Obsah (15)
Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 47§ 50§ 4a§ 1§ 2§ 3§ 48§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW223 2287792-1 Spruch, W223 2287792-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 30.08.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags-Service GmbH und im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Antragsformular vom selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtung. Unter Punkt
- des Antragsformulars kreuzte die BF als Anspruchsgrundlage den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art und Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an.
- Mit Schreiben vom 01.09.2023 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Die BF wurde insbesondere darüber informiert, dass zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens die erforderlichen Unterlagen nicht zur Gänze vorlägen. Es fehlen Nachweise für weitere Einkommen neben den Pensionsbezügen sowie mögliche Abzugsposten, insbesondere eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung.
- Mit E-Mail vom 11.09.2023 führte die BF aus, dass sie kein Einkommen neben den Pensionsbezügen habe und keine Abzugsposten vorlägen.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 zu GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 zu GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorlägen. Die BF habe die weiteren Einkommen bzw. die Bestätigung über den Bezug der Ausgleichszulage nicht nachgereicht.
- Am 08.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2023 und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die BF mit E-Mail vom 11.09.2023 die erforderlichen Informationen bekannt gegeben habe.
- Mit Schreiben vom 06.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese am selben Tag einlangten.
- Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 27.06.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass laut aktueller ZMR-Abfrag zwei weitere Personen, namentlich Stanislawa XXXX und XXXX an der Adresse der BF gemeldet seien. Die BF wurde aufgefordert, für den Fall, dass es sich um Pflegerinnen handle, einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag für einen 24 Stunden Pflegeservice vorzulegen. Sie wurde zudem über abzugsfähige Ausgaben informiert und aufgefordert, eine aktuelle Verständigung über die Leistungshöhe der Erwerbsunfähigkeitspension und das Pflegegeld zu übermitteln.
- Mit Schreiben vom 27.06.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass laut aktueller ZMR-Abfrag zwei weitere Personen, namentlich Stanislawa römisch 40 und römisch 40 an der Adresse der BF gemeldet seien. Die BF wurde aufgefordert, für den Fall, dass es sich um Pflegerinnen handle, einen Vermittlungs- und Organisationsvertrag für einen 24 Stunden Pflegeservice vorzulegen. Sie wurde zudem über abzugsfähige Ausgaben informiert und aufgefordert, eine aktuelle Verständigung über die Leistungshöhe der Erwerbsunfähigkeitspension und das Pflegegeld zu übermitteln.
- Die BF brachte am 30.07.2024 eine Stellungnahme beim BVwG ein und führte aus, es bestehe eine 24-Stunden-Pflegekraft, wobei teilweise wechselnde Personen bei der BF gemeldet werden. Die BF übermittelte den Vertrag mit der Pflegeagentur vom 29.09.2021 und das Schreiben der PVA vom 01.03.2024 betreffend die aktuelle Erwerbsunfähigkeitspension.
- Mit Schreiben vom 27.08.2024 wurde die BF aufgefordert bekanntzugeben, um welches Einkommen sich es bei den in der Leistungsmitteilung vom 01.03.2024 angeführten EUR 584,63 sowie EUR 79,64 handle. Darüber hinaus wurde die BF aufgefordert bekanntzugeben, ob sie bereits vor Jänner 2023 eine Ausgleichszulage bezogen habe.
- Mit Schreiben vom 27.08.2024 wurde die BF aufgefordert bekanntzugeben, um welches Einkommen sich es bei den in der Leistungsmitteilung vom 01.03.2024 angeführten , EUR 584,63 sowie EUR 79,64 handle. Darüber hinaus wurde die BF aufgefordert bekanntzugeben, ob sie bereits vor Jänner 2023 eine Ausgleichszulage bezogen habe.
- Die BF brachte am 13.09.2024 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass sie eine Witwenpension in Höhe von EUR 584,63 beziehe und die im Parteiengehör angeführten EUR 79,654 ein fiktives Ausgedinge sei.
