Obsah (15)
§ 28§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 24Art. 130§§ 4§ 2Artikel 15Artikel 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW182 2124772-2 Spruch, W182 2124772-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw
GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1081186203/241976393,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, sowie 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9, sowie 55 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter illegal nach Österreich ein und stellte am 05.08.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2015 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 16.03.2016 begründete er seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er in einer Baufirma gearbeitet habe und, als es im Mai 2015 zu einem tödlichen Unfall von zwei Arbeitern gekommen sei, von seinem Chef verleumdet worden sei, für diesen Unfall verantwortlich zu sein. Sein Chef habe diesbezüglich die Polizei bestochen, weshalb der BF zwei Monate in Untersuchungshaft genommen worden sei, wo er unter Druck gesetzt worden sei, die Verantwortung für den Unfall auf sich zu nehmen. Als er 10 Tage vor seinem Gerichtstermin auf Kaution freigelassen worden sei, habe er aus Furcht vor weiterer strafrechtlicher Verfolgung am 28.07.2015 die Mongolei legal über die Russische Föderation mit dem Zug verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2016, Zl. 15-1081186203 – 151018393, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§§ 57und 55 Asyl
G 25 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2016, Zl. 15-1081186203 – 151018393, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 25 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft darzutun. Aber selbst bei Wahrunterstellung sei die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland nicht gerechtfertigt, da der Ausgang des Gerichtsverfahrens offen wäre, der BF Berufungsmöglichkeiten hätte, es auch freie Anwaltswahl gebe und er somit dort alle Rechte geltend machen könne, die ein faires Verfahren bedinge. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in der Mongolei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, seien weder aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt noch aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Die Anträge der Frau bzw. des Kindes des BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 25.03.2016, Zlen. 15-1081186105 – 151018431 und 15-1081186410 – 151018474, im Ergebnis gleichlautend wie jener des BF entschieden. Gegen die Bescheide wurden seitens des BF, seiner Gattin und seines Kindes fristgerecht Beschwerden eingebracht. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 (rechtskräftig mit XXXX 2016), Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Zuvor wurde gegen den BF am 07.05.2016 eine Wegweisung mit Betretungsverbot ausgesprochen.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 (rechtskräftig mit römisch 40 2016), Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,- € rechtskräftig verurteilt. Zuvor wurde gegen den BF am 07.05.2016 eine Wegweisung mit Betretungsverbot ausgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge vom Bundesamt eine mit 14.09.2017 datierte Ausreisebestätigung von IOM übermittelt, wonach der BF am 13.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist ist. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017, Zl. W119 2124772-1/12E, wurde das Beschwerdeverfahren des BF
§ 24Abs 2a Asyl
G 2005 idgF eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017, Zl. W119 2124772-1/12E, wurde das Beschwerdeverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF eingestellt. 1.
- Die Beschwerden der Gattin und des Kindes des BF wurden nach Durchführung von zwei Beschwerdeverhandlungen am 13.11.2017 sowie 17.12.2018 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2019, Zlen. W119 2124768-1/23E und W119 2124771-1/10E, unter Erteilung einer Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise abgewiesen. Das Vorbringen der Gattin des BF hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Die Gattin und das Kind des BF sind der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde das Obsorgerecht für die Tochter des BF auf Antrag deren in Österreich aufhältigen Großmutter mütterlicherseits übertragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF als Vater bereits seit zwei Jahren in der Mongolei aufhalte und die Mutter, die für sich eine unterstützte Rückkehrhilfe beantragt hat, vor der Ausreise stehe, wobei auch das Bundesamt unter diesen Voraussetzungen nicht entgegentrete. Laut Begründung haben beide Elternteile der Obsorgeübertragung zugestimmt. Die Gattin und das Kind des BF sind der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde das Obsorgerecht für die Tochter des BF auf Antrag deren in Österreich aufhältigen Großmutter mütterlicherseits übertragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF als Vater bereits seit zwei Jahren in der Mongolei aufhalte und die Mutter, die für sich eine unterstützte Rückkehrhilfe beantragt hat, vor der Ausreise stehe, wobei auch das Bundesamt unter diesen Voraussetzungen nicht entgegentrete. Laut Begründung haben beide Elternteile der Obsorgeübertragung zugestimmt. In weiterer Folge wurde der Tochter des BF (rechtskräftig per 25.11.2020) ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 erteilt.In weiterer Folge wurde der Tochter des BF (rechtskräftig per 25.11.2020) ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Aber auch die Gattin des BF ist weiterhin (rechtswidrig) im Bundesgebiet verblieben. Infolge des Todes ihrer Mutter Anfang März 2022 wurde nunmehr – wie bereits ihrer Tochter –auch ihr (rechtskräftig per 31.03.2022) ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 erteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde ihr auch wieder das Obsorgerecht für ihre Tochter übertragen. Aber auch die Gattin des BF ist weiterhin (rechtswidrig) im Bundesgebiet verblieben. Infolge des Todes ihrer Mutter Anfang März 2022 wurde nunmehr – wie bereits ihrer Tochter –auch ihr (rechtskräftig per 31.03.2022) ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wurde ihr auch wieder das Obsorgerecht für ihre Tochter übertragen.
