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{'item': 'W247 1427224-5'}

Obsah (21)§ 52§§ 54Art. 133§ 9§ 57§ 38§ 55§ 10§ 46§ 53§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW247 1427224-5 Spruch, W247 1427224-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird stattgegeben und wird in Erledigung der Beschwerde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Abs. 1 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der paschtunischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der BF reiste spätestens am 12.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2014, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2015 erteilt.1.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2014, römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2015 erteilt. 1.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 02.07.2019 verlängert. 1.
  6. Mit dem Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, diesem kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  7. Mit dem Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, diesem kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  8. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 12
  9. Fall StGB iVm 28a Abs. 1
  10. Fall SMG und § 28 Abs. 1
  11. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.
  12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 12,
  13. Fall StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins,
  14. Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins,
  15. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.
  16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Abs.

2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren beschloss das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 14.05.2018

§ 38AVG i

Vm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen.1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren beschloss das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 14.05.2018

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen. 1.7. Nach Urteil des EuGH zur Rechtssage C-663/21 und der Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2023, Zl. XXXX , stattgegeben und

§ 9Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.1.7. Nach Urteil des EuGH zur Rechtssage C-663/21 und der Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 1.

  1. Am 14.12.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Abs. 4 FPG. Diesem Antrag wurde am 26.01.2024 entsprochen und dem BF am 29.01.2024 eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis zum 29.01.2025 ausgestellt.1.
  2. Am 14.12.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Absatz 4, FPG. Diesem Antrag wurde am 26.01.2024 entsprochen und dem BF am 29.01.2024 eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis zum 29.01.2025 ausgestellt.
  3. Gegenständliches Verfahren nach § 55 AsylG:
  4. Gegenständliches Verfahren nach Paragraph 55, AsylG: 2.
  5. Am 14.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G im Bundesgebiet.2.1. Am 14.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Bundesgebiet. Dem Antrag beigefügt wurden folgende Unterlagen: ● Auszug aus dem ZMR; ● Lohn/Gehaltsabrechnungen von November 2023 bis Jänner 2024; ● Dienstvertrag vom 28.06.2021; ● Mietvertrag der Wohnung; 2.

