RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW222 2280200-1 Spruch, W222 2280200-1/13EW222 2280198-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!W222 2280200-1/13E, W222 2280198-
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Kongo. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden als „BF1“ bezeichnet) XXXX ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden als „BF2“ bezeichnet) XXXX .Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Kongo. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden als „BF1“ bezeichnet) römisch 40 ist die Mutter der im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden als „BF2“ bezeichnet) römisch 40 . Am 22.08.2022 stellte sich die – zu diesem Zeitpunkt schwangere – BF1 am Flughafen XXXX der Einreisekontrolle und legte einen französischen Reisepass lautend auf XXXX geb. XXXX , französische Staatsangehörige, vor. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die BF1 und die Person am Lichtbild des Reisedokumentes nicht ident sind. Die BF1 gab vor Polizeibeamten an, dass sie fliehen habe müssen, da es in ihrem Land unsicher sei, den französischen Reisepass habe sie von der rechtmäßigen Besitzerin bekommen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, sie habe so handeln müssen.Am 22.08.2022 stellte sich die – zu diesem Zeitpunkt schwangere – BF1 am Flughafen römisch 40 der Einreisekontrolle und legte einen französischen Reisepass lautend auf römisch 40 geb. römisch 40 , französische Staatsangehörige, vor. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die BF1 und die Person am Lichtbild des Reisedokumentes nicht ident sind. Die BF1 gab vor Polizeibeamten an, dass sie fliehen habe müssen, da es in ihrem Land unsicher sei, den französischen Reisepass habe sie von der rechtmäßigen Besitzerin bekommen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, sie habe so handeln müssen. Die BF1 stellte im Zuge der Amtshandlung am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ein Reisepass der Republik Kongo der BF1, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , sichergestellt. Des Weiteren wurde eine ID-Card/Personalausweis der BF1 sichergestellt. Im Stammdatenblatt vom 23.08.2022 wurde u.a. ausgeführt, dass die BF1 in XXXX . geboren worden sei. Ihre Muttersprache sei Französisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie habe 5 Jahre die Grundschule besucht.Die BF1 stellte im Zuge der Amtshandlung am 22.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ein Reisepass der Republik Kongo der BF1, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , sichergestellt. Des Weiteren wurde eine ID-Card/Personalausweis der BF1 sichergestellt. Im Stammdatenblatt vom 23.08.2022 wurde u.a. ausgeführt, dass die BF1 in römisch 40 . geboren worden sei. Ihre Muttersprache sei Französisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Die BF1 wurde zunächst im Sondertransit untergebracht. Am XXXX 2022 wurde die BF1 polizeilich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, neben Vater einen Bruder sowie eine Schwester zu haben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX gewesen. Zur Reiseroute gab sie an, von Kongo mit dem Flieger nach Senegal, weiter nach Dubai und anschließend nach Österreich gereist zu sein. Befragt, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, gab sie an, dass das schon lange her sei, sie wisse es nicht mehr. Anlässlich ihres Verlassenes des Herkunftsstaates habe sie ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich habe sie nach Frankreich wollen, weil sie gehört habe, dass man in Frankreich gut leben könne. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Befragt zur Organisation der Reise gab sie an, alles selber gemacht zu haben (Ticket gekauft). Am römisch 40 2022 wurde die BF1 polizeilich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, neben Vater einen Bruder sowie eine Schwester zu haben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 gewesen. Zur Reiseroute gab sie an, von Kongo mit dem Flieger nach Senegal, weiter nach Dubai und anschließend nach Österreich gereist zu sein. Befragt, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, gab sie an, dass das schon lange her sei, sie wisse es nicht mehr. Anlässlich ihres Verlassenes des Herkunftsstaates habe sie ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich habe sie nach Frankreich wollen, weil sie gehört habe, dass man in Frankreich gut leben könne. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Befragt zur Organisation der Reise gab sie an, alles selber gemacht zu haben (Ticket gekauft). Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):„In Kongo herrscht eine unsichere Situation. Die Jugendlichen, man nennt sie ‚schwarze Babys, überfallen die Leute und berauben sie. Ich habe meine Lebensunterhalte in Kongo durch Prostitution verdient. Ich bin geflohen, weil ich schwanger geworden bin. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.‘“Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):, „In Kongo herrscht eine unsichere Situation. Die Jugendlichen, man nennt sie ‚schwarze Babys, überfallen die Leute und berauben sie. Ich habe meine Lebensunterhalte in Kongo durch Prostitution verdient. Ich bin geflohen, weil ich schwanger geworden bin. ‚Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.‘“ Bei einer Rückkehr habe sie Angst dasselbe nochmal zu erleben. Am 26.08.2022 wurde der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und das Verfahren zugelassen. Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren. Am 10.02.2023 stellte die BF1 für die BF2 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie insbesondere anführte, dass die BF2 keine eigenen Asylgründe habe. Am 15.02.2023 richtete die BF1 für die BF2 im Wesentlichen dasselbe Ersuchen wie am 10.02.2023 an das BFA, wobei sie anführte, dass der Vater der BF2 in Afrika, unbekannt sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 gab die BF1 unter Beziehung einer Dolmetscherin für Französisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 gab die BF1 unter Beziehung einer Dolmetscherin für Französisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. VP: Ja. LA: Haben Sie Vorbehalte gegen anwesende Personen? VP: Nein. LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist der von Ihnen eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Benötigen Sie Medikamente? VP: Nein. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten? VP: Nein. [ … ] LA: Verstehen Sie die anwesenden Dolmetscherin einwandfrei? VP: Ja. LA: Haben Sie im Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Sie hatten bereits Ihre Erstbefragung vor der Polizei. Haben Sie Korrekturen zur Erstbefragung vorzubringen? VP: Nein, es war alles in Ordnung. LA: Sind Ihre Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) auf Ihrer weißen Karte korrekt angeführt? VP: Ja. Anm.: orig. Reisepass und Personalausweis befindet sich im Akt des BFA.Anmerkung, orig. Reisepass und Personalausweis befindet sich im Akt des BFA. LA: Handelt es sich bei dem vorgelegten Personalausweis und Reisepass um unverfälschte Originaldokumente? VP: Ja. LA: Wie lautet Ihr Geburtsort? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Christentum, Protestantin. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Kongo. LA: Haben Sie noch andere Staatsangehörigkeiten? VP: Nein. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Sind Sie verlobt oder in einer Beziehung? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Bei der Erstbefragung war ich etwas verwirrt, ich habe nicht genau verstanden, was die Dolmetscherin meinte. Ich habe im Kongo eine Tochter im Alter von XXXX Jahren und in Österreich eine Tochter, die heute dabei ist.VP: Bei der Erstbefragung war ich etwas verwirrt, ich habe nicht genau verstanden, was die Dolmetscherin meinte. Ich habe im Kongo eine Tochter im Alter von römisch 40 Jahren und in Österreich eine Tochter, die heute dabei ist. F: Wieso haben Sie diese Tochter in der Erstbefragung nicht angegeben? VP: Ich war verwirrt, als ich den Polizisten gesehen hatte, ich hatte Angst. LA: Bitte nennen Sie Name, Geburtsdatum und Geburtsort Ihrer Kinder. VP: Tochter XXXX , geb. XXXX in XXXX , aufhältig in XXXX bei meiner MutterVP: Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , aufhältig in römisch 40 bei meiner Mutter Tochter XXXX , geb. XXXX in XXXX , Anm.: IFA XXXX Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Anmerkung, IFA römisch 40 LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Töchter? VP: Kongo LA: Sind Ihre Kinder gesund? VP: Ja. LA: Von wem hat Ihre Tochter den Familiennamen XXXX ?LA: Von wem hat Ihre Tochter den Familiennamen römisch 40 ? VP: Ich habe ihr diesen Namen gegeben. Als ich schwanger war, hat mir jemand sehr geholfen, daher habe ich meiner Tochter den Namen diese Person gegeben. LA: Wie heißt der Vater des Kindes XXXX und wo ist er aufhältig?LA: Wie heißt der Vater des Kindes römisch 40 und wo ist er aufhältig? VP: Ich kenne den Vater nicht, aber ich vermute, die Person, die mir geholfen hat, namens XXXX , könnte der Vater sein. Er befindet sich in Senegal.VP: Ich kenne den Vater nicht, aber ich vermute, die Person, die mir geholfen hat, namens römisch 40 , könnte der Vater sein. Er befindet sich in Senegal. LA: Werden Sie oder Ihre Tochter finanziell von dieser Person unterstützt? VP: Nein, früher habe ich oft mit ihm telefoniert, jetzt nicht mehr so oft. LA: Wer ist der Vater Ihrer Tochter XXXX ?LA: Wer ist der Vater Ihrer Tochter römisch 40 ? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wo befindet sich dieser? VP: Im Kongo. LA: Hatten Sie mit diesem eine Beziehung? VP: Nach der Geburt des Kindes haben wir uns getrennt. LA: Besteht Kontakt zu XXXX ?LA: Besteht Kontakt zu römisch 40 ? VP: Nein. Nach der Trennung hat er eine andere Frau kennengelernt, dann hatten wir keinen Kontakt mehr. LA: Unterstützt XXXX Ihre Tochter im Kongo?LA: Unterstützt römisch 40 Ihre Tochter im Kongo? VP: Er bezahlt die Schule für sie. Er unterstützt auch, wenn das Kind etwas braucht. Er arbeitet nicht, es ist im Kongo so, dass die Schule nicht so teuer ist. Manchmal bekommt er kleine Jobs und geht arbeiten und bezahlt das Schulgeld für sie. LA: Wer sorgt jetzt für Ihre in Kongo aufhältige Tochter? VP: Bei meiner Mutter. Andere Kinder wohnen dort auch noch, von der Schwester meiner Mutter die Kinder. LA: Waren Sie je verheiratet? VP: Nein. LA: Besteht Kontakt zu Ihrer Tochter in Kongo? VP: Ja, ich bekomme immer über meine Mutter die Nachrichten und spreche mit ihr. LA: Sind Sie die gesetzliche Vertretung Ihrer Töchter? VP: Ja. LA: Hat Ihre in Österreich aufhältige Tochter eigene Fluchtgründe? VP: Sie hat keinen eigenen Grund. LA: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Kongo? VP: Kongo, XXXX .VP: Kongo, römisch 40 . LA: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt? VP: Schon lange Zeit. Bis zu meiner Ausreise lebte ich dort. LA: Wer lebt derzeit an der von Ihnen genannten Adresse? VP: Mein Vater. LA: Laut Ihren Angaben in der Erstbefragung lebten Sie vor der Ausreise in XXXX ?LA: Laut Ihren Angaben in der Erstbefragung lebten Sie vor der Ausreise in römisch 40 ? VP: Ich habe die Frage in der Erstbefragung falsch verstanden. LA: An welcher Adresse lebt Ihre Mutter jetzt? VP: Kongo, XXXX VP: Kongo, römisch 40 LA: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Kongo besucht? VP: 10 Jahre. LA: Können Sie in Französisch lesen und schreiben? VP: Ja. LA: Welche Berufsausbildung haben Sie? VP: Frisörin. LA: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie in Kongo ausgeübt? VP: In Kongo habe ich nicht gearbeitet. Ein halbes Jahr habe ich in Senegal im Frisörsalon gearbeitet. LA: Hatten Sie ein eigenes Gewerbe? VP: Nein, ich habe in einem Laden gearbeitet in der Stadt XXXX in Senegal.VP: Nein, ich habe in einem Laden gearbeitet in der Stadt römisch 40 in Senegal. LA: Von wann bis wann waren Sie in Senegal? VP: Von XXXX 04.2018 bis XXXX 05.
