RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW265 2292676-1 Spruch, W265 2292676-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 30.09.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (im Folgenden: v.H.).
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2023 erstatteten Gutachten vom 30.10.2023 stellte die fachärztliche Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 würde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- In einem weiteren eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurden beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 % und eine Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Das Leiden 1 würde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 10.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 05.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig eingestuft worden sei, Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei um 10% gemindert. Zudem würde sich das Bewegungsausmaß des Beschwerdeführers zunehmend verschlechtern und sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Mit E-Mail vom 13.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund des Herz-Jesu Krankenhauses vom 04.12.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024 erstatteten Gutachten vom 26.02.2024 stellte der fachärztliche Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2024 erstatteten Gutachten vom 04.03.2024 stellte die fachärztliche Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 % und eine Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
- In einem weiteren eingeholten Gesamtgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wurden beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 % und eine Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt. Das Leiden 1 würde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.03.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 28.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine schriftliche Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass sich die eingeholten Gutachten nicht mit den vorgelegten Unterlagen beschäftigen würden, die urologische Komponente der Behinderung des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und müsse die Behörde angesichts der umfassenden Beschwerden von einem Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgehen. Auch hätte die Behörde ein orthopädisches Gutachten einholen müssen.
- In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 02.04.2024 führte der Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass bereits sämtliche vorgelegte Gutachten ausreichend berücksichtigt worden seien und könne man die von einer privaten Unfallversicherung des Beschwerdeführers anerkannte Invalidität nicht mit einem GdB nach der hier maßgeblichen Einschätzungsverordnung gleichsetzen. Es ergebe sich keine geänderte Beurteilung, auch nicht in Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der von der belangten Behörde festgestellte Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig angesetzt und die massive Harnblasenentleerungsstörung des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Eine Zustandsverbesserung liege nicht vor und sei diesbezüglich auf die zahlreichen Voroperationen des Beschwerdeführers zu verweisen. Auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in de letzten Jahren verschlechtert. Die eingeholten Gutachten würden sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beschäftigen und seien nach Ansicht des Beschwerdeführers neue Gutachten aus den Fachbereichen der Urologie, Orthopädie, Psychiatrie und Inneren Medizin einzuholen.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2024 vor, wo dieser am 29.05.2024 einlangte.
- Mit E-Mail vom 04.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine schriftliche Stellungnahme („Urkundenvorlage“) sowie einen neuen Befundbericht.
