2 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK 09.12.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 09.12.2021 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX vom 13.09.2022LG F.STRAFS. römisch 40 vom 13.09.2022 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 20.04.2023 RK 20.04.202302) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 20.04.2023 RK 20.04.2023 § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 06.12.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG F.STRAFS. XXXX RK Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG F.STRAFS. römisch 40 RK 09.12.2021 Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK 20.04.2023zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 20.04.2023 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.05.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 31.05.2023“Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.05.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS. römisch 40 vom 31.05.2023“ Der BF sei durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 20.04.2023, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Er habe dabei eine Frau mit Gewalt zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er dem Opfer den Mund zugehalten, es gewaltsam ins Bett gedrückt, ihm die Hose hinunterzogen habe und anal mit seinem Penis in das Opfer eingedrungen sei. Bei der Strafbemessung dieser (zweiten) Verurteilung sei § 5 Z 4 JGG angewendet, von dem Gericht keine mildernden Umstände angeführt, und als erschwerend die Vorstrafe gewertet worden. In § 5 JGG (Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten) sei unter Ziffer 4 angeführt: „Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.“ Dies bedeute, dass die tatsächliche Schwere der begangenen Straftat doppelt so hoch sei, als dies durch die im Urteil verhängte Strafe zum Ausdruck komme. Der BF sei durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom 20.04.2023, , Zahl: römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Er habe dabei eine Frau mit Gewalt zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er dem Opfer den Mund zugehalten, es gewaltsam ins Bett gedrückt, ihm die Hose hinunterzogen habe und anal mit seinem Penis in das Opfer eingedrungen sei. Bei der Strafbemessung dieser (zweiten) Verurteilung sei Paragraph 5, Ziffer 4, JGG angewendet, von dem Gericht keine mildernden Umstände angeführt, und als erschwerend die Vorstrafe gewertet worden. In Paragraph 5, JGG (Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten) sei unter Ziffer 4 angeführt: „Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.“ Dies bedeute, dass die tatsächliche Schwere der begangenen Straftat doppelt so hoch sei, als dies durch die im Urteil verhängte Strafe zum Ausdruck komme. Bei Vergewaltigung handle es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, weil der Strafrahmen nach § 201 Abs. 1 StGB zehn Jahre betrage und stelle diese eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF sei somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Behörde stelle aus den angeführten Gründen einen Asylausschließungsgrund

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs.

1 Z 1 leg.cit. von Amts wegen durchzuführen sei.Bei Vergewaltigung handle es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen, weil der Strafrahmen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zehn Jahre betrage und stelle diese eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF sei somit eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Behörde stelle aus den angeführten Gründen einen Asylausschließungsgrund

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. von Amts wegen durchzuführen sei. Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat noch seine Großeltern lebten. Der BF habe noch keine Berufserfahrung, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr zumindest eine Hilfstätigkeit zu seiner Existenzsicherung zu suchen, auch wenn anfänglich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzfindung vorhanden wären. Der BF beherrsche die Landessprache und kenne die kulturellen Gegebenheiten. Eine Abschiebung würde jedoch wegen der aktuellen Sicherheitslage die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen.Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat noch seine Großeltern lebten. Der BF habe noch keine Berufserfahrung, er sei jedoch jung, gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich bei einer Rückkehr zumindest eine Hilfstätigkeit zu seiner Existenzsicherung zu suchen, auch wenn anfänglich möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzfindung vorhanden wären. Der BF beherrsche die Landessprache und kenne die kulturellen Gegebenheiten. Eine Abschiebung würde jedoch wegen der aktuellen Sicherheitslage die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, der BF sei ledig und habe keine Kinder. Im Bundesgebiet befänden sich seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte. Zu seinem Schulbesuch im Bundesgebiet könnten keine Feststellungen getroffen werden, ebenso zu seinen Deutschkenntnissen, jedoch habe er die schriftliche Stellungnahme vom „17.10.2023“ (richtig: 16.10.2023) in deutscher Sprache verfasst. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. In dieser Zeit habe sich ein entsprechendes Privatleben entwickelt. 9. Gegen Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II erster Satz dieses Bescheides des BFA vom 18.12.2023 erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz dieses Bescheides des BFA vom 18.12.2023 erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 17-jährige mj. BF stamme aus einem aktuell vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet, aus dem Dorf XXXX (phonetisch) bei XXXX , südöstlich von Deir-Ez-Zor. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der 17-jährige mj. BF stamme aus einem aktuell vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet, aus dem Dorf römisch 40 (phonetisch) bei , römisch 40 , südöstlich von Deir-Ez-Zor. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Sunnit. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie entgegen deren Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt habe. Das BFA unterlasse es vor allem, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände es annehme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nämlich der eines „besonders schweren Verbrechens“

