RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW265 2291794-1 Spruch, W265 2291794-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. 2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages zwei Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2023 erstatteten Gutachten vom 03.10.2023 stellte die medizinische Sachverständige aus dem Bereich Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung Zustand nach Hallux valgus OP links, CRPS, Position 02.05.35 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.02.2024 erstatteten Gutachten vom 09.02.2024 stellte die medizinische Sachverständige aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 15.02.2024, basierend auf den oben angeführten Gutachten vom 03.10.2023 und vom 09.02.2024, stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Zustand nach Hallux valgus OP links, CRPS, Position 02.05.35 der Anlage derEVO, GdB 20% sowie einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Leiden 1 würde durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliege. 3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 4. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 05.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die erfolgte Begutachtung nicht zu ihrer Zufriedenheit gewesen sei. Die beigezogenen Gutachterinnen wären überhaupt nicht auf sie eingegangen und wären die Ausführungen in den Gutachten auch jeweils nicht begründet. Auch rügte sie im Gutachten verwendete Formulierungen wie „nicht erwerbstätig“, sie sei aufgrund ihrer umfassenden Erkrankungen schlicht nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit der Stellungnahme auch ein Konvolut an Unterlagen. 5. In einer eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2024 führte die Sachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin aus, dass den subjektiven Beschwerdeschilderungen ausreichend Raum gegeben worden sei und diese auch umfassend notiert und in weiterer Folge berücksichtigt worden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen würden sich jedoch im Vergleich zum Vorgutachten keine neuen Aspekte ergeben, weshalb an der bisherigen Einschätzung der Leiden festgehalten werde. 6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme mit Schreiben vom 08.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. 7. In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.03.2024 brachte diese zusammengefasst vor, dass die Ausführungen der Sachverständigen, wonach es genügend Raum für subjektive Beschwerdeschilderungen gegeben habe, nicht der Wahrheit entsprechen würden, dies könnte auch durch die Begleitperson der Beschwerdeführerin bezeugt werden. Die Beschwerdeführerin stelle in Abrede, dass die beigezogene Sachverständige ihre Einwendung umfassend gelesen und bearbeitet hätte und beantrage sie die eine neuerliche Begutachtung durch eine erfahrene Gutachterin. Auch hätte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Aufnahme von ME/CFS in die Anlage der Einschätzungsverordnung angeregt. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Ausführungen im Bescheid, wonach sie mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, nicht zutreffend seien. Die Beschwerdeführerin würde an einer schweren neuroimmunologischen Erkrankung, nämlich an Myalgischer Enzephalomyelitis leiden. Die Krankheit sei weitestgehend unbekannt, würde sich aber mit einer schweren Form von Long Covid vergleichen lassen. Die Beschwerdeführerin begehre daher eine zusätzliche Bestellung eines Sachverständigen aus den Bereichen der Neurologie, Psychiatrie und Immunologie und eine neuerliche, fachlich qualifizierte Begutachtung ihres Gesundheitszustandes. Im Übrigen verweise sie auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.03.2024. 10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.05.2024 vor, wo dieser am 14.05.2024 einlangte. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 20.07.2023 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Zustand nach Hallux valgus OP 5/2021, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Depression in Therapie seit 4 Jahren, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie-Syndrom, Chronisches Fatigue-Syndrom, Long-Covid, Mb. Sudeck, CRPS Typ I linke untere Extremität CFS/ME bei reaktiver EBV, diagnostiziert im Mai 2023;Zustand nach Hallux valgus OP 5 aus 2021,, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Depression in Therapie seit 4 Jahren, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie-Syndrom, Chronisches Fatigue-Syndrom, Long-Covid, Mb. Sudeck, CRPS Typ römisch eins linke untere Extremität CFS/ME bei reaktiver EBV, diagnostiziert im Mai 2023; Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich am ganzen Körper. Es geht um das Hauptproblem, die Diagnose CFS/ME bei reaktiver EBV, diagnostiziert im Mai heuer. Habe Gelenksschmerzen, vor allem im linken Fuß, Hallux valgus OP 5/2021, damit hat das ganze Leiden begonnen. Erst Besserung durch Cortison und Physiotherapie, dann Ausbreitung der Schmerzen über den ganzen Körper, in Kniegelenken und Handgelenken, keine Besserung der Nervenschmerzen durch die Medikamente. Bin lichtscheu und lärmempfindlich. Den Rollstuhl habe ich seit 5/2023. Bin in der Wohnung ohne Rollstuhl mobil, mit Pausen. Kann nur 3 min stehen." Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint.„Schmerzen habe ich am ganzen Körper. Es geht um das Hauptproblem, die Diagnose CFS/ME bei reaktiver EBV, diagnostiziert im Mai heuer. Habe Gelenksschmerzen, vor allem im linken Fuß, Hallux valgus OP 5 aus 2021,, damit hat das ganze Leiden begonnen. Erst Besserung durch Cortison und Physiotherapie, dann Ausbreitung der Schmerzen über den ganzen Körper, in Kniegelenken und Handgelenken, keine Besserung der Nervenschmerzen durch die Medikamente. Bin lichtscheu und lärmempfindlich. Den Rollstuhl habe ich seit 5 aus 2023,. Bin in der Wohnung ohne Rollstuhl mobil, mit Pausen. Kann nur 3 min stehen." Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird gefragt, ob zusätzlich noch etwas vorgelegt oder bekannt gegeben werden möchte. Dies wird verneint. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin, Trittico 75mg, Ascalan, Thyrex, Oleovit D3, Ivabradin 0,5 mg. (keine aktuelle ärztlich bestätigte Medikamentenliste) Allergie: diverse Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollstuhl Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , FA für Neurologie, Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, Dr. römisch 40 Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 5. Stwk mit Lift; Berufsanamnese: Studentin, Lehramt, Bachelor abgeschlossen, derzeit nicht berufstätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien 24.02.2023 (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode); Nervenärztlicher und schmerztherapeutischer Befundbericht 15.12.2022 (Fibromyalgie- Syndrom Chronisches Fatigue-Syndrom Long-Covid Mb. Sudeck); Klinik XXXX Schmerzambulanz Pav. 23.12.2021 (CRPS Typ I linke untere Extremität Nach längerem hinabhängen des Fußes auch livide Verfärbung. Unterschiedliches Haarwachstum am Dorsum pedis links gegenüber rechts. Linker Fuß um etwa 2 Grad kälter als rechter. Ausgeprägte dynamische Allodynie sowohl im medialen wie auch lateralen Fußbereich. Mechanische Hyperalgesie);Klinik römisch 40 Schmerzambulanz Pav. 23.12.2021 (CRPS Typ römisch eins linke untere Extremität Nach längerem hinabhängen des Fußes auch livide Verfärbung. Unterschiedliches Haarwachstum am Dorsum pedis links gegenüber rechts. Linker Fuß um etwa 2 Grad kälter als rechter. Ausgeprägte dynamische Allodynie sowohl im medialen wie auch lateralen Fußbereich. Mechanische Hyperalgesie); Krankenanstalt Klinik XXXX Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation 05.01.2022; (Depression in Therapie seit 3 Jahren Dzt. Medik: Lyrica 50mg 1-0-1 Adjuvin FTBL 25mg)Krankenanstalt Klinik römisch 40 Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation 05.01.2022; (Depression in Therapie seit 3 Jahren Dzt. Medik: Lyrica 50mg 1-0-1 Adjuvin FTBL 25mg) Nachgereichter Befund: Dr. XXXX FA für Neurologie vom 5.9.2023 (CFS/ME bei reaktivierter EBV, Post Covid Syndrom, POTS, Somatisierungsstörung, Rez.depr. Phasen);Nachgereichter Befund: Dr. römisch 40 FA für Neurologie vom 5.9.2023 (CFS/ME bei reaktivierter EBV, Post Covid Syndrom, POTS, Somatisierungsstörung, Rez.depr. Phasen); Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 25a, Ernährungszustand: gut, Größe: 160,00 cm, Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Sonnenbrille. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Fuß links: zart livid im Seitenvergleich, diskret herabgesetzte Fußmuskulatur, keine Überwärmung, seitengleiche unauffällige Beschwielung, Narbe über den GZGG bei Z.n. Hallux valgus op, ges. Fuß berührungsempfindlich, aktive Bewegung frei Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich VOB: 26803305000013 BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im Rollstuhl, das Gangbild ist hinkfrei, vorsichtig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig.Anamnese:Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig., Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und ZE "Gehbehinderung" 18 05 2023 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: "siehe Anlage" ANAMNESE: Im 16. LJ Dg. Reizdarm, seit dem 14. LJ habe sie Depressionen, 2019 Beginn Psychotherapie, seit 2020 auch in psychiatrischer Behandlung mit med. Therapie, 5/2021 Hallux valgus OP links, Entwicklung Schmerzsyndrom- CRPS, In der Folge haben sich am ganzen Körper Nervenschmerzen, Muskelschmerzen, Knochenschmerzen und Gelenksschmerzen entwickelt. Sie habe viele Ätze kontaktiert, 06.02.2023 – 24.02.2023 stat. psychiatrische Behandlung- dort sei eine Fehldiagnose gestellt worden. 5/23 habe eine Neurologin die Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms gestellt. Seit 5/23 verwende sie den Rollstuhl, weil sie durch das PEM keine Belastbarkeit und auch Muskelschmerzen habe. Es sei auch ein POTS bei der Neurologin festgestellt worden.ANAMNESE: Im 16. LJ Dg. Reizdarm, seit dem 14. LJ habe sie Depressionen, 2019 Beginn Psychotherapie, seit 2020 auch in psychiatrischer Behandlung mit med. Therapie, 5 aus 2021, Hallux valgus OP links, Entwicklung Schmerzsyndrom- CRPS, In der Folge haben sich am ganzen Körper Nervenschmerzen, Muskelschmerzen, Knochenschmerzen und Gelenksschmerzen entwickelt. Sie habe viele Ätze kontaktiert, 06.02.2023 – 24.02.2023 stat. psychiatrische Behandlung- dort sei eine Fehldiagnose gestellt worden. 5/23 habe eine Neurologin die Diagnose eines chronischen Müdigkeitssyndroms gestellt. Seit 5/23 verwende sie den Rollstuhl, weil sie durch das PEM keine Belastbarkeit und auch Muskelschmerzen habe. Es sei auch ein POTS bei der Neurologin festgestellt worden. Eine Schellongtest sei nie gemacht worden, auch keine Kipptischuntersuchung. Beides habe ihr die Neurologin ersparen wollen. Die AW habe eine Uhr mit Pulsmessfunktion, die Neurologin habe den Puls, den die AW im Stehen hatte, abgelesen und hier die Diagnose POTS in Zusammenschau mit den von der AW geschilderten Beschwerden gestellt. Im Sommer 23 sei auch im Labor eine EBV- Infektion festgestellt worden. Sie wisse nicht wann sie die Erkrankung gehabt habe. 1/2022 und 1/2023 Covid 19 Infektion (keine Spitalsaufenthalte).Eine Schellongtest sei nie gemacht worden, auch keine Kipptischuntersuchung. Beides habe ihr die Neurologin ersparen wollen. Die AW habe eine Uhr mit Pulsmessfunktion, die Neurologin habe den Puls, den die AW im Stehen hatte, abgelesen und hier die Diagnose POTS in Zusammenschau mit den von der AW geschilderten Beschwerden gestellt. Im Sommer 23 sei auch im Labor eine EBV- Infektion festgestellt worden. Sie wisse nicht wann sie die Erkrankung gehabt habe. 1 aus 2022, und 1 aus 2023, Covid 19 Infektion (keine Spitalsaufenthalte). Derzeitige Beschwerden: „Sie habe Einschränkungen der Konzentration und sozialen Interaktion. Sie habe Probleme beim Lesen und email beantworten. Sie habe Wortfindungsstörungen. Auch leichtere Arbeiten am Computer seien nicht mehr möglich. Sie habe Muskelschmerzen v.a. in den Beinen. Nervenschmerzen in den Extremitäten und manchmal auch im Gesicht. Sie müsse mittlerweile den Rollstuhl auch zu Hause verwenden, vor allem wegen den Einschränkungen durch das POTS. Es werde ihr schwindlig, sie sei auch schon mehrfach gestürzt. Sie brauche lange bis sie aufstehen könne, morgens müsse sie 10 Minuten sitzen bis sie sich umsetzen könne.