Obsah (24)
Art. 133§§ 28§ 52§ 55§ 53§ 39§ 57§ 10§ 46§ 18§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58§ 2Art. 20Art. 8§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlG307 2216491-2 Spruch, G307 2216491-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt sich ab dem Jahr 2008 im Bundesgebiet auf. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 07.09.2011 bis 07.09.2014 sowie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer Gültigkeit von 08.09.2014 bis 08.09.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels
§§ 28Abs. 1, 1. Satz, 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels
Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Satz,
- Fall, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.02.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
5 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III),
18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.02.2019, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 5, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei),
18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Der BF wurde am XXXX .2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
- Der BF wurde am römisch 40 .2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 16.10.2019, Zahl G307 2216491-1/20E, wurde der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Die dagegen vom BF erhobene Revision des BF wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH), Zahl Ra 2019/21/0366-7, vom 04.03.2020 zurückgewiesen.
- Der BF hielt sich nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes wiederholt zu unbekannten Zeitpunkten im Bundesgebiet auf.
- Am XXXX .2024 wurde er aufgrund des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
- Am römisch 40 .2024 wurde er aufgrund des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
- Mit Schreiben vom 21.02.2024, vom BF übernommen am 27.02.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schriftsatz vom 02.04.2024, beim BFA eingelangt am 03.04.2024, brachte der BF durch die im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) hierzu eine Stellungnahme ein.
- Mit Schriftsatz vom 02.04.2024, beim BFA eingelangt am 03.04.2024, brachte der BF durch die im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage hierzu eine Stellungnahme ein.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,
- Satz,
- Fall, Abs. 4
- Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz,
- Fall, Absatz 4,
- Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
- Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wurde dem BF
§ 39Abs.
1 SMG Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. 12. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem BF
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der BF wurde am XXXX .2024 (Strafaufschub bis XXXX .2024) aus der Haft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2024 (Strafaufschub bis römisch 40 .2024) aus der Haft entlassen. 13. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. 14. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 17.09.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).14. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 17.09.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am XXXX .2024 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen.
- Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.
- Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben bzw. verkürzt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, über das Einreiseverbot neu zu entscheiden.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 17.10.2024 vorgelegt, wo sie am 21.10.2024 einlangten.
- Am 18.02.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen, die Eltern des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der serbischen Sprache beigezogen wurden.
- Am 18.02.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen, die Eltern des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der serbischen Sprache beigezogen wurden.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen, Zahl XXXX , vom XXXX .2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
- Satz,
- und
- Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieses ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz,
- und
- Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dieses ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, kinderlos, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF war vor seiner Inhaftierung suchtmittelabhängig und befindet sich derzeit in ambulanter Vorbetreuung in einem Institut für Suchtberatung und Reintegration. Er verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „B1“. Seine Befragung in mündlichen Verhandlung war problemlos auf Deutsch möglich. Der BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf, besuchte im Herkunftsstaat die Pflichtschule sowie ein Gymnasium, welches er mit Reifeprüfung abschloss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Zimmerer. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 11.04.2008 – 31.08.2011 Hauptwohnsitz 31.08.2011 – 21.03.2019 Hauptwohnsitz XXXX .2018 – XXXX .2018 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2018 – römisch 40 .2018 Nebenwohnsitz JA 22.03.2019 – 30.05.2022 Lücke 31.05.2022 – 11.10.2023 Hauptwohnsitz 12.10.2023 – 19.02.2024 Lücke XXXX .2024 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA 08.06.2024 – 10.06.2024 Lücke 11.06.2024 – laufend Hauptwohnsitz XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA 1.
- Der BF war von 11.08.2010 bis 23.01.2019 bei 18 Arbeitgeberin in 23 insgesamt Arbeitsverhältnissen für zusammenrechnet rund drei Jahre beschäftigt. Demgemäß war der BF 38,3 % dieser Zeitspanne unselbständig erwerbstätig. Abgesehen davon war er von 14.06.2018 bis 28.02.2019 selbstständig erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, welchen Umsatz der BF innerhalb der besagten Zeitspanne lukrierte. Mit Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wurde der Antrag des BF auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen.1.
