4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den/die Richter/Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichter/Einzelrichterin über die Beschwerde von Imrene PIRBUS, geb. 24.05.1951, StA. Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. 19159808/241429341, zu Recht erkannt: A) I. Az I. pont elleni panasznak annyiban helyt adnak, hogy a tartózkodási tilalom időtartama 3 évre csökken.römisch eins. Az römisch eins. pont elleni panasznak annyiban helyt adnak, hogy a tartózkodási tilalom időtartama 3 évre csökken. II. Az többi pontban a panaszát a (-) szerint alaptanaság miatt elutasítjuk.römisch zwei. Az többi pontban a panaszát a (-) szerint alaptanaság miatt elutasítjuk. B) A jelen döntés felülvizsgálata a osztrák Szövetségi Alkotmányról szóló törvény [B-VG – [Bundesverfassungsgesetz] 133. cikkely 4. bekezdésben foglaltaknak megfelelően nem megengedett. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.11.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.11.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch. Der Aufenthalt der BF habe sich auf die Verübung strafbarer Handlungen konzentriert und sei aufgrund der wiederholten strafbaren Handlungen sowie der finanziellen Situation der BF nicht von einer Besserung auszugehen. Die BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sei zeithnah nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen. Die BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese würden in Ungarn leben. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2024 wurde der BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2024 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 06.11.2024 im Stande der Strafhaft zugestellt.
3 AVG vom 27.09.2024, welches von der BF am 01.10.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde der BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die BF hätte zu dessen Beantwortung den sozialen Dienst der Justizanstalt beiziehen können. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Vorab ist zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 27.09.2024, welches von der BF am 01.10.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde der BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die BF hätte zu dessen Beantwortung den sozialen Dienst der Justizanstalt beiziehen können. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024, G315 2304079-1/7Z, entschieden und ist somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024, G315 2304079-1/7Z, entschieden und ist somit lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen. 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.1.1.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. 3.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.3. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Von der BF wird vorgebracht, dass sie sich faktisch seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte und bereits vor mehreren Jahren das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Sie habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Seitdem sie keiner Beschäftigung mehr nachgehe, basiere die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes darauf, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt und einen Krankenversicherungsschutz habe. Da die BF das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben habe, sei der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene (erhöhte) Gefährdungsmaßstab heranzuziehen.Von der BF wird vorgebracht, dass sie sich faktisch seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte und bereits vor mehreren Jahren das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Sie habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Seitdem sie keiner Beschäftigung mehr nachgehe, basiere die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes darauf, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt und einen Krankenversicherungsschutz habe. Da die BF das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben habe, sei der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene (erhöhte) Gefährdungsmaßstab heranzuziehen. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet soweit hier relevant wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet soweit hier relevant wie folgt: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; (…)“ Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich befand. Zumal – wie in der Beweiswürdigung erläutert – schon im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden konnte, erfüllt die BF jedenfalls nicht die in § 53a NAG vorgesehene fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer. Angesichts der langen Zeiträume, in welchen kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden kann, vermag auch § 53 Abs. 2 Z 1 NAG keine Abhilfe zu schaffen, wonach die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr
nicht unterbrochen wird. Eine Abwesenheit aus wichtigen Gründen im Sinne des § 53a Abs. 2 Z 3 NAG wurde nicht behauptet. Bereits aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten erweist sich auch § 53a Abs. 3 Z 1 NAG als nicht anwendbar.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich befand. Zumal – wie in der Beweiswürdigung erläutert – schon im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden konnte, erfüllt die BF jedenfalls nicht die in Paragraph 53 a, NAG vorgesehene fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer. Angesichts der langen Zeiträume, in welchen kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden kann, vermag auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, NAG keine Abhilfe zu schaffen, wonach die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr
nicht unterbrochen wird. Eine Abwesenheit aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG wurde nicht behauptet. Bereits aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten erweist sich auch Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG als nicht anwendbar. Darüber hinaus ist bereits angesichts der im Jahr 2023/24 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht
GH 19.12.2012, 2011/08/0369). Darüber hinaus ist bereits angesichts der im Jahr 2023/24 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG auszugehen – siehe Paragraph 10, NAG vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). Da die BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da die BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Vorab ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zum Tathergang und zu den Schäden, die die BF verursacht haben soll finden, als zutreffend erweist. So beschränken sich die Feststellungen der belangten Behörde auf die Wiedergabe der Urteilsdaten, der verwirklichten Strafnormen und der Benennung des begangenen Verbrechens. Es wird lediglich angeführt, dass die BF als Mittäterin Diebstähle und Einbrüche beging bzw. sich fremdes Eigentum angeeignet habe, es erfolgt jedoch keine eingehende Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verhalten der BF. Dies wäre von der belangten Behörde zu fordern gewesen. Allerdings sind im Rechtsmittelverfahren auch keine neuen Fakten oder Umstände hervorgekommen, die die Behörde unberücksichtigt gelassen hat oder die der BF unbekannt sind – die Taten, die der von der Behörde zitierten Verurteilung zugrundeliegen, sind der BF wohl bekannt. Die Behörde hat lediglich eine nicht hinreichende Beurteilung dieser Fakten in ihrer Bescheidbegründung vorgenommen. Im Ergebnis ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie von einer Gefährlichkeit der BF ausgeht; im Einzelnen sind dazu folgende Erwägungen maßgeblich: Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119), es ist allein die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend:Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119), es ist allein die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend: Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht deren rezente Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch bzw. das diesem zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten im Mai 2024 aus zwei versperrten Kellerabteilen Fahrräder oder Elektrofahrräder wegzunehmen versucht, indem sich die Täter mit einem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschafften und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit einem mitgebrachten Bolzenschneider aufschnitten. Der Lebensgefährte der BF wurde durch seine Komplizin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, telefonisch auf das Einschreiten der Polizeibeamten hingewiesen. Die Tatvollendung unterblieb lediglich aufgrund des Einschreitens der Exekutivbeamten. Bereits diese Tatdarstellung zeigt, dass die BF über ein nicht unerheblichen Maß an krimineller Energie verfügt und keinerlei Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die BF gewerbsmäßig agierte und eine (zumindest beabsichtigte) wiederkehrende Begehung naheliegt. Es muss überdies von einer geplanten Tathandlung ausgegangen werden, da ein Bolzenschneider zur Tatbegehung mitgebracht wurde. Da die BF als Mittäterin – nicht aber als Beitragstäterin – verurteilt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Rolle der BF lediglich auf „Schmiere stehen“ beschränkte. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass es sich nicht um die erste strafbare Handlung der BF gegen fremdes Vermögen handelte, sondern sie in anderen Mitgliedstaaten bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aufweist. Somit ist eine Verfestigung des Verhaltens, das Eigentum anderer nicht zu respektieren, anzunehmen. Aus dem Gesamtfehlverhaltens der BF – insbesondere der bereits wiederholten Straffälligkeit – und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass die BF sich offenkundig durch Vermögensdelikte ein Einkommen zu verschaffen versuchte, ergibt sich – wie von der belangten Behörde angenommen – eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen. Nicht geteilt wird hingegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Gefährdungspotential durch die Verhängung der Untersuchungshaft zusätzlich untermauert werde. Hierzu sei zunächst darauf hingewiesen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die BF in Untersuchungshaft befand und könnte selbst bei Annahme einer solchen nicht automatisch auf eine weiterhin vorliegende Tatbegehungsgefahr geschlossen werden, da die Untersuchungshaft
PO auch bei bloßer Fluchtgefahr verhängt werden könnte. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren bzw. ein unkooperatives Verhalten der BF, die von ihr ausgehende Gefährdung bekräftigen sollte.Nicht geteilt wird hingegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Gefährdungspotential durch die Verhängung der Untersuchungshaft zusätzlich untermauert werde. Hierzu sei zunächst darauf hingewiesen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die BF in Untersuchungshaft befand und könnte selbst bei Annahme einer solchen nicht automatisch auf eine weiterhin vorliegende Tatbegehungsgefahr geschlossen werden, da die Untersuchungshaft
Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO auch bei bloßer Fluchtgefahr verhängt werden könnte. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren bzw. ein unkooperatives Verhalten der BF, die von ihr ausgehende Gefährdung bekräftigen sollte. Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Die verurteilte Tathandlung der BF datiert mit Mai 2024 und wurde sie erst im Jänner 2025 aus der Strafhaft entlassen. Zumal die Tathandlung zeitlich noch nicht lange zurückliegt und seit der Haftentlassung lediglich wenige Monate vergangen sind, liegt noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vor und muss zum aktuellen Zeitpunkt von einer Gegenwärtigkeit, der von der BF ausgehenden Gefahr ausgegangen werden. Das vorgebrachte fortgeschrittene Alter der BF hinderte sie nicht an der dargestellten Straftat und bildet grundsätzlich kein Hindernis für weitere Straftaten. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung, wird die BF ihre behauptete Reue erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Im Falle der BF ist von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ab September 2011 auszugehen. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dies auch im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 der Fall gewesen ist und liegen somit beträchtliche Aufenthaltslücken vor. Ihr Aufenthalt war für die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit nach § 51 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 NAG als rechtmäßig anzusehen. Da die letzte Erwerbstätigkeit der BF mit Jänner 2015 dokumentiert ist, mangels Nachweisen unklar ist ab wann und in welcher Höhe sie seitdem eine Pension bezog und sie zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt aufgrund ausreichender Existenzmittel fortan als rechtmäßig im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu qualifizieren ist.Im Falle der BF ist von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ab September 2011 auszugehen. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dies auch im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 der Fall gewesen ist und liegen somit beträchtliche Aufenthaltslücken vor. Ihr Aufenthalt war für die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG als rechtmäßig anzusehen. Da die letzte Erwerbstätigkeit der BF mit Jänner 2015 dokumentiert ist, mangels Nachweisen unklar ist ab wann und in welcher Höhe sie seitdem eine Pension bezog und sie zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt aufgrund ausreichender Existenzmittel fortan als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu qualifizieren ist. Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass die BF insbesondere ab September 2011 bis 2017 – ab dem Jahr 2013 immer wieder für längere Zeit – in Österreich aufhältig war, hier bis September 2017 zumindest in gewissem Ausmaß erwerbstätig war und sich ihr Aufenthalt zumindest teilweise als rechtmäßig erweist. Dennoch konnte ein längerer Lebensmittelpunkt seitdem lediglich im Jahr 2023 festgestellt werden und kann nicht erkannt werden, auf welcher rechtlichen Basis dieser begründet war. Insgesamt ist der Aufenthalt der BF nicht dergestalt, dass dieser das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich stärkt. Die BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben. Ihr Lebensgefährte hält sich derzeit im Stande der Strafhaft in Österreich auf und ist dessen Verbleib im Bundesgebiet ungewiss. Zudem ist zu beachten, dass der Lebensgefährte als Mittäter agierte und relativiert sich die Beziehung zu diesem auch aus diesem Grund erheblich. Etwaige Kontakte zu Freunden und Bekannten können telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel fortgeführt werden. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Nennenswerte Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden.Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Nennenswerte Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Die BF verfügt in Ungarn weder über soziale bzw. familiäre Anbindungen noch Vermögen. Dennoch ist sie in Ungarn geboren, spricht die dortige Landessprache und ist anzunehmen, dass sie ihr Leben weitgehend in Ungarn verbrachte. Da sie selbst vorbrachte über eine Pension in Höhe von etwa EUR 900,00 zu verfügen und in absehbarer Zeit ein Erbe aufgrund des Ablebens ihres Vaters zu erhalten, ist davon auszugehen, dass sie in Ungarn – die Lebenshaltungskosten sind dort bekanntermaßen niedriger als in Österreich – finanziell das Auslangen finden und sich dort wieder ein Leben aufbauen können wird. Zwar leidet die BF an Diabetes, doch ist sie nach eigenen Angaben in Ungarn krankenversichert. Insgesamt sind – auch in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters – keine Hindernisse erkennbar, welche einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehen. Gegen einen weiteren Verbleib der BF spricht in hohem Maße ihre rezente Delinquenz in Kombination mit ihrem strafrechtlich getrübten Vorleben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der BF und ihrer vergleichsweise geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der BF und ihrer vergleichsweise geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. 3.1.4. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF ihr Verhalten zeitnah ändern wird können, ein Gesinnungswandel jedoch innerhalb des gewählten Zeitraumes zu erwarten sei. Aufgrund der Art und Schwere ihrer Straftat und der fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine die Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig.Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF ihr Verhalten zeitnah ändern wird können, ein Gesinnungswandel jedoch innerhalb des gewählten Zeitraumes zu erwarten sei. Aufgrund der Art und Schwere ihrer Straftat und der fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine die Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig. In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes lediglich vorgebracht, dass die Dauer von 5 Jahren jedenfalls nicht in angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten der BF stehe. Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit der BF durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch vor dem Hintergrund zweier einschlägiger Vorstrafen manifestiert. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB) das Auslangen mit einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche großteils bedingt nachgesehen wurde. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlich begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben. Wenngleich die BF bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, handelt es sich um die erste aktenkundige Haft der BF. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es gegenständlich beim Versuch blieb und kein nennenswerter Schaden entstanden ist – auch, wenn das Einschreiten der Exekutive der Grund für die unvollendet gebliebene Straftat und den geringen Schaden ist.Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit der BF durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch vor dem Hintergrund zweier einschlägiger Vorstrafen manifestiert. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Paragraph 130, Absatz 2, StGB) das Auslangen mit einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche großteils bedingt nachgesehen wurde. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlich begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB, jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben. Wenngleich die BF bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, handelt es sich um die erste aktenkundige Haft der BF. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es gegenständlich beim Versuch blieb und kein nennenswerter Schaden entstanden ist – auch, wenn das Einschreiten der Exekutive der Grund für die unvollendet gebliebene Straftat und den geringen Schaden ist. Insgesamt erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren als angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des konkreten Fehlverhaltens der BF, der geplanten und gewerbsmäßigen Begehungsweise sowie ihrer zwei einschlägigen Vorstrafen, nicht anzudenken. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabzusetzen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „
3 FPG nicht zu beanstanden.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.01.2024, G315 2304079/7Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die BF im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet verlassen, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nicht mehr stellt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224).Im Übrigen hat die BF im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet verlassen, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nicht mehr stellt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin nicht korrekturbedürftig. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der BF zu ihren familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme selbst bei einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da sie sich angesichts ihres gesetzten Fehlverhaltens und der einschlägigen Vorstrafen erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
7 BFA-VG unterbleiben.Das Vorbringen der BF zu ihren familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme selbst bei einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da sie sich angesichts ihres gesetzten Fehlverhaltens und der einschlägigen Vorstrafen erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2304079.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.