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{'item': 'G304 2299650-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlG304 2299650-1 Spruch, G304 2299650-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)(…).
(2)(…).
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)(…) (…)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  3. der Grad der Integration,,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…).“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet wie folgt:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)(…) (…)
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,(…).“
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,, (…).“ Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet wie folgt: „§ 11.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. (…).“ 3.1.
  1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
  3. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
  4. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise: - zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75).- zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK (Wiederin, Artikel 8, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587). Der BF stellte am 13.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und bezog sich in seinem Antrag auf sein in Österreich bestehendes Familienleben mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj Kind. Der BF stellte am 13.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und bezog sich in seinem Antrag auf sein in Österreich bestehendes Familienleben mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj Kind. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8

EMRK geboten ist.Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist.

Der BF lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehegattin, einer serbischen Staatsangehörigen, und dem im Jahr 2023 geborenen Sohn im gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Ehegattin lebt seit ihrem 4. Lebensjahr in Österreich und war hier bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes berufstätig. Sie verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ihr Lebensmittelpunkt liegt zweifelsfrei im Bundesgebiet. Das mj Kind verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung und der Lebensunterhalt wird vom Karenzgeld und der Kinderbeihilfe bestritten. Es besteht zwischen ihnen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben iSv Art. 8 EMRK. Es besteht zwischen ihnen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK. Der BF hält sich seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet Ende 2023 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Im gegenständlichen Fall überwiegt aufgrund der starken familiären Bindung des BF zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes. Soweit das BFA im Bescheid feststellt, dass dem BF möglich gewesen wäre, einen Antrag nach dem NAG einzubringen, so ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag wegen des Nichtvorliegens von Voraussetzungen (dzt Einkommen der Gattin) abgewiesen worden wäre. Der Umstand, dass der Lebensmittelpunkt seiner Gattin seit dem Kleinkindalter in Österreich liegt, steht der Überlegung entgegen, dass es der Familie möglich wäre, ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam nach Serbien zu verlegen. Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in der Zeit seines Aufenthalts erste integrative Schritte unternommen und die Integrationsprüfung absolviert sowie sich um eine Einstellungszusage bemüht. Die Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK geboten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Die Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Der BF erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj Kind die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG. Er ist zwar im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, konnte aber den Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 iSv § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 IntG erbringen, weshalb die Voraussetzung nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen war. Der BF erfüllt somit aufgrund seines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen mj Kind die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Er ist zwar im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, konnte aber den Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 iSv Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IntG erbringen, weshalb die Voraussetzung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Hinzu kommt, dass der BF einen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hat.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Hinzu kommt, dass der BF einen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hat. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zum Teil zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2299650.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.