2 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:„Ihrem Antrag vom XXXX .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, ZI. XXXX , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren, wird
2 FPG, stattgegeben und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.“II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:, „Ihrem Antrag vom römisch 40 .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, ZI. römisch 40 , gegen Sie erlassenen Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren, wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG, stattgegeben und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung begrenzt.“, römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
AVG dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von vier Wochen festgelegt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde der Antrag vom römisch 40 2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 78, AVG dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von vier Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Der gegenständliche Bescheid sowie die Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren vom XXXX .2024 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich an dessen rechtsfreundliche Vertretung am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Aufforderung zur Entrichtung von Gebühren vom römisch 40 .2024 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich an dessen rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 2024 zugestellt.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, OZ 8).1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019, OZ 8). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Zustellnachweis, OZ 8).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft vergleiche Zustellnachweis, OZ 8). 1.2.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , AS 11 ff).1.2.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , AS 11 ff). Festgestellt wird, dass es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen, aufrechten Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren
Vm Abs. 3 Z 1 FPG mangelt, zumal keine Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom XXXX , ZI. XXXX , an den Beschwerdeführer vorliegt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom XXXX , welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor (vgl. Beurkundung der Hinterlegung vom XXXX , AS XXXX ).Festgestellt wird, dass es an einem gegen den Beschwerdeführer rechtswirksam erlassenen, aufrechten Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mangelt, zumal keine Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Zustellung des im Akt befindlichen Schreibens vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , an den Beschwerdeführer vorliegt. Zwar befindet sich diesbezüglich ein mit Beurkundung der Hinterlegung im Akt betiteltes Schreiben vom römisch 40 , welches aber weder eine Unterfertigung noch eine Amtssignatur enthält. Es liegen darüber hinaus auch keine Hinweise auf eine sonstige Zustellung vor vergleiche Beurkundung der Hinterlegung vom römisch 40 , AS römisch 40 ). 1.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ 3.2.
2 FPG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Art. 8 EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024 den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte des gegen ihn erlassenen zehnjährigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren sei nach zwei Verurteilungen im Bundesgebiet gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Allfällige im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgebrachten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich seien gegenständlich für eine Aufhebung bzw. Verkürzung des in Rede stehenden Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der nunmehrigen Ehegattin habe das Einreiseverbot bereits bestanden und hätte klar sein müssen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich daher nicht möglich sei. Es sei sohin weiterhin möglich, die Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel und durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten. 3.2.2.
1 Zustellgesetz, sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Laut § 23 Abs. 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses
Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz, sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Laut Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Unter Zugrundelegung des Wortlauts von § 23 Abs. 2 ZustG ist davon auszugehen, dass für die Wirksamkeit der Zustellung eine förmliche Beurkundung vorgesehen ist, was zumindest eine Unterschrift oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität der Erledigung voraussetzt (vgl. dazu auch §§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG). Daraus ergibt sich aber, dass mangels einer Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung der gegenständlichen Hinterlegung die förmliche Beurkundung fehlt und somit aber auch die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgte.Unter Zugrundelegung des Wortlauts von Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist davon auszugehen, dass für die Wirksamkeit der Zustellung eine förmliche Beurkundung vorgesehen ist, was zumindest eine Unterschrift oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität der Erledigung voraussetzt vergleiche dazu auch Paragraphen 16, Absatz 2, 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG). Daraus ergibt sich aber, dass mangels einer Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigung der gegenständlichen Hinterlegung die förmliche Beurkundung fehlt und somit aber auch die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgte. Weiters ist im gegenständlichen Fall auch nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt oder ihm sonst zugekommen wäre, da sich dies weder aus dem Akteninhalt ableiten lässt noch sonst behauptet wurde, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG vorliegen.Weiters ist im gegenständlichen Fall auch nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt oder ihm sonst zugekommen wäre, da sich dies weder aus dem Akteninhalt ableiten lässt noch sonst behauptet wurde, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG vorliegen. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides vom XXXX wäre daher der gegenständliche Antrag vom XXXX zurückzuweisen. Mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides vom römisch 40 wäre daher der gegenständliche Antrag vom römisch 40 zurückzuweisen. Der Antrag vom XXXX 2024 bezieht sich jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 zu ZI. XXXX und hat die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Antrages fälschlicherweise auf den Bescheid vom XXXX .2020 gestützt.Der Antrag vom römisch 40 2024 bezieht sich jedoch auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 zu ZI. römisch 40 und hat die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Antrages fälschlicherweise auf den Bescheid vom römisch 40 .2020 gestützt. 3.2.2.
