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{'item': 'W105 2163843-3'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 57§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW105 2163843-3 Spruch, W105 2163843-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde gegen den Bescheid wird

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  2. Am 27.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, der Cousin seines Vaters sei getötet und die Familie für den Tod verantwortlich gemacht worden. Sie hätten Grundstücksstreitigkeiten gehabt und deshalb fliehen müssen.römisch eins.
  3. Am 27.12.2015 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, der Cousin seines Vaters sei getötet und die Familie für den Tod verantwortlich gemacht worden. Sie hätten Grundstücksstreitigkeiten gehabt und deshalb fliehen müssen. I.
  4. Am 13.04.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, der Onkel seines Vaters hätte auf die Grundstücke der Familie aufgepasst, während die Familie des BF im Iran gewesen sei. Als der BF mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, hätten sie die Grundstücke zurückgefordert. Der BF und seine Familie hätten den Onkel dreimal um Rückgabe der Grundstücke gebeten, dieser jedoch die Grundstücke nicht zurückgeben wollen. Daraufhin sei die Familie auf die Grundstücke gegangen, um zu sehen, was der Onkel mit dem Besitz mache. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei ein Sohn des Onkels getötet worden sei.römisch eins.
  5. Am 13.04.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, der Onkel seines Vaters hätte auf die Grundstücke der Familie aufgepasst, während die Familie des BF im Iran gewesen sei. Als der BF mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, hätten sie die Grundstücke zurückgefordert. Der BF und seine Familie hätten den Onkel dreimal um Rückgabe der Grundstücke gebeten, dieser jedoch die Grundstücke nicht zurückgeben wollen. Daraufhin sei die Familie auf die Grundstücke gegangen, um zu sehen, was der Onkel mit dem Besitz mache. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei ein Sohn des Onkels getötet worden sei. I.
  6. Mit Bescheid vom 21.06.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  7. Mit Bescheid vom 21.06.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr beispielsweise nach Kabul möglich und zumutbar.

§ 57Asyl

G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der BF habe sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weswegen keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr beispielsweise nach Kabul möglich und zumutbar.

Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.

  1. Am 04.07.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  2. Am 04.07.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 19.06.2018 eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2163851-1, W204 2163842-1, W204 2163846-1, W204 2163853-1, W204 2163843-1 und W204 2163848-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an der der BF, dessen Eltern, sein Bruder, seine Schwägerin, sein Neffe und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 19.06.2018 eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2163851-1, W204 2163842-1, W204 2163846-1, W204 2163853-1, W204 2163843-1 und W204 2163848-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, an der der BF, dessen Eltern, sein Bruder, seine Schwägerin, sein Neffe und deren gemeinsamer Rechtsvertreter teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Familienangehörigen (insbesondere der Vater des BF) sowie der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Der Vater des BF führte hiebei als Fluchtmotiv zentral innerfamiliäre Grundstücksstreitigkeiten ins Treffen. Die Familienangehörigen des BF zogen daraufhin ihre Beschwerden gegen die Bescheide mit der Begründung, dass ihnen bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie damit zufrieden seien, zurück. Der BF hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, Zl. W204 2163843-1/15E, wurde die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, Zl. W204 2163843-1/15E, wurde die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., In diesem Erkenntnis wurde auf Basis des Angaben des BF sowie dessen Vaters im Rahmen der obig zitierten Verhandlung ua festgestellt: „…Der BF ist ledig, volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sadat / Hazara sowie schiitischen Bekenntnisses. Der BF praktiziert seinen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der BF wurde im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa 2015 – mit Ausnahme eines achtmonatigen Aufenthalts im Herkunftsort seiner Eltern im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia – gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Der BF wurde im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa 2015 – mit Ausnahme eines achtmonatigen Aufenthalts im Herkunftsort seiner Eltern im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia – gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Der BF beherrscht die Sprachen Dari und Farsi. Er besuchte im Iran elf Jahre lang die Schule und arbeitete im