Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 12§ 5Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL517 2301724-1 Spruch, L517 2301724-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 besteht.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 besteht. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 12.02.2024 – XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) stellte beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld; keine Angaben bezüglich des geringfügigen Dienstverhältnisses12.02.2024 – römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) stellte beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld; keine Angaben bezüglich des geringfügigen Dienstverhältnisses 27.02.2024 – Zuerkennung des Arbeitslosengeldes iHv. € 42,54 täglich 16.04.2024 – Bekanntgabe eines kurzzeitigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX vom 02.04.2024 bis 15.04.202416.04.2024 – Bekanntgabe eines kurzzeitigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 29.05.2024 – Bescheid; Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 iHv. 638,10 € 29.05.2024 – Bescheid; Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs ab 01.05.2024 31.05.2024 – Meldung des ehemaligen Dienstgebers der bP; Kündigung durch Dienstnehmer bei der Fa. XXXX ; Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.202431.05.2024 – Meldung des ehemaligen Dienstgebers der bP; Kündigung durch Dienstnehmer bei der Fa. römisch 40 ; Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 11.06.2024 –Interventionsschreiben durch AK OÖ an die XXXX 11.06.2024 –Interventionsschreiben durch AK OÖ an die römisch 40 24.06.2024 – Vollmachtsbekanntgabe AK OÖ 26.06.2024 - Beschwerde bezüglich Rückforderung 26.06.2024 – Beschwerde bezüglich Einstellung 04.07.2024 – Abfrage bezüglich Zwischenstand des Interventionsschreibens 09.08.2024 – Parteiengehör 12.08.2024 – Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers 14.08.2024 – Parteiengehör 19.08.2024 – Bestätigung der Dienste durch ehemaligen Arbeitgeber; Chat Verläufe 21.08.2024 – Stellungnahme der bP durch AK OÖ 06.09.2024 – Ergänzende Stellungnahme der bP durch AK OÖ 25.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 10.10.2024 – Vorlageantrag 25.10.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 19.11.2024 – Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Aktabschrift 09.01.2025 – Ergänzendes Vorbringen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Sachverhalt: Die bP beantragte am 12.02.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge dessen verneinte die bP die Frage unter Punkt 3 des Antragsformulars nach einem Einkommen. Das AMS erkannte der bP mit Mitteilung vom 27.02.2024 das Arbeitslosengeld ab 12.02.2024 in der täglichen Höhe von € 42,54 bis (voraussichtlich) 03.05.2024 zu. Am 16.04.2024 gab die bP telefonisch in der Service Line des AMS ein kurzfristiges Dienstverhältnis vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 bekannt und meldete sich darauf wieder als arbeitslos. Das AMS unterbrach den Leistungsbezug und gewährte das Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 wieder in derselben Anspruchshöhe. Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt.Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 638,10 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht bezogen: Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. XXXX (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vor.“Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldbezug der bP
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 638,10 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht bezogen: Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor.“ Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld der bP
§ 24Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus: „Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. XXXX (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vor.“Mit Bescheid vom 29.05.2024 sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld der bP
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus: „Aufgrund der Überschneidung mit Ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 unterlag die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 (keine Meldung im Antragsformular vom Feb. 2024) der Pflichtversicherung in der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Arbeitslosigkeit lag somit aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor.“ Am 31.05.2024 langte eine Meldung des Dienstgebers der bP von der Fa. XXXX ein, bezüglich der Kündigung durch den Dienstnehmer mit Abmeldedatum 31.05.2024.Am 31.05.2024 langte eine Meldung des Dienstgebers der bP von der Fa. römisch 40 ein, bezüglich der Kündigung durch den Dienstnehmer mit Abmeldedatum 31.05.
- Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Rückforderung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese wie folgt begründete: „Ich war im Zeitraum von
- Jänner 2024 bis
- April 2024 geringfügig bei der Fa. XXXX beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am
- April 2024 und hinsichtlich Korrektur der Abmeldung bei der ÖGK habe ich bereits die Rechtshilfe der AK OÖ in Anspruch genommen. Im Zeitraum von
- April 2024 bis
- April 2024 war ich bei der Fa. XXXX vollversichert beschäftigt. Am
- April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung war das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits beendet, weshalb ich dieses Arbeitsverhältnis auch nicht dem AMS gemeldet habe. Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Rückforderung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese wie folgt begründete: „Ich war im Zeitraum von
- Jänner 2024 bis
- April 2024 geringfügig bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am
- April 2024 und hinsichtlich Korrektur der Abmeldung bei der ÖGK habe ich bereits die Rechtshilfe der AK OÖ in Anspruch genommen. Im Zeitraum von
- April 2024 bis
- April 2024 war ich bei der Fa. römisch 40 vollversichert beschäftigt. Am
- April 2024 habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung war das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits beendet, weshalb ich dieses Arbeitsverhältnis auch nicht dem AMS gemeldet habe. Beweis: Interventionsschreiben der AK OÖ vom
- Juni 2024 Beschwerde: Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes verletzt Beschwerdegründe: Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe.Beschwerdegründe: Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs 3 lit h AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
§ 12Abs 3 lit h Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, § 12 Abs 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
§ 5
Abs 2 ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist.Die belangte Behörde bzw. das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AIVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck.Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue" geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet" und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber" ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestand. § 12 Abs. 3 lit h AIVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist.Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist. Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässiger-weise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Art 5 StGG sowie Art 1
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird. “Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässiger-weise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Artikel 5, StGG sowie Artikel eins,
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird. “ Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese auszugsweise wie folgt begründete: „Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Gegen ergangenen Bescheid vom 29.05.2024 bezüglich der Einstellung des Arbeitslosengeldbezugs, erhob die bP vertreten durch die AK OÖ innerhalb offener Frist am 26.06.2024 Beschwerde, in welcher sie einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellte und diese auszugsweise wie folgt begründete: „Arbeitslosigkeit liegt jedenfalls ab
- Mai 2024 vor, da das geringfügige Arbeitsverhältnis zur Fa. römisch 40 bereits zum
- April 2024 beendet wurde. Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe.Unabhängig davon ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ab
- Mai 2024 nicht vorgelegen habe. Die aktuellen Bestimmungen zum § 12 Abs. 3 lit h A1VG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen.Die aktuellen Bestimmungen zum Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, A1VG sind seit geraumer Zeit unverändert. Was sich geändert hat, ist die (nicht nachvollziehbare) Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und des Arbeitsmarktservice. Diese Rechtsansicht hat das BMAW in einer endgültigen Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
- April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden, festgelegt. Die Durchführungsweisung ist gesetz- und verfassungswidrig. Aufgrund dieser gesetz- und verfassungswidrigen Durchführungsweisung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen. Ich hatte ein vollversicherungspflichtiges und ein geringfügiges Dienstverhältnis bei zwei unterschiedlichen Dienstgebern. Nach der Beendigung meines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses habe ich zum
- April 2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
§ 12Abs. 3 lit h Al
VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die belangte Behörde bzw., das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, § 12 Abs. 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Die belangte Behörde bzw., das BMAW versucht mit der bereits erwähnten Durchführungsweisung, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse (egal bei welchem Dienstgeber) auszudehnen. In der Durchführungsweisung auf Seite 7 bis 9 wird zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Somit wird versucht ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisher geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen, sondern als vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse gelten auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfach geringfügige Beschäftigungen. Sohin müssten, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu gelten, alle Dienstverhältnisse beendet werden. Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet“ und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AlVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. § 12 Abs. 3 lit h AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit § 12 Abs. 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen.Dieser nunmehr schikanösen Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehlt jegliche gesetzliche Grundlage, weshalb sie gesetz- und verfassungswidrig ist. Der Gesetzestext selbst lässt bereits unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen muss. Es muss zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet“ und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird. Der Gesetzgeber stellt explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspricht nicht nur dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, sondern unterstellt der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liegt in meinem Falle nicht vor. Zwar kommt es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändert das jedoch nichts. Zudem lässt die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestand. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedingt auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht ist per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es ist daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, § 12 Abs. 3 lit h AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig ist, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht anzuwenden ist und aufgrund Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem
- Mai 2024 zuzuerkennen ist. Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Art 5 StGG sowie Art 1
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird.“Zur genannten Durchführungsweisung wird angemerkt, dass diese gesetzes- und verfassungswidrig ist. Zum einen deswegen, weil die Durchführungsweisung rechtlich als Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu qualifizieren ist und eine dementsprechende Verordnungsermächtigung in den gesetzlichen Bestimmungen fehlt und zum anderen, weil in unzulässigerweise in Grundrechte der Rechtsunterworfenen eingegriffen wird. In die Grundrechte wird insbesondere deshalb eingegriffen, weil das Recht auf Eigentum verletzt wird (Artikel 5, StGG sowie Artikel eins,
- Zusatzprotokoll EMRK), da es sich beim Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, die vom Eigentumsgrundrecht geschützt wird.“ Mit Schreiben des AMS vom 09.08.2024 gab das AMS der bP bekannt, dass bei dessen Rechtsvertretung nachgefragt worden sei, wie der Stand der Intervention bezüglich der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma XXXX sei.Mit Schreiben des AMS vom 09.08.2024 gab das AMS der bP bekannt, dass bei dessen Rechtsvertretung nachgefragt worden sei, wie der Stand der Intervention bezüglich der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 sei. Auf Anfrage hin teilte die Firma XXXX Folgendes mit:Auf Anfrage hin teilte die Firma römisch 40 Folgendes mit: Über Anfrage des AMS übermittelte die AFS Agentur für Sicherheit GmbH eine Darstellung bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses der bP. Am 19.08.2024 erfolgte die Übermittlung von Chatverläufen durch die Fa. XXXX , welche die Dienstbestätigungen der erwähnten Tage durch die bP beweisen sollen.Am 19.08.2024 erfolgte die Übermittlung von Chatverläufen durch die Fa. römisch 40 , welche die Dienstbestätigungen der erwähnten Tage durch die bP beweisen sollen. Die bP nahm dazu am 21.08.2024 Stellung. In einer Mail vom 06.09.2024 ergänzte die bP ihre Stellungnahme. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2024, bei die AK OÖ eingelangt am 30.09.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 29.05.2024 erhobenen Beschwerde bezüglich des Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP aufgrund der Überschneidung ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Sie sei sohin vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 vollversichert auf das geringfügige Dienstverhältnis gewesen und Arbeitslosigkeit bestand nicht. Aufgrund der unterbliebenen Anmeldung des geringfügigen Dienstverhältnisses zum Antragszeitpunkt sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen bzw. einzustellen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2024, bei die AK OÖ eingelangt am 30.09.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 29.05.2024 erhobenen Beschwerde bezüglich des Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP aufgrund der Überschneidung ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterlag. Sie sei sohin vom 16.04.2024 bis 30.04.2024 vollversichert auf das geringfügige Dienstverhältnis gewesen und Arbeitslosigkeit bestand nicht. Aufgrund der unterbliebenen Anmeldung des geringfügigen Dienstverhältnisses zum Antragszeitpunkt sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen bzw. einzustellen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. XXXX innerhalb offener Frist am 10.10.2024 einen Vorlageantrag ein. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch rechtsfreundliche Vertretung der Rechtsanwältin Dr. römisch 40 innerhalb offener Frist am 10.10.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 25.10.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 09.01.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das Arbeitsverhältnis der bP zur XXXX endete zum 19.04.
- Das Beendigungsgespräch erfolgte telefonisch. Obwohl die bB von diesem Vorbringen Kenntnis hatte, hat sie keine weiteren Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Sie belastet den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit, weil sie gegen die materielle Wahrheitspflicht verstößt.Am 09.01.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „(…) Das Arbeitsverhältnis der bP zur römisch 40 endete zum 19.04.
