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{'item': 'W276 2292965-1'}

Obsah (44)§ 50Art. 133§ 57§ 3§ 1§ 19§ 4§ 13§ 17§ 6§ 22§ 18§ 79§ 182§ 26§ 20§ 5§ 21§ 69a§ 9Art. 4§ 2§ 30Art. 1§ 89§ 27§ 160§ 56§ 271Art. 26Art. 17Art. 12Art. 2§ 36§ 33§ 39Art. 34§ 35§ 8§ 28§ 32a§ 202§ 27a§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW276 2292965-1 Spruch, W276 2292965-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und, der angefochtene Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben.A)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und, der angefochtene Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang

  1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
  2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Spruch I.„Spruch , römisch eins. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.in vier gleichen Teilbeträgen zum
  5. Jänner,
  6. April,
  7. Juli und
  8. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F. § 2 Abs. 2 und 3, § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG
  9. BGBl. I Nr. 107/2017 i.d.g.F.Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG
  10. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, i.d.g.F. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, Abs 2 und 3, §§ 5 bis 7, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5 bis 7, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.
  11. Am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 idHv von EUR XXXX aufgetragen wurde.
  12. Am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 , mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 idHv von EUR römisch 40 aufgetragen wurde.
  13. Ebenfalls am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 idHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
  14. Jänner,
  15. April,
  16. Juli und
  17. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.
  18. Ebenfalls am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 idHv EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
  19. Jänner,
  20. April,
  21. Juli und
  22. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.
  23. Gegen den Bescheid der FMA zu XXXX bzw zu XXXX jeweils vom XXXX , erhob die bfP mit gemeinsamen Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs 3 AVG.4. Gegen den Bescheid der FMA zu römisch 40 bzw zu römisch 40 jeweils vom römisch 40 , erhob die bf

P mit gemeinsamen Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG.

  1. Mit Verständigung vom XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Mit Verständigung vom römisch 40 forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  3. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  5. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ XXXX .
  6. Am römisch 40 erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ römisch 40 .
  7. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX .
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Die bfP verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .
  10. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 .
  11. Am 27.02.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP, vertreten durch deren Geschäftsführer und die belBeh teilnahmen.
  12. Mit Urkundenvorlage vom 05.03.2025 legte die bfP das Muster eines Managementvertrages sowie eines Rahmenvertrages vor.
  13. Mit Eingabe vom 21.3.2025 brachte die belBeh eine weitere Stellungnahme ein. I.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteienrömisch eins.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteien I.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu XXXX bzw zu XXXX , jeweils vom XXXX , im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes vom XXXX erhobenen Vorstellung, der Stellungnahme der bfP vom XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:römisch eins.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu römisch 40 bzw zu römisch 40 , jeweils vom römisch 40 , im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes vom römisch 40 erhobenen Vorstellung, der Stellungnahme der bfP vom römisch 40 , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom römisch 40 brachte die bfP im Wesentlichen vor: Die bfP stützt ihr Vorbringen im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.05.0223 zu Ra 2021/02/
  14. Mit dieser Entscheidung habe der VwGH klargestellt, dass delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 sei. Der VwGH habe damit der Rechtsansicht der FMA, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach § 1 Z 3 lit d WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Die bfP stützt ihr Vorbringen im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.05.0223 zu Ra 2021/02/
  15. Mit dieser Entscheidung habe der VwGH klargestellt, dass delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 sei. Der VwGH habe damit der Rechtsansicht der FMA, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die FMA bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der bfP entsprechend hohe, aus Sicht der bfP unrichtige, Aufsichtskosten vor. Darüber hinaus moniert die bfP die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Kostenverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 419/2015, „FMA-KVO 2016“)Darüber hinaus moniert die bfP die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Kostenverordnung 2016 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,, „FMA-KVO 2016“) I.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:römisch eins.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen: Es wird zunächst festgehalten, dass sich das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Vorstellungswerberin sei daher nicht einzugehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das angesprochene VwGH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession

§ 3Abs.

2 Z 2 WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession

§ 1Abs. 3 BWG.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das angesprochene Vw

GH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession

Paragraph eins, Absatz 3, BWG. Festgehalten wird weiters, dass die von der Vorstellungswerberin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten gesetzlich nicht vorgesehen sei (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699).

§ 19Abs. 5 FMABG habe die bel

Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben.

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben. Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

§ 19Abs.

1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen.Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs. 1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bf

P habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 erfüllt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bfP habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 erfüllt. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR XXXX betragen. Davon würden in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR römisch 40 betragen. Davon würden in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen

§ 17Abs.