- Mit Schreiben des BVwG vom 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer auf die Neuerungsbeschränkung im gegenständlichen Verfahren sowie darauf, dass E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellen, hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 02.08.2024 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: 2/2019 Autounfall (Beifahrer, 2 Insassen verstorben, Freizeitunfall) mit Commotio cerebri, Wirbelkörperfraktur HWK 3 ohne Instabilität, Dissektion A. vertebralis rechts mit 3 klinisch stummen Ischämien im hinteren Stromgebiet bei Verschluss der A. vertebralis, Symphysenruptur (Verplattung), Acetabulumfraktur links, Serienrippenfraktur links (II-IV, VII, VIII, X), Lungenkontusion links, einige Zähne verloren Rehab Weißer Hof HTEP links sei geplant Kniegelenksabnützung; Seit 12/ 2019 sei er in psychiatrischer Behandlung- med. Therapie2 aus 2019, Autounfall (Beifahrer, 2 Insassen verstorben, Freizeitunfall) mit Commotio cerebri, Wirbelkörperfraktur HWK 3 ohne Instabilität, Dissektion A. vertebralis rechts mit 3 klinisch stummen Ischämien im hinteren Stromgebiet bei Verschluss der A. vertebralis, Symphysenruptur (Verplattung), Acetabulumfraktur links, Serienrippenfraktur links (II-IV, römisch sieben, römisch acht, römisch zehn), Lungenkontusion links, einige Zähne verloren Rehab Weißer Hof HTEP links sei geplant Kniegelenksabnützung; Seit 12/ 2019 sei er in psychiatrischer Behandlung- med. Therapie Derzeitige Beschwerden: Er habe immer Schmerzen im linken Hüftbereich, er habe keine Kraft im linken Bein, es sei wie eingeschlafen. Er könne wegen der Schmerzen gar nichts zu Hause machen. Er brauche immer eine Begleitung. Er müsse alle 30 Minuten aufs WC, es tröpfle immer nach, er brauche eine Einlage. Er schlafe überhaupt nicht, er wache auf wegen Schmerzen und er habe immer den Unfall im Kopf. Er höre immer die Geräusche vom Unfall wo sein Freund gestorben sei und er ihm nicht helfen konnte. Er weine öfters. In Deutschland habe er eine 80% Behinderung. Die ganze linke Seite ist betroffen. Meine linke Hüfte tut schrecklich weh. Ich habe einen Druck vorne am Schambein. Ich habe starke Schmerzen im Kreuz. Bei Bewegung habe ich ein stechen im Herz. Ich kann den Kopf nicht drehen. Bei Schmerz die Halswirbelsäule. Die Halswirbelsäule ist kaputt. Ich habe eine verstopfte Vene. Ich habe starke Angst, dass ich sterbe. Ich habe keine Kraft im linken Bein. Ich habe ein Stechen im linken Knie. Ich habe Blasenprobleme. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100mg 1-0-0, Seroquel XR 200mg 0-0-1, Seroquel (Quetiapin) 25mg bei Bed.: ca. 1-2x/Tag, Mirtabene 30mg 0-0-1, Atarax 25mg bei Bed.: 1-2x/Tag/bis zu 3x tägl., Hydal 1,3mg bei Bed.: 1- 2x/Tag, Hydal 2mg 1x1, Vit D, Dominal f 0-0-1 Psychiaterin 1-2x/Monat, Aglandin Ret. KPS 0,4mg 1-0-0-0, Thrombo Ass FTBL 100mg 1-0-0, Laufende Therapie: Psychotherapie telefonisch in Muttersprache 3-4x/Monat, Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken; Sozialanamnese: 12 Jahre Schule, Maschinentechniker, mit 19 nach Österreich gekommen, arbeitet als Sänger/Kellner bis zum Unfall
- Er beziehe Rehabgeld und Pflegegeld (seit ca. einem Jahr -Stufe 1), es sei nach Klage gewährt worden. Es sei jetzt eine Nachuntersuchung gewesen. Geschieden, lebt alleine, 2 erw. Kinder; Führerschein: ja, fahre auch selbst; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11/23 Befundbericht Herz-Jesu-Krankenhaus beschreibt posttraumat. Hüftgelenksarthrose links mit geplanter Hüfttotalendoprothese 03/21 urolog. GA beschreibt eine Harnentleerungsstörung mit einer MdE von 10% auf Dauer 12/22 Röntgenbefund beschreibt Deckplatteneinbruch L5 mit geringer Höhenreduktion und eine geringe, medial betonte Gonarthrose beidseits. 07/21 Röntgenbefund beschreibt Z. n. Symphyse Verplattung. Altersgemäße Knochensubstanz Beidseits deutliche Koxarthrosen 01/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Varusgonarthrose beidseits, Deckplattenimpression LWK 5, Hüftgelenksarthrose beidseits, Symphysenverplattung, Panalgesie, PTBS; Urologisches Gutachten Dr. XXXX an die XXXX AG 24 03 2021: Am 25.02.2019 nach Mobilisation wurde eine Sprengung der Symphyse diagnostiziert, welche am 26 02.2019 mittels Plattenosteosynthese stabilisiert wurde. Am 04.03,2019 erfolgte die Überstellung an die unfallchirurgische Abteilung des SMZ-Ost /Donauspital in Wien, im Rahmen einer MRT-Ko zeigte sich ein Bruch des 3, Halswirbelkörpers ohne Instabilität. Eine Blasenentleerungsstörung wurde urologisch ausgeschlossen, der Restharn betrug lediglich 30ml. Urologisches Gutachten Dr. römisch 40 an die römisch 40 AG 24 03 2021: Am 25.02.2019 nach Mobilisation wurde eine Sprengung der Symphyse diagnostiziert, welche am 26 02.2019 mittels