- Der BF reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2024 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.02.2025 begründete er seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Familie in Österreich sein habe wollen, wobei es auch Probleme in der Mongolei gegeben habe und er 2023 aus den gleichen Gründen wie bereits 2015 den Entschluss gefasst habe, auszureisen. Der BF sei im September 2017 in die Mongolei zurückgekehrt, nachdem sein Vater etwa im August 2017 von unbekannten Personen geschlagen worden sei und in weiterer Folge einen Schlaganfall erlitten habe. Der BF habe seinen Vater bis zu seinem Tod im Oktober 2023 gepflegt. Der BF sei sich sicher, dass sein Vater von Leuten des Bauunternehmens geschlagen worden sei, für das der BF gearbeitet habe, um sich am BF zu rächen. Etwa im Sommer 2014 sei ein Bauarbeiter des Unternehmens zu Tode gekommen, weil die Fassade des Baus nicht korrekt gesichert gewesen sei. Als auch der BF zum Tod des Bauarbeiters als Zeuge einvernommen worden sei, habe er entgegen der Drohungen seines Chefs, der von ihm verlangt habe, den Bauarbeiter die Verantwortung für den Unfall zu geben, nicht gelogen. Der BF habe dann Drohungen seitens der Chefetage erhalten, dass wenn er seine Aussage nicht ändere, er und seine Familie getötet werden. Nachdem der BF 2017 in die Mongolei zurückgekehrt sei, sei er vermutlich im September 2019 von vier unbekannten Leuten auf der Straße ohne Grund geschlagen worden. Er habe dann ein bis zwei Mal im Monat bis zu seiner Ausreise anonyme Anrufe erhalten, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er es verdient hätte und sterben würde. Der BF gab u.a. an, in der Mongolei nie in Haft gewesen zu sein und selbst in Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung auch keine Vorladung oder sonstiges erhalten zu haben. Es habe keine Gerichtsverhandlung gegeben, die Chefs der Baufirma hätten laut eines ehemaligen Arbeitskollegen des BF bevor sein Vater geschlagen worden sei, die Sache mit der Polizei und mit den Angehörigen des Opfers durch Bezahlung bereinigt. Abgesehen von einer kurzen Unterbrechung zwischen Juni und August 2021, wo er sich in Südkorea erfolglos um eine bessere medizinische Versorgung für seinen Vater umgeschaut habe, sei der BF im Wesentlichen von September 2017 bis November 2023 durchgehend im Herkunftsland verblieben. Der BF konnte einen im Oktober 2023 ausgestellten mongolischen Reisepass vorlegen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Dazu wurde begründend im Ergebnis ausgeführt, dass das neue Fluchtvorbringen des BF, das auf den bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Gründen beruhe, angesichts massiver Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren klar nicht der Wahrheit entspreche und es sich hierbei um eine von ihm konstruierte Geschichte handle, weshalb ihm die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Dazu wurden die Widersprüche auch im Detail nachvollziehbar dargelegt. Weiters wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Mongolei getroffen und ergänzend auch darauf hingewiesen, dass die Mongolei laut VO BGBL. II Nr.47/2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie der sozialen Anknüpfungspunkte sei es dem BF möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in der Mongolei zu setzen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er auch nach seiner Rückkehr in der Mongolei wieder beruflich in einem Pfandhaus tätig gewesen sei. Der BF habe in der Mongolei eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie Unterstützung seitens seiner Familie zu erwarten. Sein Familienleben könne er weiterhin über elektronische Medien und Besuche aufrechterhalten. Dazu wurde ergänzend festgehalten, dass der BF seine Frau und seine mj. Tochter im Jahr 2017 allein in Österreich gelassen habe und somit seitdem kein Familienleben mehr bestanden habe. Die Obsorge habe er mit seiner Gattin zum damaligen Zeitpunkt an die Großmutter der mj. Tochter übertragen. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Dazu wurde begründend im Ergebnis ausgeführt, dass das neue Fluchtvorbringen des BF, das auf den bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Gründen beruhe, angesichts massiver Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Angaben im Erstverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren klar nicht der Wahrheit entspreche und es sich hierbei um eine von ihm konstruierte Geschichte handle, weshalb ihm die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Dazu wurden die Widersprüche auch im Detail nachvollziehbar dargelegt. Weiters wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Mongolei getroffen und ergänzend auch darauf hingewiesen, dass die Mongolei laut VO BGBL. römisch zwei Nr.47 aus 2016, zu den sicheren Herkunftsstaaten zähle. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie der sozialen Anknüpfungspunkte sei es dem BF möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt erneut in der Mongolei zu setzen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er auch nach seiner Rückkehr in der Mongolei wieder beruflich in einem Pfandhaus tätig gewesen sei. Der BF habe in der Mongolei eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie Unterstützung seitens seiner Familie zu erwarten. Sein Familienleben könne er weiterhin über elektronische Medien und Besuche aufrechterhalten. Dazu wurde ergänzend festgehalten, dass der BF seine Frau und seine mj. Tochter im Jahr 2017 allein in Österreich gelassen habe und somit seitdem kein Familienleben mehr bestanden habe. Die Obsorge habe er mit seiner Gattin zum damaligen Zeitpunkt an die Großmutter der mj. Tochter übertragen.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wurde das Vorbringen des BF tw. verändert wiederholt und Länderberichte zur Korruption und zur Versorgungslage in der Mongolei zitiert. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die vom Bundesamt gewürdigten Widersprüche auf „verschiedenen Missverständnissen“ beruhen würden. So hätte der BF im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu erstem Verfahren nicht angegeben, in U-Haft gewesen zu sein, da er einen begrifflichen Irrtum unterlegen sei, zumal er nie zu einer Strafhaft verurteilt worden sei und gedacht habe, dass die Behörde ihn bei der Frage nach einer Haft auf eine solche Strafhaft anspreche. Dass es keine Gerichtsverhandlung gegeben habe, sei korrekt und kein Widerspruch, denn der BF sei bei keiner Gerichtsverhandlung gewesen, möge eine solche auch angesetzt gewesen sein. Der Verbleib des BF in Österreich sei auch notwendig, um den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Kind in einer gemeinsamen Wohnung, mache den Haushalt und kümmere sich um seine Tochter. Seine Ehefrau komme für den Lebensunterhalt der Familie auf. Der BF habe bereits einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter gestellt. Der BF führe mit seiner Tochter und seiner Ehefrau ein schützenswertes Familienleben und wäre ein Eingriff eine unverhältnismäßige Verletzung. Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
- Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, wobei er laut gekürzter Urteilsausfertigung auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
- Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, wobei er laut gekürzter Urteilsausfertigung auf ein Rechtsmittel verzichtet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF Der XXXX -jährige BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Der BF konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen. Der römisch 40 -jährige BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen an. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Mongolisch. Der BF konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen. Er hat im Herkunftsstaat immer in der Stadt Ulaanbaatar gelebt und dort die Grundschule sowie ein College für „Bauwesen“ abgeschlossen. Der BF ist im Wesentlichen gesund. Er war in der Mongolei u.a. in der Bauwirtschaft tätig und hat zuletzt bis vor seiner Ausreise im Jahr 2023 in einer Pfandleihe gearbeitet. Er ist verheiratet und hat eine XXXX -jährige Tochter. Mit seiner Gattin und Tochter ist er spätestens im August 2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie zusammen am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Während der BF vor Abschluss seines Beschwerdeverfahrens gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2016 am 13.08.2017 wieder freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt ist, verblieben seine Gattin und Tochter selbst nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren im Jänner 2019 illegal in Österreich. Beiden kommt hier inzwischen - seit 25.11.2020 der Tochter und 31.03.2022 ihrer Mutter - ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 zu. Er ist verheiratet und hat eine römisch 40 -jährige Tochter. Mit seiner Gattin und Tochter ist er spätestens im August 2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie zusammen am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Während der BF vor Abschluss seines Beschwerdeverfahrens gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2016 am 13.08.2017 wieder freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt ist, verblieben seine Gattin und Tochter selbst nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren im Jänner 2019 illegal in Österreich. Beiden kommt hier inzwischen - seit 25.11.2020 der Tochter und 31.03.2022 ihrer Mutter - ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu. Im Herkunftsland leben zumindest die Mutter, bei der er bis zu seiner Ausreise im Haus gewohnt hat, ein Bruder, der als Betriebswirtschaftler in einer Bank arbeitet, sowie zwei Onkel des BF, welche bis vor einigen Jahren je eine Baufirma leiteten. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte -nachdem er infolge eines Diebstahls auffällig und in weiterer Folge festgenommen wurde – am 28.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt der BF aktuell gemeinsam mit seiner Gattin und seiner Tochter. Für den Lebensunterhalt sorgt derzeit die Gattin, welche in der Gastronomie arbeitet. Seine Tochter besucht hier die Schule. Der BF betätigt sich nicht ehrenamtlich. Der BF wurde in Österreich wiederholt durch Bezirksgerichte rechtskräftig wegen strafrechtlicher Vergehen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2025 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls nach § 127 StGB bedingt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der BF wurde in Österreich wiederholt durch Bezirksgerichte rechtskräftig wegen strafrechtlicher Vergehen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Februar 2025 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB bedingt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zu einer allfälligen fluchtrelevanten Situation des BF im Herkunftsland Das gegenständliche Vorbringen des BF, in der Mongolei seitens eines ehemaligen Arbeitgebers aus Rache wegen einer dessen Bauunternehmen belastendenden Zeugenaussage bedroht und verfolgt worden zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.1.
- Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Mongolei Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen:
- FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen:
- AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023
- FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen:
- FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
- Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen:
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen:
- FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am
- Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen:
- Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen:
- FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023
- IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023
- WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023 Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen:
- IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023
- IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023
- laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen:
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
- Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024
- Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen:
- ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024
- Beweiswürdigung 2.
- Vorweg ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Vom BF wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine derartige Erkrankung behauptet. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 80).2.
- Vorweg ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher er allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Vom BF wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine derartige Erkrankung behauptet. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 80). Den Feststellungen zur Person sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF wurden die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 19.02.2025 zugrunde gelegt und stimmen diese in den wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid überein. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX . Der Verfahrensgang ergibt sich hinsichtlich des BF aus den vom Bundesamt dazu vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie hinsichtlich der Gattin und des Kindes des BF sowie der Wegweisung im Jahr 2016 insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, Zlen. W119 2124768-1/23E und W119 2124771-1/10E.Den Feststellungen zur Person sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF wurden die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme am 19.02.2025 zugrunde gelegt und stimmen diese in den wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid überein. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 . Der Verfahrensgang ergibt sich hinsichtlich des BF aus den vom Bundesamt dazu vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie hinsichtlich der Gattin und des Kindes des BF sowie der Wegweisung im Jahr 2016 insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, Zlen. W119 2124768-1/23E und W119 2124771-1/10E. Was das gegenständliche Fluchtvorbringen des BF betrifft, in der Mongolei seitens eines ehemaligen Arbeitgebers aus Rache wegen einer dessen Bauunternehmen belastendenden Zeugenaussage bedroht und verfolgt worden zu sein, wird dazu vorweg auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes im bekämpften Bescheid verwiesen und diese im Folgenden wiedergegeben: „[…] Wie bereits festgestellt, erklärten Sie im Zuge Ihres Folgeantrages, dass Ihre im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestünden. Zudem erklärten Sie, dass Sie lediglich deshalb freiwillig mit Unterstützung der Rückkehrhilfe in die Mongolei gereist sind, um Ihren Vater, welcher aufgrund eines Schlaganfalles pflegebedürftig wurde, zu unterstützen. Im Hinblick auf Ihre Aussagen in Ihrem Erstverfahren und im Zuge Ihres Folgenantrages ist festzuhalten, dass diese nicht kongruent einhergehen und in sich massiv widersprüchlich sind, weshalb seitens der hierortigen Behörde davon ausgegangen wird, dass Ihre Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. So führten Sie in Ihrem Erstverfahren zu Ihrem Fluchtgrund und Ihre Rückkehrbefürchtung konkret an, dass Ihr Chef von Ihnen verlangt hätte, die Schuld für zwei verunglückte Mitarbeiter zu übernehmen. Die Polizei hätte Ihnen nicht helfen können und Sie wären in Untersuchungshaft genommen worden. Lediglich auf Bewährung hätte man Sie freigelassen. Ihnen würden im Falle Ihrer Rückkehr 21 Jahre Gefängnisstrafe drohen. Die Verwandten von den beiden verunglückten Arbeitern hätten Ihre Familie mit dem Umbringen bedroht. Am XXXX 2015 wäre die Gerichtsverhandlung gewesen, Ihr Anwalt hätte Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Chef die Polizei bestochen habe. Somit würden Sie mit Sicherheit ins Gefängnis müssen (siehe Erstbefragung vom 06.08.2015). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.03.2016 führten Sie hierzu näher aus:Wie bereits festgestellt, erklärten Sie im Zuge Ihres Folgeantrages, dass Ihre im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestünden. Zudem erklärten Sie, dass Sie lediglich deshalb freiwillig mit Unterstützung der Rückkehrhilfe in die Mongolei gereist sind, um Ihren Vater, welcher aufgrund eines Schlaganfalles pflegebedürftig wurde, zu unterstützen. Im Hinblick auf Ihre Aussagen in Ihrem Erstverfahren und im Zuge Ihres Folgenantrages ist festzuhalten, dass diese nicht kongruent einhergehen und in sich massiv widersprüchlich sind, weshalb seitens der hierortigen Behörde davon ausgegangen wird, dass Ihre Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. So führten Sie in Ihrem Erstverfahren zu Ihrem Fluchtgrund und Ihre Rückkehrbefürchtung konkret an, dass Ihr Chef von Ihnen verlangt hätte, die Schuld für zwei verunglückte Mitarbeiter zu übernehmen. Die Polizei hätte Ihnen nicht helfen können und Sie wären in Untersuchungshaft genommen worden. Lediglich auf Bewährung hätte man Sie freigelassen. Ihnen würden im Falle Ihrer Rückkehr 21 Jahre Gefängnisstrafe drohen. Die Verwandten von den beiden verunglückten Arbeitern hätten Ihre Familie mit dem Umbringen bedroht. Am römisch 40 2015 wäre die Gerichtsverhandlung gewesen, Ihr Anwalt hätte Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Chef die Polizei bestochen habe. Somit würden Sie mit Sicherheit ins Gefängnis müssen (siehe Erstbefragung vom 06.08.2015). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.03.2016 führten Sie hierzu näher aus: „Es gab am XXXX 2015 einen Unfall, bei dem 2 Menschen gestorben sind. Das waren Arbeiter, die an der Außenwand des Gebäudes gearbeitet haben. Die beiden sind runtergefallen und gestorben. Es kam die Polizei und untersuchte diesen Fall. Mein Chef hat die Polizisten bestochen, so dass ich dafür verantwortlich gemacht wurde, und schuldig bin. Daher war ich 2 Monate in Haft. Es war Untersuchungshaft, in die ich gesteckt wurde. Ich bin dann nach 2 Monaten wieder freigekommen, mein Gerichtstermin war am XXXX
