Obsah (10)
Art. 133§ 11Art. 11§ 1§ 8Art. 30§ 6Art. 130§ 4§ 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW605 2302332-1 Spruch, W605 2302332-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Beginnend mit (spätestens) 01.12.2022 und zuletzt am 10.08.2024 hat der Beschwerdeführer nachfolgend nach einzelnen Themenbereichen dargestellten Eingaben und Anträge eingebracht und wurde wie folgt hierüber durch die belangte Behörde entschieden:
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, GZ.
- XXXX , betreffend den Antrag auf Auskunft (ua.) darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei:
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, GZ.
- römisch 40 , betreffend den Antrag auf Auskunft (ua.) darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei: 1.
- Mit Eingabe vom 01.12.2022 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion XXXX mit folgendem Betreff und Inhalt: 1.
- Mit Eingabe vom 01.12.2022 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion römisch 40 mit folgendem Betreff und Inhalt: „Betreff: RE: […] Beschwerde über das BMJ und die VAW – Zustellung an den Volksanwaltschaftsausschuss des Bundesrates via die Bundespräsidentin- Zustellung an den Volksanwaltschaftsausschuss des Nationalrates sowie an die Volksanwaltschaft via den Nationalratspr Sehr geehrte Damen und Herren, geht es NOCH? Ich wünsche eine Formaleingabe an das Organ Volksanwaltschaftsausschuss und NICHT an einzelne Mitglieder des Parlaments. Auskunftsbegehren zu Ist Ihnen der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt Mit freundlichen Grüßen …“ 1.
- Mit einer weiteren Eingabe vom 12.12.2022 (unter anderem gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion per Adresse XXXX mit folgendem Betreff und Inhalt führte der Beschwerdeführer aus: 1.
- Mit einer weiteren Eingabe vom 12.12.2022 (unter anderem gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion per Adresse römisch 40 mit folgendem Betreff und Inhalt führte der Beschwerdeführer aus: „Betreff: Fw: … RECHTSWIDRIGE Verweigerung der Akteneinsicht am
- Dezember 2022 + mE VORSÄTZLICHE Verletzung der EMRK und des B-VG, … … ich rüge einen MISSSTAND der SONDERKLASSE im BMJ, mE liegt VORSATZ und SCHÄDIGUNGSABSICHT vor, ohne dies zu unterstellen sowie eine mE VORSÄTZLICHE Verletzung der EMRK und des B-VG, … und weder die VAW, noch der Volksanwaltsausschuss des Nationalrates bzw. der Volksanwaltsausschuss des Bundesrates unternehmen etwas, ob des seit
- Dezember 2020, rechtskräftigen Bescheides des BMJ bezüglich meiner AKTENEINSICHT in den ELEKTRONISCHEN Akt im BMJ bezüglich meiner AKTENEINSICHT in den ELEKTRONISCHEN Akt im BMJ, Vorort, was seither OHNE jegliche Rechtsgrundlage durch das BMJ faktisch VERWEIGERT wurde, durch Verweigerung des Zugangs zum Computersystem. Anbei die Dokumentation zur Verweigerung vom
- Dezember 2022 samt Hinweis, dass Sie eine Unzahl geschätzt ca. 20 weitere Verweigerungen zu finden ist auf https://www.facebook.com XXXX https://www.facebook.com römisch 40 so auch z.B. am
- September 2021, … Weiters rüge ich einen Missstand im Nationalrat und im Bundesrat, da mE bisher KEINE Zustellung seitens des Herr Hoffentlich-Nicht-Mehr-Lange-Nationalratspräsidenten bzw. verschiedener BundesratspräsidentInnen erfolgte, unter Hinweis auf § 118 StGB und der bekannten ErläuterungenWeiters rüge ich einen Missstand im Nationalrat und im Bundesrat, da mE bisher KEINE Zustellung seitens des Herr Hoffentlich-Nicht-Mehr-Lange-Nationalratspräsidenten bzw. verschiedener BundesratspräsidentInnen erfolgte, unter Hinweis auf Paragraph 118, StGB und der bekannten Erläuterungen https://www. XXXX https://www. römisch 40 dazu. Ich bitte zu prüfen, ohne es zu unterstellen, ob hier AMTSMISSBRAUCH, Anleitung zum Amtsmissbrauch, … Menschenrechtsverletzung, Verletzung vom StGG, B-VG vorliegt, samt Ersuchen um Vorlage an die WkStA sowie Absprache darüber. Mit freundlichen Grüßen …“ 1.
- Mit E-Mail vom 18.12.2022 (gerichtet unter anderem an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion per XXXX mit dem Betreff „Überprüfung der Amtshandlung der PI WAIDHODEN an der Ybbs erbeten + parlamentarische Antrage + Anfrage im Landtag NÖ erbeten“ schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Vorfälle im Zusammenhang mit der Untersagung einer Unterschriftensammlung in Waidhofen an der Ybbs und Ybbsitz und begehrte (unter anderem) die Zustellung seines Anliegens an diverse Ausschüsse. 1.
- Mit E-Mail vom 18.12.2022 (gerichtet unter anderem an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion per römisch 40 mit dem Betreff „Überprüfung der Amtshandlung der PI WAIDHODEN an der Ybbs erbeten + parlamentarische Antrage + Anfrage im Landtag NÖ erbeten“ schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Vorfälle im Zusammenhang mit der Untersagung einer Unterschriftensammlung in Waidhofen an der Ybbs und Ybbsitz und begehrte (unter anderem) die Zustellung seines Anliegens an diverse Ausschüsse. 1.
- Mit E-Mail vom 20.01.2023 (Absender XXXX wurde wie folgt darauf reagiert:1.
- Mit E-Mail vom 20.01.2023 (Absender römisch 40 wurde wie folgt darauf reagiert: „ … zu Ihren Eingaben vom 01.12., 12.
- und 18.12.2022 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
- Zustellung Ihrer Eingaben an diverse Ausschüsse Die Parlamentsdirektion nimmt – wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde – keine generellen Zustellungen von E-Mails an Ausschüsse des Nationalrates oder des Bundesrates oder an deren Mitglieder vor. Dazu besteht hinsichtlich Ihrer Eingaben weder eine rechtliche Verpflichtung noch liegt dies im Aufgabenbereich der Parlamentsdirektion. E-Mails, die ein solches Anliegen beinhalten, wurden und werden daher nicht weitergeleitet. Sie können diesbezüglich auch keinen Auftrag erteilen. Es steht Ihnen frei, sich direkt an die Abgeordneten oder die parlamentarischen Klubs, die in den Ausschüssen vertreten sind, zu wenden (die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Parlamentswebsite https://www.parlament.gv.at/recherchieren/personen). Ob bzw. inwieweit diese mit Ihnen kommunizieren, obliegt allein diesen, die Parlamentsdirektion hat darauf keinen Einfluss. Zu ihrem Hinweis auf § 118 StGB kann neuerlich lediglich darauf verwiesen werden, dass Nachrichten per E-Mail keine Schriftstücke oder Briefe im Sinne dieser Bestimmung darstellen und daher schon von Vornherein nicht unter diesen Tatbestand fallen. Außerdem besteht – wie oben dargelegt – keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung bzw. Zustellung Ihrer Eingaben durch die Parlamentsdirektion. Auf die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit Mandatar:innen wurden Sie bereits mehrfach hingewiesen.Zu ihrem Hinweis auf Paragraph 118, StGB kann neuerlich lediglich darauf verwiesen werden, dass Nachrichten per E-Mail keine Schriftstücke oder Briefe im Sinne dieser Bestimmung darstellen und daher schon von Vornherein nicht unter diesen Tatbestand fallen. Außerdem besteht – wie oben dargelegt – keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung bzw. Zustellung Ihrer Eingaben durch die Parlamentsdirektion. Auf die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit Mandatar:innen wurden Sie bereits mehrfach hingewiesen. Ihr pauschaler Vorwurf betreffend Amtsmissbrauch, Menschenrechtsverletzung, Verletzung des StGG und B-VG ist mangels näherer Darlegung nicht überprüfbar, weshalb auch keine Weiterleitung an die WKStA in Betracht kommt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Ihrer Eingaben von Seiten der Parlamentsdirektion beantwortet wurden bzw. fristgerecht noch beantwortet werden. Sofern Sie um „objektive Prüfung in den Ausschüssen“ ersuchen, wird darauf hingewiesen, dass die Fachausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates keinerlei Prüfrechte oder Weisungsbefugnisse gegenüber Bundesminister:innen oder anderen Behörden haben. Gegen allfällige Bescheide steht Ihnen die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundes- oder einem Landesverwaltungsgericht offen (siehe die jeweilige Rechtsmittelbelehrung). Mit Beschwerden über Missstände in der Verwaltung können Sie sich an die Volksanwaltschaft wenden. Diese geht jeder Beschwerde nach und prüft, ob Missstände in der Verwaltung vorliegen. Die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates haben keine Möglichkeit, ein Prüfverfahren bei der Volksanwaltschaft einzuleiten bzw. anzufordern.
- Auskunftsbegehren Mit E-Mail vom
- November 2022 begehren Sie unter anderem die unverzügliche Zustellung dieses E-Mails an die Volksanwaltsausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates. Am
- November 2022 erhielte Sie die Antwort, dass – wie Ihnen schon mehrmals mitgeteilt wurde – die Parlamentsdirektion keine Weiterleitung vornimmt, Sie sich aber direkt an die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse wenden können. Daraufhin begehrten Sie mit E-Mail vom
- Dezember 2022 Auskunft darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auskunftsersuchen zwecklos, wenn es nicht die Zwecke verfolgt, denen die Auskunftspflicht dient: Das ist der Gewinn von Informationen, über die die/der Auskunftswerber:in nicht verfügt, an denen sie/er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Von den Zwecken der Auskunftspflicht nicht umfasst sind z.B. die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ oder die Behörde zu belehren und sie zu logischen Denken „anzuleiten“ (VwSlg. 15.104 A/1999, 8155/2006, 19.447 A/2016). Solche Auskünfte sind nicht zu erteilen (§ 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auskunftsersuchen zwecklos, wenn es nicht die Zwecke verfolgt, denen die Auskunftspflicht dient: Das ist der Gewinn von Informationen, über die die/der Auskunftswerber:in nicht verfügt, an denen sie/er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Von den Zwecken der Auskunftspflicht nicht umfasst sind z.B. die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ oder die Behörde zu belehren und sie zu logischen Denken „anzuleiten“ (VwSlg. 15.104 A/1999, 8155 aus 2006,, 19.447 A/2016). Solche Auskünfte sind nicht zu erteilen (Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz). Ihre Frage, ob der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt sei, fällt somit nicht unter die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Es wird daher keine Auskunft erteilt. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen (§ 4 Satz 1 Auskunftspflichtgesetz).“Sie werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen (Paragraph 4, Satz 1 Auskunftspflichtgesetz).“ 1.
- Hierauf machte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 21.01.2023 (gerichtet an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion XXXX ) nachfolgende Eingabe (Wiedergabe im Original): 1.
