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{'item': 'I423 2303124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlI423 2303124-1 SpruchI423 2303126-1/11E, I423 2303126-1/11E I423 2303124-1/6E I423 2303128-1/7E SCHRIFTLICHE AUSF

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 bis BF3).
  2. Der BF1 und die BF2 reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag aus, dass er seine Heimat wegen der Politik in der Türkei verlassen habe. Dort hätten die Kurden keine Rechte; die Armee habe ihr Haus zerstört. Er habe Angst, dass sie ihn inhaftieren würden, weil er bei der HDP aktiv gewesen sei. Die BF2 gab an, dieselben Fluchtgründe zu haben, wie ihr Mann.
  3. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren.
  4. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren.
  5. Am 24.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der volljährigen Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der BF1 dabei zusammengefasst aus, dass er bis 2018 für HDP gearbeitet, aber keine wichtige Funktion innegehabt habe. Am 18.04.2022 sei sein LKW komplett durchsucht worden, es sei aber nichts gefunden worden. Weil sein Name auf der Liste der HDP gestanden sei, hätten sie angenommen, er habe etwas Illegales gemacht. Er sei schikaniert, provoziert und sechs Stunden beim Auto angehalten worden. Er sei dann zum Militärrevier gekommen, dort hätten sie ihn den ganzen Tag warten lassen und erst am nächsten Tag, ohne ihm etwas zu Essen oder zu Trinken zu geben, in ein Zimmer gebracht, ihm Fotos gezeigt und Gewalt ausgeübt. Währenddessen sei das Haus seines Vaters komplett durchsucht worden. Gegen 16:00 oder 17:00 Uhr sei er freigelassen worden. Dann habe er sich entschieden, auszureisen. Zudem habe er Postings zu seiner politischen Meinung verfasst.
  6. Am 17.07.2024 wurde der BF1 als Beschuldigter in Zusammenhang mit § 282a StGB (Gutheißung terroristischer Straftaten) polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft XXXX prüfte hinsichtlich des BF1, ob dieser das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu verantworten hat.
  7. Am 17.07.2024 wurde der BF1 als Beschuldigter in Zusammenhang mit Paragraph 282 a, StGB (Gutheißung terroristischer Straftaten) polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 prüfte hinsichtlich des BF1, ob dieser das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu verantworten hat.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF1 vom 15.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF1 erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  9. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF1 vom 15.06.2022 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF1 erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Bescheiden des BFA vom selben Tag wurden auch die Anträge der BF2 vom 15.06.2022 und der BF3 vom 13.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA vom selben Tag wurden auch die Anträge der BF2 vom 15.06.2022 und der BF3 vom 13.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  10. In der gegen diese Bescheide eingebrachten, unter Einem erhobenen Beschwerde vom 18.11.2024 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr die sofortige Inhaftierung drohe. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, erfordere in Hinblick auf das Gesamtverhalten im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose. Diesbezüglich sei die Auffassung des BFA unrichtig und habe es die subjektive Prüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Der BF1 habe lediglich eine politische Meinung geäußert, die im Rahmen der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es fehle an konkreten und objektiv nachweisbaren Tatsachen, die auf eine Gefahr für die Sicherheitslage Österreichs hinweisen würden. Das zehnjährige Einreiseverbot stelle zudem eine unverhältnismäßige und rechtlich unbegründete Maßnahme dar.
  11. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.11.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor.
  12. Mit Teilerkenntnis vom 20.02.2025, GZ XXXX , wurde Spruchpunkt VI. des Bescheids des BF1 ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.
  13. Mit Teilerkenntnis vom 20.02.2025, GZ römisch 40 , wurde Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des BF1 ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.
  14. Am 24.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die volljährigen Beschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache einvernommen wurden. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Entscheidung wurde sogleich nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.
