GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
und den Beschluss gefasst: II.römisch zwei. A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unzulässig abgewiesen, das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und die Abschiebung nach Österreich angeordnet.
G wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot – befristet auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung – angeordnet. Begründend wurde u. a. ausgeführt, dass der Asylantrag
G unzulässig sei, weil Österreich aufgrund des dort bereits gestellten sowie abgelehnten Asylantrages
1 d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. In XXXX werde der Asylantrag daher nicht materiell geprüft.Mit Bescheid des römisch 40 (in weiterer Folge kurz „ römisch 40 “ genannt) vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , wurde der in römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 29, Absatz eins, Nr. 1a AsylG als unzulässig abgewiesen, das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und die Abschiebung nach Österreich angeordnet.
Paragraph 11, Absatz eins, AufenthG wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot – befristet auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung – angeordnet. Begründend wurde u. a. ausgeführt, dass der Asylantrag
Paragraph 29, Absatz eins, Nr. 1 AsylG unzulässig sei, weil Österreich aufgrund des dort bereits gestellten sowie abgelehnten Asylantrages
, Absatz eins, d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. In römisch 40 werde der Asylantrag daher nicht materiell geprüft. Der Bescheid des XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.Der Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. Am 03.08.2023 hat der BF gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX durch seinen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt XXXX ) Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß, den Bescheid des XXXX vom XXXX aufzuheben und das XXXX dazu zu verpflichten ein Asylverfahren durchzuführen. Hilfsweise wurde argumentiert, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Österreich vorlägen. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen. Am 03.08.2023 hat der BF gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 durch seinen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt römisch 40 ) Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß, den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 aufzuheben und das römisch 40 dazu zu verpflichten ein Asylverfahren durchzuführen. Hilfsweise wurde argumentiert, dass Abschiebungsverbote nach Paragraph 60, Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Österreich vorlägen. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen. 4. Am XXXX wurde der BF von XXXX nach Österreich rücküberstellt.4. Am römisch 40 wurde der BF von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als: „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als: „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). 6. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am XXXX
G hinterlegt.6. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am römisch 40
Paragraph 23, ZustG hinterlegt. 7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, dass es an den Voraussetzungen für eine Zustellung
G gefehlt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung vom XXXX grob mangelhaft und im Ergebnis unwirksam sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Rücküberstellung von XXXX nach Österreich Kenntnis vom Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erlangt und zwar aufgrund einer Übermittlung von Seiten der BBU an den Beschwerdeführer am XXXX . Für den Fall, dass das BVwG die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung zurückweise bzw. abweise, stellte die Vertretung des BF in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung
7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, dass es an den Voraussetzungen für eine Zustellung
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG gefehlt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung vom römisch 40 grob mangelhaft und im Ergebnis unwirksam sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Rücküberstellung von römisch 40 nach Österreich Kenntnis vom Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erlangt und zwar aufgrund einer Übermittlung von Seiten der BBU an den Beschwerdeführer am römisch 40 . Für den Fall, dass das BVwG die Beschwerde wegen verspäteter Einbringung zurückweise bzw. abweise, stellte die Vertretung des BF in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in einer psychisch äußerst belastenden und völlig unausgeschlafenen Situation gestellt habe. Belehrungen inhaltlicher und prozessualer Natur seien dem BF nicht erteilt worden und sei ihm die Erstbefragung nur schleierhaft in Erinnerung. Er sei mit seinen Gedanken bei den in XXXX aufhältigen Schwestern und Mutter gewesen, zu denen er so schnell wie möglich weitereisen habe wollen. Darüber hinaus sei zuvor sein Vater verstorben, weshalb es aus der Sicht des Beschwerdeführers an ihm gelegen sei, die Rolle des Familienoberhauptes zu übernehmen und er folglich am XXXX nach XXXX weitergereist sei. Vom gegenständlichen negativen Bescheid habe der BF erst nach seiner Rücküberstellung aus XXXX am XXXX erfahren. Das Versäumen der Frist beruhe aufgrund der geschilderten Umstände auch auf einem minderen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers. Das „Ereignis“ iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bestehe im vehement geführten Kampf um sein Bleiberecht in XXXX , aber auch in inneren psychologischen Vorgängen des Vergessens und In-den-Hintergrund-Tretens der behördlichen Anhaltung und Einvernahme in Österreich von XXXX bis XXXX . Dieses Hindernis sei erst im Zuge der Rücküberstellung nach Österreich am XXXX und der Kenntnisnahme vom des Bescheides des BFA vom XXXX beseitigt worden. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in einer psychisch äußerst belastenden und völlig unausgeschlafenen Situation gestellt habe. Belehrungen inhaltlicher und prozessualer Natur seien dem BF nicht erteilt worden und sei ihm die Erstbefragung nur schleierhaft in Erinnerung. Er sei mit seinen Gedanken bei den in römisch 40 aufhältigen Schwestern und Mutter gewesen, zu denen er so schnell wie möglich weitereisen habe wollen. Darüber hinaus sei zuvor sein Vater verstorben, weshalb es aus der Sicht des Beschwerdeführers an ihm gelegen sei, die Rolle des Familienoberhauptes zu übernehmen und er folglich am römisch 40 nach römisch 40 weitergereist sei. Vom gegenständlichen negativen Bescheid habe der BF erst nach seiner Rücküberstellung aus römisch 40 am römisch 40 erfahren. Das Versäumen der Frist beruhe aufgrund der geschilderten Umstände auch auf einem minderen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers. Das „Ereignis“ iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bestehe im vehement geführten Kampf um sein Bleiberecht in römisch 40 , aber auch in inneren psychologischen Vorgängen des Vergessens und In-den-Hintergrund-Tretens der behördlichen Anhaltung und Einvernahme in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 . Dieses Hindernis sei erst im Zuge der Rücküberstellung nach Österreich am römisch 40 und der Kenntnisnahme vom des Bescheides des BFA vom römisch 40 beseitigt worden. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unerlaubt seine Unterkunft verlassen hätte, der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet aber niemals eine Abgabestelle
dem Zustellgesetz begründet hätte. Ein Vorgehen
G käme daher – so das Bundesveraltungsgericht weiter – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn eine Partei von Anfang an keine Abgabestelle begründet hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern zwar grundsätzlich als Abgabestelle in Betracht, jedoch bedürfe es einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts. So sei einer zweimaligen Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages noch keine Qualifikation als Abgabestelle zugebilligt worden. Die
G verfügte Zustellung entfalte daher keine Rechtswirkung und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revision
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unerlaubt seine Unterkunft verlassen hätte, der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet aber niemals eine Abgabestelle
dem Zustellgesetz begründet hätte. Ein Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG käme daher – so das Bundesveraltungsgericht weiter – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn eine Partei von Anfang an keine Abgabestelle begründet hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern zwar grundsätzlich als Abgabestelle in Betracht, jedoch bedürfe es einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts. So sei einer zweimaligen Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages noch keine Qualifikation als Abgabestelle zugebilligt worden. Die
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG verfügte Zustellung entfalte daher keine Rechtswirkung und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.
G die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehme, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Mitbeteiligte (der Beschwerdeführer, Anm) habe sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich – wenn auch nur kurz – in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten und sei seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 1 BFA-VG das ursprüngliche Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten (des Beschwerdeführers, Anm) verneint habe, seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des § 8 ZustG begründet habe und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG als nicht gegeben angesehen habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser sei daher aufzuheben.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Verfestigung zur Begründung einer Abgabestelle nicht mehr voraussetze. Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen Verweis auf das Zustellgesetz sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich sei, sämtliche Bestimmungen des Zustellgesetzes für eine persönliche Zustellung, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliege, komme es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an. Unter persönlicher Zustellung seien in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu versehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen zu erfolgen hätten. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stelle eine solche Änderung dar. Werde die Mitteilung aber unterlassen, so sei