- Der BF war von 11.08.2010 bis 23.01.2019 bei 18 Arbeitgeberin in 23 insgesamt Arbeitsverhältnissen für zusammenrechnet rund drei Jahre beschäftigt. Demgemäß war der BF 38,3 % dieser Zeitspanne unselbständig erwerbstätig. Abgesehen davon war er von 14.06.2018 bis 28.02.2019 selbstständig erwerbstätig. Es konnte nicht festgestellt werden, welchen Umsatz der BF innerhalb der besagten Zeitspanne lukrierte. Mit Beschluss des Handelsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag des BF auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. 1.
- Insgesamt ist festzustellen, dass sich der BF ab dem Jahr 2008 im Bundesgebiet aufhielt. Er verfügte über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 07.09.2011 bis 07.09.2014 sowie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer Gültigkeit von 08.09.2014 bis 08.09.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels
§§ 28Abs. 1, 1. Satz, 2. Fall, Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels
Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Satz,
- Fall, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe gemeinsam mit einem anderen Mittäter vorschriftswidrig Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) und Kokain (Wirkstoff: Cocain) I. in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge römisch eins. in einer insgesamt die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge A. anderen überlassen, abzüglich geringer Mengen für den Eigenkonsum, und zwar
- am XXXX .2018 0,2 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46,36% Cocain, 1,5 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 86% Cocain und 3,8 g Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,27% Delta-9-THC und 16,71% HCA an einen namentlich genannten Abnehmer zu einem Preis von € 100,00;
- am römisch 40 .2018 0,2 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46,36% Cocain, 1,5 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 86% Cocain und 3,8 g Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,27% Delta-9-THC und 16,71% HCA an einen namentlich genannten Abnehmer zu einem Preis von € 100,00;
- von März 2018 bis XXXX 2018 217,41 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46,36 % Cocain an nicht mehr ausforschbare Abnehmer bzw. an einen namentlich genannten Abnehmer in mehreren Angriffen zu Grammpreisen zwischen € 60,00 und € 100,00 abzüglich geringer Mengen für den Eigengebrauch;
- von März 2018 bis römisch 40 2018 217,41 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 46,36 % Cocain an nicht mehr ausforschbare Abnehmer bzw. an einen namentlich genannten Abnehmer in mehreren Angriffen zu Grammpreisen zwischen € 60,00 und € 100,00 abzüglich geringer Mengen für den Eigengebrauch; B. anderen zu überlassen versucht, und zwar am XXXX .2018 1 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 85,8 % Cocain, an einen namentlich genannten Abnehmer zu einem Preis von € 70,00;B. anderen zu überlassen versucht, und zwar am römisch 40 .2018 1 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 85,8 % Cocain, an einen namentlich genannten Abnehmer zu einem Preis von € 70,00; II. in einer insgesamt das 15fache (ca. 78fache) der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, am XXXX .2018 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 26,09 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 86,09 % Cocain sowie 19.982 g Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,1 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, welches er und der zweite Mittäter zum Weiterverkauf in ihrer Oberbekleidung, in ihrem Büro sowie im Pkw verwahrten.römisch zwei. in einer insgesamt das 15fache (ca. 78fache) der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, am römisch 40 .2018 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 26,09 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 86,09 % Cocain sowie 19.982 g Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 1,1 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, welches er und der zweite Mittäter zum Weiterverkauf in ihrer Oberbekleidung, in ihrem Büro sowie im Pkw verwahrten. Als mildernd wurden das reumütige überschießende Geständnis, der teilweise Versuch und die teilweise Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
5 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III),
18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2019, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 5, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei),
18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde am XXXX .2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2019, Zahl G307 2216491-1/20E, wurde der Beschwerde des BF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom BF erhobene Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH, Zahl Ra 2019/21/0366-7, vom 04.03.2020 zurückgewiesen. Das Einreiseverbot hatte sohin eine Gültigkeit von XXXX .2019 bis XXXX .2021.Das Einreiseverbot hatte sohin eine Gültigkeit von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .
- 1.
- Der BF hielt sich während der Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes in seinem Heimatort in Serbien auf. Er lebte in einer von seinen Eltern finanzierten Mietwohnung und wurde überdies finanziell von seinen Eltern unterstützt. Die Eltern des BF besuchten den BF regelmäßig in Serbien. 1.
- Nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes hielt sich der BF wiederholt im Bundesgebiet auf. 1.
- Am XXXX .2024 wurde er aufgrund des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. 1.
- Am römisch 40 .2024 wurde er aufgrund des Verdachtes des Verstoßes nach dem SMG fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,
- Satz,
- Fall, Abs. 4
- Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz,
- Fall, Absatz 4,
- Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, am XXXX .2024 Dem BF wurde darin angelastet, am römisch 40 .2024 I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 288,60 g Kokain (beinhaltend 181,7g des Wirkstoffs Cocain), mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift in der von ihm bewohnten Wohnung zum Verkauf bereithielt, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 288,60 g Kokain (beinhaltend 181,7g des Wirkstoffs Cocain), mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift in der von ihm bewohnten Wohnung zum Verkauf bereithielt, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt war und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; II. wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen zu haben.römisch zwei. wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen zu haben. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wurde dem BF
§ 39Abs.
1 SMG Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßnahme gewährt, dass die Behandlung als ambulante Therapie zu absolvieren ist. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem BF
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde mit der Maßnahme gewährt, dass die Behandlung als ambulante Therapie zu absolvieren ist. Der BF wurde am XXXX .2024 (Strafaufschub bis XXXX .2024) aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2024 (Strafaufschub bis römisch 40 .2024) aus der Haft entlassen. 1.
- Am XXXX .2024 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen.1.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Mit Urteil des LG für Strafsachen, Zahl XXXX vom XXXX .2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
- Satz,
- und
- Fall SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen, Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Satz,
- und
- Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum XXXX .2024 besessen zu haben, und zwar 49,70 g Kokain (enthaltend 21,15g Cocain);römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum römisch 40 .2024 besessen zu haben, und zwar 49,70 g Kokain (enthaltend 21,15g Cocain); II. in einem noch festzustellenden Zeitraum bis zum XXXX .2024, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock, besessen zu haben.römisch zwei. in einem noch festzustellenden Zeitraum bis zum römisch 40 .2024, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock, besessen zu haben. Als mildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und des Teleskopschlagstockes, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF befindet sich deswegen seit XXXX .2024 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)). Der BF befindet sich deswegen seit römisch 40 .2024 in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3)). 1.