  15. Mit Faxeingabe vom 03.04.2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der im August 2023 in Österreich geborenen BF
  17. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Das Verfahren wird als Familienerfahren nach § 34 AsylG 2005 geführt.Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der im August 2023 in Österreich geborenen BF
  18. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Das Verfahren wird als Familienerfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 geführt. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Kurden zugehörig und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sind gesund, der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF1 stammt aus XXXX , besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Gärtner und LKW-Fahrer. Die BF2 stammt ebenfalls aus XXXX , besuchte neun Jahre lang die Schule und war bis zu ihrer Heirat mit dem BF1 in einer Gemüsefabrik tätig. Die volljährigen Beschwerdeführer haben die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die volljährigen Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern des BF1 und dessen Geschwistern in XXXX , einem Dorf im Bezirk XXXX . Der BF1 und die BF2 reisten legal per Flugzeug aus der Türkei nach Serbien aus. Über Ungarn erreichten sie Österreich, wo sie am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der BF1 stammt aus römisch 40 , besuchte acht Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Gärtner und LKW-Fahrer. Die BF2 stammt ebenfalls aus römisch 40 , besuchte neun Jahre lang die Schule und war bis zu ihrer Heirat mit dem BF1 in einer Gemüsefabrik tätig. Die volljährigen Beschwerdeführer haben die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die volljährigen Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern des BF1 und dessen Geschwistern in römisch 40 , einem Dorf im Bezirk römisch 40 . Der BF1 und die BF2 reisten legal per Flugzeug aus der Türkei nach Serbien aus. Über Ungarn erreichten sie Österreich, wo sie am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am XXXX wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren, für die einlangend mit 13.09.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Am römisch 40 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren, für die einlangend mit 13.09.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. In XXXX leben nach wie vor die Eltern und Geschwister des BF1, wobei die Geschwister studieren bzw. Erwerbstätigkeiten nachgehen und der Vater Pensionsleistungen bezieht. Mit den Familienangehörigen des BF1 stehen sowohl der BF1 als auch die BF2 regelmäßig telefonisch in Kontakt. In römisch 40 leben nach wie vor die Eltern und Geschwister des BF1, wobei die Geschwister studieren bzw. Erwerbstätigkeiten nachgehen und der Vater Pensionsleistungen bezieht. Mit den Familienangehörigen des BF1 stehen sowohl der BF1 als auch die BF2 regelmäßig telefonisch in Kontakt. Die Beschwerdeführer beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 geht seit 26.06.2023 einer Erwerbstätigkeit nach, die BF2 und die BF3 sind über den BF1 als Angehörige krankenversichert. Die BF2 geht keiner Beschäftigung nach. Im Zeitraum 11.09.2024 bis 09.12.2024 nahm die BF2 an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1.
  19. teil und war 76 von 96 Unterrichtsstunden anwesend. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Der BF1 und die BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF1 wurde bis dato keine Anklage erhoben. Gegen ihn werden Ermittlungen wegen Postings mit PKK-Bezug auf sozialen Medien geführt, die unter den Straftatbeständen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und Gutheißen terroristischer Straftaten geführt werden.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die unter Einem erhobene Beschwerde und in die angefochtenen Bescheide sowie in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt. Weiters fand am 24.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF1 und die BF2 im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die kurdische Sprache einvernommen und befragt wurden. 2.
