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{'item': 'L503 2305103-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 88§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL503 2305103-1 Spruch, L503 2305103-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – eigenen Angaben zufolge staatenloser Kurde syrischer Herkunft – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.07.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 10.07.2024 gab der BF an, er stamme aus " XXXX " im Gouvernement Al-Hasaka und sei von dort im Mai 2024 in die Türkei ausgereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, sie seien staatenlos und hätten in Syrien überhaupt keine Rechte. Die Schulen in Syrien dürften sie nur bis zum
  2. Schuljahr besuchen, danach würden sie hinausgeworfen. Seit Anfang 2024 hätten die Türken begonnen, XXXX anzugreifen. Es herrsche dort keine Sicherheit und er werde auch von der regulären Syrischen Armee und auch von den Kurden gesucht, weil er zum Militär müsse. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Einberufung und Zwangsrekrutierung.Bei seiner Erstbefragung am 10.07.2024 gab der BF an, er stamme aus " römisch 40 " im Gouvernement Al-Hasaka und sei von dort im Mai 2024 in die Türkei ausgereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, sie seien staatenlos und hätten in Syrien überhaupt keine Rechte. Die Schulen in Syrien dürften sie nur bis zum
  3. Schuljahr besuchen, danach würden sie hinausgeworfen. Seit Anfang 2024 hätten die Türken begonnen, römisch 40 anzugreifen. Es herrsche dort keine Sicherheit und er werde auch von der regulären Syrischen Armee und auch von den Kurden gesucht, weil er zum Militär müsse. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Einberufung und Zwangsrekrutierung.
  4. Am 08.10.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er stamme aus XXXX , sei staatenlos ("Maktum"), Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens. Als Kind sei er mit seiner Familie nach Damaskus verzogen und im Jahr 2015 gemeinsam mit der Familie aufgrund der Konflikte in Damaskus in seine Herkunftsregion zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2024 habe er in der Region um XXXX gelebt. Er habe die Schule abgebrochen, weil er aufgrund seines Status die siebente Klasse sowieso nicht besuchen habe können und im Anschluss habe er in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei 2022 aufgrund einer Krankheit verstorben, seine Mutter und eine seiner Schwestern würden nach wie vor unter bescheidenen wirtschaftlichen Umständen in der Region leben. Sie hätten noch eine landwirtschaftliche Fläche im Heimatdorf, das Haus und ein kleines Grundstück im Heimatdorf hätte sein Vater vor ca. fünf Jahren verkauft. Die ältere Schwester lebe in Damaskus und sein Bruder in Österreich. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und habe weder den kurdischen Selbstverteidigungsdienst noch den Wehrdienst absolviert.
  5. Am 08.10.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmandschi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er stamme aus römisch 40 , sei staatenlos ("Maktum"), Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens. Als Kind sei er mit seiner Familie nach Damaskus verzogen und im Jahr 2015 gemeinsam mit der Familie aufgrund der Konflikte in Damaskus in seine Herkunftsregion zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2024 habe er in der Region um römisch 40 gelebt. Er habe die Schule abgebrochen, weil er aufgrund seines Status die siebente Klasse sowieso nicht besuchen habe können und im Anschluss habe er in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei 2022 aufgrund einer Krankheit verstorben, seine Mutter und eine seiner Schwestern würden nach wie vor unter bescheidenen wirtschaftlichen Umständen in der Region leben. Sie hätten noch eine landwirtschaftliche Fläche im Heimatdorf, das Haus und ein kleines Grundstück im Heimatdorf hätte sein Vater vor ca. fünf Jahren verkauft. Die ältere Schwester lebe in Damaskus und sein Bruder in Österreich. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und habe weder den kurdischen Selbstverteidigungsdienst noch den Wehrdienst absolviert. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, der Hauptgrund sei, dass er Maktum sei und somit keinerlei Rechte in Syrien habe, er könne nicht einmal die höheren Schulstufen besuchen bzw. sich einfach nicht weiterbilden. Man bekomme immer Probleme und müsse sich eher in seiner Heimatregion aufhalten, ansonsten werde man immer schikaniert und benachteiligt. Seine Schwester in Damaskus würde z.B. oft aufgehalten, wenn sie dort auf Besuch sei und bekomme Probleme. Sein Vater sei krank gewesen und sie hätten ihn nach Damaskus zur Behandlung bringen müssen und er sei dort auch benachteiligt bzw. schlecht behandelt worden, bis er schließlich verstorben sei. Als Maktum habe man kein Recht auf Eigentum, so bekämen ihre Kinder auch Probleme. Das sei kein Leben für ihn und deswegen wolle er dort nicht leben, wenn er als Mensch keine Rechte habe. Außerdem sei es in den Monaten November und Dezember 2023 zu brutalen türkischen Luftangriffen auf seine Heimatregion gekommen. Die Türken würden ständig ihre Regionen angreifen. Sein Vater sei in Damaskus von der FSA entführt worden und diese hätten Lösegeld verlangt. Auf Nachfragen gab der BF an, dass die Entführung zwischen 2014 und 2015 stattgefunden und nichts mit ihm selbst zu tun gehabt habe, zu dieser Zeit seien viele Familien erpresst worden. Nach Bezahlung des Lösegeldes sei er freigelassen worden und sie seien als Familie nach XXXX zurückgekehrt. Die Lage in den kurdischen Regionen sei sehr unruhig und instabil. Wenn er dort geblieben wäre, müsste er zum Wehrdienst bei den Kurden einrücken. Von den Kurden werde er nicht benachteiligt, er habe aber trotzdem keine Rechte bzw. Dokumentausstellungen. Persönliche Rekrutierungsversuche habe es nicht gegeben, aber er habe sich im Heimatdorf versteckt und sei nicht in die größeren Städte gegangen. Der Selbstverteidigungsdienst sei keine Option, die Sicherheitslage sei sehr schlecht und er wolle keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Bei einer Rückkehr bestehe die Möglichkeit, dass er in Haft komme, weil er das Land verlassen habe oder dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Wenn man in Syrien in Haft komme, werde man gefoltert und komme nicht mehr aus dem Gefängnis.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, der Hauptgrund sei, dass er Maktum sei und somit keinerlei Rechte in Syrien habe, er könne nicht einmal die höheren Schulstufen besuchen bzw. sich einfach nicht weiterbilden. Man bekomme immer Probleme und müsse sich eher in seiner Heimatregion aufhalten, ansonsten werde man immer schikaniert und benachteiligt. Seine Schwester in Damaskus würde z.B. oft aufgehalten, wenn sie dort auf Besuch sei und bekomme Probleme. Sein Vater sei krank gewesen und sie hätten ihn nach Damaskus zur Behandlung bringen müssen und er sei dort auch benachteiligt bzw. schlecht behandelt worden, bis er schließlich verstorben sei. Als Maktum habe man kein Recht auf Eigentum, so bekämen ihre Kinder auch Probleme. Das sei kein Leben für ihn und deswegen wolle er dort nicht leben, wenn er als Mensch keine Rechte habe. Außerdem sei es in den Monaten November und Dezember 2023 zu brutalen türkischen Luftangriffen auf seine Heimatregion gekommen. Die Türken würden ständig ihre Regionen angreifen. Sein Vater sei in Damaskus von der FSA entführt worden und diese hätten Lösegeld verlangt. Auf Nachfragen gab der BF an, dass die Entführung zwischen 2014 und 2015 stattgefunden und nichts mit ihm selbst zu tun gehabt habe, zu dieser Zeit seien viele Familien erpresst worden. Nach Bezahlung des Lösegeldes sei er freigelassen worden und sie seien als Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Lage in den kurdischen Regionen sei sehr unruhig und instabil. Wenn er dort geblieben wäre, müsste er zum Wehrdienst bei den Kurden einrücken. Von den Kurden werde er nicht benachteiligt, er habe aber trotzdem keine Rechte bzw. Dokumentausstellungen. Persönliche Rekrutierungsversuche habe es nicht gegeben, aber er habe sich im Heimatdorf versteckt und sei nicht in die größeren Städte gegangen. Der Selbstverteidigungsdienst sei keine Option, die Sicherheitslage sei sehr schlecht und er wolle keine Waffe tragen und keine Menschen töten. Bei einer Rückkehr bestehe die Möglichkeit, dass er in Haft komme, weil er das Land verlassen habe oder dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Wenn man in Syrien in Haft komme, werde man gefoltert und komme nicht mehr aus dem Gefängnis. Der BF brachte ein Identitätszertifikat in Vorlage (AS. 51).