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{'item': 'G315 2304079-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 45§ 2§ 61§ 66Art 8§ 10§§ 51§ 53a§ 173§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlG315 2304079-1 Spruch, G315 2304079-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den/die Richter/Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichter/Einzelrichterin über die Beschwerde von Imrene PIRBUS, geb. 24.05.1951, StA. Ungarn, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. 19159808/241429341, zu Recht erkannt: A) I. Az I. pont elleni panasznak annyiban helyt adnak, hogy a tartózkodási tilalom időtartama 3 évre csökken.römisch eins. Az römisch eins. pont elleni panasznak annyiban helyt adnak, hogy a tartózkodási tilalom időtartama 3 évre csökken. II. Az többi pontban a panaszát a (-) szerint alaptanaság miatt elutasítjuk.römisch zwei. Az többi pontban a panaszát a (-) szerint alaptanaság miatt elutasítjuk. B) A jelen döntés felülvizsgálata a osztrák Szövetségi Alkotmányról szóló törvény [B-VG – [Bundesverfassungsgesetz] 133. cikkely 4. bekezdésben foglaltaknak megfelelően nem megengedett. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.11.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.11.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch. Der Aufenthalt der BF habe sich auf die Verübung strafbarer Handlungen konzentriert und sei aufgrund der wiederholten strafbaren Handlungen sowie der finanziellen Situation der BF nicht von einer Besserung auszugehen. Die BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und sei zeithnah nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen. Die BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, diese würden in Ungarn leben. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 06.11.2024 im Stande der Strafhaft zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.12.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde beantragt eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben sowie das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit ca. 2013 durchgehend in Österreich lebe, hier mehr als fünf Jahre lang durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei und auch das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Vor ihrer Inhaftierung habe sie – ohne Wohnsitzmeldung – in Wien gelebt. Sie sei ausgebildete Chemikerin und beziehe eine Pension aus Ungarn, mit der sie ihren Lebensunterhalt decke, weshalb sie über ausreichende Existenzmittel verfüge. Sie verfüge als Pensionistin über eine ungarische Krankenversicherung. Als Pensionistin sei sie ehrenamtlich in einem Obdachlosenheim tätig gewesen. Es habe sich um die erste Verurteilung der BF gehandelt, sie bereue diese und befinde sich bereits in fortgeschrittenem Alter. Der BF sei lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden, welches sie als rechtsunkundige Fremde nicht beantworten habe können. Dem Bescheid könnten keine Ausführungen zum Tathergang und den durch die BF verursachten Schäden entnommen werden und sei die Gefährdungsprognose nicht nachvollziehbar.
  2. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2024 – einlangend am 10.12.2024 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  3. Am 12.12.2024 langte eine mit diesem Tag datierte Haftbestätigung ein.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 12.12.2024 wurde der BF unter anderem vorgehalten, dass sie im Jahr 2024 bereits einmal abgeschoben wurde und dass nicht ersichtlich ist, auf Basis welcher Rechtsgrundlage sie sich vor ihrer Inhaftierung in Österreich aufgehalten hat. Es wurde ihr auch vorgehalten, dass der behauptete Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in den vorliegenden Meldedaten keine Deckung findet. Die BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen, bestimmte an sie formulierte Fragen zu beantworten und soweit möglich, Belege beizubringen.
  5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 18.12.2024 langte die Stellungnahme der BF ein.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024, G315 2304079-1/7Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person der BF: 1.1.
  9. Die BF ist ungarische Staatsangehörige und am 04.12.1975 in XXXX (Ungarn) geboren. Sie spricht Ungarisch als Muttersprache.1.1.
  10. Die BF ist ungarische Staatsangehörige und am 04.12.1975 in römisch 40 (Ungarn) geboren. Sie spricht Ungarisch als Muttersprache. Die BF weist keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Leiden oder Krankheiten auf, die nicht auch in Ungarn behandelt werden können. Sie leidet an Diabetes (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5).Die BF weist keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Leiden oder Krankheiten auf, die nicht auch in Ungarn behandelt werden können. Sie leidet an Diabetes vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). 1.1.
  11. Ihre Kinder XXXX und XXXX leben weder in Österreich noch in Ungarn und bestand zu diesen während der letzten 2 bis 3 Jahre lediglich telefonischer Kontakt (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5).1.1.
  12. Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 leben weder in Österreich noch in Ungarn und bestand zu diesen während der letzten 2 bis 3 Jahre lediglich telefonischer Kontakt vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). 1.1.