- Hierauf machte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 21.01.2023 (gerichtet an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion römisch 40 ) nachfolgende Eingabe (Wiedergabe im Original): „ … Ich halte Ihre Antwort für inhaltlich falsch und nehme zur Kenntnis, dass Sie die Ausführungen von XXXX beiliegend, insbesondere Seite 6, als unrichtig bewerten +Auskunft erbeten ob Sie XXXX die Fachkompetenz im Bereich Briefgeheimnis absprechen, Herr Präsident.Ich halte Ihre Antwort für inhaltlich falsch und nehme zur Kenntnis, dass Sie die Ausführungen von römisch 40 beiliegend, insbesondere Seite 6, als unrichtig bewerten +Auskunft erbeten ob Sie römisch 40 die Fachkompetenz im Bereich Briefgeheimnis absprechen, Herr Präsident. Weiters ersuche ich um Auskunft, welche Organe und Hilfsorgane der Nationalrat und der Bundesrat jeweils haben und wie bei diesen Organen und Hilfsorganen Anbringen eingebracht werden können u.a. im Sinne eines Auskunftsbegehrens, Datenschutzanfrage, mündliches Anbringen, fernmündliches Anbringen, … jeweils einzeln für jedes Organ und Hilfsorgan geschlüsselt, unter Hinweis auf RZ 294, 311, … der Erläuterungen der BAO sowie Bescheid-Fertigunz.bei Verweigerung der Auskunft sowie NICHT fristgerechter oder unvollständiger Beauskunftung. …“ 1.
- Mit E-Mail vom 20.03.2023 (Absender XXXX ) wurde wie folgt hierauf reagiert:1.
- Mit E-Mail vom 20.03.2023 (Absender römisch 40 ) wurde wie folgt hierauf reagiert: „… zu Ihre Eingaben vom 20.01.2023 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
- Mit E-Mail vom
- November 2023 begehrten Sie unter anderem die unverzügliche Zustellung lhres E-Mails an die Volksanwaltschaftsausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates. Am
- November 2022 erhielten Sie die Antwort, dass - wie lhnen schon mehrmals mitgeteilt wurde – die Parlamentsdirektion keine Weiterleitungen vornimmt, Sie sich aber direkt an die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse wenden können. Daraufhin begehrten Sie mit E-Mail vom
- Dezember 2022 Auskunft darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei. Sie erhielten daher von der Parlamentsdirektion am
- Jänner 2023 die Antwort, dass lhre Frage, ob der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt sei, nicht unter die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz fällt. In lhrer Rückantwort vom
- Jänner 2023 erbaten Sie nun Auskunft, ob der Präsident des Nationalrates , XXXX die Fachkompetenz im Bereich Briefgeheimnis abspricht]'. […] Auch die Frage, ob […] fällt somit nicht unter die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Es wird daher keine Auskunft erteilt.Daraufhin begehrten Sie mit E-Mail vom
- Dezember 2022 Auskunft darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei. Sie erhielten daher von der Parlamentsdirektion am
- Jänner 2023 die Antwort, dass lhre Frage, ob der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt sei, nicht unter die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz fällt. In lhrer Rückantwort vom
- Jänner 2023 erbaten Sie nun Auskunft, ob der Präsident des Nationalrates , römisch 40 die Fachkompetenz im Bereich Briefgeheimnis abspricht]'. […] Auch die Frage, ob […] fällt somit nicht unter die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Es wird daher keine Auskunft erteilt. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen (5 4 Satz 1 Auskunftspflichtgesetz).
- Organe und Hilfsorgane von Nationalrat und Bundesrat Zu den Organen des Nationalrates zählen die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die bzw. der Zweite und Dritte Präsidentin bzw. Präsident des Nationalrates, die Schriftführer:innen und Ordner:innen, die Ausschüsse, die Klubs und die – als beratendes Organ der Präsidentin bzw. des Präsidenten eingerichtete Präsidialkonferenz. Zu den Organen des Bundesrates zählen die bzw. der Vorsitzende (Präsidentin des Bundesrates) sowie die Stellvertreter:innen (Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Bundesrates), die Schriftführer:innen und Ordner:innen, die Ausschüsse, die Fraktionen und die Präsidialkonferenz. […] Außerdem wird der Nationalrat von zwei wichtigen Hilfsorganen in seiner Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung unterstützt: Das sind der Rechnungshof und die Volksanwaltscht […]. Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz sind im Bereich der Parlamentsverwaltung (nicht aber im Bereich der Gesetzgebung) möglich. Verwaltungsbehörde ist in diesem Fall die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates. Auskunftsersuchen werden in der Regel bei der - der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates unterstehenden - Parlamentsdirektion schriftlich eingebracht, […], sind aber auch […] mündlich und allenfalls telefonisch möglich. […] Abgesehen davon können Sie sich direkt an einzelne Organe des Nationalrates und Bundesrates sowie deren Mitglieder wenden. […]“ 1.
- Mit E-Mail vom 23.04.2024 (gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion per XXXX ) brachte der der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nunmehr schon sehr lange auf die Erlassung eines Bescheides warte, die Erlassung eines Bescheides wünsche und weil bisher kein Bescheid ausgefertigt worden sei, mache er auch diesbezüglich Säumnis geltend.1.
- Mit E-Mail vom 23.04.2024 (gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion per römisch 40 ) brachte der der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nunmehr schon sehr lange auf die Erlassung eines Bescheides warte, die Erlassung eines Bescheides wünsche und weil bisher kein Bescheid ausgefertigt worden sei, mache er auch diesbezüglich Säumnis geltend. 1.
- Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 01.08.2024 (gerichtet unter anderem an das Infoteam der Parlamentsdirektion per Adresse XXXX ) unter den Betreff „Auskunftsbegehren“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er zeitnah die Erlassung eines Bescheides begehre, wegen Falschauskunft im Sinne einer falschen Rechtsauslegung.1.
- Mit seiner ergänzenden Eingabe vom 01.08.2024 (gerichtet unter anderem an das Infoteam der Parlamentsdirektion per Adresse römisch 40 ) unter den Betreff „Auskunftsbegehren“ führte der Beschwerdeführer aus, dass er zeitnah die Erlassung eines Bescheides begehre, wegen Falschauskunft im Sinne einer falschen Rechtsauslegung. 1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, GZ. 44003.0010/4-3.1/2024, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zustehe (Spruchpunkt A.) und dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt werde (Spruchpunkt B.).1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, GZ. 44003.0010/4-3.1 aus 2024,, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zustehe (Spruchpunkt A.) und dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt werde (Spruchpunkt B.).
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 01.10.2024, GZ.
- XXXX , betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Hausordnung und Petitionen:
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 01.10.2024, GZ.
- römisch 40 , betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Hausordnung und Petitionen: 2.
- Der Beschwerdeführer richtete am 26.03.2024 per E-Mail (gerichtet unter anderem an das Infoteam der Parlamentsdirektion per XXXX ) unter dem Betreff: „Bescheid-Fertigung erbeten, um allenfalls Rechtsmittel wegen EMRK-Widrigkeit, …. geltend machen zu können.“ eine Anfrage mit folgendem Inhalt (unter Beibehaltung des Originaltextes wurde dieser für eine bessere Übersichtlichkeit in Absätze unterteilt und nummeriert und einige Textstellen hervorgehoben):2.
- Der Beschwerdeführer richtete am 26.03.2024 per E-Mail (gerichtet unter anderem an das Infoteam der Parlamentsdirektion per römisch 40 ) unter dem Betreff: „Bescheid-Fertigung erbeten, um allenfalls Rechtsmittel wegen EMRK-Widrigkeit, …. geltend machen zu können.“ eine Anfrage mit folgendem Inhalt (unter Beibehaltung des Originaltextes wurde dieser für eine bessere Übersichtlichkeit in Absätze unterteilt und nummeriert und einige Textstellen hervorgehoben): „Sehr geehrte Damen und Herren, (1.) ich ersuche um Bescheid-Fertigung zur Beauskunftung, dass es für normale BesucherInnen des Parlaments, nicht erlaubt ist, persönlich, ein gerahmtes Bild mit in das Parlament (zu einer Preisverleihung im Rahmen einer Veranstaltung im Parlament) mitzunehmen, im Sinne von mit dem Bild in eigenen Händen selbst durch die Sicherheitskontrolle zur Veranstaltungslokalität zu gehen, sowie, dass es für normale BesucherInnen des Parlaments nicht erlaubt ist, im Parlament, Unterschriften für eine parlamentarische Bürgerinitiative zu sammeln, da beide "Tätigkeiten" mE NICHT § 19, … Hausordnung zuwiderlaufen, (1.) ich ersuche um Bescheid-Fertigung zur Beauskunftung, dass es für normale BesucherInnen des Parlaments, nicht erlaubt ist, persönlich, ein gerahmtes Bild mit in das Parlament (zu einer Preisverleihung im Rahmen einer Veranstaltung im Parlament) mitzunehmen, im Sinne von mit dem Bild in eigenen Händen selbst durch die Sicherheitskontrolle zur Veranstaltungslokalität zu gehen, sowie, dass es für normale BesucherInnen des Parlaments nicht erlaubt ist, im Parlament, Unterschriften für eine parlamentarische Bürgerinitiative zu sammeln, da beide "Tätigkeiten" mE NICHT Paragraph 19,, … Hausordnung zuwiderlaufen, (2.) widrigenfalls um EXPLIZITE Feststellung, dass das Sammeln von Unterschriften für eine parlamentarische Bürgerinitiative der WÜRDE DES HAUSES oder DER WÜRDE DER PARLAMENTARISCHEN KÖRPERSCHAFT widerspricht, (3.) samt Angabe wo dies in der Hausordnung, die am
- März 2024 in Geltung war, steht bzw. unter genauer Angabe der Rechtsgrundlage für diese beiden Verbote, (4.) sowie, welche Personen dem Aufsichtsdienst, welche Personen dem Ordnungsdienst, angehören, sowie welche Personen für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständig sind, sowie wie diese jeweils adjustiert sind, unter Beischluss jeweils eines Fotos und welche (Dienst-)ausweise, unter Beischluss jeweils eines Fotos des jeweiligen (Dienst-)ausweises, jeweils Mitglieder des Aufsichtsdienst, des Ordnungsdienst und Personen, welche für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständig sind, haben, um sich legitimieren zu können u.a. gegenüber BesucherInnen vom Parlament, (5.) sowie um Auskunft, samt Plandarstellung, wo sich die eigens für das Rauchen vorgesehenen Bereiche im Parlamentsgebäude befinden, (6.) allenfalls um Feststellung, dass die Bestimmung § 19 Abs. 3 Hausordnung mit dem Wortlaut "außer in den dafür eigens vorgesehenen Bereichen." Gesetzwidrig wäre und sohin sinnlos ist bzw. Negativfeststellung,(6.) allenfalls um Feststellung, dass die Bestimmung Paragraph 19, Absatz 3, Hausordnung mit dem Wortlaut "außer in den dafür eigens vorgesehenen Bereichen." Gesetzwidrig wäre und sohin sinnlos ist bzw. Negativfeststellung, (7.) samt Feststellung, dass das Infoteam vom Parlament von
- März bis
- April 2024 im "Oster-Schlaf" im Sinne von telefonisch persönlich NICHT für Österreicherinnen und Österreicher, die u.a. brav arbeiten gehen und Steuern zahlen müssen, erreichbar ist, (8.) sowie Ausführung was unter der Wortbegrifflichkeit „vorübergehend“ und „eine begrenzte Zeit“ zu verstehen ist und um welche maximale Zeitdauer es sich dabei handeln kann, sowie was unter Begrifflichkeit „begründeten Fällen“ zu verstehen ist, unter Angabe welche Fälle darunter zu verstehen sind,