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe. So sei plausibel, dass der BF Syrien aufgrund des andauernden Bürgerkrieges und der türkischen Luftangriffe verlassen habe, die schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage stelle aber keine individuelle asylrelevante Bedrohung dar. Aufgrund seines Alters sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er mit einer Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte zu rechnen habe und seien aus den Länderberichten im Zusammenhang mit der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Betreffend die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte befände sich die Heimatregion außerhalb des Einflussgebietes des syrischen Regimes und rekrutiere die syrische Armee laut den Länderinformationen keine Maktumeen. Das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach Maktumeen in Teilen Syriens Diskriminierungen ausgesetzt seien, sei zwar glaubhaft, vermöge aber nicht die Schwelle der Asylrelevanz zu erreichen. Auch der Vorfall mit dem Vater des BF vermöge keine GFK-relevante Verfolgung des BF aufzuzeigen. Der BF habe sich auch niemals politisch engagiert und sei niemals in das Blickfeld der Regierung oder regierungsnaher Truppen geraten; es könne nicht erkannt werden, dass dem BF rein aufgrund der Ausreise eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Aufgrund der Situation in seiner Heimatregion sei dem BF allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 22.11.2024.
  2. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.12.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 22.11.
  3. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass dem BF vor allem vor dem Hintergrund der zwischenzeitig ausgerufenen Generalmobilmachung eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte drohe; seine Weigerung beruhe auf der politischen Überzeugung und auf Gewissensgründen und würde ihm aufgrund der Verweigerung vonseiten der SDF eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt. Beim Selbstverteidigungsdienst in den SDF handle es sich zudem nicht um den Wehrdienst eines völkerrechtlich anerkannten Staates, sodass es auf die Exzessivität der Bestrafung oder den Zwang zur Beteiligung an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/ oder internationale Menschenrechte nicht ankomme. Aus den in der Beschwerde zitierten Länderberichten ergebe sich klar die prekäre Lage der Maktumeen und sei der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe erheblichen Diskriminierungen und Benachteiligungen in Syrien ausgesetzt gewesen. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, fehle es an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Ob die die künftige Regierung wohl dominierende HTS tatsächlich moderater geworden sei, sei nicht absehbar. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Am 19.12.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und langte am 30.12.2024 in der hg. Abteilung ein. Das BVwG veranlasste eine Übersetzung des vom BF vorgelegten Identitätszertifikats (OZ. 3, 7).
  5. Am 31.03.2025 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ein Abschlusszeugnis vorlegte und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich seines Lebenslaufes und seiner Fluchtgründe präzisierte. Dabei brachte er unter anderem vor, dass er 2019 aufgrund der beim Umzug 2015 erfolgten Registrierung bei der Kommune ein Informationsschreiben über die Verpflichtung zum Wehrdienst erhalten habe, seine Mutter habe ihn im Zuge eines Telefonats vor ein paar Tagen daran erinnert. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Syrien: Staatenlosigkeit/Maktumeen" vom 14.12.2022 sowie der aktuellste EUAA-Bericht "Syria: Country Focus" vom März 2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen" vom 21.03.2025, die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie die "Regional Flash Updates" #1-16, "Syria situation crisis" in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er stammt aus Syrien, ist staatenloser Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Kurdisch-Kurmandschi und Arabisch. Der BF stammt aus dem etwa 30 Kilometer südlich von XXXX (auch: " XXXX ") gelegenen Dorf XXXX (laut Syria Live Map: " XXXX ") im Nordosten des Gouvernements Al-Hasaka. Als der BF etwa fünf Jahre alt war, verzog die Familie nach Damaskus, wo sein Vater als Taxifahrer Arbeit fand. Aufgrund der Entwicklung der Situation in Damaskus entschloss sich die Familie 2015 bzw. 2016 dazu, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Sein Vater war als Chauffeur bei der Landwirtschaftsdirektion der kurdischen Selbstverwaltung tätig. Im Heimatdorf hatte die Familie ein kleines Grundstück mit einem Haus, das sein Vater ca. 2019 verkaufte. Die Familie lebte in der Stadt XXXX in einer Mietwohnung des Onkels mütterlicherseits, in der die Mutter und die jüngere Schwester des BF auch heute noch wohnen. Die Familie verfügt auch nach wie vor über eine landwirtschaftliche Fläche im Heimatdorf. Der BF hielt sich in den Jahren vor seiner Ausreise allein im Heimatdorf auf, da es dort keine Checkpoints und (Militär-)Streifen gab. Der BF hat noch eine weitere Schwester, die in Damaskus verheiratet ist. Der ältere Bruder des BF ist seit 2020 in Österreich asylberechtigt. Der Vater des BF ist 2022 krankheitsbedingt verstorben. Die Mutter des BF ist syrische Staatsbürgerin. Weitere entfernte Verwandte leben ebenfalls in der Heimatregion.Der BF stammt aus dem etwa 30 Kilometer südlich von römisch 40 (auch: " römisch 40 ") gelegenen Dorf römisch 40 (laut Syria Live Map: " römisch 40 ") im Nordosten des Gouvernements Al-Hasaka. Als der BF etwa fünf Jahre alt war, verzog die Familie nach Damaskus, wo sein Vater als Taxifahrer Arbeit fand. Aufgrund der Entwicklung der Situation in Damaskus entschloss sich die Familie 2015 bzw. 2016 dazu, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Sein Vater war als Chauffeur bei der Landwirtschaftsdirektion der kurdischen Selbstverwaltung tätig. Im Heimatdorf hatte die Familie ein kleines Grundstück mit einem Haus, das sein Vater ca. 2019 verkaufte. Die Familie lebte in der Stadt römisch 40 in einer Mietwohnung des Onkels mütterlicherseits, in der die Mutter und die jüngere Schwester des BF auch heute noch wohnen. Die Familie verfügt auch nach wie vor über eine landwirtschaftliche Fläche im Heimatdorf. Der BF hielt sich in den Jahren vor seiner Ausreise allein im Heimatdorf auf, da es dort keine Checkpoints und (Militär-)Streifen gab. Der BF hat noch eine weitere Schwester, die in Damaskus verheiratet ist. Der ältere Bruder des BF ist seit 2020 in Österreich asylberechtigt. Der Vater des BF ist 2022 krankheitsbedingt verstorben. Die Mutter des BF ist syrische Staatsbürgerin. Weitere entfernte Verwandte leben ebenfalls in der Heimatregion. Der BF hat Syrien im Mai 2024 Richtung Türkei verlassen, um schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen. Spätestens am 09.07.2024 reiste der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Syrien mehrere Jahre lang die Schule besucht, allerdings nicht abgeschlossen. Im Anschluss war er in der Landwirtschaft und in der Gastronomie erwerbstätig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  9. Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit dem Wehr- bzw. Selbstverteidigungsdienst oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt. In seinem Heimatdorf waren die kurdischen Streitkräfte nicht präsent. 1.2.