1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR XXXX betragen.Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 17, Absatz eins, FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR römisch 40 betragen. Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR XXXX . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR XXXX abzuziehen.Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR römisch 40 . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR römisch 40 abzuziehen. Nach § 19 Abs. 5 FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR XXXX (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR XXXX .Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR römisch 40 (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 . Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR XXXX seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX der

§ 19Abs.

5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 zu leisten sei.Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR römisch 40 seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR römisch 40 der

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 zu leisten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Stammkapital von XXXX .Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Stammkapital von römisch 40 . 1.2 Zu den Verfahrensgrundlagen 1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR XXXX . Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR römisch 40 . Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) 1.2.2 Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

§ 13

Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR XXXX (ON 05).Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR römisch 40 (ON 05). 1.2.3 Die von der bfP erstattete Referenzdatenmeldung (ON 05) weist folgenden Inhalt auf: An die Finanzmarktaufsichtsbehörde Bereich Wertpapieraufsicht Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien ANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN

§ 17FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI.

Il Nr. 419/2015 i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMENANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN

Paragraph 17, FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN (Bitte die umrandeten Felder lesbar ausfüllen!) Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut): Firmenadresse: Kontaktperson. Kontakt (Tel.Nr., E-Mail): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gem. S 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022 betrugen (Angaben in 9: aus

  1. a)€ 0,00 aus
  2. b)XXXX aus
  3. b)römisch 40 aus
  4. c)€ 0,00 somit insgesamt: XXXX somit insgesamt: römisch 40 Bezüglich Umsatzerlöse vgl. Punkt 1 der Hilfestellung zum Ausfüllen des FormularsBezüglich Umsatzerlöse vergleiche Punkt 1 der Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars
  5. a)Umsatzerlöse aus der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (inkl. „Advisorytätigkejt" - für Investmentfonds und Alternative Investmentfonds).
  6. b)Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG).
  7. b)Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG).
  8. c)Umsatzerlöse aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen. sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4

WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen.Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen. Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung.Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zur Anwendung. Bestätigung durch den (bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4

WAG d 8 d(bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, WAG d 8 d Datum 1.2.4 Die bfP hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht: - Portfolioverwaltung

§ 3

Abs 2 Z 2 WAG: 1%- Portfolioverwaltung

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG: 1% - Kollektive Portfolioverwaltung von Investmentfonds (OGAW), § 28 Abs 1 Z 3 InvFG: 89%- Kollektive Portfolioverwaltung von Investmentfonds (OGAW), Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG: 89% - Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), § 18 Abs 1 Z 4 AIFMG: 10%- Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: 10% 1.2.5 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht ua auf einem Managementvertrag, der ua folgendes bestimmt: MANAGEMENTVERTRAG abgeschlossen zwischen XXXX (in weiterer Folge „FONDSMANAGER" genannt), und der römisch 40 (in weiterer Folge „FONDSMANAGER" genannt), und der XXXX (in weiterer römisch 40 (in weiterer Folge „VERWALTUNGSGESELLSCHAFT" genannt) alle im folgenden Vertragspartner genannt, betreffend das Fondsmanagement für folgenden von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz aufgelegten Investmentfonds: XXXX römisch 40 (in weiterer Folge „Investmentfonds" genannt)