- Das Beendigungsgespräch erfolgte telefonisch. Obwohl die bB von diesem Vorbringen Kenntnis hatte, hat sie keine weiteren Ermittlungstätigkeiten aufgenommen. Sie belastet den Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit, weil sie gegen die materielle Wahrheitspflicht verstößt. Beweis: PV, ZV Herr XXXX Beweis: PV, ZV Herr römisch 40 I. Kein Fall des § 12 Abs. 3 lit h AIVGrömisch eins. Kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG Der irrigen Rechtsansicht der bB, dass der Wegfall des vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Verbleib im davor schon bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnis der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit h AIVG vorliegt, liegt eine Rechtsprechung des VfGH zu Grunde. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in § 1 Abs. 4 erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet § 1 Abs. 4 AIVGDer irrigen Rechtsansicht der bB, dass der Wegfall des vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Verbleib im davor schon bestehenden geringfügigen Arbeitsverhältnis der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG vorliegt, liegt eine Rechtsprechung des VfGH zu Grunde. Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2" in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AIVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit 31.03.2024 in Kraft. In der nunmehr gültigen Fassung lautet Paragraph eins, Absatz 4, AIVG auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden.auszugsweise: Bei der Beurteilung der Frage ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. […] II. Keine Verschweigungrömisch zwei. Keine Verschweigung Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes rechtfertigt die bB mit der Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich des geringfügigen Dienstverhältnisses. Nach der Judikatur des VwGH kann die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG rechtfertigen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611). Fraglich ist, ob der Umstand der plötzlichen Änderung der Rechtsmeinung der bB im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen, den (bedingten) Vorsatz der Verschweigung ausschließt. Die bisherige Rsp. ist zu Fallkonstellationen ergangen, in denen fraglich war, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Der Irrtum darüber - so die Rechtsprechung - fällt in den Risikobereich des Antragstellers. In verfahrensgegenständlichen Fall liegt aber kein Irrtum über die Grenze vor, sondern wird ein bislang unschädliches geringfügiges Arbeitsverhältnis plötzlich (ohne Übergangsfristen) schädlich für die Rechtsunterworfenen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Vertrauensgrundsatz, der aus dem Gleichheitssatz entspringt, nicht vereinbar. Es kann daher auch nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden. Die Leistung wurde gutgläubig verbraucht und ist zurückzuzahlen.Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes rechtfertigt die bB mit der Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich des geringfügigen Dienstverhältnisses. Nach der Judikatur des VwGH kann die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rechtfertigen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611). Fraglich ist, ob der Umstand der plötzlichen Änderung der Rechtsmeinung der bB im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen, den (bedingten) Vorsatz der Verschweigung ausschließt. Die bisherige Rsp. ist zu Fallkonstellationen ergangen, in denen fraglich war, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Der Irrtum darüber - so die Rechtsprechung - fällt in den Risikobereich des Antragstellers. In verfahrensgegenständlichen Fall liegt aber kein Irrtum über die Grenze vor, sondern wird ein bislang unschädliches geringfügiges Arbeitsverhältnis plötzlich (ohne Übergangsfristen) schädlich für die Rechtsunterworfenen. Ein solches Vorgehen ist mit dem Vertrauensgrundsatz, der aus dem Gleichheitssatz entspringt, nicht vereinbar. Es kann daher auch nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden. Die Leistung wurde gutgläubig verbraucht und ist zurückzuzahlen. III. Der Anspruch auf UEL aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis führt nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldesrömisch drei. Der Anspruch auf UEL aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis führt nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes In der Literatur wird einhellig die Systemwidrigkeit der Aufnahme von Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung in den Katalog der Ruhenstatbestände betont. Die höchstgerichtliche Rsp. qualifiziert die Aufnahme dennoch als verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 88/08/0132 VwSlg 12.910 A, vgl. auch Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 53 zu § 16) bzw. lehnt die Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg ab (VfGH 27.9.88, B 1126/88).In der Literatur wird einhellig die Systemwidrigkeit der Aufnahme von Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung in den Katalog der Ruhenstatbestände betont. Die höchstgerichtliche Rsp. qualifiziert die Aufnahme dennoch als verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 88/08/0132 VwSlg 12.910 A, vergleiche auch Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 53 zu Paragraph 16,) bzw. lehnt die Behandlung mangels Aussicht auf Erfolg ab (VfGH 27.9.88, B 1126/88). Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren waren jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen. Geringfügige Dienstverhältnisse nehmen im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung ein. Dienstverhältnisse schließen in der Regel Arbeitslosigkeit aus. Gern § 12 Abs. 6 lit a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren waren jedoch nicht Urlaubsersatzleistungen bzw. Urlaubsabfindungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen. Geringfügige Dienstverhältnisse nehmen im Arbeitslosenversicherungsrecht eine Sonderstellung ein. Dienstverhältnisse schließen in der Regel Arbeitslosigkeit aus. Gern Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. In der Literatur wird daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von § 16 Abs. 1 erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 5 zu § 16 mit Verweis auf Sdoutz/Zechner, AIVG
- Lfg § 16 Rz 399f). Diese Auslegung ist mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden (vgl. ErläutRV 282 BlgNr 17.GP 22f). Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis fällt regelmäßig gering aus, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering ist. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zusteht, ist grundsätzlich nicht zu befürchten.“In der Literatur wird daher soweit ersichtlich einhellig vertreten, dass es nicht zu einem Ruhen kommt, wenn die von Paragraph 16, Absatz eins, erfassten Leistungen (insbesondere Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung) aus einem geringfügigen Dienstverhältnis resultieren vergleiche Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg) AlV-Komm, Rz 5 zu Paragraph 16, mit Verweis auf Sdoutz/Zechner, AIVG
- Lfg Paragraph 16, Rz 399f). Diese Auslegung ist mit dem Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung vereinbar. Nach den Materialien soll durch den Ruhenstatbestand eine nicht vertretbare Doppelversorgung vermieden werden vergleiche ErläutRV 282 BlgNr 17.Gesetzgebungsperiode 22f). Eine Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis fällt regelmäßig gering aus, weil auch der Urlaubsanspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis gering ist. Eine Doppelversorgung, sodass existenzsicherndes Arbeitslosengeld neben einer vollversicherungspflichtigen Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsabfindung zusteht, ist grundsätzlich nicht zu befürchten.“ 1.
