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{'item': 'L515 2152174-7'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 68§ 76§ 9§ 52§ 46§ 53§ 7§ 6§ 58§ 1§ 66Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL515 2152174-7 Spruch, L515 2152174-7/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und V des angefochtenen Bescheides wird die aufschiebende Wirkung gem. § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. römisch 40 Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für in Bezug auf die Spruchpunkte I – III geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei geschlossen erklärt. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein georgischer Staatsangehöriger und reiste rechtswidrig im November 2016 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 09.03.2017, Zl. 1134236403/161501636, wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 09.03.2017, Zl. 1134236403/161501636, wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die bP erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Außerdem wurde der bP keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Urteil vom XXXX.2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB in sieben Fällen, begangen in Wien zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter.Mit Urteil vom römisch 40 .2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien die bP zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall 12 dritter Fall, 15 StGB in sieben Fällen, begangen in Wien zwischen 20.01.2017 und 25.02.2017, teilweise als Beteiligter. Die gegen den vorgenannten Bescheid der bB erhobene Beschwerde wies das Bundesver-waltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.05.2017, Zl. L515 2152174 1/6E, rechtskräftig ab. 1.
  4. Am 19.05.2017 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die bP im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft. Am 24.05.2017 wurde die bP aus der Strafhaft entlassen und der Festnahmeauftrag vollzogen. Die bP wurde am 24.05.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte es das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung beginnend mit 25.05.
  5. Der Bescheid wurde der bP durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt. Im Anschluss wurde die bP aus der Festnahme entlassen. Am 01.08.2017 kehrte die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien zurück. 1.
  6. Am 11.08.2017 reiste die bP erneut über Italien in den Schengenraum ein und wurde die bP am 30.04.2019 in Österreich betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, Zl. XXXX ; verhängte das BFA über die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 01.05.2019, Zl. römisch 40 ; verhängte das BFA über die bP die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Schubhaftbescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2019, Zl. W112 2218508-1/21E, wegen Begründungsmängel aufgehoben, unter einem stellte es jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
  7. Mit Bescheid vom 03.05.2019, Zl. XXXX / XXXX , erließ das BFA gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP. 1.
  8. Mit Bescheid vom 03.05.2019, Zl. römisch 40 / römisch 40 , erließ das BFA gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die bP, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, räumte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die bP. Am 23.05.2019 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung erwuchs am darauffolgenden Tag in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis in der Folge eingebrachte ao. Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 4.3.2020, Zl. Ra 2019/21/0307-7, zurückgewiesen. 1.
  9. Am 21.9.2020 wurde die bP im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und einer Identitätsabklärung unterzogen, nachdem sie versucht hatte, ihre Identität vor den Beamten der LPD Wien zu verschleiern. Nach Durchsuchung ihrer mitgeführten Tasche konnte schließlich eine ID Karte gefunden werden, durch welche ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Über die bP wurde die Schubhaft angeordnet. 1.
  10. Am 27.9.2020 reiste die bP neuerlich freiwillig nach Georgien aus. 1.
  11. Am 21.11.2020 wurde die bP abermals einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem sie die Beamten der LPD erblickte, versuchte sie, sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen und konnte schließlich mit den an sie gerichteten Worten ‘Polizei, bleiben Sie stehen!‘ angehalten werden. Danach versuchte die bP, ihre Identität zu verschleiern, und wies sich mit einer namentlich auf eine andere Person ausgestellten polnischen ID-Karte aus. Die bP wurde daraufhin festgenommen. In der Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2020, Zl. XXXX , gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde über sie mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2020, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 11.12.2020, Zl. W154 2218508-2/6E, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. In Erledigung der dagegen erhobenen Revision des BFA hob der Verwaltungsgerichtshof vorge-nanntes ho. Erkenntnis mit do. Erkenntnis vom 19.7.2021, Ra 2021/21/0033-8, wegen Rechts-widrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – konkret: Unterbleiben der münd-lichen Verhandlung trotz von der Einschätzung des BFA in seinem Bescheid zum Vorliegen eines nur durch Schubhaft abdeckbaren Sicherungsbedarfs abweichender (auch beweiswürdigender) Beurteilung – auf. Im zweiten Verfahrensgang wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.07.2022, Zl. 2218508-2/14E, die Beschwerde der bP gegen den Mandatsbescheid des BFA (rechtskräftig) ab. 1.
  12. Am 22.11.2020 stellte die bP nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.12.2020, Zl. XXXX, wies das BFA diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die b

P keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise.Mit Bescheid vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen Folgeantrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zusammengefasst stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die bP keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und ihr Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Mit ho. Erkenntnis vom 05.01.2021, W233 2152174-3/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten abgewiesen. Am 11.03.2021 wurde bP nach Georgien abgeschoben. 1.