  1. Am 16.12.2024 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die paschtunische Sprache vor dem BFA zu seinem Antrag nach § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er grundsätzlich gesund sei, jedoch seit gestern erkältet sei oder einen grippalen Infekt habe. Der BF sei jedoch einvernahmefähig. Er habe keine Krankheiten und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Der BF heiße XXXX , sei am XXXX in der Provinz Baghlan, Pol-e Khumri, XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem muslimischen Glauben an und sei ledig. Der BF spreche Paschtu, Persisch, Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat sei er bis zur
  2. Klasse in die Schule gegangen. Er habe die Mittelschule abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Als Schüler habe der BF nebenbei seinem Vater auf den Feldern geholfen. Sein Vater habe eine Landwirtschaft. Die Mutter und eine Schwester des BF würden noch in Afghanistan leben, wobei der BF nicht wisse, wo diese sich derzeit aufhalten würden. Damals hätten sie im Heimatort des BF gelebt. Ein Halbonkel des BF vs. und andere Bekannte aus dem Dorf seien ebenfalls noch dort. Der BF habe keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter oder seiner Schwester. 2.
  3. Am 16.12.2024 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die paschtunische Sprache vor dem BFA zu seinem Antrag nach Paragraph 55, AsylG niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er grundsätzlich gesund sei, jedoch seit gestern erkältet sei oder einen grippalen Infekt habe. Der BF sei jedoch einvernahmefähig. Er habe keine Krankheiten und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Der BF heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan, Pol-e Khumri, römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem muslimischen Glauben an und sei ledig. Der BF spreche Paschtu, Persisch, Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat sei er bis zur
  4. Klasse in die Schule gegangen. Er habe die Mittelschule abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Als Schüler habe der BF nebenbei seinem Vater auf den Feldern geholfen. Sein Vater habe eine Landwirtschaft. Die Mutter und eine Schwester des BF würden noch in Afghanistan leben, wobei der BF nicht wisse, wo diese sich derzeit aufhalten würden. Damals hätten sie im Heimatort des BF gelebt. Ein Halbonkel des BF vs. und andere Bekannte aus dem Dorf seien ebenfalls noch dort. Der BF habe keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter oder seiner Schwester. An das genaue Datum seiner Ausreise könne sich der BF nicht mehr erinnern, er sei jedoch im Jahr 2011 geflüchtet. In der Zwischenzeit sei er nicht im Herkunftsstaat gewesen, er habe kein Reisedokument. Einen Bruder habe der BF in Österreich gehabt, dieser lebe nunmehr in Frankreich. Dessen Asylverfahren sei negativ entscheiden worden. Sein Bruder heiße XXXX . Der letzte Wohnort des BF im Herkunftsstaat sei in XXXX , einem Ort in seiner Heimatprovinz, gewesen. Zu Afghanistan habe der BF keinerlei Bindungen mehr. Er sei nur mehr in Kontakt zu seinem Bruder, der in Frankreich lebe. Der BF habe keine Ahnung unter welchen Umständen seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat leben würden. Das Grundstück seines Vaters in Afghanistan gäbe es noch, ca. 15 Jirib Land. Der Vater des BF sei noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstorben.An das genaue Datum seiner Ausreise könne sich der BF nicht mehr erinnern, er sei jedoch im Jahr 2011 geflüchtet. In der Zwischenzeit sei er nicht im Herkunftsstaat gewesen, er habe kein Reisedokument. Einen Bruder habe der BF in Österreich gehabt, dieser lebe nunmehr in Frankreich. Dessen Asylverfahren sei negativ entscheiden worden. Sein Bruder heiße römisch 40 . Der letzte Wohnort des BF im Herkunftsstaat sei in römisch 40 , einem Ort in seiner Heimatprovinz, gewesen. Zu Afghanistan habe der BF keinerlei Bindungen mehr. Er sei nur mehr in Kontakt zu seinem Bruder, der in Frankreich lebe. Der BF habe keine Ahnung unter welchen Umständen seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat leben würden. Das Grundstück seines Vaters in Afghanistan gäbe es noch, ca. 15 Jirib Land. Der Vater des BF sei noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan verstorben. Der BF habe einen B1 Deutschkurs gemacht, die Prüfung jedoch nicht absolviert. Er habe daher kein Zeugnis. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere der BF durch seine Arbeit. Seit 3,5 Jahren arbeite er bei demselben Unternehmen an einem näher genannten Ort in Österreich, wobei er EUR 2.200,- monatlich netto verdiene. Der BF habe den Staplerschein gemacht und sei in jenem Unternehmen als Staplerfahrer beschäftigt. Er habe Freunde im Bundesgebiet. Beispielsweise einen näher genannten, der bei der XXXX arbeite und im XXXX wohne. Der BF habe einige Menschen, die ihm helfen würden, wenn er beispielsweise eine neue Wohnung brauche. Auch in der Arbeit habe er einige Kollegen. Ein paar Mal habe der BF mit dem Roten Kreuz Kontakt aufgenommen wegen einer Beschäftigung. Sie hätten ihm gesagt, dass er warten solle. Die Frühschicht des BF beginne um 6 Uhr und dauere bis 14 Uhr. Wenn das Wetter es zulasse sei der BF danach mit dem Fahrrad unterwegs und treffe Kollegen. Die Nachmittagsschicht beginne um 14 Uhr und dauere bis 23 Uhr. Dann achte der BF darauf vormittags die Wohnung zu putzen, zu duschen und zu essen. Er achte darauf den Vormittag für Termine, beispielsweise sein Auto betreffend oder bei der Bank zu nutzen. Der BF sei nicht unterhaltspflichtig. Der BF habe einen B1 Deutschkurs gemacht, die Prüfung jedoch nicht absolviert. Er habe daher kein Zeugnis. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere der BF durch seine Arbeit. Seit 3,5 Jahren arbeite er bei demselben Unternehmen an einem näher genannten Ort in Österreich, wobei er EUR 2.200,- monatlich netto verdiene. Der BF habe den Staplerschein gemacht und sei in jenem Unternehmen als Staplerfahrer beschäftigt. Er habe Freunde im Bundesgebiet. Beispielsweise einen näher genannten, der bei der römisch 40 arbeite und im römisch 40 wohne. Der BF habe einige Menschen, die ihm helfen würden, wenn er beispielsweise eine neue Wohnung brauche. Auch in der Arbeit habe er einige Kollegen. Ein paar Mal habe der BF mit dem Roten Kreuz Kontakt aufgenommen wegen einer Beschäftigung. Sie hätten ihm gesagt, dass er warten solle. Die Frühschicht des BF beginne um 6 Uhr und dauere bis 14 Uhr. Wenn das Wetter es zulasse sei der BF danach mit dem Fahrrad unterwegs und treffe Kollegen. Die Nachmittagsschicht beginne um 14 Uhr und dauere bis 23 Uhr. Dann achte der BF darauf vormittags die Wohnung zu putzen, zu duschen und zu essen. Er achte darauf den Vormittag für Termine, beispielsweise sein Auto betreffend oder bei der Bank zu nutzen. Der BF sei nicht unterhaltspflichtig. Im Jahr 2018 sei der BF vom LG XXXX strafgerichtlich zu 2 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe 2 Kilo Gras im Auto gehabt und nach 2/3 seiner Strafe mit 3 Jahren Bewährung entlassen worden. Seither habe der BF verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Der BF habe seinen Führerschein wegen des Konsums von Suchtgift verloren. Mittlerweile habe er diesen wieder. Er wolle das angeben, damit ihm nicht vorgeworfen werde etwas verschwiegen zu haben. Im Jahr 2018 sei der BF vom LG römisch 40 strafgerichtlich zu 2 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe 2 Kilo Gras im Auto gehabt und nach 2/3 seiner Strafe mit 3 Jahren Bewährung entlassen worden. Seither habe der BF verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Der BF habe seinen Führerschein wegen des Konsums von Suchtgift verloren. Mittlerweile habe er diesen wieder. Er wolle das angeben, damit ihm nicht vorgeworfen werde etwas verschwiegen zu haben. 2.3.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.03.2024