- Feststellungen Die bP beantragte am 12.02.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das AMS erkannte der bP mit Mitteilung vom 27.02.2024 das Arbeitslosengeld ab 12.02.2024 in der täglichen Höhe von € 42,54 bis (voraussichtlich) 03.05.2024 zu. Am 16.04.2024 gab die bP telefonisch in der Service Line des AMS ein kurzfristiges Dienstverhältnis vom 02.04.2024 bis 15.04.2024 bekannt und meldete sich darauf wieder als arbeitslos. Das AMS unterbrach den Leistungsbezug und gewährte das Arbeitslosengeld ab 16.04.2024 wieder in derselben Anspruchshöhe. Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.Seit 13.01.2024 bis 07.06.2024 war die bP bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt.Vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 war sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX Vom 01.06.2024 bis 07.06.2024 bestand Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 13.01.2024 bis 07.06.2024 (Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024) und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma XXXX vom 02.04.2024 bis zum 15.04.2024.Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern handelt. Einerseits die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vom 13.01.2024 bis 07.06.2024 (Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2024 bis 07.06.2024) und andererseits die vollversicherte Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vom 02.04.2024 bis zum 15.04.
- 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)und
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)bis
- g)[…]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)und
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- b)bis
- g)[…] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)[…] Paragraph 5,
(1)[…]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(3)Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. 3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (13.01.2024 bis 07.06.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (02.04.2024 bis zum 15.04.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG heranzog.Die bB stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsansicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis (13.01.2024 bis 07.06.2024) durch die Aufnahme des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses (02.04.2024 bis zum 15.04.2024) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitslosigkeit liege somit nicht vor, weshalb die bB in der rechtlichen Beurteilung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG heranzog. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf die teleologischen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem der Revision zugrundeliegenden Verfahren W209 2296780-1 und führte dazu aus: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
- i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Wie festgestellt war die bP in Unterbrechung ihrer Arbeitslosigkeit von 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Daneben ging sie seit 13.01.2024 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit.Wie festgestellt war die bP in Unterbrechung ihrer Arbeitslosigkeit von 02.04.2024 bis zum 15.04.2024 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Daneben ging sie seit 13.01.2024 auch einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 nach und zwar vor, während und nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit. Beide angeführte Dienstverhältnisse waren bei jeweils unterschiedlichen Dienstgebern gegeben. Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Anschluss an die Unterbrechung aufgrund des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses wieder ab dem 16.04.2024.Unter Heranziehung der Judikatur des VwGH bestand daher, da der Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung kommt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Anschluss an die Unterbrechung aufgrund des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses wieder ab dem 16.04.2024. Bezüglich des Urlaubsentschädigungsanspruchs aus der geringfügigen Tätigkeit der bP ist auszuführen, dass unter Heranziehung der Judikatur des VwGH (vgl. Ra 2024/08/0124 vom 17.12.2024) es sich um keinen Ruhenstatbestand nach § 16 AlVG handelt. Dementsprechend ist die Urlaubsentschädigung, welche die bP vom 01.06. bis 07.06.2024 bezog, nicht zu berücksichtigen.Bezüglich des Urlaubsentschädigungsanspruchs aus der geringfügigen Tätigkeit der bP ist auszuführen, dass unter Heranziehung der Judikatur des VwGH vergleiche Ra 2024/08/0124 vom 17.12.2024) es sich um keinen Ruhenstatbestand nach Paragraph 16, AlVG handelt. Dementsprechend ist die Urlaubsentschädigung, welche die bP vom 01.06. bis 07.06.2024 bezog, nicht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde der bP stattzugeben. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die für die Beurteilung ausschlaggebenden Umstände, nämlich das Bestehen und die Beendigung des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses sowie das Bestehen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der bP sind unstrittig. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2301724.1.00