- Die Eltern, der Bruder des BF, dessen Ehefrau und deren vier Kinder sind im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF lebte bis zu seiner Abschiebung im März 2019 sowie während seiner anschließenden Aufenthalte im Bundesgebiet im Haushalt seiner Eltern. Der BF nannte in der mündlichen Verhandlung weiters die Namen von fünf vermeintlichen Freunden im Bundesgebiet. Er machte keine Angaben zu deren Wohnort oder der konkreten Ausgestaltung seines Privat- und Familienlebens im Inland und Schengenraum und brachte keine diesbezüglichen Nachweise in Vorlage. Die Mutter und der Bruder des BF sind Vollzeit erwerbstätig. Die Mutter des BF gab an, Probleme mit der Wirbelsäule und dem Herzen zu haben. Betreffend die Wirbelsäule sei eine OP geplant. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich etwa, dass die Mutter des BF an einem Zwerchfellhochstand mit Plattenatelektase, eoner Aortensklerose (Arterienverkalkung), Arthrose in den Händen und im großen Zeh, Krümmung der LWS und einer Dehydration der Bandscheiben in der LWS leidet. Eine Knochendichtemessung war unauffällig. Der Vater des BF ist aufgrund eines Schlaganfalls im Dezember 2024 in Pension. Er war aufgrund dessen von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 befindet er sich auf Rehabilation. Weiters geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass der Vater des BF an Bluthochdruck, einer Störung des Fettstoffwechsels und einer Arthrose des Kniegelenkes leidet.Der Vater des BF ist aufgrund eines Schlaganfalls im Dezember 2024 in Pension. Er war aufgrund dessen von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 befindet er sich auf Rehabilation. Weiters geht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass der Vater des BF an Bluthochdruck, einer Störung des Fettstoffwechsels und einer Arthrose des Kniegelenkes leidet. Der BF steht während seiner Anhaltung in Haft in Kontakt zu seinen Eltern und wird von diesen regelmäßig besucht. Der BF unterstützte seine Familie vor seiner Inhaftierung insoweit, als er die Kinder seines Bruders in den Kindergarten brachte, seine Eltern bei Arztbesuchen begleitete sowie diverse Fahrdienste und Übersetzungsleistungen für diese übernahm. Die Eltern des BF leben vom Lohn der Mutter in der Höhe von monatlich € 1.800,00 und der Pension des Vaters in der Höhe von monatlich € 1.300,
- Demgegenüber stehen Mietkosten vom etwa € 500,
- Sie weisen Erspartes von etwa € 25.000,00 bis € 30.000,00 auf. Die Eltern des BF sind bei der Bestreitung ihres Alltages nicht auf eine durchgehende Betreuung durch den BF angewiesen. Sie waren bereits während des Aufenthaltes des BF von 2019 bis 2021 in Serbien sowie seither – also innerhalb eines Zeitraums, während dessen sich der BF nur 90 in 180 Tage im Schengenraum aufhalten durfte und insbesondere in den Zeiten der Inhaftierungen des BF – in der Lage, ihren Alltag allein zu bestreiten. Ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein (unabdingbar) notwendiger Pflegebedarf, eine dauernde Betreuung seiner Eltern oder die Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit des BF ist sohin nicht erkennbar. Auch können die Eltern des BF von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen sowie staatlichen Organisationen unterstützt werden. 1.
- Der BF war vor seiner Inhaftierung nicht erwerbstätig, bezog kein Einkommen, ist vermögenslos und hat keine Ersparnisse. Er hat Schulden in der Höhe von € 30.000,00 und ist derzeit ein Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Er lebte vor seiner Inhaftierung mietfrei bei seinen Eltern bzw. in einer von seinen Eltern finanzierten Mietwohnung in Serbien und von deren finanzieller Unterstützung in der Höhe von monatlich etwa € 300,00 bis € 400,
- Er legte eine Einstellungszusage unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Vorarbeiter/Facharbeiter vor. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Die Suchtmitteltherapie ist in Serbien durchführbar. Der BF wird nach seiner Haftentlassung erneut von seinen Eltern unterstützt werden. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere wurde in den Akt des Vorverfahrens zu GZ G307 2216491-1 Einsicht genommen. 