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.03.2024

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt und es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.3.

  1. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich aus, dass der BF seit 2014 im Bundesgebiet aufhältig sei und bis 02.03.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt habe. Seit seiner Einreise sei der BF im Vergleich zu seiner Aufenthaltsdauer nur über kurze Zeiträume erwerbstätig gewesen und habe bis dato keine Deutschprüfung absolviert oder sonstige Ausbildungen gemacht. Der BF sei weder gemeinnützig tätig gewesen, noch Mitglied in einem Verein. Es bestünden stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der BF den überwiegenden Teil seines Lebens und seine Schulbildung erfahren habe. Der BF sei straffällig geworden und zu einer 2-jährigen Haftstrafe im Bundesgebiet verurteilt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei daher verhältnismäßig. 2.
  2. Mit Information zur Rechtsberatung vom 21.01.2025 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 21.01.2025 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.02.2025, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.01.2025, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde ausgeführt, dass der BF seit 2011 in Österreich lebe und seit Oktober 2020 bei einem näher genannten Unternehmen Vollzeit beschäftigt sei. Er wohne in einer Garconniere und spreche sehr gut Deutsch. Der BF habe mehrere österreichische Freunde und lebe seit fast 15 Jahren, sohin fast die Hälfte seines Lebens, im Bundesgebiet. Der Mittelpunkt seines Interesses und seines Lebens sei in Österreich. Zu Afghanistan habe der BF keinerlei Verbindungen mehr und habe er sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen. Der BF stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar und bereue er sein strafrechtlich relevantes Verhalten im Bundesgebiet, für welches er auch inhaftiert worden sei. Der BF beantrage die Einvernahme von 2 näher genannten Zeugen zum Beweis für sein Privatleben in Österreich. Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Es wurde die Rechtslage zur Ermittlungspflicht der belangten Behörde dargestellt und festgehalten, dass die Delinquenz des BF eine alle Aspekte berücksichtigende Interessenabwägung nicht obsolet mache. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und wurde die Rechtslage zu den Spruchpunkten I. bis VI. des angefochtenen Bescheides umfangreich dargelegt. Insbesondere sei das gegen den BF erlassene 4-jährige Einreiseverbot nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und wurde die Rechtslage zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides umfangreich dargelegt. Insbesondere sei das gegen den BF erlassene 4-jährige Einreiseverbot nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 3.) einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilen; 4.) den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung beheben; 5.) den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots beheben; 6.) in eventu das auf die Dauer von 4 Jahren befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; und 7.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und der Erlassung eines neuen Bescheides an die
  2. Instanz zurückverweisen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 3.) einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilen; 4.) den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung beheben; 5.) den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots beheben; 6.) in eventu das auf die Dauer von 4 Jahren befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; und 7.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und der Erlassung eines neuen Bescheides an die
  3. Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerde übermittelte der BF Unterlagen zu seiner Integration. 2.
  4. Die Beschwerdevorlage vom 18.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 21.02.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF iSd Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG vom 14.03.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 16.12.2024, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 11.02.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2025, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF iSd Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 14.03.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 16.12.2024, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 11.02.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2025, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht muttersprachlich Paschtu. Außerdem spricht der BF Persisch, Englisch und Deutsch. Der BF reiste spätestens am 12.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2014, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2015 erteilt. Mit dem Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, diesem kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der BF reiste spätestens am 12.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2014, römisch 40 , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2015 erteilt. Mit dem Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, diesem kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

§ 9Abs.