  13. In Ungarn verfügt die BF weder über soziale bzw. familiäre Anbindungen noch Vermögen. Sie bezieht eine ungarische Pension – deren Höhe konnte nicht festgestellt werden – und wird in absehbarer Zeit ein Erbe aufgrund des Ablebens ihres Vaters erhalten. Des Weiteren ist sie in Ungarn krankenversichert (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). 1.1.
  14. In Ungarn verfügt die BF weder über soziale bzw. familiäre Anbindungen noch Vermögen. Sie bezieht eine ungarische Pension – deren Höhe konnte nicht festgestellt werden – und wird in absehbarer Zeit ein Erbe aufgrund des Ablebens ihres Vaters erhalten. Des Weiteren ist sie in Ungarn krankenversichert vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). 1.1.
  15. Die BF führt seit mehreren Jahren eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). Der Lebensgefährte der BF wurde zuletzt in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt – er befindet sich somit aktuell in Haft – und weist bereits 10 einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Strafurteil LG, AS 41ff).1.1.
  16. Die BF führt seit mehreren Jahren eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). Der Lebensgefährte der BF wurde zuletzt in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt – er befindet sich somit aktuell in Haft – und weist bereits 10 einschlägige Vorstrafen auf vergleiche Strafurteil LG, AS 41ff). Abgesehen von dem genannten Lebensgefährten, sind im Bundesgebiet keine Angehörigen der BF aufhältig. 1.
  17. Zum Aufenthalt der BF: 1.2.
  18. Die BF ist aktuell nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und liegen zu ihrer Person folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. ZMR-Auszug vom 27.03.2025):1.2.
  19. Die BF ist aktuell nicht mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und liegen zu ihrer Person folgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche ZMR-Auszug vom 27.03.2025): 23.09.2011 - 31.10.2011 Obdachlos 02.08.2012 - 04.03.2013 Hauptwohnsitz 04.03.2013 - 26.07.2013 Hauptwohnsitz 29.10.2015 - 26.11.2015 Nebenwohnsitz 26.11.2015 - 05.08.2016 Hauptwohnsitz 10.03.2017 - 31.07.2017 Hauptwohnsitz 19.01.2023 - 26.06.2023 Hauptwohnsitz (Obdachlosunterkunft) 24.09.2024 - 17.01.2025 Hauptwohnsitz (Justizanstalt) 1.2.
  20. Die BF war im Zeitraum vom 21.09.2011 – 28.12.2011 für insgesamt 6 Tage, im Zeitraum vom 02.01.2012 – 10.12.2012 sowie 04.01.2013 – 20.11.2013 für jeweils insgesamt etwas mehr als 3 Monate, im Zeitraum vom 22.01.2014 – 29.09.2014 für insgesamt 7 Tage und zuletzt am 19.01.2015 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung gemeldet, wobei die Meldungen zumeist nur für einzelne Tage erfolgten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2025).1.2.
  21. Die BF war im Zeitraum vom 21.09.2011 – 28.12.2011 für insgesamt 6 Tage, im Zeitraum vom 02.01.2012 – 10.12.2012 sowie 04.01.2013 – 20.11.2013 für jeweils insgesamt etwas mehr als 3 Monate, im Zeitraum vom 22.01.2014 – 29.09.2014 für insgesamt 7 Tage und zuletzt am 19.01.2015 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung gemeldet, wobei die Meldungen zumeist nur für einzelne Tage erfolgten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2025). 1.2.
  22. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die BF das, einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt voraussetzende, Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erwarb.1.2.
  23. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die BF das, einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt voraussetzende, Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erwarb. 1.2.
  24. Am 12.01.2016 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), jedoch wurde ihr eine solche nicht ausgestellt (vgl. IZR-Auszug vom 11.12.2024, OZ 2).1.2.
  25. Am 12.01.2016 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), jedoch wurde ihr eine solche nicht ausgestellt vergleiche IZR-Auszug vom 11.12.2024, OZ 2). 1.2.
  26. Nachdem die BF am 16.11.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde (vgl. Bescheid, AS 53), wurde sie mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde zur Zl. 232385455 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 28.06.2024 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 11.12.2024, OZ 2). Bereits am nächsten Tag kehrte die BF wieder nach Österreich zurück (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5).1.2.
