RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW241 2310193-1 Spruch, W241 2310193-1/2E W241 2310198-1/2E W241 2310195-1/2E W241 2310194-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährigen vertreten durch ihren Vater XXXX und ihre Mutter XXXX , alle Staatsangehörigkeit Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, Zahlen 1407066805-241213101 (ad 1.), 1416951010-241682462 (ad 2.), 1416941101-241682645 (ad 3.), 1416935703-241682535 (ad 4.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Minderjährigen vertreten durch ihren Vater römisch 40 und ihre Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, Zahlen 1407066805-241213101 (ad 1.), 1416951010-241682462 (ad 2.), 1416941101-241682645 (ad 3.), 1416935703-241682535 (ad 4.), zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (BF1), seine Gattin XXXX (BF2) und ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX (BF3) und XXXX (BF4) sind Staatsbürger des Iran.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (BF1), seine Gattin römisch 40 (BF2) und ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) sind Staatsbürger des Iran.
- Der BF1 brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
- Der BF1 brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.08.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF1 über ein von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Frankreich in Teheran/Iran, verfügte. Bei der Erstbefragung gab der BF1 an, dass er mit seiner Familie im April 2024 nach Frankreich geflogen wäre. Nach zwei Tagen seien sie über Deutschland nach Österreich gereist.
- Das BFA richtete an Frankreich am 30.08.2024 ein auf Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF1.
- Das BFA richtete an Frankreich am 30.08.2024 ein auf Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF
- Mit Schreiben vom 28.10.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme des BF1 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Schreiben vom 28.10.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme des BF1 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Schreiben vom 30.10.2024 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei und sich die Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
- Mit Schreiben vom 30.10.2024 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei und sich die Überstellungsfrist daher gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
- Am 04.11.2024 brachte die BF2 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder beim BFA Anträge auf internationalen Schutz ein. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF2 und ihre Kinder ebenfalls über von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültige Visa, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Frankreich in Teheran/Iran, verfügten.
- In der Folge wurde betreffend die BF2, den BF3 und die BF4 am 22.11.2024 ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Mit Schreiben vom 21.01.2025 stimmte die französische Asylbehörde gemäß Art. 11 der Dublin III-VO einer Übernahme der BF2 und ihrer beiden Kinder ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 21.01.2025 stimmte die französische Asylbehörde gemäß Artikel 11, der Dublin III-VO einer Übernahme der BF2 und ihrer beiden Kinder ausdrücklich zu.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 14.03.2025 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 (BF1) bzw. Art. 11 (BF2, BF3 und BF4) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 14.03.2025 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, (BF1) bzw. Artikel 11, (BF2, BF3 und BF4) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde betreffend die BF2 und ihre Kinder ausgeführt, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Frankreich und der französischen Visa feststehe, dass Frankreich die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Frankreich hätte bereits zuvor einer Übernahme des BF1 nach dessen Asylantragsstellung vom 09.08.2024 zugestimmt, aus der dargestellten Konstellation ergebe sich die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 11 der Dublin III-VO für die Asylverfahren der BF2, BF3 und BF4.Beweiswürdigend wurde betreffend die BF2 und ihre Kinder ausgeführt, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Frankreich und der französischen Visa feststehe, dass Frankreich die Führung der Asylverfahren zuständig sei. Frankreich hätte bereits zuvor einer Übernahme des BF1 nach dessen Asylantragsstellung vom 09.08.2024 zugestimmt, aus der dargestellten Konstellation ergebe sich die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 11, der Dublin III-VO für die Asylverfahren der BF2, BF3 und BF
- Gegen diese Bescheide richten sich die durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 02.04.2025.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 02.04.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten.
- Feststellungen: Der BF1 stellte am 09.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 verfügte über ein von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Frankreich in Teheran/Iran. Am 30.08.2024 richtete das BFA aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, das einer Aufnahme des BF1 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zustimmte. Am 30.08.2024 richtete das BFA aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, das einer Aufnahme des BF1 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zustimmte. Die BF2, der BF3 und die BF4 stellten am 04.11.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese verfügten ebenfalls über von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültige Visa, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Frankreich in Teheran/Iran. Da die Visa der BF2 und ihrer Kinder nur bis 24.04.2024 gültig waren und sie erst am 04.11.2024 die Asylanträge in Österreich einbrachten, sohin die Visa seit mehr als sechs Monaten abgelaufen waren, ist gemäß Art. 12 Abs. 4
- Satz iVm. Art. 11 lit. a der Dublin III-VO Österreich für die Führung aller Asylverfahren im Zuge des Familienverfahrens zuständig (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter II.4.)Da die Visa der BF2 und ihrer Kinder nur bis 24.04.2024 gültig waren und sie erst am 04.11.2024 die Asylanträge in Österreich einbrachten, sohin die Visa seit mehr als sechs Monaten abgelaufen waren, ist gemäß Artikel 12, Absatz 4,
- Satz in Verbindung mit Artikel 11, Litera a, der Dublin III-VO Österreich für die Führung aller Asylverfahren im Zuge des Familienverfahrens zuständig (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.4.)
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)-
(3)… Art. 7 Rangfolge der Kriterien:Artikel 7, Rangfolge der Kriterien:
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)… Art. 11 Familienverfahren:Artikel 11, Familienverfahren: Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
- a)zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
- b)andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa:Artikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa:
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art.17 Ermessensklauseln:Artikel 17, Ermessensklauseln:
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)… Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch:Artikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch:
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. …
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und Fristen:Artikel 29, Modalitäten und Fristen:
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.,
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ 4.
