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{'item': 'G307 2280629-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlG307 2280629-3 Spruch, G307 2280629-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).16. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023, Zahl römisch 40 , dem Regierungsvorlage zugestellt am 20.10.2023, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.10.2023, beim BFA am selben Tag eingelangt, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, Zahl G307 2280629-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des BFA behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Primärantrag des BF vom 05.06.2023 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom BFA nicht behandelt worden sei. Dies sei insoweit relevant, als dieser Antrag vorrangig gestellt und der vom BFA allein behandelte Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich nur „in eventu“ eingebracht worden sei.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten RV des BF zugestellt am 27.01.2025, wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung vom 05.06.

§ 21AVG i

Vm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.

§ 33Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt II). und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).19. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF zugestellt am 27.01.2025, wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung vom 05.06.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, beim BFA am 10.02.2025 eingelangt, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, beim BFA am 10.02.2025 eingelangt, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das BVwG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt rechtswidrig gewesen sei. Das Verfahren habe vor der NAG Behörde stattgefunden. Der BF habe dort immer wieder nachgefragt, wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne. Bis zur Einschaltung seiner RV sei ihm niemals mitgeteilt worden, dass das Verfahren an das BFA abgetreten worden sei. Auch sei nichts an seine alte Adresse zugestellt worden. Dem BF werde ein illegaler Aufenthalt unterstellt. Er befinde sich jedoch nicht illegal im Bundesgebiet. Er sei seit zehn Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig. Sein fristgerechter Verlängerungsantrag bei der NAG Behörde sei, ohne ihn zu verständigen, an das BFA weitergeleitet worden (rechtswidriger Vorgang) und habe das BFA ohne Einvernahme einen Bescheid erlassen, mit welchem eine aufenthaltsbeenden Maßnahme ausgesprochen worden sei. Die Meldebehörde habe ihn einfach von seiner Adresse abgemeldet. Er habe dies viel später erfahren. Er habe bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, aber täglich die Post bei seiner alten Adresse behoben. Ihm sei keine Verwaltungspost zugestellt worden. Er sei zwar von 27.12.2019 bis 27.09.2021 an einer Wohnadresse gemeldet gewesen und habe die Behörde von einer Zustelladresse ausgehen können, sich jedoch in dieser Zeit fallweise bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Er habe immer wieder wöchentlich bei seiner Wohnung den Postkasten ausgeleert und niemals eine Verständigung, weder von der NAG Behörde noch vom BFA, erhalten. Er habe keine Kenntnis von der Abtretung seitens der NAG Behörde an das BFA gehabt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt rechtswidrig gewesen sei. Das Verfahren habe vor der NAG Behörde stattgefunden. Der BF habe dort immer wieder nachgefragt, wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne. Bis zur Einschaltung seiner Regierungsvorlage sei ihm niemals mitgeteilt worden, dass das Verfahren an das BFA abgetreten worden sei. Auch sei nichts an seine alte Adresse zugestellt worden. Dem BF werde ein illegaler Aufenthalt unterstellt. Er befinde sich jedoch nicht illegal im Bundesgebiet. Er sei seit zehn Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig. Sein fristgerechter Verlängerungsantrag bei der NAG Behörde sei, ohne ihn zu verständigen, an das BFA weitergeleitet worden (rechtswidriger Vorgang) und habe das BFA ohne Einvernahme einen Bescheid erlassen, mit welchem eine aufenthaltsbeenden Maßnahme ausgesprochen worden sei. Die Meldebehörde habe ihn einfach von seiner Adresse abgemeldet. Er habe dies viel später erfahren. Er habe bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, aber täglich die Post bei seiner alten Adresse behoben. Ihm sei keine Verwaltungspost zugestellt worden. Er sei zwar von 27.12.2019 bis 27.09.2021 an einer Wohnadresse gemeldet gewesen und habe die Behörde von einer Zustelladresse ausgehen können, sich jedoch in dieser Zeit fallweise bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Er habe immer wieder wöchentlich bei seiner Wohnung den Postkasten ausgeleert und niemals eine Verständigung, weder von der NAG Behörde noch vom BFA, erhalten. Er habe keine Kenntnis von der Abtretung seitens der NAG Behörde an das BFA gehabt. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den Verwaltungsakt zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 13.02.2025 vorgelegt, wo sie am 17.02.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Er weist im Bundesgebiet folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:  25.09.2012 – 19.02.2015 XXXX  25.09.2012 – 19.02.2015 römisch 40  19.02.2015 – 25.08.2015 XXXX  19.02.2015 – 25.08.2015 römisch 40  25.08.2015 – 24.09.2019 XXXX  25.08.2015 – 24.09.2019 römisch 40  25.09.2019 – 26.12.2019 Lücke  27.12.2019 – 27.09.2021 XXXX  27.12.2019 – 27.09.2021 römisch 40  28.09.2021 – 28.12.2022 Lücke  29.12.2022 – laufend XXXX  29.12.2022 – laufend römisch 40 1.