  27. Nachdem die BF am 16.11.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Personenkontrolle unterzogen wurde vergleiche Bescheid, AS 53), wurde sie mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde zur Zl. 232385455 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 28.06.2024 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben vergleiche IZR-Auszug vom 11.12.2024, OZ 2). Bereits am nächsten Tag kehrte die BF wieder nach Österreich zurück vergleiche Stellungnahme vom 18.12.2024, OZ 5). Zuletzt wurde die BF nach ihrer Haftentlassung am 17.01.2025 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben (vgl. IZR-Auszug vom 28.03.2025).Zuletzt wurde die BF nach ihrer Haftentlassung am 17.01.2025 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben vergleiche IZR-Auszug vom 28.03.2025). 1.2.
  28. Es konnten keine maßgeblichen Integrationsleistungen der BF festgestellt werden. 1.
  29. Zum Verhalten der BF: 1.3.
  30. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung der BF auf (vgl. Strafregisterauskunft vom 28.03.2025):1.3.
  31. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung der BF auf vergleiche Strafregisterauskunft vom 28.03.2025): Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2024, XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten – davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) – verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.07.2024, römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten – davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) – verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr Lebensgefährte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 25.05.2024 nachgenannten Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) und mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen unter Verwendung eines Zentralschlüssels für Gegensprechanlagen und eines Bolzenschneiders, durch Einbruch wegzunehmen versuchten, indem sie sich mit dem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschafften und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit dem mitgebrachten Bolzenschneider aufschnitten, und zwarDem Urteil lag zu Grunde, dass die BF und ihr Lebensgefährte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 25.05.2024 nachgenannten Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen unter Verwendung eines Zentralschlüssels für Gegensprechanlagen und eines Bolzenschneiders, durch Einbruch wegzunehmen versuchten, indem sie sich mit dem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschafften und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit dem mitgebrachten Bolzenschneider aufschnitten, und zwar I. im Keller der Person S. Fahrräder oder Elektrofahrräder,römisch eins. im Keller der Person S. Fahrräder oder Elektrofahrräder, II. im Keller der Person Z. Fahrräder oder Elektrofahrräder,römisch zwei. im Keller der Person Z. Fahrräder oder Elektrofahrräder, wobei es infolge zeitnahen Einschreitens von Polizeibeamten, auf das der Lebensgefährte der BF durch diese telefonisch hingewiesen wurde, zum Abbruch der Tatausführung kam und es daher beim Versuch blieb. Als mildernd wertete das Landesgericht den Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während anhängigem Verfahren. 1.3.
  32. Die BF weist in anderen Mitgliedstaaten bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  35. Zur Person der BF: Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein ungarischer Personalausweis der BF unter anderem im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Von der Muttersprache Ungarisch war schon aufgrund ihrer Herkunft auszugehen. Wenngleich in der Stellungnahme vom 18.12.2024 die Höhe der ungarischen Pension mit ca. EUR 900,00 beziffert wird, konnte entsprechendes mangels vorgelegter Nachweise über deren tatsächliche Höhe, nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die BF eine ungarische Pension erhält, ist jedoch angesichts ihres Alters plausibel. Die Feststellung, dass abgesehen von ihrem Lebensgefährten keine Angehörigen im Bundesgebiet aufhältig sind, war zu treffen, da die BF mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert wurde, in Österreich aufhältige Familienmitglieder namhaft zu machen, jedoch kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. 2.
  36. Zum Aufenthalt der BF: Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Person der BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und die Sozialversicherungsdaten und wurden entsprechende Auszüge eingeholt. Aufgrund der zur Person der BF vorliegenden Melde- und Sozialversicherungsdaten kann grundsätzlich auf einen Lebensmittelpunkt der BF in Österreich von September 2011 bis September 2014, von November 2015 bis August 2016, von März 2017 bis Juli 2017 sowie Jänner bis Juni 2023 geschlossen werden. In der Beschwerde sowie der schriftlichen Stellungnahme der BF vom 18.12.2014 wurde jedoch ausgeführt, dass ihr Lebensmittelpunkt seit etwa 2013 in Österreich wäre bzw. sie seit etwa 2013 durchgehend in Österreich lebe. Sohin konnte entsprechend dem Vorbringen der BF, erst ab dem Jahr 2013 von einem Lebensmittelpunkt in Österreich ausgegangen werden. Im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015 war die BF im Bundesgebiet nicht mit Wohnsitz und lediglich am 19.01.2015 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet, weshalb in diesem Zeitraum – mangels entsprechender Hinweise bzw. Belege – nicht von einem Lebensmittelpunkt in Österreich ausgegangen werden kann. Eine bloß für einen einzigen Tag vorliegende Meldung bei der Sozialversicherung bietet kein ausreichendes Substrat, um von einem länger andauernden Aufenthalt auszugehen. Entsprechendes gilt mangels Nachweisen auch für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang
  37. Das Vorbringen der BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme, wonach sie ca. 5 Jahre lang bei der Stadt Wien als Straßenreinigungkraft beschäftigt gewesen sei, findet hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigungsdauer in den Registerdaten keine Deckung. Die BF legte auch keine Beweismittel, wie etwa eine Bestätigung der Stadt Wien etc. vor und sie stellte auch keine Beweisanträge. Das Vorbringen, wonach sie sich in den Zeiten ohne Wohnsitzmeldung bei Bekannten und Freunden aufgehalten habe, diese aber oft eine behördliche Meldung verweigert hätten, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wenig plausibel und nicht glaubhaft. So ist nicht ersichtlich, weshalb mehrfach Wohnsitzmeldungen verweigert werden sollten und findet sich hierfür in der Stellungnahme vom 18.12.2024 auch keine Erklärung, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die BF vor ihrer Inhaftierung in der XXXX gelebt habe und die Unterkunft von einem Bekannten ihres Lebensgefährten gemietet worden wäre. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die BF bei einem tatsächlichen längeren Aufenthalt an genannter Adresse keine Wohnsitzmeldung vornehmen hätte sollen. Nur nebenbei sein noch angemerkt, dass – wie sich aus dem ZMR ergibt – aktuell zehn Personen mit ungarischer, algerischer und marokkanischer Staatsangehörigkeit an der Adresse in der XXXX gemeldet sind. Weshalb sich also ausgerechnet die BF nicht hätte melden können, erschließt sich dem Gericht auch vor diesem Hintergrund nicht.Das Vorbringen, wonach sie sich in den Zeiten ohne Wohnsitzmeldung bei Bekannten und Freunden aufgehalten habe, diese aber oft eine behördliche Meldung verweigert hätten, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wenig plausibel und nicht glaubhaft. So ist nicht ersichtlich, weshalb mehrfach Wohnsitzmeldungen verweigert werden sollten und findet sich hierfür in der Stellungnahme vom 18.12.2024 auch keine Erklärung, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die BF vor ihrer Inhaftierung in der römisch 40 gelebt habe und die Unterkunft von einem Bekannten ihres Lebensgefährten gemietet worden wäre. Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die BF bei einem tatsächlichen längeren Aufenthalt an genannter Adresse keine Wohnsitzmeldung vornehmen hätte sollen. Nur nebenbei sein noch angemerkt, dass – wie sich aus dem ZMR ergibt – aktuell zehn Personen mit ungarischer, algerischer und marokkanischer Staatsangehörigkeit an der Adresse in der römisch 40 gemeldet sind. Weshalb sich also ausgerechnet die BF nicht hätte melden können, erschließt sich dem Gericht auch vor diesem Hintergrund nicht. Insgesamt konnte dem Vorbringen der BF zu einem fortdauernden Aufenthalt in Österreich, wie von ihr behauptet, aus genannten Gründen nicht gefolgt werden und vermochte die BF ihr Vorbringen mit keinerlei Belegen zu untermauern. Hätte sich die BF in den Zeiten, für welche keine Registerdaten vorliegen, tatsächlich längerfristig in Österreich aufgehalten, muss angenommen werden, dass sie hierfür entsprechende Nachweise vorlegen könnte; zumindest in Form von Bestätigungen. Im Ergebnis liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt voraussetzende, Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat.Insgesamt konnte dem Vorbringen der BF zu einem fortdauernden Aufenthalt in Österreich, wie von ihr behauptet, aus genannten Gründen nicht gefolgt werden und vermochte die BF ihr Vorbringen mit keinerlei Belegen zu untermauern. Hätte sich die BF in den Zeiten, für welche keine Registerdaten vorliegen, tatsächlich längerfristig in Österreich aufgehalten, muss angenommen werden, dass sie hierfür entsprechende Nachweise vorlegen könnte; zumindest in Form von Bestätigungen. Im Ergebnis liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF einen rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt voraussetzende, Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat. In der Stellungnahme vom 18.12.2024 wurde vorgebracht, dass die BF mehrmals ehrenamtlich gearbeitet habe, unter anderem in einem Obdachlosenheim der Caritas. Entsprechendes konnte jedoch mangels Nachweisen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass von 19.01.2023 bis 26.06.2023 eine Wohnsitzmeldung in einer Obdachlosenunterkunft bestand, nicht festgestellt werden. Zwar soll nicht ausgeschlossen werden, dass die BF während ihrer Unterkunftnahme in einem Obdachlosenheim die Leitung oder Verwaltung der Unterkunft unterstützte und kostenlose Tätigkeiten verrichtete – tatsächlich ist das als durchaus möglich zu erachten – , dennoch kann dies nicht als klassisch ehrenamtliche Tätigkeit qualifiziert werden. Als Ehrenamt wird traditionell eine freiwillige, unbezahlte und uneigennützige Tätigkeit bezeichnet, was auf die BF nicht zutrifft, zumal sie ja offenbar Begünstigte der gemeinnützigen Einrichtung ist, die die Obdachlosenunterkunft betreibt. Weitere Integrationsleistungen, wie etwa der Besuch eines Deutschkurses, wurden in der Stellungnahme – trotz entsprechender Aufforderung mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht vorgebracht. 2.
