RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW263 2289211-1 Spruch, W263 2289211-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 12.12.2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass der Beschwerdeführer der ÖGK als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 83 ASVG die zu entrichtenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2021, November bis inkl. Februar 2022 in Höhe von 2.883,22 Euro zuzüglich der Verzugszinsen in der sich gemäß § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe – das seien ab 12.12.2023 4,63% p.a. aus 2.711,44 Euro – schulde.
- Mit Bescheid vom 12.12.2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass der Beschwerdeführer der ÖGK als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 gemäß Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 83 ASVG die zu entrichtenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2021, November bis inkl. Februar 2022 in Höhe von 2.883,22 Euro zuzüglich der Verzugszinsen in der sich gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe – das seien ab 12.12.2023 4,63% p.a. aus 2.711,44 Euro – schulde.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin im Wege seines Rechtsanwaltes, welcher sich gemäß § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht berief, mit Schriftsatz, datiert mit 16.01.2024, binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin im Wege seines Rechtsanwaltes, welcher sich gemäß Paragraph 8, RAO auf die erteilte Vollmacht berief, mit Schriftsatz, datiert mit 16.01.2024, binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
- Die ÖGK wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2024 als unbegründet ab.
- Mit Schriftsatz, datiert mit 12.03.2024, stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin am 27.03.2024 vorgelegt.
- Mittels Schriftsatz vom 02.04.2025 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 08.04.2025 über WebERV die Zurückziehung der Beschwerde vom 16.01.2024 bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt seine Beschwerde vom 16.01.2024 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 02.04.2025 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 7 VwGVG, K 6). 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Wege seiner Rechtsvertretung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Es ist daher mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2289211.1.00