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehme, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Mitbeteiligte (der Beschwerdeführer, Anmerkung habe sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich – wenn auch nur kurz – in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten und sei seiner Verpflichtung, die Änderung der nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG das ursprüngliche Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten (des Beschwerdeführers, Anmerkung verneint habe, seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des Paragraph 8, ZustG begründet habe und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG als nicht gegeben angesehen habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser sei daher aufzuheben. 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom XXXX als verspätet zurückgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der in der Beschwerde in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und der in der Beschwerde in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 33 Absatz 4, VwGVG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. 12. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX
GVG abgewiesen.12. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.1.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150). Als Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist
GVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG und Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist
Paragraph 71, Absatz 5, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021). 3.2.2. Der BF stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der dahingehend abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX rechtswirksam ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde
G durch Hinterlegung zugestellt und trat infolge der unterlassenen Erhebung eines Rechtsmittels am XXXX die Rechtskraft ein.3.2.2. Der BF stellte in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der dahingehend abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 rechtswirksam ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung zugestellt und trat infolge der unterlassenen Erhebung eines Rechtsmittels am römisch 40 die Rechtskraft ein. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der BF jedoch nicht mehr in Österreich aufgehalten, zumal er bereits am XXXX (rechtwidrig) nach XXXX weitergereist ist, wo er am XXXX ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Zu diesem Zeitpunkt hat sich der BF jedoch nicht mehr in Österreich aufgehalten, zumal er bereits am römisch 40 (rechtwidrig) nach römisch 40 weitergereist ist, wo er am römisch 40 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der in XXXX gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des XXXX (im Weiteren kurz als XXXX bezeichnet) vom XXXX , AZ: XXXX , für unzulässig erklärt und dem BF am XXXX zugestellt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Asylantrag in XXXX
G unzulässig sei, weil Österreich aufgrund des dort bereits gestellten sowie abgelehnten Asylantrages
1 d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und der Asylantrag daher in XXXX nicht materiell geprüft werde. Der Beschwerdeführer war daher ab XXXX darüber in Kenntnis, dass sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz bereits abgelehnt wurde. Der in römisch 40 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des römisch 40 (im Weiteren kurz als römisch 40 bezeichnet) vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , für unzulässig erklärt und dem BF am römisch 40 zugestellt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Asylantrag in römisch 40
Paragraph 29, Absatz eins, Nr. 1 AsylG unzulässig sei, weil Österreich aufgrund des dort bereits gestellten sowie abgelehnten Asylantrages
, Absatz eins, d Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und der Asylantrag daher in römisch 40 nicht materiell geprüft werde. Der Beschwerdeführer war daher ab römisch 40 darüber in Kenntnis, dass sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz bereits abgelehnt wurde. Verfahrensgegenständlich wurde dennoch geltend gemacht, dass der BF erst mit dem tatsächlichen Zugang am XXXX über die Existenz des Bescheides des BFA vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde.Verfahrensgegenständlich wurde dennoch geltend gemacht, dass der BF erst mit dem tatsächlichen Zugang am römisch 40 über die Existenz des Bescheides des BFA vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde. Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG [2009], § 71, Rn 102 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121).Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG [2009], Paragraph 71,, Rn 102 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121). Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom "Wegfall des Hindernisses" um eine Fristversäumnis zu erkennen im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG und somit auch im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG (zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGVG siehe insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113), dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Partei bzw. deren Vertreter erkannt werden konnte und musste (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113).Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom "Wegfall des Hindernisses" um eine Fristversäumnis zu erkennen im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG und somit auch im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG (zur Übertragbarkeit der Judikatur zu Paragraph 71, AVG auf Paragraph 33, VwGVG siehe insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113), dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Partei bzw. deren Vertreter erkannt werden konnte und musste (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113). Der BF hat spätestens mit der Zustellung des Bescheides des XXXX am XXXX erfahren, dass sein in Österreich gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der BF im Asylverfahren vor den XXXX Asylbehörden bei der Erhebung des Rechtsmittels gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX , XXXX , durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, welcher sich im Rahmen dessen mit dem zu bekämpfenden Bescheid des XXXX befassen und mit dem BF die relevanten rechtlichen Fragestellungen erläutern musste. Beide Asylverfahren waren zudem im Kontext des Dublin-Systems miteinander verknüpft und stellte u. a. auch die Asylantragstellung und Ablehnung des Asylantrages in Österreich einen Bestandteil der Begründung für die Ablehnung des Asylantrages in XXXX dar. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seitens seines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten auch über diese Verfahrenskonstellation informiert wurde bzw. darüber, dass das Asylverfahren bzw. die Entscheidung der österreichischen Asylbehörden präjudizielle Wirkung auf das XXXX Asylverfahren entfaltet. Der BF hat spätestens mit der Zustellung des Bescheides des römisch 40 am römisch 40 erfahren, dass sein in Österreich gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der BF im Asylverfahren vor den römisch 40 Asylbehörden bei der Erhebung des Rechtsmittels gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, welcher sich im Rahmen dessen mit dem zu bekämpfenden Bescheid des römisch 40 befassen und mit dem BF die relevanten rechtlichen Fragestellungen erläutern musste. Beide Asylverfahren waren zudem im Kontext des Dublin-Systems miteinander verknüpft und stellte u. a. auch die Asylantragstellung und Ablehnung des Asylantrages in Österreich einen Bestandteil der Begründung für die Ablehnung des Asylantrages in römisch 40 dar. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seitens seines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten auch über diese Verfahrenskonstellation informiert wurde bzw. darüber, dass das Asylverfahren bzw. die Entscheidung der österreichischen Asylbehörden präjudizielle Wirkung auf das römisch 40 Asylverfahren entfaltet. Angesicht der Tatsache, dass der BF in XXXX einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten an seiner Seite hatte, der ihn rechtlich vertreten und beraten hat, ist auch davon auszugehen, dass ihm die wesentlichen Abläufe und rechtlichen Voraussetzungen eines Asylverfahrens bekannt waren. Der BF wird daher im Hinblick auf das Asylverfahren in Österreich nicht gänzlich unwissend über die rechtlichen Konsequenzen und den Inhalt eines abweisenden Bescheides gewesen sei bzw. hat er die Ablehnung seines Antrags in Österreich in einem entsprechenden rechtlichen Kontext einordnen und annehmen können, dass infolge seiner Asylantragstellung in Österreich wohl keine Asylrelevanz in seinen Antragsgründen festgestellt werden konnte. Angesicht der Tatsache, dass der BF in römisch 40 einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten an seiner Seite hatte, der ihn rechtlich vertreten und beraten hat, ist auch davon auszugehen, dass ihm die wesentlichen Abläufe und rechtlichen Voraussetzungen eines Asylverfahrens bekannt waren. Der BF wird daher im Hinblick auf das Asylverfahren in Österreich nicht gänzlich unwissend über die rechtlichen Konsequenzen und den Inhalt eines abweisenden Bescheides gewesen sei bzw. hat er die Ablehnung seines Antrags in Österreich in einem entsprechenden rechtlichen Kontext einordnen und annehmen können, dass infolge seiner Asylantragstellung in Österreich wohl keine Asylrelevanz in seinen Antragsgründen festgestellt werden konnte. Zudem ist anzunehmen, dass der BF, der bereits durch das Asylverfahren in XXXX mit den diesbezüglichen rechtlichen Implikationen vertraut war, erkennen konnte, welche Bedeutung die Ablehnung seines Asylantrages in Österreich hat. Die Kenntnis über den Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, die präjudizielle Wirkung des österreichischen Bescheides sowie über den grundlegenden Prinzipien eines Asylverfahrens legt nahe, dass der BF damit nicht nur die bloße Existenz des Bescheides zur Kenntnis gelangte, sondern auch die rechtliche Bedeutung der Ablehnung und die Auswirkungen auf seine Möglichkeiten im XXXX und österreichischen Asylverfahren. Aufgrund dessen war er in der Lage, die Situation im gesamten rechtlichen Kontext zu erfassen und aufgrund der Kenntnis maßgeblichen Umstände nicht nur die notwendigen Schritte im XXXX Verfahren zu überlegen, sondern auch im österreichischen Asylverfahren.Zudem ist anzunehmen, dass der BF, der bereits durch das