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{'item': 'L512 2306967-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL512 2306967-1 Spruch, L512 2306967-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Eine Arbeitnehmerin, eine Staatsangehörige von XXXX , brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 26.11.2024 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem Unterlagen zur Absolvierung einer privaten Schule sowie Arbeitsbestätigungen, Dienstzeugnisse und ein Sprachzertifikat vorgelegt.
  2. Eine Arbeitnehmerin, eine Staatsangehörige von römisch 40 , brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 26.11.2024 bei der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführer) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem Unterlagen zur Absolvierung einer privaten Schule sowie Arbeitsbestätigungen, Dienstzeugnisse und ein Sprachzertifikat vorgelegt. Vom Arbeitgeber wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag der Arbeitnehmerin vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe mit € 1950,00 brutto entlohnt werde. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: Küchenhilfe.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 26.11.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG der Arbeitnehmerin im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom 26.11.2024 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12, a AuslBG der Arbeitnehmerin im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12a AuslBG - Fachkraft in Mangelberuf - für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe gestellt wurde. Bei dieser Tätigkeit handle es sich nicht um einen Mangelberuf.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Rot-Weiß-Rot Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG - Fachkraft in Mangelberuf - für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe gestellt wurde. Bei dieser Tätigkeit handle es sich nicht um einen Mangelberuf.
  5. Die Beschwerde des Arbeitgebers langte fristgerecht beim Arbeitsmarktservice ein.
  6. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Arbeitnehmerin eine Staatsangehörige von XXXX brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 26.11.2024 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) ein. Die Arbeitnehmerin eine Staatsangehörige von römisch 40 brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 26.11.2024 bei der römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Küchengehilfe bei römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführer) ein. Im Beschwerdeschreiben wurde die berufliche Tätigkeit auf „Koch“ mit einer korrigierten Bruttoentlohnung von € 2.153/monatlich für 38 Wochenstunden abgeändert. Die Arbeitnehmerin absolvierte in der Tourismus- und Gastgewerbeschule XXXX die Mittelschulbildung in der Dauer von 3 Jahren für das Bildungsprofil Köchin. Die Arbeitnehmerin schloss am XXXX diese Ausbildung ab.Die Arbeitnehmerin absolvierte in der Tourismus- und Gastgewerbeschule römisch 40 die Mittelschulbildung in der Dauer von 3 Jahren für das Bildungsprofil Köchin. Die Arbeitnehmerin schloss am römisch 40 diese Ausbildung ab. Die Arbeitnehmerin arbeitete vom XXXX bis XXXX als Köchin und war versichert.Die Arbeitnehmerin arbeitete vom römisch 40 bis römisch 40 als Köchin und war versichert. Die Muttersprache der Arbeitnehmerin liegt im Bosnisch/Serbisch/Kroatischen Bereich. Der Arbeitnehmerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 44 Jahre alt.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Die Arbeitnehmerin legte drei Schulzeugnisse sowie ein Diplom über eine Ausbildung im Bildungsprofil Koch vor. Danach besuchte die Antragstellerin drei Jahre lang die Gastgewerbe- und Tourismusschule in XXXX und schloss diese am XXXX ab. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelang der Arbeitnehmerin der Nachweis, dass die von ihr absolvierte Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss zum/zur „Koch/Köchin“ vergleichbar ist. Die Arbeitnehmerin legte drei Schulzeugnisse sowie ein Diplom über eine Ausbildung im Bildungsprofil Koch vor. Danach besuchte die Antragstellerin drei Jahre lang die Gastgewerbe- und Tourismusschule in römisch 40 und schloss diese am römisch 40 ab. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gelang der Arbeitnehmerin der Nachweis, dass die von ihr absolvierte Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss zum/zur „Koch/Köchin“ vergleichbar ist. Die Arbeitnehmerin hat Berufserfahrung als Köchin nachgewiesen. So geht aus einem Bestätigungsschreiben des XXXX vom XXXX hervor, dass die Arbeitnehmerin vom XXXX bis XXXX als Köchin im Restaurant arbeitete. Sofern in zwei weitere Schreiben dargelegt wird, dass die Arbeitnehmerin von XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX ohne Anmeldung als Köchin im Restaurant arbeitete, können diese Zeiten nicht als Nachweis von Berufserfahrung herangezogen werden. Weder ist aufgrund der fehlenden Anmeldung eine Überprüfung der entsprechenden