Obsah (18)
§ 35Art. 133§ 46§ 6§§ 5§ 10aArt. 130§ 13§ 46a§ 97§ 53Art 131Art 10§ 24§ 20§ 22a§ 7§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW600 2283535-6 Spruch, W600 2283535-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV iVm. § 2 Abs. 1 VWG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VWG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX 2024, wurde diesem
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm. § 19 AVG die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments am 10.06.2024 aufgetragen, und unter einem für den Fall der Nichtbefolgung die Anordnung von Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht. 1. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2024, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch 40 2024, wurde diesem
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments am 10.06.2024 aufgetragen, und unter einem für den Fall der Nichtbefolgung die Anordnung von Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht.
- Mit Bescheid vom 14.08.2024, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF die angedrohte Beugehaft im Ausmaß von 28 Tagen verhängt.
- Am XXXX 2024 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge die Beugehaft vollstreckt. Am XXXX 2024 wurde er aus eben dieser entlassen.
- Am römisch 40 2024 wurde der BF festgenommen und in weiterer Folge die Beugehaft vollstreckt. Am römisch 40 2024 wurde er aus eben dieser entlassen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 10.09.2024, wurde dem BF antragsgemäß Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen seine Anhaltung in Beugehaft gewährt.
- Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen seine Anhaltung in Beugehaft sowie seine vorangegangene Festnahme. Er beantragte den Bescheid aufzuheben, sowie die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz der entstandenen Kosten.
- Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Anhaltung in Beugehaft sowie seine vorangegangene Festnahme. Er beantragte den Bescheid aufzuheben, sowie die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz der entstandenen Kosten.
- Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF dem BFA
§ 6AVG weitergeleitet und legte des BFA die Beschwerde am 22.10.2024 samt zugehöriger Akten dem BVw
G – wieder – vor. 6. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF dem BFA
Paragraph 6, AVG weitergeleitet und legte des BFA die Beschwerde am 22.10.2024 samt zugehöriger Akten dem BVwG – wieder – vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 19.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Damals gab er an, Staatsangehöriger aus Senegal zu sein, muttersprachlich Mandingo/Malinke/Mandinka zu sprechen, jedoch auch der englischen Sprache mächtig zu sein. (INT-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 20.04.2017, AS 3
- ff)Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde die Abschiebung des BF in den Senegal für zulässig erkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom 27.08.2018, AS 163
- ff)Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018, als unbegründet abgewiesen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018, AS 257 ff; XXXX -1)Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018, als unbegründet abgewiesen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2018, AS 257 ff; römisch 40 -1) Seither ergingen gegen den BF mehrere Mitwirkungsbescheide des BFA zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes, jeweils unter Androhung einer Beugestrafe im Ausmaß von 10 Tagen bei Nichtbefolgung. (DEF-Akt, Bescheid vom 16.03.2023, AS 41ff; Bescheid vom 04.07.2023, AS 55) Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023 aufgetragen am 16.05.2023 vor einer Delegation des Staates Senegal zum Zwecke seiner Identitätsfeststellung zu erscheinen. (HRZ-Akt, Bescheid vom 27.04.2023, AS 141) Der BF kam der Aufforderung jedoch nicht nach. (DEF-Akt, Bericht des BFA vom 30.05.2023, AS 15) Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2023 wurde die angedrohte Beugehaft von 10 Tagen über den BF verhängt. (DEF-Akt, Bescheid vom 14.08.2023, AS 139) Besagter Bescheid wurde dem BF am 14.08.2023 persönlich ausgefolgt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 14.08.2024, AS 159; E-Mail des BFA vom 08.11.2023, AS 155) Am 13.11.2023 wurde der BF erneut mittels eines, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgten, Mitwirkungsbescheides des BFA zur Vorlage eines Identitätsdokumentes bis 10.01.2024 aufgefordert und wurde diesem unter einem bei Nichtbefolgung eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht. (DEF-Akt, Bescheid vom 13.11.2023, AS 177
- ff)Besagter Bescheid wurde dem BF am 13.11.2023 zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 13.11.2023, AS 199). Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2024 wurde die Zwangsstrafe von 14 Tagen erneut angedroht. (DEF-Akt, Schreiben vom 23.02.2023, AS 343) Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2024 wurde Beugehaft von 14 Tagen über den BF verhängt. (DEF-Akt, Bescheid vom 18.04.2024, AS 419
- ff)Der besagte Bescheid wurde dem BF am 23.04.2024 persönlich ausgefolgt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom 23.04.2025, AS 449) Am XXXX 2024 wurde der BF festgenommen (DEF-Akt, Verhaftungsmeldung vom XXXX 2024, AS 449) und in Beugehaft genommen. Der BF wurde bis XXXX 2024 in Beuge- und unmittelbar daran bis XXXX 2024 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. (Anhaltedatei)Am römisch 40 2024 wurde der BF festgenommen (DEF-Akt, Verhaftungsmeldung vom römisch 40 2024, AS 449) und in Beugehaft genommen. Der BF wurde bis römisch 40 2024 in Beuge- und unmittelbar daran bis römisch 40 2024 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. (Anhaltedatei) Dem BF wurde im Stande der Beugehaft am XXXX 2024 ein Mitwirkungsbescheid des BFA gestützt auf § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG persönlich ausgefolgt, mit welchem ihm erneut die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes am 10.06.2024 aufgetragen, und im Falle der Nichtbefolgung die Verhängung von Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht wurde. (DEF-Akt, Bescheid vom XXXX 2024, AS 473
- ff)Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, 13:25 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, AS 497)Dem BF wurde im Stande der Beugehaft am römisch 40 2024 ein Mitwirkungsbescheid des BFA gestützt auf Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG persönlich ausgefolgt, mit welchem ihm erneut die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes am 10.06.2024 aufgetragen, und im Falle der Nichtbefolgung die Verhängung von Beugehaft in der Dauer von 28 Tagen angedroht wurde. (DEF-Akt, Bescheid vom römisch 40 2024, AS 473
- ff)Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, 13:25 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (DEF-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, AS 497) Das BFA urgierte wiederholt – am 08.11.2023, 09.11.2023, 13.03.2024, 02.04.2024, 15.04.2024 und am 23.04.2024 – die Organisation eines Interviewtermins bei der senegalesischen Botschaft für den BF. (DEF-Akt, E-Mail vom 08.11.2023 und 09.11.2023, AS 155 ff; E-Mail vom 13.03.2024 und 02.04.2024, AS 401; E-Mail vom 15.04.2024, AS 411; E-Mail vom 23.04.2024; AS 439) Mit Schreiben des BFA vom 05.07.2024 wurde dem BF erneut die Zwangsstrafe von 28 Tagen angedroht, wenn er der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht binnen weiterer vier Wochen Folge leistet. (DEF-Akt, Schreiben vom 05.07.2024, AS 515f). Besagtes Schreiben wurde nach erfolglosem Zustellversuch im nächstgelegenen Postamt hinterlegt und dort zur Abholung ab 10.07.2024 bereitgehalten. Der BF behob das Schreiben nicht. (DEF-Akt, Retourstempel vom 30.07.2024 auf zurückgesendetem Schreiben des BFA, AS 530) Mit Bescheid vom XXXX 2024, dem BF am selben Tag um XXXX Uhr persönlich ausgefolgt, wurde die Beugehaft im Ausmaß von 28 Tagen über den BF verhängt. (DEF-Akt, Bescheid vom XXXX 2024, AS 533; Übernahmebestätigung vom 14.08.2024, AS 557)Mit Bescheid vom römisch 40 2024, dem BF am selben Tag um römisch 40 Uhr persönlich ausgefolgt, wurde die Beugehaft im Ausmaß von 28 Tagen über den BF verhängt. (DEF-Akt, Bescheid vom römisch 40 2024, AS 533; Übernahmebestätigung vom 14.08.2024, AS 557) Der BF wurde am XXXX 2024, um XXXX im Auftrag des BFA
