Vm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„V.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in XXXX unterzogen. Dabei wurde nach Durchsicht seines Reisepasses und Kontrolle der Einreisestempel festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF wurde festgenommen und angezeigt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2024 einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in römisch 40 unterzogen. Dabei wurde nach Durchsicht seines Reisepasses und Kontrolle der Einreisestempel festgestellt, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF wurde festgenommen und angezeigt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.08.2024 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Schriftsatz und Vollmachtsbekanntgabe vom 19.08.2024 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme ein und legte Urkunden vor. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.), und
Vm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde das Einreiseverbot zusammengefasst mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und unerlaubter selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein Antrag auf Aufenthaltstitel sei mit Bescheid vom 21.10.2021 abgewiesen worden. Ein Familienleben bestehe in Österreich nicht. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde das Einreiseverbot zusammengefasst mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und unerlaubter selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein Antrag auf Aufenthaltstitel sei mit Bescheid vom 21.10.2021 abgewiesen worden. Ein Familienleben bestehe in Österreich nicht. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben, in eventu die Rechtssache zurückzuverweisen sowie in eventu das Einreiseverbot herabzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung nach Durchführung einer umfassenden Interessensabwägung jedenfalls von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen gewesen wäre. Die Milderungsgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit lasse sich nicht ableiten. Thematisiert werde lediglich eine Schwarzarbeit bzw. das Überschreiten der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er ist ledig, etwaige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF absolvierte in Serbien seine gesamte Schulzeit und machte eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Vor seiner Ausreise war er in Belgrad wohnhaft. Der BF reiste im Sommer 2019 erstmals nach Österreich ein und verfügt seit XXXX .2019 – mit einer kurzen Unterbrechung von XXXX .2022 bis XXXX .2022 - über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zuletzt reiste der BF am XXXX .2023 über Ungarn nach Österreich ein. Der BF reiste im Sommer 2019 erstmals nach Österreich ein und verfügt seit römisch 40 .2019 – mit einer kurzen Unterbrechung von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 - über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Zuletzt reiste der BF am römisch 40 .2023 über Ungarn nach Österreich ein. Der BF gründete am XXXX .2019 in Österreich ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Maler- und Anstreicher, Trockenausbau, mit Sitz in Wien, ohne dafür eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Diese Firma ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer XXXX registriert und verfügt über eine Steuernummer XXXX . Der BF gründete am römisch 40 .2019 in Österreich ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Maler- und Anstreicher, Trockenausbau, mit Sitz in Wien, ohne dafür eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Diese Firma ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer römisch 40 registriert und verfügt über eine Steuernummer römisch 40 . Seit XXXX 2020 besteht eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Seit römisch 40 2020 besteht eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stellte im am XXXX .2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte Start-Up“. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom XXXX .2021 wurde sein Antrag abgewiesen, da er keine Nachweise über seine Ausbildung oder Befähigung vorgelegt hat. Der BF stellte im am römisch 40 .2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte Start-Up“. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 .2021 wurde sein Antrag abgewiesen, da er keine Nachweise über seine Ausbildung oder Befähigung vorgelegt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Sein Familienstand ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Etwaige Sorgepflichten wurden seitens des BF nicht behauptet. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Berufsausbildung sowie seinen letzten Wohnsitz in Serbien beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme. Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich auf den Angaben in der Stellungnahme sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zum Einzelunternehmen des BF konnten anhand eines Firmenbuchsauszuges und den Angaben in der Stellungnahme festgestellt werden. Seine Kranken- und Unfallversicherung ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem legte der BF eine Kopie seiner E-Card vor. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind und der BF einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Akt befindet sind der Bescheid der XXXX vom XXXX .2021, wonach der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde. Im Akt befindet sind der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .2021, wonach der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist als serbischer Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.Der BF ist als serbischer Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e).
Abs 1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses. Er hätte sich daher
Vm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Der BF ist Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses. Er hätte sich daher
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können. Der letzte Einreisestempel liegt für XXXX .2023 vor, die Betretung des BF erfolgte am XXXX .2024. Der dauerhafte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich wegen der Überschreitung der sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer von drei Monaten als unrechtmäßig. Er verfügt auch weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Sein Aufenthalt erweist sich somit
Abs 1 Z 1 FPG als nicht rechtmäßig.Der letzte Einreisestempel liegt für römisch 40 .2023 vor, die Betretung des BF erfolgte am römisch 40 .2024. Der dauerhafte Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich wegen der Überschreitung der sichtvermerksbefreiten Aufenthaltsdauer von drei Monaten als unrechtmäßig. Er verfügt auch weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Sein Aufenthalt erweist sich somit
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als nicht rechtmäßig. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand. Er ist weder sprachlich, beruflich noch sozial integriert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine Legalisierung seines fristübersteigenden Aufenthaltes im Bundesgebiet angestrebt hätte, konnten nicht festgestellt werden. Der vom BF eingestandene Umstand, dass ihm die Unrechtmäßigkeit seines jahrelangen Verbleibs in Österreich bekannt ist, spricht dafür, dass er keine besonderen Integrationsbemühungen unternahm. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien, wo er geboren wurde, seine Schulzeit und eine Berufsausbildung absolvierte und die übliche Sprache spricht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrags oder ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt stellt dabei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 2002/18/0190). Dies ist hier der Fall, zumal sich der BF seit mehreren Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrags oder ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt stellt dabei eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 2002/18/0190). Dies ist hier der Fall, zumal sich der BF seit mehreren Jahren nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Der angefochtene Spruchpunkt II. ist daher rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. ist daher rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Da der BF keine besonderen Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, vorgebracht hat, ist die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung somit rechtskonform. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert und kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, (und Absatz 3,) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Im konkreten Fall ist dem BF nicht nur ein unrechtmäßiger Aufenthalt über einen langen Zeitraum anzulasten, sondern hat er auch unternehmerische bzw. selbstständige Erwerbstätigkeiten in Österreich aufgenommen ohne Bemühungen angestrengt zu haben, die dafür notwendigen Aufenthalte in Österreich zu legalisieren. Der BF unterlies es letztlich zudem sich hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen zu informieren und verblieb entgegen dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, aber gab selbst zu, eine Firma zu betreiben und daraus Einnahmen zu lukrieren. Dazu kommt, dass der BF trotz des negativen Bescheides der Niederlassungsbehörde im Jahr 2021 weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er danach eine Legalisierung seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestrebt hätte. In der Stellungnahme gab er sogar an, dass sein Antrag vom November 2020 noch bearbeitet werde. Dem BF sind sohin mehrere Fehlverhalten und Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der BF im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Ferner lässt der BF Reue und Einsicht insofern vermissen, als er sich weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde geständig zeigte, und auch kein zukünftiges Wohlverhalten in Aussicht stellte. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlichen Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint und es sich bei der Regelung des § 53 Abs 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlichen Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint und es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule und die Ausbildung zum Elektrotechniker absolvierte. Als gesundem, erwerbsfähigem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule und die Ausbildung zum Elektrotechniker absolvierte. Als gesundem, erwerbsfähigem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Im gegenständlichen Fall wurde darüber hinaus keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu Spruchteil B) Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2301142.1.00
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