2 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das BFA ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und schließlich eine entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung (vgl. 2144 BlgNR XXIV. GP, S 24):In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung vergleiche 2144 BlgNR römisch 24 . GP, S 24): „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote
3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ 3.2.2.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot
3 Z 1 FPG erlassen.3.2.2.4. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Der Beschwerdeführer begehrte nunmehr mit seinem Antrag vom XXXX die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Es ist zunächst festzuhalten, dass
2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorgesehen ist, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der gestellte Antrag des Beschwerdeführers als Verkürzungsantrag iSd § 60 Abs. 2 FPG zu deuten ist.Der Beschwerdeführer begehrte nunmehr mit seinem Antrag vom römisch 40 die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Es ist zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorgesehen ist, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der gestellte Antrag des Beschwerdeführers als Verkürzungsantrag iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten ist. Nachdem das gegen den Beschwerdeführer erlassene achtjährige Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen war und er im Bundesgebiet aus der Strafhaft entlassen wurde, reiste er am XXXX 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Kosovo aus. Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bereits fünfeinhalb Jahre der Dauer des Einreiseverbotes vergangen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der drei in § 60 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen.Nachdem das gegen den Beschwerdeführer erlassene achtjährige Einreiseverbot in Rechtskraft erwachsen war und er im Bundesgebiet aus der Strafhaft entlassen wurde, reiste er am römisch 40 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Kosovo aus. Seit seiner Ausreise sind zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bereits fünfeinhalb Jahre der Dauer des Einreiseverbotes vergangen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit zwei der drei in Paragraph 60, Absatz 2, FPG genannten Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2019 und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich stets wohlverhalten. Er war seit seiner Ausreise im XXXX 2019 weder in Österreich noch ist er in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung. Auch ist die mit der Haftentlassung ausgesprochene Probezeit von fünf Jahren bereits abgelaufen und hat sich der Beschwerdeführer an das über ihn verhängte achtjährige Einreiseverbot gehalten und somit nicht gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tat im Jahr 2019 und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich stets wohlverhalten. Er war seit seiner Ausreise im römisch 40 2019 weder in Österreich noch ist er in seinem Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er geht im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung. Auch ist die mit der Haftentlassung ausgesprochene Probezeit von fünf Jahren bereits abgelaufen und hat sich der Beschwerdeführer an das über ihn verhängte achtjährige Einreiseverbot gehalten und somit nicht gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist zudem auch festzuhalten, dass sich seit seiner Ausreise seine persönlichen Verhältnisse geändert haben, zumal er im Jahr 2021 die österreichische Staatsangehörige XXXX kennengelernt hat und mit dieser seit XXXX 2023 verheiratet ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, geht hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat hier zwei Kinder und ist im Besitz eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer konnte aus der Haft im Jahr 2019 bedingt entlassen werden und bedeutet der Wegfall des Einreiseverbotes auch nicht, dass ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eingeräumt, mit seiner hier lebenden Ehefrau in Kontakt zu treten und sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bemühen.Es ist zudem auch festzuhalten, dass sich seit seiner Ausreise seine persönlichen Verhältnisse geändert haben, zumal er im Jahr 2021 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 kennengelernt hat und mit dieser seit römisch 40 2023 verheiratet ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, geht hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat hier zwei Kinder und ist im Besitz eines Einfamilienhauses. Der Beschwerdeführer konnte aus der Haft im Jahr 2019 bedingt entlassen werden und bedeutet der Wegfall des Einreiseverbotes auch nicht, dass ihm ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit eingeräumt, mit seiner hier lebenden Ehefrau in Kontakt zu treten und sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bemühen. Aufgrund des Sachverhaltes und den glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war im Hinblick auf seine familiären Interessen an der Aufhebung des Einreiseverbotes im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung dessen von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse auf der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Es ist weiters festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch bereits die Voraussetzungen für die Aufhebung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegeben wären, zumal mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht worden wäre. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung oder dem außer Acht lassen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Einreiseverbots in Betracht zu ziehen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Kosten der Behörden“ betitelte § 78 AVG lautet wie folgt:Der mit „Kosten der Behörden“ betitelte Paragraph 78, AVG lautet wie folgt: „§ 78.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet hat, aus welchem sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2301140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.