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005. Es hätte demnach nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrere Umstände bei der Beurteilung zu berücksichtigen gehabt, insbesondere, ob ein solch schweres Verbrechen überhaupt vorliege und ob der BF gemeingefährlich sei. Die Behörde habe auch nicht genauer zu möglichen Ausschlussgründen

§ 9Abs. 2 Z 2 und 3 Asyl

G 2005 ermittelt, die Verneinung einer positiven Zukunftsprognose beruhe daher auf mangelhaften Ermittlungen und sei nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie entgegen deren Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes diesen nur sehr oberflächlich ermittelt habe. Das BFA unterlasse es vor allem, konkret zu begründen, aufgrund welcher Umstände es annehme, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, nämlich der eines , „besonders schweren Verbrechens“

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005. Es hätte demnach nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mehrere Umstände bei der Beurteilung zu berücksichtigen gehabt, insbesondere, ob ein solch schweres Verbrechen überhaupt vorliege und ob der BF gemeingefährlich sei. Die Behörde habe auch nicht genauer zu möglichen Ausschlussgründen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 ermittelt, die Verneinung einer positiven Zukunftsprognose beruhe daher auf mangelhaften Ermittlungen und sei nicht nachvollziehbar. Auch habe die Behörde nicht näher zu den Fluchtgründen und dem Vorliegen einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Syrien ermittelt. Der mj. BF hätte jedoch mehrere Anhaltspunkte geliefert, die eine Verfolgung in Syrien nahelegten und eine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst hätten – dies schon allein wegen seines Profils als bald 18-Jähriger wehrpflichtiger junger Mann. Weder sei der mj. BF zur Unterstützung durch die Bewährungshilfe noch zur Männerberatung befragt noch seien sonstwie Ermittlungen zu diesen entscheidungswesentlichen Umständen durchgeführt worden. Die Entscheidungsrelevanz ergebe sich hier daraus, dass seitens der Bewährungshilfe sowie Männerberatung ausführliche Stellungnahmen abgegeben werden hätten können, was zur Beurteilung der Gemeingefahr bzw. zur Zukunftsprognose jedenfalls notwendig gewesen wäre. Angekündigt wurde in diesem Zusammenhang, dass Stellungnahmen sowohl der Bewährungshilfe als auch der Männerberatung zeitnah zur Vorlage gebracht werden würden. Des Weiteren falle auf, dass Ermittlungen zu den persönlichen Lebensumständen (familiäres Umfeld, sprachliche Integration, schulisches und berufliches Fortkommen) ebenfalls unzureichend seien. Wäre dies erfolgt, hätte festgestellt werden müssen, dass der mj. BF auf einem guten Niveau die deutsche Sprache beherrsche, die Schule besucht habe und aktuell weitere Kurse besuche. Der mj. BF hätte auch ausführen können, dass er sich sehr um „bessere“ Bekanntschaften und Freundschaften bemühe, als dies der Fall in jenem Zeitraum gewesen sei, in dem er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe. Ausgeführt werden hätte können, dass die familiäre Situation für den mj. BF belastend wäre, er aber hiezu bei der Bewährungshilfe und der Männerberatung konstruktive und hilfreiche Gespräche führen könne. Hiezu wurde angekündigt, dass Nachweise zu Integrationsbemühungen, der Teilnahme an Kursen, Zeugnisse, etc. zeitnah vorgelegt würden. Der BF führe mittlerweile wieder ein geordnetes und straffreies Leben. Trotz eingebrachter Stellungnahme vom „17.10.2023“ (richtig: 16.10.2023) sei die Ladung zu einer Einvernahme unterblieben und es dem mj. BF sohin nicht ermöglicht worden, angemessen Stellung zum von der Behörde angenommenen Vorliegen von Aberkennungsgründen zu nehmen. Insbesondere zur notwendigen Beurteilung des Vorliegens von Gemeingefährdung hätte sich die belangte Behörde näher mit den Umständen der Taten aber auch mit den Lebensumständen des BF auseinandersetzen müssen. Auch scheint die Einholung der Strafakte unterblieben zu sein. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien schon aufgrund der allgemeinen Lage eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vor und wäre dem BF daher in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Wie aus den Länderberichten hervorgehe, drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien schon aufgrund der allgemeinen Lage eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Im gegenständlichen Fall liege auch kein Ausschlussgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und wäre dem BF daher in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 wurde dem BVwG für den mittlerweile volljährigen BF eine neue Vollmacht übermittelt und eine Anmeldebestätigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass der BF seit Jänner 2024 einen Basisbildungskurs besuche, sowie ein Wochenplan, laut dem er auch an sonstigen Bildungskursen samt Bewegungseinheiten teilnehme. Dies diene dem Nachweis der ernstgemeinten Bemühungen, dass der Alltag des BF in geordneten Bahnen verlaufe und er ernsthafte Schritte in Bezug auf eine berufliche Stabilisierung, jedenfalls aber gute Ausbildung setzen würde.
  4. Am 10.09.2024 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts des schweren Raubes, Vorfallszeit: 18.05.2024, ein. Am 08.10.2024 wurde die Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 142