§§ 5VVG i
Vm. 9 VVG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Er befand sich von XXXX Uhr bis XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Beugehaft wurde um XXXX vollstreckt. (DEF-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 571 ff; 2283535-4; Anhaltedatei)Der BF wurde am römisch 40 2024, um römisch 40 im Auftrag des BFA
Paragraphen 5, VVG in Verbindung mit 9 VVG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Er befand sich von römisch 40 Uhr bis römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Beugehaft wurde um römisch 40 vollstreckt. (DEF-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 571 ff; 2283535-4; Anhaltedatei) Der BF befand sich vom XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr in Beugehaft. (Anhaltedatei; Haftbestätigung, OZ 1) Der BF befand sich vom römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr in Beugehaft. (Anhaltedatei; Haftbestätigung, OZ 1) Am 23.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (DEF-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 23.08.2024, AS 583ff) Mit am 04.09.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF Verfahrenshilfe zum Zwecke der Abfassung einer Beschwerde
§ 10aVVG. (2283535-2, OZ1)
Mit am 04.09.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF Verfahrenshilfe zum Zwecke der Abfassung einer Beschwerde
Paragraph 10 a, VVG. (2283535-2, OZ1) Mit Beschluss des BVwG vom 10.09.2024, wurde dem BF Verfahrenshilfe zum Zwecke der Einbringung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Beugehaft stattgegeben. (2283535-2) Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 11.09.2024 wurde der Rechtsanwalt DI Mag. Nikolaus GRATL zum Vertreter des BF bestellt. (2283535-2, Bescheid der RAK XXXX vom 11.09.2024, OZ 6)Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 11.09.2024 wurde der Rechtsanwalt DI Mag. Nikolaus GRATL zum Vertreter des BF bestellt. (2283535-2, Bescheid der RAK römisch 40 vom 11.09.2024, OZ 6) Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen seine Festnahme sowie die Anordnung und den Vollzug der Beugehaft an das BVwG. (2283535-3, OZ 1)Mit am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Festnahme sowie die Anordnung und den Vollzug der Beugehaft an das BVwG. (2283535-3, OZ 1) Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF
§ 6AVG dem BFA weitergeleitet. (2283535-3, OZ 19)
Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde des BF
Paragraph 6, AVG dem BFA weitergeleitet. (2283535-3, OZ 19) Am 22.10.2024 legte das BFA die Beschwerde des BF dem BVwG, dort einlangend am 25.10.2024, unter Beigabe des zugehörigen physischen Verwaltungsaktes – wieder – vor. (OZ 1; 2283535-4, OZ 21) 1.
- Weitere Feststellungen: Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF standen nicht fest. Der BF gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowohl in seinem Asylverfahren, als auch in den Verfahren zur Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA durchgängig gleichbleibend an, dass er im Bundesgebiet über kein identitätsbezeugendes Dokument verfügt und auch kein derartiges Dokument beschaffen kann. Sowohl im Mitwirkungsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2024 als auch im Vollstreckungsbescheid vom 14.08.2024, Zahl XXXX , wurden keine Feststellungen zum Besitz und/oder zur Möglichkeit der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente durch den BF getroffen und keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt.Sowohl im Mitwirkungsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 als auch im Vollstreckungsbescheid vom 14.08.2024, Zahl römisch 40 , wurden keine Feststellungen zum Besitz und/oder zur Möglichkeit der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente durch den BF getroffen und keine diesbezüglichen Ausführungen getätigt. Die senegalesische Vertretungsbehörde in Österreich befindet sich in Wien und hat nur donnerstags von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Der Bescheid vom 14.08.2024, mit welchem die Beugehaft über den BF verhängt wurde, enthält keine Feststellungen oder Ausführungen über den Gesundheitszustand bzw. die Haftfähigkeit des BF und findet der Gesundheitszustand des BF auch keinen Eingang in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft. Der BF gab in den vorangegangenen Einvernahmen des BFA, zuletzt am 25.05.2024 wiederholt an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich in Behandlung einer Drogenambulanz befinde und Medikamente erhalte, sowie in Behandlung aufgrund seiner psychischen Gesundheit stehe. Am XXXX 2019 wurde eine schizoaffektive Störung, eine akute Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychische- und Verhaltensstörung durch THC beim BF diagnostiziert und gab der BF am XXXX 2023 an, täglich „Crack“ zu konsumieren.Der Bescheid vom 14.08.2024, mit welchem die Beugehaft über den BF verhängt wurde, enthält keine Feststellungen oder Ausführungen über den Gesundheitszustand bzw. die Haftfähigkeit des BF und findet der Gesundheitszustand des BF auch keinen Eingang in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft. Der BF gab in den vorangegangenen Einvernahmen des BFA, zuletzt am 25.05.2024 wiederholt an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er sich in Behandlung einer Drogenambulanz befinde und Medikamente erhalte, sowie in Behandlung aufgrund seiner psychischen Gesundheit stehe. Am römisch 40 2019 wurde eine schizoaffektive Störung, eine akute Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychische- und Verhaltensstörung durch THC beim BF diagnostiziert und gab der BF am römisch 40 2023 an, täglich „Crack“ zu konsumieren. Der BF gab bei seiner amtsärztlichen Untersuchung im Stande der Beugehaft am 15.08.2024 an, aktuell Suchtmittel und Alkohol zu konsumieren und wurde die regelmäßige Einnahme von Medikamenten durch den BF, konkret Quetiapin und Zoldem, protokolliert. Eine geplante Einvernahme des BF am 14.08.2024 wurde seitens des BFA unterlassen, da ein:e Dolmetscher:in für die Sprache Mandingo nicht zur Verfügung stand. Der BF wurde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beugehaft erstmals am 23.08.2024 auf Englisch einvernommen und über sein Recht auf Verfahrenshilfe belehrt. Dem BFA war im Zeitpunkt der Festnahme des BF bekannt, dass der BF auch der englischen Sprache hinreichend mächtig ist. Der BF war nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Der BF wies zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wegen § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 4,--.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 4,--.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wegen § 127 StGB § 15 StGB und § 84 Abs. 4 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,--.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wegen Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 84, Absatz 4, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,--.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt), das Aufenthaltsbeendigungsverfahren (im Folgenden: EAM-Verfahren), das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) (im Folgenden: HRZ-Verfahren) sowie das Verfahren zur Effektivierung der Abschiebung (im Folgenden: DEF-Verfahren) des BF betreffend, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die ebenfalls beim BVwG anhängigen Verfahren des BF zu den Zahlen 2283535-4 und 2283535-5 sowie in den, das Verfahrenshilfeantragsverfahren, Zahl 2283535-2, und das seinerzeitige Beschwerdeverfahren, Zahl 2283535-3, des BF betreffenden Gerichtsakte. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in das Strafregister der Republik Österreich, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT-Akt, DEF-Akt, EAM-Akt, HRZ-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, den Gerichtsakten zu 2283535-3, 2283535-4, 2283535-5, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt II.