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{'item': 'G308 2301140-1'}

Obsah (16)§ 60Art. 133§ 78§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 23§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlG308 2301140-1 Spruch, G308 2301140-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 60Abs.

2 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„Ihrem Antrag vom XXXX .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, ZI. XXXX , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren, wird

§ 60Abs.

2 FPG, stattgegeben und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.“II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:, „Ihrem Antrag vom römisch 40 .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, ZI. römisch 40 , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren, wird

Paragraph 60, Absatz 2, FPG, stattgegeben und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.“, römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) am XXXX einlangend, einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend führte er hierzu aus, dass gegen ihn mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen worden wäre. Im XXXX 2019 habe er sodann das österreichische Bundesgebiet verlassen und halte sich seither in seinem Herkunftsstaat auf. Seit dem Jahr 2021 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , welche er im XXXX 2023 im Herkunftsstaat geehelicht habe und lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 einlangend, einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend führte er hierzu aus, dass gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen worden wäre. Im römisch 40 2019 habe er sodann das österreichische Bundesgebiet verlassen und halte sich seither in seinem Herkunftsstaat auf. Seit dem Jahr 2021 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , welche er im römisch 40 2023 im Herkunftsstaat geehelicht habe und lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde der Antrag vom XXXX 2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zahl XXXX , gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 78