  38. Zum Verhalten der BF: Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und wurden entsprechende Auszüge eingeholt. Die Feststellungen zum der Verurteilungen der BF zu Grunde liegenden Verhalten basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes XXXX , welches in anonymisierter Form wiedergegeben wird.Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und wurden entsprechende Auszüge eingeholt. Die Feststellungen zum der Verurteilungen der BF zu Grunde liegenden Verhalten basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , welches in anonymisierter Form wiedergegeben wird. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach über die BF die Untersuchungshaft verhängt worden sei, finden im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt keine Deckung. So geht aus dem Strafurteil des Landesgerichtes lediglich hervor, dass nur hinsichtlich des Lebensgefährten der BF eine erlittene Vorhaft angerechnet wurde. Für die Zeit vor der Verurteilung der BF war sie auch nicht mit Wohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet. Dass die BF in anderen Mitgliedstaaten bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aufweist, basiert auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX , wo „zwei einschlägige Vorstrafen“ als erschwerend angeführt werden. Mit ihrem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach die BF abgesehen von der Verurteilung in Österreich noch nie straffällig geworden sei, vermochte diese den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Landesgerichtes nicht entgegenzutreten.Dass die BF in anderen Mitgliedstaaten bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aufweist, basiert auf den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wo „zwei einschlägige Vorstrafen“ als erschwerend angeführt werden. Mit ihrem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, wonach die BF abgesehen von der Verurteilung in Österreich noch nie straffällig geworden sei, vermochte diese den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Landesgerichtes nicht entgegenzutreten. Zumal die Vorstrafen vom Strafgericht als einschlägige Vorstrafen definiert wurden, ist davon auszugehen, dass auch die Vorstrafen der BF Vermögensdelikte betreffen. Genauere Feststellungen zu den ausländischen Vorstrafen der BF lassen sich aus den Ausführungen des Strafgerichtes zwar nicht ableiten, allerdings soll auf Basis dieser Vorstrafen allein ohnehin keine Gefährdungsprognose erstellt werden. Vielmehr runden die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Strafgerichte die Gefährlichkeitsprognose der Behörde lediglich ab, womit die Einholung eines Auszuges aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) sowie auch der Urteile selbst unterbleiben konnte. 2.
  39. Zu den übrigen Feststellungen: Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab ist zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG vom 27.09.2024, welches von der BF am 01.10.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde der BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die BF hätte zu dessen Beantwortung den sozialen Dienst der Justizanstalt beiziehen können. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Vorab ist zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die BF nicht persönlich vor der belangten Behörde einvernommen wurde, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 27.09.2024, welches von der BF am 01.10.2024 nachweislich übernommen wurde, wurde der BF ausreichend Gelegenheit gegeben, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die BF hätte zu dessen Beantwortung den sozialen Dienst der Justizanstalt beiziehen können. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024, G315 2304079-1/7Z, entschieden und ist somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2024, G315 2304079-1/7Z, entschieden und ist somit lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen. 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. 3.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.3. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Von der BF wird vorgebracht, dass sie sich faktisch seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte und bereits vor mehreren Jahren das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Sie habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Seitdem sie keiner Beschäftigung mehr nachgehe, basiere die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes darauf, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt und einen Krankenversicherungsschutz habe. Da die BF das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben habe, sei der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene (erhöhte) Gefährdungsmaßstab heranzuziehen.Von der BF wird vorgebracht, dass sie sich faktisch seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhalte und bereits vor mehreren Jahren das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Sie habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Seitdem sie keiner Beschäftigung mehr nachgehe, basiere die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes darauf, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt und einen Krankenversicherungsschutz habe. Da die BF das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben habe, sei der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene (erhöhte) Gefährdungsmaßstab heranzuziehen. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet soweit hier relevant wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet soweit hier relevant wie folgt: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; (…)
  2. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)“