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie den Akten zu 2283535-3, 2283535-4, 2283535-5 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich auf die oben in Klammer jeweils zitierten Beweismittel, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT-Akt, DEF-Akt, EAM-Akt, HRZ-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, den Gerichtsakten zu 2283535-3, 2283535-4, 2283535-5, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt römisch zwei.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den vorgelegten Verwaltungsakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie den Akten zu 2283535-3, 2283535-4, 2283535-5 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich auf die oben in Klammer jeweils zitierten Beweismittel, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: Dass der BF während seines Asylverfahrens und dem Verfahren zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durchgehend angab, dass er im Bundesgebiet über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, beruht einerseits bereits auf der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom 06.08.2018 bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz, wonach der BF angab, dass er keine Dokumente, wie einen Reisepass oder Personalausweis vorlegen könne. Auch gab er an, dass er über solche Dokumente in der Vergangenheit nicht verfügt habe (vgl. INT-Akt, AS 126). Im Rahmen der Befüllung des Antragsformulars für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gab der BF an, dass er über keine Reisedokumente verfüge und er illegal eingereist sei (vgl. EAM-Akt, AS 61). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2024, im Stande der Anhaltung in Beugehaft, gab der BF erneut an, dass er keine „Papiere“ habe, da er Senegal verlassen hätte, als er ein Kind gewesen sei. Seine Mutter bemühe sich eine Geburtsurkunde zu besorgen. Das sei bisher jedoch nicht gelungen. Er gab zudem an, dass es ihm am Herzen liege Dokumente aus dem Senegal zu beschaffen und er sich „Papiere“ aus dem Senegal oder der Botschaft wünschen würde (vgl. DEF-Akt, AS 165 ff). Am 05.12.2023 schrieb eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienste eine E-Mail an das BFA, in welcher sie schilderte, dass der BF ihr erneut versichert habe, keine Unterlagen zu besitzen und auch seine Mutter aus dem Senegal keine beschaffen könne (vgl. DEF-Akt, AS 211). Am 24.01.2024 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienste dem BFA mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem senegalesischen Konsulat in Wien bzgl. der Anfrage zur Beschaffung von Dokumenten unbeantwortet geblieben sei (vgl. DEF-Akt AS 303 ff). Am 25.05.2024 wurde der BF, im Stande der Anhaltung einer erneuten Beugehaft, niederschriftlich einvernommen. Auch hier gab er an, dass er keine Dokumente aus dem Senegal beschaffen könne, obwohl er seine Mutter darum gebeten habe. Seine Mutter könne alleine jedoch keine neue Geburtsurkunde beantragen (vgl. DEF-Akt AS 455 ff). Auch im Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 (der Tag an dem der BF in gegenständlich angefochtene Beugehaft genommen wurde) wurde festgehalten, dass der BF sich mit keinem Dokument ausweisen habe können (vgl. DEF-Akt, AS 573). Letztlich gab der BF bei seiner Einvernahme am 23.08.2024 erneut an, über keine Dokumente zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein sich solche besorgen zu können. Dass der BF während seines Asylverfahrens und dem Verfahren zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durchgehend angab, dass er im Bundesgebiet über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, beruht einerseits bereits auf der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom 06.08.2018 bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz, wonach der BF angab, dass er keine Dokumente, wie einen Reisepass oder Personalausweis vorlegen könne. Auch gab er an, dass er über solche Dokumente in der Vergangenheit nicht verfügt habe vergleiche INT-Akt, AS 126). Im Rahmen der Befüllung des Antragsformulars für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gab der BF an, dass er über keine Reisedokumente verfüge und er illegal eingereist sei vergleiche EAM-Akt, AS 61). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2024, im Stande der Anhaltung in Beugehaft, gab der BF erneut an, dass er keine „Papiere“ habe, da er Senegal verlassen hätte, als er ein Kind gewesen sei. Seine Mutter bemühe sich eine Geburtsurkunde zu besorgen. Das sei bisher jedoch nicht gelungen. Er gab zudem an, dass es ihm am Herzen liege Dokumente aus dem Senegal zu beschaffen und er sich „Papiere“ aus dem Senegal oder der Botschaft wünschen würde vergleiche DEF-Akt, AS 165 ff). Am 05.12.2023 schrieb eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienste eine E-Mail an das BFA, in welcher sie schilderte, dass der BF ihr erneut versichert habe, keine Unterlagen zu besitzen und auch seine Mutter aus dem Senegal keine beschaffen könne vergleiche DEF-Akt, AS 211). Am 24.01.2024 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienste dem BFA mit, dass eine Kontaktaufnahme mit dem senegalesischen Konsulat in Wien bzgl. der Anfrage zur Beschaffung von Dokumenten unbeantwortet geblieben sei vergleiche DEF-Akt AS 303 ff). Am 25.05.2024 wurde der BF, im Stande der Anhaltung einer erneuten Beugehaft, niederschriftlich einvernommen. Auch hier gab er an, dass er keine Dokumente aus dem Senegal beschaffen könne, obwohl er seine Mutter darum gebeten habe. Seine Mutter könne alleine jedoch keine neue Geburtsurkunde beantragen vergleiche DEF-Akt AS 455 ff). Auch im Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024 (der Tag an dem der BF in gegenständlich angefochtene Beugehaft genommen wurde) wurde festgehalten, dass der BF sich mit keinem Dokument ausweisen habe können vergleiche DEF-Akt, AS 573). Letztlich gab der BF bei seiner Einvernahme am 23.08.2024 erneut an, über keine Dokumente zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein sich solche besorgen zu können. Aufgrund der Durchsicht von – sich im Akt befindlichen – Ausfertigungen der Bescheide des BFA vom XXXX 2024 und XXXX 2024 konnte festgestellt werden, dass sich darin keine Feststellungen oder Begründungen zur Möglichkeit des BF die vom BFA geforderten Dokumente vorzulegen bzw. zu beschaffen finden.Aufgrund der Durchsicht von – sich im Akt befindlichen – Ausfertigungen der Bescheide des BFA vom römisch 40 2024 und römisch 40 2024 konnte festgestellt werden, dass sich darin keine Feststellungen oder Begründungen zur Möglichkeit des BF die vom BFA geforderten Dokumente vorzulegen bzw. zu beschaffen finden. Dass der Bescheid, mit welchem die Beugehaft verhängt wurde, keine Feststellungen oder Ausführungen zum Gesundheitszustand oder der Haftfähigkeit des BF enthält und der Gesundheitszustand nicht in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft Eingang fand, beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben (vgl. DEF-Akt, AS 533f). Dass der BF in vorangegangen Einvernahmen bereits angab, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er an den Genuss von Suchtmitteln gewöhnt sei, beruht auf den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 09.11.2023 und 25.05.2024, wonach er zunächst am 09.11.2023 berichtete, dass er sich wegen seiner psychischen Gesundheit in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Weiters gab er am 25.05.2024 an, dass er deprimiert sei und nicht wisse was er wolle. Er lebe nur so in den Tag hinein. Zudem gehe er zur Drogenambulanz und erhalte dort Medikamente. Manchmal gehe er auch zu einer „Sicherheitshilfe“ (vgl. DEF-Akt AS 165 ff, 455 ff). Zudem befindet sich im verwaltungsbehördlich geführten Akt bereits ein Arztbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom XXXX 2019, wonach der BF an einer schizoaffektiven Störung, einer akuten Belastungsreaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und wurde ferner eine psychische- und Verhaltensstörung durch THC diagnostiziert (vgl. EAM-Akt AS 173 bis 177). Auch wurde in einem Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2023 festgehalten, dass der BF angab täglich „Crack“ zu konsumieren (vgl. DEF-Akt AS 126). Dem BFA mussten die besagten Sachverhalte im Zeitpunkt der Verhängung der Beugehaft bekannt gewesen sein, zumal der BF diese teils in vom BFA geführten Einvernahmen vorbrachte und zudem die jeweiligen Arztbriefe und polizeilichen Meldungen Teil der