  1. Anfang 2022 kehrte die bP abermals nach Österreich zurück und reiste mit Unterstützung der BBU am 30.02.2022 freiwillig nach Polen aus. 1.
  2. Am 09.11.2022 wurde die bP nach abermaliger Einreise in das Bundesgebiet in Wien von der Polizei festgenommen und es wurde wider die bP mit Bescheid vom 10.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 11.11.2022 wurde die bP infolge einer Covid19-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen. 1.
  3. Am 22.11.2022 wurde von der georgischen Botschaft ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung („Heimreisezertifikat“ [auch „HRZ“]) für die bP ausgestellt. 1.
  4. Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. 1.
  5. Am 21.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
  6. Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gem. § 68 Abs. 2, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben. Der Antrag wurde bei der bB eingebracht.1.
  7. Am 23.12.2022 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots gem. Paragraph 68, Absatz 2,, in eventu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben. Der Antrag wurde bei der bB eingebracht. 1.
  8. Am 01.02.2023 wurde der bP die Einreise nach Deutschland verweigert. Der illegale Aufenthalt wurde festgestellt und die Festnahme ausgesprochen. Die bP wurde am 01.02.2023 in weiterer Folge von den österreichischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. 1.
  9. Mit dem in den Akten ersichtlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 01.02.2023, wurde gegen die bP

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., am 10.2.2023 mündlich verkündeten und am 13.4.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ho. Erkenntnis L515 2218508-3/20E abgewiesen. In diesem Verfahren wurde die bP vom erkennenden Richter im Hinblick auf das angestrebte Familienleben in Österreich nach-drücklich auf die Wichtigkeit eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens hingewiesen, zumal sich jedes weitere rechtswidrige Verhalten qualifiziert nachteilig auf die Umsetzung dieses Wunsches auswirken würde.1.16. Mit dem in den Akten ersichtlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 01.02.2023, wurde gegen die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., am 10.2.2023 mündlich verkündeten und am 13.4.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis ho. Erkenntnis L515 2218508-3/20E abgewiesen. In diesem Verfahren wurde die bP vom erkennenden Richter im Hinblick auf das angestrebte Familienleben in Österreich nach-drücklich auf die Wichtigkeit eines zukünftig rechtskonformen Verhaltens hingewiesen, zumal sich jedes weitere rechtswidrige Verhalten qualifiziert nachteilig auf die Umsetzung dieses Wunsches auswirken würde. 1.

  1. Am 2.2.2023 brachte die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Mandatsbescheid vom 7.2.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit ho. Beschluss vom 13.2.2023 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes festgestellt. Mit Bescheid der bB vom 2.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt.Mit Bescheid der bB vom 2.3.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ erlassen und die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 1.
  2. Am 16.2.2023 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. 1.
  3. Der Antrag vom 23.12.2022 auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbots gem. § 68 Abs. 2, in eventu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wurde seitens der bB meitorisch geprüft und „zurückgewiesen“.1.
  4. Der Antrag vom 23.12.2022 auf Aufhebung der „2017 erlassenen“ Rückkehr-entscheidung und des Einreiseverbots gem. Paragraph 68, Absatz 2,, in eventu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wurde seitens der bB meitorisch geprüft und „zurückgewiesen“. Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die bP davon aus, dass die Voraussetzungen des § 60 FPG vorliegen würden. Die bP hätte bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Einreiseverbotes, nämlich am 23.5.2019 das Bundesgebiet verlassen, weshalb das Einreiseverbot noch bis 23.5.2023 laufen würde.Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die bP davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG vorliegen würden. Die bP hätte bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Einreiseverbotes, nämlich am 23.5.2019 das Bundesgebiet verlassen, weshalb das Einreiseverbot noch bis 23.5.2023 laufen würde. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.7.2023, L515 2152174-5/14E