(1), 143
(1)
  1. Fall StGB nachgereicht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.01.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen.
  2. Am 10.09.2024 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts des schweren Raubes, Vorfallszeit: 18.05.2024, ein. Am 08.10.2024 wurde die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 142,
(1), 143
(1)
  1. Fall StGB nachgereicht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen.
  2. Am 04.03.2025 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts auf räuberischen Diebstahl, begangen durch den BF, Vorfallszeit: 25.08.2024, übermittelt.
  3. Am 04.03.2025 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts auf räuberischen Diebstahl, begangen durch den BF, Vorfallszeit: 25.08.2024, übermittelt. Am 27.03.2025 wurde dem BVwG eine Verständigung von der am 24.03.2025 erfolgten Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 15 StGB zu AZ: XXXX übermittelt.Am 27.03.2025 wurde dem BVwG eine Verständigung von der am 24.03.2025 erfolgten Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu AZ: römisch 40 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  6. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Der mittlerweile volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor, die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der damals minderjährige BF reiste am 25.02.2018 im Alter von 12 Jahren im Rahmen der Familienzusammenführung legal in Österreich ein. Er hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich auf die seines Vaters. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zahl: 1140357507 – 180199561, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2018

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der nunmehr 19-jährige BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Großeltern leben in Syrien. Der BF hält sich sieben Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt mittlerweile über Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet leben seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte. Der BF war vom 08.01.2024 bis 23.04.2024 beim Basisbildungskurs Jugendliche und junge Erwachsene angemeldet und legte zudem einen Wochenplan der XXXX GmbH bezüglich Sport & Bewegung und Bewegung & Lernen vor. Seit Oktober 2023 bezog er – mit jeweils kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld.Der BF war vom 08.01.2024 bis 23.04.2024 beim Basisbildungskurs Jugendliche und junge Erwachsene angemeldet und legte zudem einen Wochenplan der römisch 40 GmbH bezüglich Sport & Bewegung und Bewegung & Lernen vor. Seit Oktober 2023 bezog er – mit jeweils kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion XXXX – scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 – scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 09.12.2021 RK 09.12.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 09.12.2021 RK 09.12.2021 § 50

