RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW217 2301154-1 Spruch, W217 2301154-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
- Bei seiner Einvernahme am 01.09.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) gab der Beschwerdeführer an, dass er von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes gesucht werde und einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Drei seiner Freunde seien aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden. Er wisse nicht, ob auch er gesucht werde.
- Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.07.2023, ZI W241 2266508-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, als unbegründet abgewiesen.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.07.2023, ZI W241 2266508-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2023, als unbegründet abgewiesen.
- Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine alten Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus brachte er vor, zur al-Nusra Front einberufen worden zu sein. Leider könne er sich kein Dokument beschaffen, da diese Front keine Bürokratie habe. Das BFA habe entschieden, dass seine Ortschaft XXXX eine sichere Ortschaft sei. Das sei allerdings nicht der Fall. Seine zwei Brüder seien im Juli 2023 von der Al-Nusra Front inhaftiert worden. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, denn XXXX sei schon immer unsicher gewesen. Er fürchte eine Haftstrafe.
- Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine alten Fluchtgründe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus brachte er vor, zur al-Nusra Front einberufen worden zu sein. Leider könne er sich kein Dokument beschaffen, da diese Front keine Bürokratie habe. Das BFA habe entschieden, dass seine Ortschaft römisch 40 eine sichere Ortschaft sei. Das sei allerdings nicht der Fall. Seine zwei Brüder seien im Juli 2023 von der Al-Nusra Front inhaftiert worden. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, denn römisch 40 sei schon immer unsicher gewesen. Er fürchte eine Haftstrafe.
- Am 12.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt, aus welchen Gründen er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Wir leben in ständiger Gefahr in der Ortschaft in der wir leben, das ist die gefährlichste Ortschaft in Syrien. Ich hatte einen Einberufungsbefehl seit dem Jahr 2012 und müsste zum Militär. Im September 2020 wurde ich zum Vorsitzenden des Gemeinderates meiner Ortschaft XXXX gewählt. Die Bestätigung dafür habe ich auf meinem Handy, ich habe sie aber nicht ausgedruckt. Ich habe Syrien illegal verlassen und habe meine Gemeinde im Stich gelassen, dafür würde ich auch bestraft werden.“ (s. Einvernahme vom 12.08.2024, S. 3).„Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Wir leben in ständiger Gefahr in der Ortschaft in der wir leben, das ist die gefährlichste Ortschaft in Syrien. Ich hatte einen Einberufungsbefehl seit dem Jahr 2012 und müsste zum Militär. Im September 2020 wurde ich zum Vorsitzenden des Gemeinderates meiner Ortschaft römisch 40 gewählt. Die Bestätigung dafür habe ich auf meinem Handy, ich habe sie aber nicht ausgedruckt. Ich habe Syrien illegal verlassen und habe meine Gemeinde im Stich gelassen, dafür würde ich auch bestraft werden.“ (s. Einvernahme vom 12.08.2024, S. 3). „Ich muss zum Militär. Zweitens ist mein Ort einer der gefährlichsten Orte in Syrien. Der dritte Grund ist, dass ich zum Vorsitzenden im Gemeinderat gewählt worden bin und diese Position aufgegeben habe“. (s. Einvernahme vom 12.08.2024, S. 5). Auf Befragen zu den Folgen einer Rückkehr gab er ferner an: „Ich kann nicht zurück, weil ich zum Militär muss. Beim ersten Checkpoint würde ich festgenommen werden und als Verbrecher verurteilt. Die Strafe wären 5 Jahre Gefängnis. Ich kann weder legal, noch illegal in Syrien einreisen. Falls ich es illegal versuchen würde und aufgegriffen werde, erwartet mich das gleiche Schicksal. In meinem Heimatdorf würde ich für die Al-Nusra Front als Verräter gelten, da ich meine Position aufgegeben habe und illegal ausgereist bin. Da würde mich ein Scharia-Gericht verurteilen. Die würden mich erschießen oder festnehmen und in Geheimgefängnis stecken.“ (s. Einvernahme vom 12.08.2024, S. 4)