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Formulierung im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der verfahrensleitende Antrag abzuweisen und es sich bei der im Spruch genannten Rechtssache um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E handelt, welches am 28.9.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E abgeschossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (richtig: § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) wird abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 11.7.2023, L515 2152174-5/14E

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Formulierung im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass der verfahrensleitende Antrag abzuweisen und es sich bei der im Spruch genannten Rechtssache um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E handelt, welches am 28.9.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L529 2152174-2/12E abgeschossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (richtig: Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) wird abgewiesen. In Bezug auf die Berechnung des Endes des Einreiseverbotes ging das ho. Gericht im Hinblick auf des Regelungszweckes des § 53 Abs. 4 FPG davon aus, dass sich die bP hierbei nicht auf jene Zeiträume berufen kann, in denen sie nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet und vor dem Ende der Frist nach Österreich zurückkehrte (vgl. hierzu auch § 60 Abs 2, Satz 1 letzter Halbsatz). In diesem Zeitraum sei nach ho. Ansicht von einer Hemmung der Frist auszugehen, weshalb der Rechtsvertretung nicht gefolgt werden kann, dass das hier in Frage kommende Ausreiseverbot bereits mit 23.5.2021 beendet war.In Bezug auf die Berechnung des Endes des Einreiseverbotes ging das ho. Gericht im Hinblick auf des Regelungszweckes des Paragraph 53, Absatz 4, FPG davon aus, dass sich die bP hierbei nicht auf jene Zeiträume berufen kann, in denen sie nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet und vor dem Ende der Frist nach Österreich zurückkehrte vergleiche hierzu auch Paragraph 60, Absatz 2,, Satz 1 letzter Halbsatz). In diesem Zeitraum sei nach ho. Ansicht von einer Hemmung der Frist auszugehen, weshalb der Rechtsvertretung nicht gefolgt werden kann, dass das hier in Frage kommende Ausreiseverbot bereits mit 23.5.2021 beendet war. 1.

  1. Die bP brachte am 24.7.2024 über ihre Gattin erneut einen Antrag auf die Aufhebung des bestehenden Einreiseverbotes ein, welcher mit Bescheid der bB vom 2.10.2024 abgewiesen wurde und am 14.11.2024 in Rechtskraft erwuchs. 1.
  2. Am 10.10.2024 –also vor Ablauf des bestehenden Einreiseverbotes (dieses wäre am 22.3.2025 abgelaufen) bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  3. Am 5.11.2024 wurde die bP vom LG XXXX , GZ XXXX gem. §§ 127, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.
  4. Am 5.11.2024 wurde die bP vom LG römisch 40 , GZ römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Strafgericht sah es zusammengefasst als erwiesen an, dass sich die bP im Zeitraum vom 20.
  5. -10.10.2024 zum Nachteil der XXXX Rasierklingen und Parfums im Wert von über € 3.000,-- rechtswidrig aneignete und sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht gering-fügiges Einkommen verschaffen wollte, welche nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Wert von € 400,-- pro Monat übersteigt. Das Strafgericht sah es zusammengefasst als erwiesen an, dass sich die bP im Zeitraum vom 20.
  6. -10.10.2024 zum Nachteil der römisch 40 Rasierklingen und Parfums im Wert von über € 3.000,-- rechtswidrig aneignete und sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht gering-fügiges Einkommen verschaffen wollte, welche nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Wert von € 400,-- pro Monat übersteigt. Der Milderungsgrund wegen Unbescholtenheit wurde wegen vorausgegangener Delinqenz nicht angenommen. Als mildernd wurde jedoch das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, Erschwernisgründe wurden keine festgestellt. I.2.
  7. Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz und der rechtswidrigen Wiedereinreise der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde

§ 9BFA-VG wurde gegen die b

P eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.2.1. Im Rahmen eines aufgrund der Delinquenz und der rechtswidrigen Wiedereinreise der bP eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde

Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiserbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiserbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. I.2.