Iran als Mechanikerlehrling. …. In Afghanistan befinden sich zumindest ein Onkel des BF (Bruder des Vaters) und zahlreiche Cousins und Onkel seines Vaters mit deren Familien in XXXX . Diese betreiben auf den ungeteilten Ländereien der Familie, an denen auch die Familie des BF berechtigt ist, eine Landwirtschaft. Sowohl der Vater des BF wie auch der Bruder des Vaters haben eine Cousine (Töchter der Onkel des Vaters des BF) geheiratet. Der Vater des BF hat zwei Häuser in seinem Heimatdorf, um die sich dessen Bruder kümmert. Eine Cousine des Vaters des BF lebt in Kabul. Dort konnten der BF und seine Familie auf der Flucht nach Europa, ohne zuvor mit dieser Kontakt aufgenommen zu haben, eine Nacht verbringen. In Afghanistan befinden sich zumindest ein Onkel des BF (Bruder des Vaters) und zahlreiche Cousins und Onkel seines Vaters mit deren Familien in römisch 40 . Diese betreiben auf den ungeteilten Ländereien der Familie, an denen auch die Familie des BF berechtigt ist, eine Landwirtschaft. Sowohl der Vater des BF wie auch der Bruder des Vaters haben eine Cousine (Töchter der Onkel des Vaters des BF) geheiratet. Der Vater des BF hat zwei Häuser in seinem Heimatdorf, um die sich dessen Bruder kümmert. Eine Cousine des Vaters des BF lebt in Kabul. Dort konnten der BF und seine Familie auf der Flucht nach Europa, ohne zuvor mit dieser Kontakt aufgenommen zu haben, eine Nacht verbringen. Im Iran leben ein Bruder und drei Schwestern des Vaters des BF sowie die Geschwister der Mutter des BF mit deren Familien. Die Eltern des BF halten zu ihren Geschwistern im Iran Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vom Onkel seines Vaters beschuldigt wird, im Zuge eines Grundstücksstreits den Cousin seines Vaters umgebracht zu haben und er deswegen bedroht wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Sohn des Onkels des Vaters, also dessen Cousin, bei der afghanischen Polizei arbeitet. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.“ Rechtlich wurde der Sachverhalt im genannten Erkenntnis bewertet wie folgt: „…Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.„…Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat. Soweit in der Beschwerde eine Gruppenverfolgung als Hazara geltend gemacht wird, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der BF selbst von keinen Diskriminierungen oder Verfolgungen aufgrund seiner Volksgruppe berichtete. Andererseits ist eine Gruppenverfolgung der Hazara den obigen Länderfeststellungen auch nicht zu entnehmen. Zwar werden die Sadat, wie in der Beschwerde geltend gemacht, dem Grunde nach der Volksgruppe der Hazara zugerechnet. Nach den insoweit unbekämpften Länderfeststellungen genießen die Sadat jedoch in allen Gesellschaftsschichten großen Respekt und eine Andersbehandlung erfolgt lediglich im positiven Sinne. Auch in Gegenden, in denen die Sadat eine ethnische oder religiöse Minderheit darstellen, sind diese weder wegen ihrer Ethnie noch wegen ihres Glaubens vulnerabel. Die Sadat sind demnach eine respektierte Minderheitengruppe und werden nicht diskriminiert. Eine Gruppenverfolgung ist auch deshalb nicht anzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch durch die in der Beschwerde vorgelegten Berichte keine Gruppenverfolgung der Hazara aufgezeigt wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (vgl. insbesondere VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6).Soweit in der Beschwerde eine Gruppenverfolgung als Hazara geltend gemacht wird, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der BF selbst von keinen Diskriminierungen oder Verfolgungen aufgrund seiner Volksgruppe berichtete. Andererseits ist eine Gruppenverfolgung der Hazara den obigen Länderfeststellungen auch nicht zu entnehmen. Zwar werden die Sadat, wie in der Beschwerde geltend gemacht, dem Grunde nach der Volksgruppe der Hazara zugerechnet. Nach den insoweit unbekämpften Länderfeststellungen genießen die Sadat jedoch in allen Gesellschaftsschichten großen Respekt und eine Andersbehandlung erfolgt lediglich im positiven Sinne. Auch in Gegenden, in denen die Sadat eine ethnische oder religiöse Minderheit darstellen, sind diese weder wegen ihrer Ethnie noch wegen ihres Glaubens vulnerabel. Die Sadat sind demnach eine respektierte Minderheitengruppe und werden nicht diskriminiert. Eine Gruppenverfolgung ist auch deshalb nicht anzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch durch die in der Beschwerde vorgelegten Berichte keine Gruppenverfolgung der Hazara aufgezeigt wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan vergleiche insbesondere VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6). …“ Diese rechtliche Einordnung basierte auf folgender Beweiswürdigung: „…Ebenso beruhen die Feststellungen, dass der BF bis auf einen achtmonatigen Aufenthalt in Afghanistan stets im Iran war, auf den eigenen Angaben des BF (S. 23 VP). Dass er im Iran elf Jahre die Schule besuchte und als Mechanikerlehrling tätig war, gab er ebenfalls das ganze Verfahren über gleichbleibend an (AS 3, 43, S. 22 VP), weswegen entsprechende Feststellungen getroffen konnten. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (AS 1). II.2.