2.2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben in Serbien erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren, den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025 (Oz 12) sowie den Angaben des BF vor dem BFA (AS 371f) und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 3, 5, 10). Überdies legte der BF bereits im Vorverfahren zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 115, 157ff).2.2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Familienstand, Gesundheitszustand und Leben in Serbien erschließen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren, den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025 (Oz 12) sowie den Angaben des BF vor dem BFA (AS 371f) und in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 3, 5, 10). Überdies legte der BF bereits im Vorverfahren zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 115, 157ff). Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit des BF gründen sich auf dessen eigenen Angaben, wonach er momentan in einer Vorbetreuung betreffend eine Therapie für die Zeit nach der Verurteilung bzw. die Fortsetzung seiner Therapie sei (Verhandlungsprotokoll Seite 9) sowie dem vorgelegten Therapiebericht vom XXXX .2024, in welchem ausgeführt wird, dass der BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in ambulanter Behandlung war, die Therapie aufgrund der nunmehrigen Inhaftierung unterbrochen habe werden müssen und eine weiterführende Therapie nach Inhaftierung zu empfehlen sei (Oz 6). Aus der Bestätigung für die Vorbetreuung eines Instituts für Suchtberatung und Reintegration vom XXXX .2024 geht hervor, dass der BF seit XXXX .2024 wieder in ambulanter Vorbetreuung ist (Oz 6). Die Feststellungen zur Suchtmittelabhängigkeit des BF gründen sich auf dessen eigenen Angaben, wonach er momentan in einer Vorbetreuung betreffend eine Therapie für die Zeit nach der Verurteilung bzw. die Fortsetzung seiner Therapie sei (Verhandlungsprotokoll Seite 9) sowie dem vorgelegten Therapiebericht vom römisch 40 .2024, in welchem ausgeführt wird, dass der BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in ambulanter Behandlung war, die Therapie aufgrund der nunmehrigen Inhaftierung unterbrochen habe werden müssen und eine weiterführende Therapie nach Inhaftierung zu empfehlen sei (Oz 6). Aus der Bestätigung für die Vorbetreuung eines Instituts für Suchtberatung und Reintegration vom römisch 40 .2024 geht hervor, dass der BF seit römisch 40 .2024 wieder in ambulanter Vorbetreuung ist (Oz 6). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters, dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges und den Feststellungen im Vorverfahren geschuldet. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, insbesondere den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von 2008 bis 2019, die ihm erteilten Aufenthaltstitel und das gegen ihn aufgrund seiner Verurteilung aus dem Jahr 2018 erlassene Einreiseverbot fußen auf dem Akteninhalt des Vorverfahrens (etwa AS 33ff) und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.2.
- Dass sich der BF während der Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes von 2019 bis 2021 in Serbien aufhielt, dort in einer von seinen Eltern finanzierten Mietwohnung lebte, überdies finanziell von diesen unterstützt und auch im Herkunftsstaat besucht wurde, erschließt sich aus den Angaben des BF (AS 325, Verhandlungsprotokoll Seite 6, 9) und seiner Eltern (Verhandlungsprotokoll Seite 15, 18). 2.2.
- Dass sich der BF nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wiederholt im Bundesgebiet aufhielt, gründet auf der neuerlichen Wohnsitzmeldung in Österreich ab Mai 2022 und der Aussage des BF, wonach er etwa im Februar 2024 zu Besuchszwecken nach Österreich eingereist sei (AS 324, 371). Auch die Mutter des BF gab an, dass der BF im Jahr 2008 nach Österreich gekommen sei. Vor etwa sieben oder acht Jahren sei er abgeschoben worden und habe sich für zwei Jahre nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ablauf des Einreiseverbotes habe er sich wiederholt für drei Monate in Österreich und dann wiederrum für drei Monate in Serbien aufgehalten (Verhandlungsprotokoll Seite 12f). Der Vater des BF führte aus, der BF habe nach der Abschiebung immer bei ihnen gelebt, wenn er „da“ sein durfte (Verhandlungsprotokoll Seite 16). 2.2.
- Die Verurteilungen sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 33, 331ff, Oz 12) wie dem Beschluss hinsichtlich des Strafaufschubes betreffend die zweite Verurteilung (AS 363ff) zu entnehmen. Hieraus ergibt sich ferner, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Rechtskraft des jüngsten Urteils des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025 erschließt sich aus einer dahingehenden telefonischen Auskunft der dortigen Abteilung XXXX vom XXXX .
- 2.2.