  1. Bestellung des FONDSMANAGERS Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT beauftragt beginnend mit XXXX unter Anwendung des InvFG den FONDSMANAGER mit dem Management des genannten Investmentfonds im Sinne dieses Vertrages. Der FONDSMANAGER nimmt den Auftrag an.Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT beauftragt beginnend mit römisch 40 unter Anwendung des InvFG den FONDSMANAGER mit dem Management des genannten Investmentfonds im Sinne dieses Vertrages. Der FONDSMANAGER nimmt den Auftrag an. Der FONDSMANAGER wird, insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen in Punkt
  2. dieses Vertrages, bei Erbringung dieser Dienstleistung seine Sachkenntnis, Arbeitskraft und Möglichkeiten optimal einsetzen, bei der Vertragserfüllung alle vertragsmäßigen und gesetzlichen Pflichten zu jeder Zeit einhalten und den Interessen aller Anteilinhaber des Investmentfonds nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Sinne des § 84 AktG und § 39 BWG dienen.Der FONDSMANAGER wird, insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen in Punkt
  3. dieses Vertrages, bei Erbringung dieser Dienstleistung seine Sachkenntnis, Arbeitskraft und Möglichkeiten optimal einsetzen, bei der Vertragserfüllung alle vertragsmäßigen und gesetzlichen Pflichten zu jeder Zeit einhalten und den Interessen aller Anteilinhaber des Investmentfonds nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Sinne des Paragraph 84, AktG und Paragraph 39, BWG dienen. Der FONDSMANAGER verfügt über sämtliche gesetzliche und sonstige in diesem Vertrag normierten Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, d.h. er verfügt über eine entsprechende Vermögensverwaltungskonzession. Eine Kopie der Konzession wird dem Vertrag als Anlage 1 beigelegt. Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT wird den FONDSMANAGER betreffend der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen. Der FONDSMANAGER sichert die mit diesem Managementvertrag übernommenen operationalen Risiken angemessen mit einer Versicherung ab (Anlage 2). Der FONDSMANAGER verpflichtet sich, über ein adäquates Risk Management und internes Kontrollsystem zu verfügen und ausschließlich entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter für das Management des Investmentfonds einzusetzen. Der FONDSMANAGER verpflichtet sich für die Tätigkeit im Sinne des Vertrages passende Interessenskonflikte- und Best Exekution-Policies einzurichten und einzuhalten. Der FONDSMANAGER wird Compliance- und Geldwäsche-Richtlinien einrichten und die Mitarbeitergeschäfte entsprechend überwachen. Der FONDSMANAGER verpflichtet sich Vergütungsrichtlinien einzurichten und einzuhalten, die auf die Tätigkeit im Sinne diese Vertrages Rücksicht nehmen. Der FONDSMANAGER darf seine mit diesem Vertrag übernommenen Aufgaben und Pflichten nicht ohne vorherige Zustimmung der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT an Dritte übertragen. Der FONDSMANAGER ist verpflichtet, alle Arten von Rückvergütungen und Bestandsprovisionen, die er im Zusammenhang mit für den Investmentfonds getätigten Geschäften von Dritten erhält, an den Investmentfonds weiterzuleiten. Die Vertretung des Investmentfonds nach außen obliegt ausschließlich der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, die insbesondere auch im Sinne des InvFG der österreichischen Aufsichtsbehörde gegenüber, als die diesen Investmentfonds verwaltende VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, verantwortlich ist. Die Depotbank des Investmentfonds ist die XXXX (in weiterer Folge „DEPOTBANK"), der Wirtschaftsprüfer für den Investmentfonds ist XXXX , Wien. DEPOTBANK und Wirtschaftsprüfer werden von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT bestimmt.Die Depotbank des Investmentfonds ist die römisch 40 (in weiterer Folge „DEPOTBANK"), der Wirtschaftsprüfer für den Investmentfonds ist römisch 40 , Wien. DEPOTBANK und Wirtschaftsprüfer werden von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT bestimmt.
  4. Aufgaben des FONDSMANAGERS 2.1 Der FONDSMANAGER tätigt entsprechend dem Orderlauf (Anlage 5 und siehe 2.2.) Transaktionen für den Investmentfonds, die ihm bestmöglich geeignet erscheinen, den Wert des Fonds zu erhöhen, und übermittelt den Schnittstellen der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT (Anlage 6) diese unverzüglich. Der FONDSMANAGER wird hierbei im eigenen Namen für Rechnung des Investmentfonds tätig. Hierbei wird er nachfolgende Bestimmungen einhalten. • des InvFG in der jeweils geltenden Fassung, • der jeweiligen Fondsbestimmungen (Anlagen 3) und die Bestimmungen der Verkaufsprospekte, • der Richtlinien betreffend das Management (Anlage 4) • die Anweisungen und bindenden Rechtsansichten der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT zur Gesetzesinterpretation sowie • sonstige Bestimmungen dieses Vertrages (in weiterer Folge gemeinsam ANLAGERICHTLINIEN genannt). 2.
  5. Der FONDSMANAGER übermittelt entsprechend dem Orderlauf (Anlage 5) unverzüglich nach Ordererteilung die Informationen an die

