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{'item': 'L512 2308702-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL512 2308702-1 Spruch, L512 2308702-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Ein Arbeitnehmer (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger aus dem XXXX , stellte am 23.10.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem zur Ausbildung vorgelegt.
  2. Ein Arbeitnehmer (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger aus dem römisch 40 , stellte am 23.10.2024 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Koch bei römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem zur Ausbildung vorgelegt. Vom Arbeitgeber wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des Arbeitnehmers vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Koch mit € 2800,00 brutto entlohnt werde. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: A la carte Koch + Balkan Küche.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 23.10.2024 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom 23.10.2024 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12, a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 10 angerechnet werden konnten. Beim Kriterium Qualifikationen wurden 0 Punkte vergeben. Die vorgebrachten Dokumente konnten nicht zweifelsfrei verifiziert werden, da eine Beglaubigung fehle. Bei der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung konnten trotz Vorlage von Kontoauszügen keine Punkte vergeben werden, da nur jene Berufserfahrung berücksichtigt werden kann, welche nach abgeschlossener Ausbildung und absolvierter Prüfung erfolgt. Für das Alter (38 Jahre) waren 10 Punkte zu vergeben.
  5. Die Beschwerde des Arbeitgebers langte fristgerecht beim Arbeitsmarktservice ein.
  6. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Arbeitnehmer stellte am 23.10.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Der Arbeitnehmer stellte am 23.10.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Koch bei römisch 40 (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Der Arbeitnehmer absolvierte den zweigliedrigen Abschluss im Gymnasium, Naturwissenschaften –Mathematik der XXXX Schule in XXXX und schloss am XXXX mit Diplom ab.Der Arbeitnehmer absolvierte den zweigliedrigen Abschluss im Gymnasium, Naturwissenschaften –Mathematik der römisch 40 Schule in römisch 40 und schloss am römisch 40 mit Diplom ab. Der Arbeitnehmer nahm an den Vorbereitungsstunden im Modulunterrichtssystem im Fach Hotelier zum Beruf: Koch teil. Der Kurs war vom Zeitraum XXXX bis XXXX . Am XXXX wurde er abgeschlossen. Der Arbeitnehmer nahm an den Vorbereitungsstunden im Modulunterrichtssystem im Fach Hotelier zum Beruf: Koch teil. Der Kurs war vom Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . Am römisch 40 wurde er abgeschlossen. Der Arbeitnehmer schloss am Regionalzentrum für berufliche Qualifikationen am XXXX den Kurs zum Beruf Koch ab.Der Arbeitnehmer schloss am Regionalzentrum für berufliche Qualifikationen am römisch 40 den Kurs zum Beruf Koch ab. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 38 Jahre alt.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  13. Der Arbeitnehmer legte eine Bescheinigung vom XXXX und eine Urkunde des Kursabschlusses "Koch“ vor. Anhand dieser Unterlagen ist ableitbar, dass der Arbeitnehmer an einem Kurs teilgenommen hat der, vom XXXX bis XXXX stattfand. Wie lange der Kurs zum Beruf Koch, welcher am XXXX abgeschlossen wurde, dauerte, war nicht erkennbar. Als Moduleinheiten wurden angeführt, Einstieg in den Beruf des Koches, Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Zubereitung von Antipasti und Salaten, Fleischzubereitung, Zubereitung des Teiges, Zubereitung von Brühen und Soßen. Im Zuge einer Gesamtschau muss das Gericht feststellen, dass die Dauer des einen Kurses sowie die Inhalte der beiden Kurse nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch gem. § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind. Weder ist erkennbar, dass die Dauer der Ausbildung einen längeren Zeitraum wie einige Monate umfasst, noch geht anhand der Inhalte der Kurse hervor, dass es sich hierbei um eine umfassende Ausbildung in Bezug auf das Allgemeinwissen sowie das theoretische Hintergrundwissen für den gewählten Beruf als Koch samt praktischer Arbeit handelt. Der Arbeitnehmer legte eine Bescheinigung vom römisch 40 und eine Urkunde des Kursabschlusses "Koch“ vor. Anhand dieser Unterlagen ist ableitbar, dass der Arbeitnehmer an einem Kurs teilgenommen hat der, vom römisch 40 bis römisch 40 stattfand. Wie lange der Kurs zum Beruf Koch, welcher am römisch 40 abgeschlossen wurde, dauerte, war nicht erkennbar. Als Moduleinheiten wurden angeführt, Einstieg in den Beruf des Koches, Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Zubereitung von Antipasti und Salaten, Fleischzubereitung, Zubereitung des Teiges, Zubereitung von Brühen und Soßen. Im Zuge einer Gesamtschau muss das Gericht feststellen, dass die Dauer des einen Kurses sowie die Inhalte der beiden Kurse nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch gem. Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind. Weder ist erkennbar, dass die Dauer der Ausbildung einen längeren Zeitraum wie einige Monate umfasst, noch geht anhand der Inhalte der Kurse hervor, dass es sich hierbei um eine umfassende Ausbildung in Bezug auf das Allgemeinwissen sowie das theoretische Hintergrundwissen für den gewählten Beruf als Koch samt praktischer Arbeit handelt. Mit anderen Worten kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass er im XXXX eine Fachkraft (formaler Abschluss) im Beruf Koch ist.Mit anderen Worten kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass er im römisch 40 eine Fachkraft (formaler Abschluss) im Beruf Koch ist. Das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses hervor.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet: § 12a

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  1. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  2. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem). Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.Gemäß Paragraph 34 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Gemäß § 1 der
  3. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Gemäß Paragraph eins, der
  4. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Arbeitnehmer verfügt über eine Ausbildung, die mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch/Köchin gem. § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) nicht vergleichbar ist.Der Arbeitnehmer verfügt über eine Ausbildung, die mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Koch/Köchin gem. Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz (BAG) nicht vergleichbar ist. Daher sind 0 Punkte für Qualifikation zuzuerkennen. Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245).Eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche in diesem Sinn bereits VwGH 22.9.2021, Ro 2021/09/0016 bis 0017, VwGH 17.05.2022, Ra 2012/09/0245). Da eine erforderliche Ausbildung im Form von Dienstzeugnissen, Versicherungsdatenauszügen, etc. nicht belegt wurde, aber auch keine erforderliche Ausbildung vorhanden ist, können Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das festgestellte Alter des BF ist bei diesem die Anrechnung der Punkte für Personen vor Vollendung des
  5. Lebensjahres vorzunehmen, weshalb der vom AMS dafür angenommenen Vergabe von 10 Punkten zuzustimmen ist. Die Gesamtpunktezahl, die dem Arbeitnehmer anzurechnen ist, beträgt demnach 10 Punkte. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird somit nicht erreicht. Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2308702.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.