Vm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
GVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.2. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen alle Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts, die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes bzw. von – gegenüber diesen weisungsgebundenen – Rechtspflegern zu besorgen sind (VwGH 15.12.1994, 94/19/0698; 22.12.2010, 2010/06/0173; vgl. Muzak, BV-G6, Art. 82, Rz.2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen alle Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts, die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes bzw. von – gegenüber diesen weisungsgebundenen – Rechtspflegern zu besorgen sind (VwGH 15.12.1994, 94/19/0698; 22.12.2010, 2010/06/0173; vergleiche Muzak, BV-G6, Artikel 82,, Rz.2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ betitelten Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 wenden sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst gegen die Vorgehensweise der XXXX und wird insbesondere die Nichtberücksichtigung ihrer privaten Zusatzversicherung durch die XXXX kritisiert. Sie fordert, dass die Tagesgebühren neu berechnet und korrekt mit der XXXX abgerechnet werden. Da die XXXX auf ihre bisherigen Beschwerden nicht angemessen reagiert hat, beantragt sie nun eine Entscheidung durch das BVwG.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ betitelten Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 wenden sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst gegen die Vorgehensweise der römisch 40 und wird insbesondere die Nichtberücksichtigung ihrer privaten Zusatzversicherung durch die römisch 40 kritisiert. Sie fordert, dass die Tagesgebühren neu berechnet und korrekt mit der römisch 40 abgerechnet werden. Da die römisch 40 auf ihre bisherigen Beschwerden nicht angemessen reagiert hat, beantragt sie nun eine Entscheidung durch das BVwG. Dazu ist festzustellen, dass das BVwG
B-VG nur gegen Bescheidbeschwerden angerufen werden kann; sofern eine Partei in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet, kann diese auch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben.Dazu ist festzustellen, dass das BVwG
, B-VG nur gegen Bescheidbeschwerden angerufen werden kann; sofern eine Partei in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet, kann diese auch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der XXXX um eine privatrechtliche Gesellschaft. Diese erbringt zwar öffentliche Gesundheitsleistungen, ist jedoch keine Verwaltungsbehörde. Vor diesem Hintergrund stellt weder die „Mitteilung der XXXX vom 13.01.2025 zur Säumnisbeschwerde vom 08.01.2025“ noch eines der bisherigen Schreiben der XXXX einen Bescheid dar. Mangels Vorliegens einer Verwaltungsbehörde liegt auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht
AVG vor, die zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde
GVG berechtigen würde.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der römisch 40 um eine privatrechtliche Gesellschaft. Diese erbringt zwar öffentliche Gesundheitsleistungen, ist jedoch keine Verwaltungsbehörde. Vor diesem Hintergrund stellt weder die „Mitteilung der römisch 40 vom 13.01.2025 zur Säumnisbeschwerde vom 08.01.2025“ noch eines der bisherigen Schreiben der römisch 40 einen Bescheid dar. Mangels Vorliegens einer Verwaltungsbehörde liegt auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 73, AVG vor, die zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, VwGVG berechtigen würde. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Angelegenheit – die Berücksichtigung einer privaten Zusatzversicherung bei der Verrechnung von Tagesgebühren für den stationären Aufenthalt – eine zivilrechtliche Angelegenheit betrifft und somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 130 Abs. 5 B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht daher auch unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung zuständig.Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Angelegenheit – die Berücksichtigung einer privaten Zusatzversicherung bei der Verrechnung von Tagesgebühren für den stationären Aufenthalt – eine zivilrechtliche Angelegenheit betrifft und somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 130, Absatz 5, B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht daher auch unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung zuständig. Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.
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