  7. Dem BF wurde am 21.08.2014 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Dieser wurde ihm wiederholt – letztmalig bis zum 24.08.2018 – verlängert. Am 24.08.2018 brachte der BF erneut einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde ein. 1.
  8. Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 12.02.2019 wurde das BFA gemäß § 25 Abs. 1 NAG um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bestünden und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden könne.1.
  9. Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 12.02.2019 wurde das BFA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG um Bekanntgabe ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bestünden und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden könne. Mit Schreiben vom 19.02.2019 teilte das BFA der NAG-Behörde mit, dass die Führung eines Verfahren nach § 52 Abs. 4 FPG zulässig sei. Um Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 25 NAG wurde ersucht.Mit Schreiben vom 19.02.2019 teilte das BFA der NAG-Behörde mit, dass die Führung eines Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG zulässig sei. Um Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 25, NAG wurde ersucht. Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 15.03.2019 wurde der dortige Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Abs. 1 NAG an das BFA übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Mitteilung gemäß § 25 Abs. 1 NAG sei dem BF am 20.02.2019 zugestellt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ der NAG Behörde retourniert worden. Mit Schreiben der NAG-Behörde vom 15.03.2019 wurde der dortige Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG an das BFA übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass der BF keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Mitteilung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG sei dem BF am 20.02.2019 zugestellt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ der NAG Behörde retourniert worden. 1.
  10. Mit Schreiben vom 10.08.2019 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB), zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben. Eine Verständigung über die Hinterlegung der VEB wurde am 16.08.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF in der XXXX , in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Beginn der Abholfrist: 16.08.2019). Am 04.09.2019 wurde die VEB als unbehoben an das BFA retourniert. Eine Verständigung über die Hinterlegung der VEB wurde am 16.08.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF in der römisch 40 , in der Abgabeeinrichtung eingelegt (Beginn der Abholfrist: 16.08.2019). Am 04.09.2019 wurde die VEB als unbehoben an das BFA retourniert. Am 12.09.2019 wurde erneut eine Verständigung über die Hinterlegung der VEB in der Abgabeeinrichtung an der damaligen Meldeadresse des BF in der XXXX , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 12.09.2019). Am 02.10.2019 wurde die VEB erneut als unbehoben an das BFA retourniert. Am 12.09.2019 wurde erneut eine Verständigung über die Hinterlegung der VEB in der Abgabeeinrichtung an der damaligen Meldeadresse des BF in der römisch 40 , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 12.09.2019). Am 02.10.2019 wurde die VEB erneut als unbehoben an das BFA retourniert. Eine durch das BFA am 10.01.2020 veranlasste Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass der BF ab dem 24.09.2019 keine aufrechte Wohnadresse im Bundesgebiet mehr aufwies. Das BFA ersuchte in der Folge die LPD um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner letztmaligen Adresse in der XXXX , wohnhaft sei sowie um Zustellung der VEB. Das BFA ersuchte in der Folge die LPD um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner letztmaligen Adresse in der römisch 40 , wohnhaft sei sowie um Zustellung der VEB. Am XXXX .2020 wurde das vom 10.08.2019 herrührende, dem BF eingeräumte Parteiengehör im Zuge einer Hauserhebung an dessen damaliger Meldeadresse in der XXXX , diesem eigenhändig zugestellt. Gleichzeitig wurde der Reisepass des BF sichergestellt. Am römisch 40 .2020 wurde das vom 10.08.2019 herrührende, dem BF eingeräumte Parteiengehör im Zuge einer Hauserhebung an dessen damaliger Meldeadresse in der römisch 40 , diesem eigenhändig zugestellt. Gleichzeitig wurde der Reisepass des BF sichergestellt. Mit Schreiben des BFA vom 31.08.2020, adressiert an die damalige Wohnadresse des BF in der XXXX , wurde der BF zur Abholung seines Reisepasses am 04.09.2020 beim BFA geladen. Mit Schreiben des BFA vom 31.08.2020, adressiert an die damalige Wohnadresse des BF in der römisch 40 , wurde der BF zur Abholung seines Reisepasses am 04.09.2020 beim BFA geladen. Der BF erschien am 04.09.2020 persönlich beim BFA und übernahm seinen Reisepass. 1.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt III.).1.