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bezug zum Vorverfahren keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Die in der Erstbefragung zum Folgeantrag aufgestellten Behauptungen bezüglich einer Einberufung zur al-Nusra Front und einer Inhaftierung seiner zwei Brüder habe der Beschwerdeführer nicht einmal in der Einvernahme aufrecht erhalten. Der Angabe, er werde aufgrund seiner Ernennung zum Ortsvorsitzenden seines Heimatortes verfolgt, sei entgegenzuhalten, dass dies bereits im Jahr 2020 und damit fast drei Jahre vor dem ersten Asylverfahren gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren mehrmals die Gelegenheit geboten worden, asylrelevante Geschehnisse darzulegen. Es lasse sich aus dem Vorbringen kein neuer Sachverhalt entnehmen und das BFA gehe daher nach wie vor davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie auch schon vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1 (Anmerkung: falsche Geschäftszahl im Bescheid, S. 18), festgehalten worden sei.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bezug zum Vorverfahren keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Die in der Erstbefragung zum Folgeantrag aufgestellten Behauptungen bezüglich einer Einberufung zur al-Nusra Front und einer Inhaftierung seiner zwei Brüder habe der Beschwerdeführer nicht einmal in der Einvernahme aufrecht erhalten. Der Angabe, er werde aufgrund seiner Ernennung zum Ortsvorsitzenden seines Heimatortes verfolgt, sei entgegenzuhalten, dass dies bereits im Jahr 2020 und damit fast drei Jahre vor dem ersten Asylverfahren gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren mehrmals die Gelegenheit geboten worden, asylrelevante Geschehnisse darzulegen. Es lasse sich aus dem Vorbringen kein neuer Sachverhalt entnehmen und das BFA gehe daher nach wie vor davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie auch schon vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1 (Anmerkung: falsche Geschäftszahl im Bescheid, S. 18), festgehalten worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel betreffend seinen Fluchtgrund vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer werde seitens der al-Nusra Front bedroht, da er in seiner Funktion als Dorfvorsteher von XXXX es verweigert habe, der al-Nusra Front 10-20% der Hilfsgüter von NGOs, welche er zu verteilen gehabt habe, abzuzweigen. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Tage nach der letzten Verweigerung der Übergabe der Hilfsgüter das Land verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Dokument, welches seine Bestellung zum Dorfvorsteher beweise. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers im Juli 2023 wegen Spionageverdacht von der al-Nusra Front inhaftiert worden. Auch habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee erhalten. Der Beschwerdeführer befürchte eine Verfolgung durch die HTS bzw. al-Nusra Front, da er sich geweigert habe, mit diesen zu kooperieren und er als Dorfvorsteher das Land verlassen habe. Er fürchte wohlbegründet eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsgefahr seitens der HTS bzw. al-Nusra Front unverschuldet im Erstverfahren nicht vorgebracht, da er schlecht beraten gewesen sei. Die Verwertung dieser nova reperta sei sohin erst nachträglich möglich gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neue Beweismittel betreffend seinen Fluchtgrund vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer werde seitens der al-Nusra Front bedroht, da er in seiner Funktion als Dorfvorsteher von römisch 40 es verweigert habe, der al-Nusra Front 10-20% der Hilfsgüter von NGOs, welche er zu verteilen gehabt habe, abzuzweigen. Der Beschwerdeführer habe nur wenige Tage nach der letzten Verweigerung der Übergabe der Hilfsgüter das Land verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Dokument, welches seine Bestellung zum Dorfvorsteher beweise. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers im Juli 2023 wegen Spionageverdacht von der al-Nusra Front inhaftiert worden. Auch habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee erhalten. Der Beschwerdeführer befürchte eine Verfolgung durch die HTS bzw. al-Nusra Front, da er sich geweigert habe, mit diesen zu kooperieren und er als Dorfvorsteher das Land verlassen habe. Er fürchte wohlbegründet eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungsgefahr seitens der HTS bzw. al-Nusra Front unverschuldet im Erstverfahren nicht vorgebracht, da er schlecht beraten gewesen sei. Die Verwertung dieser nova reperta sei sohin erst nachträglich möglich gewesen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Schriftstück in arabischer Sprache (ohne deutscher Übersetzung) in Kopie und einen Screenshot bei.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes in weiterer Folge vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.10.2024 vorgelegt.