- Die Verurteilungen sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 33, 331ff, Oz 12) wie dem Beschluss hinsichtlich des Strafaufschubes betreffend die zweite Verurteilung (AS 363ff) zu entnehmen. Hieraus ergibt sich ferner, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Rechtskraft des jüngsten Urteils des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025 erschließt sich aus einer dahingehenden telefonischen Auskunft der dortigen Abteilung römisch 40 vom römisch 40 .
- Der Zeitpunkt der letztmaligen Festnahme, der Aufnahme in der JA wie jener des nunmehr errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (Oz 14) zu entnehmen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll Seite 5, 7, 11) und seiner zeugenschaftlich einvernommenen Eltern (etwa Verhandlungsprotokoll Seite 15, 18). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Eltern des BF beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 13, 17) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Besucherliste der JA liegt im Akt ein (Oz 3, 9). Dass der BF seine Angehörigen während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. vor seiner Inhaftierung in diversen Alltagssituationen unterstütze, fußt auf dessen Vorbringen (Verhandlungsprotokoll Seite 11) und den dahingehenden Angaben seiner Mutter (Verhandlungsprotokoll Seite 14f). Die Feststellung, wonach eine Abhängigkeit der Eltern vom BF nicht ersichtlich ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass der BF seit März 2019 nicht mehr durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war und sich auch nunmehr wieder seit September 2024 in Haft befindet. Auch gab der Vater des BF explizit an, der BF sei von den Eltern abhängig, weil er nicht arbeite (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Dass er von seinem Sohn abhängig sei, brachte er nicht vor. Die finanzielle Situation der Eltern des BF gründet auf deren Angaben (Verhandlungsprotokoll Seite 13f, 17). 2.2.
- Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF sind den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (Oz 12), den vorgelegten Unterlagen (Oz 11) und den eigenen Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll Seite 7, 10ff) geschuldet.2.2.
- Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF sind den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (Oz 12), den vorgelegten Unterlagen (Oz 11) und den eigenen Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll Seite 7, 10ff) geschuldet. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Die Durchführbarkeit einer Suchtmitteltherapie in Serbien folgt den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX (AS 376). Auch gab der BF selbst explizit an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien spräche (AS 372). Die Eltern des BF führten übereinstimmend aus, den BF nach seiner Haftentlassung (weiterhin) zu unterstützen bzw. unterstützen zu wollen (Verhandlungsprotokoll Seite 14, 18).2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dem Akteninhalt. Die Durchführbarkeit einer Suchtmitteltherapie in Serbien folgt den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 376). Auch gab der BF selbst explizit an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien spräche (AS 372). Die Eltern des BF führten übereinstimmend aus, den BF nach seiner Haftentlassung (weiterhin) zu unterstützen bzw. unterstützen zu wollen (Verhandlungsprotokoll Seite 14, 18). Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung: 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
- Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er
Art. 20
Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie in der rechtlichen Begründung noch naher dargelegt werden wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. Der BF wurde in Österreich straffällig, aus diesem Grund war er
Artikel 20
, Schengener Grenzkodex spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund der – wie in der rechtlichen Begründung noch naher dargelegt werden wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als unrechtmäßig. 3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 11.11.2013, 2013/22/0072). Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.1.
- Der BF hielt sich in der Vergangenheit von 2008 bis 2019 im Bundesgebiet auf und war im Besitz diverser Aufenthaltstitel. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Aufgrund dessen wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet und gegen ihn schlussendlich ein von XXXX .2019 bis XXXX .2021 gültiges Einreiseverbot erlassen. Der BF kehrte nach Ablauf des Einreiseverbotes wiederholt in das Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der Tat: XXXX .2024) wurde er wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wurde dem BF ein Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret der ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde unter der Bedingung gewährt, dass die Behandlung als ambulante Therapie zu absolvieren ist. Der BF wurde am XXXX .2024 (Strafaufschub bis XXXX .2024) aus der Haft entlassen. Nur kurz darauf wurde der BF, im Wissen, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme beim BFA anhängig war, erneut straffällig. 3.1.