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2021, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 04.05.2021 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung an der damaligen aufrechten Meldeadresse des BF in der XXXX , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 05.05.2021). Am 27.05.2021 wurde der Brief als unbehoben an das BFA retourniert. Am 04.05.2021 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in der Abgabeeinrichtung an der damaligen aufrechten Meldeadresse des BF in der römisch 40 , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 05.05.2021). Am 27.05.2021 wurde der Brief als unbehoben an das BFA retourniert. Das BFA ersuchte in der Folge die LPD um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner aufrechten Meldeadresse in der XXXX , wohnhaft sei sowie um Zustellung des Bescheides.Das BFA ersuchte in der Folge die LPD um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner aufrechten Meldeadresse in der römisch 40 , wohnhaft sei sowie um Zustellung des Bescheides. Bei der am XXXX .2021 durchgeführten Hauserhebung der LPD XXXX an der damals aufrechten Meldeadresse des BF in der XXXX , konnte er nicht angetroffen werden. Eine Nachbarin erklärte, dass sie den BF seit Weihnachten 2020 nicht mehr gesehen habe. Die Polizeibeamten versuchten über die ihnen bekannte Telefonnummer des BF mit diesem in Kontakt zu treten. Die Telefonnummer gehörte jedoch dem Neffen des BF. Der Neffe des BF gab an, seit zwei Jahren keinen Kontakt zum BF zu haben und dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Er gab den Beamten die aktuelle Telefonnummer des BF. Mehrere Anrufversuchte seitens der Beamten verliefen negativ. Die Hausverwalterin des Gebäudes gab gegenüber den Beamten an, dass es bereits einen Delogierungsversuch betreffend die Wohnung des BF am 20.05.2021 gegeben habe, welcher jedoch auf 01.07.2021 verschoben worden sei. Der BF sei schon seit Wochen nicht mehr an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse aufhältig. Er solle sich zurzeit bei seiner Freundin aufhalten. Näheres sei nicht bekannt. Bei der am römisch 40 .2021 durchgeführten Hauserhebung der LPD römisch 40 an der damals aufrechten Meldeadresse des BF in der römisch 40 , konnte er nicht angetroffen werden. Eine Nachbarin erklärte, dass sie den BF seit Weihnachten 2020 nicht mehr gesehen habe. Die Polizeibeamten versuchten über die ihnen bekannte Telefonnummer des BF mit diesem in Kontakt zu treten. Die Telefonnummer gehörte jedoch dem Neffen des BF. Der Neffe des BF gab an, seit zwei Jahren keinen Kontakt zum BF zu haben und dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Er gab den Beamten die aktuelle Telefonnummer des BF. Mehrere Anrufversuchte seitens der Beamten verliefen negativ. Die Hausverwalterin des Gebäudes gab gegenüber den Beamten an, dass es bereits einen Delogierungsversuch betreffend die Wohnung des BF am 20.05.2021 gegeben habe, welcher jedoch auf 01.07.2021 verschoben worden sei. Der BF sei schon seit Wochen nicht mehr an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse aufhältig. Er solle sich zurzeit bei seiner Freundin aufhalten. Näheres sei nicht bekannt. Am 02.07.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt. Am 02.07.2021 erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt. 1.
  13. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch seine RV einen „Antrag auf neuerliche Zustellung des zuletzt im Verwaltungsakt hinterlegten Bescheides vom 02.07.2021, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“ sowie in eventu einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.1.
  14. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, stellte der BF durch seine Regierungsvorlage einen „Antrag auf neuerliche Zustellung des zuletzt im Verwaltungsakt hinterlegten Bescheides vom 02.07.2021, mit welchem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“ sowie in eventu einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Zusammengefasst wurde dort ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung lediglich in Scheinrechtskraft erwachsen sei. Die Rückkehrentscheidung sei dem BF nie zugestellt worden. Es liege keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vor. Der Zustellvorgang sei zu wiederholen, weil die Entscheidung auf einer nicht korrekten Vorgangsweise der NAG Behörde beruhe, die es zu sanieren gelte. Dem BF sei die Zustellung der Rückkehrentscheidung durch Hinterlegung im Akt erst durch Akteneinsicht am 31.05.2023 bekannt geworden. Der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde u.a. damit begründet, der BF habe nicht gewusst, dass ihn sein Vermieter von seiner Wohnung abgemeldet habe. Da er davon nichts gewusst habe, habe er auch keine Ummeldung zur Wohnadresse seiner Lebensgefährtin vorgenommen. Aufgrund dieser Umstände stelle das Versäumnis der Ummeldung nur ein minderer Grad des Versehens dar. Der BF habe erst im Rahmen der Akteneinsicht am 31.05.2023 von der Existenz des Bescheides erfahren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge daher rechtzeitig. Der BF hat die versäumte Handlung – nämlich die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BF vom 30.04.2021 – nicht gleichzeitig mit der Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt. 1.