- An diesem Datum bin ich zurück in den Kongo. Dann am XXXX 03.2022 habe ich Senegal verlassen.VP: Von römisch 40 04.2018 bis römisch 40 05.
- An diesem Datum bin ich zurück in den Kongo. Dann am römisch 40 03.2022 habe ich Senegal verlassen. LA: Warum gingen Sie im Jahr 2018 nach Senegal? VP: Ich hatte Probleme, deswegen ging ich nach Senegal. LA: Wieso haben Sie in Kongo nicht gearbeitet? VP: Es gab keine Arbeit, daher blieb ich zu Hause. LA: Konnten Sie sich den Lebensunterhalt in Kongo selbst finanzieren? VP: Finanziell sorgten meine Eltern für mich. LA: Haben Sie in der Erstbefragung korrekte Angaben zu Ihren Eltern und Geschwistern gemacht? VP: Ja. LA: Besteht Kontakt zu Ihren Eltern und Geschwistern? VP: Ja. Zu allen. LA: Sind Ihre Geschwister verheiratet? VP: Nein, nein. LA: Leben Ihre Geschwister bei Ihrer Mutter? VP: Ja. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt (Vater, Mutter, Geschwister)? VP: Meine Mutter verkauft am Markt. Mein Vater ist ein kleiner Händler. Mein Bruder arbeitet nicht, meine Schwester arbeitet auch nicht. LA: Wieso arbeiten Ihre Geschwister nicht? VP: Sie gehen noch in die Schule. LA: Wie alt sind Ihre Geschwister? VP: Meine Schwester XXXX , mein Bruder XXXX .VP: Meine Schwester römisch 40 , mein Bruder römisch 40 . LA: Wieso besuchen Ihre Geschwister mit diesem Alter noch die Schule? VP: Es sind Berufsschulen. LA: Befinden sich weitere Verwandte in Kongo? VP: Ja. LA: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, nach Europa zu gehen? VP: Nachdem ich bedroht wurde, habe ich mir Gedanken gemacht, dass ich diesen Kontinent verlassen muss. LA: An welchem Datum sind Sie aus Kongo ausgereist? VP: XXXX 03.2022.VP: römisch 40 03.
- LA: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? VP: Ich habe meinen Reisepass und meine ID-Card gehabt, meine Reisepässe wurden am Flughafen abgenommen und meine ID-Card auch. LA: Reisten Sie legal nach Österreich? VP: Ja. LA: Sie wurden angezeigt wegen einem französischen Reisepass, was wissen Sie darüber? VP: Ja, das war nicht mein Reisepass. Nachdem ich eingereist bin, wurde mir der Reisepass abgenommen. Eine Dame hat mir diesen Reisepass gegeben. LA: Konnten Sie nicht mit Ihrem eigenen Reisepass reisen? VP: Nein. Weil mit meinem Reisepass hätte ich kein Visum bekommen. LA: Wie kamen Sie von Kongo nach Senegal im Jahr 2022? VP: Dahin reiste ich mit meinem eigenen Reisepass und legal, ich brauchte kein Visum. LA: Wie kamen Sie von Senegal nach Europa? VP: Der Mann, der mir geholfen hat, ist mit mir nach Dubai gereist. Von Dubai bin ich nach Österreich gekommen und wurde am Flughafen verhaftet. Ich suchte nach einem Land, in dem ich in Ruhe und Sicherheit leben konnte. LA: Laut Erstbefragung wollten Sie ursprünglich nach Frankreich, möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich wollte nach Frankreich, weil ich ein Land suchte, das rechtlich eine gute Grundlage bietet. Ich weiß, dass Frankreich ein Land mit Rechten ist, daher wollte ich nach Frankreich. LA: Wie haben Sie die Reise finanziert? VP: Ich hatte ein bisschen Geld, der Mann, der mir half, hat es weiter bezahlt. LA: Wie viel kostete die Reise nach Österreich? VP: Ungefähr 300 Giram. LA: Haben Sie sich je, sei es in Kongo oder in irgendeinem anderen Land, politisch betätigt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Kongo jemals von den kongolesischen Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein. LA: Sind Sie in Kongo oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Werden Sie in Kongo von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Ja. LA: Wurden Sie in Kongo jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Kongo jemals wegen Ihrer Volksgruppe verfolgt? VP: Nein. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! A: Beginn der freien Erzählung Ich bin in Gefahr. Ich war mit einem Polizisten zusammen. Mein Vater war nicht damit einverstanden, nachdem er das erfuhr, hat er angefangen, mich zu bedrohen. Er wollte mich zwangsverheiraten mit einem älteren Mann, aber ich wollte diesen Mann nicht. Er sagte, wenn ich die Beziehung mit dem Polizisten nicht beende, wird er mich umbringen. Nachdem ich dem Polizisten sagte, dass ich mit ihm nicht in einer Beziehung bleiben kann, da mein Vater mich umbringen würde, sagte der Polizist, dass er mich, wenn ich ihn verlasse, umbringen wird. Mein Vater hat mich immer bedroht und gesagt, dass ich diesen älteren Mann zwangsweise heiraten, wenn ich mit ihm in Frieden leben möchte. Mein Vater bedrohte mich, manchmal hat er abends die Türe zugesperrt, sodass ich bei den Nachbarn übernachten musste. Ich fing dann an, mit anderen Männern zu schlafen, damit beide mich in Ruhe lassen. Ich dachte, wenn ich mit anderen Männern schlafe, lassen sie mich in Ruhe. In meiner Gemeinde, wo ich wohnte, wohnte eine Dame, ich erzählte ihr von meinem Problem, sie sagte, sie wird mir helfen um von dort wegzukommen. Am XXXX 01.2018 haute ich ab nach XXXX . Ich wurde immer noch telefonisch bedroht. Der Polizist hat mich bedroht, er sagte, egal wo ich bin, er findet schon die Möglichkeit, mich zu verletzen. Ich war so am Ende, dass ich mich entschlossen habe, Kongo zu verlassen und nach Senegal zu gehen. Ein Jahr war ich im Senegal. Am XXXX 05.2019 habe ich mir gedacht, ich komme wieder zurück nach Kongo. Ich kam zurück, mein Vater hat gesagt, dass ich nicht mehr willkommen bin. Der Polizist hörte, dass ich wieder da bin und begann, mich zu bedrohen. Ich wurde immer am Telefon bedroht, dass er schon weiß, wo ich bin und, dass er mich umbringen wird. Daher habe ich mich entschlossen, für immer das Land zu verlassen. Am XXXX 05.2022 entschloss ich mich entgültig, das Land zu verlassen, weil der Polizist und mein Vater mich ständig bedroht haben.Ich bin in Gefahr. Ich war mit einem Polizisten zusammen. Mein Vater war nicht damit einverstanden, nachdem er das erfuhr, hat er angefangen, mich zu bedrohen. Er wollte mich zwangsverheiraten mit einem älteren Mann, aber ich wollte diesen Mann nicht. Er sagte, wenn ich die Beziehung mit dem Polizisten nicht beende, wird er mich umbringen. Nachdem ich dem Polizisten sagte, dass ich mit ihm nicht in einer Beziehung bleiben kann, da mein Vater mich umbringen würde, sagte der Polizist, dass er mich, wenn ich ihn verlasse, umbringen wird. Mein Vater hat mich immer bedroht und gesagt, dass ich diesen älteren Mann zwangsweise heiraten, wenn ich mit ihm in Frieden leben möchte. Mein Vater bedrohte mich, manchmal hat er abends die Türe zugesperrt, sodass ich bei den Nachbarn übernachten musste. Ich fing dann an, mit anderen Männern zu schlafen, damit beide mich in Ruhe lassen. Ich dachte, wenn ich mit anderen Männern schlafe, lassen sie mich in Ruhe. In meiner Gemeinde, wo ich wohnte, wohnte eine Dame, ich erzählte ihr von meinem Problem, sie sagte, sie wird mir helfen um von dort wegzukommen. Am römisch 40 01.2018 haute ich ab nach römisch 40 . Ich wurde immer noch telefonisch bedroht. Der Polizist hat mich bedroht, er sagte, egal wo ich bin, er findet schon die Möglichkeit, mich zu verletzen. Ich war so am Ende, dass ich mich entschlossen habe, Kongo zu verlassen und nach Senegal zu gehen. Ein Jahr war ich im Senegal. Am römisch 40 05.2019 habe ich mir gedacht, ich komme wieder zurück nach Kongo. Ich kam zurück, mein Vater hat gesagt, dass ich nicht mehr willkommen bin. Der Polizist hörte, dass ich wieder da bin und begann, mich zu bedrohen. Ich wurde immer am Telefon bedroht, dass er schon weiß, wo ich bin und, dass er mich umbringen wird. Daher habe ich mich entschlossen, für immer das Land zu verlassen. Am römisch 40 05.2022 entschloss ich mich entgültig, das Land zu verlassen, weil der Polizist und mein Vater mich ständig bedroht haben. Ende der freien Erzählung LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ja. LA: Aus welchem Grund wurden Sie vom Polizisten bedroht? VP: Weil ich ihm gesagt habe, dass wir nicht zusammen sein können, weil mein Vater die Beziehung nicht will. LA: Wieso war Vater nicht einverstanden, dass Sie eine Beziehung mit dem Polizisten führen? VP: Er hat mich diesem anderen Mann zwangsweise verheiraten wollen, er sagte, Polizisten sind Mörder und er will keinen Mörder in der Familie. LA: Wieso sollte Ihr Vater Sie gegen Ihren Willen verheiraten? VP: Weil dieser alte Mann, mit dem mein Vater mich verheiraten wollte, hatte Geld. Mein Vater wollte Geld von ihm. LA: Von wann bis wann hatten Sie die Beziehung zu dem Polizisten? VP: Das war im Jahr
- Da hat die Beziehung begonnen. Es dauerte Anfang 2017 bis Ende
- LA: Wie lauten die Daten dieses Polizisten? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wo wohnt dieser Polizist? VP: In XXXX , das ist ein Bezirk.VP: In römisch 40 , das ist ein Bezirk. LA: Besteht noch Kontakt zu diesem Polizisten? VP: Nein. LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland konkret zu befürchten? VP: Ich werde umgebracht. LA: Wie gelang Ihnen die Flucht? VP: Ich bin in den Senegal geflohen. LA: Wieso konnten Sie nicht in XXXX bleiben?LA: Wieso konnten Sie nicht in römisch 40 bleiben? VP: Ich hatte Angst, dass die mich finden und böse Sachen machen, daher dachte ich, ich reise aus. Ich habe immer telefonisch Drohungen bekommen. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Kongo als Prostituierte gearbeitet haben, ist das korrekt? VP: Ja. Das war, nachdem mein Vater nicht mehr mich zu Hause haben wollte. Ich ging auf den Strich um zu überleben. LA: Wo wohnten Sie in dieser Zeit? VP: Wenn ein Mann mich angebaggerte oder mich wollte, habe ich bei ihm übernachtet, ansonsten bei Freunden oder bei Freiern. LA: Von wann bis wann haben Sie als Prostituierte gearbeitet? VP: 2017, nachdem mein Vater mich immer bedroht hat. Ich bin weg von zu Hause. Drei Monate von da habe ich mit den Männern geschlafen. LA: Seit wann leben Ihre Eltern getrennt? VP: Seit langem. LA: Wieso konnten Sie nicht bei Ihrer Mutter wohnen? VP: Ich wollte bei meinem Vater bleiben. Ich war nur zu Besuch bei meiner Mutter. LA: Ihr Vater bedrohte Sie, warum gingen Sie nicht um bei Ihrer Mutter zu leben? VP: Ich habe dann die Drohung bekommen am Telefon. LA: Wieso können Sie nur vermuten, wer der Vater Ihres in Österreich aufhältigen Kindes ist? VP: Ich habe vorher als Prostituierte gearbeitet. Nachdem ich diesen anderen Mann, der mir half, geschlafen habe, weiß ich nicht, wer der Vater meiner Tochter ist. LA: Sie gaben an, 2017 als Prostituierte gearbeitet haben, das Kind ist doch viel jünger? VP: Ich bin nach Senegal gegangen, der Mann, der mir half, mit dem war ich zusammen. Er hatte keinen Mietvertrag mehr, er sagte, ich soll mit ihm nach Dubai gehen, ich ging mit ihm mit. LA: Haben Sie zu Beginn Ihrer Schwangerschaft mit verschiedenen Männern geschlafen? VP: Im Senegal habe ich nicht als Prostituierte gearbeitet. LA: Wieso gaben Sie an, nicht zu wissen, wer der Vater Ihres in Österreich aufhältigen Kindes ist? VP: Ich war mit diesem Mann, der mir half. Aber zwischendrin hatte ich One-night-stands mit anderen Männern. Ich war ihm untreu. LA: Haben Sie wegen der Drohungen Schutz bei der Polizei in Kongo gesucht? VP: Nein, weil dieser Polizist, mit dem mich eine Beziehung hatte, hatte große Macht. LA: Was will dieser Polizist konkret von Ihnen? VP: Wenn ich in mein Land zurückgehe, wird er mich umbringen. LA: Wieso mussten Sie das Land ausgerechnet jetzt verlassen? VP: Weil ich mich nicht umbringen lassen wollte. Ich war in Gefahr, ich wurde immer bedroht. Ich suchte ein Land mit Gesetzen. LA: Seit welchem Jahr hat dieser Polizist Sie bedroht? VP: Seit
