Vm § 32 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 Z 2 der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis 31.10.2024 verhängte Hausverbot ein. 2. Mit E-Mail vom 24.07.2024, an das österreichische Parlament sowie an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts adressiert, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das über ihn
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis 31.10.2024 verhängte Hausverbot ein. Die an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zu der Verfahrenszahl W177 2296252-1, OZ 2, protokolliert. 3. Mit Verfügung vom 30.07.2024, GZ. W177 2296252-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller seine Beschwerde vom 15.07.2024 zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und führte dabei (unter anderem) aus, dass sein E-Mail
1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Dieses Schreiben konnte dem Antragsteller infolge seiner Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.3. Mit Verfügung vom 30.07.2024, GZ. W177 2296252-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller seine Beschwerde vom 15.07.2024 zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und führte dabei (unter anderem) aus, dass sein E-Mail
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Dieses Schreiben konnte dem Antragsteller infolge seiner Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 32 VwGVG bestimmt: Paragraph 32, VwGVG bestimmt: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG erfolgte. Vielmehr stellen sich die Aktenvermerke als verfahrensleitende Beschlüsse dar, gegen die ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG nicht zulässig ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, was gegenständlich durch die Fortführung der Verfahren unter einer anderen Verfahrenszahl gerade nicht gegeben ist (vgl. hierzu ebenfalls Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen könnten, wurde im vorliegenden Fall zwar mit Aktenvermerk formal das Verfahren mit der GZ. W177 2296252-1 geschlossen, durch die Fortführung der Beschwerdeverfahren zu den GZen. W177 2296587-1 und W179 2300035-1 ergibt sich jedoch, dass durch die Aktenvermerke vom 27.09.2024 bzw. 02.10.2024 keine verfahrensbeendende Einstellung der Beschwerdeverfahren
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG erfolgte. Vielmehr stellen sich die Aktenvermerke als verfahrensleitende Beschlüsse dar, gegen die ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG nicht zulässig ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, was gegenständlich durch die Fortführung der Verfahren unter einer anderen Verfahrenszahl gerade nicht gegeben ist vergleiche hierzu ebenfalls Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151). Dessen ungeachtet wird festgehalten, dass der Mängelbehebungsauftrag, der dem Antragsteller mangels Ortsanwesenheit nicht zugestellt werden konnte, durch die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Vorlage der Beschwerde vom 15.07.2024 durch die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt obsolet geworden ist. Der Antragsteller hat sohin durch seine Ortsabwesenheit und die dadurch verunmöglichte Zustellung keinen rechtlichen Nachteil erlitten. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufnahme zu der GZ. W177 2296587-1 eingebracht hat, der im Rahmen des Verfahrens behandelt werden wird. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2296252.2.00
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