2 Z 3 Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren beschloss das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides vom 14.05.2018

§ 38AVG i

Vm. § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen. Der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2023, Zl. XXXX , stattgegeben und

§ 9Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat: „I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, von Amts wegen aberkannt.“ Darüber hinaus wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren beschloss das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom 14.05.2018

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen auszusetzen. Der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Am 14.12.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Abs. 4 FPG. Diesem Antrag wurde am 26.01.2024 entsprochen und dem BF am 29.01.2024 eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis zum 29.01.2025 ausgestellt.Am 14.12.2023 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Absatz 4, FPG. Diesem Antrag wurde am 26.01.2024 entsprochen und dem BF am 29.01.2024 eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis zum 29.01.2025 ausgestellt. Am 14.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G im Bundesgebiet.Am 14.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Bundesgebiet. Der BF wurde in einem näher genannten Dorf im Distrikt Pol-e Chomri in der Provinz Baghlan geboren und ist ebendort aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat ebendort die Schule bis zur 8. Klasse besucht und nebenbei seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Familie des BF ist im Besitz von 15 Jirib Land. Eine Berufsausbildung hat der BF im Herkunftsstaat nicht abgeschlossen und war er – mit Ausnahme seiner Tätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft – noch nicht erwerbstätig. Der Vater des BF ist bereits vor dessen Ausreise aus dem Herkunftsstaat verstorben. Der BF verfügt noch über seine Mutter, seine Schwester, einen Halbonkel vs. und weitere Bekannte in Afghanistan. Mit ihnen hat der BF keinen Kontakt mehr. Der BF verfügt über einen Bruder in Frankreich. Der BF hat im Bundesgebiet einen Sprachkurs auf Sprachniveau B1 besucht, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Von 08.10.2020 bis 31.03.2021 und nunmehr seit 28.06.2021 arbeitet der BF als Produktionsmitarbeiter. Er hat den Staplerführerschein gemacht und arbeitet im Unternehmen XXXX im Schichtbetrieb entweder von 6 Uhr bis 14 Uhr oder von 14 Uhr bis 23 Uhr als Staplerfahrer. Bereits zuvor war der BF am 12.05.2021, von 16.06.2021 bis 22.06.2021, 22.01.2020 bis 31.07.2020, von 28.10.2019 bis 08.01.2020, von 06.08.2020 bis 21.08.2020, von 01.10.2019 bis 18.10.2019, von 14.05.2018 bis 15.05.2018, von 07.02.2018 bis 06.04.2018, von 08.01.2018 bis 09.01.2018, von 15.09.2017 bis 29.09.2017, am 21.08.2017 und von 17.07.2017 bis 18.07.2017 in Österreich erwerbstätig. Zwischenzeitig hat der BF auch immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung bezogen. In den letzten 10 Jahren hat der BF insgesamt ca. 17 Wochen Arbeitslosengeld bezogen. Von 08.10.2020 bis 31.03.2021 und nunmehr seit 28.06.2021 arbeitet der BF als Produktionsmitarbeiter. Er hat den Staplerführerschein gemacht und arbeitet im Unternehmen römisch 40 im Schichtbetrieb entweder von 6 Uhr bis 14 Uhr oder von 14 Uhr bis 23 Uhr als Staplerfahrer. Bereits zuvor war der BF am 12.05.2021, von 16.06.2021 bis 22.06.2021, 22.01.2020 bis 31.07.2020, von 28.10.2019 bis 08.01.2020, von 06.08.2020 bis 21.08.2020, von 01.10.2019 bis 18.10.2019, von 14.05.2018 bis 15.05.2018, von 07.02.2018 bis 06.04.2018, von 08.01.2018 bis 09.01.2018, von 15.09.2017 bis 29.09.2017, am 21.08.2017 und von 17.07.2017 bis 18.07.2017 in Österreich erwerbstätig. Zwischenzeitig hat der BF auch immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung bezogen. In den letzten 10 Jahren hat der BF insgesamt ca. 17 Wochen Arbeitslosengeld bezogen. Der BF hat Freunde im Bundesgebiet und ist in seiner Freizeit gern mit dem Fahrrad unterwegs oder trifft Kollegen. Er wohnt in einer Garconniere in XXXX , für die er EUR 450,- monatlich Miete bezahlt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF hat Freunde im Bundesgebiet und ist in seiner Freizeit gern mit dem Fahrrad unterwegs oder trifft Kollegen. Er wohnt in einer Garconniere in römisch 40 , für die er EUR 450,- monatlich Miete bezahlt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde im Bundesgebiet straffällig und einmal strafgerichtlich verurteilt: 01) LG XXXX vom 01.08.2018 RK 01.08.201801) LG römisch 40 vom 01.08.2018 RK 01.08.2018 § 28