Asylverfahren in römisch 40 mit den diesbezüglichen rechtlichen Implikationen vertraut war, erkennen konnte, welche Bedeutung die Ablehnung seines Asylantrages in Österreich hat. Die Kenntnis über den Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, die präjudizielle Wirkung des österreichischen Bescheides sowie über den grundlegenden Prinzipien eines Asylverfahrens legt nahe, dass der BF damit nicht nur die bloße Existenz des Bescheides zur Kenntnis gelangte, sondern auch die rechtliche Bedeutung der Ablehnung und die Auswirkungen auf seine Möglichkeiten im römisch 40 und österreichischen Asylverfahren. Aufgrund dessen war er in der Lage, die Situation im gesamten rechtlichen Kontext zu erfassen und aufgrund der Kenntnis maßgeblichen Umstände nicht nur die notwendigen Schritte im römisch 40 Verfahren zu überlegen, sondern auch im österreichischen Asylverfahren. Der BF hätte daher bei entsprechender Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass - entgegen seiner Annahme - das Asylverfahren in Österreich nach seiner Ausreise weitergeführt und sein Antrag abgelehnt wurde, weshalb er zu diesem Zeitpunkt bereits handeln hätte müssen. Dass der Beschwerdeführer sodann – im Wissen, dass sein Asylverfahren in Österreich trotz seiner Ausreise weitergeführt und sein Asylantrag abgelehnt wurde - keine weiteren Schritte unternahm, um nähere Informationen zu erhalten bzw. etwa im Wege seines XXXX Prozessbevollmächtigten oder durch eigene Kontaktaufnahme mit den österreichischen Asylbehörden den erlassenen Bescheid zu erhalten, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal spätestens mit der Zustellung des Bescheides des XXXX vom XXXX (zugestellt am XXXX ) unstrittig davon auszugehen war, dass ein ablehnender Bescheid der österreichischen Asylbehörde für ihn existiert.Dass der Beschwerdeführer sodann – im Wissen, dass sein Asylverfahren in Österreich trotz seiner Ausreise weitergeführt und sein Asylantrag abgelehnt wurde - keine weiteren Schritte unternahm, um nähere Informationen zu erhalten bzw. etwa im Wege seines römisch 40 Prozessbevollmächtigten oder durch eigene Kontaktaufnahme mit den österreichischen Asylbehörden den erlassenen Bescheid zu erhalten, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal spätestens mit der Zustellung des Bescheides des römisch 40 vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) unstrittig davon auszugehen war, dass ein ablehnender Bescheid der österreichischen Asylbehörde für ihn existiert. An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis – hier die mangelnde Kenntnis über das Vorliegen eines Bescheids – weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet
GVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis – hier die mangelnde Kenntnis über das Vorliegen eines Bescheids – weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegenständlich ist jedoch vom „Wegfall des Hindernisses“ am XXXX auszugehen, weil im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass der BF nicht gehörig aufmerksam war. Dies ergibt sich daraus, dass er nach Kenntnis des abweisenden Bescheides der österreichischen Asylbehörde und dem Wissen um die Ablehnung seines Asylantrags keinerlei rechtliche Schritte unternommen hat. Gegenständlich ist jedoch vom „Wegfall des Hindernisses“ am römisch 40 auszugehen, weil im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass der BF nicht gehörig aufmerksam war. Dies ergibt sich daraus, dass er nach Kenntnis des abweisenden Bescheides der österreichischen Asylbehörde und dem Wissen um die Ablehnung seines Asylantrags keinerlei rechtliche Schritte unternommen hat. Da der BF nach der Kenntnis des abweisenden Bescheides nichts unternommen hat, lässt sich schlussfolgern, dass er entweder die notwendige Aufmerksamkeit im Umgang mit dem Bescheid vermissen ließ oder bewusst die erforderlichen Schritte unterließ. In beiden Fällen kann von einer fehlenden gehörigen Aufmerksamkeit ausgegangen werden, was dazu führt, dass der „Wegfall des Hindernisses“ und damit eine verspätete Geltendmachung der Fristversäumnis nicht anerkannt werden kann. Somit war dem BF spätestens am XXXX das Bestehen des ablehnenden Asylbescheides der österreichischen Asylbehörde bekannt und begann damit die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG zu laufen, welche mit XXXX ablief.Somit war dem BF spätestens am römisch 40 das Bestehen des ablehnenden Asylbescheides der österreichischen Asylbehörde bekannt und begann damit die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu laufen, welche mit römisch 40 ablief. Insofern wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung bis XXXX einzubringen gewesen.Insofern wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung bis römisch 40 einzubringen gewesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. 3.2.3. Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX
GVG als unzulässig zurückgewiesen wird.3.2.3. Somit war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.2.4.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt. Das Begehren des Beschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen.3.2.4.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt. Das Begehren des Beschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2285282.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.