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{'item': 'W177 2296252-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 2§ 1§ 58§ 17Art. 130Art. 131§ 31§ 6§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW177 2296252-2 Spruch, W177 2296252-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volk

§ 28Abs. 1 i

Vm § 32 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit E-Mail vom 15.07.2024, an das Bezirksgericht Josefstadt sowie an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts adressiert, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des BG Josefstadt vom 16.05.2024, GZ. XXXX .
  2. Mit E-Mail vom 15.07.2024, an das Bezirksgericht Josefstadt sowie an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts adressiert, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid des BG Josefstadt vom 16.05.2024, GZ. römisch 40 . Die an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zu der Verfahrenszahl W177 2296252-1, OZ 1, protokolliert.
  3. Mit E-Mail vom 24.07.2024, an das österreichische Parlament sowie an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts adressiert, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das über ihn

§ 2Abs.

4 Z 2 der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis 31.10.2024 verhängte Hausverbot ein. 2. Mit E-Mail vom 24.07.2024, an das österreichische Parlament sowie an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts adressiert, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das über ihn

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, der Hausordnung des Österreichischen Nationalrats bis 31.10.2024 verhängte Hausverbot ein. Die an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zu der Verfahrenszahl W177 2296252-1, OZ 2, protokolliert. 3. Mit Verfügung vom 30.07.2024, GZ. W177 2296252-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller seine Beschwerde vom 15.07.2024 zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und führte dabei (unter anderem) aus, dass sein E-Mail

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Dieses Schreiben konnte dem Antragsteller infolge seiner Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.3. Mit Verfügung vom 30.07.2024, GZ. W177 2296252-1/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller seine Beschwerde vom 15.07.2024 zur Verbesserung binnen zwei Wochen zurück und führte dabei (unter anderem) aus, dass sein E-Mail

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Dieses Schreiben konnte dem Antragsteller infolge seiner Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.

  1. Ebenfalls am 30.07.2024 langte das Schreiben der Vorsteherin des BG Josefstadt beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die Beschwerde vom 15.07.2024 samt den dazugehörigen Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die Beschwerde wurde kanzleimäßig erfasst und zu der Verfahrenszahl W177 2296587-1 protokolliert. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge zu dieser Geschäftszahl fortgeführt.
  2. Das zu der OZ 2 protokollierte Beschwerdeverfahren gegen das Hausverbot der Parlamentsdirektion wurde neu zugewiesen und in der Folge zu der Geschäftszahl W179 2300035-1 fortgeführt.
  3. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 bzw. 02.10.2024 wurde festgehalten, dass die Eingabe mittlerweile im richtigen Einbringungsweg unter der Verfahrenszahl 2296587 1 durch das BG Josefstadt eingebracht wurde und der Inhalt des Verfahrens zur GZ. W177 2296252-1 gegenstandslos wird und dieses daher zu schließen ist.
  4. Mit Eingabe vom 17.02.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.02.2025, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass „für das BVwG im Verfahren W177 2296252-1 [s]eine Ortsabwesenheit klar erkennbar war oder gewesen sein musste und daher das Verfahren wiederaufzunehmen ist“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden: Der unter Punkt römisch eins. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden: 1.
  6. Der Antragsteller brachte seine Beschwerde gegen den Bescheid des BG Josefstadt vom 16.05.2024, GZ. XXXX , mit E-Mail vom 15.07.2024 sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim BG Josefstadt ein. 1.
  7. Der Antragsteller brachte seine Beschwerde gegen den Bescheid des BG Josefstadt vom 16.05.2024, GZ. römisch 40 , mit E-Mail vom 15.07.2024 sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim BG Josefstadt ein. 1.
  8. Der Antragsteller brachte seine Beschwerde gegen das über ihn verhängte Hausverbot der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom 25.07.2024 sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Parlament ein. 1.
  9. Beide Beschwerden wurden zunächst zu der Verfahrenszahl W177 2296252-1 (als OZ 1 bzw. OZ 2) protokolliert. Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BG Josefstadt (OZ 1) ein Mängelbehebungsauftrag an den Antragsteller erteilt, mit der Begründung, dass eine Eingabe per E-Mail keine zulässige Eingabe im Sinne der BVwG-EVV darstellen würde. Mangels Ortsanwesenheit des Antragstellers konnte dieses Schreiben an den Antragsteller nicht zugestellt werden. 1.
  10. Am 30.07.2024 legte die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Beschwerde vom 15.07.2024 samt den dazugehörigen Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde, die dadurch in der rechtlich richtigen Form eingebracht worden war, wurde zu der Verfahrenszahl W177 2296587-1 protokolliert und das Verfahren in weiterer Folge zu dieser Geschäftszahl fortgeführt. 1.
  11. Das Verfahren über die Beschwerde über das verhängte Hausverbot wurde im Sinne der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2024 (neu) der Zuweisungsgruppe WAR (Wahlrecht und direkte Demokratie) zugewiesen und in weiterer Folge zu der GZ. W179 2300035-1 fortgeführt. 1.
  12. Das Verfahren zu W177 2296252-1 wurde mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 bzw. 02.10.2024 geschlossen, da der Inhalt aufgrund dessen, dass die Eingabe nunmehr im richtigen Einbringungsweg eingebracht und unter einer anderen Verfahrenszahl protokolliert wurde, gegenstandslos geworden ist.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt und basiert auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Bescheidbeschwerde per E-Mail vom 15.07.2024 und vom 25.07.2024 sowie den Aktenvermerken vom 30.07.2024, GZ. W177 2296252-1/4E und vom 02.10.2024, GZ. W177 2296252-1/6Z (Berichtigung).
  14. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.

