GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und, der angefochtene Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben.A)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und, der angefochtene Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang
Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
P mit gemeinsamen Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
2 Z 2 WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession
GH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession
Paragraph eins, Absatz 3, BWG. Festgehalten wird weiters, dass die von der Vorstellungswerberin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten gesetzlich nicht vorgesehen sei (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699).
Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (
1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen.Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
P habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 erfüllt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bfP habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 erfüllt. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR XXXX betragen. Davon würden in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR römisch 40 betragen. Davon würden in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen
1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR XXXX betragen.Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 17, Absatz eins, FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR römisch 40 betragen. Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR XXXX . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR XXXX abzuziehen.Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR römisch 40 . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR römisch 40 abzuziehen. Nach § 19 Abs. 5 FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR XXXX (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR XXXX .Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR römisch 40 (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 . Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR XXXX seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX der
5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR römisch 40 . Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) 1.2.2 Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR XXXX (ON 05).Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR römisch 40 (ON 05). 1.2.3 Die von der bfP erstattete Referenzdatenmeldung (ON 05) weist folgenden Inhalt auf: An die Finanzmarktaufsichtsbehörde Bereich Wertpapieraufsicht Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien ANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN
Il Nr. 419/2015 i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMENANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN
Paragraph 17, FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN (Bitte die umrandeten Felder lesbar ausfüllen!) Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut): Firmenadresse: Kontaktperson. Kontakt (Tel.Nr., E-Mail): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gem. S 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022 betrugen (Angaben in 9: aus
WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen.Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen. Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung.Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung. Bestätigung durch den (bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
WAG d 8 d(bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG d 8 d Datum 1.2.4 Die bfP hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht: - Portfolioverwaltung
Abs 2 Z 2 WAG: 1%- Portfolioverwaltung
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG: 1% - Kollektive Portfolioverwaltung von Investmentfonds (OGAW), § 28 Abs 1 Z 3 InvFG: 89%- Kollektive Portfolioverwaltung von Investmentfonds (OGAW), Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG: 89% - Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), § 18 Abs 1 Z 4 AIFMG: 10%- Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: 10% 1.2.5 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht ua auf einem Managementvertrag, der ua folgendes bestimmt: MANAGEMENTVERTRAG abgeschlossen zwischen XXXX (in weiterer Folge „FONDSMANAGER" genannt), und der römisch 40 (in weiterer Folge „FONDSMANAGER" genannt), und der XXXX (in weiterer römisch 40 (in weiterer Folge „VERWALTUNGSGESELLSCHAFT" genannt) alle im folgenden Vertragspartner genannt, betreffend das Fondsmanagement für folgenden von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz aufgelegten Investmentfonds: XXXX römisch 40 (in weiterer Folge „Investmentfonds" genannt)
Anlage 6 bezeichneten Schnittstellen der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, um eine zeitnahe Verbuchung im Investmentfonds gewährleisten zu können. In jedem Fall müssen die Informationen an die genannten Stellen spätestens am Tag der Ordererteilung übermittelt werden. Der FONDSMANAGER darf Transaktionen für den Investmentfonds nur über Broker abwickeln, die mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT abgestimmt sind. Neu aufzunehmende Broker müssen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT rechtzeitig abgestimmt werden. Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bestimmte Counterparts ablehnen bzw. bereits genehmigte Broker für die Zukunft nicht mehr zulassen. Bei derivativen Instrumenten (inklusive Devisentermingeschäften) wählt die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT den Broker. Der FONDSMANAGER tätigt Transaktionen betreffend Festgeldveranlagungen, Devisentermingeschäften, Cashtransaktionen und Investmentfonds zur Erleichterung der Abwicklung direkt über die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT. Bei Bedarf können auch Transaktionen für Wertpapiere oder falls zulässig Derivate von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT auf ausdrücklicher Anweisung und Order des FONDSMANAGERS weitergegeben werden. Bei der Orderdurchführung wird die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ausdrücklich im Rahmen eines Brokerage lediglich als Erfüllungsgehilfe für den FONDSMANAGER tätig und ausdrücklich nicht als VERWALTUNGSGESELLSCHAFT im Sinne des InvFG (siehe Punkt 6. Haftung). 2.3. Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT wird den FONDSMANAGER betreffend der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen, in jedem Fall ist die Rechtsauslegung der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT entscheidend und diesbezüglichen Anweisungen der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ist unbedingt Folge zu leisten. 2.4. Bei Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN ist Folgendes zu beachten: Aktive Grenzverletzungen sind Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN, die durch aktives Handeln entstehen. Diese können von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, wenn diese durch seinen Anlagevorschlag verursacht wurden, auf Kosten des FONDSMANAGERS unverzüglich rückgeführt werden. Passive Grenzverletzungen, sind Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN, die ausschließlich durch Wertveränderungen der einzelnen Vermögenswerte bzw. durch Anteilscheingeschäfte entstehen. Bei einer derartigen Grenzverletzung hat sich der FONDSMANAGER wie folgt zu verhalten: Ab dem Zeitpunkt des Erkennens einer Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht des FONDSMANAGERS ausgelöst. Der FONDSMANAGER ist verpflichtet, die Vermögenswerte, die zur Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN geführt haben, permanent zu beobachten. Des Weiteren hat der FONDSMANAGER der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT auf Anforderung eine (ex ante) Dokumentation über die besondere Lage zu liefern und über sein weiteres Vorgehen, welches im Interesse der Anteilinhaber sein muss, ausführlich zu berichten. Wertpapiere, die eine passive Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN bewirkt haben, sind unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber zurückzuführen, wobei die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT hier Reaktionsfristen festlegen kann. Sind Transaktionen mit den ANLAGERICHTLINIEN unvereinbar, so kann die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT die Rückführung bzw. Stornierung im Sinne des Anlegerschutzes vom FONDSMANAGER verlangen bzw. diese selbst veranlassen, beruht die Verletzung auf einem Verschulden des FONDSMANAGERS im Sinne dieses Vertrages auch auf Kosten des FONDSMANAGERS. Es