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{'item': 'L512 2308023-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL512 2308023-1 Spruch, L512 2308023-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Ein Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger der XXXX brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 10.12.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG für eine Beschäftigung als Fuhrparkleiter bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem Ausbildungsbestätigungen, Praxisnachweise sowie ein Sprachzertifikat vorgelegt.
  2. Ein Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger der römisch 40 brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 10.12.2024 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine Beschäftigung als Fuhrparkleiter bei römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem Ausbildungsbestätigungen, Praxisnachweise sowie ein Sprachzertifikat vorgelegt. Vom Arbeitgeber wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des Arbeitnehmers vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Fuhrparkleiter mit € 3600,00 brutto entlohnt werde.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 10.12.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom 10.12.2024 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 30 ergeben hat.
  5. Die Beschwerde des Arbeitgebers langte fristgerecht beim Arbeitsmarktservice ein.
  6. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger der XXXX brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 10.12.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG für eine Beschäftigung als Fuhrparkleiter bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Der Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger der römisch 40 brachte durch einen bevollmächtigten Vertreter am 10.12.2024 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG für eine Beschäftigung als Fuhrparkleiter bei römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Der Arbeitnehmer absolvierte drei Jahre lang das Gymnasiums XXXX , im Bereich XXXX und schloss diese Ausbildung mit Diplom ab. Der Arbeitnehmer wies eine zusätzliche Universitätsreifeprüfung nicht nach.Der Arbeitnehmer absolvierte drei Jahre lang das Gymnasiums römisch 40 , im Bereich römisch 40 und schloss diese Ausbildung mit Diplom ab. Der Arbeitnehmer wies eine zusätzliche Universitätsreifeprüfung nicht nach. Der Arbeitnehmer war in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX im Bereich Logistik tätig.Der Arbeitnehmer war in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 im Bereich Logistik tätig. Der Arbeitnehmer hat Deutschkenntnisse auf Niveau A
  8. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 40 Jahre alt.
  9. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Arbeitgeber trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Arbeitgeber trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  14. Der Arbeitnehmer legte ein Gymnasiumdiplom des Gymnasiums XXXX , im Bereich XXXX vor. Daraus geht hervor, dass die Ausbildungsdauer 3 Jahre war und das Diplomdatum: der XXXX war. Die belangte Behörde legte dar, dass der Arbeitnehmer dadurch die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des UG nicht vorliegt. Die Absolvierung des Gymnasiums mit Ausbildungsdauer 3 Jahre würde für eine Universitätsreife eine zusätzliche Universitätsreifeprüfung benötigen. Diese liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Der Arbeitnehmer legte ein Gymnasiumdiplom des Gymnasiums römisch 40 , im Bereich römisch 40 vor. Daraus geht hervor, dass die Ausbildungsdauer 3 Jahre war und das Diplomdatum: der römisch 40 war. Die belangte Behörde legte dar, dass der Arbeitnehmer dadurch die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des UG nicht vorliegt. Die Absolvierung des Gymnasiums mit Ausbildungsdauer 3 Jahre würde für eine Universitätsreife eine zusätzliche Universitätsreifeprüfung benötigen. Diese liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Arbeitnehmer legte im Verfahren vor der belangten Behörde Praxisnachweise vor, nämlich für den Zeitraum XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX . Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiterer Praxisnachweis vorlegte, für den Zeitraum XXXX bis XXXX . Daraus lassen sich Berufserfahrungszeiten ableiten.Der Arbeitnehmer legte im Verfahren vor der belangten Behörde Praxisnachweise vor, nämlich für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 . Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiterer Praxisnachweis vorlegte, für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . Daraus lassen sich Berufserfahrungszeiten ableiten. Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers ergeben sich aus einem Zertifikat „Deutsch A1“ des XXXX vor.Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers ergeben sich aus einem Zertifikat „Deutsch A1“ des römisch 40 vor. Das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses hervor.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet: § 12b Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  16. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  17. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
  18. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder,
  19. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Die Anlage C, auf die § 12b AuslBG Bezug nimmt, lautet:Die Anlage C, auf die Paragraph 12 b, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des § § 12b AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht werden.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph Paragraph 12 b, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht werden. Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG damit, dass der Arbeitnehmer nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle.Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG damit, dass der Arbeitnehmer nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle. Diesen Erwägungen ist zu folgen, auch wenn es zu einer Erhöhung der Punkteanzahl durch die Vorlage weiterer Beweismittel kam: Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien. Fallbezogen wurden dem Arbeitgeber bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium „Qualifikation“ (Spezielle Kenntnisse) 20 Punkte, sowie „Berufserfahrung“ 10 Punkte angerechnet. In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis). Zum Nachweis von Sprachkenntnissen wurde im Beschwerdeverfahren ein Zertifikat „Deutsch A1“ des XXXX vorgelegt. Damit hat der Arbeitnehmer das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen, nämlich Deutsch auf dem Niveau A1, wonach 5 Punkte zu vergeben waren. Zum Nachweis von Sprachkenntnissen wurde im Beschwerdeverfahren ein Zertifikat „Deutsch A1“ des römisch 40 vorgelegt. Damit hat der Arbeitnehmer das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen, nämlich Deutsch auf dem Niveau A1, wonach 5 Punkte zu vergeben waren. Der Arbeitnehmer hat durch die Vorlage von Zeugnissen bzw. Bescheinigungen weitere Berufserfahrung (im Ausland) nachgewiesen, nämlich für den Zeitraum XXXX bis XXXX . Es waren folglich 8 Punkte zu vergeben.Der Arbeitnehmer hat durch die Vorlage von Zeugnissen bzw. Bescheinigungen weitere Berufserfahrung (im Ausland) nachgewiesen, nämlich für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . Es waren folglich 8 Punkte zu vergeben. Somit können, bei Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, insgesamt nur 43 von 55 notwendigen Punkten vergeben werden, womit die vorgeschriebene Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2308023.1.00

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