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Setralin 50 1-0-0, Trittico 150 0-0-1/3 Naltrexon 1mg 0-0-1 Zomig 2,5 bei Bed.: ca. 1x/Monat Ivabradin 5mg 1/2- dzt. bei Bed. Rollstuhl, Duschhocker, Stehhocker z. Kochen Kompressionsstrümpfe, Bandagen für die Knie. regelmäßige telefonische/ online Kontakt mit Neurologin und Psychiater Sozialanamnese: VS, Gymnasium mit Matura, Bachelorstudium f. Deutsch und Französisch (Lehramt) mit Abschluss, dann Masterstudium- abgebrochen nach 6 Monaten. Seither zu Hause. Sie beziehe Mindestsicherung, Pflegestufe 1 In Deutschland geboren, wuchs bei den Eltern auf, 2016 zum Studium nach Österreich gekommen. Ledig, lebt alleine Führerschein: ja, fahre nicht mehr; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX KH Orthopädie 11 05- 11 05 2021:Arztbrief römisch 40 KH Orthopädie 11 05- 11 05 2021: Diagnosen bei Entlassung: Hallux valgus links Metatarsalgie links Aufnahmegrund: Stationäre Aufnahme bei oben genannter Diagnose. Durchgeführte Maßnahmen: OP am 11.05.2021: in Fußblock Chevron links, DMMO lI-IV links Ambulanzkarte XXXX KH Orthopädie 09 06 2021: V.a. CRPS Diagnosen bei Entlassung: Hallux valgus links Metatarsalgie links Aufnahmegrund: Stationäre Aufnahme bei oben genannter Diagnose. Durchgeführte Maßnahmen: OP am 11.05.2021: in Fußblock Chevron links, DMMO lI-IV links Ambulanzkarte römisch 40 KH Orthopädie 09 06 2021: römisch fünf.a. CRPS Rheumatologische Ambulanz XXXX KH 12 11 2021: Diagnosen: Arthralgie li. Fuß bei CRPS nach Fuß OP, ReizdarmRheumatologische Ambulanz römisch 40 KH 12 11 2021: Diagnosen: Arthralgie li. Fuß bei CRPS nach Fuß OP, Reizdarm Befund Klinik XXXX Schmerzambulanz 23 12 2021: Diagnose: CRPS Typ I linke untere ExtremitätBefund Klinik römisch 40 Schmerzambulanz 23 12 2021: Diagnose: CRPS Typ römisch eins linke untere Extremität Befund Physikalische Medizin Klinik XXXX 05 01 2022: Die Pat. kommt mit Überweisung der Schmerzambulanz mit der Diagnose CRPS Typ I linker Fuß, kein Kraftdefizit, Hypästhesie distaler US, Hyperästhesie im MCP Bereich, DS Vorfuß etwas kälter im Vergleich, keine Verfärbung, kein vermehrtes Schwitzen Befund Physikalische Medizin Klinik römisch 40 05 01 2022: Die Pat. kommt mit Überweisung der Schmerzambulanz mit der Diagnose CRPS Typ römisch eins linker Fuß, kein Kraftdefizit, Hypästhesie distaler US, Hyperästhesie im MCP Bereich, DS Vorfuß etwas kälter im Vergleich, keine Verfärbung, kein vermehrtes Schwitzen Dreiphasenknochenszintigraphie 25 02 2022: keine pathologische Aktivitätsanreicherung im fraglichen Gebiet des linken Vorfußes, alle Phasen unauffällig, Ganzkörperknochenszintigraphie in 2 Projektionen 25 02 2022 regulärer Tracer Uptake Befund NervenFA Dr. XXXX 15 12 2022:Befund NervenFA Dr. römisch 40 15 12 2022: Diagnosen: Fibromyalgie-Syndrom, Chronisches Fatigue-Syndrom, Long-Covid, Mb. Sudeck Arztbrief Psychiatrie XXXX 06 02- 24 02 2023:Arztbrief Psychiatrie römisch 40 06 02- 24 02 2023: Die Patientin gibt an, seit etwa 10 Jahren an einer Schmerzstörung zu leiden, welche sich anfangs durch gastrointestinale Beschwerden und nun als Schmerzen aller vier Extremitäten (li>
- re)sowie Kopfschmerzen äußere. Diese Schmerzen würden sie teilweise so stark einschränken, dass sie überlege ihr Lehramtsstudium zu pausieren. Die körperlichen Symptome seien bereits von diversen medizinischen Facheinrichtungen abgeklärt worden, bei denen kein organisches Korrelat gefunden wurde. Aktuell leide sie zudem an depressiven Symptomen, die mit gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und vermindertem Appetit einhergehen würden. Sie berichtet von rezidivierenden depressiven Symptomen in der Vergangenheit, die das erste Mal bereits mit 14 Jahren auftraten. Sie habe seit circa zwei Jahren chronische Suizidgedanken, die im Rahmen eines "Nervenzusammenbruchs" Mitte Dezember 2022 konkreter und häufiger wurden. Seit diesem Ereignis habe sie ständig Suizidgedanken, welche akut auftreten würden. Neurologischer Status: UE: unauffällig, Sens: linke Fußoberfläche berührungssensibler, Gang unauffällig, Romberg/Unterberger: unauffällig Diagnosen bei Entlassung: F45 4 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F331 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Labor 07 02 2023 Befund Unfallambulanz XXXX 15 07 2021:Befund Unfallambulanz römisch 40 15 07 2021: Die Pat. wird liegend mit der Rettung in die Unfallambulanz gebracht, nachdem sie mit einem E- Scooter von einem anfahrenden Auto angestoßen wurde und zu Sturz gekommen ist; Dg.: Prellung Fuß links, Prellung Teile der Hand rechts Befund Rheumatologische Ambulanz XXXX KH 12 11 2021: Röntgen Hände und VF: bis auf Z.n. Hallux-OP