obliegt ausschließlich der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT festzustellen, ob eine Transaktion den Bestimmungen der ANLAGERICHTLINIEN entspricht oder nicht bzw. nichtig ist. In Zweifelsfragen der Gesetzesauslegung sollte der FONDSMANAGER das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. In jedem Fall ist die Rechtsansicht der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT sich hiermit aber ausdrücklich ein Eingriffsrecht bei Verfügungen über Vermögensgegenstände des Investmentfonds vorbehält und daher auch hinsichtlich aller Veranlagungsgeschäfte für den Investmentfonds ein diesem Eingriffsrecht entsprechendes Informations- und Weisungsrecht gegenüber dem FONDSMANAGER innehat. Der FONDSMANAGER übermittelt der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, sofern gesetzlich notwendig, Unterlagen betreffend § 30 Abs. 2 InvFG.Der FONDSMANAGER übermittelt der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, sofern gesetzlich notwendig, Unterlagen betreffend Paragraph 30, Absatz 2, InvFG. Der FONDSMANAGER überprüft die von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT oder von anderen Stellen (z.B. DEPOTBANK oder Broker) übermittelten Abrechnungen über die getätigten Transaktionen, und stimmt diese sowie die im Bestand des Investmentfonds befindlichen Vermögenswerte, deren Kursquellen und die Unterlagen über die Wertentwicklung (Performance) des Investmentfonds (siehe Anlage 6) mit den eigenen Aufzeichnungen ab. In Zweifelsfragen des Fondsmanagements (insbesondere bei der Gesetzesauslegung) sollte der FONDSMANAGER in jedem Fall vor Durchführung der Transaktion das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. (vgl zu alldem: Managementvertrag, Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 05.03.2025).In Zweifelsfragen des Fondsmanagements (insbesondere bei der Gesetzesauslegung) sollte der FONDSMANAGER in jedem Fall vor Durchführung der Transaktion das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. vergleiche zu alldem: Managementvertrag, Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 05.03.2025). 1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (
der bei der VWG implementierten Aktionärsrechte-Policy gelten (siehe unter www.llbinvest.at/ Rechtliche Hinweise/ Rechtliche Bedingungen/ Aktionärsrechte-Policy).
§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss
Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Abs. 5 abzusprechen über:
Absatz 5, abzusprechen über:
Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages
Ziffer eins,
ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Absatz eins bis 4 vorzugehen.
Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Abs. 7 festzusetzen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Absatz 7, festzusetzen. § 3 Abs 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 3, Absatz eins und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)
Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen
a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen
Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89
1 sowie den Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
1 sowie Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,
Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen
Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3
1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute
1 BWG sind oder- Kreditinstitute
Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute
1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute
Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften
1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften
, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen
BWG oder
2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen
Paragraph 4, BWG oder
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)
8 BWG, die Repräsentanzen
Z 17 BWG sind,bb)
Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen
Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)
DiG 2018, diecc)
Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute
DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute
Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen
DiG 2018 sind,- Zweigstellen
Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)
2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)
Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute
2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute
Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen
des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen
Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)
SAG, dieb)
Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute
SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute
Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften
SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen
SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)
ESAEG, diec)
Paragraph 56, ESAEG, die - eine
2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine
Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine
1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige
1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige
Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)
1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
1 Z 1 VAG 2016,aa)
Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)
1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
1 Z 2 VAG 2016,bb)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)
1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
1 Z 3 VAG 2016,cc)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)
1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
1 Z 4 VAG 2016dd)
Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)
VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
1 Z 5 VAG 2016 sind;b)
Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen
1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften
1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige
den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige
den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger
1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger
Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
FG 2011, die Dienstleistungen
FG 2011 erbracht haben, AIFM
AIFMG, die Dienstleistungen
4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM
Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse
Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer
1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer
1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
InvFG oder als AIFM
1 AIFMG verfügen oder als AIFM
5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner
FG 2011 oder
AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM
Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM
Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner
Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder
Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
der BMR verfügen oder als Administrator
der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
, der BMR verfügen oder als Administrator
, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen
SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen
Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige
PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Kostenpflichtige
Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige
G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
G registriert sind.5. Kostenpflichtige
Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.
1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.
G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,
1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung
Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. § 8.
Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. § 9. (Vorauszahlungspflicht)Paragraph 9, (Vorauszahlungspflicht)
1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. § 14.
Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,
Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. § 15. Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)Paragraph 15, Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Abs. 2 oder 3 gelten.
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Absatz 2, oder 3 gelten.
BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung
Abs. 1 und
Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung
Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Abs. 1 auf 2,9 vH.
Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Absatz eins, auf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.