AVG dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von vier Wochen festgelegt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde der Antrag vom römisch 40 2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 78, AVG dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von vier Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Der gegenständliche Bescheid sowie die Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren vom XXXX .2024 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich an dessen rechtsfreundliche Vertretung am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren vom römisch 40 .2024 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich an dessen rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot aufgehoben, in eventu reduziert werde, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot aufgehoben, in eventu reduziert werde, den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er von der Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbotes mit Bescheid vom XXXX 2020 keine Kenntnis erlangt habe, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen wäre und ihm der Bescheid vom XXXX .2020 auch nicht zugestellt worden sei. Er habe im XXXX 2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen und halte sich seither im Herkunftsstaat auf. Er sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe einen sehr positiven Lebenswandel eingeschlagen. Er gehe im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und sei auch im Besitz einer Wohnung. Im Jahr 2021 habe er seine Ehegattin kennengelernt und diese im XXXX 2023 geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau regelmäßigen Kontakt und würde er mit dieser gerne ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen. Die Abweisung seines Antrages sei zu Unrecht erfolgt und der gegenständlich angefochtene Bescheid mit Gesetzwidrigkeit belastet, zumal er seine Haftstrafe bereits verbüßt und aus seinen Fehlern gelernt habe und durch die Trennung zu seiner Ehefrau erheblich in die Rechte im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Seine Ehegattin leide sehr unter der großen räumlichen Distanz und sei dadurch auch stark psychisch belastet und würde in regelmäßigen Abständen einen Psychiater aufsuchen. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht gefährden und erscheine das verhängte Einreiseverbot unangemessen hoch und sei nicht nachvollziehbar. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er von der Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbotes mit Bescheid vom römisch 40 2020 keine Kenntnis erlangt habe, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen wäre und ihm der Bescheid vom römisch 40 .2020 auch nicht zugestellt worden sei. Er habe im römisch 40 2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen und halte sich seither im Herkunftsstaat auf. Er sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe einen sehr positiven Lebenswandel eingeschlagen. Er gehe im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und sei auch im Besitz einer Wohnung. Im Jahr 2021 habe er seine Ehegattin kennengelernt und diese im römisch 40 2023 geheiratet. Er habe mit seiner Ehefrau regelmäßigen Kontakt und würde er mit dieser gerne ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen. Die Abweisung seines Antrages sei zu Unrecht erfolgt und der gegenständlich angefochtene Bescheid mit Gesetzwidrigkeit belastet, zumal er seine Haftstrafe bereits verbüßt und aus seinen Fehlern gelernt habe und durch die Trennung zu seiner Ehefrau erheblich in die Rechte im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen werde. Seine Ehegattin leide sehr unter der großen räumlichen Distanz und sei dadurch auch stark psychisch belastet und würde in regelmäßigen Abständen einen Psychiater aufsuchen. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht gefährden und erscheine das verhängte Einreiseverbot unangemessen hoch und sei nicht nachvollziehbar.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
  5. Am XXXX .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers via Zoom, seiner Ehegattin, welche als Zeugin geladen war, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 5).
  6. Am römisch 40 .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers via Zoom, seiner Ehegattin, welche als Zeugin geladen war, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Zertifikat Ministerium für internationale Angelegenheiten Kosovo, AS 5; Ausreisebestätigung, AS 81; Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit, AS 83). 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Zertifikat Ministerium für internationale Angelegenheiten Kosovo, AS 5; Ausreisebestätigung, AS 81; Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit, AS 83). 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer verfügte bis dato über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ).1.1.
  12. Der Beschwerdeführer verfügte bis dato über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 ). 1.1.
  13. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX verheiratet, welche er in seinem Herkunftsstaat geehelicht hat. Er hat keine Sorgepflichten und geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit in der Baubranche nach. Er hat im Herkunftsstaat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und verfügt dort über eine Wohnung. Bis auf seine Ehefrau, leben seine sämtlichen weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat (vgl. Antrag vom XXXX 2024, AS 1 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 3 ff).1.1.
  14. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet, welche er in seinem Herkunftsstaat geehelicht hat. Er hat keine Sorgepflichten und geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit in der Baubranche nach. Er hat im Herkunftsstaat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und verfügt dort über eine Wohnung. Bis auf seine Ehefrau, leben seine sämtlichen weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat vergleiche Antrag vom römisch 40 2024, AS 1 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 3 ff). 1.1.
  15. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis auf seine Meldung in der Justizanstalt XXXX von XXXX bis XXXX nicht aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX ).1.1.
  16. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis auf seine Meldung in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 nicht aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 ). 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX .2025).1.1.
  18. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2025). 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert. Es war jedoch feststellbar, dass der Beschwerdeführer über so gute Deutschkenntnisse verfügt, dass er sich im Alltag mit seiner Ehefrau verständigen kann (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2025).1.1.
  20. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert. Es war jedoch feststellbar, dass der Beschwerdeführer über so gute Deutschkenntnisse verfügt, dass er sich im Alltag mit seiner Ehefrau verständigen kann vergleiche persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2025). 1.1.
  21. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.
  22. Zum Verfahren und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  24. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sohin ein Jahr betrug (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX XXXX Strafregisterauszug der Republik Österreich XXXX ):1.2.
  25. Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  26. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sohin ein Jahr betrug vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 Strafregisterauszug der Republik Österreich römisch 40 ): Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am Abend des XXXX gemeinsam mit einer gesondert verfolgten Person zwei Taschen mit insgesamt 11.292,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,57 % Delt-9-THC und 7,5 % THCA transportierte und übergab. Unmittelbar nach der Übergabe wurde der Beschwerdeführer festgenommen und an die österreichischen Behörden übergeben. Bei der Strafbemessung war bei dem Beschwerdeführer als erschwerend die Gewinnabsicht heranzuziehen, als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die gänzliche Suchtgiftsicherstellung. Nachdem mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass der reumütig geständige und bis zu diesem Zeitpunkt unbescholtene Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen würde, war mit der angeführten Bestrafung das Auslangen zu finden.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am Abend des römisch 40 gemeinsam mit einer gesondert verfolgten Person zwei Taschen mit insgesamt 11.292,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 0,57 % Delt-9-THC und 7,5 % THCA transportierte und übergab. Unmittelbar nach der Übergabe wurde der Beschwerdeführer festgenommen und an die österreichischen Behörden übergeben. Bei der Strafbemessung war bei dem Beschwerdeführer als erschwerend die Gewinnabsicht heranzuziehen, als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die gänzliche Suchtgiftsicherstellung. Nachdem mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass der reumütig geständige und bis zu diesem Zeitpunkt unbescholtene Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen würde, war mit der angeführten Bestrafung das Auslangen zu finden. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX auf fünf Jahre verlängert und am XXXX 2025 ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2025).Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 auf fünf Jahre verlängert und am römisch 40 2025 ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2025). 1.2.
  27. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , ZI. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, OZ 8).1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019, OZ 8). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Zustellnachweis, OZ 8).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft vergleiche Zustellnachweis, OZ 8). 1.2.

