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{'item': 'W606 2289109-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2025 GeschäftszahlW606 2289109-1 Spruch, W606 2289109-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), der gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025, Zl. W606 2289109-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), der gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025, Zl. W606 2289109-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 brachte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (im Folgenden: Revisionswerberin) eine ordentliche Revision gegen das im Kopf angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof ein, die dieser dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 zuständigkeitshalber übermittelte.
  2. Die Revisionswerberin stellt in der Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass aus der sofortigen Vollziehung des Erkenntnisses nicht nur der Revisionswerberin, sondern auch der Regelzonenführerin als Partei im Genehmigungsverfahren und derjenigen Stelle, die das Netzreserveauswahlverfahren gemäß § 23b ElWOG 2010 abwickelt, sowie auch nahezu allen Bieterinnen im Netzreserveauswahlverfahren ein bedeutender Nachteil erwachse, weil eine besonders wettbewerbsrelevante Information wie diese vor allem dem Marktführer in besonderem Ausmaß nütze. Dieser Nachteil bestehe nicht nur abstrakt pro futuro, sondern auch konkret im anlassbezogenen Einzelfall zur Frage der Parteistellung der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) im Genehmigungsverfahren. Dieser Nachteil sei im Vergleich zu dem der mitbeteiligten Partei oder anderen Bieterinnen im Netzreserveauswahlverfahren aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsenden Nutzen erheblich. Außerdem sei mittlerweile bestätigt, dass das streitgegenständliche Kraftwerk im gesamten Netzreservezeitraum technisch nicht zur Verfügung stehen habe können bzw. sei auf eine Entschädigung für die Vorhaltung verzichtet worden, weshalb die Parteistellung für die mitbeteiligte Partei im Anlassverfahren nicht (mehr) nützlich sei.
  3. Die Revisionswerberin stellt in der Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof, den sie im Wesentlichen damit begründet, dass aus der sofortigen Vollziehung des Erkenntnisses nicht nur der Revisionswerberin, sondern auch der Regelzonenführerin als Partei im Genehmigungsverfahren und derjenigen Stelle, die das Netzreserveauswahlverfahren gemäß Paragraph 23 b, ElWOG 2010 abwickelt, sowie auch nahezu allen Bieterinnen im Netzreserveauswahlverfahren ein bedeutender Nachteil erwachse, weil eine besonders wettbewerbsrelevante Information wie diese vor allem dem Marktführer in besonderem Ausmaß nütze. Dieser Nachteil bestehe nicht nur abstrakt pro futuro, sondern auch konkret im anlassbezogenen Einzelfall zur Frage der Parteistellung der römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) im Genehmigungsverfahren. Dieser Nachteil sei im Vergleich zu dem der mitbeteiligten Partei oder anderen Bieterinnen im Netzreserveauswahlverfahren aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsenden Nutzen erheblich. Außerdem sei mittlerweile bestätigt, dass das streitgegenständliche Kraftwerk im gesamten Netzreservezeitraum technisch nicht zur Verfügung stehen habe können bzw. sei auf eine Entschädigung für die Vorhaltung verzichtet worden, weshalb die Parteistellung für die mitbeteiligte Partei im Anlassverfahren nicht (mehr) nützlich sei. In zukünftigen Genehmigungsverfahren würden die Gebote im jährlich iterativen Netzreservebeschaffungsverfahren relevante Informationen darstellen, weil sie Rückschlüsse auf unternehmens- bzw. kraftwerksspezifische Kostenstrukturen zulassen und strategische Gebote ermöglichen würden. Bei der Beschaffung der Netzreserve handle es sich um einen „äußerst stark konzentrierten Markt mit pivotalen Anbietern“ und „in preislicher Hinsicht ist die Ausübung von Marktmacht […] als wahrscheinlich einzustufen“ (unter Verweis auf die Bewertung der belangten Behörde im
  4. Bericht der E-Control über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ElWOG 2010, Berichtsjahre 2021-2023, 3). Es sei im Netzreserveverfahren unmöglich, bieterinnenbezogene Informationen ohne vollständige Schwärzung aller technischen und ökonomischen Spezifika an die übrigen Bieterinnen weiterzugeben, ohne diesen bedeutende Rückschlüsse auf die Konkurrenz zu ermöglichen. Im Fall umfassender Schwärzungen sei jedoch eine Überprüfung der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Marktorientierung im Sinne des § 23b Abs. 1 ElWOG 2010 unmöglich.In zukünftigen Genehmigungsverfahren würden die Gebote im jährlich iterativen Netzreservebeschaffungsverfahren relevante Informationen darstellen, weil sie Rückschlüsse auf unternehmens- bzw. kraftwerksspezifische Kostenstrukturen zulassen und strategische Gebote ermöglichen würden. Bei der Beschaffung der Netzreserve handle es sich um einen „äußerst stark konzentrierten Markt mit pivotalen Anbietern“ und „in preislicher Hinsicht ist die Ausübung von Marktmacht […] als wahrscheinlich einzustufen“ (unter Verweis auf die Bewertung der belangten Behörde im