chronologisch geführten Akten des BFA sind. Dass der Bescheid, mit welchem die Beugehaft verhängt wurde, keine Feststellungen oder Ausführungen zum Gesundheitszustand oder der Haftfähigkeit des BF enthält und der Gesundheitszustand nicht in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft Eingang fand, beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben vergleiche DEF-Akt, AS 533f). Dass der BF in vorangegangen Einvernahmen bereits angab, dass es ihm psychisch nicht gut gehe und er an den Genuss von Suchtmitteln gewöhnt sei, beruht auf den Angaben des BF in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 09.11.2023 und 25.05.2024, wonach er zunächst am 09.11.2023 berichtete, dass er sich wegen seiner psychischen Gesundheit in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Weiters gab er am 25.05.2024 an, dass er deprimiert sei und nicht wisse was er wolle. Er lebe nur so in den Tag hinein. Zudem gehe er zur Drogenambulanz und erhalte dort Medikamente. Manchmal gehe er auch zu einer „Sicherheitshilfe“ vergleiche DEF-Akt AS 165 ff, 455 ff). Zudem befindet sich im verwaltungsbehördlich geführten Akt bereits ein Arztbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 2019, wonach der BF an einer schizoaffektiven Störung, einer akuten Belastungsreaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und wurde ferner eine psychische- und Verhaltensstörung durch THC diagnostiziert vergleiche EAM-Akt AS 173 bis 177). Auch wurde in einem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2023 festgehalten, dass der BF angab täglich „Crack“ zu konsumieren vergleiche DEF-Akt AS 126). Dem BFA mussten die besagten Sachverhalte im Zeitpunkt der Verhängung der Beugehaft bekannt gewesen sein, zumal der BF diese teils in vom BFA geführten Einvernahmen vorbrachte und zudem die jeweiligen Arztbriefe und polizeilichen Meldungen Teil der chronologisch geführten Akten des BFA sind. Dass keine medizinische Untersuchung des BF vor seiner Inbeugehaftnahme stattfand, beruht auf den medizinischen Unterlagen des BF. Diesen kann entnommen werden, dass die amtsärztliche Untersuchung erst am 15.08.2024 vorgenommen wurde, darin die Einnahme von Medikamenten, konkret von Zoldem (= Benzodiazepin-ähnlich [https://gl-pharma.com/wp-content/uploads/2021/01/GI_Zoldem-10-mg-FT_cl_04.pdf; abgerufen am 07.04.2025]) sowie von Quetiapin (= atypisches Neuroleptikum [https://www.apotheken.de/medikamente/wirkstoffe/13246-quetiapin; abgerufen am 07.04.2025]) durch den BF festgehalten wurde und der BF im Rahmen seiner am selbigen Tag erfolgten Anamnese vorbrachte Suchtgift und Alkohol einzunehmen (vgl. 2283535-4, OZ 23). Die erstmalige Einvernahme des BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beugehaft am 23.08.2024 ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 23.08.2024 (vgl. DEF-Akt, AS 583f). Laut dem Aktenvermerk des BFA vom 20.08.2024, war eine Einvernahme des BF vor Inbeugehaftnahme zwar geplant, jedoch wurde diese nicht durchgeführt, da kein:e „Mandingo“ Dolmetscher:in organisiert habe werden können (DEF-Akt, AS 567f). Anhaltspunkte, dass der BF vor dem 23.08.2024 einvernommen wurde, finden sich in den Akten nicht. Dass die Einvernahme neun Tage nach dem Vollzug der Beugehaft dennoch auf Englisch stattfand, beruht auf dem Einvernahmeprotokoll vom 23.08.2024, in welchem vermerkt wurde, dass die Einvernahme in Englisch erfolgte. (vgl. DEF-Akt AS 567).Dass keine medizinische Untersuchung des BF vor seiner Inbeugehaftnahme stattfand, beruht auf den medizinischen Unterlagen des BF. Diesen kann entnommen werden, dass die amtsärztliche Untersuchung erst am 15.08.2024 vorgenommen wurde, darin die Einnahme von Medikamenten, konkret von Zoldem (= Benzodiazepin-ähnlich [https://gl-pharma.com/wp-content/uploads/2021/01/GI_Zoldem-10-mg-FT_cl_04.pdf; abgerufen am 07.04.2025]) sowie von Quetiapin (= atypisches Neuroleptikum [https://www.apotheken.de/medikamente/wirkstoffe/13246-quetiapin; abgerufen am 07.04.2025]) durch den BF festgehalten wurde und der BF im Rahmen seiner am selbigen Tag erfolgten Anamnese vorbrachte Suchtgift und Alkohol einzunehmen vergleiche 2283535-4, OZ 23). Die erstmalige Einvernahme des BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beugehaft am 23.08.2024 ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 23.08.2024 vergleiche DEF-Akt, AS 583f). Laut dem Aktenvermerk des BFA vom 20.08.2024, war eine Einvernahme des BF vor Inbeugehaftnahme zwar geplant, jedoch wurde diese nicht durchgeführt, da kein:e „Mandingo“ Dolmetscher:in organisiert habe werden können (DEF-Akt, AS 567f). Anhaltspunkte, dass der BF vor dem 23.08.2024 einvernommen wurde, finden sich in den Akten nicht. Dass die Einvernahme neun Tage nach dem Vollzug der Beugehaft dennoch auf Englisch stattfand, beruht auf dem Einvernahmeprotokoll vom 23.08.2024, in welchem vermerkt wurde, dass die Einvernahme in Englisch erfolgte. vergleiche DEF-Akt AS 567). Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass der BF – nach seiner Einvernahme am 25.05.2024 – vor dem 23.08.2024 einvernommen und über sein Recht auf Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe belehrt wurde. Eine Belehrung des BF im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beugehaft vor dem 23.08.2024 wurde vom BFA bis dato auch nicht vorgebracht und finden sich keine schriftlichen Aufzeichnungen im Akt über eine vor dem 23.08.2024 erfolgte Belehrung über die Möglichkeit des BF einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Dass dem BFA im Zeitpunkt der Festnahme des BF bekannt war, dass dieser hinreichend Englisch spricht, beruht auf dem Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 20.04.2017 von der Polizei bereits in Englisch einvernommen wurde und der BF zudem dabei vorgebracht hat, der englischen Sprache mächtig zu sein. Ferner lässt der Umstand, dass das BFA den BF am 23.08.2024 in Englisch einvernommen hat, darauf schließen, dass dem BFA die Englischsprachkenntnisse des BF bekannt waren. Weder den vorgelegten Akten noch den behördlichen Registern kann entnommen werden, dass der BF ein Reise- und/oder ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Auch wurde dies weder vom BF noch vom BFA bis dato behauptet. Vielmehr – wie bereits oben ausgeführt – vermeinte der BF wiederholt, über kein solches Dokument verfügt zu haben und bringt auch das BFA vor, dass der BF kein entsprechendes Dokument vorgelegt hätte (vgl. 2283535-4, Stellungnahme des BFA vom 25.10.2024, OZ 23)Weder den vorgelegten Akten noch den behördlichen Registern kann entnommen werden, dass der BF ein Reise- und/oder ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Auch wurde dies weder vom BF noch vom BFA bis dato behauptet. Vielmehr – wie bereits oben ausgeführt – vermeinte der BF wiederholt, über kein solches Dokument verfügt zu haben und bringt auch das BFA vor, dass der BF kein entsprechendes Dokument vorgelegt hätte vergleiche 2283535-4, Stellungnahme des BFA vom 25.10.2024, OZ 23) Aufgrund der Nichtvorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes durch den BF stand weder dessen Identität (Name und Geburtsdatum) noch dessen Staatsbürgerschaft fest. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Urteile. Die Öffnungszeiten der senegalesischen Botschaft bzw. des senegalesischen Konsulats in Wien, ergibt sich aus einer Abfrage der Internetseite des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (vgl. https://www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate/suche-nach-auslaendischen-vertretungen-in-oesterreich/?tx_bmeiadb_piresults%5Baction%5D=single&tx_bmeiadb_piresults%5BsearchType%5D=localForeignEmbassy&tx_bmeiadb_piresults%5Buid%5D=597 [abgerufen am 07.04.2025])Die Öffnungszeiten der senegalesischen Botschaft bzw. des senegalesischen Konsulats in Wien, ergibt sich aus einer Abfrage der Internetseite des österreichischen Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten vergleiche https://www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate/suche-nach-auslaendischen-vertretungen-in-oesterreich/?tx_bmeiadb_piresults%5Baction%5D=single&tx_bmeiadb_piresults%5BsearchType%5D=localForeignEmbassy&tx_bmeiadb_piresults%5Buid%5D=597 [abgerufen am 07.04.2025])
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): 3.1.