  5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Österreich sowie insbesondere, dass ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, beruhen auf dem Akteninhalt der der verbundenen Beschwerdeverhandlung beigezogenen und zum Verhandlungsinhalt erklärten Akten. Die vom BF geleisteten Betreuungs-/Dolmetscherleistungen für seine Familienmitglieder wurden sowohl vom BF als auch von dessen Vater anlässlich der Verhandlung glaubhaft geschildert (S. 20, 35 VP). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Afghanistan, im Iran und in Europa sowie zum dortigen Besitz der Familie beruhen auf den Angaben des BF und seines Vaters anlässlich der Beschwerdeverhandlung (S. 12f, 22f VP). Aus diesen geht insbesondere hervor, dass der Vater des BF im Heimatort über zwei Häuser verfügt, die derzeit sein Bruder für ihn betreut. Ebenso geht daraus hervor, dass die Cousine des Vaters des BF der Familie bereits bei ihrer Reise nach Europa Unterstützung in Kabul gewährte und Kontakt zu den Familienmitgliedern im Iran besteht. Auch der Aufenthalt der Familienmitglieder ergab sich glaubhaft aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Österreich sowie insbesondere, dass ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, beruhen auf dem Akteninhalt der der verbundenen Beschwerdeverhandlung beigezogenen und zum Verhandlungsinhalt erklärten Akten. Die vom BF geleisteten Betreuungs-/Dolmetscherleistungen für seine Familienmitglieder wurden sowohl vom BF als auch von dessen Vater anlässlich der Verhandlung glaubhaft geschildert (S. 20, 35 VP). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Afghanistan, im Iran und in Europa sowie zum dortigen Besitz der Familie beruhen auf den Angaben des BF und seines Vaters anlässlich der Beschwerdeverhandlung (S. 12f, 22f VP). Aus diesen geht insbesondere hervor, dass der Vater des BF im Heimatort über zwei Häuser verfügt, die derzeit sein Bruder für ihn betreut. Ebenso geht daraus hervor, dass die Cousine des Vaters des BF der Familie bereits bei ihrer Reise nach Europa Unterstützung in Kabul gewährte und Kontakt zu den Familienmitgliedern im Iran besteht. Auch der Aufenthalt der Familienmitglieder ergab sich glaubhaft aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. II.2.
  7. Dem Fluchtvorbringen des BF, er würde von seinen Verwandten verfolgt werden, da diese vermuteten, dass er oder eines seiner Familienmitglieder im Zuge eines Grundstücksstreits einen Cousin seines Vaters getötet hätte, kann dagegen nicht gefolgt werden. Die Angaben des BF dazu sind oberflächlich und teilweise widersprüchlich. In Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck vom BF ist es ihm daher nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Wie auch bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.