  10. Die Herrschaft Assad ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden "Hay’at Tahrir ash-Sham" (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Assad selbst ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.2.
  11. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten "Demokratischen Selbstverwaltung" in den kurdisch dominierten Siedlungsgebieten, darunter auch die Herkunftsregion des BF, im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Die 2018 gegründete "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES) bzw. die dieser zugeordneten "Syrien Democratic Forces" (SDF) sind in der Region weiterhin der unmittelbare Kontrollakteur. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Im Februar 2025 haben sich die kurdischen Machthaber mit der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS über eine künftige zivile und militärische Integration geeinigt, wobei die neue Regierung keine Wehrpflicht mehr vorsieht. Auch seitens der kurdischen Machthaber droht dem BF keine Verfolgung: 1.2.3.
  12. Der aus dem Gouvernement al-Hasaka stammende BF und gehört der seine Herkunftsregion dominierenden kurdischen Volksgruppe an. Er ist Sohn einer syrischen Staatsangehörigen und eines nicht registrierten Vaters syrischer Herkunft und verfügt über einen vom örtlichen Mukhtar ausgestellten Identitätsnachweis (shahadat taarif). Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion keine Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit. Während die syrischen Kurden – darunter auch zahlreiche Staatenlose – historisch bedingt von zahlreichen Benachteiligungen betroffen waren, hat sich die Lage in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle deutlich verbessert. Die kurdische "Selbstverwaltung" nimmt keine rechtliche Unterscheidung zwischen – unregistrierten – Maktumeen und – registrierten – Ajanib vor. 1.2.3.
  13. Der aktuell 26-jährige BF ist 1999 geboren und unterfällt daher – bis auf Weiteres – grundsätzlich noch der auf dem Gebiet der DAANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" ab 18 Jahren. Sollte der BF noch vor der geplanten Integration der Streitkräfte zurückkehren, drohen bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden "Wehrdienstverweigerer" durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des "Selbstverteidigungsdienstes" müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF lehnt den Selbstverteidigungsdienst nicht aus Konventionsgründen ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der Behörden oder Streitkräfte geraten. 1.
  14. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Speziell zur Lage der unregistrierten staatenlosen Kurden in Syrien ("Maktumeen") wurde die einschlägige Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.12.2022 herangezogen. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen wurden auch der aktuellste EUAA-Bericht "Syria: Country Focus" vom März 2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen" vom 21.03.2025, weiters die laufend aktualisierte Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie die "Regional Flash Updates" #1-16, "Syria situation crisis" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. Der BF ist dem Inhalt der Länderberichte nicht entgegengetreten und bestehen gegen die Heranziehung der Berichte grundsätzlich keine Bedenken. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 24.03.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  15. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  16. März 2025 beauftragt (MEE,
  17. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  18. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt·innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  19. Dezember 2024). Am
  20. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  21. Dezember 2024). Am
  22. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  23. Dezember 2024). Am
  24. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  25. Jänner 2025). Bereits am
  26. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  27. Dezember 2024). AFP berichtete am
  28. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  29. Jänner 2025). Am
  30. Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
  31. Februar 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  32. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  33. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  34. Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
  35. Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer·innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer·innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer·innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
  36. Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
  37. März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
  38. März 2025). Am
  39. und
  40. März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit·innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist·innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist·innen beteiligt waren (BBC News,
  41. März 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  42. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  43. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  44. Jänner 2025). Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden (vgl. etwa https://orf.at/stories/3385838/).Auch die Europäische Union hat einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden vergleiche etwa https://orf.at/stories/3385838/).
  45. Beweiswürdigung 2.
  46. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren. Der BF hat im Verfahren vor dem BFA auch ein vom Dorfvorsteher ausgestelltes Identitätsdokument vorgelegt. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften und mit den von ihm vorgelegten Dokumenten übereinstimmenden – Angaben des BF getroffen werden. Hinsichtlich der Rückkehr der Familie in ihre Heimatregion sei angemerkt, dass der BF sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insofern abwandelte, als er die vor dem BFA geschilderte, nicht auf die Person seines Vaters bezogene Entführung in erpresserischer Absicht (vgl. AS. 47) nicht mehr erwähnte, sondern stattdessen vage behauptete, sein Vater sei "sehr stark unter Druck gesetzt" worden, da er ein Maktum gewesen sei und sie gedacht hätten, dass es besser wäre, wenn sie nach XXXX umziehen würden. Darüber hinaus habe es "zu dieser Zeit sehr viele Probleme in Damaskus" gegeben (VH S. 7). In Anbetracht des in Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit allgemein gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung (dazu sogleich unter Punkt 2.2.1.) war daher lediglich festzustellen, dass sich die Familie des BF aufgrund der Entwicklung der Situation in Damaskus dazu entschloss, in ihre Heimatregion zurückzuziehen.Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften und mit den von ihm vorgelegten Dokumenten übereinstimmenden – Angaben des BF getroffen werden. Hinsichtlich der Rückkehr der Familie in ihre Heimatregion sei angemerkt, dass der BF sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insofern abwandelte, als er die vor dem BFA geschilderte, nicht auf die Person seines Vaters bezogene Entführung in erpresserischer Absicht vergleiche AS. 47) nicht mehr erwähnte, sondern stattdessen vage behauptete, sein Vater sei "sehr stark unter Druck gesetzt" worden, da er ein Maktum gewesen sei und sie gedacht hätten, dass es besser wäre, wenn sie nach römisch 40 umziehen würden. Darüber hinaus habe es "zu dieser Zeit sehr viele Probleme in Damaskus" gegeben (VH S. 7). In Anbetracht des in Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit allgemein gesteigerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung (dazu sogleich unter Punkt 2.2.1.) war daher lediglich festzustellen, dass sich die Familie des BF aufgrund der Entwicklung der Situation in Damaskus dazu entschloss, in ihre Heimatregion zurückzuziehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststellungen zur Asylberechtigung des älteren Bruders in Österreich ergeben sich aus der vom BVwG durchgeführten Abfrage im Zentralen Fremdenregister betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz und steht mit den Angaben des BF im Einklang. 2.