- Die BF brachte am 13.09.2024 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass sie eine Witwenpension in Höhe von EUR 584,63 beziehe und die im Parteiengehör angeführten , EUR 79,654 ein fiktives Ausgedinge sei.
- Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass die Betragsgrenze für Gebührenbefreiung in einem Einpersonenhaushalt im Jahr 2023 EUR 1.243,49 und im Jahr 2024 EUR 1.364,12 betrage. Die BF wurde aufgefordert sämtliche zusätzliche Einkommen ab 01.09.2023 bekanntzugeben und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
- Die BF brachte am 19.12.2024 eine Stellungnahme ein und übermittelte den Einkommenssteuerbescheid
- Sie war nicht bereit weitere Nachweise betreffend ihr Einkommen vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Einpersonenhaushalt, es sind lediglich ihre 24 Stundenpflegekräfte bei ihr gemeldet. Die BF bezog im Jahr 2023 eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von EUR 859,96 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) und im Jahr 2024 in Höhe von EUR 930,88 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer). Insgesamt bezog die BF im Jahr 2023 jedoch ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.153,83 (Jahreseinkommen laut Einkommenssteuerbescheid EUR 13.845,92 / 12). Insgesamt bezog die BF im Jahr 2023 jedoch ein monatliches Einkommen in Höhe von , EUR 1.153,83 (Jahreseinkommen laut Einkommenssteuerbescheid EUR 13.845,92 / 12). Darüber hinaus bezieht die BF, zumindest seit Jänner 2024 eine Witwenpension in Höhe von EUR 584,
- Das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2023 EUR 1.153,82 und im Jahr 2024 EUR 1.515,51 (EUR 930,88 + EUR 584,63). Das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2023 , EUR 1.153,82 und im Jahr 2024 EUR 1.515,51 (EUR 930,88 + EUR 584,63). Die BF legte keine Unterlagen betreffend abzugsfähige Ausgaben vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Die Höhe der bezogenen Erwerbsunfähigkeitspension sowie der Witwenpension ergeben sich aus den Leistungsbestätigungen der Sozialversicherung vom Jänner 2023 und vom 01.03.2024 sowie der Verständigung über die Leistungshöhe von der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner
- Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ergeben sich zudem aus dem Einkommenssteuerbescheid 2023 vom 01.08.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich , Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide war nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBI. I Nr. 159/1999, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBI. römisch eins Nr. 159 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.“ „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(….)“ „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ............................... 1,16 Euro monatlich
(2)(….)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“ „Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(….)“ „Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde
- Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde
- Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde
- Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde
- Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.
(3)bis
(5)(….)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. I Nr. 170/1970 idF BGBI. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBI. römisch eins Nr. 170 aus 1970, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).“
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).“ „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“ „§
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)“ „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 198/2023, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)(…) Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die
den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. (…)“Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die
den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. (…)“ §§ 3, 4, 6 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):Paragraphen 3, 4, 6, der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten
§ 1Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen, (…)Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, (…) Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4
(1)Die Befreiung
§ 2
oder die Deckelung
§ 3
sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung
Paragraph 2, oder die Deckelung
Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen: 1. durch den Anspruchsberechtigten
§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.
1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; 2. durch den Anspruchsberechtigten
§ 3dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs.
2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.2. durch den Anspruchsberechtigten
Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung § 6.
(1)Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum
der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.Paragraph 6,
(1)Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum
der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.
(2)Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind 1. bei einer Befreiung
§ 2
die Kosten
§ 1Abs.
1 nicht mehr und1. bei einer Befreiung
Paragraph 2, die Kosten
Paragraph eins, Absatz eins, nicht mehr und 2. bei einer Deckelung
§ 3
die Kosten
§ 1Abs.