  8. Dem Fluchtvorbringen des BF, er würde von seinen Verwandten verfolgt werden, da diese vermuteten, dass er oder eines seiner Familienmitglieder im Zuge eines Grundstücksstreits einen Cousin seines Vaters getötet hätte, kann dagegen nicht gefolgt werden. Die Angaben des BF dazu sind oberflächlich und teilweise widersprüchlich. In Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck vom BF ist es ihm daher nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Wie auch bereits das BFA in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen: Vor dem BFA gab der BF an, er sei gemeinsam mit seinem Vater einen Monat nach ihrer Rückkehr vom Iran nach Afghanistan zum Onkel des Vaters gegangen. Dort hätten sie ihren Anteil an den Grundstücken eingefordert. Der Onkel des Vaters wäre auf diese Forderung nicht eingegangen und hätte sie aus dem Haus geworfen. Etwa drei bis vier Monate danach sei der BF mit seinem Vater erneut zum Onkel des Vaters gegangen, um ihren Anteil einzufordern. Die Dorfältesten hätten die Familie des BF unterstützt, der Onkel seines Vaters hätte sie jedoch wieder aus dem Haus geworfen und gesagt, dass die Grundstücke nunmehr ihm gehörten. Zwei oder drei Monate später seien der BF und seine Familie wiederum zum Onkel des Vaters gegangen, wobei sie diesmal der Dorfführer begleitet habe. Der Onkel wäre wieder nicht auf die Forderungen eingegangen und hätte die Familie aus dem Haus geworfen. Später sei der BF mit seinem Vater und seinem Bruder zu den Grundstücken gegangen, wo sie den Onkel des Vaters und dessen Söhne angetroffen hätten. Es wäre daraufhin zum Streit gekommen, der ein bis zwei Stunden gedauert habe und im Zuge dessen auch die übrigen Dorfbewohner gekommen und dazwischen gegangen seien. Bei dem Streit sei der Sohn des Onkels des Vaters getötet worden. Der Onkel des Vaters würde vermuten, dass der BF oder eines seiner Familienmitglieder diesen getötet habe. Der Dorfführer hätte ihnen gesagt, dass sie schnell von dort fortgehen sollten (AS 51ff). Dieses Vorbringen ist jedoch wenig lebensnahe und zudem widersprüchlich zu seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung beziehungsweise zu den Angaben seines Vaters. So erscheint durchaus glaubwürdig, dass der Onkel des BF dem Vater des BF gesagt haben soll, die Familie solle nach Afghanistan zurückkehren, sich die Grundstücke nehmen und sich damit ein Leben aufbauen, weil die Situation im Iran nicht besser werde (S. 14 VP). Der Vater des BF betonte auch, dass die Grundstücke gar nicht geteilt und vom Großvater an die fünf Söhne weitergegeben worden seien, wobei die beiden Onkel in Afghanistan, der Onkel in Deutschland, der BF und die Kinder des verstorbenen Onkels (und damit auch die Mutter des BF als Tochter des verstorbenen Onkels des Vaters des BF) gleichmäßig berechtigt seien (S. 12 VP). Nicht damit in Einklang zu bringen ist jedoch, wenn der Vater des BF weiter angibt, die Grundstücke wären doch, aber unter nur zwei Onkel, aufgeteilt worden, Frauen seien nicht berechtigt und die im Ausland befindlichen Familienmitglieder hätten keinen Anspruch (S. 13 VP). Es ist überdies nicht nachvollziehbar, warum der Bruder des Vaters des BF zu diesem sagen sollte, er solle nach Afghanistan kommen, um Ansprüche auf die Grundstücke zu erheben, wenn bereits eine Beanspruchung des Grundes durch nur zwei Onkel des Vaters stattgefunden hatte, der Onkel des BF bisher leer ausgegangen war und es deshalb unweigerlich zu Konflikten kommen musste. Der BF gab zudem glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass der Onkel des Vaters die Familie des BF nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan zum Essen eingeladen hatte, wobei bei diesem Treffen die Frage der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken gar nicht besprochen worden sei (S. 26 VP). Ein derartiges Treffen erwähnt der Vater des BF in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme jedoch gerade nicht, sondern betont, dass er zu seinem Onkel das erste Mal nach etwa einem Monat gegangen sei und ihn dabei mit den Ansprüchen konfrontiert habe (S.16 VP). Bereits diese Widersprüche sind zu Lasten der Glaubhaftigkeit des BF zu werten. Sowohl der BF als auch sein Vater sprachen in der mündlichen Verhandlung und auch bereits vor dem BFA von drei Besuchen beim Onkel des Vaters des BF im Zusammenhang mit den Grundstücken, wobei