- Auf Kaution bin ich 10 Tage vor dem Gerichtstermin freigekommen. Mein Onkel hat mir geholfen, das Geld aufzutreiben. Ich weiß nicht, wie viel er (der Onkel) dafür bezahlt hat. Ich bin dann am XXXX 2015 aus der Mongolei mit dem Zug ausgereist. Bei der Ausreise wurden wir kontrolliert, an der Grenze, und ich hatte auch Dokumente. Es gab jedoch keinerlei Probleme bei der Ausreise, ich konnte die Mongolei in Richtung Russland verlassen. Die Grenzbeamten haben unsere Dokumente kontrolliert, doch wir konnten ohne Probleme das Land verlassen und weiterreisen. Weitere Probleme hatten wir nicht, wenn es den Arbeitsunfall nicht gegeben hätte, und die Ermittlungen gegen mich, wären wir in der Mongolei geblieben. Auch die Frau und mein Kind sind nur wegen meiner Probleme mit mir gereist. Andere Probleme gab es nicht, nur dieses eine.“„Es gab am römisch 40 2015 einen Unfall, bei dem 2 Menschen gestorben sind. Das waren Arbeiter, die an der Außenwand des Gebäudes gearbeitet haben. Die beiden sind runtergefallen und gestorben. Es kam die Polizei und untersuchte diesen Fall. Mein Chef hat die Polizisten bestochen, so dass ich dafür verantwortlich gemacht wurde, und schuldig bin. Daher war ich 2 Monate in Haft. Es war Untersuchungshaft, in die ich gesteckt wurde. Ich bin dann nach 2 Monaten wieder freigekommen, mein Gerichtstermin war am römisch 40
- Auf Kaution bin ich 10 Tage vor dem Gerichtstermin freigekommen. Mein Onkel hat mir geholfen, das Geld aufzutreiben. Ich weiß nicht, wie viel er (der Onkel) dafür bezahlt hat. Ich bin dann am römisch 40 2015 aus der Mongolei mit dem Zug ausgereist. Bei der Ausreise wurden wir kontrolliert, an der Grenze, und ich hatte auch Dokumente. Es gab jedoch keinerlei Probleme bei der Ausreise, ich konnte die Mongolei in Richtung Russland verlassen. Die Grenzbeamten haben unsere Dokumente kontrolliert, doch wir konnten ohne Probleme das Land verlassen und weiterreisen. Weitere Probleme hatten wir nicht, wenn es den Arbeitsunfall nicht gegeben hätte, und die Ermittlungen gegen mich, wären wir in der Mongolei geblieben. Auch die Frau und mein Kind sind nur wegen meiner Probleme mit mir gereist. Andere Probleme gab es nicht, nur dieses eine.“ In der Einvernahme vom 16.03.2016 näher dazu befragt, führten Sie ergänzend folgendes aus: F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja, weitere gibt es nicht, nur das Problem mit der Arbeit und dass laufende Gerichtsverfahren gegen mich. Wäre das nicht gewesen, wären wir noch immer in der Mongolei. F: Wissen Sie, ob Sie in der Zwischenzeit in Abwesenheit verurteilt wurden, oder wie das Verfahren ausgegangen ist? A: Nein, das weiß ich nicht. F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt? A: Ja, es war ein Verfahren gegen mich laufend. Am Anfang wurde ich darum gebeten, dass ich Geld für den Unfall bekomme, um die Verantwortung zu übernehmen. Das war von meinem Chef. In der U-Haft wurde ich von den Polizisten und den Wachen und den Mitgefangenen ständig bedroht und beschimpft. Auch einen Angriff gab es, damit ich für den Fall die Verantwortung übernehme. Ich wurde auch von den Mitgefangenen mit dem Messer gestochen – AW zeigt eine Narbe an der rechten Schulter. Meine Frau und die Kinder wurden auch bedroht, damit ich die Verantwortung übernehme. Das war auch vom Chef der Firma, es war der Direktor der Firma. Auch die Frau wurde gebeten, dass sie auf mich einredet, damit ich die Verantwortung übernehme, der Direktor würde dafür auch bezahlen. Auch den Ermittler vom Chef bestochen. Mein Verteidiger meinte, dass der Ermittler XXXX bestochen wurde vom Direktor.A: Ja, es war ein Verfahren gegen mich laufend. Am Anfang wurde ich darum gebeten, dass ich Geld für den Unfall bekomme, um die Verantwortung zu übernehmen. Das war von meinem Chef. In der U-Haft wurde ich von den Polizisten und den Wachen und den Mitgefangenen ständig bedroht und beschimpft. Auch einen Angriff gab es, damit ich für den Fall die Verantwortung übernehme. Ich wurde auch von den Mitgefangenen mit dem Messer gestochen – AW zeigt eine Narbe an der rechten Schulter. Meine Frau und die Kinder wurden auch bedroht, damit ich die Verantwortung übernehme. Das war auch vom Chef der Firma, es war der Direktor der Firma. Auch die Frau wurde gebeten, dass sie auf mich einredet, damit ich die Verantwortung übernehme, der Direktor würde dafür auch bezahlen. Auch den Ermittler vom Chef bestochen. Mein Verteidiger meinte, dass der Ermittler römisch 40 bestochen wurde vom Direktor. F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Mongolei“? A: Nein, niemals. Nur, die zu Unrecht verhängte U-Haft, da ich dafür nicht verantwortlich war.“ Bereits im Bescheid des Bundesamtes, RD Kärnten vom 25.03.2016 wurde festgehalten, dass Ihre Angaben nicht plausibel nachvollziehbar waren, und wurde Ihnen diesbezüglich auch kein Glauben geschenkt. Die Behörde ging schlussfolgernd davon aus, dass Sie die Mongolei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Zudem reisten Sie am 13.09.2017 freiwillig in die Mongolei zurück und lebten dort bis zu Ihrer erneuten Ausreise im Oktober
- Probleme aufgrund etwaiger Grenzkontrollen führten Sie nicht an bzw. verneinten dies ganz konkret. In Anbetracht Ihrer nunmehrigen Angaben, von denen eigentlich zu erwarten wäre, dass diese übereinstimmend mit Ihren Ausführungen in Ihrem Erstverfahren stehen, würden diese der Wahrheit entsprechen, steht für die hierortige Behörde fest, dass es sich hierbei um eine fiktive Fluchtgeschichte Ihrerseits handelt. Dies deshalb, weil Sie Ihre Erzählung im Kernpunkt der Geschichte massiv änderten und daraus folgend auch gravierende Widersprüchlichkeiten hervorkamen. Der erste Widerspruch ergibt sich bereits bei Ihrer Erzählung betreffend des Unfalltages. Wo Sie im ersten Verfahren dezidierte Datumsangaben machten, nämlich den XXXX 2015, so führten Sie in der Erstbefragung am 29.12.2024 an, dass sich der Unfall Ende des Jahres 2014 zugetragen habe. In der weiteren Einvernahme am 19.02.2025 nannten Sie sodann den Sommer im Jahr