- LA: Wie kann Ihre Mutter für Ihre Tochter im Kongo sorgen und gleichzeitig arbeiten? VP: Meine Tochter wird von ihrem Vater unterstützt, wenn das von meiner Mutter von ihrem Einkommen nicht genug ist. Meine Mutter geht auf den Markt, sie kann jederzeit wieder nach Hause. LA: Könnten Sie in Kongo bei Ihrer Mutter wohnen? VP: Ich bin einfach bei meinem Vater geblieben nach der Scheidung, ich habe keine so enge Beziehung zu meiner Mutter. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Waren Sie in Österreich oder einem anderen EU-Land straffällig? VP: Nein. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. Wenn ich eine Arbeit finde schon. Wenn ich die Sprache lerne. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Wenn ja, welchen (Alphabetisierung, A1, A2, B1)? VP: Ich fing letzten Dezember an, aber ich machte ihn nicht fertig. Diesen Dezember fange ich wieder mit einem Kurs an. LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? VP: Keine. [ … ] LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? VP: Ja. LA: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. LA: Wollen Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein. F.: Ich beende die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. [ … ] Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen? VP: Nein. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles korrekt, ich habe keine Einwände [ … ]“ Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge sowohl der BF1 als auch der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I.), der BF1 jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der BF2 gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) sowie ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte III.)Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge sowohl der BF1 als auch der BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), der BF1 jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) sowie ihnen jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch drei.) Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, die BF1 habe keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Vonseiten der BF2 seien gar keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Da die BF1 jedoch bei einer Rückkehr nach Kongo mit der BF2 in eine existenzielle Notlage geraten würden, sei subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. Der BF2 sei subsidiärer Schutz im Familienverfahren zu erteilen gewesen. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide erhoben BF1 und BF2 durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide erhoben BF1 und BF2 durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerde. Die Beschwerdevorlagen samt Verwaltungsakten langten am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.12.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung der BF1 und BF2 ein. Am 09.10.2024 erfolgte durch die Rechtsvertretung der BF eine Urkundenvorlage (insbesondere Integrationsunterlagen). Am 09.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF1 im Beisein einer Dolmetscherin für Französisch sowie ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Am 24.10.2024 erstattete die Rechtsvertretung der BF eine Stellungnahme sowie Urkundenvorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen im Bundesgebiet am XXXX geborenen BF
- Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kongo und christlichen Glaubens. Die BF sind gesund. Die BF1 befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig.Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen im Bundesgebiet am römisch 40 geborenen BF
- Die BF sind Staatsangehörige der Republik Kongo und christlichen Glaubens. Die BF sind gesund. Die BF1 befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig. Die Muttersprache der BF1 ist Französisch. Die BF1 gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist ledig.Die Muttersprache der BF1 ist Französisch. Die BF1 gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist ledig. Die BF1 wurde in XXXX in der Republik Kongo geboren und ist sie in der Republik Kongo in XXXX aufgewachsen. Sie hielt sich im Herkunftsstaat insbesondere in XXXX und XXXX auf.Die BF1 wurde in römisch 40 in der Republik Kongo geboren und ist sie in der Republik Kongo in römisch 40 aufgewachsen. Sie hielt sich im Herkunftsstaat insbesondere in römisch 40 und römisch 40 auf. Die BF1 hat in der Republik Kongo Schulbildung erfahren. Sie wurde in ihrem Herkunftsstaat von ihren Eltern versorgt. In der Republik Kongo leben nach wie vor insbesondere die Mutter der BF1, der Bruder sowie die Schwester der BF
- Dass der Vater der BF1 den Kongo verlassen hat, kann mangels glaubhaften Fluchtvorbringens nicht festgestellt werden. Des Weiteren leben in Kongo zumindest ein Onkel sowie Tanten der BF
- Die BF1 hat die Republik Kongo verlassen. Sie reiste am 22.08.2022 unrechtmäßig über den Luftweg über den Flughafen XXXX nach Österreich, wobei im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt wurde, dass der von ihr vorlegte französische Reisepass einer anderen Person als der BF1 ausgestellt wurde. Die BF1 stellte im Zuge der Amtshandlung am selben Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in der Folge zugelassen wurde. Die BF1 hat die Republik Kongo verlassen. Sie reiste am 22.08.2022 unrechtmäßig über den Luftweg über den Flughafen römisch 40 nach Österreich, wobei im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt wurde, dass der von ihr vorlegte französische Reisepass einer anderen Person als der BF1 ausgestellt wurde. Die BF1 stellte im Zuge der Amtshandlung am selben Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in der Folge zugelassen wurde. Am 10.02.2023 wurde von der BF1 für die im Bundesgebiet geborene BF2 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Anträgen der BF wurde mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten (der BF2 im Familienverfahren) und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Den Anträgen der BF wurde mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten (der BF2 im Familienverfahren) und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in der Republik Kongo ausgesetzt sind. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden nicht glaubhaft gemacht. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Kongo wird Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Seit Beginn der Pandemie bis zum 18.9.2024 wurden im Kongo 25.232 Infizierte und 389 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 25.232 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,46 % der Gesamtbevölkerung. Nach offiziellen Angaben der WHO sind bis zum Stichtag am 31.12.2023 insgesamt 833.210 Impfdosen verabreicht worden. Neuere Angaben liegen der WHO nicht vor und werden auch nicht mehr erwartet. 695.760 Menschen haben mindestens eine Impfung erhalten (13 %). 654.119 Personen gelten im Kongo als vollständig geimpft (12,0 %). Die Republik Kongo gehört zu den am schlechtesten versorgten Ländern der Welt (LI 9.2024a). Nach anderen Angaben und mit anderem Stand / Datum wurden im Kongo bislang 25.227 COVID-19 Infektionen erfasst, bei 389 Todesfällen an oder mit Corona (Stand: 5.8.2024). Dies entspricht einer Infektionsrate von 0,42 % sowie eine Todes- bzw. Letalitätsrate von 1,54 %. Im Kongo wurden bislang 695.760 COVID-19 Erstimpfungen durchgeführt (Stand: 31.7.2022). Dies entspricht einer Impfquote mindestens einmal geimpfter Personen von 11,7 %. Grundimmunisiert sind 11,0 % der Bevölkerung (CiZ 5.8.2024). Quellen: - CiZ – Corona in Zahlen (5.8.2024): Corona-Zahlen für Kongo, Republik, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/kongo,%20republik/, Zugriff 20.9.2024 - LI - Laenderdaten.info (9.2024a): Gesundheitswesen im Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Brazzaville/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2024 Politische Lage Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wider an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024)Die Republik Kongo blickt auf die anhaltende politische Dominanz von Präsident Denis Sassou Nguesso zurück (BS 20.3.2024), welcher sich im März 2021 mit 88,4 % der Stimmen seine vierte Amtszeit als Präsident sicherte (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Das Verfassungsgericht bestätigte einen Erdrutschsieg des Amtsinhabers (BS 20.3.2024). Nguesso regierte das Land bereits zwischen 1979 und 1992; kam 1997 wider an die Macht und gewann seit 2002 alle Präsidentschaftswahlen. Der derzeitige Premierminister Anatole Collinet Makosso, der im Mai 2021 ernannt wurde, leitet eine Regierung, die Fragen der institutionellen, wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und integrativen Staatsführung Priorität einräumt (BM 8.4.2024) 2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024).2022 fanden Parlamentswahlen statt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 15.5.2024), welche neben einer starken Präsenz von Sicherheitskräften sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wahllokale, weithin als fair und frei von größeren Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gesehen wurden (USDOS 23.4.2024). Diese wurden allerdings aufgrund der Anschuldigung von Wahlmanipulation, von mehreren Oppositionsparteien boykottiert. Die Wahlbeteiligung war gering. Die Kongolesische Arbeiterpartei - Parti Congolais du Travail (PCT) von Sassou Nguesso erhielt 112 Sitze in der Nationalversammlung, ihre Verbündeten 12 (FH 15.5.2024). Somit liegt die Legislative weitgehend in den Händen von Sassou Nguesso und seinen Loyalisten (BS 20.3.2024). Die Oppositionsgruppen, Union Panafricaine pour la Democratie Sociale (UPADS) und die Union des démocrates humanistes (UDH-YUKI) gewannen jeweils 7 Sitze (FH 15.52024). In den Verfassungen von 2002 und 2015 wurden formale Kontrollmechanismen und eine Gewaltenteilung zwischen Präsidentschaft, Legislative und Judikative kodifiziert, aber diese Trennung existiert nur auf dem Papier. In der Realität werden die Justiz, die Nationalversammlung und der Senat sowie die Medien von Sassou Nguesso und seinem engsten Kreis kontrolliert, wodurch eine nahezu vollständige Zentralisierung der Macht und der Entscheidungsfindung innerhalb der Exekutive gewährleistet ist. Mit der Verfassung von 2015 wurden die Alters- und Amtszeitbeschränkungen für den Präsidenten aufgehoben (BS 20.3.2024). Quellen: - BM - Banque Mondiale (8.4.2024): République du Congo - Vue d'ensemble, https://www.banquemondiale.org/fr/country/congo/overview, Zugriff 11.9.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,
- März 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,