  47. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  48. Dass der BF in Syrien im Zusammenhang mit dem Wehrdienst keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. So hat der BF bereits vor dem BFA sämtliche Fragen nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, Gerichtsverfahren, Haftstrafen, staatlichen Verfolgungshandlungen oder persönlichen Rekrutierungsversuchen explizit verneint (AS. 48 f.). Auch die vor dem BFA behauptete Entführung seines Vaters war dem Vorbringen des BF zufolge nicht gegen dessen Person gerichtet gewesen, sondern hatte lediglich der Erpressung eines Lösegeldes zum Ziel (AS. 47) und zeitigte – abgesehen davon, dass sich die Familie danach zu einer Rückkehr in ihre Heimatregion entschieden habe – keine Konsequenzen. Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er bereits 2019 einen "Einberufungsbefehl" erhalten habe, stellte sich auf Nachfrage heraus, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine Art "Informationsschreiben" über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst handelte (vgl. VH S. 8: "Jede Person, die in XXXX einreist und seinen Namen bei der Kommune registriert, wird darüber informiert, dass er in den Wehrdienst einberufen worden ist. […] Das ist für sie quasi wie eine Statistik und sie wissen dadurch, wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und deswegen wird diese Person darüber informiert, dass er den Wehrdienst ableisten muss.") Er selbst stufte dieses Schreiben offensichtlich als so unbedeutend ein, dass er bereits darauf vergessen und es aus diesem Grund auch vor dem BFA nicht erwähnt habe ("Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich keinen Einberufungsbefehl bekommen habe, aber meine Mutter hat mir vor ein paar Tagen gesagt, dass wir einmal einen Zettel nachhause zugeschickt bekommen haben und sie hat mich daran erinnert.") In seinem Heimatdorf konnte der BF völlig unbehelligt leben: "In XXXX gibt es Checkpoints und Streifen, im Dorf aber nicht. Keiner kommt in die Dörfer." Dementsprechend war in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die kurdischen Streitkräfte in seinem Heimatdorf nicht präsent waren.Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er bereits 2019 einen "Einberufungsbefehl" erhalten habe, stellte sich auf Nachfrage heraus, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine Art "Informationsschreiben" über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst handelte vergleiche VH S. 8: "Jede Person, die in römisch 40 einreist und seinen Namen bei der Kommune registriert, wird darüber informiert, dass er in den Wehrdienst einberufen worden ist. […] Das ist für sie quasi wie eine Statistik und sie wissen dadurch, wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und deswegen wird diese Person darüber informiert, dass er den Wehrdienst ableisten muss.") Er selbst stufte dieses Schreiben offensichtlich als so unbedeutend ein, dass er bereits darauf vergessen und es aus diesem Grund auch vor dem BFA nicht erwähnt habe ("Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich keinen Einberufungsbefehl bekommen habe, aber meine Mutter hat mir vor ein paar Tagen gesagt, dass wir einmal einen Zettel nachhause zugeschickt bekommen haben und sie hat mich daran erinnert.") In seinem Heimatdorf konnte der BF völlig unbehelligt leben: "In römisch 40 gibt es Checkpoints und Streifen, im Dorf aber nicht. Keiner kommt in die Dörfer." Dementsprechend war in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die kurdischen Streitkräfte in seinem Heimatdorf nicht präsent waren. Die vom BF weiters geschilderten persönlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner fehlenden Registrierung bzw. Staatsangehörigkeit, so insbesondere der Umstand, dass er die Schule abgebrochen habe, weil seine Geschwister in Damaskus die Schule nur bis zur sechsten Klasse besuchen hätten dürfen, stellen sich nicht als so gravierend dar, dass sie die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden (vgl. etwa VwGH 25.11.1992, 92/01/0604 zum ungerechtfertigten Ausschluss vom Hochschulstudium). Im Übrigen bezog sich der BF bei den von ihm dargelegten Benachteiligungen regelmäßig nicht auf ihm selbst widerfahrene Geschehnisse, sondern griff auf die "wir-Form" bzw. das Pronomen "man" zurück. So legte er auch in der mündlichen Verhandlung wortreich und in teils unglaubhaft gesteigerter Form dar, warum "wir" als Maktumeen "keine Rechte" gehabt hätten, er sich nicht richtig ausweisen habe können, sie aufgrund der fehlenden Dokumente "auch fast an jedem Checkpoint beschimpft und beleidigt" und sein Vater nun in Damaskus "auch öfters festgenommen" worden sei, ohne aber eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aufzuzeigen (siehe im Übrigen eingehend zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumeen unter Punkt 2.2.3.2.).Die vom BF weiters geschilderten persönlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner fehlenden Registrierung bzw. Staatsangehörigkeit, so insbesondere der Umstand, dass er die Schule abgebrochen habe, weil seine Geschwister in Damaskus die Schule nur bis zur sechsten Klasse besuchen hätten dürfen, stellen sich nicht als so gravierend dar, dass sie die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden vergleiche etwa VwGH 25.11.1992, 92/01/0604 zum ungerechtfertigten Ausschluss vom Hochschulstudium). Im Übrigen bezog sich der BF bei den von ihm dargelegten Benachteiligungen regelmäßig nicht auf ihm selbst widerfahrene Geschehnisse, sondern griff auf die "wir-Form" bzw. das Pronomen "man" zurück. So legte er auch in der mündlichen Verhandlung wortreich und in teils unglaubhaft gesteigerter Form dar, warum "wir" als Maktumeen "keine Rechte" gehabt hätten, er sich nicht richtig ausweisen habe können, sie aufgrund der fehlenden Dokumente "auch fast an jedem Checkpoint beschimpft und beleidigt" und sein Vater nun in Damaskus "auch öfters festgenommen" worden sei, ohne aber eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aufzuzeigen (siehe im Übrigen eingehend zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumeen unter Punkt 2.2.3.2.). 2.2.