  5. Bericht der E-Control über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ElWOG 2010, Berichtsjahre 2021-2023, 3). Es sei im Netzreserveverfahren unmöglich, bieterinnenbezogene Informationen ohne vollständige Schwärzung aller technischen und ökonomischen Spezifika an die übrigen Bieterinnen weiterzugeben, ohne diesen bedeutende Rückschlüsse auf die Konkurrenz zu ermöglichen. Im Fall umfassender Schwärzungen sei jedoch eine Überprüfung der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Marktorientierung im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, ElWOG 2010 unmöglich. Es sei nach Ansicht der Revisionswerberin auch „vollkommen ausgeschlossen“, lege artis ein AVG-Verfahren mit zahlreichen Parteien zur Rechtmäßigkeit der Netzreserveauswahl binnen acht Wochen abzuschließen, weshalb nur entweder eine Bescheiderlassung innerhalb der Frist, obwohl das Verfahren noch nicht fertig geführt worden sei, möglich sei oder die Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion, die dazu führe, dass diejenigen Bieterinnen, die von der Regelzonenführerin nicht ausgewählt worden seien, jeglicher rechtstaatlicher Behelfe verlustig gingen, eintrete. Auch erscheine im Hinblick auf die hohe kostenseitige Bedeutung der jährlichen Netzreservekontrahierung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten.
  6. Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2025 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass eine Interessenabwägung zwischen den von der Revisionswerberin geltend gemachten öffentlichen Interessen und ihren Interessen jedenfalls zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgehe, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben sei. Gerade bei Amtsrevisionen verfolge der Verwaltungsgerichtshof in den letzten Jahren eine eher restriktive Spruchpraxis und weise regelmäßig darauf hin, dass § 30 Abs. 2 VwGG offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnitten sei. Dies sei nachvollziehbar: Komme der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zu, werde die rechtskräftig obsiegende Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis auf Weiteres um die Früchte ihres Erfolgs gebracht.
  7. Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2025 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass eine Interessenabwägung zwischen den von der Revisionswerberin geltend gemachten öffentlichen Interessen und ihren Interessen jedenfalls zugunsten der mitbeteiligten Partei ausgehe, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben sei. Gerade bei Amtsrevisionen verfolge der Verwaltungsgerichtshof in den letzten Jahren eine eher restriktive Spruchpraxis und weise regelmäßig darauf hin, dass Paragraph 30, Absatz 2, VwGG offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnitten sei. Dies sei nachvollziehbar: Komme der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zu, werde die rechtskräftig obsiegende Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis auf Weiteres um die Früchte ihres Erfolgs gebracht. Soweit die Revisionswerberin auf die vorgelegte Urkunde verweise, sei diese unerheblich; in jedem Fall betreffe sie keine öffentlichen Interessen. Die mitbeteiligte Partei habe jedenfalls weiterhin ein Interesse an einer Sachentscheidung. Sie sei im Netzreserveausschreibungsverfahren von der Revisionswerberin ohne Begründung ausgeschlossen worden. Es gebe keinen Grund, seitens der Revisionswerberin die diesbezügliche Begründung nicht offenzulegen. Diese werde benötigt, um zu überprüfen, ob die Revisionswerberin den Ausschluss der mitbeteiligten Partei vom Bieterverfahren ohne sachliche Begründung vorgenommen habe. Dazu müsse die mitbeteiligte Partei ihre Parteienrechte wahrnehmen können. Es könne der mitbeteiligten Partei nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zuzuwarten, weil sie sonst Gefahr laufe, abermals in einem Bieterverfahren – ohne nähere Begründung – ausgeschlossen zu werden. Dadurch würde zudem ein allfälliger „Schaden“, der durch die Nichtauswahl entstehen könnte, perpetuiert. Dies zeige, dass das von der Revisionswerberin behauptete öffentliche Interesse gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Umsetzung des Erkenntnisses jedenfalls zurücktrete. Auch der behauptete Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen beinhalte keinen bedeutenden Nachteil für die Revisionswerberin – dies sei wettbewerblich hier gar nicht betroffen. Nur deren bedeutender Nachteil sei bei einer Interessenabwägung jedoch zu berücksichtigen, nicht jener Dritter. Ungeachtet dessen stehe es der Revisionswerberin frei, im Verfahrensakt jene Bestandteile gesondert zu verwahren, die von der Akteneinsicht auszunehmen seien, und diese auch von der Akteneinsicht auszunehmen. Die Behauptung, die Revisionswerberin könne nicht innerhalb von acht Wochen ein AVG-Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Netzreserveauswahl abschließen, sei einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits irrelevant, weil es keine öffentlichen Interessen betreffe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
  8. § 30 VwGG lautet auszugsweise:
  9. Paragraph 30, VwGG lautet auszugsweise: „Aufschiebende Wirkung § 30.

(1)[…]Paragraph 30,
(1)[…]
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3)[…]
(4)Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(4)Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5)Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“
  1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig ist. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. mwN VwGH 20.10.2022, Ra 2022/12/0135).
  2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig ist. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche mwN VwGH 20.10.2022, Ra 2022/12/0135).
  3. So im Fall einer Amtsrevision zwingende öffentliche Interessen einem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch entgegenstehen könnten, sind solche nicht zu erkennen. Nach Abwägung der sohin berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist für die Revisionswerberin kein unverhältnismäßiger Nachteil in Gestalt der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen verbunden: 3.
  4. Die Revisionswerberin macht erkennbar im Wesentlichen eine funktionierende Netzreservebeschaffung, was gemäß § 23b ElWOG 2010 auch ein „marktorientiertes“ Ausschreibungsverfahren umfasst, als öffentliches Interesse geltend. Sohin liegt nahe, dass die Revisionswerberin auf die vorherrschenden Rahmenbedingungen, die von wenigen Anbieterinnen und damit einem konzentrierten Markt geprägt sind, verweist und zu diesem Zweck den Stellenwert wettbewerblich relevanter Informationen und deren allfälligen Nutzen für andere Marktteilnehmerinnen hervorhebt. Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin geht aber nicht hervor, wie allein wettbewerbsrelevante Informationen zu einem erheblichen Nachteil für die Regelzonenführerin oder sonstige am Verfahren beteiligte Bieterinnen führen können, wenn und soweit entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – worauf sowohl die Revisionswerberin als auch die mitbeteiligte Partei verweisen – schützenswert und folglich von der Akteneinsicht auszunehmen sein können.3.
  5. Die Revisionswerberin macht erkennbar im Wesentlichen eine funktionierende Netzreservebeschaffung, was gemäß Paragraph 23 b, ElWOG 2010 auch ein „marktorientiertes“ Ausschreibungsverfahren umfasst, als öffentliches Interesse geltend. Sohin liegt nahe, dass die Revisionswerberin auf die vorherrschenden Rahmenbedingungen, die von wenigen Anbieterinnen und damit einem konzentrierten Markt geprägt sind, verweist und zu diesem Zweck den Stellenwert wettbewerblich relevanter Informationen und deren allfälligen Nutzen für andere Marktteilnehmerinnen hervorhebt. Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin geht aber nicht hervor, wie allein wettbewerbsrelevante Informationen zu einem erheblichen Nachteil für die Regelzonenführerin oder sonstige am Verfahren beteiligte Bieterinnen führen können, wenn und soweit entsprechende Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – worauf sowohl die Revisionswerberin als auch die mitbeteiligte Partei verweisen – schützenswert und folglich von der Akteneinsicht auszunehmen sein können. 3.1.
  6. Dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses berührt sein können, bedingt für sich genommen jedenfalls kein dahingehendes öffentliches Interesse, das für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Revisionswerberin, dass mitunter zwischen dem Schutz von Informationen einer- und deren Offenlegung zur Wahrung der Rechtsdurchsetzung andererseits abzuwägen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass in Mehrparteienverfahren, in denen die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten können, weder das grundrechtlich durch Art. 6 EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen vermögen. Vielmehr ist das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird (vgl. VfSlg. 20.387/2020).3.1.