- März 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vgl. EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vgl. AA 8.8.2024).Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil (AA 8.8.2024; vergleiche EDA 2.2.2024). Das österreichische Außenministerium ruft ein Sicherheitsrisiko für das ganze Land der Stufe 2 aus (BMEIA 4.9.2024). Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen (EDA 2.2.2024) kann es gelegentlich zu Demonstrationen, größeren Menschenansammlungen und Unruhen kommen, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 8.8.2024). Bei Reisen in die Region Pool und in die Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik, sowie der Grenze im Süden zu Angola (Cabinda) und der DR Kongo wird besondere Vorsicht angeraten. In gewissen Stadtteilen im Norden und Süden von Brazzaville wie Ouenze, Talanga, Bakongo, Poto Poto und Makélékélé sowie in den Randbezirken von Pointe Noire kommt es zu erhöhter Kriminalität (BMEIA 4.9.2024; vergleiche AA 8.8.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Republik Kongo nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.2.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Anmt [Deutschland] (8.8.2024): Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kongorepubliksicherheit/208542#content_0, Zugriff 11.9.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (4.9.2024): Reiseinformationen - Kongo (Republik Kongo), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kongo, Zugriff 11.9.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.2.2024): Reisehinweise für die Republik Kongo (Brazzaville), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edad678d4, Zugriff 11.9.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024, FH 15.5.2024). Somit verfügt das Land nicht über ein unabhängiges Justizsystem (EUC 24.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, um Oppositionsführer ins Visier zu nehmen, zuletzt durch die anhaltende Inhaftierung von Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen, doch erließen die Richter nicht immer direkte Gerichtsbeschlüsse gegen Regierungsbeamte, denen Straftaten vorgeworfen wurden (USDOS 23.4.2024). Die Gerichte auf unterer Ebene in der Republik Kongo weisen eine größere Autonomie gegenüber zentraler Kontrolle oder politischen Erwägungen auf, insbesondere in ländlichen Gebieten. Traditionelle Gerichte ergänzen zuweilen die begrenzte Reichweite der zentralen Regierungsinstitutionen (BS 20.3.2024). In der Verfassung ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert, aber die Behörden hielten sich nicht immer an dieses Recht . Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagten haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und einen Anwalt zu konsultieren, was jedoch nicht immer der Fall ist. Die Regierung ist gesetzlich verpflichtet, jedem mittellosen Angeklagten einen Rechtsbeistand zu gewähren, aber dieser Beistand steht nicht immer zur Verfügung. Weiters haben Angeklagte das Recht ihre Verteidigung vorzubereiten, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren oder zu befragen und Zeugen und Beweise in ihrem eigenen Namen zu präsentieren. Angeklagte haben zudem das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden, und auch das Recht, Berufung einzulegen. In politisch motivierten Fällen verweigert die Regierung den Angeklagten oft die meisten oder alle diese Rechte (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Sicherheitsbehörden Zu den kongolesischen Streitkräften (Forces Armées Congolaises, FAC), zählen Heer, Marine, kongolesische Luftwaffe und nationale Gendarmerie. Die Nationale Gendarmerie ist eine paramilitärische Truppe, die für die Durchsetzung der Gesetze und die Sicherheit im Inland zuständig ist; sie untersteht dem Verteidigungsministerium, ist aber auch dem Innenministerium unterstellt; das Innenministerium kontrolliert auch die Nationale Polizei (CIA 30.8.2024). Es gibt auch Berichte über willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen durch die Polizei, aber Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte werden von der Regierung im Allgemeinen nicht untersucht (FH 15.5.2024). Die Behörden unternehmen Schritte, um in bestimmten Fällen Mitglieder der Sicherheitskräfte strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, aber die Durchsetzung ist nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen ungestraft (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency[USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter, und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot von Körperverletzung, aber es gibt keinen Rechtsrahmen, der Folter ausdrücklich verbietet. Es gibt glaubwürdige Berichte von inländischen Menschenrechts-NGOs und in den sozialen Medien, dass die Regierung oder ihre Beamten Gefangene oder Verurteilte grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Die Behörden unternehmen zwar vereinzelt Schritte, jedoch bleiben Sicherheitskräfte weitgehend ungestraft. Es gab allerdings einen bekannten Fall von einem Marineoffizier der wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch im August 2023 zu 15 Jahren Zwangsarbeit im Gefängnis verurteilt wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen: - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Korruption Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Korruption im Land ist endemisch (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), die Strafverfolgung von Korruptionsfällen ist häufig politisch motiviert (FH 15.5.2024) und Korruption bleibt nach wie vor ein großes Hindernis für eine verantwortungsvolle Staatsführung (EUC 24.5.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über schwerwiegende Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung wendet das Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht regelmäßig an, und viele Beamte bleiben Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und ausländische Organisationen regelmäßig Regierungsbeamte, darunter auch den Präsidenten, seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem Aufschlag auf dem internationalen Markt verkauft und den Erlös an Sassou Nguesso zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen Unbekannt - wahrscheinlich die Familie Sassou Nguesso - ein, welche für den Diebstahl öffentlicher Einnahmen in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar verantwortlich sein soll (FH 15.5.2024).Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen Mangel an Ressourcen geschwächt und anfällig für Korruption und politischen Einfluss (FH 15.5.2024). Die Regierung hat im Laufe des Jahres neun Staatsanwälte wegen angeblichen Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung wendet das Anti-Korruptionsgesetz jedoch nicht regelmäßig an, und viele Beamte bleiben Berichten zufolge ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Ferner beschuldigen inländische und ausländische Organisationen regelmäßig Regierungsbeamte, darunter auch den Präsidenten, seine Familie und hochrangige Minister, der Korruption (USDOS 23.4.2024). Die Familie von Sassou Nguesso ist seit langem mit glaubwürdigen Korruptionsvorwürfen konfrontiert. Die Familie des Präsidenten und seine Berater kontrollieren die staatliche National Petroleum Company of Congo (SNPC) und Offshore-Unternehmen werden angeblich dazu benutzt, SNPC-Gelder zu veruntreuen (FH 15.5.2024). Im Jänner 2023 berichtete die französische Zeitung Libération, dass die französischen Behörden seit 2012 gegen Orion Oil ermitteln. Die Zeitung berichtete, dass das Unternehmen angeblich Öl von der SNPC zu Preisen unter dem Marktpreis gekauft, es mit einem Aufschlag auf dem internationalen Markt verkauft und den Erlös an Sassou Nguesso zurückgegeben haben soll. Im Juli 2023 reichte eine Koalition kongolesischer NGOs Klage gegen Unbekannt - wahrscheinlich die Familie Sassou Nguesso - ein, welche für den Diebstahl öffentlicher Einnahmen in Höhe von 25 Milliarden US-Dollar verantwortlich sein soll (FH 15.5.2024)., Korruption untergräbt Berichten zufolge auch die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Justiz wird von Sassou Nguessos Verbündeten beherrscht, ist durch einen Mangel an Ressourcen geschwächt und anfällig für Korruption und politischen Einfluss (FH 15.5.2024). Die Regierung hat im Laufe des Jahres neun Staatsanwälte wegen angeblichen Fehlverhaltens, einschließlich Korruption und Missbrauch von Geldern, suspendiert und abgesetzt (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, auch Frauen können Militärdienst leisten (CIA 30.8.2024). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.8.2024): The World Factbook: Congo, Republic of the, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-republic-of-the/#military-and-security, Zugriff 11.9.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in der Republik Kongo hat sich nicht wesentlich verändert (USDOS 23.4.2024), bzw. bleibt diese problematisch (EUC 24.5.2024). Es kommt zu willkürlichen oder rechtswidrigen Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, bleibt weiterhin weit verbreitet (EUC 24.5.2024). Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber indigenen Völkern; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten; und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen und eingeschränktem Spielraum für die Opposition sowie von gewaltsamem Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und Festnahmen berichtet (EUC 24.5.2024). Die Republik Kongo ist mehreren wichtigen Menschenrechtsverträgen beigetreten, allerdings weisen alternative Berichte der Zivilgesellschaft auf die geringe Umsetzung der Empfehlungen dieser hin (EUC 24.5.2024). Wie in den vorangegangenen Überprüfungszeiträumen entspricht das faktische Handeln der Regierung in der Republik Kongo nicht ihrer rechtlichen Verpflichtung, die Bürger- und Menschenrechte ihrer Bürger zu achten (BS 20.3.2024). Die Prioritäten des Landes im Bereich der Menschenrechte in den UN-Gremien stimmen nicht mit denen der EU überein (EUC 24.5.2024). Die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) ist vielleicht die bedeutendste Gruppe, die den Staat herausfordert und sich für mehr Transparenz und den Schutz der Menschenrechte der Bürger einsetzt (BS 20.3.2024). Die von der Regierung geförderte Menschenrechtskommission ist die staatliche Menschenrechtsbehörde, die für die Behandlung von Menschenrechtsbelangen in der Öffentlichkeit zuständig ist - diese ist wenig effizient, noch unabhängig und unternimmt nur wenige Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Menschenrechtsbelangen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 wurde die kongolesische Beobachtungsstelle für Menschenrechte von der Regierung gezwungen, ihren Exekutivdirektor Tresor Nzila Kendet zu entlassen, nachdem dieser eine Reihe von Berichten veröffentlicht hatte, in denen die Menschenrechtslage im Land kritisiert wurde. Nzila wurde durch einen regierungstreuen Mitarbeiter ersetzt (BS 20.3.2024). Gruppen wie die OCDH leisten wichtige Arbeit, indem sie das Regime wegen seiner langsamen Fortschritte bei der Demokratisierung und den Menschenrechten herausfordern, aber diese Gruppen bleiben weiterhin willkürlichen Schikanen oder der Verhaftung von Schlüsselpersonen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Während des aktuellen Berichtszeitraums wurden mehrere einflussreiche Vertreter einheimischer zivilgesellschaftlicher Organisationen willkürlich verhaftet oder auf andere Weise von der Justiz schikaniert (BS 20.3.2024). In den letzten Jahren kam es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Vertretern der Zivilgesellschaft, was zu einem Rückgang ihrer Aktivitäten beitrug (FH 15.5.