  22. Zu den Personen der Beschwerdeführer Der Umstand, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und sie die Eltern der minderjährigen BF3 sind, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben derselben als glaubhaft dar [Erstbefragung am 16.06.2022, AS 11 und AS 15 (BF1); Erstbefragung am 16.06.2022, AS 11 und AS 15 (BF2); niederschriftliche Einvernahme am 24.04.2024, AS 99 (BF1); niederschriftliche Einvernahme am 24.04.2024, AS 89 f (BF2)]. Hinsichtlich der BF3 liegt eine Geburtsurkunde eines österreichischen Standesamtes im Verwaltungsakt ein, in der der BF1 und die BF2 als Elternteile eingetragen sind (AS 5). Zumal hinsichtlich des BF1 und der BF2 die Reisepässe im Original vorlagen, hinsichtlich denen jeweils keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten [Bericht vom 17.06.2022, AS 55 f (BF1); Bericht vom 17.06.2022, AS 51 f (BF2)], steht die Identität des BF1 und der BF2 – damit Name, Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit – fest. Hinsichtlich der BF3 liegt – wie bereits ausgeführt – die Geburtsurkunde im Verwaltungsakt ein (AS 5), aus der sich ihre Identität ergibt. Stringent legten die volljährigen Beschwerdeführer sowohl ihre Volksgruppen- als auch Glaubenszugehörigkeit dar [Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF2); Protokoll vom 24.04.2024, AS 97 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 88 (BF2)]. In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass sowohl der BF1 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 94) als auch die BF2 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 86) vor dem BFA ausführten, gesund zu sein. Dies bestätigte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 24.03.2025, S 5) und führte die BF2 zur BF3 aus, dass diese gesund sei (Protokoll vom 24.03.2025, S 13). Eine allergische Reaktion der BF2 steht ihrem (guten) Gesundheitszustand nicht entgegen (Protokoll vom 24.03.2025, S 13), insbesondere wurden auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und unter Berücksichtigung ihres erwerbsfähigen Alters war festzustellen, dass der BF1 und die BF2 arbeitsfähig sind. Gleichlautend gab der BF1 an, aus XXXX zu stammen (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 97) und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 98). Hinsichtlich seiner Angaben, zuletzt als Gärtner und LKW-Fahrer gearbeitet zu haben (Protokoll vom 16.06.2022, AS 11; Protokoll vom 24.04.2024, AS 99), haben sich keine Bedenken ergeben. Die Schilderungen der BF2, aus XXXX zu stammen, waren ebenfalls stringent (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 88); hinsichtlich ihres neunjährigen Schulbesuchs (Protokoll vom 24.04.2024, AS 89) haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig zu ihrer Tätigkeit in einer Gemüsefabrik bis zu ihrer Heirat (Protokoll vom 16.06.2022, AS 11; Protokoll vom 24.04.2024, AS 89). In Anbetracht ihrer mehrjährigen Schulbildung und vorangegangenen Berufsausübung ist hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer unter Mitberücksichtigung ihrer Gesundheit und ihres Alters davon auszugehen, dass sie in der Türkei ihren Lebensunterhalt zukünftig werden sichern können, auch wenn es die Betreuung der minderjährigen BF3 mitzuberücksichtigen gilt. Stringent legten sowohl der BF1 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 98), als auch die BF2 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 89) dar, bis zur Ausreise gemeinsam mit den Eltern des BF1 und dessen Geschwistern in XXXX , einem Dorf im Bezirk XXXX , gelebt zu haben. Übereinstimmend schilderten sie im Weitern, legal per Flugzeug nach Serbien ausgereist zu sein [Protokoll vom 16.06.2022, AS17 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 17 (BF2); Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)]. Hinsichtlich des Durchreisestaates Ungarn [Protokoll vom 16.06.2022, AS 19 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 19 (BF2); Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1), Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)] haben sich aus geographischer Sicht keine Bedenken ergeben. Das Datum der Asylantragstellung ist sowohl im jeweiligen Erstbefragungsprotokoll vermerkt [Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF2)], als auch im jeweiligen Fremdenregisterauszug verschriftlicht. Gleichlautend gab der BF1 an, aus römisch 40 zu stammen (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 97) und acht Jahre lang die Schule besucht zu haben (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 98). Hinsichtlich seiner Angaben, zuletzt als Gärtner und LKW-Fahrer gearbeitet zu haben (Protokoll vom 16.06.2022, AS 11; Protokoll vom 24.04.2024, AS 99), haben sich keine Bedenken ergeben. Die Schilderungen der BF2, aus römisch 40 zu stammen, waren ebenfalls stringent (Protokoll vom 16.06.2022, AS 