GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben.A)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang
Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 AZ: römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
P mit gemeinsamen Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
2 Z 2 WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession
GH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession
Paragraph eins, Absatz 3, BWG. Festgehalten wird weiters, dass die von der Vorstellungswerberin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten gesetzlich nicht vorgesehen sei (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699).
Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (
1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen.Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
P habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 erfüllt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bfP habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 erfüllt. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR XXXX betragen. Davon würden in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR römisch 40 betragen. Davon würden in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen
1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR XXXX betragen.Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 17, Absatz eins, FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR römisch 40 betragen. Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR XXXX . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR XXXX abzuziehen.Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR römisch 40 . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR römisch 40 abzuziehen. Nach § 19 Abs. 5 FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR XXXX (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von XXXX .Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR römisch 40 (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von römisch 40 . Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR XXXX seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX , der
5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt XXXX .1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR römisch 40 . Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) 1.2.2 Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR XXXX (ON 05).Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR römisch 40 (ON 05). 1.2.3 Die von der bfP erstattete Referenzdatenmeldung (ON 05) weist folgenden Inhalt auf: An die Finanzmarktaufsichtsbehörde Bereich Wertpapieraufsicht Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien ANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN
Il Nr. 419/2015 i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMENANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN
Paragraph 17, FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN (Bitte die umrandeten Felder lesbar ausfüllen!) Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut): Firmenadresse: Kontaktperson. Kontakt (Tel.Nr., E-Mail): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gem. S 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022 betrugen (Angaben in 9: aus
WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen.Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen. Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zurAnwendung.Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zurAnwendung. [Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der bfP, die XXXX , datiert mit XXXX ][Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der bfP, die römisch 40 , datiert mit römisch 40 ] 1.2.4 Die bfP hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht: - Abnahme und Übermittlung
Abs 2 Z 3 WAG: 0,6%- Abnahme und Übermittlung
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG: 0,6% - Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), § 18 Abs 1 Z 4 AIFMG: 99,4%- Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: 99,4% 1.2.5 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht ua auf einem Portfolio Management Agreement, der ua folgendes bestimmt: Between: and: and: XXXX ., a société anonyme incorporated under XXXX , whose registered office is at XXXX (hereinafter referred to as the "Alternative Investment Fund Manager" or the "AIFM") römisch 40 ., a société anonyme incorporated under römisch 40 , whose registered office is at römisch 40 (hereinafter referred to as the "Alternative Investment Fund Manager" or the "AIFM") XXXX , a limited liability company established in XXXX and regulated by the Austrian Financial Market Authority, whose registered office is XXXX XXXX and registered with the commercial register at the commercial court of XXXX under XXXX (hereinafter referred to as the "Portfolio Manager"); römisch 40 , a limited liability company established in römisch 40 and regulated by the Austrian Financial Market Authority, whose registered office is römisch 40 römisch 40 and registered with the commercial register at the commercial court of römisch 40 under römisch 40 (hereinafter referred to as the "Portfolio Manager"); XXXX , an investment fund pursuant to part Il of the XXXX law of 17 December 2010 on undertakings for collective investment (the "Law of 2010"), incorporated as a société anonyme, qualifying as an investment company with variable capital, whose registered office is located at XXXX and who is registered with the RCS under number XXXX (the "Fund"). römisch 40 , an investment fund pursuant to part römisch eins l of the römisch 40 law of 17 December 2010 on undertakings for collective investment (the "Law of 2010"), incorporated as a société anonyme, qualifying as an investment company with variable capital, whose registered office is located at römisch 40 and who is registered with the RCS under number römisch 40 (the "Fund"). (hereinafter collectively referred to as the "Parties" and each of them a "Party") WHEREAS: I. The AIFM is a public limited liability company (société anonyme) incorporated under the Luxembourg law of 10th August 1915 and it is governed by chapter 2 of the Law of 12 July 2013 on alternative investment fund managers. According to an AIFM Agreement dated 10 January 2022, the AIFM has been appointed as alternative investment fund manager of the Fund.römisch eins. The AIFM is a public limited liability company (société anonyme) incorporated under the Luxembourg law of 10th August 1915 and it is governed by chapter 2 of the Law of 12 July 2013 on alternative investment fund managers. According to an AIFM Agreement dated 10 January 2022, the AIFM has been appointed as alternative investment fund manager of the Fund. ll. The Fund is an investment company pursuant to part Il of the Law of 2010 with variable capital (société d'investissement à capital variable) in the form of a public limited company (société anonyme) qualifying as an externally managed alternative investment fund in accordance with the Luxembourg law of 12 July 2013 (the "AIFM Law"). The Fund is an investment fund with multiple sub-funds (hereinafter also referred to as the "Sub-Funds" and each of them a "Sub-Fund"), as specified in the prospectus in relation to the Fund (the "Prospectus").ll. The Fund is an investment company pursuant to part römisch eins l of the Law of 2010 with variable capital (société d'investissement à capital variable) in the form of a public limited company (société anonyme) qualifying as an externally managed alternative investment fund in accordance