- Das BVwG führte am 10.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu den Gründen seines Folgeantrags befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das ebendort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft XXXX nahe der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement. Er besuchte in Syrien zwölf Jahre die Schule und studierte drei Jahre lang das Fach Mathematik ohne dieses abzuschließen. Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 übte der Beschwerdeführer verschiedene Hilfstätigkeiten in Syrien aus. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement. Er besuchte in Syrien zwölf Jahre die Schule und studierte drei Jahre lang das Fach Mathematik ohne dieses abzuschließen. Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 übte der Beschwerdeführer verschiedene Hilfstätigkeiten in Syrien aus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern in Syrien. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder XXXX und seine fünf Schwestern sind in Syrien aufhältig. Sein Bruder XXXX lebt seit 2016 und sein Bruder XXXX seit November 2023 in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern in Syrien. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder römisch 40 und seine fünf Schwestern sind in Syrien aufhältig. Sein Bruder römisch 40 lebt seit 2016 und sein Bruder römisch 40 seit November 2023 in der Türkei. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung befand sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX nahe der Stadt XXXX , unter der Kontrolle der islamistischen Hayat Tahrir al-Scham (HTS, vormals al-Nusra Front). Diesbezüglich haben sich im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben. Aufgrund der am 27.11.2024 gestarteten militärischen Großoffensive der HTS kam es am 08.12.2024 zur Übernahme von Damaskus und folglich zum Sturz des Assad-Regimes. In dem Herkunftsort des Beschwerdeführers haben sich dadurch keine Änderungen der Kontrollverhältnisse ergeben. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung befand sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 , unter der Kontrolle der islamistischen Hayat Tahrir al-Scham (HTS, vormals al-Nusra Front). Diesbezüglich haben sich im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben. Aufgrund der am 27.11.2024 gestarteten militärischen Großoffensive der HTS kam es am 08.12.2024 zur Übernahme von Damaskus und folglich zum Sturz des Assad-Regimes. In dem Herkunftsort des Beschwerdeführers haben sich dadurch keine Änderungen der Kontrollverhältnisse ergeben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2022 aus Syrien aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich erstmals am 17.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2022, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2022 aus Syrien aus und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich erstmals am 17.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad bedroht und in diesem Zusammenhang einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den Beschwerdeführer bestehe im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht die Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung oder anderer Delikte verhaftet oder bestraft zu werden, da sein Herkunftsgebiet nicht vom syrischen Regime, sondern von der HTS kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt. 1.2.
- Am 20.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 19.09.2024, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.1.2.
- Am 20.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 19.09.2024, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 1.2.
- Es wird festgestellt, dass die Begründung des gegenständlichen Folgeantrags, nämlich die vorgebrachte Bedrohungsgefahr seitens der HTS in Zusammenhang mit der behaupteten Funktion des Beschwerdeführers als Dorfvorsteher von XXXX und der Verweigerung, Hilfsgüter von NGOs an die HTS weiterzugeben, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.1.2.
- Es wird festgestellt, dass die Begründung des gegenständlichen Folgeantrags, nämlich die vorgebrachte Bedrohungsgefahr seitens der HTS in Zusammenhang mit der behaupteten Funktion des Beschwerdeführers als Dorfvorsteher von römisch 40 und der Verweigerung, Hilfsgüter von NGOs an die HTS weiterzugeben, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 10.03.2025, die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2023 und dem BFA am 12.08.2024, in die in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1/6E. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie in die Versicherungsdaten (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurde Einsicht in den aktuellen Kartenstand der Syria Live Map (www.syrialiveuamap.com) genommen sowie die notorischen Medienberichte zum Umsturz des Assad Regimes im Dezember 2024 einbezogen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen betreffend die Identität sowie die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Herkunft, Schulbildung, Berufserfahrung, Familienstand und Familienverhältnisse) ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1/6E, dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA und in der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den derzeitigen Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025 und der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.
- Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seines Herkunftsortes seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com, der Syria Live Map, sowie den notorischen Medienberichten festgestellt werden. Dass sein Heimatort nach wie vor unter Kontrolle der HTS steht, gibt der Beschwerdeführer zudem selbst an (s. VH-Protokoll, S. 4). Die Feststellungen zu den von ihm in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung beruhen ebenso auf der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. 2.
- Zu einer Änderung entscheidungswesentlicher Umstände: 2.3.1 Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN; siehe dazu näher in Punkt 3).2.3.1 Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde, nicht der Bescheid (bzw. das Erkenntnis), mit dem ein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN; siehe dazu näher in Punkt 3). Vom BVwG ist im gegenständlichen Verfahren somit zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 04.07.2023 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Dabei bedarf es auch einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt. 2.3.2 Der Beschwerdeführer stützte und stützt sein Fluchtvorbringen zum einen darauf, einer Gefährdung durch das syrische Regime (unter Bashar al-Assad) ausgesetzt zu sein, da er zum Militärdienst müsse. Der Beschwerdeführer hielt ausdrücklich seine alten Fluchtgründe im gegenständlichen Folgeverfahren aufrecht (s. VH-Protokoll, S. 5; s. Einvernahme S. 3, s. Erstbefragung, S. 3). Neue Beweise oder Tatsachen brachte er betreffend eine Verfolgung seitens des (nun ehemaligen) syrischen Regimes nicht vor. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren kam das BVwG in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023 hinsichtlich der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit syrischen Streitkräften zu dem Schluss, dass er im Ergebnis mit seinen Angaben keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung oder Verfolgung durch die (ehemalige) syrische Armee glaubhaft machen konnte. Festgestellt werden konnte überdies, dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Eine wesentliche Änderung der Sach-oder Rechtslage ist daher in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, nicht eingetreten. Dass sich die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht in entscheidender Weise geändert hat, basiert auf einer Einsicht in den aktuellen Kartenstand der Syria Live Map, der darauf einzusehenden Live News sowie der notorischen Medienberichtslage. Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Dienst zur syrischen Armee zu leisten, vorbringt, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung ersichtlich ist; vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben. 2.3.
- Zum anderen gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmals an, eine Verfolgung seitens der HTS zu befürchten. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er im September 2020 zum Vorsitzenden des Gemeinderates seiner Ortschaft XXXX bestellt worden sei. Er habe seine Gemeinde durch seine Ausreise im Stich gelassen und werde deshalb verfolgt (s. Einvernahme, S. 3 und S. 4). 2.3.