9; Protokoll vom 24.04.2024, AS 88); hinsichtlich ihres neunjährigen Schulbesuchs (Protokoll vom 24.04.2024, AS 89) haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig zu ihrer Tätigkeit in einer Gemüsefabrik bis zu ihrer Heirat (Protokoll vom 16.06.2022, AS 11; Protokoll vom 24.04.2024, AS 89). In Anbetracht ihrer mehrjährigen Schulbildung und vorangegangenen Berufsausübung ist hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer unter Mitberücksichtigung ihrer Gesundheit und ihres Alters davon auszugehen, dass sie in der Türkei ihren Lebensunterhalt zukünftig werden sichern können, auch wenn es die Betreuung der minderjährigen BF3 mitzuberücksichtigen gilt. Stringent legten sowohl der BF1 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 98), als auch die BF2 (Protokoll vom 24.04.2024, AS 89) dar, bis zur Ausreise gemeinsam mit den Eltern des BF1 und dessen Geschwistern in römisch 40 , einem Dorf im Bezirk römisch 40 , gelebt zu haben. Übereinstimmend schilderten sie im Weitern, legal per Flugzeug nach Serbien ausgereist zu sein [Protokoll vom 16.06.2022, AS17 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 17 (BF2); Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)]. Hinsichtlich des Durchreisestaates Ungarn [Protokoll vom 16.06.2022, AS 19 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 19 (BF2); Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1), Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)] haben sich aus geographischer Sicht keine Bedenken ergeben. Das Datum der Asylantragstellung ist sowohl im jeweiligen Erstbefragungsprotokoll vermerkt [Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF1); Protokoll vom 16.06.2022, AS 11 (BF2)], als auch im jeweiligen Fremdenregisterauszug verschriftlicht. Wie bereits ausgeführt, liegt die Geburtsurkunde der BF3 im Verwaltungsakt ein (AS 5), ebenso der am 13.09.2023 beim BFA eingelangte Asylantrag (AS 1 ff), wobei das Datum der Asylantragstellung auch im Fremdenregisterauszug der BF3 angeführt ist. In Hinblick auf die in XXXX aufhältigen Familienangehörigen des BF1 [Protokoll vom 24.04.2024, AS 98 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 89 (BF2)] haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig zum regelmäßigen telefonischen Kontakt (Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)]. Der BF1 selbst konkretisierte vor dem BFA, dass seine Geschwister studieren bzw. Erwerbstätigkeiten nachgehen und der Vater Pensionsleistungen bezieht (Protokoll vom 24.04.2024, AS 100). In Hinblick auf die in römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen des BF1 [Protokoll vom 24.04.2024, AS 98 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 89 (BF2)] haben sich keine Bedenken ergeben, ebenso wenig zum regelmäßigen telefonischen Kontakt (Protokoll vom 24.04.2024, AS 100 (BF1); Protokoll vom 24.04.2024, AS 91 (BF2)]. Der BF1 selbst konkretisierte vor dem BFA, dass seine Geschwister studieren bzw. Erwerbstätigkeiten nachgehen und der Vater Pensionsleistungen bezieht (Protokoll vom 24.04.2024, AS 100). Aus den jeweiligen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem der Beschwerdeführer geht hervor, dass diese keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen. Dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 lässt sich entnehmen, dass dieser seit 26.06.2023 einer Erwerbstätigkeit nachgeht; aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF2 und der BF3 geht ihre Mitversicherung beim BF1 hervor sowie hinsichtlich der BF2, dass diese keiner Beschäftigung nachgeht. Hinsichtlich des Deutschkursbesuches der BF2 wurde in der mündlichen Verhandlung eine mit 09.12.2024 datierte Kursbesuchsbestätigung vorgelegt (Beilage ./B), der die diesbezüglichen Feststellungen entnommen wurden. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände war festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen zu den volljährigen Beschwerdeführern war zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 strafgerichtlich unbescholten sind. In Ermangelung gegenteilig lautender Urkunden war festzustellen, dass gegen den BF1 bis dato keine Anklage erhoben wurde. Hinsichtlich der Ermittlungen wegen Postings mit PKK-Bezug liegt die Beschuldigtenvernehmung des BF1 im Verwaltungsakt ein (AS 401 ff), ebenso der Abschlussbericht der Polizei (AS 433 ff) sowie ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX im selbigen Zusammenhang (AS 447 ff). In Ermangelung gegenteilig lautender Urkunden war festzustellen, dass gegen den BF1 bis dato keine Anklage erhoben wurde. Hinsichtlich der Ermittlungen wegen Postings mit PKK-Bezug liegt die Beschuldigtenvernehmung des BF1 im Verwaltungsakt ein (AS 401 ff), ebenso der Abschlussbericht der Polizei (AS 433 ff) sowie ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft römisch 40 im selbigen Zusammenhang (AS 447 ff).
