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{'item': 'W185 2298022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW185 2298022-1 Spruch, W185 2298022-1/4E IM Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG idgF lauten wie folgt: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Zu Spruchpunkt A): In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 BlgNR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden kann. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (zur Übereinstimmung der Tatbestände vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089) setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde bzw. des VwG nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH
  1. 10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vgl. auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 597; Schulev-Steindl6 Rz 342; Walter/Thienel AVG § 69 Anm. 12). Mit dem „Abschluss“ des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint. Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde – auf Antrag oder von Amts wegen – eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache und res iudicata weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides/Vorerkenntnisses im Wege steht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz. 28; Stand 1.1.2020, rdb.at).Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (zur Übereinstimmung der Tatbestände vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089) setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Erkenntnisses (Beschlusses) des VwG bereits bestanden, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei oder der Behörde bzw. des VwG nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog „nova causa superveniens“ oder „nova producta“, stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH
  2. 10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196; 17.02.2006, 2006/18/0031; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 597; Schulev-Steindl6 Rz 342; Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 12). Mit dem „Abschluss“ des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint. Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde – auf Antrag oder von Amts wegen – eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache und res iudicata weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides/Vorerkenntnisses im Wege steht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz. 28; Stand 1.1.2020, rdb.at). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“ (VwGH
  3. 1985, 85/10/0067;
  4. 1992, 91/12/0065), der von der Behörde bzw. dem VwG im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH
  5. 2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid/Erkenntnis (Beschluss) zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid bzw. vom Erkenntnis des VwG zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (Rz 42; VwGH 26.04.1994, 91/14/0129; 23.04.1998, 95/15/0108). Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz. 29; Stand 1.1.2020, rdb.at).Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“ (VwGH
  6. 1985, 85/10/0067;
  7. 1992, 91/12/0065), der von der Behörde bzw. dem VwG im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH
  8. 2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid/Erkenntnis (Beschluss) zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid bzw. vom Erkenntnis des VwG zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (Rz 42; VwGH 26.04.1994, 91/14/0129; 23.04.1998, 95/15/0108). Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz. 29; Stand 1.1.2020, rdb.at). Der Ausgang des Aberkennungsverfahrens stellt keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG rechtfertigen würde. Für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Z 4 AsylG ist lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG darstellen.Der Ausgang des Aberkennungsverfahrens stellt keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG rechtfertigen würde. Für die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG darstellen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liegt gegenständlich nicht vor. Da die zwischenzeitige Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson unbestritten erst nach Beendigung des Einreiseverfahrens bei der belangten Behörde erfolgte, kann ein solcher Art zustande gekommener Umstand keine Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen.Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liegt gegenständlich nicht vor. Da die zwischenzeitige Einstellung des Asylaberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson unbestritten erst nach Beendigung des Einreiseverfahrens bei der belangten Behörde erfolgte, kann ein solcher Art zustande gekommener Umstand keine Tatsache im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen. Festzuhalten ist, dass es für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und der aus der Bindung der Vertretungsbehörde im Ausland an diese Prognose resultierenden Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 nicht darauf ankommt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, sondern wird ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt. Auf den Ausgang eines solchen Verfahrens kommt es hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an.Festzuhalten ist, dass es für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und der aus der Bindung der Vertretungsbehörde im Ausland an diese Prognose resultierenden Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht darauf ankommt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, sondern wird ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt. Auf den Ausgang eines solchen Verfahrens kommt es hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend den am 25.03.2022 durch das ÖRK schriftlich und am 22.09.2022 persönlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vor der ÖB Abu Dhabi erfolgte Einstellung des gegen die Bezugsperson anhängigen Asylaberkennungsverfahrens durch das Bundesamt am 13.09.2023, vermag daher an der Richtigkeit des im Ausgangsverfahren angenommenen Sachverhalts nichts zu ändern. Es liegen somit keine neuen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt sohin aus diesem Grund nicht in Betracht.Die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend den am 25.03.2022 durch das ÖRK schriftlich und am 22.09.2022 persönlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vor der ÖB Abu Dhabi erfolgte Einstellung des gegen die Bezugsperson anhängigen Asylaberkennungsverfahrens durch das Bundesamt am 13.09.2023, vermag daher an der Richtigkeit des im Ausgangsverfahren angenommenen Sachverhalts nichts zu ändern. Es liegen somit keine neuen Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt sohin aus diesem Grund nicht in Betracht. Im Übrigen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im gegenständlichen Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens aus anderen Gründen zu erfolgen hätte. Der Ausgang des Aberkennungsverfahrens stellt auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG rechtfertigen würde. Für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Z 4 AsylG ist lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darstellen.Der Ausgang des Aberkennungsverfahrens stellt auch keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG rechtfertigen würde. Für die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darstellen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 mit den (vorgeschlagenen) Änderungen zu § 34 AsylG 2005 korrespondiert und finden ausgehend davon auch die Ausführungen zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Beachtung. Wird ein Antrag eines Familienangehörigen demnach gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen, da gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, so ist ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 24).Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 mit den (vorgeschlagenen) Änderungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 korrespondiert und finden ausgehend davon auch die Ausführungen zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Beachtung. Wird ein Antrag eines Familienangehörigen demnach gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen, da gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, so ist ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 24). Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags Rechnung zu tragen ist. Hingegen ist weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass in diesem Fall auch eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Betracht kommen würde, noch ist dies unmittelbar aus § 69 Abs. 1 AVG zu schließen. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt.Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags Rechnung zu tragen ist. Hingegen ist weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass in diesem Fall auch eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Betracht kommen würde, noch ist dies unmittelbar aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu schließen. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt. Auch der Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 oder 4 AVG ist nicht verwirklicht.Auch der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 AVG ist nicht verwirklicht. Dass der BF eine erneute Antragstellung unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist festzuhalten, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine der in § 69 Abs. 1 AVG enthaltenen Tatbestände erfüllt sein muss, was fallgegenständlich unzweifelhaft nicht zutrifft. Für eine Auslegung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG nicht erfüllt sind, den Parteien jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden (beispielsweise Antragsgebühren, Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG, etc.), bietet die gesetzliche Regelung des § 69 AVG keinen Raum.Dass der BF eine erneute Antragstellung unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist festzuhalten, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG enthaltenen Tatbestände erfüllt sein muss, was fallgegenständlich unzweifelhaft nicht zutrifft. Für eine Auslegung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht erfüllt sind, den Parteien jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden (beispielsweise Antragsgebühren, Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG, etc.), bietet die gesetzliche Regelung des Paragraph 69, AVG keinen Raum. Da die Sachlage aufgrund des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens bzw. des unstrittigen Akteninhalts der BF als geklärt anzusehen ist, konnte eine mündliche Erörterung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und stellte die BF auch keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Da die Sachlage aufgrund des in der Beschwerde erstatteten Vorbringens bzw. des unstrittigen Akteninhalts der BF als geklärt anzusehen ist, konnte eine mündliche Erörterung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und stellte die BF auch keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2298022.1.00

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