beim zweiten die Dorfbewohner und beim dritten der Malek anwesend gewesen seien. Allerdings blieben beide bei den Schilderungen an der Oberfläche und vermieden, konkrete Details zu benennen. So war es weder dem Vater (S. 16f VP) noch dem BF (S. 27 VP) möglich, eine ungefähre Uhrzeit der angeblichen Treffen oder auch des Streits (S. 30 VP) anzugeben. Vom gebildeten BF wäre jedoch zumindest zu erwarten, dass er eine ungefähre Uhrzeit oder ein ungefähres Datum der Gespräche und des Streits angeben könnte. Zudem ist es weder dem BF noch seinem Vater gelungen, konkret darzulegen, was bei diesen Treffen besprochen worden sein soll. Sie gaben stets nur an, dass der Vater des BF seinen Anteil an den Grundstücken gefordert habe (S. 28 VP). Folgt man nun aber den Angaben des BF, so sollen diese Gespräche etwa ein bis zwei Stunden gedauert haben und der BF die ganze Zeit dabei anwesend gewesen sein (S. 28 VP). Es wäre daher vom im Vergleich zu den anderen Dorfbewohnern durchaus gebildeten BF zu erwarten, dass er genauere Angaben zum Gesprächsinhalt machen kann, als die von ihm getätigten allgemeinen Aussagen. Selbst bei den oberflächlichen Schilderungen ergaben sich zudem Widersprüche zwischen der Aussage des BF und der seines Vaters. So gab der BF an, die Treffen hätten ein bis zwei Stunden gedauert (S. 28 VP), während sein Vater angab, die Treffen hätten lediglich dreißig Minuten beziehungsweise eine Stunde gedauert (S. 16 VP). Weiter gab der Vater des BF an, dass sie bei diesen Treffen nicht bewirtet worden seien, da sein Onkel sehr streng gewesen sei (S. 16 VP). Widersprüchlich dazu gab der BF jedoch an, sie hätten wahrscheinlich Tee serviert bekommen (S. 28 VP). Aufgrund dieser oberflächlich und widersprüchlich vorgetragenen Aussagen des BF und seines Vaters erscheinen auch die angeblichen Forderungen auf Teile der Grundstücke und die Gespräche nicht glaubhaft, sodass es bereits aus diesem Grund wenig plausibel erscheint, dass es deswegen zu einem Streit gekommen sein soll. Zudem sind auch die Angaben des BF zur Haltung des Malek hinsichtlich einer möglichen Aufteilung widersprüchlich. Vor dem BFA gab der BF an, der Malek sei neutral gewesen und hätte bezüglich der Aufteilung nichts gesagt (AS 53). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF jedoch an, der Malek sei der Ansicht gewesen, dass ein Teil des Grundstücks der Familie des BF gehöre (S. 30 VP). Auch dieser Widerspruch spricht dagegen, dass die Familie des BF tatsächlich die missglückten Ansprüche auf die Grundstücke erhoben hat, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass der BF dazu gleichbleibende Angaben tätigen könnte, wozu er jedoch nicht in der Lage war. Im Übrigen wäre unter dem Druck der gesamten Familie und der Entscheidung des Dorfvorstehers davon auszugehen, dass eine Lösung des Problems und eine Beilegung des Konfliktes erfolgen würde. Nicht zuletzt will der Vater des BF im Heimatort auch zwei Grundstücke mit Häuser besitzen und soll ja gar keine Teilung, sondern lediglich eine gemeinsame Bewirtschaftung der Grundstücke stattgefunden haben (S. 12 VP). Weiters verwundert es, dass sowohl der Vater des BF als auch der BF angaben, sie wären extra zum Grundstück gegangen, um es sich anzuschauen, obwohl nach der Aussage des BF sowohl das Grundstück als auch das Haus des Onkels des Vaters ihnen allen aufgrund des ersten Besuchs bei diesem bereits bekannt gewesen sei (S. 26 VP). Wenig nachvollziehbar ist deshalb, wieso die Familie des BF nach drei angeblich erfolglosen Anspruchserhebungen auf die Grundstücke noch hingeht, um sich diese anzuschauen, obwohl es dort

den Angaben des BF nicht viel zu sehen gegeben habe, das Haus des Onkels stehe ja auf diesem Grundstück und man habe von dort alles sehen können (S. 26 VP). Dieser Umstand wurde dem BF bereits in der Verhandlung vorgehalten. Seine Erklärung, sie hätten nicht sofort mit dem Onkel über die Grundstücke gesprochen, da dies respektlos gewesen sei, ändert jedoch nichts daran, dass dieser Umstand nicht nachvollziehbar bleibt, da er mit diesen Ausführungen dem Vorhalt nicht entgegentritt. Vielmehr bestätigt er in seinen weiteren Ausführungen noch einmal selbst, dass ihm und seinen Familienmitgliedern bekannt war, um welches Grundstück es sich handelt. Auch den eigentlich fluchtauslösenden Vorfall schilderten der BF und sein Vater stets nur oberflächlich