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  24. Zu den Asylausschlussgründen nach § 6 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids des BF1 und Folgende): 3.
  25. Zu den Asylausschlussgründen nach Paragraph 6, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids des BF1 und Folgende): 3.1.
  26. Rechtslage Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ titulierte § 6 AsylG 2005 lautet:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ titulierte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet: „§ 6

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen. Demnach steht der Asylgewährung ein Ausschlussgrund gegenüber.Der Antrag auf internationalen Schutz des BF1 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen. Demnach steht der Asylgewährung ein Ausschlussgrund gegenüber. Zur in Rede stehenden Bestimmung hielt der VwGH fest, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358 mwN).Zur in Rede stehenden Bestimmung hielt der VwGH fest, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordert, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358 mwN). Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; vgl. auch VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; vergleiche auch VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit). Wie bereits unter Punkt II.
  2. und II. 2.
  3. ausgeführt, wurde der BF1 bislang nicht verurteilt und wurde auch keine Anklage erhoben. Gegen ihn werden Ermittlungen wegen Postings mit PKK-Bezug auf sozialen Medien geführt, die im Abschlussbericht vom 19.07.2024 unter den Straftatbeständen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und Gutheißen terroristischer Straftaten geführt werden.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  4. und römisch zwei. 2.
  5. ausgeführt, wurde der BF1 bislang nicht verurteilt und wurde auch keine Anklage erhoben. Gegen ihn werden Ermittlungen wegen Postings mit PKK-Bezug auf sozialen Medien geführt, die im Abschlussbericht vom 19.07.2024 unter den Straftatbeständen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und Gutheißen terroristischer Straftaten geführt werden. In Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose gilt nun festzuhalten wie folgt: Der BF1 bestreitet nicht, Inhalte mit PKK-Bezug auf Social Media gepostet oder geteilt zu haben. Allerdings verneint er eine Mitgliedschaft bei der PKK und gibt sowohl in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX , Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung am 17.07.2024, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Gewalt und Krieg abzulehnen. Auf den ersten Blick scheint diese Aussage vor dem Hintergrund, dass er selbst mit Gewehren in der Hand auf Fotos zu sehen ist und dadurch, dass er eben Beiträge der PKK geteilt hat, unschlüssig. Der BF1 bestreitet nicht, Inhalte mit PKK-Bezug auf Social Media gepostet oder geteilt zu haben. Allerdings verneint er eine Mitgliedschaft bei der PKK und gibt sowohl in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD römisch 40 , Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung am 17.07.2024, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, Gewalt und Krieg abzulehnen. Auf den ersten Blick scheint diese Aussage vor dem Hintergrund, dass er selbst mit Gewehren in der Hand auf Fotos zu sehen ist und dadurch, dass er eben Beiträge der PKK geteilt hat, unschlüssig. In der Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Richterin aber ein eigenes Bild vom BF1 machen und konnte dieser seine Motive und Gedanken zu den veröffentlichten Fotos und Postings einleuchtend erklären. Der BF1 beantwortete die Fragen umfänglich und unaufgeregt, sodass nicht der Eindruck entstand, sich herausreden oder Tatsachen verharmlosen zu wollen. Es ist glaubhaft, dass er selbst (geladene) Gewehre zur Tierbewachung bzw. –jagd verwendete, die Waffe aber nicht gegen Menschen richten würde, um seine Vorstellungen zur Lage der Kurden durchzusetzen. Dazu passt auch, dass er beim Militärdienst keine Waffenausbildung erhalten hat, auf Zypern keine Munition dabeigehabt hat und seine Aufgabe das Reinigen der Gewehre