Obsah (21)
§ 12aArt 133§ 57§ 10§ 52§ 5§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 1§ 61§ 66§ 22§ 62§ 46§ 12§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL518 2310571-1 Spruch, L518 2310571-1/7EBESCHLUSSL518 2310571-1/7E, BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verf
§ 12aAbs. 2 Asyl
G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.
- Die beschwerdeführende Partei reiste, eigenen Angaben zur Folge, Ende 2016 unter Verwendung einer falschen Identität rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen Keder AOMRE zu führen, am 25.12.1999 geboren und irakischer Staatsangehöriger zu sein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei reiste, eigenen Angaben zur Folge, Ende 2016 unter Verwendung einer falschen Identität rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen Keder AOMRE zu führen, am 25.12.1999 geboren und irakischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der am 11.04.2017 erfolgten Erstbefragung gab der BF an, armenischer Staatsangehöriger zu sein. In der Einvernahme am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab die beschwerdeführende Partei schließlich an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren wurde und Staatsangehöriger Armeniens ist. Auf Vorhalt Ihre Angaben zu Identität in der Erstbefragung der BF an, dass der Schlepper ihm gesagt hätte, dass er einen falschen Namen und eine falsche Identität angeben sollte, denn als Armenier hätten er keine Chance auf Asyl in Österreich.In der Einvernahme am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab die beschwerdeführende Partei schließlich an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren wurde und Staatsangehöriger Armeniens ist. Auf Vorhalt Ihre Angaben zu Identität in der Erstbefragung der BF an, dass der Schlepper ihm gesagt hätte, dass er einen falschen Namen und eine falsche Identität angeben sollte, denn als Armenier hätten er keine Chance auf Asyl in Österreich. Mit Bescheid 1148660102/170445158 vom 23.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs.2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt dass seine Abschiebung nach Armenien gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist. Weiter wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 01.12.2017 in Rechtskraft I. Instanz.Mit Bescheid 1148660102/170445158 vom 23.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt dass seine Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist. Weiter wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 01.12.2017 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die behaupteten Ausreisegründe (Einberufung zum Militär) nicht glaubhaft waren. Weiter wurde ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr in keine ausweglose Lage gerät. Nach ausführlicher Interessenabwägung wurde weiter festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung verhältnismäßig ist und die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Das Verfahren wurde am 01.12.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 27.02.2025 wurde der BF im Rahmen einer Personskontrolle in einem Lokal in Linz kontrolliert. Der BF gaben an, dass er ein paar Tage zuvor illegal mit einem Schlepper nach Österreich eingereist wäre. Am 28.02.2025 stellte sie beschwerdeführende Partei einen zweiten – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am selben Tag erstbefragt. Dabei gab der BF im Wesentlichen folgendes an, dass er am 19.02.2025 aus Armenien ausgereist und über Georgien und die Türkei, sowie unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Zu den durgereisten Ländern vermochte der BF keine Angaben zu machen. Zudem führte der BF aus, im Jahr 2017 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, welcher abgelehnt worden sei und wäre dieser bis 2020 in Österreich verblieben. Zu den nunmehrigen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass in seinem Heimatdorf eine Blutfehde zwischen seiner und einer verfeindeten Sippe herrsche und der BF angst hätte, getötet zu werden. Zudem würde sich der BF seit fünf Monaten für das Christentum interessieren. Am 06.03.2025 durch einen Organwalter des BFA neuerlich befragt, gab die bP zu Protokoll an keinen schweren Krankheiten zu leiden. Einmal hätte der BF einen Nasenbruch gehabt und hätte seither Probleme beim Atmen. Hin und wieder habe er auch Zahnschmerzen. Zudem gab der BF an, vor ca. 7 Jahren mit dem Auto nach Armenien gereist zu sein. Bescheinigungsmittel für seine Ausreise vermochte der BF nicht in Vorlage zu bringen. Die Rückkehrhilfe habe er nicht in Anspruch genommen, da er damals noch jung, nicht einmal 18 Jahre alt gewesen sei, er sich nicht auskannte und sich darüber auch keine Gedanken gemacht habe. Abermals zum fluchtkausalen Vorbringen befragt gab der BF an, dass es im Dorf eine Blutfehde zwischen zwei verfeindeten Sippen gab, welche wechselseitig Mitglieder einer Sippe ermordeten. Daher habe die Mutter des BF gemeint, dass er ausreisen soll. Der BF könne über diese Blutfehde Videos vorlegen, verneinte aber über konkrete Nachfrage einen Beweis für eine persönliche Betroffenheit in Vorlage bringen zu können. Über weiteres Nachfragen führte der BF ins Treffen einmal selber gerauft zu haben. Darüber hinaus könne man die Polizei kaufen und kommt man nach Bezahlung nach 2-3 Monaten wieder frei. Schließlich führte der BF an, dass sich die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nicht geändert hätte. Am 21.03.