unauff., Conclusio: kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Erkrankung Beschwerden wirken eher neurogener NaturBefund Rheumatologische Ambulanz römisch 40 KH 12 11 2021: Röntgen Hände und VF: bis auf Z.n. Hallux-OP unauff., Conclusio: kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Erkrankung Beschwerden wirken eher neurogener Natur Labor 25.01.2023 Schreiben NervenFÄ Dr. XXXX 05 09 2023: Diagnosen: CFS/ME bei reaktivierter EBV, Post-Covid-Syndrom, POTS, Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive PhasenSchreiben NervenFÄ Dr. römisch 40 05 09 2023: Diagnosen: CFS/ME bei reaktivierter EBV, Post-Covid-Syndrom, POTS, Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Phasen Bei guter Compliance der Patientin muss festgestellt werden, dass sie auf Grund der physischen und psychischen Situation im Moment nicht arbeitsfähig ist und an die Wohnung gebunden. Frau XXXX kann die Wohnung nicht alleine verlassen. Mit der höflichen Bitte um KenntnisnahmeBei guter Compliance der Patientin muss festgestellt werden, dass sie auf Grund der physischen und psychischen Situation im Moment nicht arbeitsfähig ist und an die Wohnung gebunden. Frau römisch 40 kann die Wohnung nicht alleine verlassen. Mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme Schreiben NervenFÄ Dr. XXXX 22 06 2023:Schreiben NervenFÄ Dr. römisch 40 22 06 2023: Frau XXXX befindet sich seit Mai 2023 in meiner ständigen Behandlung und Betreuung. Es wird hiermit bestätigt, dass durch länger dauernde Erkrankung (mehr als 4 Wochen) die Patientin nicht in der Lage ist das Studium ordnungsgemäß fortzuführen.Frau römisch 40 befindet sich seit Mai 2023 in meiner ständigen Behandlung und Betreuung. Es wird hiermit bestätigt, dass durch länger dauernde Erkrankung (mehr als 4 Wochen) die Patientin nicht in der Lage ist das Studium ordnungsgemäß fortzuführen. Screening Fragebogen auf Post-Exertioneile-Malaise (PEM) 12 06 2023: eingesehen, Bell Skala 12 06 2023: eingesehen, zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Schreiben NervenFÄ Dr. XXXX 30 11 2023: Diagnosen: CFS/ME, reaktivierter EBV – Infektion, POTS, POTS, V.a. Hypothyreose, Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störungen, klassische MigräneScreening Fragebogen auf Post-Exertioneile-Malaise (PEM) 12 06 2023: eingesehen, Bell Skala 12 06 2023: eingesehen, zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Schreiben NervenFÄ Dr. römisch 40 30 11 2023: Diagnosen: CFS/ME, reaktivierter EBV – Infektion, POTS, POTS, römisch fünf.a. Hypothyreose, Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störungen, klassische Migräne Diagnose /Therapieauflistung NervenFÄ Dr. XXXX 29 01 2024:Diagnose /Therapieauflistung NervenFÄ Dr. römisch 40 29 01 2024: Dg.: Migräne, POTS, ME/CFS bei reaktiver EBV Post Covid Syndrom, rez. depressive Störung, ggw. leichte Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Ganges und der Mobilität Arztbrief Psychosomatische XXXX 11 10- 06 11 2023: Hauptdiagnose: rez. depressive Störung ggw. leicht Nebendiagnose: ME/CFS, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen FaktorenArztbrief Psychosomatische römisch 40 11 10- 06 11 2023: Hauptdiagnose: rez. depressive Störung ggw. leicht Nebendiagnose: ME/CFS, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 25-jährige in gutem AZ, Ernährungszustand: gut, BMI 21,5, Größe: 160,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Eine neurologische Untersuchung wird auf Wunsch der AW sitzend im Rollstuhl durchgeführt, da sie angibt wegen dem POTS den Lagewechsel schlecht zu vertragen und dann zu erwarten wäre, dass sie 20 Minuten liegen müsse um die Ordination verlassen zu können. Ebenso wäre aus diesem Grund ein Aufstehen aus dem Rollstuhl oder eine Steh/Gangprobe nicht möglich. Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: keine Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Linkshänderin Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: soweit beurteilbar unauffällig, Beine werden bds. vorgestreckt und gehalten, auch distal gute Beweglichkeit der Füße. Trophik: soweit beurteilbar unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Sensibilität: am Fußrücken im Großzehenbereich links seit OP reduziert Stand und Gang: nicht prüfbar Sprache und Sprechen: unauffällig, keine Wortfindungsstörungen in der Untersuchung auffallend Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im Rollstuhl sitzend, den teilweise die Begleitperson schiebt, teilweise von der AW selbst angetrieben wird, zur Untersuchung. AW trägt eine Sonnenbrille und bittet die Untersucherin leise zu sprechen. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit 2. Zustand nach Hallux valgus OP links, CRPS Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Das Leiden 1 wird durch das weitere Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 03.10.2023 (vidiert am 11.10.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2023 samt eingeholter Gesamtbeurteilung vom 15.02.2024 (vidiert am 16.02.2024), auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Sachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.02.2024 (vidiert am 15.02.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.02.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2024 (vidiert am 07.03.2024). Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen zweier persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Sowohl die Hallux Valgus OP links mit den noch verbliebenen Schmerzen als auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung sowie chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - entsprechend berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung genügend Raum für subjektive Beschwerdeschilderungen eingeräumt, wurden die dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin von der beigezogenen Sachverständigen notiert und fanden diese auch Eingang in die erfolgte fachärztliche Beurteilung. Eine mangelnde Berücksichtigung der subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin oder eine damit einhergehende Unvollständigkeit des eingeholten Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie kann folglich nicht erkannt werden. Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin an ME/CFS, was einer seltenen Form von Long Covid entspräche, leiden würde, ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen sowie Erschöpfungszustände in den eingeholten Gutachten bereits berücksichtigt und als Leiden 1 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit) beurteilt wurden. Auch fanden sämtliche vorgelegte Befunden, aus denen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerz- und Erschöpfungszustände hervorgehen, Eingang in die fachärztliche Einschätzung. Es mag sein, dass die Einschränkungen, welche von diesen Leiden für die Beschwerdeführerin ausgehen, subjektiv sehr schwerwiegend sind. Auch ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Zusammentreffen physischer Schmerzen mit der rezidivierenden depressiven Störung besonders belastet fühlt. Die medizinische Sachverständige hat diese Einschränkungen jedoch nicht nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, sondern nach den objektiven Kriterien der Einschätzungsverordnung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf einzelne Begrifflichkeiten, wie etwa „nicht berufstätig“ fokussiert und sie dabei deren fehlende Relevanz für die Objektivierbarkeit der vorliegenden Leiden verkennt. Wenn die Beschwerdeführerin der Sachverständigen etwa vorwirft, bei der Sozialanamnese „nicht berufstätig“ zu vermerken, und ausführt, dass dies nicht der Sachlage entsprechen würde, da sie – nach eigener Ansicht – arbeitsunfähig und nicht bloß „nicht berufstätig“ sei, darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin der Formulierung eine falsche Bedeutung beimisst. Die beigezogene Sachverständige hat im Rahmen der Anamnese bestimmte Fakten aus dem Leben der Beschwerdeführerin zu erheben und ist bei der Sozialanamnese festzuhalten, ob die zu begutachtende Person gegenwärtig erwerbstätig ist – und welchen Beruf sie ausübt – oder ob sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der verwendeten Wortwahl ist dabei weder eine Bewertung der Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch hat diese Einfluss auf die vorliegenden objektivierbaren und behinderungsrelevanten Leiden der Beschwerdeführerin. Der Vollständigkeit halber darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese aktiv danach gefragt wurde, ob sie etwas ergänzen wolle und verneinte sie dies, weshalb der Gutachterin keinesfalls