- Zum anderen gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmals an, eine Verfolgung seitens der HTS zu befürchten. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er im September 2020 zum Vorsitzenden des Gemeinderates seiner Ortschaft römisch 40 bestellt worden sei. Er habe seine Gemeinde durch seine Ausreise im Stich gelassen und werde deshalb verfolgt (s. Einvernahme, S. 3 und S. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte er diesbezüglich aus, dass er als Ortsvorsteher und damit einhergehenden Problemen – in concreto sei es um Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Verteilung von Lebensmitteln gegangen – von der Al-Nusra Front bzw. HTS verfolgt werde (VH-Protokoll, S. 8). Zum Beweis dafür, als Vorsitzenden des Gemeinderates tätig gewesen zu sein, legte er ein Schreiben in Kopie vor (s. Anhang der Beschwerde sowie deutsche Übersetzung Beilage./1 zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2025). Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung brachte er – wie bereits in der Erstbefragung - vor, dass zwei seiner Brüder im Juli 2013 von der Al-Nusra Front verhaftet worden wären (VH-Protokoll, S. 7). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren, nun auch von der HTS aufgrund seiner Tätigkeit als Ortsvorsteher und damit einhergehenden Problemen mit der HTS verfolgt zu werden, handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren nicht erstattete, obwohl die vorgebrachten Tatsachen bereits im Erstverfahren bestanden haben würden (nova reperta). Hinsichtlich des Vorbringens der Verhaftung seiner Brüder im Juli 2023 liegen hingegen nachträglich hervorgekommene neue Tatsachen (nova producta) vor. Es ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, und der in weiterer Folge einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Das Bundesamt hätte sich demnach mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine geschilderte Verfolgungsgefahr seitens der HTS in einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung befassen müssen, anstatt lediglich auf das rechtskräftig abgeschlossen Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz und den späteren Zeitpunkt des Vorbringens zu verweisen. Dass derartiges nicht erfolgte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid hierzu keine expliziten Feststellungen umfasst (vgl. Bescheid vom 19.09.2024, S. 6). Es ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweist, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, und der in weiterer Folge einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Das Bundesamt hätte sich demnach mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine geschilderte Verfolgungsgefahr seitens der HTS in einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung befassen müssen, anstatt lediglich auf das rechtskräftig abgeschlossen Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz und den späteren Zeitpunkt des Vorbringens zu verweisen. Dass derartiges nicht erfolgte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid hierzu keine expliziten Feststellungen umfasst vergleiche Bescheid vom 19.09.2024, S. 6). Dem dahingehenden Vorbringen kann vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Beweisanbotes (vgl. Beilage./1 zur mündlichen Verhandlung) der glaubhafte Kern nicht abgesprochen werden (was dem Ergebnis eines zukünftigen umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit in einer zukünftigen Beweiswürdigung nicht vorgreift). Im Übrigen wird dazu auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.Dem dahingehenden Vorbringen kann vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Beweisanbotes vergleiche Beilage./1 zur mündlichen Verhandlung) der glaubhafte Kern nicht abgesprochen werden (was dem Ergebnis eines zukünftigen umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit in einer zukünftigen Beweiswürdigung nicht vorgreift). Im Übrigen wird dazu auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: 3.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH vergleiche das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 75).Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78). 3.
- Für den Beschwerdeführer und das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: 3.5.
- Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2023, Zl. W241 2266508-1/6E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde. 3.5.
- Wie im konkreten Fall beweiswürdigend ausgeführt, lässt ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des zweiten Verfahrens betreffend internationalen Schutz erkennen, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die in dem rechtskräftig abgeschlossen Verfahren nicht thematisiert wurden und die sich teilweise auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben.3.5.
- Wie im konkreten Fall beweiswürdigend ausgeführt, lässt ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des zweiten Verfahrens betreffend internationalen Schutz erkennen, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die in dem rechtskräftig abgeschlossen Verfahren nicht thematisiert wurden und die sich teilweise auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Der vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich eine Verfolgungsgefahr seitens der HTS, welche auch derzeit die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers innehat, weist zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. In Anbetracht des Vorbringens bedarf es somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Ortsvorsteher seines Heimatortes, welche ihn seinem Vorbringen zufolge in Konflikt mit der HTS geraten ließ, eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht, sondern hätte das Bundesamt das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen.In Anbetracht des Vorbringens bedarf es somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Ortsvorsteher seines Heimatortes, welche ihn seinem Vorbringen zufolge in Konflikt mit der HTS geraten ließ, eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht, sondern hätte das Bundesamt das Fluchtvorbringen auf seine Glaubhaftigkeit und Relevanz prüfen müssen. Kommt man aber – wie im gegenständlichen Fall – zu dem Ergebnis, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, so kommt es auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen schon im früheren Verfahren hätte erstatten können, nicht an (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78).Kommt man aber – wie im gegenständlichen Fall – zu dem Ergebnis, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, so kommt es auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen schon im früheren Verfahren hätte erstatten können, nicht an vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 78). 3.5.
- Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.5.
- Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, BVG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2301154.1.00