und ohne Details. Obwohl dieser eineinhalb bis zwei Stunden gedauert haben soll und mehr als hundert Personen daran teilgenommen hätten, war es weder dem BF noch seinem Vater annähernd möglich, konkret zu schildern, wie die Kampfhandlungen ausgesehen hätten oder wer der Dorfbewohner wen unterstützt hätte. Zudem gab der BF vor dem BFA an, sie seien auf die Grundstücke gegangen und hätten dort den Onkel seines Vaters und dessen Söhne getroffen. Nach einem kurzen Wortgefecht sei es zu dem Streit gekommen, währenddessen sein Vater zu Boden gegangen sei und sich an der Wirbelsäule verletzt habe (AS 51). Anlässlich der Beschwerdeverhandlung gab der BF jedoch dazu entgegengesetzt an, sie seien auf die Grundstücke gegangen und ein Sohn des Onkels des Vaters habe sie dort gesehen. Der Onkel seines Vaters sei erst dann zu den Feldern gekommen (S. 25 VP). Ebenso widersprüchlich zu seiner Aussage vor dem BFA gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, dass sein Vater direkt nach dem Wortgefecht gestoßen worden sei, erst danach sei es zum größeren Handgemenge gekommen (S. 25 VP). Auch zeitlich stimmen die Angaben des BF und seines Vaters zum Verhalten nach dem Vorfall nicht überein. Der Vater des BF gab dazu an, der Malek sei etwa dreißig bis vierzig Minuten nach dem Streit in das Haus gekommen. Zu dieser Zeit habe es gedämmert (S. 18 VP). Der BF gab entgegengesetzt dazu an, es habe bereits am Heimweg gedämmert und sei bereits dunkel gewesen, als sie das Haus erreicht hätten (S. 30 VP). Der Malek sei zudem bereits fünf bis zehn Minuten nach ihrem Ankommen in ihr Haus gekommen (S. 31 VP), was wiederum im krassen Widerspruch zur Aussage seines Vaters steht, wonach dieser erst eine halbe Stunde beziehungsweise vierzig Minuten danach in ihr Haus gekommen sei. Ebenfalls gab der BF an, dass etwa zehn Minuten nachdem der Malek zu ihnen gekommen sei, der Onkel des BF eingetroffen wäre. Dann hätten sie ihre Sachen gepackt und seien weggefahren (S. 32 VP). Demgegenüber gab sein Vater an, dass sein Bruder erst etwa eine Stunde später gekommen sei (S. 19 VP). Aufgrund dieser oberflächlichen, nicht detaillierten und widersprüchlichen Schilderungen sowie des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass die behaupteten Vorfälle überhaupt stattgefunden haben. Deshalb kann das Fluchtvorbringen des BF nicht festgestellt werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Erstbefragung noch angab, dass ihm sein Onkel und nicht der Onkel seines Vaters die Grundstücke weggenommen habe (AS 7). Zudem erscheint es wenig plausibel, dass der Onkel des Vaters des BF sich nicht an den, wie sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Anfrage ergibt, bindenden Beschluss des Malek gehalten habe. Ebenfalls wenig nachvollziehbar ist es, dass dieser Beschluss beziehungsweise die Streitigkeit nicht an eine Schura verwiesen wurde. Diesen bereits in der mündlichen Verhandlung gemachten Vorhalten konnten weder der BF noch sein Vater mit der angeblichen Macht des Onkels des Vaters des BF überzeugend entgegentreten (S. 18, 29, 33 VP). Weitere Widersprüche ergeben sich zudem bei den Angaben zur angeblichen Tätigkeit eines der Söhne des Onkels des Vaters als Polizist. Der BF gab dazu zuerst an, dass die Söhne des Onkels des Vaters keine besondere Beschäftigung hatten (S. 31 VP). Erst im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung steigerte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass ein Sohn des Onkels des Vaters Polizist gewesen sei (S. 33 VP). Es seien jedoch alle sechs Söhne beim Streit anwesend gewesen (S. 31 VP) Sein Vater gab demgegenüber an, der angebliche Polizist sei beim Streit nicht dabei gewesen, da dieser sonst alle mit seiner Waffe getötet hätte (S. 19 VP). Aufgrund dieser Widersprüche und Steigerungen erscheint die angebliche Tätigkeit eines Sohnes des Onkels des Vaters des BF ebenfalls nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das BFA an, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan aufzuzeigen. …“ Infolge Beschwerderhebung an den Verfassungsgerichtshof wurde das Erkenntnis W204 2163843-1/15E mit Erkenntnis vom 25.02.2020, E 2402/2019-14, in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen, also zur Frage des Status des Asylberechtigten, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Infolge Beschwerderhebung an den Verfassungsgerichtshof