Plattenosteosynthese stabilisiert wurde. Am 04.03,2019 erfolgte die Überstellung an die unfallchirurgische Abteilung des SMZ-Ost /Donauspital in Wien, im Rahmen einer MRT-Ko zeigte sich ein Bruch des 3, Halswirbelkörpers ohne Instabilität. Eine Blasenentleerungsstörung wurde urologisch ausgeschlossen, der Restharn betrug lediglich 30ml. DIAGNOSEN unfallkausal: Sprengung der Symphyse (bis 16mm) mit Versorgung durch Plattenosteosynthese Bruch der der vorderen Säule der linken Hüftgelenkspfanne nicht disloziert Sprengung der linken IlliosakraIgelenksfuge (bis 6mm). Nicht dislozierte Fraktur der kaudalen Massa lateralis des Kreuzbeines links Berstungsbruch des
- Halswirbelkörpers mit Frakturlinie durch das rechte Foramen transversum ohne Instabilität. Dissektion der Halswirbelarterie rechts mit Verschluss vom
- Halswirbelkörper bis zur Atlasschleife mit kleiner, rechtsseitigen subakuter embolischer Thalamusinfarkt Winziger, subakuter, postembolischer Posteriorinfarkt links Winziger subakuter postembolischer rechtsseitiger Kleinhirninfarkt Serienrippenbrüche
- bis 4, Und
- bis 10, Rippe links Schädel-Hirn-Trauma I° Aus urologischer Sicht besteht folgender unfallursächlicher Befund: • Harninkontinenz • Einschränkung der sexuellen Lust (Libido) • Erektile Dysfunktion Aus urologischer Sicht stellen die Blasenentleerungsprobleme (ohne Restharnbildung!), sowie die Erektionsprobleme und Einschränkungen der Libido (sexuelle Lust) Folgen der im Unfallchirurgischen Gutachten angegeben Verletzungen bzw. des Unfallherganges dar. Es handelt sich bei den Harnblasen und Libidoproblemen in erster Linie um schmerzbedingte bzw. therapiebedingte (Schmerztherapie, Psychopharmakatherapie) Ursachen. Bei Herrn XXXX besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neurogene Harnblasenentleerungsstörung.Aus urologischer Sicht stellen die Blasenentleerungsprobleme (ohne Restharnbildung!), sowie die Erektionsprobleme und Einschränkungen der Libido (sexuelle Lust) Folgen der im Unfallchirurgischen Gutachten angegeben Verletzungen bzw. des Unfallherganges dar. Es handelt sich bei den Harnblasen und Libidoproblemen in erster Linie um schmerzbedingte bzw. therapiebedingte (Schmerztherapie, Psychopharmakatherapie) Ursachen. Bei Herrn römisch 40 besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neurogene Harnblasenentleerungsstörung. Die in der auswärtigen Uroflowmetrie festgestellte erschwerte, verlangsamte und mehrfach unterbrochene, jedoch restharnfreie, Harnblasenentleerung ist einerseits auf die Schmerzsymptomatik und andererseits auf die Schmerz-(Hydal) bzw. Psychopharmakatherapie (Dominal f., Mirtabene, Seroquel), bzw. entsprechende Wechselwirkungen zurückzuführen. Der Berstungsbruch des
- Halswirbelkörpers hat zu keinen neurologischen Ausfällen geführt, die für eine neurogene Blasenentleerungsstörung verantwortlich sein könnten. Eine Kompromittierung des Rückenmarks hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Entsprechende neurologische Ausfälle konnten nicht nachgewiesen werden Die Sprengung der Symphyse führte zu keiner Verletzung der Harnröhre bzw. der Harnblase, sodass daraus keine Folgen einer Blasenentleerungsstörung abzuleiten sind, mit Ausnahme allenfalls durch Schmerzen bzw. deren Therapie verursachte Wirkungen auf die Entleerungsfunktion der Harnblase. Ebenso stellen die unverschobenen Brüche des Kreuzbeines und die Sprengung des linken Iliosacralgelenks keine Ursache für eine Blasenentleerungsstörung dar, mit Ausnahme allenfalls durch Schmerzen bzw. deren Therapie verursachte Wirkungen auf die Entleerungsfunktion der Harnblase. Aus den drei klinisch stummen Ischämien im hinteren Stromgebiet (kleiner, rechtsseitiger, subakuter embolischer Thalamusinfarkt; winziger, subakuter, postembofecher Posteiiorinfarkt links; winziger subakuter postembolischer rechtsseitiger Kleinhiminfarkt), welche durch die Dissektion der Halswirbelarterie rechts mit Verschluss vom