  1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug daher einen Monat (vgl. Urteil des LG XXXX vom 22.11.2019, GZ: XXXX ; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 04.04.2025):1.2.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug daher einen Monat vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom 22.11.2019, GZ: römisch 40 ; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 04.04.2025): Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hatte. Es wurde keine mildernden oder erschwerenden Strafbemessungsgründe festgestellt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX endgültig nachgesehen (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2025).Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hatte. Es wurde keine mildernden oder erschwerenden Strafbemessungsgründe festgestellt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde am römisch 40 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2025). 1.2.
  3. Mit Beschluss des LG Linz vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX und Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019, GZ: XXXX , verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten wegen des verhängten Einreiseverbotes vorläufig abgesehen (vgl. Beschluss des LG XXXX vom XXXX , AS 77 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX ).1.2.
  4. Mit Beschluss des LG Linz vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019, GZ: römisch 40 , verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten wegen des verhängten Einreiseverbotes vorläufig abgesehen vergleiche Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 77 ff; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 ). 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet am XXXX verlassen und hält sich seither in seinem Herkunftsstaat auf (vgl. Ausreisebestätigung, AS 81; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.2.
  6. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet am römisch 40 verlassen und hält sich seither in seinem Herkunftsstaat auf vergleiche Ausreisebestätigung, AS 81; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.2.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , ZI. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , AS 11 ff).1.2.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , AS 11 ff). Festgestellt wird, dass es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen, aufrechten Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG mangelt, zumal keine Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom XXXX , ZI. XXXX , an den Beschwerdeführer vorliegt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom XXXX , welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor (vgl. Beurkundung der Hinterlegung vom XXXX , AS XXXX ).Festgestellt wird, dass es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen, aufrechten Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mangelt, zumal keine Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , an den Beschwerdeführer vorliegt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom römisch 40 , welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor vergleiche Beurkundung der Hinterlegung vom römisch 40 , AS römisch 40 ). 1.2.

  1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes (vgl. Antrag vom XXXX ).1.2.
  2. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes vergleiche Antrag vom römisch 40 ).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  7. Feststellbar war aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am XXXX und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, am XXXX , geboren wurde.2.2.
  8. Feststellbar war aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, am römisch 40 , geboren wurde. 2.2.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  10. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  11. Feststellbar war aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX führt, welcher er bei deren Urlaubsaufenthalt im Kosovo kennengelernt hat und mit welcher er seit XXXX 2023 verheiratet ist. 2.2.
  12. Feststellbar war aufgrund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 führt, welcher er bei deren Urlaubsaufenthalt im Kosovo kennengelernt hat und mit welcher er seit römisch 40 2023 verheiratet ist. 2.2.
  13. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. 2.2.
  14. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Bescheid vom XXXX .2020 nie in Rechtskraft erwachsen ist, zumal es an einer ordnungsgemäßen Zustellung mangelt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom XXXX .2020, welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor.Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Bescheid vom römisch 40 .2020 nie in Rechtskraft erwachsen ist, zumal es an einer ordnungsgemäßen Zustellung mangelt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom römisch 40 .2020, welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor. Auch bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 auf den rechtskräftig erlassenen Bescheid vom XXXX 2019 zu ZI. XXXX . Die belangte Behörde hat jedoch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, über das nicht rechtskräftig erlassene zehnjährige Einreiseverbot abgesprochen.Auch bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 auf den rechtskräftig erlassenen Bescheid vom römisch 40 2019 zu ZI. römisch 40 . Die belangte Behörde hat jedoch im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, über das nicht rechtskräftig erlassene zehnjährige Einreiseverbot abgesprochen. 2.2.
  15. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet wie folgt: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
  2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ 3.2.

  1. Mit Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 beantragte dieser die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom XXXX .2019 zu ZI. XXXX erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes und führte hierzu aus, dass er im Dezember 2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und sich seither in seinem Herkunftsstaat aufhalte. Seit dem Jahr 2021 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , welche er im XXXX 2023 im Herkunftsstaat geehelicht habe und lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor.3.2.
  2. Mit Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 beantragte dieser die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 .2019 zu ZI. römisch 40 erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes und führte hierzu aus, dass er im Dezember 2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und sich seither in seinem Herkunftsstaat aufhalte. Seit dem Jahr 2021 führe er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , welche er im römisch 40 2023 im Herkunftsstaat geehelicht habe und lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Einreiseverbotes vor. Die belangte Behörde wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024 den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX ,

§ 60Abs.