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in allen Kommunikationsformen einschließlich der Online-Medien vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024) für alle Bürger, politische und zivile Organisationen (BS 20.3.2024) und verbieten Zensur, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer (USDOS 23.4.2024), bzw. ignoriert diese routinemäßig, wenn es um Kritik am Regime, der Regierung oder dem inneren Kreis des Präsidenten geht (BS 20.3.2024). Schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur kommen vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Die Massenmedien befinden sich weitgehend unter der Kontrolle des Regimes (BS 20.3.2024). Berichten zufolge übten viele Journalisten und Redakteure von Medien mit hoher Auflage Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Zeitungen hingegen veröffentlichten offene Briefe von Regierungsgegnern (USDOS 23.4.2024). Es kam zu Verhaftungen von Journalisten, zu Verurteilungen wegen Verleumdung (BS 20.3.2024). Das Gesetz sah Geldstrafen und den Entzug der Druckgenehmigung für Publikationen wegen Verleumdung und Aufstachelung zur Gewalt vor und erstatteten gelegentlich Anzeige nach diesem Gesetz. Ferner gab es Berichte über direkte und indirekte Einschüchterungen von Journalisten durch die Regierung, darunter Telefonanrufe von Beamten und anonymen Personen, die Journalisten und Nachrichtenagenturen davor warnten, Videos von politisch sensiblen Ereignissen zu verwenden oder bestimmte Berichte zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während der Wahlen im März 2021 war die Telekommunikation eingeschränkt, und es gab eine Internetzensur und andere Beschränkungen für digitale Medien sowie deren Überwachung. Personen, die sich kritisch über die Regierung äußern, befürchten Repressalien oder willkürliche Verhaftungen, vor allem angesichts der zunehmenden Überwachung von Privatpersonen durch die Geheimpolizei, lokale Informanten und andere Instrumente eines umfangreichen Überwachungsapparats (BS 20.3.2024). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, jedoch kommt es zu erheblichen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 20.3.2024); die Vereinigungsfreiheit wird aber im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). In der Praxis werden diese Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit von der Regierung häufig ignoriert, wenn sie auf Widerstand oder Kritik stößt (BS 20.3.2024); und die Regierung verlangt für Versammlungen und Demonstrationen eine Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung und der zuständigen örtlichen Behörden (USDOS 23.4.2024). Es gibt politische Gruppierungen, aber die Regierung unterdrückt diejenigen, die nicht mit der PCT verbündet sind, unter anderem durch die Verfolgung ihrer Anführer. Die beiden prominentesten Gegner von Sassou Nguesso bei den Präsidentschaftswahlen 2016, der pensionierte General Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa, wurden nach der Wahl zu Haftstrafen verurteilt. Mokoko wurde 2018 wegen Bedrohung der Staatssicherheit zu 20 Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2019 wurde Okombi Salissa, der die Oppositionskoalition Initiative für Demokratie im Kongo angeführt hatte, wegen desselben Vorwurfs zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt (FH 15.5.2024). Das Verfassungsgericht und andere hochrangige Gerichte wurden von Sassou Nguesso häufig als politisches Instrument eingesetzt, so waren Oppositionelle häufig Zielscheibe von Misshandlungen durch die Regierung im Zusammenhang mit Wahlen, insbesondere die anhaltende Inhaftierung von Jean-Marie Michel Mokoko und Andre Okombi Salissa (BS 20.3.2024). Die Opposition hat kaum Möglichkeiten, durch Wahlen an die Macht zu kommen, und Oppositionsführer sind häufig Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (FH 15.5.2024). Die Regierung sieht sich nach wie vor mit dem Vorwurf konfrontiert, politische Gefangene, Aktivisten und Journalisten zu foltern, und es gibt Berichte über den Tod wichtiger Kritiker in amtlichem Gewahrsam. Trotz der Versuche in- und ausländischer Gruppen, Rechenschaft abzulegen, lehnt die politische Führung des Landes generell eine Konsultation der Zivilgesellschaft ab, insbesondere in Bereichen, in denen sie die Regierung und ihre wichtigsten Vertreter kritisiert (BS 20.3.2024). Die Regierung hat in begrenztem jedoch nicht konsequenten Umfang glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und sie zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vgl. FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).In der Republik Kongo gibt es eine große und funktionierende Zivilgesellschaft (FH 15.5.2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen, Interessengruppen und NGO sind in der Republik Kongo rechtlich geschützt und funktionieren bis zu einem gewissen Grad (BS 20.3.2024). Allerdings werden ihre Aktionen und ihr Einfluss und damit auch ihre Zusammenarbeit durch erhebliche staatliche Eingriffe und Verfolgung behindert (BS 20.3.2024; vergleiche FH 15.5.2024), und sie schränken in der Regel ihre Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ein oder formulieren Kritik an den Behörden vorsichtig, um Repressalien oder Schikanen zu vermeiden (FH 15.5.2024). Mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sahen sich während ihrer Aktivitäten und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse mit Regierungsbeschränkungen konfrontiert. Regierungsbeamte sind nicht kooperativ oder reagieren ebensowenig auf ihre Ansichten. Laut Freedom House berichten einige inländische Menschenrechtsgruppen nicht über spezifische Menschenrechtsverletzungen aus Angst vor Repressalien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Ferner enthält die Verfassung weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 30.6.2024). Der Rat der Kirchen Kongo und der Holistische Rat des Kongo organisierten weiterhin mehrere Diskussionssitzungen zur interreligiösen Zusammenarbeit. In bedeutenden Teilen der Bevölkerung beeinflussen traditionelle Überzeugungen religiöse Praktiken, einschließlich Ahnenverehren und einen weit verbreiteten Glauben an Hexerei oder Ki ndoki. Es gibt eine sehr kleine jüdische Gemeinde, vor allem in Pointe Noire (USDOS 30.6.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2111945.html, Zugriff 12.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024) und entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards. Die Anwendung von Folter, insbesondere auf Polizeistationen und in Gefängnissen, sind weiterhin weit verbreitet. Die Bedingungen, unter denen Personen festgehalten werden, bevor sie einem Richter vorgeführt werden, entsprechen weiterhin nicht den internationalen Standards (EUC 24.5.2024). Es mangelt an Nahrungsmitteln und Trinkwasser, die Gefängnisse sind stark überfüllt und die sanitären Bedingungen sind unzureichend (USDOS 23.4.2024). Ferner entspricht die Verpflegung der Insassen nicht den Mindestanforderungen an Kaloriengehalt und Nährwert, aber die Gefängnisbehörden erlaubten den Familien der Insassen in der Regel, sie mit zusätzlichen Nahrungsmitteln zu versorgen. Es kommt häufig zu Krankheitsausbrüchen, und es herrscht ein großer Mangel an medizinischer und psychologischer Betreuung. Eine einheimische NGO behauptete, dass Gefangene aufgrund von Misshandlung, Vernachlässigung und Überbelegung starben (USDOS 23.4.2024). Laut Gefängnisvorschriften dürfen Gefangene und Häftlinge ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, aber die Beamten halten sich nicht an dieses Recht. Berichten zufolge gehen die Behörden glaubwürdigen Vorwürfen über Missstände, die von NGOs und Familienangehörigen von Gefangenen erhoben werden, nicht nach (USDOS 23.4.2024). Die Regierung gewährt inländischen Menschenrechtsgruppen nur begrenzten Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten. Die Behörden verweigerten beispielsweise einer einheimischen NGO wiederholt den Zugang zu den Innenräumen mehrerer Gefängnisse und andere Menschenrechtsorganisationen, die die Haftbedingungen beobachteten, baten das Justizministerium um eine schriftliche Genehmigung für den Besuch von Gefängnissen. Ihre wiederholten Anfragen blieben unbeantwortet (USDOS 23.4.2024). Quellen: - EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024- EUC - European Commission (24.5.2024): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2023 Country Updates [Ref. Ares
(2024)3743899],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2110897/2023 EU country updates on human rights and democracy_4.pdf, Zugriff 12.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 2015 abgeschafft (LI 9.2024b) und ist gesetzlich seit dem Jahr 2015 verboten (Stand: 2023) (AI o.D.) Quellen: - AI – Amnesty International (o.D.): Map of death penalties and executions around the world, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 20.9.2024 - LI - Laenderdaten.info (9.2024b): Republik Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Brazzaville/index.php, Zugriff 19.9.2024 Minderheiten Das Gesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, aber die Regierung unternimmt wenig, um es durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten (vor allem indigene Völker/Pygmäen) sind besonders gefährdet, von den Regierungstruppen unverhältnismäßig behandelt zu werden (BS 20.3.2024). Die meisten indigenen Gemeinschaften leben in ländlichen oder abgelegenen Teilen des Landes und haben nur begrenzten Zugang zur Regierung oder ihren Vertretern. Nach einer gemeinsamen Erhebung der Regierung und der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2017, den jüngsten verfügbaren Daten, machten indigene Völker 10 % der Gesamtbevölkerung des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah einen besonderen Status und eine besondere Anerkennung für die indigenen Völker vor. Außerdem wurde in der Verfassung festgelegt, dass der Staat die Rechte der indigenen Völker fördern und schützen soll (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024).Im Jahr 2019 richtete die Regierung einen interministeriellen Ausschuss für die Überwachung und Bewertung der Rechte indigener Völker, den Schutz von Kulturgütern, den Status bestimmter ziviler Maßnahmen und die Förderung von Bildung, Alphabetisierung und grundlegenden sozialen Dienstleistungen ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch werden ethnische Minderheiten in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen und Bildung stark diskriminiert. Einige Gemeinschaften leben oft in Substandard-Unterkünften am Rande der Dörfer und werden gelegentlich zur Zielscheibe von Gewalttaten, die von Mitgliedern der Bantu-Mehrheitsbevölkerung verübt werden (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Ethnische Minderheiten, insbesondere indigene Völker (Pygmäen) und Menschen aus dem Süden, werden auf dem Arbeitsmarkt stark diskriminiert, wobei Menschen aus dem Norden bevorzugt werden. In einigen Fällen werden diese Gruppen sogar von der Bantu-Mehrheit zur Arbeit gezwungen. Die Regierung fördert weiterhin die Interessen der nördlichen Regionen gegenüber denen der südlichen Gebiete, so dass letztere nicht über die notwendige Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und andere wichtige Dienstleistungen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse verfügen (BS 20.3.2024). Laut einheimischen NGO's, marginalisierten die geografische Isolation, die kulturellen Unterschiede und die fehlende politische Einbindung die indigenen Völker im ganzen Land und berichten von episodischer Diskriminierung, Zwangsarbeit und Gewalt gegenüber Mitglieder indigener Gemeinschaften. Laut UNICEF ist das Armutsniveau in den indigenen Gemeinschaften nach wie vor hoch und der fehlende Zugang zu sozialen Diensten bleibt das größte sozioökonomische Hindernis für diese Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Die kongolesische Politik ist stark von ethnischer Bevorzugung geprägt, wodurch die Spaltung des Landes fortgesetzt wird. Die Belange von Minderheiten, indigenen (Pygmäen) und südlichen Gruppen werden in der offiziellen Politik weitgehend ignoriert, wobei ethnoregionale Spaltungen die kongolesische Politik und die Prioritäten des Staates weiterhin dominieren (BS 20.3.2024). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen und Kinder Per Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer, individuelle Voreingenommenheit und Überzeugungen trugen jedoch zum gesellschaftlichen Druck bei, die Rechte von Frauen einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Männer gelten rechtlich als Haushaltsvorstand und werden bei Scheidungen bevorzugt (FH 15.5.2024). Ehebruch ist sowohl für Männer als auch für Frauen strafbar, aber Frauen, die des Verbrechens überführt werden, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, während Männern nur eine Geldstrafe droht (FH 15.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Frauen erfahren Diskriminierung, v.a. in Bezug auf Landbesitz und Vermögen (USDOS 23.4.2024).Männer gelten rechtlich als Haushaltsvorstand und werden bei Scheidungen bevorzugt (FH 15.5.2024). Ehebruch ist sowohl für Männer als auch für Frauen strafbar, aber Frauen, die des Verbrechens überführt werden, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, während Männern nur eine Geldstrafe droht (FH 15.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Frauen erfahren Diskriminierung, v.a. in Bezug auf Landbesitz und Vermögen (USDOS 23.4.2024). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung, ist weit verbreitet, wird aber selten angezeigt (FH 15.5.2024). Das Gesetz verbietet Vergewaltigungen, auch innerhalb der Ehe, und sieht Strafen zwischen 10 und 20 Jahren Gefängnis und Geldstrafen aufgrund der Schwere des Verbrechens vor (USDOS 23.4.2024). Abgesehen von den allgemeinen Gesetzen, die Übergriffe verbieten, gibt es keine spezifischen Gesetze, die häusliche Gewalt verbieten (FH 15.5.2024). Obwohl es keine gesetzlichen Beschränkungen für die politische Beteiligung von Frauen gibt, bleibt deren politische Beteiligung durch gesellschaftliche Zwänge eingeschränkt. Frauen sind in der Regierung unterrepräsentiert. Bei den Wahlen 2022 errangen Frauen nur 25 Sitze in der Nationalversammlung; nach den Wahlen im August 2023 hatten sie 22 Sitze im Senat. Evelyne Tchitchelle von der PCT wurde 2022 in Pointe-Noire zur ersten Bürgermeisterin des Landes gewählt (FH 15.5.2024). Frauen stellen 49,4 % der Erwerbsbevölkerung dar (BS 20.3.2024), aber die Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt besteht fort (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Obwohl das Gesetz Geschlechterdiskriminierung verbietet, werden Frauen in Bezug auf Beschäftigung, Kredit, gleiche Bezahlung und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen diskriminiert. Frauen arbeiteten in überproportional hoher Zahl im informellen Sektor und in schlechter bezahlten Jobs, wo sie weniger wahrscheinlich von Rechtsschutz profitierte (USDOS 23.4.2024).Frauen stellen 49,4 % der Erwerbsbevölkerung dar (BS 20.3.2024), aber die Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt besteht fort (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Obwohl das Gesetz Geschlechterdiskriminierung verbietet, werden Frauen in Bezug auf Beschäftigung, Kredit, gleiche Bezahlung und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen diskriminiert. Frauen arbeiteten in überproportional hoher Zahl im informellen Sektor und in schlechter bezahlten Jobs, wo sie weniger wahrscheinlich von Rechtsschutz profitierte (USDOS 23.4.2024). In einem im März veröffentlichten Bericht der Weltbank mit dem Titel Women, Business and the Law 2023 wird die Verabschiedung des Mouebera-Gesetzes 2022 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen begrüßt. Er stellte jedoch fest, dass Frauen während des Mutterschaftsurlaubs nicht den vollen Lohn von ihrem Arbeitgeber erhalten, und empfahl eine Reform des Arbeitsgesetzes und des Sozialversicherungsgesetzes, um die Diskriminierung zu beenden, einschließlich der Entlassung von Arbeitnehmerinnen aufgrund von Schwangerschaft (AI 24.4.2024). Die Alphabetisierungsquote von Frauen liegt bei 74,6 %, die der Männer bei 86,1 %
(2018). Im Gender Parity Index (GPI) erreichte das Land einen Wert von 1,0 in der Primarstufe, 0,9 in der Sekundarstufe und 0,7 in der Tertiärstufe, was auf eine zunehmende Benachteiligung von Mädchen beim Durchlaufen der Bildungsstufen hinweist (BS 20.3.2024). Es gab Gesetze gegen Kindesmissbrauch. NGOs berichteten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet ist, aber selten den Behörden gemeldet wird, was eine effektive Durchsetzung des Gesetzes behinderte (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Congo 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107865.html, Zugriff 17.1.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Es gibt kein Gesetz, welches Homosexualität oder homosexuelles Verhalten ausdrücklich verbietet. Das Strafgesetzbuch sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, die eine "öffentliche Empörung gegen den Anstand" verüben. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe für Personen vor, welche "eine schamlose Handlung oder eine Handlung gegen die Natur mit einer Person des gleichen Geschlechts unter einem Alter von 21 Jahren begehen". Die Behörden wenden diese Bestimmungen nicht zur Verhaftung oder Verfolgung von Homosexuellen an (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten werden gelegentlich von der Polizei belästigt (FH 15.5.2024). Gelegentlich schikanieren Polizisten jedoch schwule Männer auf Grund dieser Bestimmungen, um ihnen kleine Bestechungsgelder zu entlocken. Es gibt keine Gesetze, in welchen die Rede- oder Versammlungsfreiheit für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt wird (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Minderheiten sehen sich dennoch einer weit verbreiteten Diskriminierung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Wohnen, Beschäftigung, Bildung und anderen sozialen Dienstleistungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Während Privatpersonen im Allgemeinen Reisefreiheit genießen, müssen Aktivisten und Oppositionsführer mit Einschränkungen und der Beschlagnahme ihrer Pässe rechnen (FH 15.5.2024). Quellen: - FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024- FH - Freedom House (15.5.2024): Freedom in the World 2024 - Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2109001.html, Zugriff 11.9.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Kongo hat nach jahrelangem Rückgang der Wirtschaftsleistung zuletzt wieder an Wachstumsdynamik gewonnen. Noch immer dominiert der Erdölsektor die Wirtschaft (AGB 2.2024), und macht etwa die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes und 80 % seiner Exporte aus, was es zum drittgrößten Produzenten in Subsahara-Afrika macht. Die Republik Kongo verfügt auch über reichlich Bodenschätze, von denen die meisten noch ungenutzt sind (BM 8.4.2024). Da die Wirtschaft von der Abhängigkeit vom Erdöl geprägt ist, bleiben andere Wirtschaftssektoren vergleichsweise unterentwickelt. Die Gesamtarbeitslosenquote wird auf 23 % der Erwerbsbevölkerung geschätzt, wobei 34 % der Beschäftigten in der Landwirtschaft, 21 % in der Industrie und rund 45 % im Dienstleistungssektor tätig sind (BS 20.3.2024). Es wird geschätzt, dass die Wirtschaftstätigkeit im Kongo im Jahr 2023 um 1,9 % zugenommen hat, verglichen mit einer Schätzung von 1,5 % im Jahr 2022, angetrieben durch den Nicht-Öl-Sektor. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2023 blieb jedoch negativ und die Armut stieg leicht auf schätzungsweise 46,8 % der Bevölkerung an. Die Lebensmittelinflation verlangsamte sich 2023, blieb aber mit 4,3 % hoch, was die ärmere Bevölkerung weiterhin stärker betraf (BM 8.4.2024). Die Republik Kongo ist nach wie vor verschuldet, aber höhere Ölpreise, eine Umschuldung mit externen Gläubigern und ein verbessertes Schuldenmanagement haben zu einem Rückgang der öffentlichen Verschuldung von 113 % des BIP im Jahr 2020 auf 102 % Ende 2021 geführt (BS 20.3.2024). Laut dem Index für menschliche Entwicklung (HDI) des UNDP wird die Republik Kongo mit einen HDI-Wert von 0,571, weist das Land ein „mittleres“ Niveau der menschlichen Entwicklung auf. Das Land rangiert beim HDI auf Platz 153 von 189 Ländern. Selbst in Zeiten wirtschaftlicher Überschüsse oder hoher Öleinnahmen konnte die Republik Kongo ihren HDI-Wert im Laufe der Jahre kaum verändern, da sich die Gewinne aus den Schlüsselsektoren kaum auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es wird geschätzt, dass die extreme Armut angesichts sinkender Einnahmen und Ölproduktion von 50,2 % der Bevölkerung im Jahr 2020 auf 52 % im Jahr 2021 gestiegen ist, und die Lebensmittelpreise sind um etwa 3,4 % gestiegen, was die Ernährungsunsicherheit verschärft (BS 20.3.2024). Obwohl nur wenige Daten vorliegen, ist die Ungleichheit in der Republik Kongo nach wie vor ein großes Problem. Der Einkommensanteil der obersten 10 % beträgt 37,9 % des Gesamteinkommens, verglichen mit 4,2 % für die untersten 20 %. Wie schon zuvor ist die Republik Kongo ein Land, das durch einen Mangel an wirtschaftlicher Diversifizierung, Industrialisierung oder Umverteilung gekennzeichnet ist, so dass ein Großteil der Bevölkerung von der Subsistenzwirtschaft abhängig ist und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut lebt. Unterdessen profitieren die Eliten des Landes, darunter auch Präsident Denis Sassou Nguesso, von den unrechtmäßig erzielten Gewinnen aus den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes (BS 20.3.2024). Zuletzt konnte Kongo die Erdölförderung wieder steigern und mit Mitte 2023 sollten neue Erdgasfelder ausgebaut worden sein. Darüber hinaus bieten größere Vorkommen von Eisenerz und Kali gute Voraussetzungen für die Förderung von Rohstoffen. Außerhalb des Rohstoffsektors haben sich Dienstleistungen insbesondere in der Informations- und Kommunikationstechnologie gut entwickelt. Die Landwirtschaft konnte zuletzt ebenfalls zulegen (ABG 2.2023). Quellen: - AGB - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Kongo, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/kongo, Zugriff 17.9.2024 - BM - Banque Mondiale (8.4.2024): République du Congo - Vue d'ensemble, https://www.banquemondiale.org/fr/country/congo/overview, Zugriff 11.9.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024- BS - Bertelsmann Stiftung (20.3.2024): BTI 2024 Country Report Congo, Rep.,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105836/country_report_2024_COG.pdf, Zugriff 11.9.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vgl. AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vgl. BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a).Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten (Brazzaville und Pointe-Noire) gewährleistet (EDA 2.2.2024; vergleiche AA 8.8.2024), jedoch nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 8.8.2024; vergleiche BMEIA 4.9.2024). Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend. Oft fehlen auch fachlich gut ausgebildetes medizinisches Personal (AA 8.8.2024). Mit rund 611 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1000 Einwohner rund 0,10 Ärzte zur Verfügung (LI 9.2024a). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld). Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 2.2.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 9.2024a). Das österreichische Außenministerium weist auf steigende Fallzahlen der Viruserkrankung Mpox (Affenpocken) hin (BMEIA 4.9.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2024): Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kongorepubliksicherheit/208542#content_0, Zugriff 11.9.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (4.9.2024): Reiseinformationen - Kongo (Republik Kongo), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kongo, Zugriff 11.9.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (2.2.2024): Reisehinweise für die Republik Kongo (Brazzaville), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edad678d4, Zugriff 11.9.2024 - LI - Laenderdaten.info (9.2024a): Gesundheitswesen im Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Brazzaville/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2024 Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern oder Asylbewerbern, sowie weiteren gefährdeten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der Republik Kongo ist OFII - das französische Büro für Immigration und Integration (BMI 2024). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Kongo Brazzaville - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_brazzaville/kongo_brazzaville_deutsch.html, Zugriff 18.92024 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107738.html, Zugriff 11.9.2024
- Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus den Gerichtsakten. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der BF, insbesondere hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben. Dass die BF gesund sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF
- Daraus folgt auch die Arbeitsfähigkeit der BF1, welche sie auch befragt vor dem BFA bejahte. Dass sie sich im erwerbsfähigen Alter befindet, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Geburtsort der BF1 ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Eintrag im sichergestellten Reisepass der Republik Kongo (aus diesem folgt auch die Staatsangehörigkeit der Republik Kongo). Aus den Angaben der BF1 folgt zudem, dass sie in XXXX aufgewachsen ist, und sich in ihrem Herkunftsstaat insbesondere in XXXX und XXXX aufhielt. Dass die BF1 in der Republik Kongo Schulbildung erfahren hat, folgt aus ihren Angaben. Ebenso folgt, dass sie von ihren Eltern versorgt wurde.Die Feststellungen zum Geburtsort der BF1 ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit dem diesbezüglichen Eintrag im sichergestellten Reisepass der Republik Kongo (aus diesem folgt auch die Staatsangehörigkeit der Republik Kongo). Aus den Angaben der BF1 folgt zudem, dass sie in römisch 40 aufgewachsen ist, und sich in ihrem Herkunftsstaat insbesondere in römisch 40 und römisch 40 aufhielt. Dass die BF1 in der Republik Kongo Schulbildung erfahren hat, folgt aus ihren Angaben. Ebenso folgt, dass sie von ihren Eltern versorgt wurde. Die getroffenen Feststellungen zu den in der Republik Kongo aufhältigen Familienangehörigen der BF1 ergeben sich aus ihren eigenen aktuellen Angaben, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, bei der sie angab, dass ihre Geschwister nach wie vor bei der Mutter in XXXX leben würden. Ihre Schwester habe mittlerweile eine Arbeit in einer Geldüberweisungsfirma gefunden; ihr Bruder mache eine Ausbildung als Maurer im Bauwesen. Aufgrund des diesbezüglich nicht glaubhaften Fluchtvorbringens konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vater der BF1, wie diese nunmehr vorbringt, den Kongo verlassen hat (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen) und ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser nach wie vor in Kongo lebt und arbeitet. Aus ihren aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem, dass zumindest ein Onkel sowie Tanten der BF1 in Kongo leben.Die getroffenen Feststellungen zu den in der Republik Kongo aufhältigen Familienangehörigen der BF1 ergeben sich aus ihren eigenen aktuellen Angaben, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, bei der sie angab, dass ihre Geschwister nach wie vor bei der Mutter in römisch 40 leben würden. Ihre Schwester habe mittlerweile eine Arbeit in einer Geldüberweisungsfirma gefunden; ihr Bruder mache eine Ausbildung als Maurer im Bauwesen. Aufgrund des diesbezüglich nicht glaubhaften Fluchtvorbringens konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Vater der BF1, wie diese nunmehr vorbringt, den Kongo verlassen hat (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen) und ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser nach wie vor in Kongo lebt und arbeitet. Aus ihren aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem, dass zumindest ein Onkel sowie Tanten der BF1 in Kongo leben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die BF1 am 22.08.2022 unrechtmäßig über den Flughafen XXXX nach Österreich reiste und im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt wurde, dass der von ihr vorlegte französische Reisepass einer anderen Person als der BF1 ausgestellt wurde. Dies räumte die BF1 auch gegenüber dem BFA ein. Dass die BF1 am nämlichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und in der Folge das Verfahren zugelassen wurde, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Antragstellung durch die BF1 für die BF
- Dass die BF2 im Bundesgebiet geboren wurde, ist unstrittig und folgt aus der vorgelegten Geburtsurkunde der BF
- Die durch das BFA erfolgte Zuerkennung von subsidiären Schutz ergibt sich ebenso unstrittig aus der Aktenlage.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die BF1 am 22.08.2022 unrechtmäßig über den Flughafen römisch 40 nach Österreich reiste und im Zuge der Einreisekontrolle festgestellt wurde, dass der von ihr vorlegte französische Reisepass einer anderen Person als der BF1 ausgestellt wurde. Dies räumte die BF1 auch gegenüber dem BFA ein. Dass die BF1 am nämlichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und in der Folge das Verfahren zugelassen wurde, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Antragstellung durch die BF1 für die BF
- Dass die BF2 im Bundesgebiet geboren wurde, ist unstrittig und folgt aus der vorgelegten Geburtsurkunde der BF
- Die durch das BFA erfolgte Zuerkennung von subsidiären Schutz ergibt sich ebenso unstrittig aus der Aktenlage. Soweit die BF1 Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in der Republik Kongo bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Festzuhalten ist, dass ihre angeführten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Bezüglich ihrer vorgebrachten Ausreisegründe ist es der BF1 jedoch nicht gelungen, eine konkrete und individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Sie hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen, und wurde insbesondere auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die BF1 vermochte ihr Fluchtvorbringen nicht konsistent sowie substantiiert zu schildern und wurde vor allem augenfällig, dass sich die BF1 in diverse Widersprüche verstrickte und Ungereimtheiten zutage traten, die zentrale Aspekte ihres Fluchtvorbringens betreffen und sie diese nicht plausibel auflösen konnte. Sie vermochte das erkennende Gericht nicht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. So war bereits auffällig, dass die BF1 in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse keine konsistenten Angaben machte. So machte sie etwa in Bezug auf ihre Geschwister im Verfahren inkonsistente Angaben. So gab sie in der Erstbefragung noch an, dass ihr Bruder XXXX Jahre alt sei; das Alter ihrer Schwester und auch ihres Vaters konnte oder wollte sie nicht angeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie dann abweichend an, dass ihr Bruder erst XXXX Jahre alt sei und führte aus, dass ihre Schwester XXXX Jahre alt sei. Darauf angesprochen, führte sie zunächst aus, dass ihre nunmehrige Angabe, insbesondere hinsichtlich, ihres Bruders so im Akt vermerkt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ihr die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, Fehler zu monieren, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte (auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA monierte sie keine Fehler hinsichtlich der Erstbefragung). Soweit sie sich dann herauszureden versuchte, indem sie angab, dass sie beim allerersten Mal das Datum nicht gewusst habe, sie in der Zwischenzeit die Geburtsdaten nachgefragt habe und beim zweiten Mal die Geburtsdaten ihrer Geschwister angegeben habe und auch richtig vermerkt worden seien, ist auf ihre niederschriftlichen Angaben vor dem BFA zu verweisen, wo sie lediglich das angebliche Alter ihrer Geschwister angab; dass sie die genauen Geburtsdaten ihrer Geschwister auch vor dem BFA angab, ist der diesbezüglich – auch nicht substantiiert bestrittenen – Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte sie keine überzeugende Erklärung zu haben, insbesondere vermochte sie in der Verhandlung kein Geburtsjahr ihrer Geschwister zu nennen. Auffallend war weiters, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einmal angab, am XXXX geboren worden zu sein, obwohl sie ihr Geburtsdatum ansonsten entsprechend ihrem Reisepass mit XXXX anführte.So war bereits auffällig, dass die BF1 in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse keine konsistenten Angaben machte. So machte sie etwa in Bezug auf ihre Geschwister im Verfahren inkonsistente Angaben. So gab sie in der Erstbefragung noch an, dass ihr Bruder römisch 40 Jahre alt sei; das Alter ihrer Schwester und auch ihres Vaters konnte oder wollte sie nicht angeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie dann abweichend an, dass ihr Bruder erst römisch 40 Jahre alt sei und führte aus, dass ihre Schwester römisch 40 Jahre alt sei. Darauf angesprochen, führte sie zunächst aus, dass ihre nunmehrige Angabe, insbesondere hinsichtlich, ihres Bruders so im Akt vermerkt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ihr die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, Fehler zu monieren, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte (auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA monierte sie keine Fehler hinsichtlich der Erstbefragung). Soweit sie sich dann herauszureden versuchte, indem sie angab, dass sie beim allerersten Mal das Datum nicht gewusst habe, sie in der Zwischenzeit die Geburtsdaten nachgefragt habe und beim zweiten Mal die Geburtsdaten ihrer Geschwister angegeben habe und auch richtig vermerkt worden seien, ist auf ihre niederschriftlichen Angaben vor dem BFA zu verweisen, wo sie lediglich das angebliche Alter ihrer Geschwister angab; dass sie die genauen Geburtsdaten ihrer Geschwister auch vor dem BFA angab, ist der diesbezüglich – auch nicht substantiiert bestrittenen – Niederschrift hingegen nicht zu entnehmen. Auch auf den diesbezüglichen Vorhalt vermochte sie keine überzeugende Erklärung zu haben, insbesondere vermochte sie in der Verhandlung kein Geburtsjahr ihrer Geschwister zu nennen. Auffallend war weiters, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einmal angab, am römisch 40 geboren worden zu sein, obwohl sie ihr Geburtsdatum ansonsten entsprechend ihrem Reisepass mit römisch 40 anführte. Verwunderlich war weiters, dass die BF1 im Zuge der Erstbefragung noch nicht erwähnte, dass sie angeblich auch eine Tochter im Kongo habe, welche bei der Mutter der BF1 im Kongo leben würde und insbesondere von ihr versorgt werden würde, obwohl sie konkret nach ihren Angehörigen befragt wurde. Soweit sie diesbezüglich angab, dass sie Angst gehabt hätte, da sie einen Polizisten gesehen hätte, ist dies keine plausible Begründung für die Verleugnung des eigenen Kindes. Es fiel insbesondere auf, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung ihre angeblich im Kongo lebende Tochter dann gar nicht mehr erwähnte. Auffallend war weiters, dass die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass ihre Mutter am Markt verkaufen würde. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, dass ihre Mutter in einer Arztpraxis gearbeitet habe, und als diese Praxis zugesperrt habe, habe sie nicht mehr gearbeitet und sei zu Hause geblieben. Sie wisse nicht genau, wann die Arztpraxis geschlossen habe, wobei die BF1 über nähere Befragung angab, dass sie bereits im Jahr 2013 nicht mehr gearbeitet habe. Erst über nähere Befragung gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung dann wiederum an, dass ihre Mutter am Markt Gemüse verkauft habe. Nicht nachvollziehbar waren ihre näheren Angaben zu ihrem Wohnort in Kongo. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF1 noch an, nach der Scheidung ihrer Eltern beim Vater geblieben zu sein. In der mündlichen Verhandlung schilderte sie dann hingegen, zudem erst über mehrfache Nachfrage, dass schon von Anfang an ihrer Schulzeit ihre Eltern getrennt gewesen seien, und sie bis 2013 (zu diesem Zeitpunkt war ihre Schulzeit nach ihren Angaben aber schon lange beendet) bei ihrer Mutter geblieben sei, und sie erst 2013 zu ihrem Vater gegangen sei (in der niederschriftlichen Einvernahme schilderte sie hingegen, wie bereits ausgeführt, nach der Scheidung bei ihrem Vater geblieben zu sein). Den Angaben vor dem BFA zufolge sei im Übrigen im Jahr 2013 in XXXX (angegebener Wohnort ihres Vaters) ihre angebliche Tochter geboren worden; dies erwähnte sie in diesem Zusammenhang vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht. Während sie in der Erstbefragung noch angab, dass ihr Wohnort in Kongo in XXXX gewesen sei, gab sie vor dem BFA an, dass ihr Wohnort in XXXX gewesen sei, wo sie schon lange Zeit, bis zu ihrer Ausreise gelebt habe.Nicht nachvollziehbar waren ihre näheren Angaben zu ihrem Wohnort in Kongo. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF1 noch an, nach der Scheidung ihrer Eltern beim Vater geblieben zu sein. In der mündlichen Verhandlung schilderte sie dann hingegen, zudem erst über mehrfache Nachfrage, dass schon von Anfang an ihrer Schulzeit ihre Eltern getrennt gewesen seien, und sie bis 2013 (zu diesem Zeitpunkt war ihre Schulzeit nach ihren Angaben aber schon lange beendet) bei ihrer Mutter geblieben sei, und sie erst 2013 zu ihrem Vater gegangen sei (in der niederschriftlichen Einvernahme schilderte sie hingegen, wie bereits ausgeführt, nach der Scheidung bei ihrem Vater geblieben zu sein). Den Angaben vor dem BFA zufolge sei im Übrigen im Jahr 2013 in römisch 40 (angegebener Wohnort ihres Vaters) ihre angebliche Tochter geboren worden; dies erwähnte sie in diesem Zusammenhang vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht. Während sie in der Erstbefragung noch angab, dass ihr Wohnort in Kongo in römisch 40 gewesen sei, gab sie vor dem BFA an, dass ihr Wohnort in römisch 40 gewesen sei, wo sie schon lange Zeit, bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Während die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch davon sprach, über eine Berufsausbildung als Frisörin zu verfügen, verneinte sie hingegen in der mündlichen Verhandlung, abgesehen von ihrem Schulbesuch über eine weitere Ausbildung zu verfügen. Auch verneinte sie eine Berufsschule oder Lehrlingsausbildung gemacht zu haben. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der BF1 spricht zudem, dass sie versuchte, unter Vorlage eines auf eine andere Person ausgestellten französischen Reisepasses ihre Berechtigung zur Einreise in das Bundesgebiet vorzutäuschen. Anzumerken ist im Übrigen, dass die BF1 im Zuge der Erstbefragung angab, dass sie anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates bereits Frankreich als Zielland ins Auge gefasst habe, weil sie gehört habe, dass man in Frankreich gut leben könne, was eine geplante Migration aus privaten/wirtschaftlichen Motiven nahelegt. Diesbezüglich gab sie dann in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zunächst an, dass sie nach einem Land gesucht habe, in dem sie in Ruhe und Sicherheit leben könne. Erst auf konkreten Vorhalt gab sie dann wiederum an, dass sie nach Frankreich wollen habe, zumal sie wisse, dass Frankreich ein Land mit Rechten sei. Auch was ihr Kernfluchtvorbringen betrifft, sind zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüchlichkeiten zutage getreten, wie exemplarisch aufgezeigt werden soll: Während die BF1 vor dem BFA noch schilderte, dass ihr Vater gegen die Beziehung mit dem Polizisten gewesen sei, weil er sie mit einem anderen Mann zwangsweise verheiraten habe wollen, er habe gesagt, Polizisten seien Mörder und er wolle keinen Mörder in der Familie, gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich und auch abweichend an, dass ihr Vater nicht wollen habe, dass sie mit dem Polizisten eine Beziehung habe, weil 2016 bei der Volksabstimmung die Polizisten Leute entführt hätten und er Angst vor ihnen gehabt habe. Erst über mehrfache Befragung durch die Rechtsvertretung gab sie am Ende der Verhandlung zu Protokoll, dass sie ihr Vater auch mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen. Der BF1 steigerte weiters ihr Fluchtvorbringen, indem sie in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptete, dass sie der Polizist von zu Hause entführt habe, wobei sie über nähere Befragung hierzu lediglich oberflächliche Angaben machte und vielmehr ihr Vorbringen immer weiter steigerte, indem sie etwa angab, vom Polizisten zum Sex gezwungen worden zu sein, dass sie gefangen gehalten worden sei und u.a. auch gewürgt worden sei. Nicht nachvollziehbar war weiters, dass sie in der Verhandlung einerseits angab, dass sich die angebliche Entführung im September 2017 ereignet habe und dahingehend schilderte, dass sie vom Zuhause ihres Vaters entführt worden sei, andererseits an einer Stelle angab, dass sie bereits im Juli oder August 2017 vom Vater hinausgeworfen worden sei und über Befragung weiters anführte, nicht noch einmal zum Vater zurückgekehrt zu sein. Während die BF1 vor dem BFA noch verneinte, Schutz bei der Polizei in ihrem Herkunftsstaat gesucht zu haben, schilderte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen zweimal erfolglos zur Polizei gegangen sei. Während die BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch dahingehend angab, dass ihr Vater sich an der Adresse in XXXX aufhalten würde, behauptete sie in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass ihr Vater aus dem Kongo geflüchtet sei, da auch er vom Polizisten bedroht worden sei. Auffallend war, dass sie in der mündlichen Verhandlung an anderer Stelle anführte, dass sich ihr Vater mit kleinen Arbeiten durchbringe; das sei in Kongo möglich.Während die BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch dahingehend angab, dass ihr Vater sich an der Adresse in römisch 40 aufhalten würde, behauptete sie in der mündlichen Verhandlung erstmals, dass ihr Vater aus dem Kongo geflüchtet sei, da auch er vom Polizisten bedroht worden sei. Auffallend war, dass sie in der mündlichen Verhandlung an anderer Stelle anführte, dass sich ihr Vater mit kleinen Arbeiten durchbringe; das sei in Kongo möglich. Während die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch schilderte, dass sie nach ihrer Rückkehr aus dem Senegal nach Kongo vom Polizisten telefonisch bedroht worden sei, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Polizist sie suchen habe lassen. Widersprüchlich war weiters, dass die BF1 vor dem BFA zunächst angab, am XXXX 03.2022 aus Kongo (endgültig) ausgereist zu sein, in der Folge dann schilderte, dass sie sich erst am XXXX 05.2022 entschlossen habe, das Land endgültig zu verlassen. Davon ausgehend hat sich die BF1 nach ihrem angeblichen ersten Aufenthalt im Senegal von April 2018 bis Mai 2019, noch von Mai 2019 bis zumindest März 2022 in Kongo aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung brachte die BF1 dann aber wiederum abweichend vor, dass sie bereits am XXXX 05.2019 beschlossen habe definitiv abzureisen, sei sie in den Senegal zurück, wo sie dann vier Jahre geblieben sei. Dies steht einerseits im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA, wo sie konkret befragt angab, am XXXX 03.2022 aus Kongo ausgereist zu sein, und auch sonst nicht angegeben wurde, dass sie sich beim zweiten Mal vier Jahre im Senegal aufgehalten habe. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 vereinbar.Widersprüchlich war weiters, dass die BF1 vor dem BFA zunächst angab, am römisch 40 03.2022 aus Kongo (endgültig) ausgereist zu sein, in der Folge dann schilderte, dass sie sich erst am römisch 40 05.2022 entschlossen habe, das Land endgültig zu verlassen. Davon ausgehend hat sich die BF1 nach ihrem angeblichen ersten Aufenthalt im Senegal von April 2018 bis Mai 2019, noch von Mai 2019 bis zumindest März 2022 in Kongo aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung brachte die BF1 dann aber wiederum abweichend vor, dass sie bereits am römisch 40 05.2019 beschlossen habe definitiv abzureisen, sei sie in den Senegal zurück, wo sie dann vier Jahre geblieben sei. Dies steht einerseits im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA, wo sie konkret befragt angab, am römisch 40 03.2022 aus Kongo ausgereist zu sein, und auch sonst nicht angegeben wurde, dass sie sich beim zweiten Mal vier Jahre im Senegal aufgehalten habe. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im August 2022 vereinbar. Widersprüchlich waren auch ihre Angaben zu ihrer angeblichen Tätigkeit als Prostituierte. Während sie in der freien Erzählung vor dem BFA anfangs noch schilderte, angefangen zu haben, mit anderen Männern zu schlafen, damit beide sie in Ruhe lassen würden, gab sie erst über konkreten Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung an, in Kongo als Prostituierte arbeiten haben zu müssen, nachdem ihr Vater sie nicht mehr zu Hause habe wollen, sie sei auf den Strich gegangen um zu überleben. Während sie dann befragt vor dem BFA angab, drei Monate lang in Kongo als Prostituierte gearbeitet zu haben, schilderte sie diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend, zwischen Juli oder August 2017, als sie ihr Vater hinausgeworfen habe, bis sie nach XXXX am XXXX 01.2018 geflüchtet sei, als Prostituierte gearbeitet zu haben. Während die BF1 vor dem BFA noch befragt verneinte, im Senegal als Prostituierte gearbeitet zu haben, schilderte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend, auch im Senegal der