wurde das Erkenntnis W204 2163843-1/15E mit Erkenntnis vom 25.02.2020, E 2402/2019-14, in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen, also zur Frage des Status des Asylberechtigten, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2020, W204 2163843-1/24E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2020, W204 2163843-1/24E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Neuerlich wurde in diesem Erkenntnis ua. festgestellt: „… Der BF wurde im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa 2015 – mit Ausnahme eines achtmonatigen Aufenthalts im Herkunftsort seiner Eltern Khoja Sang im Distrikt XXXX in der Provinz Paktia – gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er besuchte im Iran elf Jahre lang die Schule und arbeitete im Iran als Mechanikerlehrling. …“„… Der BF wurde im Iran geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise nach Europa 2015 – mit Ausnahme eines achtmonatigen Aufenthalts im Herkunftsort seiner Eltern Khoja Sang im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktia – gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er besuchte im Iran elf Jahre lang die Schule und arbeitete im Iran als Mechanikerlehrling. …“ Zwischenzeitig - dh. vor Teilbehebung des erstgenannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof – strengte der BF die Wiederaufnahme seines Verfahrens an. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. W204 2163843-2/2E, abgewiesen. Mit 29.09.2023 beantragte der Genannte nunmehr abermals die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich beantrage den Asylstatus, weil ich mit meiner derzeitigen Aufenthaltsberechtigung mit meinen Rechten eingeschränkt bin. Ich bin im Iran geboren und aufgewachsen. Ich habe nie in Afghanistan gelebt. Ich möchte nicht dorthin abgeschoben werden, weil die Lage dort unsicher ist. Die Taliban unterdrücken das Volk, insbesondere meine Volksgruppe. Darüber hinaus werde ich aufgrund meiner Religionszugehörigkeit von den Taliban verfolgt als Shiit. Ich kann auch nicht in den Iran zurückkehren, da ich keine Dokumente habe. Ich arbeite hier und habe mich bereits integriert. Ich habe eine Transportfirma.“ Auf Befragen gab der Antragsteller des Weiteren zu Protokoll. Dass er sich am 10.03.2022 bis zum 11.04.2022 im Iran aufgehalten habe. Der Antragsteller wurde sodann am 10.07.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinen Antragsgründen befragt. Eingangs der Vernehmung wurde der Antragsteller befragt, ob seine bis dato im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hiezu gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: „Ja wir haben gesagt wir waren einmal in Afghanistan, waren wir aber nicht, ich war niemals in Afghanistan.“ Die Nachfrage, welche konkreten integrativen Schritte er nach Abschluss des Vorverfahrens gesetzt habe, beantwortete der Antragsteller damit, er habe seit einem Jahr und sechs Monaten eine Arbeit, sei seit neun Jahren in Österreich und habe er jetzt eine Firma aufgemacht. Er möchte diesem Land helfen und heiraten. Seine Freundin sei im Iran und möchte er heiraten aber sei das mit dem Pass schwierig. Wenn er anerkannter Flüchtling sei, könne er leichter reisen. Befragt nach neuen Asylgründen führte der Antragsteller an. Er sei 2015 hierhergekommen und nun hätten die Taliban das ganze Land genommen und seien sie an der Macht und seien diese Sunniten. Das Problem sei, dass sie bzw. er Sadat und Shiiten seien. Ihre Probleme seinen doppelt geworden, wenn sie zurückkehren würden, sei dies sehr gefährlich und würden die Taliban sie vielleicht umbringen. An anderer Stelle bekräftigte der Antragsteller noch niemals in Afghanistan gewesen zu sein. Es sei vielmehr das Problem, dass er seine Frau im Iran nicht heiraten können mit subsidiärem Schutz. Mit Konventionsreisepass sei dies viel einfacher. Vielleicht müsse er noch länger warten; er habe aber zuvor schon länger gewartet auf seinen bisherigen jeweils verlängerten Aufenthaltsstatus infolge Gewährung subsidiären Schutzes, gab der Antragsteller zu Protokoll er wolle seine Frau holen und seien die Taliban dort. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024 wurde der abermalige Antrag des Antragstellers vom 29.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024 wurde der abermalige Antrag des Antragstellers vom 29.