Anlage 6 bezeichneten Schnittstellen der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, um eine zeitnahe Verbuchung im Investmentfonds gewährleisten zu können. In jedem Fall müssen die Informationen an die genannten Stellen spätestens am Tag der Ordererteilung übermittelt werden. Der FONDSMANAGER darf Transaktionen für den Investmentfonds nur über Broker abwickeln, die mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT abgestimmt sind. Neu aufzunehmende Broker müssen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT rechtzeitig abgestimmt werden. Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bestimmte Counterparts ablehnen bzw. bereits genehmigte Broker für die Zukunft nicht mehr zulassen. Bei derivativen Instrumenten (inklusive Devisentermingeschäften) wählt die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT den Broker. Der FONDSMANAGER tätigt Transaktionen betreffend Festgeldveranlagungen, Devisentermingeschäften, Cashtransaktionen und Investmentfonds zur Erleichterung der Abwicklung direkt über die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT. Bei Bedarf können auch Transaktionen für Wertpapiere oder falls zulässig Derivate von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT auf ausdrücklicher Anweisung und Order des FONDSMANAGERS weitergegeben werden. Bei der Orderdurchführung wird die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ausdrücklich im Rahmen eines Brokerage lediglich als Erfüllungsgehilfe für den FONDSMANAGER tätig und ausdrücklich nicht als VERWALTUNGSGESELLSCHAFT im Sinne des InvFG (siehe Punkt 6. Haftung). 2.3. Die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT wird den FONDSMANAGER betreffend der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen, in jedem Fall ist die Rechtsauslegung der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT entscheidend und diesbezüglichen Anweisungen der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ist unbedingt Folge zu leisten. 2.4. Bei Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN ist Folgendes zu beachten: Aktive Grenzverletzungen sind Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN, die durch aktives Handeln entstehen. Diese können von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, wenn diese durch seinen Anlagevorschlag verursacht wurden, auf Kosten des FONDSMANAGERS unverzüglich rückgeführt werden. Passive Grenzverletzungen, sind Verletzungen der ANLAGERICHTLINIEN, die ausschließlich durch Wertveränderungen der einzelnen Vermögenswerte bzw. durch Anteilscheingeschäfte entstehen. Bei einer derartigen Grenzverletzung hat sich der FONDSMANAGER wie folgt zu verhalten: Ab dem Zeitpunkt des Erkennens einer Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN wird eine erhöhte Sorgfaltspflicht des FONDSMANAGERS ausgelöst. Der FONDSMANAGER ist verpflichtet, die Vermögenswerte, die zur Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN geführt haben, permanent zu beobachten. Des Weiteren hat der FONDSMANAGER der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT auf Anforderung eine (ex ante) Dokumentation über die besondere Lage zu liefern und über sein weiteres Vorgehen, welches im Interesse der Anteilinhaber sein muss, ausführlich zu berichten. Wertpapiere, die eine passive Überschreitung der ANLAGERICHTLINIEN bewirkt haben, sind unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber zurückzuführen, wobei die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT hier Reaktionsfristen festlegen kann. Sind Transaktionen mit den ANLAGERICHTLINIEN unvereinbar, so kann die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT die Rückführung bzw. Stornierung im Sinne des Anlegerschutzes vom FONDSMANAGER verlangen bzw. diese selbst veranlassen, beruht die Verletzung auf einem Verschulden des FONDSMANAGERS im Sinne dieses Vertrages auch auf Kosten des FONDSMANAGERS. Es obliegt ausschließlich der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT festzustellen, ob eine Transaktion den Bestimmungen der ANLAGERICHTLINIEN entspricht oder nicht bzw. nichtig ist. In Zweifelsfragen der Gesetzesauslegung sollte der FONDSMANAGER das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. In jedem Fall ist die Rechtsansicht der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT sich hiermit aber ausdrücklich ein Eingriffsrecht bei Verfügungen über Vermögensgegenstände des Investmentfonds vorbehält und daher auch hinsichtlich aller Veranlagungsgeschäfte für den Investmentfonds ein diesem Eingriffsrecht entsprechendes Informations- und Weisungsrecht gegenüber dem FONDSMANAGER innehat. Der FONDSMANAGER übermittelt der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, sofern gesetzlich notwendig, Unterlagen betreffend § 30 Abs. 2 InvFG.Der FONDSMANAGER übermittelt der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, sofern gesetzlich notwendig, Unterlagen betreffend Paragraph 30, Absatz 2, InvFG. Der FONDSMANAGER überprüft die von der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT oder von anderen Stellen (z.B. DEPOTBANK oder Broker) übermittelten Abrechnungen über die getätigten Transaktionen, und stimmt diese sowie die im Bestand des Investmentfonds befindlichen Vermögenswerte, deren Kursquellen und die Unterlagen über die Wertentwicklung (Performance) des Investmentfonds (siehe Anlage 6) mit den eigenen Aufzeichnungen ab. In Zweifelsfragen des Fondsmanagements (insbesondere bei der Gesetzesauslegung) sollte der FONDSMANAGER in jedem Fall vor Durchführung der Transaktion das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. (vgl zu alldem: Managementvertrag, Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 05.03.2025).In Zweifelsfragen des Fondsmanagements (insbesondere bei der Gesetzesauslegung) sollte der FONDSMANAGER in jedem Fall vor Durchführung der Transaktion das Einvernehmen mit der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT herstellen. vergleiche zu alldem: Managementvertrag, Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 05.03.2025). 1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (

  1. ua)auf einem (Muster-) Rahmenvertrag zwischen der bfP (in diesem Vertrag „Verwalter“ genannt), der XXXX („VWG“) und der XXXX der ua folgendes bestimmt:1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (
  2. ua)auf einem (Muster-) Rahmenvertrag zwischen der bfP (in diesem Vertrag „Verwalter“ genannt), der römisch 40 („VWG“) und der römisch 40 der ua folgendes bestimmt: Präambel Die VWG verwaltet als Kapitalanlagegesellschaft die in Anlage1./Fondsliste angeführten Fonds („Fonds"), bei diesen Fonds handelt es sich um UCITS-konforme Miteigentumsfonds. Die Vertretung der Fonds nach außen obliegt der VWG. Der Verwalter ist eine lizensierte Verwaltungsgesellschaft unterliegt der Aufsicht der FMA, und ist zur Anlageverwaltung berechtigt. Betreffend den XXXX :Betreffend den römisch 40 : Opt-out Nachhaltigkeit/ESG: Der Fonds berücksichtigt in der Veranlagung keine ökologischen/sozialen Kriterien bzw. strebt keine nachhaltige Investition an. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Betreffend den XXXX :Betreffend den römisch 40 : Art 8 Nachhaltigkeit/ESG: Die Fonds berücksichtigen in der Veranlagung ökologische/soziale Kriterien. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt.Artikel 8 N, a, c, h, h, a, l, t, i, g, k, e, i, t, /, E, S, G, :, Die Fonds berücksichtigen in der Veranlagung ökologische/soziale Kriterien. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. § 1 AnlageverwaltungParagraph eins, Anlageverwaltung Die VWG überträgt mit diesem Vertrag die Anlageverwaltung (Fondsmanagement, Portfolioverwaltung, Portfoliomanagement) der Fonds an den Verwalter (Delegation, Auslagerung, Out-Sourcing). Eine weitere Übertragung dieser Tätigkeit durch den Verwalter an einen Dritten (SubAuslagerung, Weiterauslagerung) ist nicht zulässig. Der Verwalter nimmt die Bestellung an und sichert zu, dass er über ausreichende Ressourcen und über eine geeignete Organisationstruktur für die Ausführung der übertragenen Aufgabe verfügt, er Mitarbeiter mit den hierzu notwendigen Kompetenzen in ausreichender Stärke beschäftigt und er über die notwendige Lizenz/ Konzession zur Übernahme der übertragenen Aufgabe verfügt. § 2 Aufgaben des VerwaltersParagraph 2, Aufgaben des Verwalters 1. Zu den Aufgaben des Verwalters für die Fonds gehört der Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Fondsanteilen und derivativen Produkten sowie die Verwaltung liquider Mittel (Sichteinlagen, kündbare Einlagen). Dabei wird der Verwalter • das InvFG 2011, die dazu erlassenen Verordnungen, die Verwaltungspraxis der FMA und die direkt anwendbaren europarechtlichen Vorschriften; • den Prospekt, inkl. Fondsbestimmungen (Anlage./2); • etwaige Anlagerichtlinien, einschließlich der darin enthaltenen internen Risikolimits sowie Liquiditätsquoten (Anlage /3); • etwaige Anlageziele (Anlage./4); • die Bestimmungen dieses Vertrags; sowie • etwaige Weisungen der V\MG in der jeweils gültigen Fassung - einhalten (im Folgenden zusammen „Regelwerk" genannt). Die Veranlagung in OTC-Derivate (außer Devisentermingeschäfte) ist nicht zulässig. Ebenso wenig ist der Erwerb von Vermögensgegenständen zulässig, bei welchen im Zuge des Erwerbs der Fonds in Zahlungsvorlage treten muss (nur „delivery-versus-payment" Geschäfte zulässig). Bei Abschluss von Festgeldern/Termingeldern 6 sind diese aus Liquiditätsgründen und vorgaben auf maximal 2 Wochen beschränkt. Die VWG wird den Verwalter rechtzeitig vor Wirksamkeit über Änderungen der Fondsbestimmungen, des Prospekts und (etwaiger) Anlagerichtlinien/Anlageziele schriftlich informieren. Der Verwalter wird sich selbst laufend über Änderungen der gesetzlichen bzw. sonstigen Anforderungen an die Anlageverwaltung des Fonds und über Änderungen der Verwaltungspraxis der FMA, soweit sie für die Anlageverwaltung des Fonds von Bedeutung sind, informieren. Zu den Aufgaben des Verwalters gehört auch die Wahrnehmung sonstiger verbundener Rechte (ZB corporate actions). Die Ausübung von Stimmrechten in Rahmen von Hauptversammlungen erfolgt nur nach Abstimmung mit der VWG, wobei diesbezüglich die Grundsätze

der bei der VWG implementierten Aktionärsrechte-Policy gelten (siehe unter www.llbinvest.at/ Rechtliche Hinweise/ Rechtliche Bedingungen/ Aktionärsrechte-Policy).