(9)samt Feststellung allenfalls Negativfeststellung das Teile des § 21 Hausordnung gesetz- und EMRK-widrig sind, dass sie u.a. dem Gesetzeswortlaut widersprechen, in dem Umfang, dass dadurch auch öffentliche Sitzungen des Nationalrates und des öffentliche Sitzungen des Bundesrates umfasst sind, wo jeder Mensch das Recht zum Fertigen von eigenen Ton- und Bildaufnahmen hat, samt Feststellung, dass sohin auch der Teil „Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind verboten." dem Grunde nach in der gewählten Textierung gesetz- und EMRK-widrig ist, da sich die Vermeidung bei Aufnahme im Sinne von „Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays“ bei Bildaufnahmen per se nicht möglich ist, sondern inhaltlich gemeint sein müsste ERKENNBARE Inhalte von persönlichen Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind bei Bildaufnahmen UNKENNTLICH zu machen,
(9)samt Feststellung allenfalls Negativfeststellung das Teile des Paragraph 21, Hausordnung gesetz- und EMRK-widrig sind, dass sie u.a. dem Gesetzeswortlaut widersprechen, in dem Umfang, dass dadurch auch öffentliche Sitzungen des Nationalrates und des öffentliche Sitzungen des Bundesrates umfasst sind, wo jeder Mensch das Recht zum Fertigen von eigenen Ton- und Bildaufnahmen hat, samt Feststellung, dass sohin auch der Teil „Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind verboten." dem Grunde nach in der gewählten Textierung gesetz- und EMRK-widrig ist, da sich die Vermeidung bei Aufnahme im Sinne von „Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays“ bei Bildaufnahmen per se nicht möglich ist, sondern inhaltlich gemeint sein müsste ERKENNBARE Inhalte von persönlichen Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind bei Bildaufnahmen UNKENNTLICH zu machen, (10.) samt Feststellung dass § 22 Abs 1 Hausordnung gesetz- und EMRK-widrig ist, in dem Umfang, dass durch die gewählte Textierung dadurch auch öffentliche Sitzungen des Bundesrates umfasst sind, samt Feststellung, dass die Textierung in § 23 Abs 1 Zif 4, unglücklich gewählt ist, da sich die Vermeidung bei Aufnahme im Sinne von "Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays" bei Bildaufnahmen per se nicht möglich ist, sondern inhaltlich gemeint sein müsste ERKENNBARE Inhalte von persönlichen Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind bei Bildaufnahmen UNKENNTLICH zu machen, (10.) samt Feststellung dass Paragraph 22, Absatz eins, Hausordnung gesetz- und EMRK-widrig ist, in dem Umfang, dass durch die gewählte Textierung dadurch auch öffentliche Sitzungen des Bundesrates umfasst sind, samt Feststellung, dass die Textierung in Paragraph 23, Absatz eins, Zif 4, unglücklich gewählt ist, da sich die Vermeidung bei Aufnahme im Sinne von "Aufnahmen von Inhalten persönlicher Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays" bei Bildaufnahmen per se nicht möglich ist, sondern inhaltlich gemeint sein müsste ERKENNBARE Inhalte von persönlichen Unterlagen, von Bildschirmen oder sonstigen Displays sind bei Bildaufnahmen UNKENNTLICH zu machen,
(11)sowie Feststellung, dass die Textierung der Hausordnung mE stark verbesserungsfähig ist, unter Beischluss der Hausordnung eines Provinzbahnhofes – Waidhofen an der Ybbs – wo klar erkennbar geregelt ist, was erlaubt und was verboten ist, und sehr viele Sachverhalte in der Hausordnung des Parlaments offengelassen werden, im Sinne von Interpretation nach § 19, … Hausordnung "… sind Ruhe und Ordnung sowie die Würde der parlamentarischen Körperschaften zu wahren. Es ist jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das Sitzungen, der allgemeine parlamentarische Betrieb oder sonstige Arbeiten in den Parlamentsgebäuden gestört werden könnten. …“,
(11)sowie Feststellung, dass die Textierung der Hausordnung mE stark verbesserungsfähig ist, unter Beischluss der Hausordnung eines Provinzbahnhofes – Waidhofen an der Ybbs – wo klar erkennbar geregelt ist, was erlaubt und was verboten ist, und sehr viele Sachverhalte in der Hausordnung des Parlaments offengelassen werden, im Sinne von Interpretation nach Paragraph 19,, … Hausordnung "… sind Ruhe und Ordnung sowie die Würde der parlamentarischen Körperschaften zu wahren. Es ist jegliches Verhalten zu vermeiden, durch das Sitzungen, der allgemeine parlamentarische Betrieb oder sonstige Arbeiten in den Parlamentsgebäuden gestört werden könnten. …“, (12.) samt Feststellung, dass mehr "Gummi-Auslegung" wohl "fast" nicht mehr geht, (13.) allenfalls Negativfeststellung, samt Feststellung, dass es bürgerfreundlich ist, wenn ALLE Abgeordneten jährlich neu fotografiert werden, um auf der Homepage des Parlaments mit ZEIT-AKTUELLEN Fotos ALLER Abgeordneten den österreichischen SteuerzahlerInnen dienen zu können und den Wiedererkennungswert für ALLE Abgeordneten zu steigern. …“ 2.2. Mit E-Mail vom 05.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer (versandt per Adresse XXXX folgende Reaktion:2.2. Mit E-Mail vom 05.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer (versandt per Adresse römisch 40 folgende Reaktion: „[…] Ihre erneute Anfrage, die das Infoteam der Parlamentsdirektion erreicht hat, dürfen wie folgt beantworten:
§ 11Abs.
2 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude ist aus Sicherheitsgründen vor dem Zutritt eine Personen- und Gepäckkontrolle durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz 2, der Hausordnung für die Parlamentsgebäude ist aus Sicherheitsgründen vor dem Zutritt eine Personen- und Gepäckkontrolle durchzuführen.
Art. 11
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger hat jedermann das Recht, Petitionen an den Nationalrat oder den Bundesrat zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Einbringung bzw. Entgegennahme von derartigen Petitionen keinen Beschränkungen unterliegt.
Artikel 11
, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger hat jedermann das Recht, Petitionen an den Nationalrat oder den Bundesrat zu übermitteln. Das bedeutet, dass die Einbringung bzw. Entgegennahme von derartigen Petitionen keinen Beschränkungen unterliegt.
§ 1Abs.
1 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude dienen diesen den Organen der Gesetzgebung des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Sammeln von Unterschriften durch Besucher:innen des Parlaments für Bürgerinitiativen fällt nicht unter diese Zweckbestimmung und ist daher untersagt.
Paragraph eins, Absatz eins, der Hausordnung für die Parlamentsgebäude dienen diesen den Organen der Gesetzgebung des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Sammeln von Unterschriften durch Besucher:innen des Parlaments für Bürgerinitiativen fällt nicht unter diese Zweckbestimmung und ist daher untersagt. Im Übrigen stellen rechtliche Beurteilungen, Wertungen, ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen oder bloß allgemeine Beschwerden oder Wünsche allgemeiner Art keine Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes dar. Da die von Ihnen gestellten Fragen dennoch beantwortet wurden, ist aus Sicht der Behörde schon aus diesem Grund kein Bescheid zu erlassen (vgl. § 4 Auskunftspflichtgesetz).Da die von Ihnen gestellten Fragen dennoch beantwortet wurden, ist aus Sicht der Behörde schon aus diesem Grund kein Bescheid zu erlassen vergleiche Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz). […]“ 2.
- Auf diese E-Mail antwortete der Beschwerdeführer am selben Tag, dass er den Rechtsstandpunkt der Parlamentsdirektion nicht teile, geltend mache, dass seine Eingabe nicht (vollständig) behandelt worden sei und er auf Bescheidfertigung bestehe. Ferner mache er nach Fristablauf Säumnis geltend und dass die Überweisung der Zeichnungsverfügung verweigert worden sei. 2.
- Mit E-Mail vom 06.05.2024, um 20.25 Uhr, und gleichlautender E-Mail vom selben Tag, um 20.36 Uhr, (gerichtet unter anderem an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion XXXX ) erhob der Beschwerdeführer „Säumnisbeschwerde wegen verweigerter Bescheidfertigung“.2.
- Mit E-Mail vom 06.05.2024, um 20.25 Uhr, und gleichlautender E-Mail vom selben Tag, um 20.36 Uhr, (gerichtet unter anderem an die Adresse des Infoteams der Parlamentsdirektion römisch 40 ) erhob der Beschwerdeführer „Säumnisbeschwerde wegen verweigerter Bescheidfertigung“. 2.
- In seiner weiteren E-Mail vom 01.08.2024, 01.23 Uhr, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus: „Ihre Rechtsmeinung ist mir ziemlich WURSCHT – ich habe BESCHEIDFERTIGUNG verlangt und warte schon nunmehr schon fast ein halbes Jahr!“ 2.
- Im Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.03.2024 auf „Negativfeststellung, samt Feststellung, dass das Infoteam vom Parlament von
- März bis
- April 2024 im "Oster-Schlaf" im Sinne von telefonisch persönlich NICHT für Österreicherinnen und Österreicher, die u.a. brav arbeiten gehen und Steuern zahlen müssen, erreichbar ist“ (siehe Punkt 1.
- (7.)), erging der Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 20.09.2024, GZ.
- XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde ist im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W258 2301697-1). 2.
- Im Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.03.2024 auf „Negativfeststellung, samt Feststellung, dass das Infoteam vom Parlament von
- März bis
- April 2024 im "Oster-Schlaf" im Sinne von telefonisch persönlich NICHT für Österreicherinnen und Österreicher, die u.a. brav arbeiten gehen und Steuern zahlen müssen, erreichbar ist“ (siehe Punkt 1.
- (7.)), erging der Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 20.09.2024, GZ.
- römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde ist im Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W258 2301697-1). 2.
- Mit E-Mail vom 08.05.2023 (versandt per XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es im Parlamentsgebäude keine Räume mehr gebe, in denen das Rauchen erlaubt sei. 2.
- Mit E-Mail vom 08.05.2023 (versandt per römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es im Parlamentsgebäude keine Räume mehr gebe, in denen das Rauchen erlaubt sei. 2.
- Mit Bescheid vom 01.10.2024, GZ.
- XXXX wies der Präsident des Nationalrates schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurück (Spruchpunkt A.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein (Spruchpunkt B.). 2.
- Mit Bescheid vom 01.10.2024, GZ.
- römisch 40 wies der Präsident des Nationalrates schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurück (Spruchpunkt A.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein (Spruchpunkt B.).
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ.
- XXXX betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Zutritt zum Parlamentsgebäude und Hausordnung der Parlamentsdirektion:
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ.
- römisch 40 betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Zutritt zum Parlamentsgebäude und Hausordnung der Parlamentsdirektion: 3.
- Mit Eingabe vom 14.03.2023 (15:09 Uhr, gerichtet an die Parlamentsdirektion per Adresse XXXX machte der Beschwerdeführer bei der Parlamentsdirektion nachfolgende Anfrage: 3.
