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{'item': 'W227 2307406-1'}

Obsah (6)§ 13Art 8§ 17§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW227 2307406-1 Spruch, W227 2307406-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 13Abs.

3 AVG.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

  1. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
  3. August 2024 auf Aufhebung der Prüfung „Internationale Vertragspraxis in englischer Sprache“ als verspätet zurück. Am
  4. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein gänzlich in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 17.09.2024“. Mit Schreiben vom
  5. Februar 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom
  6. Oktober 2024 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten zweiwöchigen Frist zurückgewiesen werde.Mit Schreiben vom
  7. Februar 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom
  8. Oktober 2024 einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG – mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten zweiwöchigen Frist zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

Art 8Abs.

1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.3.1.1.

Artikel 8

, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.

  1. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).3.1.
  2. Aus Artikel 8, Absatz eins, B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist vergleiche Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 8, Absatz eins, Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen vergleiche etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 18). Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.). 3.1.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben vom
  4. Februar 2025 insbesondere aufgrund der (deutschen) Betitelung mit „Vor dem Bundesverwaltungsgericht“ und hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist, als Vorlageantrag zu deuten ist (vgl. dazu VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151, wonach eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, den Vorlageantrag [insbesondere, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist] nicht unzulässig macht). Folglich ist gegenständlich von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen.Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben vom
  5. Februar 2025 insbesondere aufgrund der (deutschen) Betitelung mit „Vor dem Bundesverwaltungsgericht“ und hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist, als Vorlageantrag zu deuten ist vergleiche dazu VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151, wonach eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, den Vorlageantrag [insbesondere, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist] nicht unzulässig macht). Folglich ist gegenständlich von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen. In der Sache selbst ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer brachte die gegenständliche Beschwerde zunächst nur in englischer Sprache und daher mangelhaft ein. Mit Verbesserungsauftrag vom
  6. Februar 2025, rechtmäßig zugestellt durch Hinterlegung am
  7. Februar 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die entsprechende Beschwerde in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer brachte die gegenständliche Beschwerde zunächst nur in englischer Sprache und daher mangelhaft ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2025, rechtmäßig zugestellt durch Hinterlegung am 20. Februar 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die entsprechende Beschwerde in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer brachte (jedoch) keine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist ein. Mangels fristgerechter Verbesserung ist die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom

  1. Jänner 2025 tritt (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, m.w.N, wo der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass wenn die Beschwerde unzulässig ist, sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen hat).Mangels fristgerechter Verbesserung ist die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom
  2. Jänner 2025 tritt vergleiche dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, m.w.N, wo der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass wenn die Beschwerde unzulässig ist, sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen hat). Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde in nicht deutscher Sprache einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mangelhafte Beschwerde im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung zurückzuweisen ist und der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde in nicht deutscher Sprache einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mangelhafte Beschwerde im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung zurückzuweisen ist und der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2307406.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.