  1. Die erstmalige Verwendung neuer Instrumententypen (ZB OGA-lnvestments nach § 71 Abs 2 InvFG 2011) oder komplexer Vermögensgegenstände ist zur Sicherstellung einer geeigneten, transparenten, Emittenten-unabhängigen und fairen Bewertung, sowie Beachtung sämtlicher Analyseaspekte mit der VWG vorab und unter Einhaltung einer angemessenen Frist abzustimmen.
  2. Die erstmalige Verwendung neuer Instrumententypen (ZB OGA-lnvestments nach Paragraph 71, Absatz 2, InvFG 2011) oder komplexer Vermögensgegenstände ist zur Sicherstellung einer geeigneten, transparenten, Emittenten-unabhängigen und fairen Bewertung, sowie Beachtung sämtlicher Analyseaspekte mit der VWG vorab und unter Einhaltung einer angemessenen Frist abzustimmen.
  3. Der Verwalter hat im Zusammenhang mit seinem Investmentprozess bei der Auswahl der Vermögensgegenstände für den Fonds eine der Anlagestrategie, den Zielen, den Liquiditätsrisiken und dem Risikoprofil des Fonds angemessene, dokumentierte Sorgfaltsprüfung durchzuführen („pre-investment due diligence"). Diese Prüfungen dürfen sich quantitativ und qualitativ nur auf nach begründeter Ansicht des Verwalters verlässliche und aktuelle Daten stützen. Dies inkludiert auch eine ex-ante Prüfung hinsichtlich der Einhaltung des Regelwerks („pre-trade controlling"). Der Verwalter übermittelt in diesem Zusammenhang der VWG auf Anfrage seine „pre-investmentpolicy" und wird diesbezügliche Änderungen der V\MG unverzüglich mitteilen. Auf Anfrage wird der Verwalter der VWG die entsprechenden Dokumentationen über die jeweils durchgeführte apre-investment due diligence" und das „pre-trade controlling" zur Verfügung stellen.
  4. Der Verwalter informiert die VWG und die LI-B unverzüglich über dauerhafte Wertminderungen (ZB Illiquidität, Aussetzung von Zielfonds), die sich bei den Vermögensgegenständen im Fonds abzeichnen. Analoge Informationspflicht trifft die VWG.
  5. Bei Verletzungen des Regelwerks ist Folgendes zu beachten: - Aktive Grenzverletzunqen sind Verletzungen des Regelwerks, die durch (aktive) Handlungen aus der Anlageverwaltung entstehen. Diese sind unverzüglich rückzuführen. - Passive Grenzverletzungen sind Verletzungen des Regelwerks, die nicht geplant/planbar bzw. aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Verwalters entstehen, wie ZB durch Wertveränderungen einzelner Vermögensgegenstände (Kursschwankung) bzw. aufgrund von Anteilscheingeschäften. Die Vermögensgegenstände, die zu einer Überschreitung der Anlagebestimmungen geführt haben, sind vom Verwalter permanent unter Anwendung einer erhöhten Sorgfalt zu beobachten. Die passiven Grenzverletzungen sind unter Wahrung der Interessen des Fonds binnen einer Frist von max. 5 österr. Bankarbeitstagen rückzuführen. Ist dies im Interesse des Fonds nicht möglich, so hat der Verwalter eine (ex ante) Dokumentation über die besondere Lage an die VWG und an die LLB zu liefern und über sein weiteres Vorgehen, welches im Interesse des Fonds sein muss, ausführlich zu berichten sowie eine Aktualisierung wöchentlich zu übermitteln. Sollten durch eine Verletzung des Regelwerks Gewinne erzielt worden sein, so sind diese dem Fonds zu belassen bzw. diesem gutzuschreiben.
  6. Der Verwalter verpflichtet sich, über ein für den Fonds adäquates Liquiditätsmanagement und internes Kontrollsystem (inkl. einer wirksamen Compliance-Funktion) im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen. Der Verwalter hat angemessene und wirksame, sowie dem Risikoprofil des Fonds entsprechende Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um die Risiken, denen der Fonds ausgesetzt ist oder sein könnte, jederzeit messen und verwalten zu können und die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Verwalter die V\MG bei der Erstellung des Risikoprofils des Fonds zu unterstützen und die V\MG darüber zu informieren, wenn dieses Risikoprofil für den Fonds nicht mehr zutreffend ist oder sein wird.
  7. Im Zuge der Anlageverwaltung kann der Verwalter auch in (sogenannte) Eigenprodukte investieren, dies sind Vermögensgegenstände (ZB Zielfonds), aus denen der Verwalter oder eine Konzerngesellschaft des Verwalters unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil erzielt (ZB Managementgebühren). In genannte Eigenprodukte kann jedoch nur dann investiert werden, wenn dies nach objektiven Kriterien im besten Interesse des Fonds ist und die gleichen Kriterien wie für Drittprodukte herangezogen werden.
  8. Aufgrund der Offenlegungsanforderungen der Fonds infolge der Klassifikation als "grünes" Produkt (Berücksichtigung von ökologischen/sozialen Kriterien wird der Verwalter der VWG auf Nachfrage die Information i) zum europäischen ESG-Templates "EET" und ii) zum Rechenschaftsbericht laufend zur Verfügung stellen. 1.2.7 Die belBeh hat am 04.08.2023 eine Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG an das BMF übermittelt, die ua folgenden Inhalt aufweist: § 28 InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden.Paragraph 28, InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden. Mit Blick auf die rezente Judikatur des VwGH Ra 2021/02/0176-6 vom 15.06.2023 und die bisher unionsrechtswidrig fortgeführte Rechtstradition des InvFG 1993 sollte außerdem eine gesetzliche Klarstellung getroffen werden. Die belBeh regt im Weiteren folgende konkrete Änderung des InvFG bzw des AIFMG an: § 28 Abs 1 InvFGParagraph 28, Absatz eins, InvFG Z 3a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch. 2.2 Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2 Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3), ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom XXXX , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3), ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom römisch 40 , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 10 und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zum Inhalt der Umsatzdatenreferenzmeldung der bfP beruht auf ON
  3. Die Feststellung betreffend die Verwaltertätigkeit der bfP gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der bfP in Pkt V.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Beilage ./4 zur VHS vom 27.2.2025).Die Feststellung betreffend die Verwaltertätigkeit der bfP gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der bfP in Pkt römisch fünf.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Beilage ./4 zur VHS vom 27.2.2025). Die Feststellung zum Managementvertrag bzw zum Rahmenvertrag mit der die Auslagerung der von der bfP zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten bestimmt werden, beruht auf den von der bfP mit Eingabe vom 05.03.2025 vorgelegten Mustern eines Managementvertrages sowie eines Rahmenvertrages. Die Feststellung zur Legistikanregung der belBeh an das BMF vom 04.08.2023 „zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ beruht auf Beilage ./2 zur VHS vom 27.02.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22Abs.