- Der BF hielt sich in der Vergangenheit von 2008 bis 2019 im Bundesgebiet auf und war im Besitz diverser Aufenthaltstitel. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Aufgrund dessen wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet und gegen ihn schlussendlich ein von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 gültiges Einreiseverbot erlassen. Der BF kehrte nach Ablauf des Einreiseverbotes wiederholt in das Bundesgebiet zurück. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der Tat: römisch 40 .2024) wurde er wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem BF ein Strafaufschub gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, konkret der ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie und einer medizinisch psychiatrischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. Der Aufschub wurde unter der Bedingung gewährt, dass die Behandlung als ambulante Therapie zu absolvieren ist. Der BF wurde am römisch 40 .2024 (Strafaufschub bis römisch 40 .2024) aus der Haft entlassen. Nur kurz darauf wurde der BF, im Wissen, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme beim BFA anhängig war, erneut straffällig. So wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2025 (Datum der Tat: XXXX .2024) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der BF verfügt in Österreich seit dem Jahr 2019 über keinen wie auch immer gearteten Aufenthaltstitel mehr. Er wurde während seiner sichtvermerkfreien Aufenthalte innerhalb kürzester Zeit erneut einschlägig straffällig.So wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2025 (Datum der Tat: römisch 40 .2024) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der BF verfügt in Österreich seit dem Jahr 2019 über keinen wie auch immer gearteten Aufenthaltstitel mehr. Er wurde während seiner sichtvermerkfreien Aufenthalte innerhalb kürzester Zeit erneut einschlägig straffällig. Die Eltern sowie der Bruder und dessen Familie leben – wie bereits im Zeitpunkt der Erlassung des in der Vergangenheit gegen den BF verhängten Einreiseverbotes – im Bundesgebiet. Der BF lebte ab dem Jahr 2021 während seiner Besuche in Österreich (wiederholt) im Haushalt seiner Eltern. Während seines Aufenthaltes in Serbien ab März 2019 lebte der BF in einer von seinen Eltern finanzierten Mietwohnung und bestritt seinen Lebensunterhalt durch deren finanzielle Unterstützung. Gegen den BF wurde bereits in der Vergangenheit aufgrund von Verstößen gegen das SMG ein Einreiseverbot erlassen. Obwohl er sich sohin bewusst sein musste, dass ein abermals gesetztes strafbares Verhalten zur neuerlichen Erlassung eines Einreiseverbots führen kann, wurde er wiederum einschlägig straffällig. Auch das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet nicht hervorgekommen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Privat- und Familienleben zu seinen Angehörigen zu einem Zeitpunkt weitergeführt wurde, in dem der BF nicht davon ausgehen durfte, dass er im Bundesgebiet verbleiben kann. Auch hat er sein Privat- und Familienleben durch die Begehung der jüngsten Straftaten aufs Spiel gesetzt. Den Angehörigen des BF wäre es überdies – wie bereits in der Vergangenheit – weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Außerdem hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch seine neuerliche Straffälligkeit angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wiederum eine maßgebliche Einschränkung erführen. Ferner bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 2019 wieder in seiner Heimat lag. Er wurde dort geboren, ist im Herkunftsstaat zur Schule gegangen und war erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Serbisch. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr nach Serbien nicht wieder von seinen Eltern (finanziell) unterstützt werden könnte. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade er in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass ihm keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist und in der Vergangenheit wiederholt nach Serbien reiste, ist davon auszugehen, dass ihm keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen werden. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
- Zur Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet wie folgt: § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil sich weder aus den Feststellungen im Bescheid noch den obigen Erwägungen Gründe ergeben hätten, welche auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG schließen ließen.3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil sich weder aus den Feststellungen im Bescheid noch den obigen Erwägungen Gründe ergeben hätten, welche auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG schließen ließen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einreiste. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.3.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:3.3.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wür