- In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt und ausgesprochen, dass ein Asylwerber gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann.4.
- In seinem einschlägigen Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, in der Rechtssache Gehezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, in der Rechtssache Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt und ausgesprochen, dass ein Asylwerber gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078-9, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069). Im gegenständlichen Fall ging das BFA betreffend den BF1, der am 09.08.2024 seinen Asylantrag stellte, zuerst aufgrund des vorliegenden, von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültigen französischen Visums, korrekterweise von einer Zuständigkeit Frankreichs aus, da das Visum bei der Asylantragsstellung weniger als sechs Monate abgelaufen war. In der Folge stimmte auch Frankreich einer Übernahme des BF1 gemäß Art. 12 Abs. 4
- Satz der Dublin III-VO zu.Im gegenständlichen Fall ging das BFA betreffend den BF1, der am 09.08.2024 seinen Asylantrag stellte, zuerst aufgrund des vorliegenden, von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültigen französischen Visums, korrekterweise von einer Zuständigkeit Frankreichs aus, da das Visum bei der Asylantragsstellung weniger als sechs Monate abgelaufen war. In der Folge stimmte auch Frankreich einer Übernahme des BF1 gemäß Artikel 12, Absatz 4,
- Satz der Dublin III-VO zu. Die BF2, der BF3 und die BF4 stellten erst am 04.11.2024 jeweils ihren Asylantrag und waren deren von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültige Visa somit zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als sechs Monaten im Sinne des Art. 12 Abs. 4
- Satz der Dublin III-VO abgelaufen.Die BF2, der BF3 und die BF4 stellten erst am 04.11.2024 jeweils ihren Asylantrag und waren deren von 25.03.2024 bis 24.04.2024 gültige Visa somit zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als sechs Monaten im Sinne des Artikel 12, Absatz 4,
- Satz der Dublin III-VO abgelaufen. In der Folge zog das BFA Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) heran und stellte eine entsprechende Anfrage an Frankreich, welches gemäß Art. 11 Dublin III-VO der Übernahme der BF2 und ihrer Kinder zustimmte.In der Folge zog das BFA Artikel 11, Dublin III-VO (Familienverfahren) heran und stellte eine entsprechende Anfrage an Frankreich, welches gemäß Artikel 11, Dublin III-VO der Übernahme der BF2 und ihrer Kinder zustimmte. Allerdings kam es hierbei zu einer Verkennung der Rechtslage durch das BFA. Zuerst ist festzuhalten, dass betreffend die BF2, den BF3 und die BF4 gemäß Art. 12 Abs. 4
- Satz der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs für die Führung der Asylverfahren eingetreten ist, da deren Visa seit mehr als sechs Monaten abgelaufen waren und sie die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben.Allerdings kam es hierbei zu einer Verkennung der Rechtslage durch das BFA. Zuerst ist festzuhalten, dass betreffend die BF2, den BF3 und die BF4 gemäß Artikel 12, Absatz 4,
- Satz der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs für die Führung der Asylverfahren eingetreten ist, da deren Visa seit mehr als sechs Monaten abgelaufen waren und sie die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben. Da im gegenständlichen Fall Familienverfahren vorliegen und es zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen könnte (Zuständigkeit Frankreichs für das Verfahren des BF1, Zuständigkeit Österreichs für die Verfahren der BF2, des BF3 und der BF4), ist Art. 11 lit. a der Dublin III-VO einschlägig.Da im gegenständlichen Fall Familienverfahren vorliegen und es zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen könnte (Zuständigkeit Frankreichs für das Verfahren des BF1, Zuständigkeit Österreichs für die Verfahren der BF2, des BF3 und der BF4), ist Artikel 11, Litera a, der Dublin III-VO einschlägig. Aus dem Wortlaut des Art. 11 lit. a Dublin III-VO ergibt sich, dass – könnte die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge haben – für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist.Aus dem Wortlaut des Artikel 11, Litera a, Dublin III-VO ergibt sich, dass – könnte die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge haben – für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist. Die BF bestehen insgesamt aus vier Familienmitgliedern, wobei für eines (BF1) Frankreich zuständig ist, betreffend die restlichen drei Mitglieder besteht jedoch – wie bereits oben ausgeführt – eine Zuständigkeit Österreichs. Da somit gemäß Art. 12 Abs. 4
- Satz der Dublin III-VO Österreich für die Prüfung der Anträge des überwiegenden Teils der Familie zuständig ist, besteht aufgrund von Art. 11 lit a Dublin III-VO auch für die Prüfung des Antrags des BF1 eine Zuständigkeit Österreichs.Da somit gemäß Artikel 12, Absatz 4,
- Satz der Dublin III-VO Österreich für die Prüfung der Anträge des überwiegenden Teils der Familie zuständig ist, besteht aufgrund von Artikel 11, Litera a, Dublin III-VO auch für die Prüfung des Antrags des BF1 eine Zuständigkeit Österreichs. Dementsprechend waren die angefochtenen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. 4.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich der Zuständigkeit Österreichs für den überwiegenden Teil der Familie, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.4.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich der Zuständigkeit Österreichs für den überwiegenden Teil der Familie, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2310193.1.00