  1. Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz und des beschriebenen Vorlebens der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz und des beschriebenen Vorlebens der bP die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in den Herkunftssaat Georgien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. I.
  3. Gegen die Spruchpunkte III – V des angefochtenen Bescheides wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP verwies insbesondere auf die familiären Bindungen zu ihrer im Bundesgebiet legal aufhältigen Gattin und ging davon aus, dass sich der Umfang der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig darstelle.römisch eins.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch drei – römisch fünf des angefochtenen Bescheides wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP verwies insbesondere auf die familiären Bindungen zu ihrer im Bundesgebiet legal aufhältigen Gattin und ging davon aus, dass sich der Umfang der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig darstelle. I.
  5. Nach Verhängung der Schubhaft wurde die bP am 8.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben.römisch eins.
  6. Nach Verhängung der Schubhaft wurde die bP am 8.11.2024 wurde die bP nach Georgien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Ethnie der Armenier angehörigen georgischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen. In Österreich ist die nunmehrige Gattin der bP und deren volljähriger Sohn, beide österreichische Staatsbürger, aufhältig. Die bP lebte zeitweise –dann wann es faktisch möglich war- mit der Lebensgefährtin zusammen. Ihn Bezug auf den Sohn der Lebensgefährtin galt dies bis zu jenem Zeitpunkt, als er eine eigene Wohnung bezog. Der erkennende Richter gewann in dem im Jahre 2023 geführten Schubhaftverfahren den Eindruck, dass zwischen der bP und der Gattin eine emotionale Bindung besteht und diese emotionale Bindung für die bP eine wesentliche Triebfeder darstellt, sich wiederholt über das Fremden- und Niederlassungsrecht hinwegzusetzen, um im Stande des rechtswidrigen Aufenthalts zumindest kurzfristig eine Lebensgemeinschaft mit der Zeugin führen zu können. Nach Einschätzung des ho. Gerichts hatte sich damals –und wohl auch gegenwärtig zumindest bei der bP- nicht die Einsicht durchgesetzt, dass das –wenn auch in seiner faktischen Umsetzung kompliziertere und allenfalls eine zeitlich befristete Trennung bedingende- Anstreben einer legalen Zusammenführung den auf durch Rechtsbruch geschaffenen faktischen Zusammensein vorzuziehen ist. Laut ihren Angaben verfügt sie in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Ferner steht fest, dass die bP über ein soziales Netz in Österreich verfügt, das ihr in der Vergangenheit regelmäßig einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Sie ist mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. In Bezug auf die Delinquenz der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verweisen. Die bP setzte sich seit dem Jahr 2016 wiederholt über fremden- und melderechtliche Bestimmungen hinweg, wurde im Inland delinquent und ist sichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, bzw. ist sie hierzu nicht bereit, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Insbesondere zeigte sie wiederholt ihre Bereitschaft, sich durch das Schaffen von Fakten gezielt über die Bestimmungen des FPG und des NAG hinwegzusetzen. Es deutet nichts darauf hin, dass bei der bP in Bezug auf ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten wäre. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen sichtlich mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die bP hielt sich in der von der bB festgestellten Dauer im Bundesgebiet auf, wobei sie sich (abgesehen von der durch die unbegründete Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehende erfolge Legalisierung für die Dauer der Asylverfahren) rechtswidrig aufhielt. Die bP wurde in der beschriebenen Form delinquent und kann eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden. Qualifizierte private bzw. familiäre Bindungen in Bezug auf jene Staaten, in welche die bP aufgrund einer Ausschreibung im SIS nicht einreisen darf, sind nicht ersichtlich. II.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Grundsätzlich sei jedoch angemerkt, dass sich die Länderfeststellung der bP –insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um ein fremdenrechtliches Verfahren handelt- als erheblich überscheißend dar, zumal sie sich über weite Strecken auf Umstände beziehen, welche nicht vom maßgeblichen Sachverhalt gem. § 37 AVG umfasst sind.Grundsätzlich sei jedoch angemerkt, dass sich die Länderfeststellung der bP –insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um ein fremdenrechtliches Verfahren handelt- als erheblich überscheißend dar, zumal sie sich über weite Strecken auf Umstände beziehen, welche nicht vom maßgeblichen Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG umfasst sind.
  12. Beweiswürdigung II.2.
  13. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete das BFA die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Auch wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die bP und ihre Lebensgefährtin als Zeugin jeweils einer Einvernahme unterzogen sowie deren Angaben und zur Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern dem ho. Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Zentrale Berücksichtigung fanden überdies nachfolgende Entscheidungen in Bezug auf vorangegangene Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahren der bP vor dem ho. Gericht:römisch zwei.2.