2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022)Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Kosten der Aufsicht § 19

(1)Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,

(1)Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss

§ 18ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

§ 79Abs.

4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 6Abs.

6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

§ 26Abs.

4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss

Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

§ 20erlaubte Rücklagendotierung.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3)Die Summe der

Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(3)Die Summe der

Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

§ 182Abs.

5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

§ 5Abs.

2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

§ 26Abs.

2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Abs. 5 abzusprechen über:

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Absatz 5, abzusprechen über:

  1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
  2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
  3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
  4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Ziffer eins,

(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8)Für den Finanzplan

§ 17

ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(8)Für den Finanzplan

Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Absatz eins bis 4 vorzugehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Abs. 7 festzusetzen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Absatz 7, festzusetzen. § 3 Abs 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 3, Absatz eins und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)

(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2)Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
  1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
  5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
  6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
  7. Handel für eigene Rechnung;
  8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
  11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
  12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
  13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
  14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

§ 1

Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen

§ 1Z 4 lit.

a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen

Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie den Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen
  2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Bei der Erlassung von Verordnungen

Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen

Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3

(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3,
(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: 1. Kostenpflichtige a) aa)

§ 69aAbs.

1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)

Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute

§ 1Abs.

1 BWG sind oder- Kreditinstitute

Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute

§ 9Abs.

1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute

Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften

Art. 4Abs.

1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl.

I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften

Artikel 4

, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen

§ 4

BWG oder

Art. 1Abs.

2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen

Paragraph 4, BWG oder

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)

§ 69aAbs.

8 BWG, die Repräsentanzen

§ 2

Z 17 BWG sind,bb)

Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen

Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)

§ 89Abs. 1 Za

DiG 2018, diecc)

Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute

§ 4Z 4 lit. a Za

DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute

Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen

§ 27Za

DiG 2018 sind,- Zweigstellen

Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)

§ 22Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)

Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute

§ 3Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute

Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen

§ 9

des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen

Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)

§ 160Abs. 1 Z 1 bis 3 Ba

SAG, dieb)

Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute

§ 2Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 Ba

SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute

Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 9 Ba

SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 10 Ba

SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen

§ 2Z 88 Ba

SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)

§ 56

ESAEG, diec)

Paragraph 56, ESAEG, die - eine

§ 1Abs.

2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine

Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine

§ 3Abs.

1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige

§ 271Abs.

1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige

Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)

§ 6Abs.

1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

§ 1Abs.

1 Z 1 VAG 2016,aa)

Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 2 VAG 2016,bb)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

§ 1Abs.

1 Z 3 VAG 2016,cc)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)

§ 13Abs.

1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

§ 1Abs.

1 Z 4 VAG 2016dd)

Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)

§ 20

VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 5 VAG 2016 sind;b)

Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

§ 1Abs.

1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen

§ 1Abs.

1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige

den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige

den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger

§ 26Abs.

1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

§ 9

BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Art. 26Abs. 1 und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger

Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Artikel 26, Absatz eins und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente

Art. 26Abs. 2 Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

§ 3Abs. 2 Börse

G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente

Artikel 26, Absatz 2, Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

§ 19

WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, die Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 oder 4 Inv

FG 2011 erbracht haben, AIFM

§ 4

AIFMG, die Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Art. 17Abs.

5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM

Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Artikel 17

, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

  1. d)die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
  2. aa)eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

§ 1Z 1 Börse

G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

§ 3Abs. 1 Börse

G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Art. 12Abs.

2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Artikel 12

, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei

Art. 2Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei

Artikel 2, Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer

Art. 2Abs.

1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Art. 12Abs.

3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer

Artikel 2, Absatz eins, Nr.

1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Artikel 12

, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied

Art. 2Nr.

14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied

Artikel 2, Nr.

14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

§ 18Abs.

1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 2Abs. 1 Immo

InvFG oder als AIFM

§ 4Abs.

1 AIFMG verfügen oder als AIFM

§ 1Abs.

5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner

§ 36Abs. 2 Inv

FG 2011 oder

§ 33

AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

§ 39Abs.

3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM

Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM

Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner

Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder

Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Art. 34

der BMR verfügen oder als Administrator

Art. 34

der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Artikel 34

, der BMR verfügen oder als Administrator

Artikel 34

, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Art. 12

ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Artikel 12

, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen

§ 2Z 3 Ba

SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

§ 2Z 88 Ba

SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen

Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige

§ 35

PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

§ 8PKG verfügen;4.

Kostenpflichtige

Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige

§ 28Abs. 6 FM-Gw

G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 32aAbs. 1 FM-Gw

G registriert sind.5. Kostenpflichtige

Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.

(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz FMABG). § 4.
(1)Die FMA hat den

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,

(1)Die FMA hat den

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

§ 202Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.

(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:Paragraph 6,
(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind: 1. für den Rechnungskreis 1:
  1. a)§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
  2. a)Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
  3. b)§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
  4. b)Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
  5. c)§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
  6. c)Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
  7. d)§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  8. d)Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
  9. e)§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  10. e)Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR, 2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit2. für den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
  11. a)§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
  12. a)Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
  13. b)§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
  14. b)Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,, 3. für den Rechnungskreis 3:
  15. a)Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
  16. a)Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
  17. b)§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
  18. b)Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
  19. c)§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
  20. c)Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
  21. d)§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  22. d)Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
  23. e)§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
  24. e)Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
  25. f)§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
  26. f)Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR, 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie4. für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie 5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

§ 3Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-Gw

G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,

(2)Die von den Kostenpflichtigen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

§ 4

und der Vorauszahlungsbeträge

§ 9sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(2)Die von den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge

Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.

(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
(4)Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen. § 7.
(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

§ 6Paragraph 7,

(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA 1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

§ 6

oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. § 8.

(1)Die

§ 4vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Paragraph 8,

(1)Die

Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2)Die FMA hat Guthaben

§ 19Abs.

5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

(2)Die FMA hat Guthaben

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. § 9. (Vorauszahlungspflicht)Paragraph 9, (Vorauszahlungspflicht)

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2)Die FMA hat den

Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(2)Die FMA hat den

Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3)§ 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
(3)Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden. § 13. Rechnungskreis 3, SubrechnungskreiseParagraph 13, Rechnungskreis 3, Subrechnungskreise
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: 1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. § 14.

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

§ 13

Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

§ 13Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. § 15. Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)Paragraph 15, Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

(1)Geschäftsmeldungen

Art. 26Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Abs. 2 oder 3 gelten.

(1)Geschäftsmeldungen

Artikel 26, Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Absatz 2, oder 3 gelten.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

§ 27a

BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung

Abs. 1 und

  1. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum
  2. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung

Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3)Börseunternehmen

§ 3Börse

G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

§ 52Börse

G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Abs. 1 auf 2,9 vH.

(3)Börseunternehmen

Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Absatz eins, auf

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