  15. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung vom 05.06.

§ 21AVG i

Vm § 6 ZustG iVm § 17 ZustG zurück- (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.

§ 33Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt II). und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).1.8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung vom 05.06.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG zurück- (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid des BFA vom 30.04.2021 am 02.07.2021 gemäß § 23 ZustG rechtswirksam im Akt hinterlegt worden und am 30.07.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid des BFA vom 30.04.2021 am 02.07.2021 gemäß Paragraph 23, ZustG rechtswirksam im Akt hinterlegt worden und am 30.07.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  4. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  5. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Aufenthaltstiteln des BF im Bundesgebiet sind dem Datenbestand des Zentralen Melde- und Fremdenregisters zu entnehmen. 2.2.
  6. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens nach § 25 NAG fußen auf den diesbezüglichen Schreiben der NAG Behörde und des BFA (AS 1 bis 4).2.2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens nach Paragraph 25, NAG fußen auf den diesbezüglichen Schreiben der NAG Behörde und des BFA (AS 1 bis 4). 2.2.
  8. Die Feststellungen zu den vom BFA liniierten Zustellungen der VEB vom 10.08.2019 durch Hinterlegung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen und Kuverts (AS 11, 14, 20, 21). Die persönliche Übernahme der VEB durch den BF am XXXX .2020 im Zuge der Hauserhebung erschließt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD (AS 31ff) sowie insbesondere der eigenhändigen Unterschrift des BF auf der Übernahmebestätigung (AS 43), deren Echtheit damit vom BF bestätigt wurde (AS 164).2.2.
  9. Die Feststellungen zu den vom BFA liniierten Zustellungen der VEB vom 10.08.2019 durch Hinterlegung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Zustellnachweisen und Kuverts (AS 11, 14, 20, 21). Die persönliche Übernahme der VEB durch den BF am römisch 40 .2020 im Zuge der Hauserhebung erschließt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der LPD (AS 31ff) sowie insbesondere der eigenhändigen Unterschrift des BF auf der Übernahmebestätigung (AS 43), deren Echtheit damit vom BF bestätigt wurde (AS 164). Die Ladung des BF zur Abholung seines Reisepasses vor dem BFA (AS 53) sowie die Übernahmebestätigung des Reisepasses (AS 54) liegen im Akt ein. 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Zustellungen des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 durch Hinterlegung am 05.05.2021 sind den im Akt einliegenden Zustellnachweis und Kuvert (AS 79, 87) geschuldet. Die Feststellung betreffend die Hauserhebung am XXXX .2021 fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bericht der LPD (AS 120f).Die Feststellung betreffend die Hauserhebung am römisch 40 .2021 fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Bericht der LPD (AS 120f). Die Beurkundung der Hinterlegung des Bescheides im Akt liegt im Akt ein (AS 122). 2.2.
  11. Der Antrag des BF auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 30.04.2021 und der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem Wortlaut des diesbezüglichen Schriftsatzes des BF (AS 160ff).
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides:3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides: 3.1.
  15. Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  16. Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, ZuStG lautet auszugsweise wie folgt: §
  17. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: …
  18. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZuStG lautet wie folgt:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte Paragraph 8, ZuStG lautet wie folgt: § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet wie folgt:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG lautet wie folgt: § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 3.1.
  1. Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 05.06.2023 einen Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurden Zustellmängel geltend gemacht. 3.1.
  2. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert oder aufgibt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG (soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen) die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (siehe VwGH vom 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708). § 23 ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.3.1.