- Rechtliches: Der § 10a VVG lautet:Der Paragraph 10 a, VVG lautet: „§ 10a.
(1)Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.„§ 10a.
(1)Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
(2)Auf Beschwerden
Abs. 1 sind die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(2)Auf Beschwerden
Absatz eins, sind die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(3)Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
(4)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt. […]“
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Der mit Zwangsstrafe betitelte § 5 VVG lautet:Der mit Zwangsstrafe betitelte Paragraph 5, VVG lautet: „§ 5.
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte § 3 BFA-VG lautet:Der mit „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ betitelte Paragraph 3, BFA-VG lautet: „§ 3.
(1)Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2)Dem Bundesamt obliegt 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG,
- die Vorschreibung von Kosten
§ 53und6.
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
- die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
- die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.“ Der mit „
- c)Anwendung unmittelbaren Zwanges“ betitelte § 7 VVG lautet: Der mit „
- c)Anwendung unmittelbaren Zwanges“ betitelte Paragraph 7, VVG lautet: „§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“„§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.“ Der mit „Organe der Vollstreckung“ betitelte § 9 VVG lautet:Der mit „Organe der Vollstreckung“ betitelte Paragraph 9, VVG lautet: „§ 9.
(1)Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.
(2)Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(3)Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.“
Art 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen besteht – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen besteht – über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art 10Abs.
1 Z 3 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung der Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, das Aufenthaltsverbot, die Ausweisung und Abschiebung, das Asyl und die Auslieferung.
Abs. 1 Z 7 leg cit auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, das Vereins- und Versammlungsrecht, die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung, die Fremdenpolizei und das Meldewesen; das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie das Schießwesen;
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 3, ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung der Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, das Aufenthaltsverbot, die Ausweisung und Abschiebung, das Asyl und die Auslieferung.
Absatz eins, Ziffer 7, leg cit auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, das Vereins- und Versammlungsrecht, die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung, die Fremdenpolizei und das Meldewesen; das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie das Schießwesen; 3.1.
- Judikatur und Materialien: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eingeführt (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP).Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG eingeführt vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . GP). Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044). Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, weist einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel auf. (vgl. VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0172)Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, weist einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel auf. vergleiche VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0172) Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können. (vgl. VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076)Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG u. a. auch dann gegeben ist, wenn es dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich ist, die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können. vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076) 3.1.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das BFA hat mit Bescheid vom XXXX 2024 dem BF
§ 46Abs. 2b i
Vm. 2a FPG iVm. § 19 AVG zur Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten am 10.06.2024 aufgefordert und gleichzeitig die Verhängung der Beugehaft im Ausmaß von 28 Tagen bei Zuwiderhandeln angedroht. Besagter Bescheid wurde dem BF im Stande der Beugehaft am XXXX 2024 durch persönliche Ausfolgung
§ 24Zust
G zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das BFA hat mit Bescheid vom römisch 40 2024 dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 b, in Verbindung mit 2a FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten am 10.06.2024 aufgefordert und gleichzeitig die Verhängung der Beugehaft im Ausmaß von 28 Tagen bei Zuwiderhandeln angedroht. Besagter Bescheid wurde dem BF im Stande der Beugehaft am römisch 40 2024 durch persönliche Ausfolgung
Paragraph 24, ZustG zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.08.2024 wurde
§ 5VVG die Beugehaft über den BF im Ausmaß von 28 Tagen angeordnet.
Besagter Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung durch Polizisten am XXXX 2024
§ 24Zust
G zugestellt. Im Anschluss daran wurde der BF im Auftrag des BFA
§§ 5
und 9 VVG um XXXX Uhr festgenommen, und bis zum Vollzug der Beugehaft in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Beugehaft des BF wurde vom XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr vollzogen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.08.2024 wurde
Paragraph 5, VVG die Beugehaft über den BF im Ausmaß von 28 Tagen angeordnet. Besagter Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung durch Polizisten am römisch 40 2024
Paragraph 24, ZustG zugestellt. Im Anschluss daran wurde der BF im Auftrag des BFA
Paragraphen 5 und 9 VVG um römisch 40 Uhr festgenommen, und bis zum Vollzug der Beugehaft in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Beugehaft des BF wurde vom römisch 40 2024, römisch 40 Uhr bis römisch 40 2024, römisch 40 Uhr vollzogen. Gegenständlich ist das BFA belangte Behörde und liegt die Zuständigkeit des BVwG vor.
§ 10aAbs. 1 erster Satz VVG i
Vm. § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 130Abs.