  49. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
  50. zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi. net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Dem bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  51. und 6.). Dem bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad im Fall einer Rückkehr wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  52. und 6.). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der vor seiner Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten ist, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Auch im Beschwerdeschriftsatz wird im Hinblick auf das künftige Vorgehen der HTS letztlich lediglich darauf hingewiesen, dass "abzuwarten" bleibe, wobei der Hinweis darauf, dass es keine Kooperation von Seiten der EU-Institutionen gebe, mittlerweile als veraltet anzusehen ist (vgl. etwa https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/02/ 24/syria-eu-suspends-restrictive-measures-on-key-economic-sectors/). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der vor seiner Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten ist, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über den Heimatort des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Auch im Beschwerdeschriftsatz wird im Hinblick auf das künftige Vorgehen der HTS letztlich lediglich darauf hingewiesen, dass "abzuwarten" bleibe, wobei der Hinweis darauf, dass es keine Kooperation von Seiten der EU-Institutionen gebe, mittlerweile als veraltet anzusehen ist vergleiche etwa https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/02/ 24/syria-eu-suspends-restrictive-measures-on-key-economic-sectors/). In Bezug auf die Haltung gegenüber Minderheiten ist zu betonen, dass sich die neue Führung bereits von Anfang an verpflichtet hat, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde (vgl. etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Mit den Vertretern der kurdischen Bevölkerungsgruppe, der auch der BF angehört, steht die neue Führung in regelmäßigem Austausch, vgl. EUAA, Country Focus, März 2025, S. 31:In Bezug auf die Haltung gegenüber Minderheiten ist zu betonen, dass sich die neue Führung bereits von Anfang an verpflichtet hat, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Nicht verkannt werden zwar etwa die jüngsten Ereignisse, bei denen in Latakia bei Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen (alawitischen) Anhängern von Assad und Sicherheitskräften mehr als 1.000 Menschen, darunter auch Zivilisten, getötet worden sein sollen; Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa versprach jedoch, die Urheber der gewalttätigen Auseinandersetzungen zur Rechenschaft zu ziehen und dass ein unabhängiger Ausschuss die von beiden Seiten begangenen Tötungen untersuchen werde vergleiche etwa Deutsche Welle: Mutmaßliche Massaker: Syriens Führung beendet Militäreinsatz, abgerufen am 12.3.2025, https://www.dw.com/de/mutma %C3%9Fliche-massaker-syriens-f%C3%BChrung-beendet-milit%C3%A4reinsatz/a-71877576). Mit den Vertretern der kurdischen Bevölkerungsgruppe, der auch der BF angehört, steht die neue Führung in regelmäßigem Austausch, vergleiche EUAA, Country Focus, März 2025, S. 31: "In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für künftige Gespräche zu schaffen. Seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimmte. Dennoch bezeichnete Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Wissenschaftler, seine Äußerungen als unklar und nicht unterstützend für die kurdischen Ziele. Nach der raschen Einnahme von Aleppo durch die von der HTS geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten zur Flucht westlich des Euphrat. In Aleppo hatten die Kurden in erster Linie mit der HTS zu tun, die sich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu geriet die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit den SDF. Die durchgehende Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der ihr nahestehenden Einrichtungen von der Konferenz angegeben. Während des gesamten Januars kam es zu weiteren Wohnraums- und Eigentumsverletzungen, als vertriebene kurdische Einwohner versuchten, nach Afrin, einer mehrheitlich kurdisch bewohnten Region im Umland von Aleppo, und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. […] Bis Mitte Februar hatte sich für die Kurden in Afrin trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus in der Stadt am

  1. Februar nur wenig geändert. Berichten zufolge hielten die Misshandlungen durch verschiedene Gruppierungen in Afrin an. Zurückkehrende Bewohner stellten fest, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die für ihre Abreise erhebliche Geldsummen verlangten, obwohl die früheren Bewohner von der Übergangsverwaltung förmliche Zusicherungen für ihre Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertretern, die ihre Beschwerden vortrugen; daraufhin sagte er zu, die Gruppierungen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Übergriffe anzugehen." Die Berichtslage zeigt deutlich, dass die HTS selbst zu keiner Zeit gegen die kurdische Bevölkerungsgruppe vorging, sondern sich vielmehr auch auf lokaler Ebene "moderat und offen für einen Dialog" zeigte. Die neue Regierung nimmt sich darüber hinaus auch der kurdischen Belange an, indem sie sich – mag der im Bericht zitierte Wissenschaftler auch die ersten Äußerungen des nunmehrigen Übergangspräsidenten als für die "kurdischen Ziele" ungenügend eingeschätzt haben – seither nach Kräften bemüht, im Konflikt mit der SNA zugunsten der kurdischen Bevölkerung nachhaltig vermittelnd einzugreifen. Auch in Bezug auf die Eingliederung der SDF haben keine gewalttätigen Auseinandersetzungen stattgefunden und wurden die Verhandlungen mittlerweile erfolgreich zu einem Ende gebracht (vgl. dazu unter Punkt 2.2.3.). Eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung seitens der HTS wurde nicht vorgebracht und ist von einer solchen auch nicht auszugehen, zumal sich der BF zum sunnitischen Islam bekennt und politisch nicht in Erscheinung getreten ist.Die Berichtslage zeigt deutlich, dass die HTS selbst zu keiner Zeit gegen die kurdische Bevölkerungsgruppe vorging, sondern sich vielmehr auch auf lokaler Ebene "moderat und offen für einen Dialog" zeigte. Die neue Regierung nimmt sich darüber hinaus auch der kurdischen Belange an, indem sie sich – mag der im Bericht zitierte Wissenschaftler auch die ersten Äußerungen des nunmehrigen Übergangspräsidenten als für die "kurdischen Ziele" ungenügend eingeschätzt haben – seither nach Kräften bemüht, im Konflikt mit der SNA zugunsten der kurdischen Bevölkerung nachhaltig vermittelnd einzugreifen. Auch in Bezug auf die Eingliederung der SDF haben keine gewalttätigen Auseinandersetzungen stattgefunden und wurden die Verhandlungen mittlerweile erfolgreich zu einem Ende gebracht vergleiche dazu unter Punkt 2.2.3.). Eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung seitens der HTS wurde nicht vorgebracht und ist von einer solchen auch nicht auszugehen, zumal sich der BF zum sunnitischen Islam bekennt und politisch nicht in Erscheinung getreten ist. Nachdem die Regierung eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vorsieht, kann die Gefahr einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung in diesem Zusammenhang bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden, vgl. insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23 ("Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern.") Mit 26 Jahren zählt der BF überdies auch nicht zur Zielgruppe für eine freiwillige Rekrutierung, vgl. die aktuelle ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]": Nachdem die Regierung eine Abkehr von der allgemeinen Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee vorsieht, kann die Gefahr einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung in diesem Zusammenhang bereits aus diesem Grund nicht erkannt werden, vergleiche insbesondere EUAA Country Focus, März 2025, S. 23 ("Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern.") Mit 26 Jahren zählt der BF überdies auch nicht zur Zielgruppe für eine freiwillige Rekrutierung, vergleiche die aktuelle ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]": "Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi,
  2. Februar 2025; France 24,
  3. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat,
  4. Jänner 2025; FDD,
  5. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24,
  6. Februar 2025; Enab Baladi,
  7. Februar 2025). […] In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
  8. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi, 12.Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. […]" Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. ebd. sowie Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025); vgl. auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Die sich aus der Präsenz dieser und anderer bewaffneter Akteure in Syrien ergebenden "weiteren Unsicherheitsfaktoren" bzw. die humanitäre Lage, auf die im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wird, sind nicht asylrelevant, sondern auf Ebene des subsidiären Schutzes zu prüfen, der dem BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt wurde.Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche ebd. sowie Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025); vergleiche auch Der Spiegel, "Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen" vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident "nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt". Die sich aus der Präsenz dieser und anderer bewaffneter Akteure in Syrien ergebenden "weiteren Unsicherheitsfaktoren" bzw. die humanitäre Lage, auf die im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wird, sind nicht asylrelevant, sondern auf Ebene des subsidiären Schutzes zu prüfen, der dem BF von der belangten Behörde bereits rechtskräftig zuerkannt wurde. 2.2.
  9. Im November 2013 – etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition – rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen (vgl. LIB S. 12). Der Herkunftsort des BF liegt im Gouvernement Al-Hasaka und sohin im Kanton Cizîrê bzw. Jazira. Dass der Nordosten Syriens aktuell (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial und wird vom BF nicht bestritten.2.2.