(1)3. Fall SMGParagraph 28,
(1)
  1. Fall SMG § 12
  2. Fall StGB § 28a
(1)
  1. Fall SMGParagraph 12,
  2. Fall StGB Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 22.05.2018 Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 23.09.2019 zu LG XXXX RK 01.08.2018zu LG römisch 40 RK 01.08.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.09.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 09.08.2019LG römisch 40 vom 09.08.2019 Der BF war von 23.05.2018 bis 23.09.2019 im Bundesgebiet in Haft.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen des BF im Herkunftsstaat, sowie in der EU gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA (S. 3ff des BFA-Prot.), sowie den in der Beschwerde gemachten Angaben. Die Identität des BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest, sondern dient nur zur Identifikation seiner Person im Verfahren. 2.
  5. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF im Herkunftsstaat und seinem Aushelfen in der familieneigenen Landwirtschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (S. 3 des BFA-Prot.). Dass der BF in Afghanistan keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ergibt sich ebenso aus diesen Angaben. 2.
  6. Die Feststellung zu dem im Bundesgebiet besuchten Deutschkurs und seiner Erwerbstätigkeit fußen auf den Angaben des BF im Verfahren (S. 4 des BFA-Prot.), dem vorgelegten Dienstvertrag des BF und einem eingeholten AJ-Web Auszug. Aus diesem sind auch die Zeiten des Arbeits- und Mindestsicherungsbezug des BF ersichtlich. Die Feststellung zur gemieteten Garconniere des BF beruht auf dem vorgelegten Mietvertrag. Die Feststellungen zu seinen Freizeitaktivitäten ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (S. 4 des BFA-Prot.). 2.
  7. Die Feststellungen zu den weiteren Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (S. 3 des BFA-Prot.). 2.
  8. Der Beweisantrag 2 Freunde des BF zum Beweis einer guten Integration einzuvernehmen, wird abgewiesen, weil daraus keine weiteren entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwarten waren. 2.
  9. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er gesund ist und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet (S. 2 des BFA-Prot.). 2.
  10. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Zeit der Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem ZMR.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.5. Zum Spruchteil A 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.5.1. Der BF stellte bereits am 12.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und erhielt am 02.07.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Dieser wurde dem BF am 25.02.2022 rechtskräftig aberkannt. Der BF hielt sich sohin jahrelang rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2023 wurde der sodann BF im Bundesgebiet geduldet. Der BF hält sich sohin seit 25.02.2022 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen des BF auf, weshalb kein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK vorliegt, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen des BF auf, weshalb kein schützenswertes Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte. 3.5.2. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:3.5.2. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: 3.5.