  3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert oder aufgibt, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG (soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen) die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (siehe VwGH vom 25.05.2020, Zahl Ra 2018/19/0708). Paragraph 23, ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, setzt demnach voraus, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und, dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/22/0313).Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, setzt demnach voraus, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und, dass eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/22/0313). Es ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter einer Wohnung jene Räumlichkeit zu verstehen ist, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0124; 17.03.2009, 2006/19/0515; 14.12.1994, 94/03/0149). Eine „Wohnung“ wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070; 25.04.2002, 2001/07/0120; 25.04.2002, 2002/21/0036; 22.10.1999, 98/02/0218). „Ist eine Partei in ein Verfahren bereits einbezogen, soll sie sich weiteren in dieser Sache erfolgenden Zustellungen nicht durch Ändern ihrer Abgabestelle entziehen dürfen. Dieser vernünftige rechtspolitische Ansatz führt zur Verpflichtung der Partei, der Behörde im Verfahren einen Wechsel der Abgabestelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jeder Partei stets zumutbar (nur seltene Ausnahmefälle sind von der Verpflichtung nicht erfasst). Die Sanktion für die unterlassene Mitteilung besteht, falls die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, nicht etwa in einer Kuratorbestellung für die säumige Partei, sondern in der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. (…) Die bisherige Abgabestelle wird geändert, wenn sie auf (relative) Dauer verlassen, verlegt oder aufgelassen wird. Typische Fälle sind die Aufgabe der bisherigen Wohnung durch Übersiedlung, der Wechsel des Arbeitsplatzes, der Kanzlei oder der Betriebsstätte oder die Sitzverlegung. Dem Wechsel der Abgabestelle steht deren Aufgabe gleich. Maßgeblich sind die faktischen Verhältnisse, auf die Freiwilligkeit der Änderung kommt es nicht an. Auch wenn die Abgabestelle daher etwa durch Räumung, durch einen (längeren) Krankenhausaufenthalt oder Haft vergleichbarer Dauer geändert wurde, wird die Verpflichtung ausgelöst. Die „relative Dauer“ schafft Auslegungsfragen. Die zügige Verfahrensführung (die dem Zweck des § 8 ZustG entspricht) wird wohl schon verhindert, wenn einige Wochen lang an der bisherigen Abgabestelle wegen deren Wechsel nicht zugestellt werden kann.Die „relative Dauer“ schafft Auslegungsfragen. Die zügige Verfahrensführung (die dem Zweck des Paragraph 8, ZustG entspricht) wird wohl schon verhindert, wenn einige Wochen lang an der bisherigen Abgabestelle wegen deren Wechsel nicht zugestellt werden kann. Für die Auslegung des Begriffs „Änderung der Abgabestelle“ ist nicht entscheidend, ob etwa die bisherige Wohnung (dies ist der Hauptfall) beibehalten oder aufgegeben wird. Nach dem eindeutigen Zweck des Gesetzes kommt es vielmehr darauf an, ob der Empfänger durch sein Verhalten die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (objektiv) verhindert. § 8 ZustG will nämlich nicht nur die verheimlichte Übersiedlung pönalisieren, sondern jedes Behindern der Zustellung, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht (etwa durch Nachsendungsanträge ins Ausland, unregelmäßiges Benützen der Abgabestelle, Aneinanderreihen von – oft nur behaupteten – Geschäftsreisen etc)“ Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG (Stand 01.07.2016, rdb.at).Für die Auslegung des Begriffs „Änderung der Abgabestelle“ ist nicht entscheidend, ob etwa die bisherige Wohnung (dies ist der Hauptfall) beibehalten oder aufgegeben wird. Nach dem eindeutigen Zweck des Gesetzes kommt es vielmehr darauf an, ob der Empfänger durch sein Verhalten die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (objektiv) verhindert. Paragraph 8, ZustG will nämlich nicht nur die verheimlichte Übersiedlung pönalisieren, sondern jedes Behindern der Zustellung, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht (etwa durch Nachsendungsanträge ins Ausland, unregelmäßiges Benützen der Abgabestelle, Aneinanderreihen von – oft nur behaupteten – Geschäftsreisen etc)“ Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 8, ZustG (Stand 01.07.2016, rdb.at). 3.1.
  4. Zunächst ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensmängel betreffend das Verfahren vor der zuständigen NAG Behörde – insbesondere wonach dem BF deren Mitteilung gemäß § 25 Abs. 1 NAG niemals zugestellt worden sei (AS 162f, 230) – auszuführen, dass dieses die NAG Behörde betrifft und keine Entscheidungsrelevanz für das gegenständlichen Verfahren vor dem BFA entfaltet. 3.1.