1 Z 2 B-VG sechs Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz VVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
§§ 10aAbs. 2 VVG i
Vm. 8a Abs. 7 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
Paragraphen 10 a, Absatz 2, VVG in Verbindung mit 8a Absatz 7, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
§ 20Vw
GVG sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 20, VwGVG sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der BF brachte die gegenständliche Beschwerde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 14.10.2024 beim BVwG ein, womit sich der BF gegen seine Festnahme, die Anordnung der Beugehaft und den Vollzug der Beugehaft wendet. Gegenständlich begann die Beschwerdefrist des BF aufgrund seiner fristgerechten Antragstellung auf Verfahrenshilfe mit Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreter frühestens mit 11.09.2024 – dem Bescheiddatum der Bestellung – zu laufen, weswegen sich die am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachte Beschwerde
§ 10aAbs. 1 VVG i
Vm. §§ 8a Abs. 7, 7 Abs. 4 und 20 VwGVG als fristgerecht und richtig eingebracht erweist. Der BF brachte die gegenständliche Beschwerde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 14.10.2024 beim BVwG ein, womit sich der BF gegen seine Festnahme, die Anordnung der Beugehaft und den Vollzug der Beugehaft wendet. Gegenständlich begann die Beschwerdefrist des BF aufgrund seiner fristgerechten Antragstellung auf Verfahrenshilfe mit Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreter frühestens mit 11.09.2024 – dem Bescheiddatum der Bestellung – zu laufen, weswegen sich die am 14.10.2024 beim BVwG eingebrachte Beschwerde
Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraphen 8 a, Absatz 7, 7, Absatz 4 und 20 VwGVG als fristgerecht und richtig eingebracht erweist. Eine Änderung der – gesetzlich normierten – Zuständigkeit und fristgerechten Einbringung wurde durch die erfolgte Weiterleitung der Beschwerde mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 und neuerlicher Vorlage selbiger durch das BFA am 25.10.2024 nicht bewirkt. Mit erfolgter Weiterleitung
§ 6AVG mittels verfahrensleitenden Beschluss des BVw
G wurde keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG getroffen. Da das BVwG zur amtswegigen Überprüfung seiner Zuständigkeit und der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde berufen ist, wurde die – mit der Weiterleitung
§ 6
AVG untergegangene – Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund (firstgerechter und richtiger Beschwerdeeinbringung) – neuerlich – begründet. Eine Änderung der – gesetzlich normierten – Zuständigkeit und fristgerechten Einbringung wurde durch die erfolgte Weiterleitung der Beschwerde mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG vom 17.10.2024 und neuerlicher Vorlage selbiger durch das BFA am 25.10.2024 nicht bewirkt. Mit erfolgter Weiterleitung
Paragraph 6, AVG mittels verfahrensleitenden Beschluss des BVwG wurde keine abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit des BVwG getroffen. Da das BVwG zur amtswegigen Überprüfung seiner Zuständigkeit und der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde berufen ist, wurde die – mit der Weiterleitung
Paragraph 6, AVG untergegangene – Verpflichtung zur Entscheidung aufgrund (firstgerechter und richtiger Beschwerdeeinbringung) – neuerlich – begründet. 3.1.
- Zur Sache: 3.1.4.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a Abs. 1 bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG eingeführt (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP).3.1.4.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass die vorgeschlagene Änderung des VVG ein einheitliches Rechtsmittel vorsieht, welches sich an der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 4 des BFA-VG orientiert. Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) wurde damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG eingeführt vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . GP). Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zudem verfügt der BF über kein Reisedokument und brachte bisher auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides nach § 46 Abs. 2a und 2b FPG war sohin grundsätzlich möglich.Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zudem verfügt der BF über kein Reisedokument und brachte bisher auch keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG war sohin grundsätzlich möglich. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die belangte Behörde auch Gebrauch und verpflichtete den BF (abermals) mit Bescheid vom XXXX 2024 zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes am 10.06.
- Für den Fall, dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde eine Beugestrafe von 28 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am XXXX 2024 im Stande der Beugehaft rechtwirksam zugestellt (vgl. § 24 ZustG). Die Frist zur Vorlage der besagten Dokumente wurde seitens des BFA mit Schriftsatz vom 10.07.2024 um weitere vier Wochen verlängert. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung machte die belangte Behörde auch Gebrauch und verpflichtete den BF (abermals) mit Bescheid vom römisch 40 2024 zur Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes am 10.06.
- Für den Fall, dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkommt, wurde eine Beugestrafe von 28 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 2024 im Stande der Beugehaft rechtwirksam zugestellt vergleiche Paragraph 24, ZustG). Die Frist zur Vorlage der besagten Dokumente wurde seitens des BFA mit Schriftsatz vom 10.07.2024 um weitere vier Wochen verlängert.
§ 5Abs.
1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, Vorlage von Personaldokumenten, die sich im Besitz der Person befinden, sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (vgl. auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).
Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken (Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit, Vorlage von Personaldokumenten, die sich im Besitz der Person befinden, sowie genaue Angaben zur Adresse im Heimatland) handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG vergleiche auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58). Eine Zwangsstrafe ist grundsätzlich nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung - etwa aus tatsächlichen Gründen - nicht möglich ist; dabei sind auch zivilrechtliche Hindernisse relevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 1323; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Nach der Rsp des VwGH ist ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG beachtlich, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt (vgl VwGH 2010/05/0106). Der Rahmen des notwendigen Handelns des Fremden durch die Auferlegung von Pflichten mittels Mitwirkungsbescheid muss sohin jedenfalls dort seine Grenzen erfahren, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der Pflichterfüllung beginnt. Daraus lässt sich auch die Pflicht der Behörde ableiten, Ermittlungen zur Erfüllbarkeit der aufzuerlegenden Pflichten des zu Verpflichtenden zu tätigen und/oder darzulegen, weshalb von der Möglichkeit der Erfüllung der besagten Pflichten – entgegen einer allfälligen Verneinung seitens des Betroffenen – ausgegangen werden kann bzw. auszugehen ist. Dies geht zudem auch schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG insofern hervor, als nur jemand der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Daraus folgt, dass das BFA – jedenfalls – vor der Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft jedenfalls zu begründen hat, ob die Erfüllung der Verpflichtung möglich und der BF nicht durch – vom BF wiederholt vorgebrachte – begründete Hindernisse daran gehindert war. Eine Zwangsstrafe ist grundsätzlich nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung - etwa aus tatsächlichen Gründen - nicht möglich ist; dabei sind auch zivilrechtliche Hindernisse relevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 1323; VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255). Nach der Rsp des VwGH ist ein zivilrechtliches Hindernis zur Erfüllung bei Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG beachtlich, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetzt, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlässt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt vergleiche VwGH 2010/05/0106). Der Rahmen des notwendigen Handelns des Fremden durch die Auferlegung von Pflichten mittels Mitwirkungsbescheid muss sohin jedenfalls dort seine Grenzen erfahren, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der Pflichterfüllung beginnt. Daraus lässt sich auch die Pflicht der Behörde ableiten, Ermittlungen zur Erfüllbarkeit der aufzuerlegenden Pflichten des zu Verpflichtenden zu tätigen und/oder darzulegen, weshalb von der Möglichkeit der Erfüllung der besagten Pflichten – entgegen einer allfälligen Verneinung seitens des Betroffenen – ausgegangen werden kann bzw. auszugehen ist. Dies geht zudem auch schon aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, AVG insofern hervor, als nur jemand der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Daraus folgt, dass das BFA – jedenfalls – vor der Anordnung und Vollstreckung der Beugehaft jedenfalls zu begründen hat, ob die Erfüllung der Verpflichtung möglich und der BF nicht durch – vom BF wiederholt vorgebrachte – begründete Hindernisse daran gehindert war. Gegenständlich hat die belangte Behörde mittels Mitwirkungsbescheid vom XXXX 2024 dem BF die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes auferlegt und mit Bescheid vom 14.08.2024 die Beugehaft wegen Nichterfüllung der auferlegten Pflichten angeordnet, obwohl dieser wiederholt im Verfahren angegeben hat, dass er in Österreich über keine solche Dokumente verfügt und sich diese auch nicht – aus seinem Heimatstaat – beschaffen könne. Gegenständlich hat die belangte Behörde mittels Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 2024 dem BF die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes auferlegt und mit Bescheid vom 14.08.2024 die Beugehaft wegen Nichterfüllung der auferlegten Pflichten angeordnet, obwohl dieser wiederholt im Verfahren angegeben hat, dass er in Österreich über keine solche Dokumente verfügt und sich diese auch nicht – aus seinem Heimatstaat – beschaffen könne. Die belangte Behörde unterließ es Festzustellungen zum Besitz und/oder Möglichkeit der Beschaffung und anschließenden Vorlage solcher Dokumente durch den BF zu treffen, und letztlich auch dies zu begründen, obwohl es Pflicht der Behörde gewesen wäre auf die wiederholten Vorbringen des BF, keine entsprechenden Unterlagen zu besitzen und solche auch nicht besorgen zu können, näher einzugehen bzw. darzulegen, weshalb sie davon ausging, dass der BF hierzu in der Lage sein müsste und demzufolge gegen seine auferlegte Verpflichtung verstoßen hätte. Wenn die Behörde – trotz der abermaligen Angaben des BF über keine Dokumente zu verfügen und keine beschaffen und demnach auch keine vorlegen zu können – anderer Ansicht gewesen wäre, so hätte sie dies hinreichend begründen müssen. Eine (hinreichende) Begründung des BFA zur Möglichkeit der Vorlage besagter Dokumente durch den BF fehlt jedoch sowohl im Mitwirkungsbescheid vom XXXX 2024, als auch im Vollstreckungsbescheid vom 14.08.2024. So vermeint auch der VwGH, dass ein Vollstreckungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, wenn sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung nicht entsprechend auseinandergesetzt hat. (vgl. VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Der bloße Verweis auf die Rechtskraft des Titelbescheides und Nichterfüllung der damit auferlegten Verpflichtung genügt bei begründeter Behauptung der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung – wie im gegenständlichen Fall – sohin als hinreichende Begründung nicht. Wenn die Behörde – trotz der abermaligen Angaben des BF über keine Dokumente zu verfügen und keine beschaffen und demnach auch keine vorlegen zu können – anderer Ansicht gewesen wäre, so hätte sie dies hinreichend begründen müssen. Eine (hinreichende) Begründung des BFA zur Möglichkeit der Vorlage besagter Dokumente durch den BF fehlt jedoch sowohl im Mitwirkungsbescheid vom römisch 40 2024, als auch im Vollstreckungsbescheid vom 14.08.2024. So vermeint auch der VwGH, dass ein Vollstreckungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, wenn sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung nicht entsprechend auseinandergesetzt hat. vergleiche VwGH 03.05.2012, 2010/06/0187). Der bloße Verweis auf die Rechtskraft des Titelbescheides und Nichterfüllung der damit auferlegten Verpflichtung genügt bei begründeter Behauptung der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung – wie im gegenständlichen Fall – sohin als hinreichende Begründung nicht. Wenn auch die Beugehaft
§ 5VVG mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 10a Abs.