with the Luxembourg law of 12 July 2013 (the "AIFM Law"). The Fund is an investment fund with multiple sub-funds (hereinafter also referred to as the "Sub-Funds" and each of them a "Sub-Fund"), as specified in the prospectus in relation to the Fund (the "Prospectus"). III. The Portfolio Manager possesses the knowledge and experience to act as portfolio manager, it is authorized to carry out the portfolio management activity in its registered countryrömisch drei. The Portfolio Manager possesses the knowledge and experience to act as portfolio manager, it is authorized to carry out the portfolio management activity in its registered country IV. The Portfolio Manager acknowledges having received a copy of the Articles of Incorporation and of the Prospectus.römisch vier. The Portfolio Manager acknowledges having received a copy of the Articles of Incorporation and of the Prospectus. NOW IT IS HEREBY AGREED AS FOLLOWS: l. INTERPRETATION 1. Unless the context requires otherwise expressions used in this Agreement shall have the meanings given to them in the Articles of Incorporation and the Prospectus; 2. Recitals and Annexes form an integral and material part of this Agreement. 3. The titles used in this Agreement serve the exclusive purpose of structuring and shall not influence the interpretation of individual clauses. ll. APPOINTMENT 1. The AIFM hereby appoints, with the consent of the Fund, the Portfolio Manager to act as a delegate portfolio manager of the AIFM with respect to the portfolio management function of the Sub-Fund(s), and to provide such other services as detailed herein, in each case in accordance with the terms of this Agreement, the Prospectus, the Articles of Incorporation and applicable laws and regulations and subject to the AlFM's oversight and supervision. The Portfolio Manager hereby confirms its acceptance of this appointment and confirms that it is willing to assume the obligations and the responsibilities in connection with this appointment in accordance with the terms of this Agreement. 2. The delegation covers the portfolio management function under the AIFM Law and the power to manage the assets of the Fund and the Sub-Funds within the limits set out by the Fund's Articles of Incorporation as well as the Prospectus and within the asset allocation criteria as may be defined from time to time by the board of directors of the AIFM (hereinafter referred to as the "Board of Directors"), as transmitted to the Portfolio Manager pursuant to Section Ill below (hereinafter referred to as "Investment Instructions"). III. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGERrömisch drei. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGER 1. The Portfolio Manager shall carry out portfolio management activities without the need for the prior consent of the AIFM. It will thus enjoy discretionary decision power and operational autonomy in relation to the Sub-Funds' investment and divestment transactions, provided that they are compatible with the applicable investment policies and restrictions described in the Prospectus.1. The Portfolio Manager shall carry out portfolio management activities without the need for the prior consent of the AIFM. römisch eins t will thus enjoy discretionary decision power and operational autonomy in relation to the Sub-Funds' investment and divestment transactions, provided that they are compatible with the applicable investment policies and restrictions described in the Prospectus. 2. The Portfolio Manager shall: a. take all investment and divestment decisions in respect of the Sub-Funds and otherwise manage the Sub-Funds' respective portfolio, subject to the overall control and responsibility b. supervise the Sub-Funds' investments and determine from time to time what investments and divestments shall be made; c. provide to the AIFM such records of the transactions of the Sub-Funds and on such frequency as determined by the AIFM as are necessary for the AIFM and the Fund to maintain proper books of accounts; d. provide information and documentation relating to the performance of its duties as is reasonably required by the AIFM and the Fund to supervise the Portfolio Manager; e. provide the list of the brokers (if any) appointed by the Portfolio Manager in respect of the Sub-Funds; such list shall be updated on a regular basis; f. ensure the monitoring of the Sub-Funds' investments with the investment restrictions and investment policies as laid down in the Prospectus, on a pre-trade basis and post-trade basis; the Portfolio Manager agrees to respond as soon as reasonably practicable, upon receipt of statement of controls executed by the Risk Manager of the AIFM showing deficiencies, failures etc in the investment strategy carried out by the Portfolio Manager; the latter agrees to take all required actions in order to fully comply with the investment restrictions of the Fund and of the Sub-Funds g. keep confidential all documents, materials and other information relating to the business of the AIFM and the Sub-funds and not disclose any of the aforesaid without the prior consent of the AIFM, unless it shall in good faith determine that such disclosure is necessary to protect the interests of the Portfolio Manager; 3. The Portfolio Manager shall have discretionary power to purchase, sell, retain, exchange, convert or otherwise deal in investments and other assets, exercise or determine not to exercise rights in respect thereof, make deposits, subscribe for issues and offers for sale of, and accept placements, underwritings and sub-underwritings of any investments, effect transactions on any markets, take all day to day decisions and otherwise act as the Portfolio Manager judges appropriate in relation to the cash management of the portfolio. This power shall, without limitation, include the power to negotiate and execute contracts, deeds, novations, participations, transfers and similar documents. For the avoidance of doubt, this provision shall include, without limitation, the power for the Portfolio Manager to negotiate and execute brokerage agreements. 4. The Portfolio Manager shall act in the best interest of the relevant Sub-Fund when executing decisions or placing orders to deal on behalf of the Sub-Fund with other entities for execution. It shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution and settlement, size, nature or any other consideration relevant to the execution of the order.4. The Portfolio Manager shall act in the best interest of the relevant Sub-Fund when executing decisions or placing orders to deal on behalf of the Sub-Fund with other entities for execution. römisch eins t shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution and settlement, size, nature or any other consideration relevant to the execution of the order. It shall take into account the following criteria:römisch eins t shall take into account the following criteria: a. The objectives, investment policy and risks specific to the Sub-Fund, as indicated in the Prospectus; b. The characteristics of the order; c. The characteristics of the assets that are the subject of that order; d. The characteristics of the execution venues to which that order can be directed. The "best execution policy" of the Portfolio Manager has to comply with the principles described hereabove. The Portfolio Manager will act in good faith and with due diligence in its choice and use of counterparties. The Portfolio Manager will be authorised to provide investment and divestment orders to those trading brokers and counterparties selected in accordance with its best execution policy, it being understood that to the extent limited by the list of selected trading brokers and counterparties referred to above, the Portfolio Manager shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution of the order Upon request, the Portfolio Manager will supply the AIFM with its best execution policy, which the Portfolio Manager undertakes to keep regularly updated. 5. In carrying out its duties hereunder, the Portfolio Manager shall comply with any instructions given by the AIFM, unless such instruction is contrary to this Agreement or is otherwise not in line with the Prospectus, the Articles of Incorporation or applicable laws and regulations. Any instructions by the AIFM may be given at any time by letter, email, telephone or by any other means of communications which may be agreed between the Portfolio Manager and the Alf-M. 6. The Portfolio Manager shall (and shall procure that any sub-portfolio manager and or advisor to whom it delegates any function hereunder) at its own cost at all times maintain in respect of its liabilities to the Fund and/or the AIFM a professional insurance covering inter alia the professional negligence, employees' fraud, and any other risk which is or becomes market practice for a professional portfolio manager (advisor) to maintain at levels which would reasonably be considered to be adequate given the nature of the Portfolio Manager (or any advisor) business, and which is at least equal to the levels which are customarily carried by equivalent companies engaged in similar business. The Portfolio Manager shall (to the extent permissible under such policies of insurance) produce to the AIFM and the Fund from time to time on request summary details of the cover under such policies, the insurer and evidence that such policies remain in force. 7. The Portfolio Manager shall fulfil its obligations under this Agreement with the diligence of a professional of the financial sector. (Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 03.04.2025). 1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (
§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss
Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Abs. 5 abzusprechen über:
Absatz 5, abzusprechen über:
Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages
Ziffer eins,
ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Absatz eins bis 4 vorzugehen.
Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Abs. 7 festzusetzen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Absatz 7, festzusetzen. § 3 Abs 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 3, Absatz eins und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)
Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen
a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen
Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89
1 sowie den Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
1 sowie Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,
Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen
Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3
1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute
1 BWG sind oder- Kreditinstitute
Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute
1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute
Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften
1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften
, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen
BWG oder
2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen
Paragraph 4, BWG oder
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)
8 BWG, die Repräsentanzen
Z 17 BWG sind,bb)
Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen
Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)
DiG 2018, diecc)
Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute
DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute
Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen
DiG 2018 sind,- Zweigstellen
Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)
2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)
Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute
2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute
Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen
des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen
Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)
SAG, dieb)
Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute
SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute
Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften
SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen
SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)
ESAEG, diec)
Paragraph 56, ESAEG, die - eine
2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine
Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine
1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige
1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige
Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)
1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
1 Z 1 VAG 2016,aa)
Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)
1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
1 Z 2 VAG 2016,bb)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)
1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
1 Z 3 VAG 2016,cc)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)
1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
1 Z 4 VAG 2016dd)
Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)
VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
1 Z 5 VAG 2016 sind;b)
Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen
1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften
1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige
den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige
den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger
1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger
Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
FG 2011, die Dienstleistungen
FG 2011 erbracht haben, AIFM
AIFMG, die Dienstleistungen
4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM
Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse
Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer
1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer
1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
InvFG oder als AIFM
1 AIFMG verfügen oder als AIFM
5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner
FG 2011 oder
AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM
Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM
Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner
Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder
Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
der BMR verfügen oder als Administrator
der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
, der BMR verfügen oder als Administrator
, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen
SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen
Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige
PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Kostenpflichtige
Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige
G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
G registriert sind.5. Kostenpflichtige
Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.
1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.
G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung be
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.