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 AsylG aushändigt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 21.03.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, AsylG aushändigt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 03.04.2025 wurde der BF neuerlich in der EAST niederschriftlich einvernommen. Die bP bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit ihre im Rahmen der oben bezeichneten Einvernahme getätigten Angaben. Folglich wurde ggst. mündlicher Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.Folglich wurde ggst. mündlicher Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet. Die belangte Behörde (bB) traf zur Person der bP im Wesentlichen nachstehende Feststellungen: „Ihre Identität steht aufgrund des bereits 2017 ausgestellten Heimreisezertifikats fest. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten oder einer Immunschwäche.“ Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren stellte die bB fest, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat. zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. zu Ihrem Privat- und Familienleben: Zuletzt wurde mit Bescheid 1148660102/170445158 vom 23.10.20217 eine Rückkehrentscheidung und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Diese Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot sind nach wie vor aufrecht. Verwandte oder sonstige Angehörige haben Sie in Österreich nicht. Es ergaben sich keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen. zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (01.12.2017) nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB im Wesentlichen nachstehendes aus: „betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens wurde von der armenischen Botschaft bzw. vom Konsulat in Wien ein HEZ ausgestellt. Demnach heißen Sie XXXX , wurden am XXXX geboren und sind Staatsangehöriger Armeniens. Aufgrund des vorliegenden, wenn auch nicht mehr gültigen HRZ steht Ihre Identität fest.Nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens wurde von der armenischen Botschaft bzw. vom Konsulat in Wien ein HEZ ausgestellt. Demnach heißen Sie römisch 40 , wurden am römisch 40 geboren und sind Staatsangehöriger Armeniens. Aufgrund des vorliegenden, wenn auch nicht mehr gültigen HRZ steht Ihre Identität fest. Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 06.03.
- Sie gaben an, dass Sie an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Sie hätten einmal einen Nasenbruch erlitten und hätten seither Probleme beim Atmen. Der konsultierte Arzt sah jedenfalls keine dringende Behandlungsbedürftigkeit, sondern verwies lediglich auf eine spätere mögliche Behandlung. In der Einvernahme am 03.04.2025 wiederholten Sie dieses Vorbringen im Wesentlichen und gaben neuerlich an, dass der konsultierte Arzt Sie auf eine spätere Untersuchung verwies. Es sind daher im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung hervorgekommen, die einer Abschiebung nach Armenien entgegenstehen würden. betreffend die Gründe für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verlassen haben, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie im Jahr 2020 nach Armenien zurückgekehrt wären. In der Einvernahme am 06.03.2025 gaben Sie an, dass bereits Ende 2017 nach Armenien zurückgekehrt wären. Auf Vorhalt der Angabe aus der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sich nicht so genau erinnern könnten. Befragt, weshalb Sie keine Rückkehrhilfe in Anspruch nahmen, gaben Sie an, dass Sie noch jung gewesen wären und sich nicht ausgekannt hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Sie in der Obhut der BH-Braunau waren und im Verfahren durch die Volkshilfe vertreten wurden. Es ist keineswegs nachvollziehbar, dass Sie – sollten Sie den Wunsch haben, wieder in Ihren Herkunftsstaat auszureisen – sich nicht an diese Stellen wenden, um sich über entsprechende Möglichkeiten zu informieren. Auch Ihre Schilderungen der Aus- und der neuerlichen Einreise waren keineswegs glaubhaft. In der Einvernahme am 03.04.2025 konnten Sie Ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keineswegs glaubhaft machen. So konnten Sie weder zur Kontaktaufnahme mit dem Schlepper noch zu Ihrem Reiseweg zurück nach Armenien Angaben machen. In der Einvernahme am 06.03.2025 verneinten Sie die Nachfrage, ob es irgendwelche Belege für Ihre Ausreise nach Armenien geben würde, und gaben an, dass Sie im Dorf gelebt hätten und dort keine Dokumente benötigt hätten. Es ist aber völlig lebensfremd, dass Sie bei einem etwa siebenjährigen Aufenthalt in Armenien keinerlei Belege (nicht einmal Fotos) für diesen Aufenthalt vorlegen konnten. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass Sie im Vorverfahren vorbrachten, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auf die Frage, ob Sie diesen nunmehr abgeleistet hätten, ist bejahten Sie zuerst und gaben dann an, dass Sie nicht einberufen worden wären. Dazu ist festzuhalten, dass Armenien im Rahmen des Krieges mit Aserbaidschan im September 2020 die Mobilmachung der männlichen Bevölkerung ausgerufen wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie von einer derartigen Maßnahme nicht betroffen gewesen wären, wenn Sie tatsächlich in Armenien gewesen wären. Auf einen entsprechenden Vorhalt gaben Sie in der Einvernahme am 03.04.2025 an, dass man sie in Armenien gesucht hätte, Ihre Mutter hätte aber angegeben, dass Sie nicht in Armenien wären. Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren Angaben in der Einvernahme am 06.03.
- Da gaben Sie auf Nachfrage an: LA: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet? VP: Nein, in Armenien nicht. LA: Warum nicht? VP. Ich wurde nicht einberufen, sie kamen nicht zu mir. Vor meiner ersten Ausreise bekam ich Zettel vom Militär. Ich sollte mich melden. Nachdem ich zurückgekehrt bin, wurde ich nicht mehr kontaktiert. Dies ist ein klarer Beleg, dass Sie keineswegs gewillt sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Außerdem wurden Sie in Österreich bei einer Personenkontrolle in einem Lokal kontrolliert und angehalten. Erst nach dieser Kontrolle stellten Sie den gegenständlichen Antrag. Wären Sie tatsächlich neuerlich aus Armenien geflüchtet und nach Österreich eingereist, wäre zu erwarten, dass Sie – insbesondere da Sie bereits im Jahr 2017 ein Asylverfahren hatten und somit in Kenntnis der entsprechenden Verfahrensvorschriften sind – unmittelbar nach Ihrer Einreise nach Österreich eine Polizeidienststelle aufsuchen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auf eine entsprechende Frage in der Einvernahme am 03.04.2025 gaben Sie an, dass nach Ihrer angeblichen neuerlichen Einreise nach Österreich einen Jeziden getroffen hätten und mit diesem in einen Club gegangen wären und etwas getrunken hätten. Auf Nachfrage, wieso Sie nicht gleich zur Polizei gegangen wären, gaben Sie an, dass Sie das vorgehabt hätten. Auch diese Darstellung ist nicht glaubhaft. So wäre zu erwarten, dass Sie – in Kenntnis des österreichischen Asylsystems –, wenn Sie neuerlich aus Armenien hätten flüchten müssen, unverzüglich zur Polizei gegangen wären um einen Asylantrag zu stellen. Zuletzt ist noch auf einen Kurzbrief der LPD OÖ aus dem Jahr 2017 zu verweisen. In diesem wird angeführt, dass Sie als Zeuge einvernommen werden sollten. Ein anderer Asylwerber gab gegenüber der Polizei an, dass Sie nach Frankreich ausgereist wären. Zusammenfassend steht für die Behörde daher fest, dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben und dass Sie den gegenständlichen Antrag lediglich stellten, weil Sie in einem Lokal in Linz kontrolliert und festgenommen wurden. Sie versuchten dadurch Ihren mittlerweile mehrjährigen rechtswidrigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten weiter zu verlängern. Daher steht auch fest, dass Sie den gegenständlichen Antrag in missbräuchlicher Absicht gestellt haben. Da für die Behörde feststeht, dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, kommt Ihrem neuen Vorbringen auch kein glaubhafter Kern zu. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Ihr Vorbringen weder glaubhaft noch relevant ist. So gaben Sie an, dass Ihre Verwandten weiterhin in Ihrem Herkunftsdorf leben. Es ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb gerade Ihnen dies nicht möglich sein sollte. Darüber hinaus können Sie sich bei Problemen mit Privatpersonen in Armenien auch des Schutzes der armenischen Behörden bedienen. Zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr ist festzuhalten, dass Ihre Familie und Ihre Verwandten weiterhin in Ihrem Heimatdorf leben. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten. Es konnte daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden. Daher wird Ihr neuerlicher Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation: Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Dass Sie in Österreich keine Verwandten oder sonstige Angehörigen haben, ergibt sich aus Ihren Angaben. Dass das gegen Sie erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich daraus, dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – wie oben ausgeführt – tatsächlich nicht verlassen haben. Die Behörde kann daher nicht erkennen, dass es hinsichtlich Ihres Privat- oder Familienlebens eine Änderung gegeben hätte, die an der im Vorverfahren festgestellten Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zweifeln lassen würde. betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