- Mit Eingabe vom 14.03.2023 (15:09 Uhr, gerichtet an die Parlamentsdirektion per Adresse römisch 40 machte der Beschwerdeführer bei der Parlamentsdirektion nachfolgende Anfrage: „[…] wie bekomme ich Zutritt, morgen
- März 2023, vor 13:00 Uhr zum Parlament zu den Vorräumen im
- Stock und im Erdgeschoss, wo die Präsidiumssitzung bzw. Vorstandssitzung der SPÖ stattfindet, wie die Kollegen von der Konkurrenz, die eine Dauerzutrittskarte haben, widrigenfalls mE Wettbewerbsverzerrung vorläge und dies meinerseits vorgebracht wird und um Bescheidfertigung bezüglich der Wettbewerbsverzerrung bzw. der Verweigerung des Zugang ersucht wird ua. im Sinne von Art. 10 EMR und der Rz 294, … der Erläuterung der BAO sowie anderer Bestimmungen.wie bekomme ich Zutritt, morgen
- März 2023, vor 13:00 Uhr zum Parlament zu den Vorräumen im
- Stock und im Erdgeschoss, wo die Präsidiumssitzung bzw. Vorstandssitzung der SPÖ stattfindet, wie die Kollegen von der Konkurrenz, die eine Dauerzutrittskarte haben, widrigenfalls mE Wettbewerbsverzerrung vorläge und dies meinerseits vorgebracht wird und um Bescheidfertigung bezüglich der Wettbewerbsverzerrung bzw. der Verweigerung des Zugang ersucht wird ua. im Sinne von Artikel 10, EMR und der Rz 294, … der Erläuterung der BAO sowie anderer Bestimmungen. … .“ 3.
- Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer (per E-Mail vom 14.03.2023, 16:51 Uhr, per Adresse XXXX die Antwort, dass die von ihm genannten Termine nicht in der Organisationsverantwortung der Parlamentsdirektion liege, daher sei seine Frage an den XXXX Klub im Parlament zu richten. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer Informationen im Hinblick auf den Zutritt zum Parlamentsgebäude.3.
- Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer (per E-Mail vom 14.03.2023, 16:51 Uhr, per Adresse römisch 40 die Antwort, dass die von ihm genannten Termine nicht in der Organisationsverantwortung der Parlamentsdirektion liege, daher sei seine Frage an den römisch 40 Klub im Parlament zu richten. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer Informationen im Hinblick auf den Zutritt zum Parlamentsgebäude. Woraufhin der Beschwerdeführer ebenfalls am selben Tag (E-Mail vom 14.03.2023, 17:18 Uhr, gerichtet an XXXX nachfragte, ob man ohne Zutun Dritter mit bzw. ohne eine Dauerzutrittskarte zu Vorräumen bzw. Gängen vor den Räumen, wo die avisierten Veranstaltungen stattfänden, käme.Woraufhin der Beschwerdeführer ebenfalls am selben Tag (E-Mail vom 14.03.2023, 17:18 Uhr, gerichtet an römisch 40 nachfragte, ob man ohne Zutun Dritter mit bzw. ohne eine Dauerzutrittskarte zu Vorräumen bzw. Gängen vor den Räumen, wo die avisierten Veranstaltungen stattfänden, käme. Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer diverse Fragen im Zusammenhang mit der Hausordnung für das Parlamentsgebäude (HO 2006). 3.
- Am 15.03.2023 stellte der Beschwerdeführer eine weitere „Auskunft zur Hausordnung + Ausnahmegenehmigung von Punkt 58.“ , insbesondere im Hinblick auf Punkt
- ersuchte der Beschwerdeführer um eine Klarstellung dahingehend, dass es im Gegensatz zu Gerichten im Parlament keine Raucherräume mehr gibt und Punkt
- zwar in der Hausordnung stehe, doch keine Relevanz mehr habe. 3.
- Am 08.05.2023 wurde seitens der Parlamentsdirektion (per Adresse XXXX im Hinblick auf die Fragen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 14.03.2023 und 15.03.2023 im Zusammenhang mit der Hausordnung für die Parlamentsgebäude sowie in Zusammenhang mit einer Dauerzutrittskarte und zu einer Ausnahme nach Z 58 HO 2006 nachfolgende Information erteilt:3.
- Am 08.05.2023 wurde seitens der Parlamentsdirektion (per Adresse römisch 40 im Hinblick auf die Fragen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 14.03.2023 und 15.03.2023 im Zusammenhang mit der Hausordnung für die Parlamentsgebäude sowie in Zusammenhang mit einer Dauerzutrittskarte und zu einer Ausnahme nach Ziffer 58, HO 2006 nachfolgende Information erteilt: „1) Zu Ihren Eingaben vom
- Und
- März 2023 betreffend Raucherräume im Parlamentsgebäude und die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates erlassene Hausordnung teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zunächst können wir Ihnen mitteilen, dass es im Parlamentsgebäude keine Räume mehr gibt, in denen das Rauchen erlaubt ist. Die Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006) und etwaige Änderungen derselben werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz
§ 8Abs. 3 Z 1 i
Vm § 14 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) erlassen. Eine eigene (separate) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesrates erlassene Hausordnung ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006) und etwaige Änderungen derselben werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) erlassen. Eine eigene (separate) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesrates erlassene Hausordnung ist rechtlich nicht vorgesehen. Die aktuelle Fassung der HO 2006 ist auf der Parlamentswebsite veröffentlicht und unter folgendem Link abrufbar: https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/HO/. Die Erlassung sowie jede Änderung erfolgt seit Einführung des elektronischen Aktenverwaltungsprogramms in der Parlamentsdirektion - nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz - durch Genehmigung der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten des Nationalrates im elektronischen Akt. Das Auskunftspflichtgesetz bildet keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen, wie etwa dem von Ihnen begehren „File“ der gezeichneten Hausordnung… Wie bereits ausgeführt, ist die aktuelle Fassung der HO 2006 auf der Parlamentswebsite veröffentlicht und dort abrufbar. Seit der Erlassung der HO 2006 am
- Oktober 2006 wurden folgende Änderungen vorgenommen: • 14.10.2011 (Entfall der Ziffer 58 lit. e)• 14.10.2011 (Entfall der Ziffer 58 Litera e,) • 19.09.2014 (Neuregelung des Pkt. IX Führungen)• 19.09.2014 (Neuregelung des Pkt. römisch neun Führungen) • 27.09.2017 (Abweichende Anordnungen für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation) • 16.09.2021 (Einfügung des Abschnitts VIIIa)• 16.09.2021 (Einfügung des Abschnitts römisch acht a) Im Übrigen teilen wir Ihnen mit, dass eine rechtliche Beurteilung bzw. Bewertung der Bestimmungen der HO 2006 keine zu erteilende Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetz darstellt. … 2) Des Weiteren teilen wir Ihnen zu Ihren Fragen zur Dauerzutrittskarte und zu einer Ausnahme nach Z 58 HO 2006 Folgendes mit:2) Des Weiteren teilen wir Ihnen zu Ihren Fragen zur Dauerzutrittskarte und zu einer Ausnahme nach Ziffer 58, HO 2006 Folgendes mit: Nach Z 19 lit. c HO 2006 sind nach den von der Parlamentsdirektion näher zu erlassenden Bestimmungen bei Bedarf Dauerzutrittskarten u.a. für ständig in den Parlamentsgebäuden tätige Berichterstatter:innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter:innen des Österreichischen Rundfunks auszustellen. Voraussetzung für den Erhalt einer Dauerzutrittskarte für Medienvertreter:innen ist in diesem Sinn eine regelmäßige journalistische Berichterstattung aus dem Parlament, wie dies insbesondere bei Mitgliedern der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen bzw. bei Personen mit einem Auftragsverhältnis mit dem Österreichischen Rundfunkt als Host-Broadcaster gegeben ist. Da Sie diese Voraussetzungen derzeit nicht erfüllen, wird Ihnen die Dauerzutrittskarte nicht ausgestellt. Allerdings erwachsen Ihnen daraus im Vergleich zu anderen Medienvertreter:innen (mit Dauerzutrittskarte) keine Nachteile: Sie haben Zutritt zum Parlament als Journalist. Der Zutritt zu medienöffentlichen Terminen ist Ihnen durch das Lösten einer Tageszutrittskarte und anlassbezogen nach Voranmeldung über das Webportal möglich. Dafür ist lediglich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis bzw. das Vorweisen eines Presseausweises oder eines Akkreditivs eines Medienunternehmens erforderlich (vgl. Z 19 und 20 HO 2006).Nach Ziffer 19, Litera c, HO 2006 sind nach den von der Parlamentsdirektion näher zu erlassenden Bestimmungen bei Bedarf Dauerzutrittskarten u.a. für ständig in den Parlamentsgebäuden tätige Berichterstatter:innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter:innen des Österreichischen Rundfunks auszustellen. Voraussetzung für den Erhalt einer Dauerzutrittskarte für Medienvertreter:innen ist in diesem Sinn eine regelmäßige journalistische Berichterstattung aus dem Parlament, wie dies insbesondere bei Mitgliedern der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen bzw. bei Personen mit einem Auftragsverhältnis mit dem Österreichischen Rundfunkt als Host-Broadcaster gegeben ist. Da Sie diese Voraussetzungen derzeit nicht erfüllen, wird Ihnen die Dauerzutrittskarte nicht ausgestellt. Allerdings erwachsen Ihnen daraus im Vergleich zu anderen Medienvertreter:innen (mit Dauerzutrittskarte) keine Nachteile: Sie haben Zutritt zum Parlament als Journalist. Der Zutritt zu medienöffentlichen Terminen ist Ihnen durch das Lösten einer Tageszutrittskarte und anlassbezogen nach Voranmeldung über das Webportal möglich. Dafür ist lediglich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis bzw. das Vorweisen eines Presseausweises oder eines Akkreditivs eines Medienunternehmens erforderlich vergleiche Ziffer 19 und 20 HO 2006). Eine – von Ihnen begehrte – permanente Ausnahme von Z 58 HO 2006 ist nicht vorgesehen und auch gar nicht notwendig, da Sie als Journalist mit Tageszutrittskarte dieselben Rechte zur Erstellung von Ton-, Film- oder Bildaufnahmen haben wie Medienvertreter:innen mit Dauerzutrittskarte.Eine – von Ihnen begehrte – permanente Ausnahme von Ziffer 58, HO 2006 ist nicht vorgesehen und auch gar nicht notwendig, da Sie als Journalist mit Tageszutrittskarte dieselben Rechte zur Erstellung von Ton-, Film- oder Bildaufnahmen haben wie Medienvertreter:innen mit Dauerzutrittskarte. …“ 3.
- Mit E-Mail vom 11.04.2024 (gerichtet an die XXXX ) antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Form eines Bescheides festgestellt haben möchte, dass die Auskunft vom Infoteam bewusst falsch erteilt worden sei, samt der „Feststellung ob Vorsatz oder Schädigungsabsicht [vorgelegen habe].“ Die Auskunft „Eine – von Ihnen begehrte – permanente Ausnahme von Z 58 HO 2006 ist nicht vorgesehen und auch gar nicht notwendig, da Sie als Journalist mit Tageszutrittskarte dieselben Rechte zur Erstellung von Ton-, Film- oder Bildaufnahmen haben wie Medienvertreter:innen mit Dauerzutrittskarte.“ sei tatsachenwidrig, da niemand ohne eine Dauerzutrittskarte in das Parlament gelassen worden sei.3.