  5. Zunächst ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensmängel betreffend das Verfahren vor der zuständigen NAG Behörde – insbesondere wonach dem BF deren Mitteilung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG niemals zugestellt worden sei (AS 162f, 230) – auszuführen, dass dieses die NAG Behörde betrifft und keine Entscheidungsrelevanz für das gegenständlichen Verfahren vor dem BFA entfaltet. Der BF führt aus, er habe die VEB des BFA vom 10.08.2019 nicht erhalten und liege keine rechtmäßige Zustellung vor, weil kein Hinterlegungszettel in sein Postfach gelegt worden sei (AS 163). Demgegenüber ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Verständigungen über die Hinterlegung der VEB am 16.08.2019 und 12.09.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF eingelegt wurden. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft gewesen wäre. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihm zwei Mal keine Hinterlegungsanzeige der VEB in das Postfach eingelegt worden ist. Auch dessen Vorbringen, dass er sich an die persönliche Übernahme der VEB am XXXX .2020 nicht erinnere (AS 164), ist unglaubwürdig. Der Reisepass des BF wurde zeitgleich mit der Übernahme der VEB sichergestellt. Der BF unterzeichnete sowohl die Sicherstellung des Reisepasses als auch die Übernahme der VEB eigenhändig. Die Echtheit der Unterschrift wurde vom BF nicht bestritten. Der BF führt aus, er habe die VEB des BFA vom 10.08.2019 nicht erhalten und liege keine rechtmäßige Zustellung vor, weil kein Hinterlegungszettel in sein Postfach gelegt worden sei (AS 163). Demgegenüber ist dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen, dass die Verständigungen über die Hinterlegung der VEB am 16.08.2019 und 12.09.2019 an der damaligen Meldeadresse des BF eingelegt wurden. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht an der im ZMR ersichtlichen Adresse wohnhaft gewesen wäre. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihm zwei Mal keine Hinterlegungsanzeige der VEB in das Postfach eingelegt worden ist. Auch dessen Vorbringen, dass er sich an die persönliche Übernahme der VEB am römisch 40 .2020 nicht erinnere (AS 164), ist unglaubwürdig. Der Reisepass des BF wurde zeitgleich mit der Übernahme der VEB sichergestellt. Der BF unterzeichnete sowohl die Sicherstellung des Reisepasses als auch die Übernahme der VEB eigenhändig. Die Echtheit der Unterschrift wurde vom BF nicht bestritten. Die weiteren Ausführungen, wonach der BF sich nicht ausgekannt und nicht gewusst habe, was von ihm verlangt werde oder, dass sein Verfahren an das BFA „abgetreten“ worden sei (AS 164), werden als Schutzbehauptung gewertet. Auch in der gegenständlichen Beschwerde führte der BF aus, ihm sei bis zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes niemals gesagt worden, dass das Verfahren an das BFA „abgetreten“ worden sei (AS 228). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach Ladung durch das BFA am 04.09.2020 persönlich beim BFA erschien, um seinen Reisepass abzuholen. Der BF musste sohin spätestens seit der Hauserhebung im XXXX 2020 bzw. spätestens nach der Ladung durch das BFA und der dortigen Abholung seines Reisepasses im September 2020 bekannt sein, dass ein Verfahren vor dem BFA anhängig ist.Die weiteren Ausführungen, wonach der BF sich nicht ausgekannt und nicht gewusst habe, was von ihm verlangt werde oder, dass sein Verfahren an das BFA „abgetreten“ worden sei (AS 164), werden als Schutzbehauptung gewertet. Auch in der gegenständlichen Beschwerde führte der BF aus, ihm sei bis zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes niemals gesagt worden, dass das Verfahren an das BFA „abgetreten“ worden sei (AS 228). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach Ladung durch das BFA am 04.09.2020 persönlich beim BFA erschien, um seinen Reisepass abzuholen. Der BF musste sohin spätestens seit der Hauserhebung im römisch 40 2020 bzw. spätestens nach der Ladung durch das BFA und der dortigen Abholung seines Reisepasses im September 2020 bekannt sein, dass ein Verfahren vor dem BFA anhängig ist. Im gegenständlichen Fall wurde am 04.05.2021 die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 in der Abgabeeinrichtung an der damals aufrechten Meldeadresse des BF in der XXXX , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 05.05.2021). Am 27.05.2021 wurde der Brief als unbehoben an das BFA retourniert. Im gegenständlichen Fall wurde am 04.05.2021 die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 30.04.2021 in der Abgabeeinrichtung an der damals aufrechten Meldeadresse des BF in der römisch 40 , eingelegt (Beginn der Abholfrist: 05.05.2021). Am 27.05.2021 wurde der Brief als unbehoben an das BFA retourniert. Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, er habe an dieser Adresse bis November 2020 gewohnt. Ab November 2020 habe er unangemeldet Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin genommen, sei jedoch täglich zur alten Adresse in der XXXX gekommen, um die Post zu holen. Er habe keine Hinterlegungsanzeige gefunden (AS 163f). Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihm auch an seiner alten Adresse nichts zugestellt worden sei. Er habe jede Woche den Postkasten in der XXXX überprüft und zu dieser Zeit schon bei seiner Lebensgefährtin gewohnt. Er habe auf eine Verständigung von der XXXX gewartet (AS 228f, 230). Laut einer Nachbarin wurde der BF ab Ende 2020 nicht mehr an der Adresse gesehen (AS 121).Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, er habe an dieser Adresse bis November 2020 gewohnt. Ab November 2020 habe er unangemeldet Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin genommen, sei jedoch täglich zur alten Adresse in der römisch 40 gekommen, um die Post zu holen. Er habe keine Hinterlegungsanzeige gefunden (AS 163f). Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihm auch an seiner alten Adresse nichts zugestellt worden sei. Er habe jede Woche den Postkasten in der römisch 40 überprüft und zu dieser Zeit schon bei seiner Lebensgefährtin gewohnt. Er habe auf eine Verständigung von der römisch 40 gewartet (AS 228f, 230). Laut einer Nachbarin wurde der BF ab Ende 2020 nicht mehr an der Adresse gesehen (AS 121). 3.1.