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; (…)“ Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich befand. Zumal – wie in der Beweiswürdigung erläutert – schon im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden konnte, erfüllt die BF jedenfalls nicht die in § 53a NAG vorgesehene fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer. Angesichts der langen Zeiträume, in welchen kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden kann, vermag auch § 53 Abs. 2 Z 1 NAG keine Abhilfe zu schaffen, wonach die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr

nicht unterbrochen wird. Eine Abwesenheit aus wichtigen Gründen im Sinne des § 53a Abs. 2 Z 3 NAG wurde nicht behauptet. Bereits aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten erweist sich auch § 53a Abs. 3 Z 1 NAG als nicht anwendbar.Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich befand. Zumal – wie in der Beweiswürdigung erläutert – schon im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden konnte, erfüllt die BF jedenfalls nicht die in Paragraph 53 a, NAG vorgesehene fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer. Angesichts der langen Zeiträume, in welchen kein Lebensmittelpunkt in Österreich festgestellt werden kann, vermag auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, NAG keine Abhilfe zu schaffen, wonach die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr

nicht unterbrochen wird. Eine Abwesenheit aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, NAG wurde nicht behauptet. Bereits aufgrund der festgestellten Beschäftigungszeiten erweist sich auch Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG als nicht anwendbar. Darüber hinaus ist bereits angesichts der im Jahr 2023/24 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG auszugehen – siehe § 10 NAG (vgl. Vw

GH 19.12.2012, 2011/08/0369). Darüber hinaus ist bereits angesichts der im Jahr 2023/24 erfolgten rechtskräftigen Ausweisung jedenfalls nicht von einem Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG auszugehen – siehe Paragraph 10, NAG vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369). Da die BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da die BF nicht über das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht verfügt und somit nicht der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG normierte Gefährdungsmaßstab zur Anwendung gelangt, ist der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Vorab ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zum Tathergang und zu den Schäden, die die BF verursacht haben soll finden, als zutreffend erweist. So beschränken sich die Feststellungen der belangten Behörde auf die Wiedergabe der Urteilsdaten, der verwirklichten Strafnormen und der Benennung des begangenen Verbrechens. Es wird lediglich angeführt, dass die BF als Mittäterin Diebstähle und Einbrüche beging bzw. sich fremdes Eigentum angeeignet habe, es erfolgt jedoch keine eingehende Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verhalten der BF. Dies wäre von der belangten Behörde zu fordern gewesen. Allerdings sind im Rechtsmittelverfahren auch keine neuen Fakten oder Umstände hervorgekommen, die die Behörde unberücksichtigt gelassen hat oder die der BF unbekannt sind – die Taten, die der von der Behörde zitierten Verurteilung zugrundeliegen, sind der BF wohl bekannt. Die Behörde hat lediglich eine nicht hinreichende Beurteilung dieser Fakten in ihrer Bescheidbegründung vorgenommen. Im Ergebnis ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie von einer Gefährlichkeit der BF ausgeht; im Einzelnen sind dazu folgende Erwägungen maßgeblich: Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119), es ist allein die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend:Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119), es ist allein die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend: Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht deren rezente Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch bzw. das diesem zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat die BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten im Mai 2024 aus zwei versperrten Kellerabteilen Fahrräder oder Elektrofahrräder wegzunehmen versucht, indem sich die Täter mit einem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschafften und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit einem mitgebrachten Bolzenschneider aufschnitten. Der Lebensgefährte der BF wurde durch seine Komplizin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, telefonisch auf das Einschreiten der Polizeibeamten hingewiesen. Die Tatvollendung unterblieb lediglich aufgrund des Einschreitens der Exekutivbeamten. Bereits diese Tatdarstellung zeigt, dass die BF über ein nicht unerheblichen Maß an krimineller Energie verfügt und keinerlei Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die BF gewerbsmäßig agierte und eine (zumindest beabsichtigte) wiederkehrende Begehung naheliegt. Es muss überdies von einer geplanten Tathandlung ausgegangen werden, da ein Bolzenschneider zur Tatbegehung mitgebracht wurde. Da die BF als Mittäterin – nicht aber als Beitragstäterin – verurteilt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Rolle der BF lediglich auf „Schmiere stehen“ beschränkte. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass es sich nicht um die erste strafbare Handlung der BF gegen fremdes Vermögen handelte, sondern sie in anderen Mitgliedstaaten bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aufweist. Somit ist eine Verfestigung des Verhaltens, das Eigentum anderer nicht zu respektieren, anzunehmen. Aus dem Gesamtfehlverhaltens der BF – insbesondere der bereits wiederholten Straffälligkeit – und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass die BF sich offenkundig durch Vermögensdelikte ein Einkommen zu verschaffen versuchte, ergibt sich – wie von der belangten Behörde angenommen – eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Vermögensdelikten bzw. strafbaren Handlungen. Nicht geteilt wird hingegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Gefährdungspotential durch die Verhängung der Untersuchungshaft zusätzlich untermauert werde. Hierzu sei zunächst darauf hingewiesen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die BF in Untersuchungshaft befand und könnte selbst bei Annahme einer solchen nicht automatisch auf eine weiterhin vorliegende Tatbegehungsgefahr geschlossen werden, da die Untersuchungshaft