1 erster Satz VVG für Beschwerden gegen die Anordnung der Beugehaft, der Festnahme und Anhaltung in einer solchen Haft, – sowie
§ 22aAbs.
1a BFA-VG bei Schubhaftbeschwerde – das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Beugehaftbescheid/Vollstreckungsbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Beugehaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Beugehaft zu verhängen und diese Beugehaft zu vollziehen. Unzureichend begründete Beugehaftbescheide sind demnach rechtswidrig. (vgl. dazu zur Schubhaftbeschwerde VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) Wenn auch die Beugehaft
Paragraph 5, VVG mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz VVG für Beschwerden gegen die Anordnung der Beugehaft, der Festnahme und Anhaltung in einer solchen Haft, – sowie
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG bei Schubhaftbeschwerde – das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Beugehaftbescheid/Vollstreckungsbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Beugehaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Beugehaft zu verhängen und diese Beugehaft zu vollziehen. Unzureichend begründete Beugehaftbescheide sind demnach rechtswidrig. vergleiche dazu zur Schubhaftbeschwerde VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044) Der angefochtene Vollstreckungsbescheid des BFA vom 14.08.2024 erweist sich – wie oben ausgeführt – als nicht hinreichend begründet und damit als rechtswidrig. Damit, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung des BF in Beugehaft gelten. (vgl. dazu zur Schubhaft VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003) Der angefochtene Vollstreckungsbescheid des BFA vom 14.08.2024 erweist sich – wie oben ausgeführt – als nicht hinreichend begründet und damit als rechtswidrig. Damit, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung des BF in Beugehaft gelten. vergleiche dazu zur Schubhaft VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003) Dasselbe hat sinngemäß auch für die Festnahme des BF am XXXX 2024
§§ 5i
Vm. 9 VVG zum Zwecke des Vollzuges der Beugehaft zu gelten. Zwar kann
§ 7
VVG der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges auch in Form der Festnahme hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Gesetze nichts anderes bestimmen, wobei im Fall der Festnahme der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist und für diese Festnahme weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG gilt. Eine Festnahme zum Zwecke des Vollzuges eines rechtswidrigen Bescheides muss sich im Ergebnis selbst als rechtswidrig erweisen, zumal der die Festnahme stützende Rechtstitel eben der Vollstreckungstitel (Beugehaftbescheid) ist, dem es an Rechtmäßigkeit mangelt. Demzufolge erweist sich auch die Festnahme des BF am XXXX 2024 und die Anhaltung aufgrund selbiger als rechtswidrig. Dasselbe hat sinngemäß auch für die Festnahme des BF am römisch 40 2024
Paragraphen 5, in Verbindung mit 9 VVG zum Zwecke des Vollzuges der Beugehaft zu gelten. Zwar kann
Paragraph 7, VVG der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges auch in Form der Festnahme hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und die Gesetze nichts anderes bestimmen, wobei im Fall der Festnahme der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist und für diese Festnahme weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG gilt. Eine Festnahme zum Zwecke des Vollzuges eines rechtswidrigen Bescheides muss sich im Ergebnis selbst als rechtswidrig erweisen, zumal der die Festnahme stützende Rechtstitel eben der Vollstreckungstitel (Beugehaftbescheid) ist, dem es an Rechtmäßigkeit mangelt. Demzufolge erweist sich auch die Festnahme des BF am römisch 40 2024 und die Anhaltung aufgrund selbiger als rechtswidrig. Zudem – unbeschadet des bisher ausgeführten – nahm das BFA von der geplanten Einvernahme des BF nach seiner Festnahme und vor Vollstreckung der Beugehaft zur Sache – und damit auch zum allfälligen Vorliegen von Erfüllungshindernissen – Abstand, einzig aus dem Grund, da kein Dolmetscher für die Sprache Mandingo zur Verfügung stand. Dass das BFA die Möglichkeit in Betracht zog den BF – wie schon bei dessen Erstbefragung – in Englischer Sprache einzuvernehmen und eine:n Englisch Dolmetscher:in zu kontaktieren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der BF erstmals nach seiner Festnahme am XXXX 2024 am 23.08.2024 vom BFA in englischer Sprache im Stande der Beugehaft einvernommen, wobei dieser erneut vorbrachte nicht in der Lage zu sein, die gewünschten Dokumente in Vorlage zu bringen. Demzufolge wurde es dem BF nicht ermöglicht vor Vollzug der Beugehaft allfällige Hinderungsgründe, die ihn an der Erfüllung seiner auferlegten Pflicht gehindert haben darzulegen. Das BFA ging auch bei der besagten Einvernahme nicht auf das Vorbringen des BF die geforderten Dokumente nicht vorlegen zu können nicht ein. Zudem – unbeschadet des bisher ausgeführten – nahm das BFA von der geplanten Einvernahme des BF nach seiner Festnahme und vor Vollstreckung der Beugehaft zur Sache – und damit auch zum allfälligen Vorliegen von Erfüllungshindernissen – Abstand, einzig aus dem Grund, da kein Dolmetscher für die Sprache Mandingo zur Verfügung stand. Dass das BFA die Möglichkeit in Betracht zog den BF – wie schon bei dessen Erstbefragung – in Englischer Sprache einzuvernehmen und eine:n Englisch Dolmetscher:in zu kontaktieren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der BF erstmals nach seiner Festnahme am römisch 40 2024 am 23.08.2024 vom BFA in englischer Sprache im Stande der Beugehaft einvernommen, wobei dieser erneut vorbrachte nicht in der Lage zu sein, die gewünschten Dokumente in Vorlage zu bringen. Demzufolge wurde es dem BF nicht ermöglicht vor Vollzug der Beugehaft allfällige Hinderungsgründe, die ihn an der Erfüllung seiner auferlegten Pflicht gehindert haben darzulegen. Das BFA ging auch bei der besagten Einvernahme nicht auf das Vorbringen des BF die geforderten Dokumente nicht vorlegen zu können nicht ein. 3.1.4.