  6. Die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie die Lehrmeinung berücksichtigend, ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Abwesenheit des BF einer Änderung der Abgabestelle gleichkommt. Es ist nicht der Wille des Inhabers der Abgabestelle, diese weiter aufrechtzuerhalten, entscheidend, sondern der Umstand der faktischen Abwesenheit. Auch eine lange Abwesenheit und die Unterlassung einer Mitteilung an die Behörde, obwohl man in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ist, um eine rechtswirksame Zustellung zu verhindern, fällt darunter. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, ohne eine Mitteilung gemäß § 8 ZustG an das BFA getätigt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dass ein Verfahren vor dem BFA anhängig ist. Von einer kurzfristigen Ortsabwesenheit – wie behauptet – kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. 3.1.
  7. Die Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie die Lehrmeinung berücksichtigend, ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Abwesenheit des BF einer Änderung der Abgabestelle gleichkommt. Es ist nicht der Wille des Inhabers der Abgabestelle, diese weiter aufrechtzuerhalten, entscheidend, sondern der Umstand der faktischen Abwesenheit. Auch eine lange Abwesenheit und die Unterlassung einer Mitteilung an die Behörde, obwohl man in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ist, um eine rechtswirksame Zustellung zu verhindern, fällt darunter. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft, ohne eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, ZustG an das BFA getätigt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein muss, dass ein Verfahren vor dem BFA anhängig ist. Von einer kurzfristigen Ortsabwesenheit – wie behauptet – kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Das BFA ersuchte die LPD in der Folge um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner aufrechten Meldeadresse in der XXXX , wohnhaft sei sowie um Zustellung des Bescheides.Das BFA ersuchte die LPD in der Folge um Hauserhebung, ob der BF noch an seiner aufrechten Meldeadresse in der römisch 40 , wohnhaft sei sowie um Zustellung des Bescheides. Bei der am XXXX .2021 durchgeführten Hauserhebung der LPD XXXX an der seinerzeit aufrechten Meldeadresse des BF in der XXXX , konnte dieser nicht angetroffen werden. Eine Nachbarin erklärte, dass sie den BF seit Weihnachten 2020 nicht mehr gesehen habe. Die Polizeibeamten versuchten über die ihnen bekannte Telefonnummer des BF, mit diesem in Kontakt zu treten. Diese war jedoch dem Neffen des BF zugewiesen. Letzterer des BF gab an, seit zwei Jahren keinen Kontakt zum BF zu haben und dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Er gab den Beamten die aktuelle Telefonnummer des BF. Mehrere Anrufversuchte seitens der Beamten verliefen negativ. Die Hausverwalterin des Gebäudes gab gegenüber den Beamten an, dass es bereits einen Delogierungsversuch betreffend die Wohnung des BF am 20.05.2021 gegeben habe, welcher jedoch auf 01.07.2021 verschoben worden sei. Der BF sei schon seit Wochen nicht mehr an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse aufhältig. Er solle sich zurzeit bei seiner Freundin aufhalten. Näheres sei nicht bekannt. Bei der am römisch 40 .2021 durchgeführten Hauserhebung der LPD römisch 40 an der seinerzeit aufrechten Meldeadresse des BF in der römisch 40 , konnte dieser nicht angetroffen werden. Eine Nachbarin erklärte, dass sie den BF seit Weihnachten 2020 nicht mehr gesehen habe. Die Polizeibeamten versuchten über die ihnen bekannte Telefonnummer des BF, mit diesem in Kontakt zu treten. Diese war jedoch dem Neffen des BF zugewiesen. Letzterer des BF gab an, seit zwei Jahren keinen Kontakt zum BF zu haben und dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Er gab den Beamten die aktuelle Telefonnummer des BF. Mehrere Anrufversuchte seitens der Beamten verliefen negativ. Die Hausverwalterin des Gebäudes gab gegenüber den Beamten an, dass es bereits einen Delogierungsversuch betreffend die Wohnung des BF am 20.05.2021 gegeben habe, welcher jedoch auf 01.07.2021 verschoben worden sei. Der BF sei schon seit Wochen nicht mehr an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldeadresse aufhältig. Er solle sich zurzeit bei seiner Freundin aufhalten. Näheres sei nicht bekannt. Bezüglich der daraufhin vorgenommenen Hinterlegung des Bescheides vom 30.04.2021 am 02.07.2021 beruft sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig (AS 122). Bezüglich der daraufhin vorgenommenen Hinterlegung des Bescheides vom 30.04.2021 am 02.07.2021 beruft sich die Behörde darauf, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine auch (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF) eine Verständigung nach Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig (AS 122). Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Nach der Rechtsprechung ist eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Option der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, sind auch die Möglichkeiten des BFA miteinzubeziehen, wie beispielsweise die Option der Kontaktaufnahme bei den Behörden des Heimatlandes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011). Die belangte Behörde hat gegenständlich der Aktenlage zufolge ausreichende Versuche unternommen, eine neue/andere Abgabestelle des BF festzustellen. So ersuchte das BFA die LPD um eine Meldeerhebung, woraufhin in weiterer Folge Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchten, Kontakt mit dem BF an der gemeldeten Adresse sowie telefonisch aufzunehmen. Da der BF eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unterließ und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.Da der BF eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unterließ und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt. Die Zustellung des Bescheides vom 30.04.2021 erfolgte gegenständlich somit rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt am 02.07.
  8. 3.1.
  9. Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam ist. Aus § 6 ZustG ergibt sich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217).3.1.
  10. Einem Antrag auf neuerliche Zustellung wäre nur dann Folge zu geben, wenn die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam ist. Aus Paragraph 6, ZustG ergibt sich, dass kein Recht auf neuerliche Zustellung besteht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 17.10.2006, Zahl 2005/20/0217). „Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig“ (VwGH 89/02/0112, 27.09.1989). Eine neuerliche Zustellung bereits rechtswirksam zugestellter Schriftstücke kennen die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze nicht, weshalb der Antrag des BF vom BFA inhaltlich abzuweisen – und nicht wie vom BFA zurückzuweisen – gewesen wäre. Dies deshalb, weil die belangte Behörde zuvor eine inhaltliche Prüfung durchgeführt hat, ob die Zustellung des besagten Schriftstücks tatsächlich rechtswirksam erfolgte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.
  13. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:3.2.
  14. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […] 3.2.
  1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und sind es nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN).3.2.
  2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und sind es nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/007, vgl. VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden - wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/007, vergleiche VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070). Das Ereignis muss kausal für die Versäumnis sein (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Es ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). 3.2.
  3. Bei der in § 71 Abs. 3 AVG getroffenen Anordnung, dass die Partei die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwGH 26.06.2002, 98/21/0273). 3.2.
  4. Bei der in Paragraph 71, Absatz 3, AVG getroffenen Anordnung, dass die Partei die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwGH 26.06.2002, 98/21/0273). Haben die antragstellenden Parteien die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, so war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0185). Den Wiedereinsetzungswerber trifft u.a. die Obliegenheit, […] die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden [...] die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem nicht einmal zu entnehmen war, um welche Fristversäumnis es sich gehandelt hat, war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er in seinem Antrag keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hat. Ein derartiger Antrag ist keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. VwGH vom 26.01.1989, Zl. 88/16/0240). (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120)Den Wiedereinsetzungswerber trifft u.a. die Obliegenheit, […] die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden [...] die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem nicht einmal zu entnehmen war, um welche Fristversäumnis es sich gehandelt hat, war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er in seinem Antrag keine Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hat. Ein derartiger Antrag ist keiner Mängelbehebung zugänglich vergleiche VwGH vom 26.01.1989, Zl. 88/16/0240). (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120) Im gegenständlichen Fall hat der BF entgegen dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.04.2021, nicht gleichzeitig mit Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen gewesen wäre.Im gegenständlichen Fall hat der BF entgegen dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz VwGVG die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.04.2021, nicht gleichzeitig mit Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF durch das BFA abgewiesen wurde, war sohin mit der entsprechenden Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF durch das BFA abgewiesen wurde, war sohin mit der entsprechenden Maßgabe als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2280629.3.00

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