unterstellt werden kann, dass sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Ergänzung der erfragten Lebensumstände eingeräumt hätte. Die Untersuchungen am 03.10.2023 sowie am 08.02.2024 ergaben jeweils, dass die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl verwendet und sie diesen teils selbst schiebt bzw. durch eine Begleitperson schieben lässt, bei ihr jedoch ein hinkfreies Gangbild vorliegt und die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege sowie beim Aufstehen nicht eingeschränkt sind. Zu letzterem darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin es bei der Untersuchung am 08.02.2024 ablehnte, sich aus ihrem Rollstuhl zu erheben und sich – wie bei der Untersuchung am 03.10.2023 zuvor – auf die bereitgestellte Untersuchungsliege zu legen. Die Untersuchung wurde daher auf ausdrückliches Verlangen der Beschwerdeführerin sitzend durchgeführt. Dennoch konnte die Mobilität der Beschwerdeführerin durch verschiedene Übungen – etwa das Hochheben und Strecken der Beine – untersucht und in weiterer Folge beurteilt werden. Eine Unvollständigkeit der gutachterlichen Untersuchung kann folglich nicht erkannt werden. Die von der Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen ergänzend vorgelegten Unterlagen beinhalten keine neuen Erkenntnisse und stehen nicht im Widerspruch zu den genannten Gutachten. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten vom 03.10.2023 (vidiert am 11.10.2023) und Gesamtbeurteilung vom 15.02.2024 (vidiert am 16.02.2024) sowie dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2024 (vidiert am 15.02.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2024 (vidiert am 07.03.2024) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten vom 03.10.2023 (vidiert am 11.10.2023) und Gesamtbeurteilung vom 15.02.2024 (vidiert am 16.02.2024) sowie dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2024 (vidiert am 15.02.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2024 (vidiert am 07.03.2024) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.10.2023 (vidiert am 11.10.2023), dem Gesamtgutachten vom 15.02.2024 (vidiert am 16.02.2024) sowie dem Sachverständigengutachten vom 09.02.2024 (vidiert am 15.02.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2024 (vidiert am 07.03.2024). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Zustand nach einer Hallux Valgus OP links, CPRS links, welche die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.35 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da zwar physiologische Vorfußstellung und seitengleiche gute Beschwielung, jedoch anhaltende Beschwerden bei chronischem Schmerzsyndrom vorliegen. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, chronische Müdigkeit und verminderte Belastbarkeit, schätzte die medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein, da neben affektiven auch ausgeprägte somatische Symptome vorliegen würden. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 03.10.2023 (vidiert am 11.10.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.10.2023, das eingeholte Gesamtgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 15.02.2024 (vidiert am 16.02.2024) sowie das eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.02.2024 (vidiert am 15.02.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2024 (vidiert am 07.03.2024) zu Grunde gelegt. Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das weitere Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch konnte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie sowie Immunologie nicht nachvollziehbar begründen und vermochte sie insbesondere nicht darzutun, aus welchem Grund dies für die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts – der nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits feststeht – notwendig wäre. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch konnte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie sowie Immunologie nicht nachvollziehbar begründen und vermochte sie insbesondere nicht darzutun, aus welchem Grund dies für die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts – der nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits feststeht – notwendig wäre. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2291794.1.00