über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 32 VwGVG bestimmt: Paragraph 32, VwGVG bestimmt: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen könnten, wurde im vorliegenden Fall zwar mit Aktenvermerk formal das Verfahren mit der GZ. W177 2296252-1 geschlossen, durch die Fortführung der Beschwerdeverfahren zu den GZen. W177 2296587-1 und W179 2300035-1 ergibt sich jedoch, dass durch die Aktenvermerke vom 27.09.2024 bzw. 02.10.2024 keine verfahrensbeendende Einstellung der Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 Vw

GVG erfolgte. Vielmehr stellen sich die Aktenvermerke als verfahrensleitende Beschlüsse dar, gegen die ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 5 Vw

GVG nicht zulässig ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, was gegenständlich durch die Fortführung der Verfahren unter einer anderen Verfahrenszahl gerade nicht gegeben ist (vgl. hierzu ebenfalls Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Seite 151).Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen könnten, wurde im vorliegenden Fall zwar mit Aktenvermerk formal das Verfahren mit der GZ. W177 2296252-1 geschlossen, durch die Fortführung der Beschwerdeverfahren zu den GZen. W177 2296587-1 und W179 2300035-1 ergibt sich jedoch, dass durch die Aktenvermerke vom 27.09.2024 bzw. 02.10.2024 keine verfahrensbeendende Einstellung der Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG erfolgte. Vielmehr stellen sich die Aktenvermerke als verfahrensleitende Beschlüsse dar, gegen die ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG nicht zulässig ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, was gegenständlich durch die Fortführung der Verfahren unter einer anderen Verfahrenszahl gerade nicht gegeben ist vergleiche hierzu ebenfalls Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, Seite 151). Dessen ungeachtet wird festgehalten, dass der Mängelbehebungsauftrag, der dem Antragsteller mangels Ortsanwesenheit nicht zugestellt werden konnte, durch die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Vorlage der Beschwerde vom 15.07.2024 durch die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt obsolet geworden ist. Der Antragsteller hat sohin durch seine Ortsabwesenheit und die dadurch verunmöglichte Zustellung keinen rechtlichen Nachteil erlitten. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufnahme zu der GZ. W177 2296587-1 eingebracht hat, der im Rahmen des Verfahrens behandelt werden wird. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2296252.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.