- Mit E-Mail vom 11.04.2024 (gerichtet an die römisch 40 ) antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Form eines Bescheides festgestellt haben möchte, dass die Auskunft vom Infoteam bewusst falsch erteilt worden sei, samt der „Feststellung ob Vorsatz oder Schädigungsabsicht [vorgelegen habe].“ Die Auskunft „Eine – von Ihnen begehrte – permanente Ausnahme von Ziffer 58, HO 2006 ist nicht vorgesehen und auch gar nicht notwendig, da Sie als Journalist mit Tageszutrittskarte dieselben Rechte zur Erstellung von Ton-, Film- oder Bildaufnahmen haben wie Medienvertreter:innen mit Dauerzutrittskarte.“ sei tatsachenwidrig, da niemand ohne eine Dauerzutrittskarte in das Parlament gelassen worden sei. 3.
- Mit Bescheid vom 07.10.2024, GZ.
- XXXX , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurück.3.
- Mit Bescheid vom 07.10.2024, GZ.
- römisch 40 , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurück.
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, Zl.
- XXXX betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Sperre der Kommentarfunktion auf dem Facebook-Auftritt des Österreichischen Parlaments, sowie zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 25.09.2024, GZ.
- XXXX , betreffend eine behauptete Verletzung in Art. 10 EMRK:
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, Zl.
- römisch 40 betreffend den Antrag auf Auskunft zum Themenkomplex Sperre der Kommentarfunktion auf dem Facebook-Auftritt des Österreichischen Parlaments, sowie zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 25.09.2024, GZ.
- römisch 40 , betreffend eine behauptete Verletzung in Artikel 10, EMRK: 4.
- Mit E-Mail vom 19.01.2023 (gerichtet unter anderem an die Adresse XXXX machte der Beschwerdeführer nachfolgende Eingabe: 4.
- Mit E-Mail vom 19.01.2023 (gerichtet unter anderem an die Adresse römisch 40 machte der Beschwerdeführer nachfolgende Eingabe: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich begehre einen Bescheid wegen Menschenrechtsverletzung durch das Österreichische Parlament gegen mich nach Art. 10 EMRK durch Sperre meiner Perons OHNE jeglichen sachlichen belegbaren Grund zum Kommentieren auf der Facebook-Seite des Österreichischen Parlaments im Sinne eines Auskunftsbegehrens sowie weiters Auskunft wie oft im Jahr 2020, 20201 und 2020 sowie 2023 bis 19.01.2023 24:00 Uhr Menschen OHNE jeglichen sachlich belegbaren Grund, sohin menschenrechtswidrig nach Art. 10 EMRK, durch das Österreichische Parlament auf einem (oder mehreren) social-media-Kanal, geschlüsselt nach Kanal, gesperrt wurden, so wer jeweils dafür die Veranlassung gab und die Verantwortung trägt, geschlüsselt für jedem Einzelfall im Sinne der Rz 294, 311, … der Erläuterungen der BAO, sohin gebührenfrei, samt Bescheidfertigung, im Falle der Auskunftsverweigerung oder nicht fristgerechter Beauskunftung oder unvollständiger Beauskunftung.“ ich begehre einen Bescheid wegen Menschenrechtsverletzung durch das Österreichische Parlament gegen mich nach Artikel 10, EMRK durch Sperre meiner Perons OHNE jeglichen sachlichen belegbaren Grund zum Kommentieren auf der Facebook-Seite des Österreichischen Parlaments im Sinne eines Auskunftsbegehrens sowie weiters Auskunft wie oft im Jahr 2020, 20201 und 2020 sowie 2023 bis 19.01.2023 24:00 Uhr Menschen OHNE jeglichen sachlich belegbaren Grund, sohin menschenrechtswidrig nach Artikel 10, EMRK, durch das Österreichische Parlament auf einem (oder mehreren) social-media-Kanal, geschlüsselt nach Kanal, gesperrt wurden, so wer jeweils dafür die Veranlassung gab und die Verantwortung trägt, geschlüsselt für jedem Einzelfall im Sinne der Rz 294, 311, … der Erläuterungen der BAO, sohin gebührenfrei, samt Bescheidfertigung, im Falle der Auskunftsverweigerung oder nicht fristgerechter Beauskunftung oder unvollständiger Beauskunftung.“ Ergänzend erfolgten hierzu am 07.03.2023 und 10.03.2023 telefonische Anfragen und begehrte der Beschwerdeführer abermals Auskunft, warum sein Facebook-User von der Parlamentsdirektion gesperrt worden sei. 4.
- Am 16.03.2023 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19.01.2023 insofern beantwortet, als ihm mitgeteilt wurde, dass das österreichische Parlament User:innen – nach wie vor – nur in Ausnahmefällen sperre. Falls dies notwendig sein sollte, erfolge dies nach objektiven Kriterien (z.B. bei wiederholtem schwerwiegendem Verstoß gegen die Netiquette) und nicht – ohne jeglichen sachlichen Grund – wie vom Beschwerdeführer behauptet. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf eine schon am 06.07.2022 betreffend ähnliche Anfragen des Beschwerdeführers erfolgte Antwort verwiesen und hiezu ergänzend bekannt gegeben, dass in der Zwischenzeit aufgrund einer Spam-Welle 38-Accounts auf Twitter und 14 Accounts auf Facebook blockiert worden seien. Solche Sperren entsprächen einem Handbuch der Parlamentsdirektion von den Mitarbeiter:innen, der fachliche zuständigen Abteilung der Parlamentsdirektion vorgenommen, die
Art. 30Abs.
3 B-VG dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. 4.2. Am 16.03.2023 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19.01.2023 insofern beantwortet, als ihm mitgeteilt wurde, dass das österreichische Parlament User:innen – nach wie vor – nur in Ausnahmefällen sperre. Falls dies notwendig sein sollte, erfolge dies nach objektiven Kriterien (z.B. bei wiederholtem schwerwiegendem Verstoß gegen die Netiquette) und nicht – ohne jeglichen sachlichen Grund – wie vom Beschwerdeführer behauptet. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf eine schon am 06.07.2022 betreffend ähnliche Anfragen des Beschwerdeführers erfolgte Antwort verwiesen und hiezu ergänzend bekannt gegeben, dass in der Zwischenzeit aufgrund einer Spam-Welle 38-Accounts auf Twitter und 14 Accounts auf Facebook blockiert worden seien. Solche Sperren entsprächen einem Handbuch der Parlamentsdirektion von den Mitarbeiter:innen, der fachliche zuständigen Abteilung der Parlamentsdirektion vorgenommen, die
Artikel 30, Absatz 3, B-VG dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
Hinsichtlich seines Bescheidantrages wurde der Beschwerdeführers weiter darauf hingewiesen, dass die Auskunftsbegehren vom
- und 28.06.2021, vom
- und 19.07.2021, vom 11., 12., 16., 19., 24.08.2021 und vom 04.09.2021 und
- sowie 25.05.2022 mit Antworten vom 21.06.2021, 15.07.2021, 03.08.2021, 20.09.2021 und 06.07.2022 auch beantwortet worden seien. Da somit alle Auskünfte vollinhaltlich erteilt worden seien, sei in den genannten Angelegenheiten kein Bescheid zu erlassen. Für den Fall, dass aus seiner Sicht Auskünfte nicht (vollständig) erteilt worden sei, wäre zu konkretisieren, um welche Auskünfte es sich hierbei handelte. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er – vor dem Hintergrund, dass seine Auskunftsbegehren aus dem Jahre 2023 stammen – den Verweis auf eine Sammelauskunft aus dem Jahre 2022 als ungenügend erachte. Auch seien ihm keine konkreten Zahlenangaben zu Sperren in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 bis 19.01.2023 beauskunftet worden. 4.
- Mit seiner Eingabe vom 16.03.2023 (gerichtet an die XXXX ) führte der Beschwerdeführer hierzu aus:4.
- Mit seiner Eingabe vom 16.03.2023 (gerichtet an die römisch 40 ) führte der Beschwerdeführer hierzu aus: „ mein JETZIGEN Auskunftsbegehren aus dem Jahre 2023 im Sinne der Rz 294, … der Erläuterungen der BAO bezieht sich auf ZEITRÄUME bis 19.01.2023, wie dies durch eine Sammelauskunft aus den Jahre 2022, vor 31.12.2022 beantwortet sein sollte, entzieht mein Denkvermögen, da ich NCHT annehme, dass im Österreichischen Parlament HELLSEHER arbeiten, die in die Zukunft sehen können und vorab im Jahre 2022 Auskunftsbegehren des Jahres 2023 beantworten können und ich Zweifel an den übermittelten Zahlen habe, da für mich aus „ in der Zwischenzeit …“ NICHT exakt nachvollziehbar ist auf welche konkrete Daten Sie abstellen, sowie eine konkrete Zahlenangabe, wie unten dargestellt, zu meinem auskuntsbegehren NICHT erfolgte, sohin ist die zum WORTLAUT meines Begehrens verweigert worden. Anzahl der Sperren durch das ÖSTERREICHISCHE Parlament OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund, sohin wider Art. 10 EMRK, also im Sinne einer Menschenrechtsverletzung im Jahr Anzahl der Sperren durch das ÖSTERREICHISCHE Parlament OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund, sohin wider Artikel 10, EMRK, also im Sinne einer Menschenrechtsverletzung im Jahr 2020: 2021: 2022: 2023 bis 19.01.2023 24:00 Uhr: Mein Facebook-User wurde seitens des Österreichischen Parlaments gesperrt zu kommentieren, obwohl sich meine Kommentare im Rechtsschutz von Art. 10 EMRK bewegt haben, sohin wurde mein Facebook-User, OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund zum Kommentieren seitens des Österreichischen Parlaments, wider Art. 10 EMRK sohin im Sinne einer Menschenrechtsverletzung gesperrt, diesbezüglich begehre ich einen Bescheid, dass ich bzw. mein Facebook-User OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund zum Kommentieren seitens des Österreichischen Parlaments, wider Art. 10 EMRK, im Sinne einer Verletzung der Menschenrechte, gesperrt wurde, samt Feststellung, dass die Wiederfreischaltung im Sinne des Art. 10 EMRK unverzüglich zu erfolgen hat, samt Exekutionstitel zur Wieder-Freischaltung …., sofern die Wieder-Freischaltung meines Facebook-Users … NICHT binnen 2 Wochen erfolgt.“Mein Facebook-User wurde seitens des Österreichischen Parlaments gesperrt zu kommentieren, obwohl sich meine Kommentare im Rechtsschutz von Artikel 10, EMRK bewegt haben, sohin wurde mein Facebook-User, OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund zum Kommentieren seitens des Österreichischen Parlaments, wider Artikel 10, EMRK sohin im Sinne einer Menschenrechtsverletzung gesperrt, diesbezüglich begehre ich einen Bescheid, dass ich bzw. mein Facebook-User OHNE jeglichen belegbaren sachlichen Grund zum Kommentieren seitens des Österreichischen Parlaments, wider Artikel 10, EMRK, im Sinne einer Verletzung der Menschenrechte, gesperrt wurde, samt Feststellung, dass die Wiederfreischaltung im Sinne des Artikel 10, EMRK unverzüglich zu erfolgen hat, samt Exekutionstitel zur Wieder-Freischaltung …., sofern die Wieder-Freischaltung meines Facebook-Users … NICHT binnen 2 Wochen erfolgt.“ 4.
