Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 12§ 5Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 21a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL517 2301451-1 Spruch, L517 2301451-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 12.02.2024 – XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) stellte beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld; keine Angaben bezüglich des geringfügigen Dienstverhältnisses12.02.2024 – römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) stellte beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld; keine Angaben bezüglich des geringfügigen Dienstverhältnisses 27.02.2024 – Zuerkennung des Arbeitslosengeldes iHv. € 42,54 täglich 16.04.2024 – Bekanntgabe eines kurzzeitigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX vom 02.04.2024 bis 15.04.202416.04.2024 – Bekanntgabe eines kurzzeitigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 29.05.2024 – Bescheid; Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 iHv. 638,10 € 29.05.2024 – Bescheid; Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs ab 01.05.2024 31.05.2024 – Meldung des ehemaligen Dienstgebers der bP; Kündigung durch Dienstnehmer bei der Fa. XXXX ; Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.202431.05.2024 – Meldung des ehemaligen Dienstgebers der bP; Kündigung durch Dienstnehmer bei der Fa. römisch 40 ; Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 11.06.2024 –Interventionsschreiben durch AK OÖ an die XXXX 11.06.2024 –Interventionsschreiben durch AK OÖ an die römisch 40 24.06.2024 – Vollmachtsbekanntgabe AK OÖ 26.06.2024 - Beschwerde bezüglich Rückforderung 26.06.2024 – Beschwerde bezüglich Einstellung 04.07.2024 – Abfrage bezüglich Zwischenstand des Interventionsschreibens 09.08.2024 – Parteiengehör 12.08.2024 – Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers 14.08.2024 – Parteiengehör 19.08.2024 – Bestätigung der Dienste durch ehemaligen Arbeitgeber; Chat Verläufe 21.08.2024 – Stellungnahme der bP durch AK OÖ 06.09.2024 – Ergänzende Stellungnahme der bP durch AK OÖ 25.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 10.10.2024 – Vorlageantrag 25.10.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 19.11.2024 – Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Aktabschrift 09.01.2025 – Ergänzendes Vorbringen 03.04.2025 – Senatsentscheidung im Verfahren L517 2305312-1, Stattgebe der Beschwerde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP beantragte am 12.02.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge dessen verneinte die bP die Frage unter Punkt 3 des Antragsformulars nach einem Einkommen. Das AMS erkannte der bP mit Mitteilung vom 27.02.2024 das Arbeitslosengeld ab 12.02.2024 in der täglichen Höhe von € 42,54 bis (voraussichtlich) 03.05.2024 zu. Am 16.04.2024 gab die bP telefonisch in der ServiceLine des AMS ein kurzfristiges Dienstverhältnis vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 bekannt und meldete sich darauf wieder als arbeitslos. Das AMS unterbrach den Leistungsbezug und gewährte das Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 wieder in derselben Anspruchshöhe. Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt.Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 638,10 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht bezogen: Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. XXXX (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vor.“Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 638,10 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht bezogen: Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor.“ Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld der bP
§ 24Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus: „Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. XXXX (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vor.“Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld der bP
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus: „Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor.“ Am 31.05.2024 langte eine Meldung des Dienstgebers der bP von der Fa. XXXX ein, bezüglich der Kündigung durch den Dienstnehmer mit Abmeldedatum 31.05.2024.Am 31.05.2024 langte eine Meldung des Dienstgebers der bP von der Fa. römisch 40 ein, bezüglich der Kündigung durch den Dienstnehmer mit Abmeldedatum 31.05.
- Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Rückforderung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese wie folgt begründete: „Ich war im Zeitraum von
- Jänner 2024 bis
- April 2024 geringfügig bei der Fa. XXXX beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am
- April 2024 und hinsichtlich Korrektur der Abmeldung bei der ÖGK habe ich bereits die Rechtshilfe der AK OÖ in Anspruch genommen. Im Zeitraum von
- April 2024 bis
- April 2024 war ich bei der Fa. XXXX vollversichert beschäftigt. Am
- April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung war das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits beendet, weshalb ich dieses Arbeitsverhältnis auch nicht dem AMS gemeldet habe. Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Rückforderung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese wie folgt begründete: „Ich war im Zeitraum von
- Jänner 2024 bis
- April 2024 geringfügig bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am
- April 2024 und hinsichtlich Korrektur der Abmeldung bei der ÖGK habe ich bereits die Rechtshilfe der AK OÖ in Anspruch genommen. Im Zeitraum von
- April 2024 bis
- April 2024 war ich bei der Fa. römisch 40 vollversichert beschäftigt. Am
- April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung war das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits beendet, weshalb ich dieses Arbeitsverhältnis auch nicht dem AMS gemeldet habe. Beweis: Interventionsschreiben der AK OÖ vom
- Juni 2024 Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes verletzt Beschwerdegründe: Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe.Beschwerdegründe: Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs 3 lit h AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
§ 12Abs 3 lit h Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, § 12 Abs 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
§ 5
Abs 2 ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist.Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck.Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestand. § 12 Abs. 3 lit h AIVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist.Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist. Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässiger-weise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Art 5 StGG sowie Art 1
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird. “Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässiger-weise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Artikel 5, StGG sowie Artikel eins,
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird. “ Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese auszugsweise wie folgt begründete: „Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese auszugsweise wie folgt begründete: „Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe.Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs. 3 lit h A1VG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen.Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, A1VG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. […]“ Mit Schreiben des AMS vom 09.08.2024 gab das AMS der bP bekannt, dass bei dessen Rechtsvertretung nachgefragt worden sei, wie der Stand der Intervention bezüglich der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma XXXX sei.Mit Schreiben des AMS vom 09.08.2024 gab das AMS der bP bekannt, dass bei dessen Rechtsvertretung nachgefragt worden sei, wie der Stand der Intervention bezüglich der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 sei. Auf Anfrage hin teilte die Firma XXXX ihre Sicht bezüglich der der Beendigung des Dienstverhältnisses mit.Auf Anfrage hin teilte die Firma römisch 40 ihre Sicht bezüglich der der Beendigung des Dienstverhältnisses mit. Am 19.08.2024 erfolgte die Übermittlung von Chatverläufen durch die Fa. XXXX , welche die Dienstbestätigungen der erwähnten Tage durch die bP beweisen sollen.Am 19.08.2024 erfolgte die Übermittlung von Chatverläufen durch die Fa. römisch 40 , welche die Dienstbestätigungen der erwähnten Tage durch die bP beweisen sollen. Die bP nahm dazu am 21.08.2024 Stellung. In einer Mail vom 06.09.2024 ergänzte die bP ihre Stellungnahme. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2024, bei die AK OÖ eingelangt am 30.09.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 29.05.2024 erhobenen Beschwerde bezüglich des Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP aufgrund der Überschneidung ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Sie sei sohin vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 vollversichert auf das geringfügige Dienstverhältnis gewesen und Arbeitslosigkeit bestand nicht. Aufgrund der unterbliebenen Anmeldung des geringfügigen Dienstverhältnisses zum Antragszeitpunkt sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen bzw. einzustellen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2024, bei die AK OÖ eingelangt am 30.09.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 29.05.2024 erhobenen Beschwerde bezüglich des Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP aufgrund der Überschneidung ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Sie sei sohin vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 vollversichert auf das geringfügige Dienstverhältnis gewesen und Arbeitslosigkeit bestand nicht. Aufgrund der unterbliebenen Anmeldung des geringfügigen Dienstverhältnisses zum Antragszeitpunkt sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen bzw. einzustellen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. XXXX innerhalb offener Frist am 10.10.2024 einen Vorlageantrag ein. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. römisch 40 innerhalb offener Frist am 10.10.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 25.10.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 09.01.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das Arbeitsverhältnis der bP zur XXXX endete zum 19.04.