2 FPG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. 3.2.2.

  1. Die belangte Behörde hätte im gegenständlich angefochtenen Bescheid über den rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zu ZI. XXXX , und damit über das gegen den Beschwerdeführer bestehende achtjährige Einreiseverbot zu entscheiden gehabt, zumal es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen aufrechten zehnjährigen Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mangelt.3.2.2.
  2. Die belangte Behörde hätte im gegenständlich angefochtenen Bescheid über den rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 zu ZI. römisch 40 , und damit über das gegen den Beschwerdeführer bestehende achtjährige Einreiseverbot zu entscheiden gehabt, zumal es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen aufrechten zehnjährigen Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mangelt. Hierzu ist auszuführen, dass keinerlei Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom XXXX .2020, ZI. XXXX , vorliegt, welches ein zehnjähriges Einreiseverbot vorsieht. Es befindet sich im Akt zwar ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustG betiteltes Schreiben vom XXXX .2020, welches aber weder eine Unterfertigung des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor.Hierzu ist auszuführen, dass keinerlei Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom römisch 40 .2020, ZI. römisch 40 , vorliegt, welches ein zehnjähriges Einreiseverbot vorsieht. Es befindet sich im Akt zwar ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG betiteltes Schreiben vom römisch 40 .2020, welches aber weder eine Unterfertigung des Organwalters noch eine Amtssignatur enthält. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses

§ 23Abs.

1 Zustellgesetz, sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Laut § 23 Abs. 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses

Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz, sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Laut Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Unter Zugrundelegung des Wortlauts von § 23 Abs. 2 ZustG ist davon auszugehen, dass für die Wirksamkeit der Zustellung eine förmliche Beurkundung vorgesehen ist, was zumindest eine Unterschrift oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität der Erledigung voraussetzt (vgl. dazu auch §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG). Daraus ergibt sich aber, dass mangels einer Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung der gegenständlichen Hinterlegung die förmliche Beurkundung fehlt und somit aber auch die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgte.Unter Zugrundelegung des Wortlauts von Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist davon auszugehen, dass für die Wirksamkeit der Zustellung eine förmliche Beurkundung vorgesehen ist, was zumindest eine Unterschrift oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität der Erledigung voraussetzt vergleiche dazu auch Paragraphen 16, Absatz 2, 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG). Daraus ergibt sich aber, dass mangels einer Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung der gegenständlichen Hinterlegung die förmliche Beurkundung fehlt und somit aber auch die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgte. Weiters ist im gegenständlichen Fall auch nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt oder ihm sonst zugekommen wäre, da sich dies weder aus dem Akteninhalt ableiten lässt noch sonst behauptet wurde, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG vorliegen.Weiters ist im gegenständlichen Fall auch nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt oder ihm sonst zugekommen wäre, da sich dies weder aus dem Akteninhalt ableiten lässt noch sonst behauptet wurde, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG vorliegen. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides vom XXXX wäre daher der gegenständliche Antrag vom XXXX zurückzuweisen. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides vom römisch 40 wäre daher der gegenständliche Antrag vom römisch 40 zurückzuweisen. Der Antrag vom XXXX 2024 bezieht sich jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 zu ZI. XXXX und hat die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Antrages fälschlicherweise auf den Bescheid vom XXXX .2020 gestützt.Der Antrag vom römisch 40 2024 bezieht sich jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 zu ZI. römisch 40 und hat die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Antrages fälschlicherweise auf den Bescheid vom römisch 40 .2020 gestützt. 3.2.2.

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026; VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011).3.2.2.
  2. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026; VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt vergleiche VwGH 28.01.2025, Ro 2022/08/0011). Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; siehe ua auch Deibl, ZVG 2015, 409). Dem VwG ist es verwehrt, über andere als die ausdrücklich bekämpften Bescheide zu entscheiden (VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298). Bei einer zulässigen Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die Verwaltungssache an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein muss (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076: Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Dem VwG kommt damit eine (echte) meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 (Stand 31.3.2018, rdb.at).Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; siehe ua auch Deibl, ZVG 2015, 409). Dem VwG ist es verwehrt, über andere als die ausdrücklich bekämpften Bescheide zu entscheiden (VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298). Bei einer zulässigen Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die Verwaltungssache an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein muss (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076: Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Dem VwG kommt damit eine (echte) meritorische Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ursprünglich der Verwaltungsbehörde vorgelegenen Verwaltungssache bzw. dem ursprünglichen Parteienantrag zu (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 27, (Stand 31.3.2018, rdb.at). 3.2.2.
  3. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX , ZI. XXXX , erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes ist stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:3.2.2.
  4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , erlassenen achtjährigen Einreiseverbotes ist stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen:

§ 60Abs.