- Mit E-Mail vom 27.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Parlamentsdirektion (per Adresse XXXX im Wesentlichen mitgeteilt, weshalb sein Facebook-Profil auf der Facebook-Seite des Österreichischen Parlaments gesperrt wurde. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bezüglich der Anzahl der Sperren durch das österreichische Parlament in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 bis 19.01.2023, 24:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf das Antwortschreiben vom 16.03.2023 verwiesen, im Rahmen dessen dem Beschwerdeführer die Anzahl der auf Facebook und Twitter gesperrten User:innen-Profile mitgeteilt worden sei und hierzu weiters ausgeführt, dass nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung diese Sperren im Hinblick auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Netiquette sachlich gerechtfertigt gewesen seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass ohne sachlichen Grund für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022, und 2023 bis 19.01.2023, 24:00 Uhr null Sperren vorgenommen worden seien. Da das Facebook-Profil mittlerweile nicht mehr gesperrt sei, sei der Bescheidantrag des Beschwerdeführers hinfällig. Der Beschwerdeführer wurde (nochmals) dazu aufgefordert, zu konkretisieren, welche Auskünfte aus seiner Sicht nicht (vollständig) erteilt worden seien.4.
- Mit E-Mail vom 27.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Parlamentsdirektion (per Adresse römisch 40 im Wesentlichen mitgeteilt, weshalb sein Facebook-Profil auf der Facebook-Seite des Österreichischen Parlaments gesperrt wurde. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bezüglich der Anzahl der Sperren durch das österreichische Parlament in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 bis 19.01.2023, 24:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf das Antwortschreiben vom 16.03.2023 verwiesen, im Rahmen dessen dem Beschwerdeführer die Anzahl der auf Facebook und Twitter gesperrten User:innen-Profile mitgeteilt worden sei und hierzu weiters ausgeführt, dass nach Auskunft der zuständigen Fachabteilung diese Sperren im Hinblick auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Netiquette sachlich gerechtfertigt gewesen seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass ohne sachlichen Grund für die Kalenderjahre 2020, 2021, 2022, und 2023 bis 19.01.2023, 24:00 Uhr null Sperren vorgenommen worden seien. Da das Facebook-Profil mittlerweile nicht mehr gesperrt sei, sei der Bescheidantrag des Beschwerdeführers hinfällig. Der Beschwerdeführer wurde (nochmals) dazu aufgefordert, zu konkretisieren, welche Auskünfte aus seiner Sicht nicht (vollständig) erteilt worden seien. 4.
- Mit seiner Eingabe (gerichtet an die Adresse XXXX vom selben Tag (27.04.2023) wollte der Beschwerdeführer ergänzend wissen, welcher Inhalt bzw. welche Inhalte als SPAM qualifiziert worden sei bzw. seien und wie SPAM seitens dem Präsidenten des Nationalrates bzw. der Parlamentsdirektion definiert werde.4.
- Mit seiner Eingabe (gerichtet an die Adresse römisch 40 vom selben Tag (27.04.2023) wollte der Beschwerdeführer ergänzend wissen, welcher Inhalt bzw. welche Inhalte als SPAM qualifiziert worden sei bzw. seien und wie SPAM seitens dem Präsidenten des Nationalrates bzw. der Parlamentsdirektion definiert werde. 4.
- Mit E-Mail vom 19.06.2023 erteilte ihm die Parlamentsdirektion (per Adresse XXXX die dazu begehrte Auskunft, wonach drei seiner Kommentare vom 03.01.2023 sowie eines vom 05.01.2023, als Spam qualifiziert worden seien, und wurden die konkreten Kommentare auch wörtlich wiedergegeben. 4.
- Mit E-Mail vom 19.06.2023 erteilte ihm die Parlamentsdirektion (per Adresse römisch 40 die dazu begehrte Auskunft, wonach drei seiner Kommentare vom 03.01.2023 sowie eines vom 05.01.2023, als Spam qualifiziert worden seien, und wurden die konkreten Kommentare auch wörtlich wiedergegeben. 4.
- Mit E-Mail vom 11.04.2024, 17:22 Uhr, ersuchte der Beschwerdeführer schließlich um die Bekanntgabe der Definition von SPAM und führte aus, dass Kommentare, deren Inhalte nicht gefallen, nicht unter die SPAM-Definition fielen. Ferner begehrte der Beschwerdeführer in Form eines Bescheides für jeden Einzelfall eine genaue und klar nachvollziehbare Darstellung, warum ein SPAM vorliege, um Rechtsmittel wegen Verletzung von Art. 10 EMRK durch das österreichische Parlament ergreifen zu können.4.
- Mit E-Mail vom 11.04.2024, 17:22 Uhr, ersuchte der Beschwerdeführer schließlich um die Bekanntgabe der Definition von SPAM und führte aus, dass Kommentare, deren Inhalte nicht gefallen, nicht unter die SPAM-Definition fielen. Ferner begehrte der Beschwerdeführer in Form eines Bescheides für jeden Einzelfall eine genaue und klar nachvollziehbare Darstellung, warum ein SPAM vorliege, um Rechtsmittel wegen Verletzung von Artikel 10, EMRK durch das österreichische Parlament ergreifen zu können. 4.
- Mit einer weiteren Eingabe am selben Tag, 17:36 Uhr begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die unverzügliche Erlassung eines Bescheids mit dem Inhalt, dass er ohne jeglichen belegbaren sachlichen validen Grund wider Art. 10 EMRK in seinen Grundrechten durch das österreichische Parlament verletzt worden sei und einer Benachteiligung und Diskriminierung („aufgrund der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, beruflichen Hintergrund, sozialer Herkunft, politischer Anschauung, … und sexueller Orientierung“) unterworfen worden sei.4.
- Mit einer weiteren Eingabe am selben Tag, 17:36 Uhr begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die unverzügliche Erlassung eines Bescheids mit dem Inhalt, dass er ohne jeglichen belegbaren sachlichen validen Grund wider Artikel 10, EMRK in seinen Grundrechten durch das österreichische Parlament verletzt worden sei und einer Benachteiligung und Diskriminierung („aufgrund der Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, beruflichen Hintergrund, sozialer Herkunft, politischer Anschauung, … und sexueller Orientierung“) unterworfen worden sei. 4.
- Mit Eingabe vom 10.08.2024 begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auskunft, warum ihm die Bescheidfertigung im Hinblick auf Menschenrechtverletzungen gegen ihn durch das Österreichische Parlament bzw. die Negativ-Feststellung beharrlich verweigert werde und brachte diesbezüglich Säumnisbeschwerde ein. 4.
- Mit dem Bescheid vom 07.10.2024, GZ.
- XXXX , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung im Rahmen seiner Eingabe vom 11.04.2024, 17:22 Uhr, betreffend die Bekanntgabe der Definition von SPAM zurück. 4.
- Mit dem Bescheid vom 07.10.2024, GZ.
- römisch 40 , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung im Rahmen seiner Eingabe vom 11.04.2024, 17:22 Uhr, betreffend die Bekanntgabe der Definition von SPAM zurück. 4.
- Und mit Bescheid vom 25.09.2024, GZ.
- XXXX , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung im Rahmen seiner Eingabe vom 11.04.2024, 17:36 Uhr, sowie vom 10.08.2024 betreffend eine behauptete Verletzung in Art. 10 EMRK zurück (Spruchpunkt A.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein (Spruchpunkt B.). 4.
- Und mit Bescheid vom 25.09.2024, GZ.
- römisch 40 , wies der Präsident des Nationalrates den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung im Rahmen seiner Eingabe vom 11.04.2024, 17:36 Uhr, sowie vom 10.08.2024 betreffend eine behauptete Verletzung in Artikel 10, EMRK zurück (Spruchpunkt A.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein (Spruchpunkt B.).
- Mit den Eingaben vom 14.10.2024 und 24.10.2024 erhob der Beschwerde gegen die fünf Bescheide des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, Zl.
- XXXX vom 01.10.2024, Zl.
- XXXX , vom 07.10.2024, Zl.
- XXXX sowie vom 07.10.2024, Zl.
- XXXX , und vom 25.09.2024, Zl.
- XXXX Bescheidbeschwerde und wurden diese zusammen mit den diesbezüglichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024, ergänzt am 03.12.2024 und 24.03.2025 vorgelegt.
- Mit den Eingaben vom 14.10.2024 und 24.10.2024 erhob der Beschwerde gegen die fünf Bescheide des Präsidenten des Nationalrates vom 27.09.2024, Zl.
- römisch 40 vom 01.10.2024, Zl.
- römisch 40 , vom 07.10.2024, Zl.
- römisch 40 sowie vom 07.10.2024, Zl.
- römisch 40 , und vom 25.09.2024, Zl.
- römisch 40 Bescheidbeschwerde und wurden diese zusammen mit den diesbezüglichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024, ergänzt am 03.12.2024 und 24.03.2025 vorgelegt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt und dem den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten zu - Zl.
- XXXX ,- Zl.
- römisch 40 , - Zl.
- XXXX ,- Zl.
- römisch 40 , - Zl.
- XXXX ,- Zl.
- römisch 40 , - Zl.
- XXXX und- Zl.
- römisch 40 und - Zl.
- XXXX ,- Zl.
- römisch 40 , aus welchen die unter I. geschilderte Kommunikation des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde unzweifelhaft und unstrittig hervorgeht. aus welchen die unter römisch eins. geschilderte Kommunikation des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde unzweifelhaft und unstrittig hervorgeht. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A)
- Rechtsbestimmungen 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), lauten auszugsweise wie folgt:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […] Art. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.Artikel 22, Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art. 30.
(1)Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.Artikel 30,
(1)Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten. …
(3)Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt. …
(6)Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen. Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden … 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; … Art. 132.
(1)…Artikel 132,
(1)… …
- Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. …“ 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. ... Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, lauten wie folgt:1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, lauten wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
- Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ 1.
- Verfahrensgegenständlich sind die Beschwerden gegen die Bescheide des Nationalratspräsidenten 1.) vom 27.09.2024, GZ.
- XXXX , 2.) vom 01.10.2024, GZ.
- XXXX , 3.) vom 07.10.2024, GZ.
- XXXX 4.) vom 07.10.2024, GZ.
- XXXX , und 5.) vom 25.09.20224, GZ.
- XXXX , mit welchen jeweils über an die Parlamentsdirektion gerichtete Auskunftsbegehren sowie hiermit zusammenhängende Säumnisbeschwerden abgesprochen wurde. 1.
- Verfahrensgegenständlich sind die Beschwerden gegen die Bescheide des Nationalratspräsidenten 1.) vom 27.09.2024, GZ.
- römisch 40 , 2.) vom 01.10.2024, GZ.
- römisch 40 , 3.) vom 07.10.2024, GZ.
- römisch 40 4.) vom 07.10.2024, GZ.
- römisch 40 , und 5.) vom 25.09.20224, GZ.
- römisch 40 , mit welchen jeweils über an die Parlamentsdirektion gerichtete Auskunftsbegehren sowie hiermit zusammenhängende Säumnisbeschwerden abgesprochen wurde.
Art. 30Abs.
3 B-VG unterstützt die Parlamentsdirektion, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht, bei den parlamentarischen Aufgaben und bei der Besorgung der Verwaltungsaufgaben. Sie ist ein Hilfsapparat, der nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Der Präsident des Nationalrates ist Leiter des Geschäftsapparates „Parlamentsdirektion“ (VwGH 28.02.1996, 92/12/0267).
