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{'item': 'L517 2309596-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§56§ 38§ 10§ 9§ 6§ 17§ 13§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL517 2309596-1 SpruchL517 2309596-1/5E, L517 2309596-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) erließ am 12.12.2024 einen Bescheid und sprach aus, dass die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) gem §§ 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF ab dem 19.11.2024 eingestellt werde.Das AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) erließ am 12.12.2024 einen Bescheid und sprach aus, dass die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) gem Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ab dem 19.11.2024 eingestellt werde. Die bP erhob gegen diesen Bescheid am 23.12.2024 eine näher begründete Beschwerde. Am 29.01.2025 erließ die bB einen Bescheid und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 23.12.2024 gegen den Bescheid vom 12.12.2024 gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 56 Abs.2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF aus.Am 29.01.2025 erließ die bB einen Bescheid und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 23.12.2024 gegen den Bescheid vom 12.12.2024 gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF aus. Begründend führte die bB Folgendes aus: „Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung.„Nach Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§56Abs 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer GeschäftsstelleGemäß §56 Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen überGemäß Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Regionale Geschäftsstelle XXXX hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2024

§ 38i

Vm § 9 AlVG und § 24 AlVG ab 19.11.2024 die Notstandshilfe mangels Ihrer Arbeitswilligkeit eingestellt.Die Regionale Geschäftsstelle römisch 40 hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 9, AlVG und Paragraph 24, AlVG ab 19.11.2024 die Notstandshilfe mangels Ihrer Arbeitswilligkeit eingestellt. Gegen diesen Bescheid brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu wird festgestellt, dass Sie seit Juli 2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Zuletzt waren Sie vom 01.08.2022 bis 15.08.2022 bei Dr. Benno Wageneder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG wurde mit Bescheiden vom 25.09.2024 und 22.10.2024 verhängt. Sie erhielten seit 2022 zahlreiche Stellenangebote vom Arbeitsmarktservice angeboten.Eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG wurde mit Bescheiden vom 25.09.2024 und 22.10.2024 verhängt. Sie erhielten seit 2022 zahlreiche Stellenangebote vom Arbeitsmarktservice angeboten. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

§ 9Al

VG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen.Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt wird), den erfolglosen Ermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lässt eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und ist auch spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass Ihre Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird. Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls aufgrund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Die Einbringlichkeit der Leistung ist in Ihrem Fall insbesondere gefährdet, da aktuell kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) vorliegt bzw. Forderungen beim AMS aus Exekutionen eingelangt sind. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde ist aus diesen Erwägungen daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.“ Die bP erhob gegen diesen Bescheid am 01.02.2025 Beschwerde, welche bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unsubstantiiert ist, auch wurden von der bP keine Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen vorgelegt. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2025 vorgelegt, im Hauptverfahren (§ 9 AlVG) erging am 25.02.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde der bB gegen die Einstellung der Notstandshilfe abgewiesen wurde.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2025 vorgelegt, im Hauptverfahren (Paragraph 9, AlVG) erging am 25.02.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde der bB gegen die Einstellung der Notstandshilfe abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs der Notstandshilfe und des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der bP ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug der bP.Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs der Notstandshilfe und des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses der bP ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug der bP., 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 2.

  1. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).2.
  2. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete die bB den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen, den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung - unterlaufen würde. Im Zeitraum ab der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gem. § 9 AlVG war dem AMS die Möglichkeit einer erfolgreichen Vermittlung genommen. Die vorzeitige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die von der bP verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versicherungsgemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.Im Zeitraum ab der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gem. Paragraph 9, AlVG war dem AMS die Möglichkeit einer erfolgreichen Vermittlung genommen. Die vorzeitige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die von der bP verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versicherungsgemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/08/0030, mwN). Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/08/0030, mwN). Die bP ist in der Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 29.01.2025 richtet, hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt selbst nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil entgegen der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Die bP hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstllung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde (vgl. VwGH vom 29.08.2024, Ra 2024/08/0078). Die bloße Behauptung, dass die Einstellung der Notstandshilfe den Lebensunterhalt der bP in Gefahr bringen würde – ohne nähere Schilderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Vorlage von Unterlagen, die das Ausmaß der Existenzgefährdung belegen würden – reicht dafür nicht aus. Die bP ist in der Beschwerde, die sich gegen den Bescheid vom 29.01.2025 richtet, hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt selbst nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren unverhältnismäßigen Nachteil entgegen der Ansicht der belangten Behörde belegen würden. Die bP hat im vorliegenden Fall nicht konkret dargelegt, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstllung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde vergleiche VwGH vom 29.08.2024, Ra 2024/08/0078). Die bloße Behauptung, dass die Einstellung der Notstandshilfe den Lebensunterhalt der bP in Gefahr bringen würde – ohne nähere Schilderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Vorlage von Unterlagen, die das Ausmaß der Existenzgefährdung belegen würden – reicht dafür nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053, trifft die bP hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die bP in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Es wird nicht dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag bzw. in der Beschwerde vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Es wird nicht dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH vom 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH vom 27.06.1996, AW 96/17/0028; VwGH vom 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Die bP führte nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für sie mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Sie hat es unterlassen, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptet sie somit einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 12.12.2024 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

§ 13Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden, vergleiche Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Die Einbringlichkeit der Leistung ist im Fall der bP gefährdet, da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde kein geregeltes Einkommen (z.B. aus einer Beschäftigung) der bP vorlag. Auch ist aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlich, dass die bP bis zumindest 24.03.2025 keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Die bP ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt auch nicht konkret entgegengetreten. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die bP erkennen kann, war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung (Einstellung der Leistung gem. § 9 AlVG) nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung (Einstellung der Leistung gem. Paragraph 9, AlVG) nicht vorweggenommen wird. Auf die Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht wie bereits erwähnt nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht wie bereits erwähnt nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2309596.1.00

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