- Ebenso gaben Sie nunmehr an, es wäre nur ein Mitarbeiter zu Tode gekommen. In Ihrem ersten Verfahren sprachen Sie jedoch von zwei Mitarbeitern. Dass Ihr Chef die Polizei bestochen hätte und Sie daraufhin in U-Haft gewesen wären, wo eine Gewaltanwendung an Ihre Person durch Polizisten, Wachen und Mitgefangene stattgefunden haben soll, haben Sie mit keinem Wort erwähnt beziehungsweise führten Sie nunmehr ganz konkret an, dass Sie nie in Haft gewesen wären und dass es auch nie eine Gerichtsverhandlung gegeben hätte. Auch dass Sie und Ihre Familie von den Verwandten der verunglückten Arbeiter mit dem Umbringen bedroht worden wären, haben Sie lediglich in der Erstbefragung am 06.08.2015 angegeben, nunmehr erwähnten Sie dies mit keinem Wort. Zu Ihrer Fluchtgeschichte neuerlich befragt, erzählten Sie zusammenfassend in der Einvernahme am 19.02.2025, dass ein Arbeiter der Baufirma XXXX während seines Dienstes im Sommer 2014 tödlich verunglückte. Der Bauchef hätte Sie gebeten auszusagen, dass der Arbeiter selbst schuld sei, da er in einem ungesicherten Bereich gearbeitet hätte. Da Sie dem nicht nachgekommen wären, hätten Sie Drohungen seitens der Chefetage der Baufirma erhalten. Diese hätten Sie telefonisch nämlich angerufen und Sie aufgefordert, Ihre Aussage zu ändern. Dem hätten Sie jedoch auch nicht Folge geleistet. Weiters erklärten Sie, dass die Firma daraufhin gegen Bezahlung alles geregelt habe. Dies hätte Ihnen ein ehemaliger Arbeitskollege mitgeteilt. Es sei daher auch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen, von der Sie zuerst behaupteten, dass diese am XXXX 2015 angesetzt gewesen wäre. Ebenso führten Sie aus, dass Sie keine Vorladung erhalten hätten. Auch bei Wahrheitsunterstellung und wenn die Sache bereits vor Ihrer Ausreise geklärt werden konnte, so ist es nicht plausibel nachvollziehbar und glaubhaft, dass Ihr Vater im Jahr 2017 und Sie im Jahr 2018 oder 2019 aufgrund dieser Sache von Leuten der Baufirma zusammengeschlagen worden wären, wie Sie nunmehr ergänzten. Auch liegen hierfür keine Beweismittel vor. Die hierortige Behörde geht davon aus, dass Sie Ihren bisher unglaubwürdigen Fluchtgrund hiermit lediglich verstärken und Ihre Ausreise beziehungsweise Ihre Wiedereinreise damit begründen wollten. Dass man Ihren Vater im Jahr 2017, also drei Jahre später, aus Rache zusammenschlagen hätte lassen, erscheint äußerst lebensfremd und ist auch nicht glaubhaft nachvollziehbar. Ihr Vater wohnte stets an der gleichen Adresse, wenn man Rache üben hätte wollen, dann hätte man Ihren Vater mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zeitnah des Geschehens attackiert. Zudem führten Sie nachgefragt an, dass Ihr Vater auf der Straße von unbekannten Personen angegriffen worden wäre, welche durch die Polizei nicht ausgeforscht werden konnten, da es keine Zeugen gegeben hätte. Somit stellt Ihre Aussage, lediglich eine Behauptung Ihrerseits da. Dass Sie selbst aufgesucht und geschlagen worden wären, ist ebenso nicht glaubhaft, zumal Sie hierzu nicht mal ein konkretes Datum angegeben konnten, lediglich meinten Sie, es könnte im Oktober 2018 oder im Oktober 2019 gewesen sein. Später vermuteten Sie, dass der Vorfall im September 2019 gewesen sein musste. Bei einem derartigen Vorfall, der sich als gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist es nicht glaubhaft, dass Sie das genaue Datum nicht nennen können, zumal Sie auch angeben, diesbezüglich im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Auch konnten Sie weder medizinische Unterlagen noch andere Beweismittel hierfür vorlegen zB. Fotos, Polizeianzeige etc. Auch hier gaben Sie an, dass Sie Ihre Angreifer Ihnen unbekannt waren, weshalb auch hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Racheanschlag gehandelt habe bzw. geht die hierortige Behörde davon aus, dass es weder einen Angriff auf Ihren Vater noch einen Angriff auf Ihre Person gab. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens geht aus Ihren Aussagen hervor, dass Sie dem mongolischen Staat zutrauen schutzwillig und -fähig zu sein. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in der Mongolei, verfahrensrelevant zusammengefasst in o.a. Feststellungen, ergibt sich eindeutig, dass in der von Ihnen beschriebenen Situation weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen ist. Jedoch ginge die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder von Einzelpersonen an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, selbst in einem strukturierteren Gemeinwesen wie in der Mongolei, vorbei. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Mongolei kann seitens des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre, zumal Sie Ihre Probleme nicht einmal bei den zuständigen Stellen gemeldet hätten. Ferner kann in der Mongolei – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Österreich – ein alles umfassender präventiver staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen, politischen oder sonstigen Motiven heraus realistischerweise nicht erwartet und dementsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Dies würden die Kräfte eines jeden Staates übersteigen. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mongolischen Behörden Ihnen effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen wäre, hätten Sie sich nach dem Vorfall an eine lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Das Sie dies gemacht hätten, brachten Sie nicht vor und sind Sie auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen Ihre Gegner vorgegangen, womit Sie aber den mongolischen Behörden auch die Möglichkeit genommen haben, gegen die vorgebrachten Übergriffe entsprechend vorzugehen. In der Gesamtbetrachtung Ihrer Ausführungen im Erstverfahren und aktuellem Verfahren geht klar hervor, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen und dass es sich hierbei um eine von Ihnen konstruierte Geschichte handelt, weshalb Ihnen die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen war.Bereits im Bescheid des Bundesamtes, RD Kärnten vom 25.03.2016 wurde festgehalten, dass Ihre Angaben nicht plausibel nachvollziehbar waren, und wurde Ihnen diesbezüglich auch kein Glauben geschenkt. Die Behörde ging schlussfolgernd davon aus, dass Sie die Mongolei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Zudem reisten Sie am 13.09.2017 freiwillig in die Mongolei zurück und lebten dort bis zu Ihrer erneuten Ausreise im Oktober