§ 1Abs. 1 i
Vm § 4 Auskunftspflichtgesetz iVm Art. 30 Abs. 3 und 6 B-VG ist der Präsident des Nationalrates die zuständige Behörde zur Bescheiderlassung im Bereich der Parlamentsverwaltung und daher auch die zur Gewährung oder Versagung der Auskunft zuständige Behörde.
Artikel 30
, Absatz 3, B-VG unterstützt die Parlamentsdirektion, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht, bei den parlamentarischen Aufgaben und bei der Besorgung der Verwaltungsaufgaben. Sie ist ein Hilfsapparat, der nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Der Präsident des Nationalrates ist Leiter des Geschäftsapparates „Parlamentsdirektion“ (VwGH 28.02.1996, 92/12/0267).
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 3 und 6 B-VG ist der Präsident des Nationalrates die zuständige Behörde zur Bescheiderlassung im Bereich der Parlamentsverwaltung und daher auch die zur Gewährung oder Versagung der Auskunft zuständige Behörde. 1.
- „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). 1.
- „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Ferner ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Die Erteilung einer Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Ferner ist das Verwaltungsgericht allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Die Erteilung einer Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Dort, wo die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).Dort, wo die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). 1.
- Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
§ 4
Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN; 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022 sowie 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).1.6. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN; 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022 sowie 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung
§ 4
Auskunftspflichtgesetz ist, hat das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung nicht vorliegt, weil die Auskunft erteilt worden ist (siehe VwGH 11.10.2000, 98/01/0473 und VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090, zum Auskunftspflichtgesetz und Wiener Auskunftspflichtgesetz, sowie 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rn. 16).Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist, hat das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung nicht vorliegt, weil die Auskunft erteilt worden ist (siehe VwGH 11.10.2000, 98/01/0473 und VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090, zum Auskunftspflichtgesetz und Wiener Auskunftspflichtgesetz, sowie 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rn. 16). Wenn hingegen die begehrte Auskunft innerhalb der Auskunftsfrist nicht zur Gänze erteilt wird, wenn also die Behörde teilweise säumig ist oder mitteilt, dass die Auskunft teilweise nicht erteilt wird, liegt insoweit eine Verweigerung der Auskunft vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003)Wenn hingegen die begehrte Auskunft innerhalb der Auskunftsfrist nicht zur Gänze erteilt wird, wenn also die Behörde teilweise säumig ist oder mitteilt, dass die Auskunft teilweise nicht erteilt wird, liegt insoweit eine Verweigerung der Auskunft vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003) 1.
- Die belangte Behörde ist verpflichtet, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 93).1.
- Die belangte Behörde ist verpflichtet, im Fall der Verweigerung einer Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht geht als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 93). Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070 sowie 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 44). Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden. Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht keine Auskunft, sondern
§ 4
Auskunftspflichtgesetz die Feststellung begehrt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft
Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt), hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrags. Erlässt die Behörde diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das Verwaltungsgericht im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ nach § 1 Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 57f und 60f).Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen vergleiche VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070 sowie 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 44). Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden. Wird im Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht keine Auskunft, sondern
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Feststellung begehrt, dass die Erteilung der beantragten Auskunft
Auskunftspflichtgesetz zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt), hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrags. Erlässt die Behörde diesen Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes muss sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Hat das Verwaltungsgericht im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 57f und 60f). Wird der begehrte, den Antrag erledigende Bescheid von der Behörde erlassen oder wurde er vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits erlassen, ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 16Abs. 1 Satz 2 Vw
GVG von der nicht bzw. nicht mehr säumigen Behörde selbst einzustellen. Auch eine negative Entscheidung der Behörde, also wenn der Antrag wegen Unzulässigkeit zurück- oder wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde bzw. zurück- oder abzuweisen ist, führt zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Die Einstellungsverpflichtung gilt sowohl bei fristgerechter als auch verspäteter Bescheiderlassung, weil § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG als Tatbestandsvoraussetzung nicht danach differenziert, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb der Nachfrist oder nach deren Ablauf erlassen wurde. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Rn. 26f). Wird der begehrte, den Antrag erledigende Bescheid von der Behörde erlassen oder wurde er vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits erlassen, ist das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG von der nicht bzw. nicht mehr säumigen Behörde selbst einzustellen. Auch eine negative Entscheidung der Behörde, also wenn der Antrag wegen Unzulässigkeit zurück- oder wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde bzw. zurück- oder abzuweisen ist, führt zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Die Einstellungsverpflichtung gilt sowohl bei fristgerechter als auch verspäteter Bescheiderlassung, weil Paragraph 16, Absatz eins, Satz 2 VwGVG als Tatbestandsvoraussetzung nicht danach differenziert, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb der Nachfrist oder nach deren Ablauf erlassen wurde. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Rn. 26f). 1.8. Nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen Bereich, sei es im rechtlichen Bereich – kann Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019, Rn. 3; 19.11.1997, 96/09/0192).
§ 1
Satz 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der „Zwecklosigkeit“ eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft nicht erforderlich. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind etwa, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ und die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken „anzuleiten“. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Schließlich fordert § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens „offenbar“ sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff „offenbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).
Paragraph eins, Satz 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der „Zwecklosigkeit“ eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft nicht erforderlich. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind etwa, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ und die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken „anzuleiten“. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Schließlich fordert Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz Auskunftspflichtgesetz, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens „offenbar“ sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff „offenbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). „Mutwilligkeit“ liegt auch vor, wenn sich jemand der Unrichtigkeit seines Standpunkts bewusst ist und in diesem Bewusstsein oder bloß zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) Auskunft verlangt (OGH 05.09.2024, 24 Ds 1/24t). 1.
- In den vorliegenden Bescheidbeschwerden begehrte der Beschwerdeführer, jeweils jene angefochtenen Bescheide, in welchen der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wurde, diesen insofern abzuändern, als er zu lauten habe „Der Antrag auf Bescheiderlassung ist gesetzlich gerechtfertigt und wurde rechtswidrig als unzulässig zurückgewiesen.“ Ferner macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend und begehrt, dass in den angefochtenen Bescheiden, in denen der Spruch „Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird eingestellt.“ lautet, abgeändert wird auf den Spruch „Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist wie gesetzlich gerechtfertigt dem BVwG vorzulegen und vom BVwG in der Sache zu entscheiden und die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wurde rechtswidrig eingestellt.“. 1.9.
- Zum Bescheid vom 27.09.2024, Zl.
- XXXX , betreffend (ua.) den Antrag auf Auskunft (ua.) darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei: 1.9.
- Zum Bescheid vom 27.09.2024, Zl.
- römisch 40 , betreffend (ua.) den Antrag auf Auskunft (ua.) darüber, ob der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt sei: Mit Bescheid vom 27.09.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zukomme (Spruchpunkt A.) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt werde (Spruchpunkt B.). Die Abweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass, die Frage des Beschwerdeführers, ob der Parlamentsdirektion bzw. den Bediensteten der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt sei, eine solche Absicht darstelle, den Kenntnisstand von Behörden „abzuprüfen“ bzw. die Behörde zu belehren. Bereits die Formulierung der Frage, mache deutlich, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht um die Erlangung einer Auskunft gehe, über die er selbst nicht verfüge. Vielmehr ziele dies auf eine Belehrung bzw. Behelligung der Behörde ab. Der Beschwerdeführer versuche hier mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes, Zwecke zu verfolgen, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht diene, sohin sei sein Auskunftsbegehren als mutwillig zu werten und dem Beschwerdeführer keine Auskunft zu erteilen. Die Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens sei auch „offenbar“, also – insb. aufgrund der Formulierung der Frage bzw. der insgesamt in den Eingaben gebrauchten Formulierungen – für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar. Es bedarf ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen. Da somit ein Auskunftsbegehren vorgelegen habe, das nicht in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes falle (weil keine Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz begehrt worden sei und kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft bestehe) bzw. als offenbar mutwillig zu betrachten sei und dementsprechend von der Parlamentsdirektion dahingehend beantwortet worden sei, dass keine Auskunft zu erteilen gewesen sei, sei nun bescheidmäßig festzustellen, dass in dieser Hinsicht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der begehrten Auskunft bestehe. Die Abweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass, die Frage des Beschwerdeführers, ob der Parlamentsdirektion bzw. den Bediensteten der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt sei, eine solche Absicht darstelle, den Kenntnisstand von Behörden „abzuprüfen“ bzw. die Behörde zu belehren. Bereits die Formulierung der Frage, mache deutlich, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht um die Erlangung einer Auskunft gehe, über die er selbst nicht verfüge. Vielmehr ziele dies auf eine Belehrung bzw. Behelligung der Behörde ab. Der Beschwerdeführer versuche hier mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes, Zwecke zu verfolgen, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht diene, sohin sei sein Auskunftsbegehren als mutwillig zu werten und dem Beschwerdeführer keine Auskunft zu erteilen. Die Mutwilligkeit des Auskunftsbegehrens sei auch „offenbar“, also – insb. aufgrund der Formulierung der Frage bzw. der insgesamt in den Eingaben gebrauchten Formulierungen – für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar. Es bedarf ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen. Da somit ein Auskunftsbegehren vorgelegen habe, das nicht in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes falle (weil keine Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz begehrt worden sei und kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft bestehe) bzw. als offenbar mutwillig zu betrachten sei und dementsprechend von der Parlamentsdirektion dahingehend beantwortet worden sei, dass keine Auskunft zu erteilen gewesen sei, sei nun bescheidmäßig festzustellen, dass in dieser Hinsicht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung der begehrten Auskunft bestehe. Seine übrigen Anfragen seien (auch wenn keine Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetz begehrt wurden) inhaltlich beantwortet worden. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.04.2024 geltend gemachte Säumnis nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 23.04.2024 einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt und diesem Antrag sei (Anm. mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.09.2024, Zl.
- XXXX ) auch fristgerecht entsprochen worden. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.04.2024 geltend gemachte Säumnis nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 23.04.2024 einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt und diesem Antrag sei Anmerkung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.09.2024, Zl.
- römisch 40 ) auch fristgerecht entsprochen worden. 1.9.1.
- Wie sich aus den Feststellungen erhellt, ergibt aus dem Inhalt des Schreibens sich eindeutig die Mutwilligkeit seines Auskunftsersuchens. Der Beschwerdeführer macht deutlich, dass es ihm nicht um die Erlangung einer Auskunft geht, über die er selbst nicht verfügt (vgl. etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026 mwN). Das Begehren des Beschwerdeführers verfolgt eindeutig einen Zweck, dessen Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient.1.9.1.