- Halswirbelkörper bis zur Atlasschleife verursacht wurden, können keine Ursachen für eine neurogene Blasenentleerungsstörung abgeleitet werden. Das abgeheilte Schädel-Hirn-Trauma 1° kann und hat ebenfalls keine neurogene Blasenentleerungsstörung verursachen. Anhand des Operationsberichtes vom 26,02.2019 über die Durchführung einer Plattenosteosynthese kann keine iatrogene Ursache für eine Blasenentleerungsstörung erkannt werden. Aus urologischer Sicht ist die Harnblasenentleerungsstörung als Endzustand anzusehen und mit einer MdE von 10% (zehn von Hundert) anzunehmen. Der Stellenwert der Erektionsfähigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Daher ist individuell abzuklären, ob die verminderte Erektionsfähigkeit eine seelische Belastung darstellt, die als Erwerbseinschränkung anzuerkennen ist. Eine allenfalls zugrundeliegende psychische Beeinträchtigung muss durch einen SV aus dem Fachgebiet der Psychiatrie evaluiert werden. Aus urologischer Sicht liegt aufgrund der Befunderhebung ein partieller Erektionsverlust mit Störung der Immissio penis vor. Röntgen Hüfte links, Becken 14 07 2021: Diagnose: Z. n. Symphyse Verplattung. Altersgemäße Knochensubstanz; Beidseits deutliche Koxarthrosen, mit verstärkten subchondralen Sklerosierungen. Röntgen LWS 17 12 2022: Zustand nach Impressionsfraktur der Deckplatte LWK5 dieser ist höhengemindert Spondylosis deformans und Osteochondrose L4- 5, Achsenfehlverlauf Röntgen Knie bds. 07 12 2022: Geringe medial betonte Gonarthrose beidseits, sonst unauffälliger Befund Befund Orthopädin Dr. XXXX 31 01 2023:Befund Orthopädin Dr. römisch 40 31 01 2023: Diagnose: • M17.9 - Varusgonarthrose beidseits • T08 - Deckplattenimpressionsfraktur LWK 5 non rec. • Ml 6.9 - hochgradige Coxarthrosis beidseits • St.p. ORIF Symphyse • ISG-Arthrose bds • R52.9 - Panalgesie • komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Polytrauma Befund Psychiaterin Dr. XXXX 29 11 2023:Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 29 11 2023: Psychiatrische Diagnosen: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (Polytrauma): ICD- 10- F62.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ICD-10: F33.2 St. Post mehrfache zerebrale Insulte: iCD-10:163.0 infolge Thrombose der A. vertebraiis Komplette Harninkontinenz ICD-10: N31 Komplette Stuhlinkontinenz ICD-10: R15 zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Befund Psychiaterin Dr. XXXX 20 02 2024 - Anm.: nur Seite 1/2 - idem zu Seite 1 vom 29 11 2023; Schreiben Psychiaterin Dr. XXXX 20 02 2024: Dg.: depressive Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome, komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (Polytrauma), Insomnie; aus psychiatrischer Sicht besteht kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz....das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ist wegen der Harninkontinenz nicht möglich.Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 20 02 2024 - Anmerkung, nur Seite 1/2 - idem zu Seite 1 vom 29 11 2023; Schreiben Psychiaterin Dr. römisch 40 20 02 2024: Dg.: depressive Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome, komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (Polytrauma), Insomnie; aus psychiatrischer Sicht besteht kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz....das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel ist wegen der Harninkontinenz nicht möglich. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 58-jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: keine eindeutige Kraftminderung bei etwas wechselnder Darstellung Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: rechts nicht eingeschränkt, links mit schmerzverzerrtem Gesichtsausdruck und Schmerzlauten nur ansatzweise durchgeführt Seitabduktion rechts bis knapp Senkrechten, links nur ansatzweise Faustschluss und Fingerspreizen durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: wechselnd dargeboten bei Schmerzangabe Trophik: frgl. geringe Muskelhypotrophie linker OS Tonus: unauffällig Motilität: schmerzbedingt eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: Schmerzangabe bei Bewegung des linken Beines Beinvorhalteversuch: wird alternierend angehoben wegen Schmerzangabe. Rechts gehalten, links nur minimal kurz von der Unterlage gehoben. Knie- Hacke- Versuch: rechts langsam durchgeführt, zielsicher. Links nur ansatzweise durchgeführt (Angabe Schmerzen). Sensibilität: links ab Knie reduziert angegeben Stand und Gang: ohne Hilfsmittel kaum möglich wegen subjektiver Unsicherheit, hält sich am Sohn an. Romberg: wegen subjektiver Unsicherheit nur kurz durchgeführt, dann Anhalten Unterberger Tretversuch: nur einzelne wenige Schritte - Angabe einer Unsicherheit Sprache und Sprechen, unauffällig; Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Bewegungsschmerz an der linken Schulter. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Die linke Schulter ist endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Freies Gehen wird praktisch nicht ausgeführt. Untersuchung im Liegen: Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Bein als „anders" gegenüber rechts angegeben. Kniegelenke: ergussfrei und bandfest. Linke Hüfte: Bewegungs- und Endlagenschmerz. Sprunggelenke altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit Hüften S 0-0-95, R (S 90°) rechts 10-0-30, links 5-0-40, Knie S 0-0-140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Becken: kein Distraktionsschmerz, bei Kompression werden Schmerzen am linken Beckenkamm angegeben. Druckschmerz über der Symphyse, hier quere, unauffällige Narbe. Wirbelsäule Im Stehen wird überwiegend das rechte Bein belastet, dadurch zarte Skoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit Auf Aufforderung wird kein verwertbares Bewegung Ausmaß gezeigt. Beim Entkleiden ist ein vorwärtsbeugen im Sitzen problemlos möglich. Auch sonst sind keine höhergradige Einschränkungen an der Wirbelsäule objektivierbar. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit 2 UA Stützkrücken gehend zur Untersuchung, kommt in Begleitung des Sohnes. An/Auskleiden Schuhe, Socken, Hose vom Sohn unterstützt, steht mit Hilfe des Sohnes auf. Lagewechsel auf der Liege selbstständig; Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild wird umständlich, verlangsamt und ausgeprägt linkshinkend ausgeführt. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb in der Untersuchung unauffällig; Stimmungslage gedrückt, klagsam, stabil, kaum im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik; wach, Sprache unauffällig, wirkt sehr leidend, etwas verlangsamte, leidende Sprache; Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- rezidivierende depressive Störung, komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (Polytrauma) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 (vidiert am 30.10.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2023, auf dem eingeholten Sachverständigengutachten (Aktengutachten) einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.11.2023 (vidiert am 08.11.2023), auf dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 26.02.2024 (vidiert am 26.02.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024, auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.03.2024 (vidiert am 07.03.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2024 sowie auf dem eingeholten Gesamtgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 08.03.2024 (vidiert am 11.03.2024) samt ergänzender Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 02.04.2024 (vidiert am 02.04.2024). Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und seines Vorbringens auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Einschätzung der Leiden erfolgte richtig entsprechend den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung. Aus den einholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sämtliche Voroperationen des Beschwerdeführers sowie die von ihm vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen in den eingeholten Sachverständigengutachten – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – entsprechend berücksichtigt wurden. Aufgrund des schweren Autounfalls im Jahr 2019 und der bis heute bestehenden Gesundheitsbeschwerden ist nachvollziehbar, dass die Einschränkungen, die von den Leiden des Beschwerdeführers ausgehen, subjektiv sehr schwerwiegend sind. Es wird auch nicht verkannt, dass der Unfall für den Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis darstellt, das diesen bis heute sehr belastet. Dennoch hat die Einschätzung der Leiden des Beschwerdeführers anhand der Einschätzungsverordnung zu erfolgen und hat die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers ob des eingeschätzten Behinderungsgrades dabei außer Acht zu bleiben. Hinsichtlich dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an einer massiven Harnblasenentleerungsstörung leiden würde und dies in den eingeholten Gutachten ohne Berücksichtigung geblieben wäre, darf darauf