war. Er hat auch später bzw. danach keine privaten Camps besucht, um dort den Umgang mit Waffen oder Kampftechniken zu erlernen. Ferner hat er übereinstimmend zu seinem Vorbringen, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, dargelegt, zuhause Waffen zur Abwehr von Wölfen bzw. zur Hasenjagd gebraucht zu haben. Seinem Alter als junger Erwachsener geschuldet hat er auch Lichtbilder von sich mit Gewehren aufnehmen lassen und diese dann im Glauben, sich selbst als „cool“ darzustellen, veröffentlicht. Zu den Postings mit PKK-Bezug konnte er ebenso glaubhaft erklären, sich der Tragweite des veröffentlichten Inhalts nicht bewusst gewesen zu sein. Nach der Beschwerdeverhandlung steht fest, dass der BF1 sehr emotional für die Rechte der Kurden einsteht und auch aktiv Schritte unternommen hat. Er war und ist zwar kein Mitglied der HDP-Partei, hat aber zB bei Veranstaltungen mitgeholfen und sich engagiert. Eine führende Rolle nahm er dabei allerdings nicht ein, sondern hat bei Treffen oder Anlässen mitgewirkt und beispielsweise Tee gekocht oder ist zur Streitschlichtung zwischen Dorfbewohnern mitgegangen. Von einer exponierten Position kann nicht gesprochen werden, vielmehr war und ist er als Mitwirkender anzusehen, der sich von führenden Aktivisten/Politikern leiten lässt und ihm die Aufgaben zuteilen. Vor dem Hintergrund, dass er selbst in der Türkei als Kurde Diskriminierung erfahren hat, hat sich in Zusammenschau mit seinen Aktivitäten für die HDP/Kurdenbewegung eine derartige Ablehnung gegenüber dem türkischen Staat bzw. der Politik aufgebaut, dass er ein Ventil für seinen Ärger im Posten und Teilen von Beiträgen gefunden hat, die kurdenfreundliche Inhalte haben. Dazu gehörten auch Beiträge mit PKK-Bezug. Dabei ist wichtig, dass der BF1 glaubhaft vermitteln konnte, dabei nicht die PKK verherrlichen zu wollen, sondern auf die Unterdrückung der Kurden aufmerksam zu machen und die Türkei als Staatsgefüge und Unterdrücker zu provozieren. Der BF1 konnte schlüssig darlegen, dass ihm der Status der PKK als verbotene Terrororganisation nunmehr bewusst ist und er erst nach und nach und insbesondere nachdem in Österreich Ermittlungen gegen ihn geführt wurden, erkannt hat, dass er damit auch strafrechtlich relevante Grenzen überschritten hat. Er sieht ein, dass bei Lesern seiner Postings der Eindruck vermittelt wurde, er unterstütze die PKK bzw. heiße deren Vorgehen gut. Der BF1 hat die Beiträge gelöscht und nutzt Social Media nur mehr für den Austausch mit Freunden bzw. zum Nachrichtenkonsum. Durch das nunmehrige Erkennen der Tragweite seiner Online-Auftritte ist davon auszugehen, dass er künftig keine unüberlegten Postings mehr öffentlich zugänglich machen wird und ist im Rahmen einer Prognose davon auszugehen, dass von ihm künftig keine Gefährdung ausgehen wird. Das öffentliche Interesse manifestiert sich vor allem an der Verhinderung von terroristischen Aktivitäten, insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, Gewaltkriminalität sowie der Verhinderung des Missbrauchs und der leichtfertigen Verwendung von Waffen oder der Verhinderung der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder der Finanzierung von terroristischen Aktivitäten. Ziel und Zweck der Postings war nie, andere Personen für terroristische Taten zu motivieren, zu rekrutieren und von der Vorgehensweise der PKK zu überzeugen und ist eine solche Gefahr auch in Zukunft ausgehend vom BF1 nicht zu erwarten. Wie ausgeführt, ist beim BF1 keine Geisteshaltung, die die extremistischen Züge dieser Organisation in Abrede stellt bzw. deren Ziele und Vorgehen letztlich indirekt doch als positiv ansieht, zu erkennen. Auch sein sonstiger Lebenswandel gibt keinen Grund für eine negative Gefährdungsprognose, zumal der BF1 als Familienvater für seine Frau und das gemeinsame Kind Sorge trägt, sich in Österreich um eine Arbeitsbewilligung bemüht hat und einer legalen Beschäftigung nachgeht und auch sonst in keiner anderen Art und Weise im Bundesgebiet Handlungen gesetzt hat, die den gesellschaftlichen Werten und Normen entgegenstehen würden. Aus den oben dargelegten Erwägungen kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass im gegenständlichem Fall der BF1 keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und somit der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht vorliegt.Aus den oben dargelegten Erwägungen kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass im gegenständlichem Fall der BF1 keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und somit der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorliegt. Sonstige Hinweise auf in § 6 AsylG 2005 normierte Ausschlussgründe haben sich nicht ergeben.Sonstige Hinweise auf in Paragraph 6, AsylG 2005 normierte Ausschlussgründe haben sich nicht ergeben. Spruchpunkt I. nennt als Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG
  6. Das BFA hat – wie in § 6 Abs. 2 AsylG 2005 explizit vorgesehen – keine inhaltliche Prüfung des Fluchtvorbringens vorgenommen. Die Feststellungen beschränken sich auf eine allgemeine Zusammenfassung, dass keine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK vorliege. Beweiswürdigend stützt sich das BFA auf die in Österreich geführten Ermittlungen und schließt daraus, dass aufgrund dessen auch in der Türkei „gängige sowie übliche Ermittlungs- sowie Gerichtsverfahren zur Aufklärung von kriminellen Vorkommnissen“ geführt werden, ohne auf die konkreten Auswirkungen für den BF1 einzugehen. In der rechtlichen Beurteilung zieht sich die belangte Behörde auf den Ausschlussgrund zurück und führt wörtlich an: „Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers kann gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrunds nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 unterbleiben.“Spruchpunkt römisch eins. nennt als Rechtsgrundlagen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG
  7. Das BFA hat – wie in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 explizit vorgesehen – keine inhaltliche Prüfung des Fluchtvorbringens vorgenommen. Die Feststellungen beschränken sich auf eine allgemeine Zusammenfassung, dass keine Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK vorliege. Beweiswürdigend stützt sich das BFA auf die in Österreich geführten Ermittlungen und schließt daraus, dass aufgrund dessen auch in der Türkei „gängige sowie übliche Ermittlungs- sowie Gerichtsverfahren zur Aufklärung von kriminellen Vorkommnissen“ geführt werden, ohne auf die konkreten Auswirkungen für den BF1 einzugehen. In der rechtlichen Beurteilung zieht sich die belangte Behörde auf den Ausschlussgrund zurück und führt wörtlich an: „Eine Prüfung der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers kann gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrunds nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 unterbleiben.“ Da die Zugrundelegung des Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 weggefallen ist, wird das BFA eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung vorzunehmen haben.Da die Zugrundelegung des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 weggefallen ist, wird das BFA eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung vorzunehmen haben. Vor diesem Hintergrund entbehren auch die auf Spruchpunkt I. aufbauenden Spruchpunkte ihrer Grundlage, weshalb der Beschwerde des BF1 stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Vor diesem Hintergrund entbehren auch die auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauenden Spruchpunkte ihrer Grundlage, weshalb der Beschwerde des BF1 stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.
  8. Zu den Bescheiden der BF2 und BF3: Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 leg.cit. Die BF2 und BF3 haben keine eigenen Gründe vorgebracht, sondern stützen sich auf dieselben wie der BF
  9. Daher waren auch die Bescheide, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz der BF2 und der BF3 abgewiesen wurden, zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und Erstellung einer Gefährdungsprognose, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erforderlichkeit und Erstellung einer Gefährdungsprognose, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2303124.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.