Tätigkeit bei staatlichen Stellen beispielsweise in Form eines Versicherungsdatenauszuges möglich, noch ist überprüfbar, in welchem Bereich die Arbeitnehmerin tätig war. Es wird zudem festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245),Die Arbeitnehmerin hat Berufserfahrung als Köchin nachgewiesen. So geht aus einem Bestätigungsschreiben des römisch 40 vom römisch 40 hervor, dass die Arbeitnehmerin vom römisch 40 bis römisch 40 als Köchin im Restaurant arbeitete. Sofern in zwei weitere Schreiben dargelegt wird, dass die Arbeitnehmerin von römisch 40 bis römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 ohne Anmeldung als Köchin im Restaurant arbeitete, können diese Zeiten nicht als Nachweis von Berufserfahrung herangezogen werden. Weder ist aufgrund der fehlenden Anmeldung eine Überprüfung der entsprechenden Tätigkeit bei staatlichen Stellen beispielsweise in Form eines Versicherungsdatenauszuges möglich, noch ist überprüfbar, in welchem Bereich die Arbeitnehmerin tätig war. Es wird zudem festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245), Die Arbeitnehmerin stammt aus XXXX . Folglich sind anhand ihrer Muttersprache Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse vorauszusetzen. Weiter Unterlagen über Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch oder Französisch wurden nicht vorgelegt.Die Arbeitnehmerin stammt aus römisch 40 . Folglich sind anhand ihrer Muttersprache Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse vorauszusetzen. Weiter Unterlagen über Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch oder Französisch wurden nicht vorgelegt. Das Alter der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses hervor.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet: § 12a

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  1. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  2. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.Gemäß Paragraph 34 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Gemäß § 1 der
  3. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, der
  4. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Die Arbeitnehmerin verfügt über eine Ausbildung, die mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch/Köchin gem. § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) vergleichbar ist.Die Arbeitnehmerin verfügt über eine Ausbildung, die mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch/Köchin gem. Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz (BAG) vergleichbar ist. Daher sind 30 Punkte für Qualifikation zuzuerkennen. Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245).Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245). Die Arbeitnehmerin konnte Praxiszeiten vom XXXX bis XXXX („ XXXX “) nachweisen. Für die 6 Jahre Praxis können aufgrund - der (ausländischen) Berufserfahrung 12 Punkten angerechnet werden. Die Arbeitnehmerin konnte Praxiszeiten vom römisch 40 bis römisch 40 („ römisch 40 “) nachweisen. Für die 6 Jahre Praxis können aufgrund - der (ausländischen) Berufserfahrung 12 Punkten angerechnet werden. Die Zeiten vor der abgeschlossenen Berufsausbildung können nicht angerechnet werden, wie auch die Zeiten ab XXXX (Abschluss der Ausbildung) bis zum XXXX . Es handelt sich hierbei um Praxiszeiten ohne Anmeldung. Diese Zeiten können mangels entsprechender Verifizierung nicht angerechnet werden. Die Zeiten vor der abgeschlossenen Berufsausbildung können nicht angerechnet werden, wie auch die Zeiten ab römisch 40 (Abschluss der Ausbildung) bis zum römisch 40 . Es handelt sich hierbei um Praxiszeiten ohne Anmeldung. Diese Zeiten können mangels entsprechender Verifizierung nicht angerechnet werden. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  5. GP, S 12) zeigen, auf den GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen] des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen.Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  6. GP, S 12) zeigen, auf den GER [Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen] des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom
  7. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Auf nicht derartig zertifizierte Sprachkenntnisse kann sich der Antragsteller daher nicht berufen und es sind dafür im Rahmen der Prüfung auch keine Punkte zu vergeben. Die Arbeitnehmerin hat Sprachkenntnisse in Bereich Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse in Form der Muttersprache, sodass 5 Punkte zu vergeben waren. Im Hinblick auf das festgestellte Alter des BF ist bei diesem die Anrechnung der Punkte für Personen vor Vollendung des
  8. Lebensjahres vorzunehmen, weshalb der vom AMS dafür angenommenen Vergabe von 5 Punkten zuzustimmen ist. Die Gesamtpunktezahl, die dem Arbeitnehmer anzurechnen ist, beträgt demnach 52 Punkte. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird somit nicht erreicht. Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2306967.1.00

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