- Probleme aufgrund etwaiger Grenzkontrollen führten Sie nicht an bzw. verneinten dies ganz konkret. In Anbetracht Ihrer nunmehrigen Angaben, von denen eigentlich zu erwarten wäre, dass diese übereinstimmend mit Ihren Ausführungen in Ihrem Erstverfahren stehen, würden diese der Wahrheit entsprechen, steht für die hierortige Behörde fest, dass es sich hierbei um eine fiktive Fluchtgeschichte Ihrerseits handelt. Dies deshalb, weil Sie Ihre Erzählung im Kernpunkt der Geschichte massiv änderten und daraus folgend auch gravierende Widersprüchlichkeiten hervorkamen. Der erste Widerspruch ergibt sich bereits bei Ihrer Erzählung betreffend des Unfalltages. Wo Sie im ersten Verfahren dezidierte Datumsangaben machten, nämlich den römisch 40 2015, so führten Sie in der Erstbefragung am 29.12.2024 an, dass sich der Unfall Ende des Jahres 2014 zugetragen habe. In der weiteren Einvernahme am 19.02.2025 nannten Sie sodann den Sommer im Jahr
- Ebenso gaben Sie nunmehr an, es wäre nur ein Mitarbeiter zu Tode gekommen. In Ihrem ersten Verfahren sprachen Sie jedoch von zwei Mitarbeitern. Dass Ihr Chef die Polizei bestochen hätte und Sie daraufhin in U-Haft gewesen wären, wo eine Gewaltanwendung an Ihre Person durch Polizisten, Wachen und Mitgefangene stattgefunden haben soll, haben Sie mit keinem Wort erwähnt beziehungsweise führten Sie nunmehr ganz konkret an, dass Sie nie in Haft gewesen wären und dass es auch nie eine Gerichtsverhandlung gegeben hätte. Auch dass Sie und Ihre Familie von den Verwandten der verunglückten Arbeiter mit dem Umbringen bedroht worden wären, haben Sie lediglich in der Erstbefragung am 06.08.2015 angegeben, nunmehr erwähnten Sie dies mit keinem Wort. Zu Ihrer Fluchtgeschichte neuerlich befragt, erzählten Sie zusammenfassend in der Einvernahme am 19.02.2025, dass ein Arbeiter der Baufirma römisch 40 während seines Dienstes im Sommer 2014 tödlich verunglückte. Der Bauchef hätte Sie gebeten auszusagen, dass der Arbeiter selbst schuld sei, da er in einem ungesicherten Bereich gearbeitet hätte. Da Sie dem nicht nachgekommen wären, hätten Sie Drohungen seitens der Chefetage der Baufirma erhalten. Diese hätten Sie telefonisch nämlich angerufen und Sie aufgefordert, Ihre Aussage zu ändern. Dem hätten Sie jedoch auch nicht Folge geleistet. Weiters erklärten Sie, dass die Firma daraufhin gegen Bezahlung alles geregelt habe. Dies hätte Ihnen ein ehemaliger Arbeitskollege mitgeteilt. Es sei daher auch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen, von der Sie zuerst behaupteten, dass diese am römisch 40 2015 angesetzt gewesen wäre. Ebenso führten Sie aus, dass Sie keine Vorladung erhalten hätten. Auch bei Wahrheitsunterstellung und wenn die Sache bereits vor Ihrer Ausreise geklärt werden konnte, so ist es nicht plausibel nachvollziehbar und glaubhaft, dass Ihr Vater im Jahr 2017 und Sie im Jahr 2018 oder 2019 aufgrund dieser Sache von Leuten der Baufirma zusammengeschlagen worden wären, wie Sie nunmehr ergänzten. Auch liegen hierfür keine Beweismittel vor. Die hierortige Behörde geht davon aus, dass Sie Ihren bisher unglaubwürdigen Fluchtgrund hiermit lediglich verstärken und Ihre Ausreise beziehungsweise Ihre Wiedereinreise damit begründen wollten. Dass man Ihren Vater im Jahr 2017, also drei Jahre später, aus Rache zusammenschlagen hätte lassen, erscheint äußerst lebensfremd und ist auch nicht glaubhaft nachvollziehbar. Ihr Vater wohnte stets an der gleichen Adresse, wenn man Rache üben hätte wollen, dann hätte man Ihren Vater mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zeitnah des Geschehens attackiert. Zudem führten Sie nachgefragt an, dass Ihr Vater auf der Straße von unbekannten Personen angegriffen worden wäre, welche durch die Polizei nicht ausgeforscht werden konnten, da es keine Zeugen gegeben hätte. Somit stellt Ihre Aussage, lediglich eine Behauptung Ihrerseits da. Dass Sie selbst aufgesucht und geschlagen worden wären, ist ebenso nicht glaubhaft, zumal Sie hierzu nicht mal ein konkretes Datum angegeben konnten, lediglich meinten Sie, es könnte im Oktober 2018 oder im Oktober 2019 gewesen sein. Später vermuteten Sie, dass der Vorfall im September 2019 gewesen sein musste. Bei einem derartigen Vorfall, der sich als gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, ist es nicht glaubhaft, dass Sie das genaue Datum nicht nennen können, zumal Sie auch angeben, diesbezüglich im Krankenhaus behandelt worden zu sein. Auch konnten Sie weder medizinische Unterlagen noch andere Beweismittel hierfür vorlegen zB. Fotos, Polizeianzeige etc. Auch hier gaben Sie an, dass Sie Ihre Angreifer Ihnen unbekannt waren, weshalb auch hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Racheanschlag gehandelt habe bzw. geht die hierortige Behörde davon aus, dass es weder einen Angriff auf Ihren Vater noch einen Angriff auf Ihre Person gab. Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens geht aus Ihren Aussagen hervor, dass Sie dem mongolischen Staat zutrauen schutzwillig und -fähig zu sein. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in der Mongolei, verfahrensrelevant zusammengefasst in o.a. Feststellungen, ergibt sich eindeutig, dass in der von Ihnen beschriebenen Situation weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen ist. Jedoch ginge die Forderung nach einem lückenlosen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder von Einzelpersonen an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten, selbst in einem strukturierteren Gemeinwesen wie in der Mongolei, vorbei. Auch unter Bedachtnahme auf allfällige Rechtsschutzdefizite in der Mongolei kann seitens des Bundesamtes nicht erkannt werden, dass im konkreten Fall eine effektive Schutzgewährung von staatlicher Seite verweigert worden wäre, zumal Sie Ihre Probleme nicht einmal bei den zuständigen Stellen gemeldet hätten. Ferner kann in der Mongolei – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Österreich – ein alles umfassender präventiver staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen, politischen oder sonstigen Motiven heraus realistischerweise nicht erwartet und dementsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Dies würden die Kräfte eines jeden Staates übersteigen. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mongolischen Behörden Ihnen effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen wäre, hätten Sie sich nach dem Vorfall an eine lokale Polizeistation oder an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Das Sie dies gemacht hätten, brachten Sie nicht vor und sind Sie auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen Ihre Gegner vorgegangen, womit Sie aber den mongolischen Behörden auch die Möglichkeit genommen haben, gegen die vorgebrachten Übergriffe entsprechend vorzugehen. In der Gesamtbetrachtung Ihrer Ausführungen im Erstverfahren und aktuellem Verfahren geht klar hervor, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen und dass es sich hierbei um eine von Ihnen konstruierte Geschichte handelt, weshalb Ihnen die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen war. […]“. Bei Durchsicht der vom Bundesamt dazu vorgelegten erstinstanzlichen Akten konnte festgestellt werden, dass die in der soeben zitierten Beweiswürdigung dargelegten Widersprüche des BF sich aus den dazu angeführten Einvernahmeprotokollen nachverfolgen lassen. Die zitierte Beweiswürdigung erweist sich zudem jedenfalls als geeignet, im Kern nachvollziehbar und überzeugend aufzuzeigen, dass sich das diesbezügliche Fluchtvorbringen des BF in seinem ersten Verfahren, auf das er auch seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stützte, mit seinen nunmehrigen Angaben nicht einmal hinsichtlich der Rahmengeschichte in Einklang bringen lässt. Somit konnte bereits unter Zugrundelegung der Beweiswürdigung des Bundesamtes nur davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen vom BF konstruiert wurde und in der von ihm behaupteten Weise nicht den Tatsachen entspricht. Abgesehen von zeitlichen Diskrepanzen weichen seine Angaben auch hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Unfallstoten, aber auch hinsichtlich der Hintergründe seiner angeblichen Bedrohung durch seinen ehemaligen Chef eklatant voneinander ab. Im ersten Verfahren behauptete der BF noch, dass sein Chef ihn verleumdet hätte, persönlich für den Arbeitsunfall verantwortlich zu sein, weshalb er in Untersuchungshaft genommen und dort sowohl die Polizei als auch sein Chef versucht hätten, ihn dazu zu bringen, die Schuld auf sich zu nehmen. Zehn Tage vor seinem Gerichtstermin wäre er dann auf Kaution freigelassen worden, weil er seine Bereitschaft vorgetäuscht hätte, ein Geständnis abzugeben, wobei er bei einer Rückkehr in die Mongolei insbesondere das laufende Verfahren und eine Festnahme befürchtet hätte. Im nunmehrigen Verfahren schilderte der BF – abgesehen von der Übereinstimmung hinsichtlich eines Unfalls in einem Bauunternehmen – das angebliche Geschehen derart abweichend, das letztlich von einem sonst komplett anderen Vorfall auszugehen wäre. So behauptete er im Ergebnis, dass sein Chef von ihm verlangt hätte, wahrheitswidrig dem Verunfallten und nicht dem Unternehmen die Schuld zuzuschreiben, wobei er auch nicht einmal andeutete, dass er als Beschuldigter in Untersuchungshaft gewesen wäre, sondern stattdessen lediglich eine Ladung zur Einvernahme „als Zeuge“ vorbrachte (vgl. As 16). Auch ein unmittelbar bevorstehender Gerichtstermin oder eine staatliche Verfolgung seiner Person wurde von ihm mit keinem Wort erwähnt. Sogar die im ersten Verfahren behaupteten, teilweise gewaltsamen Versuche, ihn zu einem Geständnis zu nötigen, wurden von ihm nicht mehr vorgebracht. Letztlich ist auch davon auszugehen, dass der BF bei Zutreffen seines Vorbringens jedenfalls gewusst haben müsste, ob eine oder zwei Personen bei den von ihm behaupteten Unfall ums Leben gekommen wären. Abgesehen von zeitlichen Diskrepanzen weichen seine Angaben auch hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Unfallstoten, aber auch hinsichtlich der Hintergründe seiner angeblichen Bedrohung durch seinen ehemaligen Chef eklatant voneinander ab. Im ersten Verfahren behauptete der BF noch, dass sein Chef ihn verleumdet hätte, persönlich für den Arbeitsunfall verantwortlich zu sein, weshalb er in Untersuchungshaft genommen und dort sowohl die Polizei als auch sein Chef versucht hätten, ihn dazu zu bringen, die Schuld auf sich zu nehmen. Zehn Tage vor seinem Gerichtstermin wäre er dann auf Kaution freigelassen worden, weil er seine Bereitschaft vorgetäuscht hätte, ein Geständnis abzugeben, wobei er bei einer Rückkehr in die Mongolei insbesondere das laufende Verfahren und eine Festnahme befürchtet hätte. Im nunmehrigen Verfahren schilderte der BF – abgesehen von der Übereinstimmung hinsichtlich eines Unfalls in einem Bauunternehmen – das angebliche Geschehen derart abweichend, das letztlich von einem sonst komplett anderen Vorfall auszugehen wäre. So behauptete er im Ergebnis, dass sein Chef von ihm verlangt hätte, wahrheitswidrig dem Verunfallten und nicht dem Unternehmen die Schuld zuzuschreiben, wobei er auch nicht einmal andeutete, dass er als Beschuldigter in Untersuchungshaft gewesen wäre, sondern stattdessen lediglich eine Ladung zur Einvernahme „als Zeuge“ vorbrachte vergleiche As 16). Auch ein unmittelbar bevorstehender Gerichtstermin oder eine staatliche Verfolgung seiner Person wurde von ihm mit keinem Wort erwähnt. Sogar die im ersten Verfahren behaupteten, teilweise gewaltsamen Versuche, ihn zu einem Geständnis zu nötigen, wurden von ihm nicht mehr vorgebracht. Letztlich ist auch davon auszugehen, dass der BF bei Zutreffen seines Vorbringens jedenfalls gewusst haben müsste, ob eine oder zwei Personen bei den von ihm behaupteten Unfall ums Leben gekommen wären. Diese fundamentalen Widersprüchlichkeiten, die so zentrale Punkte betreffen, dass im Ergebnis überhaupt von einem gänzlich anderen Vorbringen auszugehen wäre, lassen es nicht mehr zu, bloß mit diffusen „Missverständnissen“ – wie dies in der Beschwerdeschrift versucht wurde –aufgeklärt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erwiesen sich sohin als substanzlos, zumal sie bereits objektiv nicht geeignet waren, derart zahlreiche und drastische Abweichungen nachvollziehbar aufzulösen. Dabei half es auch nicht, dass in der