§ 45
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderinformationen wurden Ihnen am 06.03.2025 zur Stellungnahme angeboten. Sie verzichteten aber darauf.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die bP ist ein Staatsbürger der Republik Armenien. Die Identität des BF steht fest. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, welcher in Bezug auf seinen objektiven Aussagekern zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet. Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen 24 jährigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der bP steht der armenische Arbeitsmarkt, das armenische Sozial- und Gesundheits-system offen, sie hat im Falle der Bedürftigkeit Zugang zum Unterstützungsprogramm für Rückkehrer und kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Vielmehr befinden sich familiäre und soziale Anknüpfungen im Heimatland. Die bP stellte wiederholt unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz. In Bezug auf die Umstände, welche die bP in ihrem Herkunftsstaat erwarten bzw. in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich trat in Bezug auf jenen Sachverhalt, von dem im Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 1148660102 - 170445158 ausging, keine maßgebliche Änderung ein. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Die bP brachte in Österreich wiederholt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer relevanter Sachverhalt. 2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen istDie bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass bei Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF davon auszugehen ist, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verlassen hat. So legte er im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch im Rahmen der Erstbefragung dar, dass er bis 2020 in Österreich geblieben sei. In der am 06,03,2025 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme legte der BF hingegen dar, dass er bereits Ende 2017 nach Armenien zurückgekehrt sei. Ebenso unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, dass der BF ohne Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe in sein Heimatland gereist sei, obwohl der BF bei seiner erstmaligen Asylantragstellung minderjährig, in der Obhut der BH Braunau und im Verfahren durch die Volkshilfe vertreten war. Die Unglaubwürdigkeit der vom BF behaupteten Rückreise nach Armenien wird zusätzlich dadurch erhärtet, als dieser weder zur Kontaktaufnahme mit dem Schlepper, noch Angaben zu seinem Rückreiseweg nach Armenien machen konnte. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es nicht plausibel ist, dass bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Heimatland der BF nicht im Stande ist, Bescheinigungsmittel (wie etwa Fotos udgl.), als Beleg für seinen Aufenthalt im Heimatland in Vorlage zu bringen. Wenn der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2025 lapidar vermeint, dass er im Dorf gelebt hätte und dort keine Dokumente benötigt hätte, so war dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Bezugnehmend auf das Vorverfahren wurde der BF auch befragt, ob er nunmehr seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zunächst bejahte der BF dies, folglich verneinte er jedoch eine Einberufung. Im Rahmen des Krieges mit Aserbaidschan im September 2020 erfolgte eine Mobilmachung der männlichen Bevölkerung. Es ist – wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte – nicht nachvollziehbar, dass der BF von dieser Maßnahme nicht betroffen gewesen sein soll. Am 03.04.2025 befragt führte der BF an, dass er in Armenien gesucht worden sei, seine Mutter aber angegeben hätte, dass der BF nicht im Heimatland aufhältig sei. Am 06.03.2025 verneinte der BF noch die Ableistung des Militärdienstes und vermeinte über Nachfrage, dass er nicht einberufen wurde und sie nicht zu ihm gekommen wären. Vor seiner ersten Ausreise hätte er einen Zettel vom Militär erhalten, dass er sich melden soll, nach seiner Rückkehr sei er aber nicht mehr kontaktiert worden. Bei Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten niemals verlassen hat und ggst. Antrag lediglich einbrachte, da er in einem Lokal in Linz kontrolliert und festgenommen wurde und der BF durch die ggst. Asylantragstellung versucht seinen mehrjährigen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Das nunmehr vom BF dargelegte fluchtkausale Vorbringen erweist sich als gänzlich unglaubwürdig. Es konnte daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden. Daher wird der neuerliche Antrag mangels glaubwürdigen Kern voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das nunmehrige Vorbringen enthält in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keinen glaubhaften Kern, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher dem Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 1148660102 - 170445158, zu Grunde lag, gebieten würde. Das nunmehr völlig unglaubwürdig erstattete Vorbringen, vermag jedoch den Bedarf einer inhaltlichen Neubeurteilung des Vorbringens nicht zu begründen. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. Darüber hinaus handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei, wie im ersten Verfahrensgang in der Entscheidung festgehalten um einen mobile, nicht invaliden, arbeits- und anpassungsfähigen Menschen. Die bB bescheinigte auch keine Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar, bzw. dass ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich wäre. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden zeigt sich zweifelsfrei aus dem beschriebenen bisherigen Verhalten der bP.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht, sicherer Herkunftsstaat: 3.1.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der armenischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu Spruchteil A) 3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „
(1)…
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)–
(6)..." 3.2.2.
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
§ 46
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
§ 12a Abs. 2 Asyl
G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl
G
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900). Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dies insbesondere in Ansehung des nunmehr gänzlich unglaubwürdigen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei. Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
- Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
- Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
- Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
- Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Dem Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. seiner Rückkehr nach Armenien kann kein glaubhafter Kern in Bezug auf einen Sachverhalt entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher dem Bescheid vom 23.10.2017, Zl. 1148660102 - 170445158 zu Grunde lag, gebieten würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Die Entscheidung erwuchs mit 01.12.2017 in Rechtskraft. Eine Ausreise bzw. Einreise und einen Aufenthalt im Heimatland vermochte der BF nicht glaubwürdig darzulegen. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt wären die bP vor Übergriffen (sei es seitens Privater oder rechtswidrig handelnder Organwalter) zu schützen (vgl. etwa ho. Erk. vom 27.1.2020, L515 2224604-1/5E mwN).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt wären die bP vor Übergriffen (sei es seitens Privater oder rechtswidrig handelnder Organwalter) zu schützen vergleiche etwa ho. Erk. vom 27.1.2020, L515 2224604-1/5E mwN). Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert. Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Wie bereits festgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung nach Armenien zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren. Ebenso zeigt das Verhalten der bP in der Vergangenheit (wiederholte gestellte unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, wie auch langjähriger illegaler Aufenthalt in Österreich), dass sie nicht gewillt ist, die Rechtordnung im Allgemeinen, sowie die österreichischen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. europarechtliche Rechtsnormen einzuhalten bzw. das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich hieraus einen persönlichen Vorteil erhofft. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich in Bezug auf das erwartbare zukünftige Verhalten der bP diesbezüglich ein Gesinnungswandel einstellt. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. für den Fall der Nichtzulassung der Revision eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Wenn Sie außerstande sind, die Kosten der Führung eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, ist Ihnen Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung in Fällen der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, in allen anderen Fällen beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2310571.1.00