  14. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete das BFA die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Auch wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei die bP und ihre Lebensgefährtin als Zeugin jeweils einer Einvernahme unterzogen sowie deren Angaben und zur Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern dem ho. Beweisverfahren zugrunde gelegt wurden. Zentrale Berücksichtigung fanden überdies nachfolgende Entscheidungen in Bezug auf vorangegangene Asyl- bzw. Schubhaftbeschwerdeverfahren der bP vor dem ho. Gericht: 1.) L515 2152174-1/6E vom 12.5.2017 2.) L529 2152174-2/12E vom 27.8.2019 3.) W233 2152174-3/2E vom 5.1.2021 4.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 iVm Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.20204.) W112 2218508-1/21E vom 16.9.2019 in Verbindung mit Erk. d. VwGH Ra 2019/21/0336-13 vom 28.5.2020 5.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 iVm Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom
  15. 7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.20225.) W154 2218508-2/6E vom 11.12.2020 in Verbindung mit Erk d. VwGH Ra 2021/21/0033-8 vom
  16. 7.2021 und W154 2218508-2/14E vom 19.7.2022 6.) L515 2218508-3/20E vom 18.04.2023 7.) L515 2152174-5/14E vom 11.7.2023 II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
  17. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt.römisch zwei.2.
  19. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  20. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Dieser wird seitens der bP und deren rechtsfreundliche Vertretung auch nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die seitens der bB gezogenen Schlüsse aus dem festgestellten Sachverhalt.
  21. Rechtliche Beurteilung II.3.
  22. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  23. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)…Paragraph 18,
(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthalts-beendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.römisch zwei.3.3.
  2. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthalts-beendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Im gegenständlichen Fall zeigte sich, dass die bP in qualifizierter Weise nicht bereit war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und in Österreich auch in der beschriebenen Form delinquent wurde, wobei sich zeigte, dass sie bereit war, erhebliche kriminelle Energie aufzuwenden. Diese Umstände zeigen, dass die qualifizierten Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegen. Im gegenständlichen Fall zeigte sich, dass die bP in qualifizierter Weise nicht bereit war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und in Österreich auch in der beschriebenen Form delinquent wurde, wobei sich zeigte, dass sie bereit war, erhebliche kriminelle Energie aufzuwenden. Diese Umstände zeigen, dass die qualifizierten Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliegen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen.Aufgrund der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. Da die bP während eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, ist auch Z 2 leg. cit. gegeben.Da die bP während eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet einreiste, ist auch Ziffer 2, leg. cit. gegeben. Da bereits das Vorliegen der Z. 1 und 2 leg. cit. bejaht wurde, kann es offen bleiben, ob auch der Tatbestand der Z 3 leg. cit. erfüllt wurde.Da bereits das Vorliegen der Ziffer eins und 2 leg. cit. bejaht wurde, kann es offen bleiben, ob auch der Tatbestand der Ziffer 3, leg. cit. erfüllt wurde. II.3.3.
  3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
  4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  6. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  7. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden). Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso war davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Bedarfsfall im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.4.
  11. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.4.
  12. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.
  13. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch das rechtswidrige Verweilen unter den beschriebenen Umständen erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
  14. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch das rechtswidrige Verweilen unter den beschriebenen Umständen erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.3.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.3.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal § 53 FPG hier nicht Prüfungsgegenstand ist.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal Paragraph 53, FPG hier nicht Prüfungsgegenstand ist. - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und den genannten Teil hiervon legal aufhältig. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügte im Bundesgebiet über die festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Aktuell befindet sich die bP in Strafhaft. Dieser Umstand wirkt sich seinem Wesen nach negativ auf die Ausübung dieser Bindungen aus. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP hielt sich zuletzt legal im Bundesgebiet auf, wurde jedoch in der beschriebenen Form delinquent, weshalb erhebliche öffentliche Interessen an einer Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes bestehen. Soweit die bP über die beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ist festzuhalten, dass sie über diese bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes der nunmehrigen Delinquenz verfügte und die familiären Bindungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des Haftaufenthalts der bP nur mir äußerst herabgesetzter Intensität ausgeübt werden können und es ihr nach der Beendigung der Haft möglich wäre, diese auf brieflichem, telefonischen oder elektronischen Wege oder gegenseitiger Besuche im Ausland mit zumindest gleicher Intensität aufrecht erhalten werden können. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind somit im Lichte des festgestellten Verhaltens auch bei Berücksichtigung der familiären Bindungen –und auch des Kindeswohles (welches laut der höchstgerichtlichen Judikatur lediglich eines unter mehreren Prüfungskriterien darstellt)- zulässig. - Grad der Integration Die die bP verfügt über die sich aus dem Wesen und der Dauer des Aufenthaltes ergebende sozialen Anknüpfungspunkte. Sie ist auf dem Arbeitsmarkt unterdurchschnittlich integriert und verfügt über generell über keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert, gehört der Ethnie der Georgier an, bekennen sich zum christlichen Glauben, stammt aus einer Region, in der die Angehörigen der Georgier die Mehrheit stellten und spricht die georgische Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch wenn sie sich schon einen erheblichen Zeitraum in Österreich aufhält, deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich wiederholt zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  3. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der ersten und zweiten Verurteilung ein erheblicher Zeitraum verstrich. Viel mehr zeigt dieser Umstand, dass auch das Verstreichen eines solchen langen Zeitraums die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuerlichen Delinquenz nicht erheblich herabsetzt.Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  4. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass sich die bP in Strafhaft befindet und auch in der Vergangenheit durch eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung sich nicht endgültig abhalten ließ, erneut delinquent zu werden, kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen der ersten und zweiten Verurteilung ein erheblicher Zeitraum verstrich. Viel mehr zeigt dieser Umstand, dass auch das Verstreichen eines solchen langen Zeitraums die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuerlichen Delinquenz nicht erheblich herabsetzt. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Ganz allgemein sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich ihre Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, missachtete in weiterer Folge ihre Verpflichtung, dass Bundesgebiet zu verlassen, schaffte es jedoch, ihren Aufenthaltes vom Inland aus zu legalisieren. Trotzt dieses nunmehr legalen Aufenthaltes bestehen die beschriebenen öffentlichen Interessen an dessen Beendigung. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP befindet sich zwar legal in Österreich, es musste ihr jedoch – seitens des ho. Gerichts bereits beschrieben- bewusst sein, dass sich dieser Aufenthalt wieder als unsicher darstellen wird, wenn sie sich zur entsprechenden Delinquenz entschließt. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP –welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist- ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Im gegenständlichen Fall sind besonders auf die Normen des Strafrechts und den Umstand, dass die seitens der bP übertretenen Normen dem Verbrechensbereich zuzuschreiben sind.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Im gegenständlichen Fall sind besonders auf die Normen des Strafrechts und den Umstand, dass die seitens der bP übertretenen Normen dem Verbrechensbereich zuzuschreiben sind. Im Rahmen der privaten und familiären Interessen falleninsbesondere der langjährige, davon zum Teil legale und der legale Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet ins Gewicht. Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen einer Interessensabwägung zwischen den beschriebenen privaten bzw. familiären und den öffentlichen Interessen vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Grundsätzlich geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB ihr Ermessen gem. § 53 FPG im Sinne des Gesetzes ausübte und ein qualifiziertes fremdenpolizeiliches Interesse besteht, dass die bP nicht nur das Bundesgebiet verlässt, sondern auch einen gewissen Zeitraum nicht in dieses zurückkehrt. Ob im Lichte der beschriebenen Bindungen der bP im Bundesgebiet die Erlassung eines Einreiseverbotes in der beschriebenen Dauer geboten erscheint, wird im Rahmen der meritorischen Entscheidung zu klären sein.Grundsätzlich geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB ihr Ermessen gem. Paragraph 53, FPG im Sinne des Gesetzes ausübte und ein qualifiziertes fremdenpolizeiliches Interesse besteht, dass die bP nicht nur das Bundesgebiet verlässt, sondern auch einen gewissen Zeitraum nicht in dieses zurückkehrt. Ob im Lichte der beschriebenen Bindungen der bP im Bundesgebiet die Erlassung eines Einreiseverbotes in der beschriebenen Dauer geboten erscheint, wird im Rahmen der meritorischen Entscheidung zu klären sein. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. II.5. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des gegenständlichen Kenntnisses ausschließlich auf jene Teile des angefochtenen Bescheides Beziehen, welche nicht in Rechtskraft erwuchsen.römisch zwei.5. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des gegenständlichen Kenntnisses ausschließlich auf jene Teile des angefochtenen Bescheides Beziehen, welche nicht in Rechtskraft erwuchsen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2152174.7.00

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