- Wie sich aus den Feststellungen erhellt, ergibt aus dem Inhalt des Schreibens sich eindeutig die Mutwilligkeit seines Auskunftsersuchens. Der Beschwerdeführer macht deutlich, dass es ihm nicht um die Erlangung einer Auskunft geht, über die er selbst nicht verfügt vergleiche etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0026 mwN). Das Begehren des Beschwerdeführers verfolgt eindeutig einen Zweck, dessen Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Die Frage des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 01.12.2022, ob der Parlamentsdirektion bzw. den Bediensteten der Unterschied zwischen einem Organ und einem Mitglied bekannt ist, stellt – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – die Absicht dar, den Kenntnisstand der Behörde „abzuprüfen“ bzw. die Behörde zu belehren. Dies ist aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 01.12.2022 offenbar, so stellt er dieses Auskunftsersuchen „Ist Ihnen der Unterschied zwischen Organ und Mitglied bekannt“ erst nachdem er klarstellt, dass er eine Formaleingabe an das Organ Volksanwaltschaftsausschuss und nicht an einzelne Mitglieder wünsche (siehe Feststellungen zu Pkt. 1.1). Daher war die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich das Recht auf Auskunft nicht zukommt, rechtmäßig. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 21.01.2023 und 01.08.2023 eine Falschbeauskunftung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003).Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 21.01.2023 und 01.08.2023 eine Falschbeauskunftung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003). Im Hinblick auf sein weiteres Auskunftsersuchen vom
- Jänner 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Bescheiderlassung für den Fall der Verweigerung der Auskunft sowie nicht fristgerechter oder unvollständiger Beauskunftung. Da ihm durch die Parlamentsdirektion mit Schreiben vom 20.03.2023 Auskunft zu seinen Fragen erteilt wurde, bedurfte es keiner Bescheiderlassung wegen Auskunftsverweigerung, sodass der mit Schreiben vom 23.04.2024 nochmals gestellte Antrag auf Bescheiderlassung wegen erteilter Auskunft zurückzuweisen gewesen wäre. 1.9.1.
- Da der den Antrag erledigende Bescheid erlassen wurde, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde zu Recht eingestellt worden. , 1.9.
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 01.10.2024, Zl.
- XXXX betreffend die Auskunft zum Themenkomplex Hausordnung und Petitionen: 1.9.
- Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 01.10.2024, Zl.
- römisch 40 betreffend die Auskunft zum Themenkomplex Hausordnung und Petitionen: Mit Bescheid vom 01.10.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen (Spruchpunkt A.) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt (Spruchpunkt B.). Die Zurückweisung des Antrages wurde im Wesentlichen insofern begründet, als der Beschwerdeführer die mit E-Mail vom 26.03.2024 gewünschten Informationen mit E-Mail vom 05.04.2024, 15:25 Uhr, erhalten habe und ihm die begehrte Auskunft – auch vor dem Hintergrund der sonstigen zahlreichen Auskunftsbegehren und deren Beantwortung – im Sinne des § 3 Auskunftspflichtgesetz sohin erteilt worden sei. Es bestehe weder ein Recht auf eine Auskunftserteilung in einer bestimmten Form, noch stellten – wie dem Beschwerdeführer unter anderem mit E-Mail vom 05.04.2024 auch mitgeteilt worden sei – rechtliche Beurteilungen, Wertungen, ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen oder bloß allgemeine Beschwerden oder Wünsche allgemeiner Art Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes dar. Die Behörde sei damit ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung rechtzeitig und vollständig nachgekommen.Die Zurückweisung des Antrages wurde im Wesentlichen insofern begründet, als der Beschwerdeführer die mit E-Mail vom 26.03.2024 gewünschten Informationen mit E-Mail vom 05.04.2024, 15:25 Uhr, erhalten habe und ihm die begehrte Auskunft – auch vor dem Hintergrund der sonstigen zahlreichen Auskunftsbegehren und deren Beantwortung – im Sinne des Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sohin erteilt worden sei. Es bestehe weder ein Recht auf eine Auskunftserteilung in einer bestimmten Form, noch stellten – wie dem Beschwerdeführer unter anderem mit E-Mail vom 05.04.2024 auch mitgeteilt worden sei – rechtliche Beurteilungen, Wertungen, ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen oder bloß allgemeine Beschwerden oder Wünsche allgemeiner Art Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes dar. Die Behörde sei damit ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung rechtzeitig und vollständig nachgekommen. Im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 06.05.2024 geltend gemachte Säumnis nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits am 26.03.2024 einen Bescheid begehrt, doch sei dieses Begehren mit Antwort des Infoteams vom 05.04.2024 hinfällig geworden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung vom 05.04.2024 sei (Anm.: mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.10.2024, Zl.
- XXXX ) auch fristgerecht entsprochen worden. Wenngleich eine Nachholung des (unterbliebenen) Bescheids (innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist) mangels Säumigkeit der Behörde nicht in Betracht komme, liege die Voraussetzung für die Einstellung vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde sei daher bescheidmäßig einzustellenIm Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 06.05.2024 geltend gemachte Säumnis nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits am 26.03.2024 einen Bescheid begehrt, doch sei dieses Begehren mit Antwort des Infoteams vom 05.04.2024 hinfällig geworden. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung vom 05.04.2024 sei Anmerkung, mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.10.2024, Zl.
- römisch 40 ) auch fristgerecht entsprochen worden. Wenngleich eine Nachholung des (unterbliebenen) Bescheids (innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist) mangels Säumigkeit der Behörde nicht in Betracht komme, liege die Voraussetzung für die Einstellung vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde sei daher bescheidmäßig einzustellen 1.9.2.
- Sofern der Beschwerdeführer den Erlass eines Bescheides für eine bereits erteilte Auskunft begehrt (siehe Feststellung unter Pkt. 2.1., (1.): „Bescheid-Fertigung zur Beauskunftung …“) ist auszuführen, dass nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag eines Auskunftswerbers dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wurde. 1.9.2.
- Sofern der Beschwerdeführer den Erlass eines Bescheides für eine bereits erteilte Auskunft begehrt (siehe Feststellung unter Pkt. 2.1., (1.): „Bescheid-Fertigung zur Beauskunftung …“) ist auszuführen, dass nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag eines Auskunftswerbers dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wurde. Wie festgestellt, wurden die Anfrage des Beschwerdeführers vom 26.03.2024 durch das E-Mail vom 05.04.2024 (versandt per Adresse XXXX , auch unter Hinweis auf die (damals geltende) Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (HO 2006), beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass der beantragte Realakt, nämlich die Auskunftserteilung, diesbezüglich vollständig gesetzt wurde.Wie festgestellt, wurden die Anfrage des Beschwerdeführers vom 26.03.2024 durch das E-Mail vom 05.04.2024 (versandt per Adresse römisch 40 , auch unter Hinweis auf die (damals geltende) Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (HO 2006), beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass der beantragte Realakt, nämlich die Auskunftserteilung, diesbezüglich vollständig gesetzt wurde. Hinsichtlich der auch hier monierten inhaltlichen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003). Jedenfalls ergibt sich aus einer behaupteten Falschauskunft keine Unvollständigkeit.Hinsichtlich der auch hier monierten inhaltlichen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003). Jedenfalls ergibt sich aus einer behaupteten Falschauskunft keine Unvollständigkeit. Sofern der Beschwerdeführer die Feststellung der Gesetz- und EMRK-Widrigkeit einzelner Paragraphen der damals in Kraft gewesenen HO 2006 begehrte sowie die Feststellung, dass deren Textierung verbesserungsfähig sei (siehe Feststellung unter Pkt. 2.1., (9.), (10.) und (11.)), wurde er bereits mit E-Mail vom 05.04.2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass rechtliche Beurteilungen, Wertungen oder Wünsche allgemeiner Art keine Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellen. Dies gilt ebenso für das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (siehe hierzu Feststellung unter Pkt. 2.1., (12.) und
(13)). Der Beschwerdeführer erwartete nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen zu erhalten, sondern die Feststellung einer vorzunehmenden rechtlichen Bewertung, sodass von der belangten Behörde eine rechtliche Beurteilung einer Rechtsvorschrift hätte vorgenommen werden müssen, und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt sei. Eine Beantwortung dieser Frage wäre über den Umfang einer Auskunft über gesichertes Wissen (im rechtlichen Bereich) hinausgegangen und eine umfangreiche Ausarbeitung im Sinne eines Rechtsgutachtens erfordert (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).Sofern der Beschwerdeführer die Feststellung der Gesetz- und EMRK-Widrigkeit einzelner Paragraphen der damals in Kraft gewesenen HO 2006 begehrte sowie die Feststellung, dass deren Textierung verbesserungsfähig sei (siehe Feststellung unter Pkt. 2.1., (9.), (10.) und (11.)), wurde er bereits mit E-Mail vom 05.04.2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass rechtliche Beurteilungen, Wertungen oder Wünsche allgemeiner Art keine Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellen. Dies gilt ebenso für das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (siehe hierzu Feststellung unter Pkt. 2.1., (12.) und
(13)). Der Beschwerdeführer erwartete nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen zu erhalten, sondern die Feststellung einer vorzunehmenden rechtlichen Bewertung, sodass von der belangten Behörde eine rechtliche Beurteilung einer Rechtsvorschrift hätte vorgenommen werden müssen, und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt sei. Eine Beantwortung dieser Frage wäre über den Umfang einer Auskunft über gesichertes Wissen (im rechtlichen Bereich) hinausgegangen und eine umfangreiche Ausarbeitung im Sinne eines Rechtsgutachtens erfordert vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). 1.9.2.2. Zur Frage des Beschwerdeführers, welche Personen dem Aufsichtsdienst und welche Personen dem Ordnungsdienst angehören, samt der Beschreibung ihrer Aufgabe unter Anschluss von Fotos (siehe Punkt 1., (4.), wurde hingegen keine Auskunft erteilt. Aus dem allgemeinen Hinweis, dass rechtliche Beurteilungen, Wertungen, ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen oder bloß allgemeine Beschwerden oder Wünsche allgemeiner Art keine Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellen, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, dass hinsichtlich dieser Frage auch eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Doch wäre die belangte Behörde aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers
§ 4
Auskunftspflichtgesetz verpflichtet gewesen, die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen, sodass jedenfalls im Hinblick auf diese Frage die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung nicht rechtmäßig war.1.9.2.2. Zur Frage des Beschwerdeführers, welche Personen dem Aufsichtsdienst und welche Personen dem Ordnungsdienst angehören, samt der Beschreibung ihrer Aufgabe unter Anschluss von Fotos (siehe Punkt 1., (4.), wurde hingegen keine Auskunft erteilt. Aus dem allgemeinen Hinweis, dass rechtliche Beurteilungen, Wertungen, ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen oder bloß allgemeine Beschwerden oder Wünsche allgemeiner Art keine Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellen, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, dass hinsichtlich dieser Frage auch eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Doch wäre die belangte Behörde aufgrund der Antragstellung des Beschwerdeführers
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz verpflichtet gewesen, die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen, sodass jedenfalls im Hinblick auf diese Frage die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung nicht rechtmäßig war. Hierbei wird nicht verkannt, dass bei einer Auskunft hinsichtlich Personen, die dem Aufsichtsdienst und dem Ordnungsdienst angehören, unter Anschluss von Fotos, es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, eine Weitergabe dieser Daten einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw. auf Datenschutz nach der DSGVO verwirklichen würde, und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht einmal behauptet hat, dass seine Anfrage im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist, und sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine sonstigen Umstände ergeben haben, die ein solches Interesse bejahen würden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein privates Interesse, das jedoch die Interessen der Personen des Ordnungsdienstes und des Aufsichtsdienstes an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen kann, weshalb die begehrte Auskunft wohl zu verweigern gewesen wäre. Hierbei wird nicht verkannt, dass bei einer Auskunft hinsichtlich Personen, die dem Aufsichtsdienst und dem Ordnungsdienst angehören, unter Anschluss von Fotos, es sich um