(1)Z 2 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG Datum der (letzten) Tat 18.06.2021 Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 2 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK 09.12.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 09.12.2021 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX vom 13.09.2022LG F.STRAFS. römisch 40 vom 13.09.2022 02) LG F.STRAFS. XXXX vom 20.04.2023 RK 20.04.202302) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 20.04.2023 RK 20.04.2023 § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 06.12.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG F.STRAFS. XXXX RK 09.12.2021Straffestsetzung zum Schuldspruch von LG F.STRAFS. römisch 40 RK 09.12.2021 Jugendstraftat zu LG F.STRAFS. XXXX RK 20.04.2023zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 20.04.2023 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.05.2023, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS. XXXX vom 31.05.2023LG F.STRAFS. römisch 40 vom 31.05.2023 Am 18.06.2021 nahm der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mit, der einem Lehrer auffiel, woraufhin der Schuldirektor die Polizei verständigte. Zuvor war der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen, am 18.06.2021 führte er zudem ein Pfefferspray mit. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert.Am 18.06.2021 nahm der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mit, der einem Lehrer auffiel, woraufhin der Schuldirektor die Polizei verständigte. Zuvor war der BF bereits im , Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen, am 18.06.2021 führte er zudem ein Pfefferspray mit. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert. In weiterer Folge wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl: XXXX , nach § 13 Abs. 1 JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig gesprochen, Bewährungshilfe wurde angeordnet.In weiterer Folge wurde der BF am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG für schuldig gesprochen, Bewährungshilfe wurde angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der XXXX Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der römisch 40 Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet. Am 20.12.2022 wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) in Untersuchungshaft genommen.Am 20.12.2022 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: XXXX , wurde der BF wegen eines Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen eines Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren. Der BF wurde schuldig gesprochen, sein Opfer am 06.12.2022 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er dem Opfer den Mund zugehalten, es gewaltsam ins Bett gedrückt und ihm die Hose hinunterzogen hat und anal mit seinem Penis in das Opfer eingedrungen ist. Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde § 5 Z 4 JGG angewendet. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde Paragraph 5, Ziffer 4, JGG angewendet. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 erklärte der BF lediglich, es sei ein Fehler gewesen, dass er „es“ getan habe, aber derzeit bekomme er keine Strafen mehr (AS 311ff). Eine tatsächliche Reue bzw. Unrechtsbewusstsein oder Empathie mit dem Opfer zeigte er damit nicht. Die der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor. Am 20.12.2022 wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) in (zunächst) Untersuchungshaft genommen, am 31.05.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 20.12.2022 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) in (zunächst) Untersuchungshaft genommen, am 31.05.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akte einliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .2.
  3. Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akte einliegenden Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 . Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger , (AJ-WEB) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  4. Zu der Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF sowie seinen Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den bisherigen Angaben des BF bzw. der damaligen gesetzlichen Vertretung im Vorverfahren, in der Stellungnahme vor dem BFA und in der Beschwerdeschrift. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF und den Angehörigen in der Heimat beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vor dem BFA vom 16.10.2023 (AS 311 ff) und ergaben sich zwischenzeitig keine Anhaltspunkte für bei ihm vorliegende gesundheitliche Probleme. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich basieren auf seinem Vorbringen in der Stellungnahme vor der Behörde (AS 311ff) und der Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Deutschkenntnisse lassen sich ebenso aus dieser Stellungnahme ableiten. Die Bestätigungen über die Kursteilnahme wurden mit Schriftsatz vom 20.02.2024 vorgelegt (OZ 3). Die Haftzeiten lassen sich der Verständigung der Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 229), über den Strafantritt (AS 257) und die Entlassung (AS 271) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die beiden genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen (AS 119 bis 123 und AS 343 bis 346). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängte Strafe, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe. Die Tatumstände der ersten Tat, der sonstige Waffenbesitz sowie die Suspendierung von der Schule lassen sich zudem näher dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 01.07.2021 entnehmen (AS 57 ff).Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die beiden genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen (AS 119 bis 123 und AS 343 bis 346). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängte Strafe, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe. Die Tatumstände der ersten Tat, der sonstige Waffenbesitz sowie die Suspendierung von der Schule lassen sich zudem näher dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 01.07.2021 entnehmen (AS 57 ff). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 erklärte der BF lediglich, es sei ein Fehler gewesen, dass er „es“ getan habe, aber derzeit bekomme er keine Strafen mehr (AS 311ff). Der BF vermochte damit nicht überzeugend und glaubwürdig darzulegen, dass er hinsichtlich seiner Taten ein Unrechtsbewusstsein bzw. Empathie mit dem Opfer entwickelt hat oder ernstlich bereit ist, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  2. Zu Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides:3.3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. ...
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)... ...
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. ... Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)... ...
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt I bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 608ff). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom BF begangene strafbare Handlung ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellt.Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt römisch eins bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 608ff). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom BF begangene strafbare Handlung ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellt. In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  1. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67)In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  2. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67) Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen(VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f).Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen, (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f). Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff). Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die

dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit d der Richtlinie erfüllen.Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die

dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f).Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, , Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f). Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42).Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche zu alldem , EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 90ff). Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL:Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: XXXX , wegen eines Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom 20.04.2023 (rechtskräftig am selben Tag), Zahl: römisch 40 , wegen eines Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, strafrechtlich verurteilt (Jugendstraftat, Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem BF für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Therapie zu absolvieren. Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich

der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.Der BF hat damit das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Bei Vergewaltigung handelt sich

der höchstgerichtlichen Judikatur um eine der Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Konkret wurde der BF schuldig gesprochen, sein Opfer am 06.12.2022 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt zu haben, indem er ihm den Mund zugehalten, es gewaltsam ins Bett gedrückt und ihm die Hose hinunterzogen hat und anal mit seinem Penis in das Opfer eingedrungen ist. Schon wegen dieses strafbaren Verhaltens, der dazu notwendigen hohen kriminellen Energie, Gewaltbereitschaft, fehlenden Empathie mit dem Opfer und dazu notwendigen Skrupellosigkeit bedeutet der BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit in Österreich. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde § 5 Z 4 JGG angewendet, sodass – wie auch das BFA zu Recht ausgeführt hat – die Strafe ohne seine damalige Minderjährigkeit höher ausgefallen wäre. Als mildernd wurde kein Umstand (!), als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Bei der Strafbemessung dieser Verurteilung wurde Paragraph 5, Ziffer 4, JGG angewendet, sodass – wie auch das BFA zu Recht ausgeführt hat – die Strafe ohne seine damalige Minderjährigkeit höher ausgefallen wäre. Als mildernd wurde kein Umstand (!), als erschwerend die Vorstrafe gerechnet. Ein diversionelles Vorgehen wurde aufgrund der bis zum Schluss leugnenden Verantwortung und auch spezialpräventiv (schwere Schuld) von vornherein ausgeschlossen. Zu der subjektiven Tatseite wurde zudem ausgeführt, der BF habe ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes gerechnet und sich damit abgefunden. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.10.2023 erklärte der BF hiezu lediglich, es sei ein Fehler gewesen, dass er „es“ getan habe, aber derzeit bekomme er keine Strafen mehr. Daraus ergab sich für das erkennende Gericht deutlich, dass er hinsichtlich seiner Taten weder ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat noch diese ernsthaft bereut. Zudem hatte er sich von der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe samt Anordnung von Bewährungshilfe nicht davon abhalten lassen, noch während der Probezeit neuerlich und noch massiver zu delinquieren, wobei er seine kriminelle Energie massiv gesteigert hat: Zuvor war der BF nämlich am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl: XXXX , nach § 13 Abs. 1 JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG für schuldig gesprochen und Bewährungshilfe angeordnet worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der XXXX Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel – des zum Tatzeitpunkt erst 15jährigen – und das Geständnis gewertet, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mitgenommen hatte, der einem Lehrer auffiel, was das Geständnis auch relativiert. Auch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen war und am 18.06.2021 zudem ein Pfefferspray mitführte. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert.Zuvor war der BF nämlich am 09.12.2021 (rechtskräftig am selben Tag) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG unter Vorbehalt des Ausspruchs einer Strafe (Jugendstraftat, Probezeit zwei Jahre), nach , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG für schuldig gesprochen und Bewährungshilfe angeordnet worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich der BF einer psychotherapeutischen Behandlung zur Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik ausdrücklich keine Zustimmung erteilt habe, so hätte er sich doch mit der ebenfalls von der römisch 40 Jugendgerichtshilfe empfohlenen Beigabe eines Bewährungshelfers einverstanden erklärt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel – des zum Tatzeitpunkt erst 15jährigen – und das Geständnis gewertet, wobei lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der BF einen metallenen Schlagring in die Schule mitgenommen hatte, der einem Lehrer auffiel, was das Geständnis auch relativiert. Auch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Mai 2021 mit einer Softair-Pistole zum Unterricht erschienen war und am 18.06.2021 zudem ein Pfefferspray mitführte. Aufgrund all dieser Vorfälle wurde der BF vom Schulbesuch suspendiert. Dass der BF seit seiner bedingten Entlassung im Mai 2023 kein weiteres Mal verurteilt wurde und er zu einem dreimonatigen Basisbildungskurs angemeldet war, reicht angesichts der festgestellten Schwere seiner letzten Tat, seiner wiederholten Delinquenz trotz angeordneter Bewährungshilfe und der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG, der stark gesteigerten kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit dem Opfer und der in diesem Zusammenhang nach wie vor relativ kurzen Zeit in Freiheit nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.Dass der BF seit seiner bedingten Entlassung im Mai 2023 kein weiteres Mal verurteilt wurde und er zu einem dreimonatigen Basisbildungskurs angemeldet war, reicht angesichts der festgestellten Schwere seiner letzten Tat, seiner wiederholten Delinquenz trotz angeordneter Bewährungshilfe und der Wohltat des Vorbehalts des Ausspruchs einer Strafe nach , Paragraph 13, Absatz eins, JGG, der stark gesteigerten kriminellen Energie, des Fehlens jeglicher Empathie mit dem Opfer und der in diesem Zusammenhang nach wie vor relativ kurzen Zeit in Freiheit nicht aus, um die Zukunftsprognose zum Positiven zu wenden oder die Aberkennung unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin insgesamt verhältnismäßig und kann der dadurch verfolgte Zweck nicht durch den BF weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides war sohin abzuweisen. 3.3.2. Zu Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides:, 3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides: AsylG 2005:„Status des subsidiär SchutzberechtigtenAsylG 2005:, „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)...
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

, Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)... ... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)...“ In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes abgewiesen werden.

§ 6Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes abgewiesen werden.

Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht. Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 98 bis 102).Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn 98 bis 102). Wie ausgeführt, wurde der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm schon deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides folglich (ebenso) abzuweisen ist.Wie ausgeführt, wurde der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, sodass ihm schon deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides folglich (ebenso) abzuweisen ist. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung wederArt. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder, Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne (vgl. abermals VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose (VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Der VwGH hat zwar in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass daraus noch keine „absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist, aber gleichzeitig betont, dass nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben könne vergleiche abermals , VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). Diese Maßstäbe gelten auch im Zusammenhang mit der für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose (VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde – im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde – ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und wurde der BF unbestritten zur Einvernahme geladen, zu der er jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist, woraufhin ihm schriftliches Parteiengehör gewährt wurde, welches er auch wahrnahm. Selbst wenn seine Behauptung stimmte, er hätte zu diesem Zeitpunkt einen Gerichtstermin gehabt, so wäre er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, dies dem BFA rechtzeitig nach Erhalt der Ladung mitzuteilen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Vor allem aber ist angesichts der angeführten Delinquenz, der gezeigten kriminellen Energie und der nach wie vor relativ kurzen Zeit ohne bekannt gewordene weitere Straftaten und bei Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das BVwG vom BF einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2284670.1.00

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