1 Z 1 und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.“2. bei einer Deckelung
Paragraph 3, die Kosten
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.“ 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Im bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangsgeräte ab, da nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens vorlägen. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach § 3 Abs 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. Die BF bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw iSd § 3 Abs 2 FeZG.Die BF bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt im Jahr 2023 EUR 1.2.43,49 und im Jahr 2024 EUR 1.364,12.Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt im Jahr 2023 EUR 1.2.43,49 und im Jahr 2024 EUR 1.364,
- Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs 4 RGG bzw § 6 Abs 1 FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich vorliegend zwei Betrachtungszeiträume ergeben.Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG bzw , Paragraph 6, Absatz eins, FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich vorliegend zwei Betrachtungszeiträume ergeben. Betrachtungszeitraum I: 01.08.2023 bis 31.12.2023: Die BF bezog zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im August 2023 (damit kommt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren frühestens ab 01.08.2023 in Betracht) bis einschließlich 31.12.2023 ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.153,83.
§ 48Abs 3 und Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 Fe
ZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161).
Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH
- September 2010, 2006/17/0161). Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung). Die Beschwerdeführerin legte keine Nachweise über ihren Wohnaufwand bzw. Pflegeaufwand (Zuschuss durch Sozialministeriumservice) vor bzw. verneinte sie in der Stellungnahme vom 11.09.2023 das Vorliegen von Abzugsposten, weswegen lediglich der monatlicher Pauschalbetrag betreffend Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen ist.Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung). Die Beschwerdeführerin legte keine Nachweise über ihren Wohnaufwand bzw. Pflegeaufwand (Zuschuss durch Sozialministeriumservice) vor bzw. verneinte sie in der Stellungnahme vom 11.09.2023 das Vorliegen von Abzugsposten, weswegen lediglich der monatlicher Pauschalbetrag betreffend Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen ist. Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR 1.013,
- Wie festgestellt liegt ein Einpersonen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr 2023 monatlich EUR 1.243,49.Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR 1.013,
- Wie festgestellt liegt ein Einpersonen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr 2023 monatlich , EUR 1.243,
- Es liegt somit – in der Zeit von 01.08.2023 bis 31.12.2023 – eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv EUR 229,66 vor.
- Betrachtungszeitraum ab 01.01.2024: Für das Jahr 2024 liegt kein Einkommensteuerbescheid vor. Die Beschwerdeführerin bezog jedoch auch ab 01.01.2024 eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von nunmehr EUR 930,88 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer und unter Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes) sowie bezieht sie seit 01.01.2024 eine Witwenpension in Höhe von EUR 584,63 (abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages), sohin bezieht sie ein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.515,51.Für das Jahr 2024 liegt kein Einkommensteuerbescheid vor. Die Beschwerdeführerin bezog jedoch auch ab 01.01.2024 eine Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von nunmehr , EUR 930,88 (abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer und unter Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes) sowie bezieht sie seit 01.01.2024 eine Witwenpension in Höhe von EUR 584,63 (abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages), sohin bezieht sie ein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.515,
- Hiervon ist wieder der monatliche Pauschalbetrag für Wohnaufwand in Höhe von EUR 140,00 abzuziehen und ergibt dies ein relevantes Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 1.375,
- Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr 2024 monatlich EUR 1.364,12.Hiervon ist wieder der monatliche Pauschalbetrag für Wohnaufwand in Höhe von EUR 140,00 abzuziehen und ergibt dies ein relevantes Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 1.375,
- Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr 2024 monatlich , EUR 1.364,
- Es liegt somit – in der Zeit ab 01.01.2024 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR 11,39 vor.Es liegt somit – in der Zeit ab 01.01.2024 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv , EUR 11,39 vor. In der Zeit von 01.08.2023 bis 31.12.2023 erfüllt die BF die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Ab Jänner 2024 liegt hingegen eine Richtsatzüberschreitung und somit keine Anspruchsgrundlage für eine solche Befreiung vor. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.4.1.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.4.1.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2287792.1.00