  1. Der BF hält sich seit Anfang Dezember 2011, damit schon fast 13 ½ Jahre und seine sehr lange Zeit in Österreich auf. Er verfügte auch jahrelang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weshalb sein Privatleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu welchem er sich der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste. Die lange, auch überwiegend rechtmäßige, Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet fällt maßgeblich ins Gewicht zu seinen Gunsten. Darüber hinaus ist zu Gunsten des BF seine jahrelange Erwerbstätigkeit zu werten, nunmehr durchgehend seit 28.06.
  2. Bereits zuvor war der BF beim selben Arbeitgeber von 08.10.2020 bis 31.03.2021 tätig. Der BF verdient monatlich EUR 2.200,- netto, wohnt in einer Mietwohnung und ist damit selbsterhaltungsfähig. Das erkennende Gericht geht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der BF auch in Zukunft keine Belastung für die Gebietskörperschaft sein wird. Darüber hinaus verfügt der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und spricht gut Deutsch. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). 3.5.
  3. Zu Lasten des BF ist seine nicht durchgehende berufliche Beschäftigung im Bundesgebiet zu werten, insbesondere vor seiner nunmehrigen Tätigkeit (vor 08.10.2020), wobei er zwischen Zeiten der Erwerbstätigkeit auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat. Insbesondere zu seinen Lasten ist seine strafgerichtliche Verurteilung aus August 2018 zu werten. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, wurde der BF wegen §§ 12
  4. Fall StGB iVm 28a Abs. 1
  5. Fall SMG und § 28 Abs. 1
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.3.5.
  7. Zu Lasten des BF ist seine nicht durchgehende berufliche Beschäftigung im Bundesgebiet zu werten, insbesondere vor seiner nunmehrigen Tätigkeit (vor 08.10.2020), wobei er zwischen Zeiten der Erwerbstätigkeit auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat. Insbesondere zu seinen Lasten ist seine strafgerichtliche Verurteilung aus August 2018 zu werten. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, wurde der BF wegen Paragraphen 12,
  8. Fall StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins,
  9. Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). 3.5.
  11. Wenngleich der VwGH in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554), verhält sich der BF bereits seit seiner Haftentlassung im September 2019, sohin seit mehr als 5 ½ Jahren wohl und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er im September 2019 nach Verbüßung von 2/3 seiner Haftstrafe entlassen werden konnte. Wenngleich das Verbrechen des Suchtgifthandels auch ein besonders schweres Verbrechen darstellt, ist bei einem nunmehr mehr als 5 ½-jährigen Wohlverhaltenszeitraums vor dem Hintergrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet, bereits von einem maßgeblich ins Gewicht fallenden Zeitraums auszugehen. Darüber hinaus ist dem BF vorzuwerfen und zu seinen Ungunsten zu werten, dass er sich seit Februar 2022 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er im September 2023 in Österreich geduldet wurde. Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern ist in Österreich verblieben. Am 14.03.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG.Darüber hinaus ist dem BF vorzuwerfen und zu seinen Ungunsten zu werten, dass er sich seit Februar 2022 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er im September 2023 in Österreich geduldet wurde. Der BF hat das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern ist in Österreich verblieben. Am 14.03.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG. Zu bedenken gilt jedoch des Weiteren, dass der BF bereits im Jahr 2011, sohin vor etwa 14 Jahren, aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Wenngleich der BF nunmehr mit XXXX Jahren, immer noch den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich XXXX Jahre, im Herkunftsstaat verbracht hat, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und sozialisiert wurde, erweist sich die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit 13 ½ Jahren als ebenfalls schon sehr lange und prägend, zumal sich der BF seit seinem XXXX Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Im Übrigen hat der BF keinen Kontakt mehr zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen oder Bekannten, weshalb sich sein Bezug zum Herkunftsstaat mittlerweile als geringer darstellt, als sein Bezug zu Österreich. Nicht verkannt wird dennoch, dass der BF mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan gut vertraut ist. Zu bedenken gilt jedoch des Weiteren, dass der BF bereits im Jahr 2011, sohin vor etwa 14 Jahren, aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Wenngleich der BF nunmehr mit römisch 40 Jahren, immer noch den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich römisch 40 Jahre, im Herkunftsstaat verbracht hat, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und sozialisiert wurde, erweist sich die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit 13 ½ Jahren als ebenfalls schon sehr lange und prägend, zumal sich der BF seit seinem römisch 40 Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Im Übrigen hat der BF keinen Kontakt mehr zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen oder Bekannten, weshalb sich sein Bezug zum Herkunftsstaat mittlerweile als geringer darstellt, als sein Bezug zu Österreich. Nicht verkannt wird dennoch, dass der BF mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan gut vertraut ist. 3.5.
  12. Ausgehend von der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner nunmehr jahrelangen Erwerbstätigkeit und der Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie seiner sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ist trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund des bereits nunmehr langen Wohlverhaltenszeitraums, von einem überwiegenden Interesse des BF am Verbleib in Österreich auszugehen. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund seines im Bundesgebiet entwickelten schützenswerten Privatlebens schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.5.
  13. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.5.
  14. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. 3.5.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.3.5.8. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen und war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.

  1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.6.
  3. Der BF ist derzeit Vollzeit erwerbstätig, weshalb er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.3.6.
  4. Der BF ist derzeit Vollzeit erwerbstätig, weshalb er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.
  5. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben. 3.6.2. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu römisch zwei.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W247.1427224.5.01

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