  7. Dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses berührt sein können, bedingt für sich genommen jedenfalls kein dahingehendes öffentliches Interesse, das für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Revisionswerberin, dass mitunter zwischen dem Schutz von Informationen einer- und deren Offenlegung zur Wahrung der Rechtsdurchsetzung andererseits abzuwägen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass in Mehrparteienverfahren, in denen die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten können, weder das grundrechtlich durch Artikel 6, EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen vermögen. Vielmehr ist das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird vergleiche VfSlg. 20.387 aus 2020,). In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass das Verwaltungsgericht zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Bleiben bestimmte besonders schützenswerte Informationen dennoch zur Entscheidungsfindung erforderlich, dann hat in derartigen „außergewöhnlichen Fällen“ das Verwaltungsgericht den Zugang zu diesen Informationen im „unbedingt notwendigen Ausmaß“ (jeweils VfSlg. 20.345/2019) zu beschränken, wobei jedenfalls sichergestellt sein muss, dass das Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügt (vgl. VfSlg. 20.387/2020 unter Verweis auf die §§ 26b und 26h UWG).In Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass das Verwaltungsgericht zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Bleiben bestimmte besonders schützenswerte Informationen dennoch zur Entscheidungsfindung erforderlich, dann hat in derartigen „außergewöhnlichen Fällen“ das Verwaltungsgericht den Zugang zu diesen Informationen im „unbedingt notwendigen Ausmaß“ (jeweils VfSlg. 20.345 aus 2019,) zu beschränken, wobei jedenfalls sichergestellt sein muss, dass das Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügt vergleiche VfSlg. 20.387 aus 2020, unter Verweis auf die Paragraphen 26 b und 26 h UWG). 3.1.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat des Weiteren in Bezug auf die Durchführung von Vergabeverfahren zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wiederholt darauf hingewiesen, dass Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggeberinnen und Wirtschaftsteilnehmerinnen beruhen, indem Letztere öffentlichen Auftraggeberinnen alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können müssen, ohne befürchten zu müssen, dass öffentliche Auftraggeberinnen Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmerinnen schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. mwN EuGH 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 115). Dabei muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht (vgl. EuGH 14.02.2008, Rs. C-450/06, Varec, Rz 52; 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 121).3.1.
  9. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat des Weiteren in Bezug auf die Durchführung von Vergabeverfahren zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wiederholt darauf hingewiesen, dass Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggeberinnen und Wirtschaftsteilnehmerinnen beruhen, indem Letztere öffentlichen Auftraggeberinnen alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können müssen, ohne befürchten zu müssen, dass öffentliche Auftraggeberinnen Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmerinnen schaden könnte, an Dritte weitergeben vergleiche mwN EuGH 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 115). Dabei muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht vergleiche EuGH 14.02.2008, Rs. C-450/06, Varec, Rz 52; 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 121). 3.1.
  10. Mit dem Umstand allein, dass der das Verfahren betreffende Verwaltungsakt sowie der diesen beendende Bescheid Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält, ist somit kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der einer Vollziehung des in Revision gezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht. Weder den betroffenen Dritten noch der Revisionswerberin erwachsen dergestalt Nachteile, weil zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht bzw. die Unkenntlichmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter im Bescheid geboten sein kann. Dass dazu die Revisionswerberin zwischen der Notwendigkeit des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer- und den Verfahrensrechten der mitbeteiligten Partei andererseits im Einzelnen abzuwägen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 3.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits ausgeführt, dass nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen – mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen – zu erstrecken wäre. Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen (hier: im Hinblick auf weitere Netzreservebeschaffungen) verbunden (vgl. VwGH 17.07.2023, Ra 2023/03/0141). In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Revisionswerberin tatsächlich in der Lage wäre, ein Verfahren nach den Bestimmungen des AVG binnen acht Wochen durchzuführen. Das diesbezügliche Vorbringen ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Demgegenüber hat die mitbeteiligte Partei ihr weiterhin bestehendes Interesse an der Vollziehung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar dargelegt.3.
  12. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits ausgeführt, dass nach dem Wortlaut von Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden im Falle der Aufhebung eines angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich aber nicht, dass im Wege des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses eine solche Bindungswirkung auch auf andere von der Behörde zu behandelnde Rechtssachen – mögen sich dort auch vergleichbare Rechtsfragen stellen – zu erstrecken wäre. Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist somit nicht mit den von der Revisionswerberin zur Begründung ihres Antrags angenommenen Wirkungen (hier: im Hinblick auf weitere Netzreservebeschaffungen) verbunden vergleiche VwGH 17.07.2023, Ra 2023/03/0141). In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Revisionswerberin tatsächlich in der Lage wäre, ein Verfahren nach den Bestimmungen des AVG binnen acht Wochen durchzuführen. Das diesbezügliche Vorbringen ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Demgegenüber hat die mitbeteiligte Partei ihr weiterhin bestehendes Interesse an der Vollziehung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar dargelegt.
  13. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
  14. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2289109.1.01

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