§ 173Abs. 2 Z 1 St

PO auch bei bloßer Fluchtgefahr verhängt werden könnte. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren bzw. ein unkooperatives Verhalten der BF, die von ihr ausgehende Gefährdung bekräftigen sollte.Nicht geteilt wird hingegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach das Gefährdungspotential durch die Verhängung der Untersuchungshaft zusätzlich untermauert werde. Hierzu sei zunächst darauf hingewiesen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich die BF in Untersuchungshaft befand und könnte selbst bei Annahme einer solchen nicht automatisch auf eine weiterhin vorliegende Tatbegehungsgefahr geschlossen werden, da die Untersuchungshaft

Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO auch bei bloßer Fluchtgefahr verhängt werden könnte. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren bzw. ein unkooperatives Verhalten der BF, die von ihr ausgehende Gefährdung bekräftigen sollte. Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Die verurteilte Tathandlung der BF datiert mit Mai 2024 und wurde sie erst im Jänner 2025 aus der Strafhaft entlassen. Zumal die Tathandlung zeitlich noch nicht lange zurückliegt und seit der Haftentlassung lediglich wenige Monate vergangen sind, liegt noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum vor und muss zum aktuellen Zeitpunkt von einer Gegenwärtigkeit, der von der BF ausgehenden Gefahr ausgegangen werden. Das vorgebrachte fortgeschrittene Alter der BF hinderte sie nicht an der dargestellten Straftat und bildet grundsätzlich kein Hindernis für weitere Straftaten. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung, wird die BF ihre behauptete Reue erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist. Im Falle der BF ist von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ab September 2011 auszugehen. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dies auch im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 der Fall gewesen ist und liegen somit beträchtliche Aufenthaltslücken vor. Ihr Aufenthalt war für die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit nach § 51 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 NAG als rechtmäßig anzusehen. Da die letzte Erwerbstätigkeit der BF mit Jänner 2015 dokumentiert ist, mangels Nachweisen unklar ist ab wann und in welcher Höhe sie seitdem eine Pension bezog und sie zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt aufgrund ausreichender Existenzmittel fortan als rechtmäßig im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu qualifizieren ist.Im Falle der BF ist von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ab September 2011 auszugehen. Der Lebensmittelpunkt der BF befand sich in den Jahren 2013 bis 2017 sowie im Jahr 2023 immer wieder für längere Zeit in Österreich. Erneut wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dies auch im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015, für den Großteil des Jahres 2017 sowie für den Zeitraum 2018 bis Anfang 2023 der Fall gewesen ist und liegen somit beträchtliche Aufenthaltslücken vor. Ihr Aufenthalt war für die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG als rechtmäßig anzusehen. Da die letzte Erwerbstätigkeit der BF mit Jänner 2015 dokumentiert ist, mangels Nachweisen unklar ist ab wann und in welcher Höhe sie seitdem eine Pension bezog und sie zuletzt in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt aufgrund ausreichender Existenzmittel fortan als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu qualifizieren ist. Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass die BF insbesondere ab September 2011 bis 2017 – ab dem Jahr 2013 immer wieder für längere Zeit – in Österreich aufhältig war, hier bis September 2017 zumindest in gewissem Ausmaß erwerbstätig war und sich ihr Aufenthalt zumindest teilweise als rechtmäßig erweist. Dennoch konnte ein längerer Lebensmittelpunkt seitdem lediglich im Jahr 2023 festgestellt werden und kann nicht erkannt werden, auf welcher rechtlichen Basis dieser begründet war. Insgesamt ist der Aufenthalt der BF nicht dergestalt, dass dieser das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich stärkt. Die BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben. Ihr Lebensgefährte hält sich derzeit im Stande der Strafhaft in Österreich auf und ist dessen Verbleib im Bundesgebiet ungewiss. Zudem ist zu beachten, dass der Lebensgefährte als Mittäter agierte und relativiert sich die Beziehung zu diesem auch aus diesem Grund erheblich. Etwaige Kontakte zu Freunden und Bekannten können telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel fortgeführt werden. Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Nennenswerte Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden.Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Nennenswerte Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden. Die BF verfügt in Ungarn weder über soziale bzw. familiäre Anbindungen noch Vermögen. Dennoch ist sie in Ungarn geboren, spricht die dortige Landessprache und ist anzunehmen, dass sie ihr Leben weitgehend in Ungarn verbrachte. Da sie selbst vorbrachte über eine Pension in Höhe von etwa EUR 900,00 zu verfügen und in absehbarer Zeit ein Erbe aufgrund des Ablebens ihres Vaters zu erhalten, ist davon auszugehen, dass sie in Ungarn – die Lebenshaltungskosten sind dort bekanntermaßen niedriger als in Österreich – finanziell das Auslangen finden und sich dort wieder ein Leben aufbauen können wird. Zwar leidet die BF an Diabetes, doch ist sie nach eigenen Angaben in Ungarn krankenversichert. Insgesamt sind – auch in Anbetracht ihres fortgeschrittenen Alters – keine Hindernisse erkennbar, welche einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehen. Gegen einen weiteren Verbleib der BF spricht in hohem Maße ihre rezente Delinquenz in Kombination mit ihrem strafrechtlich getrübten Vorleben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Gefährdungsprognose verwiesen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der BF und ihrer vergleichsweise geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung

§ 9BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der BF und ihrer vergleichsweise geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. 3.1.4. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF ihr Verhalten zeitnah ändern wird können, ein Gesinnungswandel jedoch innerhalb des gewählten Zeitraumes zu erwarten sei. Aufgrund der Art und Schwere ihrer Straftat und der fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine die Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig.Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren und begründete dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF ihr Verhalten zeitnah ändern wird können, ein Gesinnungswandel jedoch innerhalb des gewählten Zeitraumes zu erwarten sei. Aufgrund der Art und Schwere ihrer Straftat und der fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich erscheine die Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig. In der Beschwerde wird zur Bemessung des Aufenthaltsverbotes lediglich vorgebracht, dass die Dauer von 5 Jahren jedenfalls nicht in angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten der BF stehe. Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit der BF durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch vor dem Hintergrund zweier einschlägiger Vorstrafen manifestiert. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 130 Abs. 2 StGB) das Auslangen mit einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche großteils bedingt nachgesehen wurde. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlich begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben. Wenngleich die BF bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, handelt es sich um die erste aktenkundige Haft der BF. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es gegenständlich beim Versuch blieb und kein nennenswerter Schaden entstanden ist – auch, wenn das Einschreiten der Exekutive der Grund für die unvollendet gebliebene Straftat und den geringen Schaden ist.Der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten, als der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit der BF durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch vor dem Hintergrund zweier einschlägiger Vorstrafen manifestiert. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Paragraph 130, Absatz 2, StGB) das Auslangen mit einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche großteils bedingt nachgesehen wurde. Zwar handelt es sich bei dem gegenständlich begangenen Delikt um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB, jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben. Wenngleich die BF bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, handelt es sich um die erste aktenkundige Haft der BF. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es gegenständlich beim Versuch blieb und kein nennenswerter Schaden entstanden ist – auch, wenn das Einschreiten der Exekutive der Grund für die unvollendet gebliebene Straftat und den geringen Schaden ist. Insgesamt erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren als angemessen, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des konkreten Fehlverhaltens der BF, der geplanten und gewerbsmäßigen Begehungsweise sowie ihrer zwei einschlägigen Vorstrafen, nicht anzudenken. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabzusetzen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)“ Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.01.2024, G315 2304079/7Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.01.2024, G315 2304079/7Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die BF im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet verlassen, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nicht mehr stellt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224).Im Übrigen hat die BF im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet verlassen, sodass sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage nach der Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nicht mehr stellt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0224). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin nicht korrekturbedürftig. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der BF zu ihren familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme selbst bei einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da sie sich angesichts ihres gesetzten Fehlverhaltens und der einschlägigen Vorstrafen erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Das Vorbringen der BF zu ihren familiären und privaten Verhältnissen wurde der gegenständlichen Entscheidung weitestgehend zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und insbesondere der schriftlichen Stellungnahme der BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes käme selbst bei einem von der BF beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, da sie sich angesichts ihres gesetzten Fehlverhaltens und der einschlägigen Vorstrafen erst in Freiheit bewähren wird müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2304079.1.01

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