2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung (vgl. 2144 BlgNR XXIV. GP, S 24):In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung vergleiche 2144 BlgNR römisch 24 . GP, S 24): „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ 3.2.2.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG erlassen.3.2.2.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Der Beschwerdeführer begehrte nunmehr mit seinem Antrag vom XXXX die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Es ist zunächst festzuhalten, dass

§ 60Abs.

2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorgesehen ist, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der gestellte Antrag des Beschwerdeführers als Verkürzungsantrag iSd § 60 Abs. 2 FPG zu deuten ist.Der Beschwerdeführer begehrte nunmehr mit seinem Antrag vom römisch 40 die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Es ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorgesehen ist, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der gestellte Antrag des Beschwerdeführers als Verkürzungsantrag iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten ist. Nachdem das gegen den Beschwerdeführer erlassene achtjährige Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen war und er im Bundesgebiet aus der Strafhaft entlassen wurde, reiste er am XXXX 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Kosovo aus. Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bereits fünfeinhalb Jahre der Dauer des Einreiseverbotes vergangen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der drei in § 60 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen.Nachdem das gegen den Beschwerdeführer erlassene achtjährige Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen war und er im Bundesgebiet aus der Strafhaft entlassen wurde, reiste er am römisch 40 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Kosovo aus. Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bereits fünfeinhalb Jahre der Dauer des Einreiseverbotes vergangen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der drei in Paragraph 60, Absatz 2, FPG genannten Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2019 und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich stets wohlverhalten. Er war seit seiner Ausreise im XXXX 2019 weder in Österreich noch ist er in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung. Auch ist die mit der Haftentlassung ausgesprochene Probezeit von fünf Jahren bereits abgelaufen und hat sich der Beschwerdeführer an das über ihn verhängte achtjährige Einreiseverbot gehalten und somit nicht gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2019 und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich stets wohlverhalten. Er war seit seiner Ausreise im römisch 40 2019 weder in Österreich noch ist er in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung. Auch ist die mit der Haftentlassung ausgesprochene Probezeit von fünf Jahren bereits abgelaufen und hat sich der Beschwerdeführer an das über ihn verhängte achtjährige Einreiseverbot gehalten und somit nicht gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist zudem auch festzuhalten, dass sich seit seiner Ausreise seine persönlichen Verhältnisse geändert haben, zumal er im Jahr 2021 die österreichische Staatsangehörige XXXX kennengelernt hat und mit dieser seit XXXX 2023 verheiratet ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, geht hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat hier zwei Kinder und ist im Besitz eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer konnte aus der Haft im Jahr 2019 bedingt entlassen werden und bedeutet der Wegfall des Einreiseverbotes auch nicht, dass ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eingeräumt, mit seiner hier lebenden Ehefrau in Kontakt zu treten und sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bemühen.Es ist zudem auch festzuhalten, dass sich seit seiner Ausreise seine persönlichen Verhältnisse geändert haben, zumal er im Jahr 2021 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 kennengelernt hat und mit dieser seit römisch 40 2023 verheiratet ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, geht hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat hier zwei Kinder und ist im Besitz eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer konnte aus der Haft im Jahr 2019 bedingt entlassen werden und bedeutet der Wegfall des Einreiseverbotes auch nicht, dass ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eingeräumt, mit seiner hier lebenden Ehefrau in Kontakt zu treten und sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bemühen. Aufgrund des Sachverhaltes und den glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war im Hinblick auf seine familiären Interessen an der Aufhebung des Einreiseverbotes im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung dessen von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse auf der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es ist weiters festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch bereits die Voraussetzungen für die Aufhebung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegeben wären, zumal mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht worden wäre. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung oder dem außer Acht lassen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Einreiseverbots in Betracht zu ziehen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Kosten der Behörden“ betitelte § 78 AVG lautet wie folgt:Der mit „Kosten der Behörden“ betitelte Paragraph 78, AVG lautet wie folgt: „§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“

§ 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVw

AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2301140.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.