- Das Beendigungsgespräch erfolgte telefonisch. Obwohl die bB von diesem Vorbringen Kenntnis hatte, hat sie keine weiteren Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Sie belastet den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit, weil sie gegen die materielle Wahrheitspflicht verstößt.Am 09.01.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das Arbeitsverhältnis der bP zur römisch 40 endete zum 19.04.
- Das Beendigungsgespräch erfolgte telefonisch. Obwohl die bB von diesem Vorbringen Kenntnis hatte, hat sie keine weiteren Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Sie belastet den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit, weil sie gegen die materielle Wahrheitspflicht verstößt. Beweis: PV, ZV Herr XXXX Beweis: PV, ZV Herr römisch 40 I. Kein Fall des § 12 Abs. 3 lit h AIVGrömisch eins. Kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG Der irrigen Rechtsansicht der bB, dass der Wegfall des vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Verbleib im davor schon bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnis der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit h AIVG vorliegt, liegt eine Rechtsprechung des VfGH zu Grunde. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in § 1 Abs. 4 erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet § 1 Abs. 4 AIVGDer irrigen Rechtsansicht der bB, dass der Wegfall des vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Verbleib im davor schon bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnis der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG vorliegt, liegt eine Rechtsprechung des VfGH zu Grunde. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet Paragraph eins, Absatz 4, AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwendenauszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden Der Bundesminister hat eine diesbezügliche Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter (vgl. VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027). Daraus ergibt sich die Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind. Auch wenn das BVwG der Verwaltungsanweisung eine gewisse innere Logik zuerkennt, sieht es die Weisung nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. (vgl. BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)).Der Bundesminister hat eine diesbezügliche Verwaltungsanweisung erlassen. Eine Verwaltungsanweisung entfaltet gegenüber den Rechtsunterworfenen keinen normativen Charakter vergleiche VwGH, 17.9.96, 94/95/0071 und 20.10.99, 94/13/0027). Daraus ergibt sich die Sichtweise der Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln sind, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden. Wenn die Arbeitslosenversicherungspflicht wegfällt, weil eines der Dienstverhältnisse wegfällt, gilt die betreffende Person so lange nicht als arbeitslos, bis alle bislang der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Dienstverhältnisse weggefallen sind. Auch wenn das BVwG der Verwaltungsanweisung eine gewisse innere Logik zuerkennt, sieht es die Weisung nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. vergleiche BVwG vom 11.7.24, W141 2293095-1
(14)). […]“ Mit Erkenntnis des BVwG zu L517 2305312-1 wurde der Beschwerde der bP hinsichtlich Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 16.04.2024 stattgegeben. 1.
- Feststellungen Die bP beantragte am 12.02.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das AMS erkannte der bP mit Mitteilung vom 27.02.2024 das Arbeitslosengeld ab 12.02.2024 in der täglichen Höhe von € 42,54 bis (voraussichtlich) 03.05.2024 zu. Am 16.04.2024 gab die bP telefonisch in der Service Line des AMS ein kurzfristiges Dienstverhältnis vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 bekannt und meldete sich darauf wieder als arbeitslos. Das AMS unterbrach den Leistungsbezug und gewährte das Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 wieder in derselben Anspruchshöhe. Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt.Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 Mit Erkenntnis des BVwG zu L517 2305312-1 wurde der Beschwerde der bP hinsichtlich Gewährung des Arbeitslosengeldes ab 16.04.2024 stattgegeben. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 13.01.2024 bis 07.06.2024 (Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024) und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma XXXX vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vom 13.01.2024 bis 07.06.2024 (Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024) und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vom 02.04.2024 bis zum 15.04.
- Betreffend des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 bezieht sich das Gericht auf das Erkenntnis L517 2305312-1, in welchem der Beschwerde der bP stattgegeben wurde. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Durch das Erkenntnis des BVwG zu GZ L517 2305312-1, in welchem der Beschwerde der bP stattgegeben und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 festgestellt wurde, fiel die Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 weg. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstand, nämlich der Wegfall der anspruchsbegründenden Rechtsgrundlage für den Widerruf bzw. die Rückforderung ist unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2301451.1.00