Beschwerdeschrift bei der angeblichen Zusammenfassung des Vorbringens zum gegenständlichen Antrag des BF ohne irgendeine weitere Erklärung aktenwidrig behauptet wurde, dass der BF von seinem Chef aufgefordert worden wäre, sich selbst zu belasten. Dies steht im gänzlichen Widerspruch zu seinen Angaben sowohl in der Erstbefragung am 29.12.2024 (vgl. As 16) als auch der Einvernahme am 19.02.2025 (vgl. As 74-75). Im Übrigen gilt diesbezüglich § 20 Abs. 1 BFA-VG idgF.Diese fundamentalen Widersprüchlichkeiten, die so zentrale Punkte betreffen, dass im Ergebnis überhaupt von einem gänzlich anderen Vorbringen auszugehen wäre, lassen es nicht mehr zu, bloß mit diffusen „Missverständnissen“ – wie dies in der Beschwerdeschrift versucht wurde –aufgeklärt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erwiesen sich sohin als substanzlos, zumal sie bereits objektiv nicht geeignet waren, derart zahlreiche und drastische Abweichungen nachvollziehbar aufzulösen. Dabei half es auch nicht, dass in der Beschwerdeschrift bei der angeblichen Zusammenfassung des Vorbringens zum gegenständlichen Antrag des BF ohne irgendeine weitere Erklärung aktenwidrig behauptet wurde, dass der BF von seinem Chef aufgefordert worden wäre, sich selbst zu belasten. Dies steht im gänzlichen Widerspruch zu seinen Angaben sowohl in der Erstbefragung am 29.12.2024 vergleiche As 16) als auch der Einvernahme am 19.02.2025 vergleiche As 74-75). Im Übrigen gilt diesbezüglich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG idgF. Das Bundesamt konnte unter Zugrundelegung der weiter oben wiedergegebenen Beweiswürdigung, die sich bei Durchsicht der genannten Einvernahmeprotokolle überzeugend nachvollziehen lässt, somit nur von einem offensichtlich konstruierten Fluchtvorbringen ausgehen. Hinzu kommt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben, wonach er 2018 oder 2019 von Unbekannten geschlagen worden wäre, der BF offenbar bis zu seiner Ausreise im November 2023 - also noch fast weitere vier Jahre - ohne jegliche Übergriffe und ohne sich zu verstecken in der Mongolei eine normales Leben führen und einer Erwerbstätigkeit in einer Pfandleihe nachgehen konnte. Allein dieser Umstand spricht bereits gegen eine reale Bedrohungssituation. Daran ändern auch die kontinuierlichen Drohanrufe nichts. Angesichts deren Folgenlosigkeit konnte nach fast vier Jahren vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese noch ernsthaft wären. Dafür spricht aber ohnehin der Umstand, dass der BF sein Leben offenbar wie bisher weitergeführt hat. Im Ergebnis ist es dem BF sohin nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung seiner Person respektive Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Es liegen unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Versorgungslage in der Mongolei auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF bei einer Rückkehr hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsland einer existenzbedrohenden Notsituation ausgesetzt wäre. Der arbeitsfähige und arbeitswillige BF verfügt über eine gute fachberufliche Ausbildung sowie entsprechende Berufspraxis, konnte sich bis zu seiner Ausreise selbst erhalten und ist davon auszugehen, dass er dies auch bei einer Rückkehr wieder tun kann. Er verfügt im Herkunftsland auch über einen starken familiären Rückhalt (Mutter, Bruder, Onkeln). Er hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität des BF vor bzw. wurden solche bislang nicht geltend gemacht. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Länderdokumente, die auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren und angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF darstellen. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Yemen, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheits- und/oder Versorgungslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). In der Mongolei herrscht auch kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner grundsätzlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in der Mongolei auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich überhaupt nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der BF, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Kalkh angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung oder unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass Personen in der Mongolei allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Länderdokumente, die auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren und angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF darstellen. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Yemen, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheits- und/oder Versorgungslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). In der Mongolei herrscht auch kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche alle Einwohner grundsätzlich einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption in der Mongolei auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich überhaupt nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass der BF, der nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Kalkh angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung oder unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach der BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass Personen in der Mongolei allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde aber auch keine Berichte dargetan bzw. auf solche verwiesen, die geeignet gewesen wären, entscheidungswesentliche Abweichungen zu der vom Bundesamt getroffenen Situationseinschätzung darzutun. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
§ 2Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Z 11) und ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund (Z 12).
Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (Ziffer 11,) und ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund (Ziffer 12,). Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:,
(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
- a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
- b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
- c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
- d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
- e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante