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{'item': 'W276 2292970-1'}

Obsah (42)§ 50Art. 133§ 57§ 3§ 1§ 19§ 4§ 13§ 17§ 6§ 22§ 18§ 79§ 182§ 26§ 20§ 5§ 21§ 69a§ 9Art. 4§ 2§ 30Art. 1§ 89§ 27§ 160§ 56§ 271Art. 26Art. 17Art. 12Art. 2§ 36§ 33§ 39Art. 34§ 35§ 8§ 28§ 32a§ 202

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW276 2292970-1 Spruch, W276 2292970-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX ersatzlos behoben.A)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang

  1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
  2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „Spruch I.„Spruch , römisch eins. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , AZ: XXXX wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , AZ: römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von XXXX ergibt sich eine Vorschreibung in Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX AZ: XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 AZ: römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: XXXX ; BIC: XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.in vier gleichen Teilbeträgen zum
  5. Jänner,
  6. April,
  7. Juli und
  8. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: römisch 40 ; BIC: römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F. § 2 Abs. 2 und 3, § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG
  9. BGBl. I Nr. 107/2017 i.d.g.F.Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG
  10. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, i.d.g.F. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, Abs 2 und 3, §§ 5 bis 7, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5 bis 7, 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.
  11. Am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 idHv von EUR XXXX aufgetragen wurde.
  12. Am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 , mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 idHv von EUR römisch 40 aufgetragen wurde.
  13. Ebenfalls am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 idHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
  14. Jänner,
  15. April,
  16. Juli und
  17. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.
  18. Ebenfalls am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 idHv EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
  19. Jänner,
  20. April,
  21. Juli und
  22. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.
  23. Gegen den Bescheid der FMA zu XXXX bzw zu XXXX , jeweils vom XXXX , erhob die bfP mit gemeinsamen Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs 3 AVG.4. Gegen den Bescheid der FMA zu römisch 40 bzw zu römisch 40 , jeweils vom römisch 40 , erhob die bf

P mit gemeinsamen Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG.

  1. Mit Verständigung vom XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Mit Verständigung vom römisch 40 forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  3. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  5. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ XXXX .
  6. Am römisch 40 erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ römisch 40 .
  7. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX .
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Die bfP verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .
  10. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 .
  11. Mit Eingabe vom 27.03.2025 erstattete die belBeh eine Stellungnahme, mit der sie auf ihr mündliches Vorbringen im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am 27.02.2025 im Verfahren zu W276 2292965-1 sowie auf die von ihre in diesem Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen vom 24.02.2025 bzw vom 21.03.2025 sowie auf ihre Stellungnahme vom 26.03.2025 im Verfahren zu W148 2292971-1 verwies und die Beischaffung dieser Aktenstücke beantragte. Mit Beschluss des BVwG vom 31.03.2025 (OZ 6Z) wurden diese Aktenteile beigeschafft und dem hier gegenständlichen Verfahren beigeschlossen.
  12. Mit Eingabe vom 02.04.2025 verzichtete die belBeh auf die Durchführung der für den 10.04.2025 bereits anberaumten mündlichen Verhandlung.
  13. Mit Urkundenvorlage vom 03.04.2025 verzichtete die bfP auf die Durchführung der für den 10.04.2025 bereits anberaumten mündlichen Verhandlung, legte weitere Urkunden vor und erstattete weiteres Vorbringen. I.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteienrömisch eins.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteien I.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu XXXX bzw zu XXXX jeweils vom XXXX , im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes vom XXXX erhobenen Vorstellung, der Stellungnahme der bfP vom XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:römisch eins.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu römisch 40 bzw zu römisch 40 jeweils vom römisch 40 , im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes vom römisch 40 erhobenen Vorstellung, der Stellungnahme der bfP vom römisch 40 , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom römisch 40 brachte die bfP im Wesentlichen vor: Die bfP stützt ihr Vorbringen im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2023 zu Ra 2021/02/
  14. Mit dieser Entscheidung habe der VwGH klargestellt, dass delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 sei. Der VwGH habe damit der Rechtsansicht der FMA, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach § 1 Z 3 lit d WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Die bfP stützt ihr Vorbringen im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2023 zu Ra 2021/02/
  15. Mit dieser Entscheidung habe der VwGH klargestellt, dass delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung iSd WAG 2018 sei. Der VwGH habe damit der Rechtsansicht der FMA, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die FMA bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der bfP entsprechend hohe, aus Sicht der bfP unrichtige, Aufsichtskosten vor. Darüber hinaus moniert die bfP die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Kostenverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 419/2015, „FMA-KVO 2016“)Darüber hinaus moniert die bfP die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Kostenverordnung 2016 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,, „FMA-KVO 2016“) I.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:römisch eins.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen: Es wird zunächst festgehalten, dass sich das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Vorstellungswerberin sei daher nicht einzugehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das angesprochene VwGH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession

§ 3Abs.

2 Z 2 WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession

§ 1Abs. 3 BWG.Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das angesprochene Vw

GH-Erkenntnis vom 15.06.2023, GZ Ra 2021/02/0176, nicht auf Wertpapierfirmen mit einer Konzession

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 – Portfolioverwaltung – (wie etwa die Vorstellungswerberin) bezogen habe, sondern vielmehr auf eine Bank mit einer Legalkonzession

Paragraph eins, Absatz 3, BWG. Festgehalten wird weiters, dass die von der Vorstellungswerberin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten gesetzlich nicht vorgesehen sei (bekämpfter Bescheid S. 4 unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699).

§ 19Abs. 5 FMABG habe die bel

Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben.

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2022) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2024, Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des errechneten Betrags vorzuschreiben. Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

§ 19Abs.

1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen.Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Das seien ua Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs. 1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bf

P habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 erfüllt.Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30. September 2023 erfüllt haben. Die bfP habe zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 erfüllt. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR XXXX betragen. Davon würden in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 hätten EUR römisch 40 betragen. Davon würden in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 entfallen. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfalle ein Betrag von insgesamt EUR römisch 40 . Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen

§ 17Abs.

1 FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR XXXX betragen.Als Berechnungsgrundlage seien die von den kostenpflichtigen Erbringern von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 17, Absatz eins, FMA-KVO 2016 zu meldenden Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr (Referenzdaten) heranzuziehen. Die der FMA gemeldeten Referenzdaten der bfP hätten insgesamt EUR römisch 40 betragen. Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR XXXX . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR XXXX abzuziehen.Aus dieser Berechnung ergebe sich für die bfP ein Kostenanteil von EUR römisch 40 . Von diesem Betrag sei ein Pauschalbetrag von EUR römisch 40 abzuziehen. Nach § 19 Abs. 5 FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR XXXX (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von XXXX .Nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG sei der so errechnete Betrag von EUR römisch 40 (Kommastellen gerundet) mit den von der bfP für das FMA-Geschäftsjahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 gegenzurechnen. Es ergebe sich hieraus ein Differenzbetrag von römisch 40 . Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR XXXX seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX , der

§ 19Abs.

5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 zu leisten sei.Vom vorstehend errechneten Betrag von EUR römisch 40 seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. Es ergebe sich sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR römisch 40 , der

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 zu leisten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Stammkapital von XXXX Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Stammkapital von römisch 40 1.2 Zu den Verfahrensgrundlagen 1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR XXXX . Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR XXXX . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt XXXX .1.2.1 Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR römisch 40 . Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) 1.2.2 Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

§ 13

Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR XXXX (ON 05).Die der FMA von der bfP gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR römisch 40 (ON 05). 1.2.3 Die von der bfP erstattete Referenzdatenmeldung (ON 05) weist folgenden Inhalt auf: An die Finanzmarktaufsichtsbehörde Bereich Wertpapieraufsicht Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien ANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN

§ 17FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI.

Il Nr. 419/2015 i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMENANGABE DER UMSATZERLÖSE AUS WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN

Paragraph 17, FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F. durch WERTPAPIERFIRMEN und WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN (Bitte die umrandeten Felder lesbar ausfüllen!) Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut): Firmenadresse: Kontaktperson. Kontakt (Tel.Nr., E-Mail): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen gem. S 17 FMA-KVO 2016 im Geschäftsjahr 2022 betrugen (Angaben in 9: aus

  1. a)€ 0,00 aus
  2. b)€ XXXX aus
  3. b)€ römisch 40 aus
  4. c)€ XXXX aus
  5. c)€ römisch 40 somit insgesamt: XXXX somit insgesamt: römisch 40 Bezüglich Umsatzerlöse vgl. Punkt 1 der Hilfestellung zum Ausfüllen des FormularsBezüglich Umsatzerlöse vergleiche Punkt 1 der Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars
  6. a)Umsatzerlöse aus der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (inkl. „Advisorytätigkejt" - für Investmentfonds und Alternative Investmentfonds).
  7. b)Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (§ 28 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (§ 18 Abs. 1 Z 4 AIFMG).
  8. b)Umsatzerlöse aus der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält - inklusive „Drittmanagement" von Investmentfonds (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011) oder Alternativen Investmentfonds (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG).
  9. c)Umsatzerlöse aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen. sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4

WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen.Dieses Formblatt ist bestätigt vom Wirtschaftsprüfer bis spätestens 30.06.2023 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, WAG 2018 entfällt diese Verpflichtung; im Sinne der Datensicherheit wird jedoch eine Bestätigung durch den Steuerberater des Unternehmens empfohlen. Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des § 92 Abs. 8 WAG 2018 iVm § 70 Abs. 4 BWG bzw. des § 5 Abs. 2 VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zurAnwendung.Bei verspätetem Einbringen oder Nichteinbringen dieses Formulars kommen die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, VVG (Verhängung von Zwangsstrafen) zurAnwendung. [Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der bfP, die XXXX , datiert mit XXXX ][Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der bfP, die römisch 40 , datiert mit römisch 40 ] 1.2.4 Die bfP hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht: - Abnahme und Übermittlung

§ 3

Abs 2 Z 3 WAG: 0,6%- Abnahme und Übermittlung

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG: 0,6% - Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), § 18 Abs 1 Z 4 AIFMG: 99,4%- Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF), Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: 99,4% 1.2.5 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht ua auf einem Portfolio Management Agreement, der ua folgendes bestimmt: Between: and: and: XXXX ., a société anonyme incorporated under XXXX , whose registered office is at XXXX (hereinafter referred to as the "Alternative Investment Fund Manager" or the "AIFM") römisch 40 ., a société anonyme incorporated under römisch 40 , whose registered office is at römisch 40 (hereinafter referred to as the "Alternative Investment Fund Manager" or the "AIFM") XXXX , a limited liability company established in XXXX and regulated by the Austrian Financial Market Authority, whose registered office is XXXX XXXX and registered with the commercial register at the commercial court of XXXX under XXXX (hereinafter referred to as the "Portfolio Manager"); römisch 40 , a limited liability company established in römisch 40 and regulated by the Austrian Financial Market Authority, whose registered office is römisch 40 römisch 40 and registered with the commercial register at the commercial court of römisch 40 under römisch 40 (hereinafter referred to as the "Portfolio Manager"); XXXX , an investment fund pursuant to part Il of the XXXX law of 17 December 2010 on undertakings for collective investment (the "Law of 2010"), incorporated as a société anonyme, qualifying as an investment company with variable capital, whose registered office is located at XXXX and who is registered with the RCS under number XXXX (the "Fund"). römisch 40 , an investment fund pursuant to part römisch eins l of the römisch 40 law of 17 December 2010 on undertakings for collective investment (the "Law of 2010"), incorporated as a société anonyme, qualifying as an investment company with variable capital, whose registered office is located at römisch 40 and who is registered with the RCS under number römisch 40 (the "Fund"). (hereinafter collectively referred to as the "Parties" and each of them a "Party") WHEREAS: I. The AIFM is a public limited liability company (société anonyme) incorporated under the Luxembourg law of 10th August 1915 and it is governed by chapter 2 of the Law of 12 July 2013 on alternative investment fund managers. According to an AIFM Agreement dated 10 January 2022, the AIFM has been appointed as alternative investment fund manager of the Fund.römisch eins. The AIFM is a public limited liability company (société anonyme) incorporated under the Luxembourg law of 10th August 1915 and it is governed by chapter 2 of the Law of 12 July 2013 on alternative investment fund managers. According to an AIFM Agreement dated 10 January 2022, the AIFM has been appointed as alternative investment fund manager of the Fund. ll. The Fund is an investment company pursuant to part Il of the Law of 2010 with variable capital (société d'investissement à capital variable) in the form of a public limited company (société anonyme) qualifying as an externally managed alternative investment fund in accordance with the Luxembourg law of 12 July 2013 (the "AIFM Law"). The Fund is an investment fund with multiple sub-funds (hereinafter also referred to as the "Sub-Funds" and each of them a "Sub-Fund"), as specified in the prospectus in relation to the Fund (the "Prospectus").ll. The Fund is an investment company pursuant to part römisch eins l of the Law of 2010 with variable capital (société d'investissement à capital variable) in the form of a public limited company (société anonyme) qualifying as an externally managed alternative investment fund in accordance with the Luxembourg law of 12 July 2013 (the "AIFM Law"). The Fund is an investment fund with multiple sub-funds (hereinafter also referred to as the "Sub-Funds" and each of them a "Sub-Fund"), as specified in the prospectus in relation to the Fund (the "Prospectus"). III. The Portfolio Manager possesses the knowledge and experience to act as portfolio manager, it is authorized to carry out the portfolio management activity in its registered countryrömisch drei. The Portfolio Manager possesses the knowledge and experience to act as portfolio manager, it is authorized to carry out the portfolio management activity in its registered country IV. The Portfolio Manager acknowledges having received a copy of the Articles of Incorporation and of the Prospectus.römisch vier. The Portfolio Manager acknowledges having received a copy of the Articles of Incorporation and of the Prospectus. NOW IT IS HEREBY AGREED AS FOLLOWS: l. INTERPRETATION 1. Unless the context requires otherwise expressions used in this Agreement shall have the meanings given to them in the Articles of Incorporation and the Prospectus; 2. Recitals and Annexes form an integral and material part of this Agreement. 3. The titles used in this Agreement serve the exclusive purpose of structuring and shall not influence the interpretation of individual clauses. ll. APPOINTMENT 1. The AIFM hereby appoints, with the consent of the Fund, the Portfolio Manager to act as a delegate portfolio manager of the AIFM with respect to the portfolio management function of the Sub-Fund(s), and to provide such other services as detailed herein, in each case in accordance with the terms of this Agreement, the Prospectus, the Articles of Incorporation and applicable laws and regulations and subject to the AlFM's oversight and supervision. The Portfolio Manager hereby confirms its acceptance of this appointment and confirms that it is willing to assume the obligations and the responsibilities in connection with this appointment in accordance with the terms of this Agreement. 2. The delegation covers the portfolio management function under the AIFM Law and the power to manage the assets of the Fund and the Sub-Funds within the limits set out by the Fund's Articles of Incorporation as well as the Prospectus and within the asset allocation criteria as may be defined from time to time by the board of directors of the AIFM (hereinafter referred to as the "Board of Directors"), as transmitted to the Portfolio Manager pursuant to Section Ill below (hereinafter referred to as "Investment Instructions"). III. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGERrömisch drei. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGER 1. The Portfolio Manager shall carry out portfolio management activities without the need for the prior consent of the AIFM. It will thus enjoy discretionary decision power and operational autonomy in relation to the Sub-Funds' investment and divestment transactions, provided that they are compatible with the applicable investment policies and restrictions described in the Prospectus.1. The Portfolio Manager shall carry out portfolio management activities without the need for the prior consent of the AIFM. römisch eins t will thus enjoy discretionary decision power and operational autonomy in relation to the Sub-Funds' investment and divestment transactions, provided that they are compatible with the applicable investment policies and restrictions described in the Prospectus. 2. The Portfolio Manager shall: a. take all investment and divestment decisions in respect of the Sub-Funds and otherwise manage the Sub-Funds' respective portfolio, subject to the overall control and responsibility b. supervise the Sub-Funds' investments and determine from time to time what investments and divestments shall be made; c. provide to the AIFM such records of the transactions of the Sub-Funds and on such frequency as determined by the AIFM as are necessary for the AIFM and the Fund to maintain proper books of accounts; d. provide information and documentation relating to the performance of its duties as is reasonably required by the AIFM and the Fund to supervise the Portfolio Manager; e. provide the list of the brokers (if any) appointed by the Portfolio Manager in respect of the Sub-Funds; such list shall be updated on a regular basis; f. ensure the monitoring of the Sub-Funds' investments with the investment restrictions and investment policies as laid down in the Prospectus, on a pre-trade basis and post-trade basis; the Portfolio Manager agrees to respond as soon as reasonably practicable, upon receipt of statement of controls executed by the Risk Manager of the AIFM showing deficiencies, failures etc in the investment strategy carried out by the Portfolio Manager; the latter agrees to take all required actions in order to fully comply with the investment restrictions of the Fund and of the Sub-Funds g. keep confidential all documents, materials and other information relating to the business of the AIFM and the Sub-funds and not disclose any of the aforesaid without the prior consent of the AIFM, unless it shall in good faith determine that such disclosure is necessary to protect the interests of the Portfolio Manager; 3. The Portfolio Manager shall have discretionary power to purchase, sell, retain, exchange, convert or otherwise deal in investments and other assets, exercise or determine not to exercise rights in respect thereof, make deposits, subscribe for issues and offers for sale of, and accept placements, underwritings and sub-underwritings of any investments, effect transactions on any markets, take all day to day decisions and otherwise act as the Portfolio Manager judges appropriate in relation to the cash management of the portfolio. This power shall, without limitation, include the power to negotiate and execute contracts, deeds, novations, participations, transfers and similar documents. For the avoidance of doubt, this provision shall include, without limitation, the power for the Portfolio Manager to negotiate and execute brokerage agreements. 4. The Portfolio Manager shall act in the best interest of the relevant Sub-Fund when executing decisions or placing orders to deal on behalf of the Sub-Fund with other entities for execution. It shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution and settlement, size, nature or any other consideration relevant to the execution of the order.4. The Portfolio Manager shall act in the best interest of the relevant Sub-Fund when executing decisions or placing orders to deal on behalf of the Sub-Fund with other entities for execution. römisch eins t shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution and settlement, size, nature or any other consideration relevant to the execution of the order. It shall take into account the following criteria:römisch eins t shall take into account the following criteria: a. The objectives, investment policy and risks specific to the Sub-Fund, as indicated in the Prospectus; b. The characteristics of the order; c. The characteristics of the assets that are the subject of that order; d. The characteristics of the execution venues to which that order can be directed. The "best execution policy" of the Portfolio Manager has to comply with the principles described hereabove. The Portfolio Manager will act in good faith and with due diligence in its choice and use of counterparties. The Portfolio Manager will be authorised to provide investment and divestment orders to those trading brokers and counterparties selected in accordance with its best execution policy, it being understood that to the extent limited by the list of selected trading brokers and counterparties referred to above, the Portfolio Manager shall take all reasonable steps to obtain the best possible result for the Sub-Fund taking into account price, costs, speed, likelihood of the execution of the order Upon request, the Portfolio Manager will supply the AIFM with its best execution policy, which the Portfolio Manager undertakes to keep regularly updated. 5. In carrying out its duties hereunder, the Portfolio Manager shall comply with any instructions given by the AIFM, unless such instruction is contrary to this Agreement or is otherwise not in line with the Prospectus, the Articles of Incorporation or applicable laws and regulations. Any instructions by the AIFM may be given at any time by letter, email, telephone or by any other means of communications which may be agreed between the Portfolio Manager and the Alf-M. 6. The Portfolio Manager shall (and shall procure that any sub-portfolio manager and or advisor to whom it delegates any function hereunder) at its own cost at all times maintain in respect of its liabilities to the Fund and/or the AIFM a professional insurance covering inter alia the professional negligence, employees' fraud, and any other risk which is or becomes market practice for a professional portfolio manager (advisor) to maintain at levels which would reasonably be considered to be adequate given the nature of the Portfolio Manager (or any advisor) business, and which is at least equal to the levels which are customarily carried by equivalent companies engaged in similar business. The Portfolio Manager shall (to the extent permissible under such policies of insurance) produce to the AIFM and the Fund from time to time on request summary details of the cover under such policies, the insurer and evidence that such policies remain in force. 7. The Portfolio Manager shall fulfil its obligations under this Agreement with the diligence of a professional of the financial sector. (Beilage ./4 der Urkundenvorlage der bfP vom 03.04.2025). 1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (

  1. ua)auf einem (Muster-) Rahmenvertrag über die Portfolioverwaltung zwischen der bfP (in diesem Vertrag „Portfoliomanager“ genannt) und der XXXX („ XXXX “), der ua folgendes bestimmt:1.2.6 Die Delegation der von der bfP zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht zudem (
  2. ua)auf einem (Muster-) Rahmenvertrag über die Portfolioverwaltung zwischen der bfP (in diesem Vertrag „Portfoliomanager“ genannt) und der römisch 40 („ römisch 40 “), der ua folgendes bestimmt: Präambel Das Anlageziel des XXXX besteht hauptsächlich im Erzielen einer hohen Rendite, unabhängig von der Gesamtmarktperformance von Kryptowährungen und -assets.Das Anlageziel des römisch 40 besteht hauptsächlich im Erzielen einer hohen Rendite, unabhängig von der Gesamtmarktperformance von Kryptowährungen und -assets. Das Anlageziel des XXXX besteht hauptsächlich im Erzielen einer hohen Rendite, unabhängig von der Gesamtmarktperformance von Kryptowährungen und -assets.Das Anlageziel des römisch 40 besteht hauptsächlich im Erzielen einer hohen Rendite, unabhängig von der Gesamtmarktperformance von Kryptowährungen und -assets. Der Portfoliomanager ist eine konzessionierte Wertpapierfirma mit Sitz in XXXX , Österreich.Der Portfoliomanager ist eine konzessionierte Wertpapierfirma mit Sitz in römisch 40 , Österreich. XXXX wurde am XXXX in Form einer XXXX mit Sitz und Hauptverwaltung in XXXX , für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Das römisch 40 wurde am römisch 40 in Form einer römisch 40 mit Sitz und Hauptverwaltung in römisch 40 , für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Das Aktienkapital der XXXX beträgt XXXX ,- und ist zu 100% einbezahlt. Die XXXX hat XXXX am XXXX die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. XXXX verfügt über eine Bewilligung gemäss dem IUG, AIFMG und UCITSG.Aktienkapital der römisch 40 beträgt römisch 40 ,- und ist zu 100% einbezahlt. Die römisch 40 hat römisch 40 am römisch 40 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt. römisch 40 verfügt über eine Bewilligung gemäss dem IUG, AIFMG und UCITSG. XXXX überträgt kraft dieses Vertrages dem Portfoliomanager die Portfoliovetwaltung des Fonds nach Massgabe und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, gemäss den Bestimmungen des Prospekts in der jeweils gültigen Fassung und gemäss den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Wegleitungen sowie Richtlinien und sonstigen Vorschriften (im Folgenden kurz „einschlägige Bestimmungen"). römisch 40 überträgt kraft dieses Vertrages dem Portfoliomanager die Portfoliovetwaltung des Fonds nach Massgabe und im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, gemäss den Bestimmungen des Prospekts in der jeweils gültigen Fassung und gemäss den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Wegleitungen sowie Richtlinien und sonstigen Vorschriften (im Folgenden kurz „einschlägige Bestimmungen"). Portfolioverwaltung im Sinne dieses Vertrages ist die professionelle und selbständige, aber nicht weisungsfreie, Verwaltung der Assets des Fonds durch den Portfoliomanager im untenstehenden Umfang, unter Beachtung der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 1. Geschäftsziel Wirtschaftliches Ziel ist es, sich mit grösstmöglichem Erfolg im Rahmen der veröffentlichen Anlagestrategien und Anlageziele für die Anleger zu betätigen. 2. Aufgabe, Rechte und Pflichten des Portfoliomanagers Der Portfoliomanager übt die ihm übertragenen Befugnisse im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und einschlägigen Bestimmungenl sowie mit der Sorgfalt eines Fachkundigen aus, Oberste Aufgabe und Ziel ist der Schutz der Anleger des Fonds. XXXX hat die alleinige gesetzliche Vertretung des Fonds gegenüber Dritten inne. Soweit hierzu keine Ausnahmen schriftlich vereinbart wurden, sind alle Entscheidungen des Portfoliomanagers XXXX vorgängig zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen. römisch 40 hat die alleinige gesetzliche Vertretung des Fonds gegenüber Dritten inne. Soweit hierzu keine Ausnahmen schriftlich vereinbart wurden, sind alle Entscheidungen des Portfoliomanagers römisch 40 vorgängig zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Insbesondere müssen XXXX sämtliche ausserbörslichen Transaktionen vor dem Vertragsabschluss zur Genehmigung vorgelegt und der Anlageentscheid gegenüber XXXX mit aussagekräftigen Unterlagen dokumentiert werden, sodass XXXX die Sachlage vollumfänglich erfassen kann. Dies ungeachtet einer allfälligen Kotierung des Zielinvestments.Insbesondere müssen römisch 40 sämtliche ausserbörslichen Transaktionen vor dem Vertragsabschluss zur Genehmigung vorgelegt und der Anlageentscheid gegenüber römisch 40 mit aussagekräftigen Unterlagen dokumentiert werden, sodass römisch 40 die Sachlage vollumfänglich erfassen kann. Dies ungeachtet einer allfälligen Kotierung des Zielinvestments. Alle dem Portfoliomanager nicht in diesem Vertrag oder dem Prospekt übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei XXXX .Alle dem Portfoliomanager nicht in diesem Vertrag oder dem Prospekt übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei römisch 40 . Zwischen dem Portfoliomanager und XXXX wird weder ein Anstellungs- noch Dienstverhältnis, welcher Art auch immer, begründet. Der Portfoliomanager ist weder direkt noch indirekt Stellvertreter der XXXX und hat jede Handlung zu unterlassen, die den Anschein einer Vertretung oder Vertretungsbefugnis für XXXX erwecken könnte.Zwischen dem Portfoliomanager und römisch 40 wird weder ein Anstellungs- noch Dienstverhältnis, welcher Art auch immer, begründet. Der Portfoliomanager ist weder direkt noch indirekt Stellvertreter der römisch 40 und hat jede Handlung zu unterlassen, die den Anschein einer Vertretung oder Vertretungsbefugnis für römisch 40 erwecken könnte. Der Portfoliomanager ist grundsätzlich verpflichtet, alle zweckdienlichen Handlungen zur Unterstützung von XXXX vorzunehmen.Der Portfoliomanager ist grundsätzlich verpflichtet, alle zweckdienlichen Handlungen zur Unterstützung von römisch 40 vorzunehmen. 2.1 Aufgabe, Rechte und Pflichten des Portfoliomanagers XXXX übergibt und der Portfoliomanager übernimmt, vorbehaltlich der unübertragbaren Entscheidungen und der Vorgaben der vorstehenden Absätze, nach der Zustimmung zur Delegation durch die Aufsichtsbehörde, die eigenverantwortlichen Entscheidungen bzgl. der Assets bzw. Investments des Fonds samt aller damit verbundenen Tätigkeiten, Rechte und Pflichten. römisch 40 übergibt und der Portfoliomanager übernimmt, vorbehaltlich der unübertragbaren Entscheidungen und der Vorgaben der vorstehenden Absätze, nach der Zustimmung zur Delegation durch die Aufsichtsbehörde, die eigenverantwortlichen Entscheidungen bzgl. der Assets bzw. Investments des Fonds samt aller damit verbundenen Tätigkeiten, Rechte und Pflichten. Dazu gehören insbesondere:
  3. a)Vermögensanlage der Aktiven des Fonds;
  4. b)Laufende Überwachung und Anpassung der jeweiligen Assets bzw. Investments an die im Prospekt und in den einschlägigen Bestimmungen genannten Anlagegrundsätze und —vorschriften sowie —grenzen;
  5. c)Vorschlag an XXXX zur Aufnahme von Krediten aller Art;
  6. c)Vorschlag an römisch 40 zur Aufnahme von Krediten aller Art;
  7. d)Unmittelbare Information bei Kenntnis über kritische Investments und monatliche Übersendung einer Liste mit alten kritischen Investments
  8. e)Angemessener und unverzögerter, den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasster, Verkauf von Assets in ausreichendem Ausmass, um die notwendigen Mittel dem Fonds bereitzustellen, damit der Fonds z.B. die Anteilsrücknahmen ohne unnötige Verzögerungen erfüllen kann;
  9. f)Auswahl von Assets und des Zeitpunkts des Erwerbs nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben, betriebswirtschaftlichen Kriterien sowie den Weisungen der XXXX ;
  10. f)Auswahl von Assets und des Zeitpunkts des Erwerbs nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben, betriebswirtschaftlichen Kriterien sowie den Weisungen der römisch 40 ;
  11. g)Gesetzliche und im Rahmen der Verwaltung der Assets / des Portfolios übertragene oder vorgeschriebene Rechnungslegung und Buchführung sowie umfassende Dokumentation;
  12. h)Erstellung und Aktualisierung der erforderlichen Werbemitteln, soweit diese von XXXX an den Portfoliomanager gesondert schriftlich delegiert wurde, wobei jede Veröffentlichung erst nach einer schriftlichen oder elektronischen Freigabe seitens XXXX erfolgen darf;
  13. h)Erstellung und Aktualisierung der erforderlichen Werbemitteln, soweit diese von römisch 40 an den Portfoliomanager gesondert schriftlich delegiert wurde, wobei jede Veröffentlichung erst nach einer schriftlichen oder elektronischen Freigabe seitens römisch 40 erfolgen darf;
  14. i)Auskunftserteilung an Anteilsinhaber im gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Umfang;
  15. j)Unverzügliche Mitteilung von aufsichtsrechtlich relevanten melde- und/oder offenlegungspflichtigen Tatsachen und Informationen an die XXXX ;
  16. j)Unverzügliche Mitteilung von aufsichtsrechtlich relevanten melde- und/oder offenlegungspflichtigen Tatsachen und Informationen an die römisch 40 ;
  17. k)Ausübung von Gesellschafterrechten, Anteilsrechten, Miteigentümerrechten, Rechten als Gläubigerin aus den Assets etc..
  18. l)Delegation von Befugnissen des Portfoliomanagers an Dritte soweit XXXX dieser Delegation im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat und diese Delegation zulässig und mit den Bestimmungen des Prospekts vereinbar ist;
  19. l)Delegation von Befugnissen des Portfoliomanagers an Dritte soweit römisch 40 dieser Delegation im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat und diese Delegation zulässig und mit den Bestimmungen des Prospekts vereinbar ist;
  20. m)Laufende Aufzeichnung und fristgerechte Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, welche gemäss einschlägiger Bestimmungen zu melden sind. Der Portfoliomanager ist verpflichtet, die ins Depot des Fonds aufzunehmenden Assets gemäss den Normierungen im Prospekt sorgfältig und mit Bedacht auszuwählen. Er ist allein verantwortlich für die Sorgfaltsüberwachung, das systematische Erfassen, das Beobachten und Überwachen der Assets und des Marktes sowie für die Stärken/Schwächen-Analysen der Anlageentscheidungen, Risikoanalysen und Bewertungsanalysen. Der Portfoliomanager verpflichtet sich, das Portfolio so zu verwalten, dass allfällige Nachschusspflichten aus Zielinvestments aus den Mitteln des Fonds jederzeit abgedeckt werden können. Der Portfoliomanager stellt XXXX alle für ihre Überwachungstätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form in vereinbarten Umfang zur Verfügung.Der Portfoliomanager stellt römisch 40 alle für ihre Überwachungstätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form in vereinbarten Umfang zur Verfügung. Alle Vorteile, welche der Portfoliomanager aus seiner Tätigkeit für den Fonds von Dritten erlangt, müssen von diesem unverzüglich und ungeschmälert dem Fondsvermögen zugeführt werden. Der Portfoliomanager stellt darüber hinaus sicher, dass solche Vorteile, die von Dritten gegenüber Personen gewährt werden, an die der Portfoliomanager Aufgaben delegiert hat, dem Fondsvermögen unverzüglich und ungeschmälert zugeführt werden. Die XXXX stellt das von dem Portfoliomanager benötigte Datenmaterial für die Portfolioverwaltung wie z.B. Kontoauszüge, NAVs, etc. dem Portfoliomanager in elektronischer Form zur Verfügung. Der Portfoliomanager stimmt insoweit auch einer Übermittlung per E-Mail zu und verpflichtet sich, die notwendige Datensicherheit zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Zurverfügungstellung kann auch durch Speicherung, Abfragemöglichkeit und/oder den Verweis auf eine Webseite erfolgen.Die römisch 40 stellt das von dem Portfoliomanager benötigte Datenmaterial für die Portfolioverwaltung wie z.B. Kontoauszüge, NAVs, etc. dem Portfoliomanager in elektronischer Form zur Verfügung. Der Portfoliomanager stimmt insoweit auch einer Übermittlung per E-Mail zu und verpflichtet sich, die notwendige Datensicherheit zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Zurverfügungstellung kann auch durch Speicherung, Abfragemöglichkeit und/oder den Verweis auf eine Webseite erfolgen. XXXX ist jederzeit berechtigt Entscheidungen des Portfoliomanagers zu beanstanden, sofern diese gegen gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verstoßen und die Rückabwicklung zu verlangen, welche sodann unverzüglich durch den Portfoliomanager einzuleiten ist. römisch 40 ist jederzeit berechtigt Entscheidungen des Portfoliomanagers zu beanstanden, sofern diese gegen gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verstoßen und die Rückabwicklung zu verlangen, welche sodann unverzüglich durch den Portfoliomanager einzuleiten ist. Die Information der Öffentlichkeit über den Fonds und die Rechtsverhältnisse und Beteiligungen des Fonds, insbesondere die Information der Medien, obliegt der vorausgehenden schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch XXXX und wird durch diesen Vertrag nicht berührt oder delegiert. Anfragen und Ersuchen um Auskunftserteilung etc. der Öffentlichkeit über den Fonds und die Rechtsverhältnisse oder Beteiligungen des Fonds, insbesondere der öffentlichen und privaten Medien, werden von dem Portfoliomanager schnellstmöglich an XXXX weitergeleitet. Die Schaltung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Werbeeinschaltungen in öffentlichen oder privaten Medien ist immer zuvor XXXX zur Genehmigung vorzulegen.Die Information der Öffentlichkeit über den Fonds und die Rechtsverhältnisse und Beteiligungen des Fonds, insbesondere die Information der Medien, obliegt der vorausgehenden schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch römisch 40 und wird durch diesen Vertrag nicht berührt oder delegiert. Anfragen und Ersuchen um Auskunftserteilung etc. der Öffentlichkeit über den Fonds und die Rechtsverhältnisse oder Beteiligungen des Fonds, insbesondere der öffentlichen und privaten Medien, werden von dem Portfoliomanager schnellstmöglich an römisch 40 weitergeleitet. Die Schaltung von entgeltlichen oder unentgeltlichen Werbeeinschaltungen in öffentlichen oder privaten Medien ist immer zuvor römisch 40 zur Genehmigung vorzulegen. XXXX ist bei jeder Aufgabenübertragung gesetzlich verpflichtet, sich das Recht einzuräumen, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist (Art 46 Abs 1 d Z 2 AIFMG, Art 22 Abs 1 lit e und lit f UCITSG und Art 34 Abs 4 2015). Der Portfoliomanager räumt diese Rechte im gesetzlich geforderten Umfang ein. Weisungen von XXXX für den Portfoliomanager sind grundsätzlich nur zulässig, sofern diese gesetzfich oder aus regulatorischen Gründen notwendig sind und im geringst zulässigen Ausmaß vorgenommen werden. Für Schäden aller Art, die aufgrund einer Weisung entstehen, haftet XXXX , wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch XXXX verursacht werden. römisch 40 ist bei jeder Aufgabenübertragung gesetzlich verpflichtet, sich das Recht einzuräumen, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist (Artikel 46, Absatz eins, d Ziffer 2, AIFMG, Artikel 22, Absatz eins, Litera e und Litera f, UCITSG und Artikel 34, Absatz 4, 2015). Der Portfoliomanager räumt diese Rechte im gesetzlich geforderten Umfang ein. Weisungen von römisch 40 für den Portfoliomanager sind grundsätzlich nur zulässig, sofern diese gesetzfich oder aus regulatorischen Gründen notwendig sind und im geringst zulässigen Ausmaß vorgenommen werden. Für Schäden aller Art, die aufgrund einer Weisung entstehen, haftet römisch 40 , wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch römisch 40 verursacht werden. 22 Delegation, Information und Instruktion Die Portfolioverwaltung wird grundsätzlich vom Poffoliomanager selbst wahrgenommen. Delegiert der Portfoliomanager einzelne seiner Aufgaben nach Zustimmung der XXXX an Dritte, informiert er diese über die einschlägigen Bestimmungen, die Wohlverhaltensregeln und Sorgfaltspflichten für den Fondsplatz Liechtenstein und verpflichtet sie und deren Mitarbeiter in einem schriftlichen Vertrag, diese einzuhalten. Der Vertrag ist sodann in Kopie der XXXX zu übersenden.Die Portfolioverwaltung wird grundsätzlich vom Poffoliomanager selbst wahrgenommen. Delegiert der Portfoliomanager einzelne seiner Aufgaben nach Zustimmung der römisch 40 an Dritte, informiert er diese über die einschlägigen Bestimmungen, die Wohlverhaltensregeln und Sorgfaltspflichten für den Fondsplatz Liechtenstein und verpflichtet sie und deren Mitarbeiter in einem schriftlichen Vertrag, diese einzuhalten. Der Vertrag ist sodann in Kopie der römisch 40 zu übersenden. Der Pottfoliomanager sorgt unaufgefordert für die notwendige, zweckmässige und unverzügliche Information der XXXX über alle relevanten Tatsachen, Daten und Informationen, die ihr im Zuge der Portfoiioverwaltung des Fonds zugänglich gemacht werden und für den Schutz der Anteilsinhaber notwendig oder wichtig sind, sowie die XXXX für die Überwachung und Kontrolle der Anlageentscheide benötigt.Der Pottfoliomanager sorgt unaufgefordert für die notwendige, zweckmässige und unverzügliche Information der römisch 40 über alle relevanten Tatsachen, Daten und Informationen, die ihr im Zuge der Portfoiioverwaltung des Fonds zugänglich gemacht werden und für den Schutz der Anteilsinhaber notwendig oder wichtig sind, sowie die römisch 40 für die Überwachung und Kontrolle der Anlageentscheide benötigt. XXXX informiert den Portfoliomanager mit jeder NAV-Berechnung elektronisch insbesondere über römisch 40 informiert den Portfoliomanager mit jeder NAV-Berechnung elektronisch insbesondere über - Emissionen und Rücknahmen von Anteilen; - die Höhe des Fondsvermögens; - den Nettoinventarwert pro Anteil; - den aufgelaufenen thesaurierten Ertrag; - sofern relevant über etwaige Interessenskollisionen. Quartalsweise informiert die XXXX den Portfoliomanager elektronisch insbesondere über dieQuartalsweise informiert die römisch 40 den Portfoliomanager elektronisch insbesondere über die - abgerechneten Gebühren und Kommissionen des Fonds; - abgerechnete Performance-Fee (falls vorhanden) des Fonds. Der Portfoliomanager informiert die XXXX über Tatsachen, Daten und Informationen, welche von den Kunden dem Portfoliomanager übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt werden und für XXXX relevant sind und gibt halbjährlich und jährlich die Daten für den redaktionellen Teil der Rechenschaftsberichte (Rückblick, Ausblick, Kommentare, etc.) bekannt.Der Portfoliomanager informiert die römisch 40 über Tatsachen, Daten und Informationen, welche von den Kunden dem Portfoliomanager übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt werden und für römisch 40 relevant sind und gibt halbjährlich und jährlich die Daten für den redaktionellen Teil der Rechenschaftsberichte (Rückblick, Ausblick, Kommentare, etc.) bekannt. Bei besonderen Ereignissen, insbesondere bei - Beteiligungseïwerb und -veräusserungen oder Erlangung von Anteilen auf sonstige Weise, die zu aufsichtsrechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten führen (dies ist z.B. der Fall, wenn Stimmrechte an einem Emittenten erworben werden und dabei die Schwelle von 3%, 5%, 10 0/01 15%, 20%, 25%, 30%, 33 1/30/0, 35%, 40%, 45%, 50%, 66 2/30/0, 70%, 75% oder erreicht, unter- oder überschritten wird); - Aufschub der Rückzahlung, - geplante Kreditaufnahme; - Verdacht auf oder Kenntnis über Insiderhandel; - Interessenskonflikte; - Entzug oder Einschränkung von Bewilligungen, die dem Portfoliomanager erteilt wurden - geplante bedeutende Umschichtungen im Fonds wegen ausserordentlichen Vorkommnissen (z.B. Politik, Wirtschaft, Finanzmärkte, besonderen Risiken, Portfoliobereinigungen etc.); - allfällige interne Weisungen betreffend der Verträge, in welchen die XXXX Pattei ist; informiert der Portfoliomanager XXXX unverzüglich und vollumfänglich.- allfällige interne Weisungen betreffend der Verträge, in welchen die römisch 40 Pattei ist; informiert der Portfoliomanager römisch 40 unverzüglich und vollumfänglich. Der Portfoliomanager informieå XXXX jederzeit über geplante grosse Bewegungen (Emission/Rücknahme/Käufe/Verkäufe) im Fonds (>25 % vom Fondsnettovermögen) und deren Durchführung,Der Portfoliomanager informieå römisch 40 jederzeit über geplante grosse Bewegungen (Emission/Rücknahme/Käufe/Verkäufe) im Fonds (>25 % vom Fondsnettovermögen) und deren Durchführung, XXXX ist im Weiteren unverzüglich zu informieren, wenn ausserordentliche Marktverhältnisse eine reguläre Bewertung des Fondsvermögens und der Geschäftsabwicklung verunmöglichen. römisch 40 ist im Weiteren unverzüglich zu informieren, wenn ausserordentliche Marktverhältnisse eine reguläre Bewertung des Fondsvermögens und der Geschäftsabwicklung verunmöglichen. Der Poffoliomanager sorgt im Übrigen für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Übemrachung und Kontrolle der von ihm allenfalls beauftragten Dritten, seiner Mitarbeiter und seines Hilfspersonals. (Beilage ./5 der Urkundenvorlage der bfP vom 03.04.2025) 1.2.7 Die belBeh hat am 04.08.2023 eine Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG an das BMF übermittelt, die ua folgenden Inhalt aufweist: § 28 InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden.Paragraph 28, InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden. Mit Blick auf die rezente Judikatur des VwGH Ra 2021/02/0176-6 vom 15.06.2023 und die bisher unionsrechtswidrig fortgeführte Rechtstradition des InvFG 1993 sollte außerdem eine gesetzliche Klarstellung getroffen werden. Die belBeh regt im Weiteren folgende konkrete Änderung des InvFG bzw des AIFMG an: § 28 Abs 1 InvFGParagraph 28, Absatz eins, InvFG Z 3a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch. 2.2 Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2 Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3), ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom XXXX , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben und zudem auf den Eingaben der belBeh im Verfahren zu W276 2292965-1 (vgl dazu oben Pkt I.1.10). Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3), ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom römisch 40 , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben und zudem auf den Eingaben der belBeh im Verfahren zu W276 2292965-1 vergleiche dazu oben Pkt römisch eins.1.10). Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 10 und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zum Inhalt der Umsatzdatenreferenzmeldung der bfP beruht auf ON
  3. Die Feststellung betreffend die Verwaltertätigkeit der bfP gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der bfP in Pkt V.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Beilage ./7 der Urkundenvorlage der bfP 03.04.2025).Die Feststellung betreffend die Verwaltertätigkeit der bfP gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der bfP in Pkt römisch fünf.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Beilage ./7 der Urkundenvorlage der bfP 03.04.2025). Die Feststellung zum Managementvertrag bzw zum Rahmenvertrag mit der die Auslagerung der von der bfP zu erbringenden Verwaltungstätigkeiten bestimmt werden, beruht auf den von der bfP mit Eingabe vom 03.03.2025 vorgelegten Mustern eines Managementvertrages sowie eines Rahmenvertrages. Die Feststellung zur Legistikanregung der belBeh an das BMF vom 04.08.2023 „zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ beruht auf Beilage ./6 zur Urkundenvorlage der bfP vom 03.04.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22Abs.

2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022)Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Kosten der Aufsicht § 19

(1)Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,

(1)Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss

§ 18ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

§ 79Abs.

4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 6Abs.

6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

§ 26Abs.

4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss

Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

§ 20erlaubte Rücklagendotierung.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3)Die Summe der

Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(3)Die Summe der

Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

§ 182Abs.

5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

§ 5Abs.

2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

§ 26Abs.

2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Abs. 5 abzusprechen über:

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Absatz 5, abzusprechen über:

  1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
  2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
  3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
  4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Ziffer eins,

(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8)Für den Finanzplan

§ 17

ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(8)Für den Finanzplan

Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Absatz eins bis 4 vorzugehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Abs. 7 festzusetzen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Absatz 7, festzusetzen. § 3 Abs 1 und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 3, Absatz eins und 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)

(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2)Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
  1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
  5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
  6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
  7. Handel für eigene Rechnung;
  8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
  11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
  12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
  13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
  14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

§ 1

Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen

§ 1Z 4 lit.

a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen

Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie den Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen
  2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Bei der Erlassung von Verordnungen

Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen

Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3

(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3,
(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: 1. Kostenpflichtige a) aa)

§ 69aAbs.

1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)

Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute

§ 1Abs.

1 BWG sind oder- Kreditinstitute

Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute

§ 9Abs.

1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute

Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften

Art. 4Abs.

1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl.

I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften

Artikel 4

, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen

§ 4

BWG oder

Art. 1Abs.

2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen

Paragraph 4, BWG oder

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)

§ 69aAbs.

8 BWG, die Repräsentanzen

§ 2

Z 17 BWG sind,bb)

Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen

Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)

§ 89Abs. 1 Za

DiG 2018, diecc)

Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute

§ 4Z 4 lit. a Za

DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute

Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen

§ 27Za

DiG 2018 sind,- Zweigstellen

Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)

§ 22Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)

Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute

§ 3Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute

Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen

§ 9

des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen

Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)

§ 160Abs. 1 Z 1 bis 3 Ba

SAG, dieb)

Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute

§ 2Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 Ba

SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute

Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 9 Ba

SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 10 Ba

SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen

§ 2Z 88 Ba

SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)

§ 56

ESAEG, diec)

Paragraph 56, ESAEG, die - eine

§ 1Abs.

2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine

Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine

§ 3Abs.

1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige

§ 271Abs.

1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige

Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)

§ 6Abs.

1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

§ 1Abs.

1 Z 1 VAG 2016,aa)

Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 2 VAG 2016,bb)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

§ 1Abs.

1 Z 3 VAG 2016,cc)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)

§ 13Abs.

1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

§ 1Abs.

1 Z 4 VAG 2016dd)

Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)

§ 20

VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 5 VAG 2016 sind;b)

Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

§ 1Abs.

1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen

§ 1Abs.

1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige

den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige

den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger

§ 26Abs.

1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

§ 9

BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Art. 26Abs. 1 und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger

Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Artikel 26, Absatz eins und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente

Art. 26Abs. 2 Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

§ 3Abs. 2 Börse

G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente

Artikel 26, Absatz 2, Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

§ 19

WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, die Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 oder 4 Inv

FG 2011 erbracht haben, AIFM

§ 4

AIFMG, die Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Art. 17Abs.

5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM

Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Artikel 17

, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

  1. d)die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
  2. aa)eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

§ 1Z 1 Börse

G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

§ 3Abs. 1 Börse

G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Art. 12Abs.

2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Artikel 12

, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei

Art. 2Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei

Artikel 2, Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer

Art. 2Abs.

1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Art. 12Abs.

3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer

Artikel 2, Absatz eins, Nr.

1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Artikel 12

, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied

Art. 2Nr.

14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied

Artikel 2, Nr.

14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

§ 18Abs.

1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 2Abs. 1 Immo

InvFG oder als AIFM

§ 4Abs.

1 AIFMG verfügen oder als AIFM

§ 1Abs.

5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner

§ 36Abs. 2 Inv

FG 2011 oder

§ 33

AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

§ 39Abs.

3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM

Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM

Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner

Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder

Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Art. 34

der BMR verfügen oder als Administrator

Art. 34

der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Artikel 34

, der BMR verfügen oder als Administrator

Artikel 34

, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Art. 12

ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Artikel 12

, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen

§ 2Z 3 Ba

SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

§ 2Z 88 Ba

SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen

Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige

§ 35

PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

§ 8PKG verfügen;4.

Kostenpflichtige

Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige

§ 28Abs. 6 FM-Gw

G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 32aAbs. 1 FM-Gw

G registriert sind.5. Kostenpflichtige

Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.

(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz FMABG). § 4.
(1)Die FMA hat den

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,

(1)Die FMA hat den

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

§ 202Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.

(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:Paragraph 6,
(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind: 1. für den Rechnungskreis 1:
  1. a)§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
  2. a)Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
  3. b)§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
  4. b)Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
  5. c)§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
  6. c)Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
  7. d)§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  8. d)Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
  9. e)§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  10. e)Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR, 2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit2. für den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
  11. a)§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
  12. a)Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
  13. b)§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
  14. b)Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,, 3. für den Rechnungskreis 3:
  15. a)Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
  16. a)Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
  17. b)§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
  18. b)Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
  19. c)§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
  20. c)Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
  21. d)§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  22. d)Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
  23. e)§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
  24. e)Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
  25. f)§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
  26. f)Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR, 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie4. für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie 5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

§ 3Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-Gw

G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung be

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