- Der Grundsatz, das gelindeste mögliche Mittel anzuwenden, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0132) § 5 Abs. 3 letzter Satz VVG normiert zudem, dass das Zwangsmittel der Haft überdies nur angedroht und verhängt werden darf, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs 3 PersFrSchG hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)3.1.4.
- Der Grundsatz, das gelindeste mögliche Mittel anzuwenden, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0132) Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz VVG normiert zudem, dass das Zwangsmittel der Haft überdies nur angedroht und verhängt werden darf, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) Demzufolge wäre bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Beugehaft auch auf den Gesundheitszustand des BF insofern einzugehen gewesen, als zu prüfen gewesen wäre ob dieser haftfähig war und/oder aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen durch die Haft unverhältnismäßig belastet gewesen wäre. Gegenständlich wurde jedoch weder im Mitwirkungsbescheid noch im Vollstreckungsbescheid auf den Gesundheitszustand des BF eingegangen und wurden ebendort auch keine dementsprechenden Ausführungen hinsichtlich Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF getätigt. In Anbetracht dessen, dass der BF in der Vergangenheit wiederholt psychische Beeinträchtigungen vorbrachte und Angaben zu seinem Drogenmissbrauch tätigte und es zudem andere Anhaltspunkte für diagnostizierte psychische Störungen sowie regelmäßigen Suchtmittelkonsum gab, waren hinreichende Anhaltspunkte vorliegend, welche Anlass zur Annahme des Bestehens von gesundheitlichen Einschränkungen im Zeitpunkt der Anordnung und des Vollzuges der Beugehaft boten. So gab der BF auch bei seiner, einen Tag nach seiner Inbeugehaftnahme erfolgten amtsärztlichen Untersuchung an, Suchtmittel und Alkohol zu konsumieren und wurde amtsärztlich festgehalten, dass der BF Medikamente einnimmt. Die belangte Behörde hätte demzufolge ohne Einvernahme des BF nicht ohne weiteres von der Verhältnismäßigkeit der Haft mangels Vorliegens relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, sondern hätte nachvollziehbar darzulegen gehabt, weshalb die Anordnung und der Vollzug der Beugehaft auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF zulässig, da verhältnismäßig war. Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2024 (vgl. 2283553-4, OZ 21) pauschal vorbringt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Unverhältnismäßigkeit der Beugehaft des BF aufzeigen könnten, gelingt es diesem nicht dem gegenteiligen Vorbringen des BF substantiiert entgegenzutreten, bzw. eine nachvollziehbare Begründung ihrer Behauptung vorzubringen. In Anbetracht dessen, dass der BF in der Vergangenheit wiederholt psychische Beeinträchtigungen vorbrachte und Angaben zu seinem Drogenmissbrauch tätigte und es zudem andere Anhaltspunkte für diagnostizierte psychische Störungen sowie regelmäßigen Suchtmittelkonsum gab, waren hinreichende Anhaltspunkte vorliegend, welche Anlass zur Annahme des Bestehens von gesundheitlichen Einschränkungen im Zeitpunkt der Anordnung und des Vollzuges der Beugehaft boten. So gab der BF auch bei seiner, einen Tag nach seiner Inbeugehaftnahme erfolgten amtsärztlichen Untersuchung an, Suchtmittel und Alkohol zu konsumieren und wurde amtsärztlich festgehalten, dass der BF Medikamente einnimmt. Die belangte Behörde hätte demzufolge ohne Einvernahme des BF nicht ohne weiteres von der Verhältnismäßigkeit der Haft mangels Vorliegens relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ausgehen dürfen, sondern hätte nachvollziehbar darzulegen gehabt, weshalb die Anordnung und der Vollzug der Beugehaft auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF zulässig, da verhältnismäßig war. Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2024 vergleiche 2283553-4, OZ 21) pauschal vorbringt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Unverhältnismäßigkeit der Beugehaft des BF aufzeigen könnten, gelingt es diesem nicht dem gegenteiligen Vorbringen des BF substantiiert entgegenzutreten, bzw. eine nachvollziehbare Begründung ihrer Behauptung vorzubringen. Im Ergebnis wurde auf den konkreten Gesundheitszustand des BF im Vollstreckungsbescheid des BFA weder eingegangen noch fand dieser im Rahmen der Beurteilungen der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft Eingang in die Entscheidung des BFA, womit die Unbegründetheit des angefochtenen Bescheides weiter untermauert wird. Da der Vollstreckungsbescheid an einer unzureichenden Begründung bezüglich der Möglichkeit zur Vorlage von Dokumenten (und demnach vorangehender Beschaffung) durch den BF leidet sowie keinerlei Ausführungen zur Haftfähigkeit des BF und Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält, war der Vollstreckungsbescheid als rechtswidrig zu erkennen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären, sowie die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung in Beugehaft von XXXX 2024 bis XXXX
- Da der Vollstreckungsbescheid an einer unzureichenden Begründung bezüglich der Möglichkeit zur Vorlage von Dokumenten (und demnach vorangehender Beschaffung) durch den BF leidet sowie keinerlei Ausführungen zur Haftfähigkeit des BF und Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält, war der Vollstreckungsbescheid als rechtswidrig zu erkennen. Ist der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig, so gilt dies auch für die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären, sowie die darauf gestützte Festnahme und Anhaltung in Beugehaft von römisch 40 2024 bis römisch 40
- Unbeschadet dessen hat es die belangte Behörde ferner unterlassen den BF
§ 10aAbs.
1 Satz 4 und Satz 5 VVG sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Demzufolge erweist sich die Festnahme und Anhaltung des BF in Beugehaft auch aufgrund der unterlassenen rechtzeitigen – gesetzlich vorgeschriebenen – Belehrung des BF über sein Recht auf Beantragung von Verfahrenshilfe als rechtwidrig. Unbeschadet dessen hat es die belangte Behörde ferner unterlassen den BF
Paragraph 10 a, Absatz eins, Satz 4 und Satz 5 VVG sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Demzufolge erweist sich die Festnahme und Anhaltung des BF in Beugehaft auch aufgrund der unterlassenen rechtzeitigen – gesetzlich vorgeschriebenen – Belehrung des BF über sein Recht auf Beantragung von Verfahrenshilfe als rechtwidrig. 3.
- Spruchpunkt II. 3.
- Spruchpunkt römisch zwei. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. […]
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“
§ 10aAbs.
1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
§ 10aAbs.
2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden
§ 10aAbs.
1 VVG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden
Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Sowohl das BFA als auch der BF haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher antragsgemäß
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 30,00, sohin insgesamt € 767,60.Sowohl das BFA als auch der BF haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Dem BF gebührt daher antragsgemäß
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz für die Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Höhe von € 30,00, sohin insgesamt € 767,60. 3.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und substantiierte Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und substantiierte Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu Spruchteil B. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2283535.6.00