hingewiesen werden, dass die dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und in dem einholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie auch angeführt wurden. Dennoch war den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Entleerungsstörung der Harnblase vorliegt und wurden die vorgebrachten Beschwerden sowie die vorgelegten Befunde entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde und im Zuge der Untersuchung geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten ausführlich auf sämtliche Befunde und im Zuge der Untersuchung geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 (vidiert am 30.10.2023), einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.11.2023 (vidiert am 08.11.2023), eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 26.02.2024 (vidiert am 26.02.2024), einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.03.2024 (vidiert am 07.03.2024), sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 08.03.2024 (vidiert am 11.03.2024) samt ergänzender Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 02.04.2024 (vidiert am 02.04.2024). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Bei Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welche die medizinischen Sachverständigen richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Beschwerden und mäßige funktionelle Einschränkung vor allem im Bereich des linken Hüftgelenks und der linken Schulter mit geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung vorliegen. Das Leiden 2 des Beschwerdeführers, rezidivierende depressive Störung, komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Extrembelastung (Polytrauma), schätzten die medizinischen Sachverständigen richtig unter Heranziehung der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz ein, da ausgeprägte anhaltende affektive und somatische Störungen vorliegen. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 30.10.2023 (vidiert am 30.10.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2023, das Sachverständigengutachten (Aktengutachten) einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 07.11.2023 (vidiert am 08.11.2023), das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 26.02.2024 (vidiert am 26.02.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024, das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.03.2024 (vidiert am 07.03.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2024 sowie das Gesamtgutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 08.03.2024 (vidiert am 11.03.2024) samt ergänzender Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 02.04.2024 (vidiert am 02.04.2024) zugrunde gelegt. Die medizinischen Sachverständigen stellen in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das weitere Leiden erhöht wird, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Betreffend den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung dreier weiterer Gutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin, Urologie und Orthopädie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits zwei orthopädisch/unfallchirurgisches sowie zwei Gutachten aus den Bereichen Neurologie und Psychiatrie eingeholt und kann daher von der Einholung von weiteren Gutachten genommen werden.Betreffend den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung dreier weiterer Gutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin, Urologie und Orthopädie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden bereits zwei orthopädisch/unfallchirurgisches sowie zwei Gutachten aus den Bereichen Neurologie und Psychiatrie eingeholt und kann daher von der Einholung von weiteren Gutachten genommen werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme seiner Person in der Beschwerde zwar angeregt, vermochte dabei jedoch nicht ausreichend darzutun, welche neuen Erkenntnisse sich daraus für den bereits ausreichend ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sollen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme seiner Person in der Beschwerde zwar angeregt, vermochte dabei jedoch nicht ausreichend darzutun, welche neuen Erkenntnisse sich daraus für den bereits ausreichend ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sollen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2292676.1.00