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{'item': 'L532 2172057-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlL532 2172057-2 SpruchL532 2172057-2/7E, L532 2172057-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsbürger, stellte am 11.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) negativ erledigt, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) wurde mit Rechtskraft vom 03.02.2021 als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsbürger, stellte am 11.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) negativ erledigt, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) wurde mit Rechtskraft vom 03.02.2021 als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Zeitraum von 27.07.2022 bis 26.07.2024 war der Aufenthalt des BF in Österreich geduldet.
  4. Am 15.05.2024 beantragte der BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG, zu welchem er am 13.06.2024 niederschriftlich einvernommen wurde. Der Einvernahme wohnte ein Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX , etabliert in XXXX , bei.
  5. Am 15.05.2024 beantragte der BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG, zu welchem er am 13.06.2024 niederschriftlich einvernommen wurde. Der Einvernahme wohnte ein Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Mag. römisch 40 , etabliert in römisch 40 , bei.
  6. Mit Eingabe vom 27.06.2024 berief sich Rechtsanwalt Mag. XXXX auf die erteilte Vollmacht und übermittelte eine Stellungnahme samt Beweismitteln.
  7. Mit Eingabe vom 27.06.2024 berief sich Rechtsanwalt Mag. römisch 40 auf die erteilte Vollmacht und übermittelte eine Stellungnahme samt Beweismitteln.
  8. Mit Bescheid vom 16.07.2024, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG fest (Spruchpunkt III.) und gewährte gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Auf dem Bescheid wurde festgehalten „Vertreten durch: RA Kanzlei Mag. XXXX “, die Zustellverfügung vom 16.07.2024 lautete auf Versendung der Entscheidung per RSa an die Partei.
  9. Mit Bescheid vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , wies die bB den Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG fest (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Auf dem Bescheid wurde festgehalten „Vertreten durch: RA Kanzlei Mag. römisch 40 “, die Zustellverfügung vom 16.07.2024 lautete auf Versendung der Entscheidung per RSa an die Partei.
  10. Mit 22.07.2024 wurde der Bescheid dem BF zugestellt.
  11. Mit Eingabe vom 01.08.2024 gab die Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX die Auflösung der Vollmacht bekannt.
  12. Mit Eingabe vom 01.08.2024 gab die Rechtsanwaltskanzlei Mag. römisch 40 die Auflösung der Vollmacht bekannt.
  13. Mit 12.08.2024 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.
  14. Die Vollmacht der BBU GmbH ist mit 08.08.2024 datiert.
  15. Der Administrativakt langte am 19.08.2024 hg. ein und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
  16. Mit hg. Schriftsatz vom 03.04.2025 (der bB zugestellt am selben Tag) gab das BVwG dem Bundesamt zusammengefasst bekannt, dass nach vorläufiger Rechtsansicht ein Zustellmangel vorliege, da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vertreten gewesen sei, der Bescheid aber nicht dem Rechtsvertreter zugegangen sei. Der bB wurde eine Frist von fünf Tagen zur Vorlage einer Vollmachtsauflösung, welche vor dem 16.07.2024 datiert sei, oder zur Äußerung einer anderen Rechtsansicht eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der BF war im Zeitraum von 13.06.2024 bis 01.08.2024 von der Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX rechtsfreundlich vertreten. Der Bescheid vom 16.07.2024 wurde am 22.07.2024 (dennoch) dem BF selbst zugestellt. 1.
  19. Der BF war im Zeitraum von 13.06.2024 bis 01.08.2024 von der Rechtsanwaltskanzlei Mag. römisch 40 rechtsfreundlich vertreten. Der Bescheid vom 16.07.2024 wurde am 22.07.2024 (dennoch) dem BF selbst zugestellt.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Das Bundesamt äußerte sich trotz hinreichender Gelegenheit und Offenlegung der hg. Rechtsanschauung nicht.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, d.h. wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen wurde, auch eine Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG (= Zustellvollmacht), weshalb etwa bei Berufung eines Rechtsanwalts auf eine ihm erteilte Vollmacht von der Behörde, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon auszugehen ist, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 17 mwN). 3.
  2. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, d.h. wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen wurde, auch eine Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG (= Zustellvollmacht), weshalb etwa bei Berufung eines Rechtsanwalts auf eine ihm erteilte Vollmacht von der Behörde, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon auszugehen ist, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 17 mwN). Ein Zustellmangel, der daraus resultiert, dass die eine vertretene Partei betreffende Erledigung dieser persönlich anstatt dem Rechtsanwalt zugestellt wird, kann selbst dadurch nicht geheilt werden, dass das Schriftstück dem Rechtsvertreter tatsächlich zukommt, woraus resultiert, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keine Bescheidcharakter aufweisen kann. (vgl. VwGH vom 21.10.2009, 2006/10/0251)Ein Zustellmangel, der daraus resultiert, dass die eine vertretene Partei betreffende Erledigung dieser persönlich anstatt dem Rechtsanwalt zugestellt wird, kann selbst dadurch nicht geheilt werden, dass das Schriftstück dem Rechtsvertreter tatsächlich zukommt, woraus resultiert, dass diese Erledigung mangels rechtswirksamer Erlassung keine Bescheidcharakter aufweisen kann. vergleiche VwGH vom 21.10.2009, 2006/10/0251) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). (VwGH vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht vergleiche nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). (VwGH vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004)

§ 7Zust

G gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). (VwGH vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116)

Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). (VwGH vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht heilen (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN). (VwGH vom 20.12.2024, Ra 2024/04/0435)Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht heilen vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN). (VwGH vom 20.12.2024, Ra 2024/04/0435) In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht. (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 27.6.1995, 94/04/0206)In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. Paragraph 7, ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht. (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 27.6.1995, 94/04/0206) § 9 Abs. 3 ist lex specialis gegenüber §
  1. § 7 ist auf die Fälle des § 9 Abs. 3 nicht anwendbar. Abweichend von § 7 tritt nach § 9 Abs. 3 eine Heilung des in der Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers (der Partei an Stelle des Zustellbevollmächtigten) gelegenen Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten ein. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 [Stand 1.1.2018, rdb.at] K 11)Paragraph 9, Absatz 3, ist lex specialis gegenüber Paragraph 7, Paragraph 7, ist auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, nicht anwendbar. Abweichend von Paragraph 7, tritt nach Paragraph 9, Absatz 3, eine Heilung des in der Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers (der Partei an Stelle des Zustellbevollmächtigten) gelegenen Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten ein. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7, [Stand 1.1.2018, rdb.at] K 11) In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde in den Zustellverfügungen der Straferkenntnisse der Besch als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt. Demgemäß wurden diese Bescheide auch an die Wohnadresse des Besch zugestellt. Die Behörde hätte jedoch eine Zustellung ihrer Straferkenntnisse, die an den Besch als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233)In Widerspruch zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wurde in den Zustellverfügungen der Straferkenntnisse der Besch als Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG genannt. Demgemäß wurden diese Bescheide auch an die Wohnadresse des Besch zugestellt. Die Behörde hätte jedoch eine Zustellung ihrer Straferkenntnisse, die an den Besch als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet sind, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233) 3.
  2. Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (noch) vertreten, was dem Bundesamt auch bekannt war, zumal der zustellbevollmächtigte Vertreter als solcher im Bescheid namhaft gemacht wurde. Die bB übermittelte den Bescheid jedoch offenkundig irrtümlich per RSa an den BF persönlich, was iSd § 7 ZustG ein nicht sanierbarer Mangel ist, der jedoch aufgrund der Sondernorm des § 9 Abs 3 ZustG einer Heilung zugänglich ist. Hinweise darauf, dass der Zustellmangel (nach § 9 Abs 3 ZustG) geheilt wäre, liegen jedoch nicht vor, wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und bietet auch der Verfahrensakt keine darauf hindeutenden Indizien, sodass das erkennende Gericht es als erwiesen ansieht, dass der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde, sohin von vornherein kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die bB übermittelte den Bescheid jedoch offenkundig irrtümlich per RSa an den BF persönlich, was iSd Paragraph 7, ZustG ein nicht sanierbarer Mangel ist, der jedoch aufgrund der Sondernorm des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG einer Heilung zugänglich ist. Hinweise darauf, dass der Zustellmangel (nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG) geheilt wäre, liegen jedoch nicht vor, wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und bietet auch der Verfahrensakt keine darauf hindeutenden Indizien, sodass das erkennende Gericht es als erwiesen ansieht, dass der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde, sohin von vornherein kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.
  3. Im Übrigen wird – wenn es darauf auch aufgrund des einer anfechtbaren Erledigung entgegenstehenden Zustellmangels nicht mehr ankommt – darauf hingewiesen, dass aus Sicht des erkennenden Richters vieles dafürspricht, dass die „Unterschrift“ der bescheiderlassenden Referentin nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, weshalb eine bloße Paraphe vorliegt, die einer rechtswirksamen Bescheiderlassung ebenso zuwiderläuft: 3.3.1.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss vergleiche VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

§ 18Abs.

3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH

  1. 2000, 98/10/0013;
  2. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH
  3. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
  4. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
  5. 1996, 91/10/0009;
  6. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
  7. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl § 18 Abs 4 erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vgl auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23)Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH
  8. 2000, 98/10/0013;
  9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH
  10. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
  11. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
  12. 1996, 91/10/0009;
  13. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
  14. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vergleiche auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23) Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). 3.3.
  15. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ XXXX , ORev.“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus drei miteinander verbundenen vertikalen Ellipsen und einem daran anschließenden nach links unten verlaufenden Haken besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs – nicht zu individualisieren. 3.3.
  16. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ römisch 40 , ORev.“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus drei miteinander verbundenen vertikalen Ellipsen und einem daran anschließenden nach links unten verlaufenden Haken besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs – nicht zu individualisieren. 3.3.
  17. Zugestanden wird im Allgemeinen, dass angesichts der Tatsache, dass eine Unterschrift nicht alle Buchstabens des Namens enthalten muss, um einem Bescheid zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen, sowie der Usance, Unterschriften schwer lesbar zu gestalten, gerade Unterfertiger mit kurzem Namen (was im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nicht gegeben ist) mit gewissen Herausforderungen konfrontiert sein könnten, wenn sie für sich die gleichen Maßstäbe gelten lassen wollen, wie sie für Unterfertiger mit längerem Namen (sohin mehr Möglichkeiten zu Individualisierung) wie dem Unterfertiger im vorliegenden Fall gelten. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass Genehmigende mit kurzem Namen generell mit Paraphen, welche eine Individualisierung unmöglich machen, unterschreiben dürfen und würde dies erkennbar den Schutzzweck der Norm verletzen. 3.
  18. Das Bundesamt wird nunmehr für eine der obzitierten Judikatur entsprechende Unterfertigung und rechtskonforme Zustellung der Erledigung Sorge zu tragen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde des BF mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2172057.2.00

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