  10. Im November 2013 – etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition – rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen vergleiche LIB S. 12). Der Herkunftsort des BF liegt im Gouvernement Al-Hasaka und sohin im Kanton Cizîrê bzw. Jazira. Dass der Nordosten Syriens aktuell (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial und wird vom BF nicht bestritten. Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich unter anderem aus den Regional Flash Updates des UNHCR "Syria Situation Crisis" (vgl. etwa #16, wonach mit Stand 27.02.2025 seit 08.12.2024 insgesamt 8.000 Syrer über diesen Grenzübergang zum Irak zurückgekehrt sind). Grundsätzlich steht dem BF auch eine Rückkehr auf dem Luftweg, etwa über den für den internationalen Flugverkehr wieder geöffneten Flughafen Damaskus (vgl. Informationssammlung der Staatendokumentation unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025) offen, wobei hinsichtlich der allgemeinen Gefahren einer Rückreise auf die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes zu verweisen ist. Im Hinblick auf administrative Erfordernisse sei angemerkt, dass der BF seine Herkunft aus dem DAANES-Gebiet mithilfe seines Identitätszertifikates nachweisen kann und als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG hat. Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich unter anderem aus den Regional Flash Updates des UNHCR "Syria Situation Crisis" vergleiche etwa #16, wonach mit Stand 27.02.2025 seit 08.12.2024 insgesamt 8.000 Syrer über diesen Grenzübergang zum Irak zurückgekehrt sind). Grundsätzlich steht dem BF auch eine Rückkehr auf dem Luftweg, etwa über den für den internationalen Flugverkehr wieder geöffneten Flughafen Damaskus vergleiche Informationssammlung der Staatendokumentation unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 24.03.2025) offen, wobei hinsichtlich der allgemeinen Gefahren einer Rückreise auf die rechtskräftige Gewährung subsidiären Schutzes zu verweisen ist. Im Hinblick auf administrative Erfordernisse sei angemerkt, dass der BF seine Herkunft aus dem DAANES-Gebiet mithilfe seines Identitätszertifikates nachweisen kann und als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG hat. Aus der unter Punkt 1.

  1. wiedergegebenen Informationssammlung der Staatendokumentation, dem Country Focus der EUAA vom März 2025 (vgl. S. 23) sowie der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]" geht hervor, dass es mittlerweile zu einer Einigung zwischen der neuen Regierung und der DAANES bzw. SDF über die künftige Eingliederung der SDF in das syrische Verteidigungsministerium gekommen ist:Aus der unter Punkt 1.
  2. wiedergegebenen Informationssammlung der Staatendokumentation, dem Country Focus der EUAA vom März 2025 vergleiche S. 23) sowie der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 "Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]" geht hervor, dass es mittlerweile zu einer Einigung zwischen der neuen Regierung und der DAANES bzw. SDF über die künftige Eingliederung der SDF in das syrische Verteidigungsministerium gekommen ist: "Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle (DW,
  3. März 2025; CNN,
  4. März 2025; The Guardian,
  5. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung des syrischen Staates zu unterstellen (DW,
  6. März 2025, siehe auch The Guardian,
  7. März 2025). Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN,
  8. März 2025)." Wie bereits ausgeführt, ist die neue Regierung mittlerweile im Begriff, das System auf eine Freiwilligenarmee umzustellen, sodass im Rahmen der asylrechtlichen Prognoseentscheidung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation – eine erfolgreiche Integration der SDF vorausgesetzt – nicht davon auszugehen ist, dass junge Männer im Allgemeinen und der bereits 26-jährige BF im Besonderen künftig zu einer Wehrpflicht verhalten werden. Eine Rekrutierung durch andere Akteure ist bereits aufgrund der Kontrollsituation in Al-Hasaka nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.3.
  9. Im Hinblick auf das aktuell nach wie vor in Geltung stehende Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ist zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: "Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  10. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  11. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind der Berichtslage zufolge somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
  12. Lebensjahres zum Wehrdienst in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der 1999 geborene BF der Selbstverteidigungspflicht in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" grundsätzlich bis auf Weiteres unterliegt. Zur aktuellen Rekrutierungssituation hält die einschlägige Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.03.2025 Folgendes fest: "In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8.März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera, 29.Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV,
  13. Jänner2025)." Die Berichtslage zeigt, dass sich die SDF aktuell mit Mobilisierungs- bzw. Rekrutierungsproblemen konfrontiert sehen, allerdings nach wie vor grundsätzlich Rekrutierungen durchführen. Nachvollziehbar erscheint der Befund, dass die SDF derzeit nicht imstande sind, neue Rekrutierungskampagnen zu starten, sodass nur begrenzt Rekrutierungsoperationen – darunter vor allem im Gouvernement al-Hasaka – durchgeführt werden können. Würde der BF daher unmittelbar den Rückweg antreten, wäre trotz der bislang mangelnden Präsenz kurdischer Streitkräfte im Heimatdorf eine Rekrutierung durch die SDF nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine asylrelevante Verfolgung ist daraus jedoch nicht abzuleiten: Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Es ist nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Es ist nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Insbesondere aber fehlt es an dem Bezug zu einem Konventionsgrund: So wurde der BF bereits vor dem BFA – unter Hinweis auf die Einsatzgebiete der Rekruten an Checkpoints oder zur Bewachung von Gebäuden – dazu befragt, ob der kurdische Selbstverteidigungsdienst eine Option für ihn darstelle, was er verneinte: "Nein die Sicherheitslage ist sehr schlecht und ich will keine Waffe tragen und keine Menschen töten" (AS. 48). Bereits daraus geht hervor, dass sich der BF unabhängig vom tatsächlich zu erwartenden Einsatzgebiet primär dagegen verwerte, sich einer möglichen Gefahr für Leib und Leben auszusetzen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte der BF lediglich, dass man im Falle des Militärdienstes "Waffen tragen, kämpfen und andere Menschen töten" müsse; er sei dagegen, weil er das nie gemacht habe und nicht machen wolle. Auf die Einsatzbereiche für Rekruten hingewiesen erklärte er, das wisse er nicht. Er "kenne aber viele Leute, die in den Wehrdienst eingezogen sind und dort ums Leben gekommen sind. Die Wehrdienstpflichtigen werden auch in die arabischen Gebiete geschickte, wie z.B. nach Al-Hasaka, Ar-Raqqa oder Deir ez-Zor. Diese Orte sind sehr schlimm, weil die Leute dort nicht gut sind und auch weil es viele Schläferzellen des IS gibt."(VH S. 9) Insgesamt machen die Angaben des BF daher deutlich, dass er die Wehrpflicht nicht aus politischen oder Gewissensgründen, sondern aus Furcht vor der Gefahr ablehnt. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen jedoch nicht hinreichend, dass jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere aber fehlt es an dem Bezug zu einem Konventionsgrund: So wurde der BF bereits vor dem BFA – unter Hinweis auf die Einsatzgebiete der Rekruten an Checkpoints oder zur Bewachung von Gebäuden – dazu befragt, ob der kurdische Selbstverteidigungsdienst eine Option für ihn darstelle, was er verneinte: "Nein die Sicherheitslage ist sehr schlecht und ich will keine Waffe tragen und keine Menschen töten" (AS. 48). Bereits daraus geht hervor, dass sich der BF unabhängig vom tatsächlich zu erwartenden Einsatzgebiet primär dagegen verwerte, sich einer möglichen Gefahr für Leib und Leben auszusetzen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte der BF lediglich, dass man im Falle des Militärdienstes "Waffen tragen, kämpfen und andere Menschen töten" müsse; er sei dagegen, weil er das nie gemacht habe und nicht machen wolle. Auf die Einsatzbereiche für Rekruten hingewiesen erklärte er, das wisse er nicht. Er "kenne aber viele Leute, die in den Wehrdienst eingezogen sind und dort ums Leben gekommen sind. Die Wehrdienstpflichtigen werden auch in die arabischen Gebiete geschickte, wie z.B. nach Al-Hasaka, Ar-Raqqa oder Deir ez-Zor. Diese Orte sind sehr schlimm, weil die Leute dort nicht gut sind und auch weil es viele Schläferzellen des IS gibt."(VH S. 9) Insgesamt machen die Angaben des BF daher deutlich, dass er die Wehrpflicht nicht aus politischen oder Gewissensgründen, sondern aus Furcht vor der Gefahr ablehnt. Es ist für die Gewährung von Asyl für sich genommen jedoch nicht hinreichend, dass jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte vergleiche VwGH 12.03.2024, Ra 2024/20/0130). Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159) und ergeben sich diesbezüglich auch aus dem aktuellen Berichtsmaterial keine gegenteiligen Hinweise. Überdies war der BF niemals politisch aktiv (vgl. VH S. 9) und ist – ebenso wenig wie seine Angehörigen – niemals in das Blickfeld der Behörden geraten oder hat sonst Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Es ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem bereits 26-jährigen kurdischstämmigen BF eine gegen die SDF gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden würde.Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159) und ergeben sich diesbezüglich auch aus dem aktuellen Berichtsmaterial keine gegenteiligen Hinweise. Überdies war der BF niemals politisch aktiv vergleiche VH S. 9) und ist – ebenso wenig wie seine Angehörigen – niemals in das Blickfeld der Behörden geraten oder hat sonst Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Es ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem bereits 26-jährigen kurdischstämmigen BF eine gegen die SDF gerichtete politische Gesinnung unterstellt werden würde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt und eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet ist, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt und eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet ist, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). 2.2.3.
  14. Sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG nannte der BF als Hauptgrund für seine Ausreise, dass er Maktum sei und somit keinerlei Rechte in Syrien habe (vgl. AS. 46, VH S. 6).2.2.3.
  15. Sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG nannte der BF als Hauptgrund für seine Ausreise, dass er Maktum sei und somit keinerlei Rechte in Syrien habe vergleiche AS. 46, VH S. 6). Zur Situation der Kurden bzw. Maktumin führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.03.2024, auszugsweise aus wie folgt: "Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 2.2.2024). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 2.2.2024). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018)." Zusammenfassend ist dem Berichtsmaterial daher zwar eine historisch bedingte Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden zu entnehmen, allerdings hat sich die Lage auf dem Gebiet der DAANES – und somit der Heimatregion des BF – in den letzten Jahren entscheidend verbessert und kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass jeder Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Diese Einschätzung wird letztlich auch durch das Vorbringen des BF gestützt, der immerhin jahrelang in Damaskus gelebt und als konkret ihn betreffende Benachteiligung lediglich auf die eingeschränkten weiteren Ausbildungsmöglichkeiten verwiesen hat. Auch das Vorbringen in Bezug auf seine Angehörigen, sofern es einen glaubhaften Kern aufweist – so etwa, dass die Geschwister die Schule nur bis zu einer bestimmten Klassenstufe absolvieren konnten, dass seine Schwester bei Besuchen öfter angehalten wird oder auch, dass die fehlende Dokumentation an Checkpoints zu einer abfälligen Behandlung geführt haben mag – erreicht nicht jenes Ausmaß, das die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nahelegen würde. Im Hinblick auf die kurdischen Machthaber hat der BF keine Benachteiligung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht und liegen keine Anhaltspunkte für individuell gefahrenerhöhende Umstände vor. Das Gericht verkennt nicht, dass diskriminierende Maßnahmen aufgrund ihrer Intensität bzw. kumulativen Wirkung grundsätzlich die Schwelle der Asylrelevanz erreichen können; die den Schilderungen des BF zu entnehmenden Lebensumstände, insbesondere seit der Rückkehr nach al-Hasaka, zeigen jedoch, dass er dort trotz seiner mangelnden Registrierung bzw. Staatsangehörigkeit – sieht man von der nicht asylrelevanten allgemeinen Bedrohung durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. wirtschaftlich schlechten Lage ab – grundsätzlich völlig unbehelligt leben und arbeiten konnte (vgl. etwa VH S. 6). Auch die Familie konnte über ihren Besitz verfügen (AS. 43) und war sein Vater sogar bei den kurdischen Machthabern als Chauffeur angestellt (VH S. 6 sowie VH S. 7: "Bei den Kurden hat es gereicht, wenn die Leute sich nur beworben haben"). Die vom BF offensichtlich als besonders beschwerlich wahrgenommene Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit (vgl. AS. 48, VH S. 6, 7, 8) war wiederum nicht auf seine fehlende Registrierung bzw. Staatenlosigkeit zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass er eine Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst tunlichst vermeiden wollte und so Checkpoints und Streifen umging. Das Gericht verkennt nicht, dass diskriminierende Maßnahmen aufgrund ihrer Intensität bzw. kumulativen Wirkung grundsätzlich die Schwelle der Asylrelevanz erreichen können; die den Schilderungen des BF zu entnehmenden Lebensumstände, insbesondere seit der Rückkehr nach al-Hasaka, zeigen jedoch, dass er dort trotz seiner mangelnden Registrierung bzw. Staatsangehörigkeit – sieht man von der nicht asylrelevanten allgemeinen Bedrohung durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. wirtschaftlich schlechten Lage ab – grundsätzlich völlig unbehelligt leben und arbeiten konnte vergleiche etwa VH S. 6). Auch die Familie konnte über ihren Besitz verfügen (AS. 43) und war sein Vater sogar bei den kurdischen Machthabern als Chauffeur angestellt (VH S. 6 sowie VH S. 7: "Bei den Kurden hat es gereicht, wenn die Leute sich nur beworben haben"). Die vom BF offensichtlich als besonders beschwerlich wahrgenommene Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit vergleiche AS. 48, VH S. 6, 7, 8) war wiederum nicht auf seine fehlende Registrierung bzw. Staatenlosigkeit zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass er eine Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst tunlichst vermeiden wollte und so Checkpoints und Streifen umging. Festzuhalten ist, dass der BF die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen primär nicht auf seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, sondern regelmäßig auf das Fehlen von Dokumenten bzw. einer Registrierung bezog (vgl. explizit auch in Bezug auf seine Herkunftsregion: "Ich als Kurde auch wenn ich Maktum bin, werde von den Kurden nicht benachteiligt (aber in anderen Teilen Syriens schon). Ich habe trotzdem keine Rechte auch wenn ich mich im Kurdengebiet befinde (keine Dokumentausstellungen)" [AS. 47]). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die kurdische Selbstverwaltung ausweislich der Länderberichte keinen rechtlichen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Staatenlosen macht, was im Übrigen auch mit dem Vorbringen des BF zu seinen bisherigen Lebensumständen im Einklang steht. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Staatenlosigkeit/Maktumeen" vom 14.12.2022 ist zudem zu entnehmen, dass nichtstaatliche Akteure in Gebieten außerhalb der staatlichen Kontrolle ihre eigenen zivilen Registrierungssysteme eingerichtet und damit begonnen haben, ihre eigenen Dokumente auszustellen (vgl. S. 8). Im Gegensatz zu vielen staatenlosen Kurden, insbesondere Maktumeen, verfügte der BF überdies bereits über einen Identitätsnachweis in Form des im Verfahren vorgelegte Identitätszertifikates eines lokalen Mukhtars (shahadat taarif, vgl. AS. 51).Festzuhalten ist, dass der BF die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen primär nicht auf seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, sondern regelmäßig auf das Fehlen von Dokumenten bzw. einer Registrierung bezog vergleiche explizit auch in Bezug auf seine Herkunftsregion: "Ich als Kurde auch wenn ich Maktum bin, werde von den Kurden nicht benachteiligt (aber in anderen Teilen Syriens schon). Ich habe trotzdem keine Rechte auch wenn ich mich im Kurdengebiet befinde (keine Dokumentausstellungen)" [AS. 47]). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die kurdische Selbstverwaltung ausweislich der Länderberichte keinen rechtlichen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Staatenlosen macht, was im Übrigen auch mit dem Vorbringen des BF zu seinen bisherigen Lebensumständen im Einklang steht. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Staatenlosigkeit/Maktumeen" vom 14.12.2022 ist zudem zu entnehmen, dass nichtstaatliche Akteure in Gebieten außerhalb der staatlichen Kontrolle ihre eigenen zivilen Registrierungssysteme eingerichtet und damit begonnen haben, ihre eigenen Dokumente auszustellen vergleiche S. 8). Im Gegensatz zu vielen staatenlosen Kurden, insbesondere Maktumeen, verfügte der BF überdies bereits über einen Identitätsnachweis in Form des im Verfahren vorgelegte Identitätszertifikates eines lokalen Mukhtars (shahadat taarif, vergleiche AS. 51). Ergänzend ist auszuführen, dass nach den Länderinformationen – gerade für Personen mit einem solchen Identitätsnachweis – auch unter der Regierung Assad durchaus die Möglichkeit bestand, sich nachträglich zu registrieren und in weiterer Folge die Staatsbürgerschaft zu beantragen (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Staatenlosigkeit/Maktumeen" vom 14.12.2022, S. 12): Ergänzend ist auszuführen, dass nach den Länderinformationen – gerade für Personen mit einem solchen Identitätsnachweis – auch unter der Regierung Assad durchaus die Möglichkeit bestand, sich nachträglich zu registrieren und in weiterer Folge die Staatsbürgerschaft zu beantragen vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Staatenlosigkeit/Maktumeen" vom 14.12.2022, S. 12): "Mehrere Menschenrechtsaktivisten und Anwälte, die die Akten ihrer Maktumeen-Klienten betreut haben, berichten, dass das Einbürgerungsverfahren recht komplex ist und dass die Genehmigung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Maktum eine reine "Sicherheitsentscheidung" ist. Aus dem Dokument des Justizministeriums geht auch hervor, dass die Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Maktum weiterhin von den Umständen des Einzelfalls abhängt, was im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 49 aus dem Jahr 2011 steht, mit dem die Staatenlosigkeit der Ajanib kollektiv beendet wurde. Bei der Untersuchung der Verfahren, die erforderlich sind, um einem Maktum die Staatsbürgerschaft zu verleihen, hat STJ eine Quelle aus dem Innenministerium kontaktiert. Unter der Bedingung der Anonymität, sowohl aus persönlichen Gründen, als auch aus Sicherheitsbedenken, sagte die Quelle: "Die Dokumente umfassen einen Maktum-Auszug des Mukhtar des Bezirks und einen Polizeibericht, in dem die Gründe für die Einstufung als Maktum dargelegt werden und der vom Vater des Maktum in Anwesenheit von zwei Zeugen verlangt wird. Anschließend werden diese Unterlagen an den Ausschuss für die Registrierung von Maktumeen beim Standesamt der Provinz weitergeleitet, zu der der Maktum gehört. Anschließend werden die Papiere an die zuständige Sicherheitsbehörde gesandt. [Nach einer Sicherheitsüberprüfung] werden die Papiere manchmal nicht genehmigt und zurückgeschickt, bis eine endgültige gerichtliche Entscheidung vorliegt und die Abstammung festgestellt ist. Manchmal ist es nicht möglich, eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, weil die Geburt außerhalb des Landes stattgefunden hat." Laut dem oben wiedergegebenen Länderinformationsblatt sollen auch tatsächlich ca. 50.000 Maktumeen ihren Rechtsstatus legalisiert und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Dass der BF versucht hätte, einen solchen Prozess in die Wege zu leiten, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Abschließend sei festgehalten, dass die vom BF wiederholt ins Treffen geführten Bombardierungen und Angriffe seitens der Türkei als solche ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sondern allenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen. Auch von der neuen Regierung unter Führung der HTS geht keine spezifische und systematische Verfolgung aller Angehörigen der kurdischen Volksgruppe aus (vgl. diesbezüglich bereits unter Punkt 2.2.2.). Eine Veränderung der Kontrollsituation zugunsten der SNA ist gerade in der Heimatregion des BF nicht zu erwarten.Abschließend sei festgehalten, dass die vom BF wiederholt ins Treffen geführten Bombardierungen und Angriffe seitens der Türkei als solche ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung darstellen, sondern allenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen. Auch von der neuen Regierung unter Führung der HTS geht keine spezifische und systematische Verfolgung aller Angehörigen der kurdischen Volksgruppe aus vergleiche diesbezüglich bereits unter Punkt 2.2.2.). Eine Veränderung der Kontrollsituation zugunsten der SNA ist gerade in der Heimatregion des BF nicht zu erwarten. Der BF brachte auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 2.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, darunter ein aktueller "Country Focus" der EUAA und eine Anfragebeantwortung zum Stand der aktuellen Rekrutierungspraxis, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist daher auch an dieser Stelle, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z.B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.20.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als aktuell und ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), in der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2025 in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der notorischen medialen Berichterstattung. Der BF ist dem Inhalt der Berichte nicht entgegengetreten. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu –, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, darunter ein aktueller "Country Focus" der EUAA und eine Anfragebeantwortung zum Stand der aktuellen Rekrutierungspraxis, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zu betonen ist daher auch an dieser Stelle, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z.B. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, 28.20.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als aktuell und ausreichend anzusehenden – Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.
  17. Rechtliche Beurteilung 3.
  18. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (vgl. etwa VwGH 05.08.2022, Ra 2021/19/0442). Im vorliegenden Fall hat der BF zwar etwa zehn Jahre lang in Damaskus gelebt und ist dort auch zur Schule gegangen, stammt allerdings aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten im Nordosten, wo er die ersten Jahre seines Lebens verbracht hat und wohin er im Alter von etwa 15 Jahren gemeinsam mit seiner Familie wieder zurückkehrte. Mit Ausnahme einer in Damaskus verheirateten Schwester leben auch alle in Syrien aufhältigen Angehörigen in der Region und hat die Familie, die über ihr Elternhaus samt zugehörigem Grundstück verfügte, sofort wieder Fuß gefasst. 3.2.
  3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht vergleiche etwa VwGH 05.08.2022, Ra 2021/19/0442). Im vorliegenden Fall hat der BF zwar etwa zehn Jahre lang in Damaskus gelebt und ist dort auch zur Schule gegangen, stammt allerdings aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten im Nordosten, wo er die ersten Jahre seines Lebens verbracht hat und wohin er im Alter von etwa 15 Jahren gemeinsam mit seiner Familie wieder zurückkehrte. Mit Ausnahme einer in Damaskus verheirateten Schwester leben auch alle in Syrien aufhältigen Angehörigen in der Region und hat die Familie, die über ihr Elternhaus samt zugehörigem Grundstück verfügte, sofort wieder Fuß gefasst. 3.2.
  4. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklic

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