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. So wurde ua. auf die Situation der Religionsgruppe der Schiiten und eine allfällige Verfolgungspraxis der Taliban verwiesen. Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.03.2025 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach Befragen bekräftigt der Beschwerdeführer nunmehr, dass seine ursprünglichen Angaben, wonach er sich eine gewisse Zeit in Afghanistan aufgehalten habe, nicht wahren Gegebenheiten entspricht und er sohin im vorangegangenen ersten Rechtsgang diesbezüglich falsche Angabe gemacht hat. Er habe sich tatsächlich noch nie in Afghanistan aufgehalten, sei im Iran geboren und so nach Österreich gekommen. Weiterhin bezog er sich gleichlautend auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat sowie seine Religionszugehörigkeit zur schiitischen Richtung des Islam. Daraus würden Probleme mit den Taliban resultieren. Befragt zu seiner Schulbildung gab der Antragsteller nunmehr zu Protokoll, 12 Jahre im Iran zur Schule gegangen zu sein. Befragt nach einem spezifischen Risiko für den Fall einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan führte der Antragsteller ins Treffen, dass er für sein Leben keine Garantie habe, wenn die Taliban sagen würden, er sei nicht weiter ein Moslem. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller darauf, dass sein Vater einen Onkel gehabt habe, und er sei aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit von den Taliban geschlagen worden sei und sei er nunmehr schon gestorben. Im Rahmen des weiteren Beschwerderechtsgespräches erwähnte der Antragsteller, dass er verlobt sei und im Weiteren bezog er sich darauf, dass seine Verlobte seit 14 Jahren hier sei und einen Asylbescheid habe und studiere sie Medizin. Auf Vorhalt seiner ursprünglichen Angaben vom 10.07.2024, wonach er nunmehr abermals Asyl beantrage um seine zukünftige Frau aus dem Iran nach Österreich zu holen, führte der Antragsteller aus, dass das der Dolmetsch vielleicht falsch „gedolmetscht“ habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben hatte, vor sieben Jahren in den Iran geflogen zu sein – was mit den anderen Angaben korrespondieren würde – gab der Antragsteller nunmehr zu Protokoll, wie hätte er den ohne Status in den Iran reisen können. Nach weiteren Vorhalt gestand der Beschwerdeführer nunmehr dennoch zu tatsächlich in den Iran geflogen zu sein. Im Rahmen der Befragung wurde der Beschwerdeführer von seinem Vertreter der Betreuungsagentur nach einer allfälligen exilpolitischen Betätigung gegen die Taliban oder Social Media Profiles befragt. Und antwortete er, er habe erst vor kurzem etwas gepostet und sei es um das Schulverbot für Mädchen in Afghanistan gegangen. Auf sofortige Nachfrage meinte er, dass diese Story jeweils nur 24 Stunden ersichtlich gewesen sei. Diesbezügliche Unterlagen vermochte der Antragsteller nicht vorzulegen. Die Frage seines Vertreters, ob er in Österreich Musik oder eine andere Kunst betreibe beantwortete der Beschwerdeführer damit, er würde singen. Weiterhin beharrte der Antragsteller in seiner Darstellung, dass es in Afghanistan jeden Tag schlimmer wäre und sei der Onkel seines Vaters vor 40 Tagen von den Taliban umgebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara/Sadat und des islamischen Glaubens schiitischer Ausrichtung. Der Antragsteller ist im Iran geboren und aufgewachsen. Die Dauer seines Schulbesuchs kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sich im ersten Rechtsgang unter anderem sachverhaltsgemäß auf einen Voraufenthalt von mehreren Monaten in Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und einen weiteren Bruder bezogen hatte, was der Antragsteller im gegenständlichen Rechtsgang ausdrücklich mehrfach in Abrede stellte. Laut letzter Aussage habe er sich noch nie in Afghanistan aufgehalten. Festgehalten wird, dass der Antragsteller zur Begründung seines abermaligen Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes sich vor der Erstbehörde zentral darauf bezogen hat Asylgewährung zu beantragen um seine im Iran aufhältige zukünftige Ehefrau leichter nach Österreich bringen zu können. Auch dies stellte der Antragsteller nun gänzlich in Abrede und bezog er sich auf eine bereits in Österreich aufhältige Verlobte. Individuell–konkrete Gefährdungsmomente für den Antragsteller aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit können nicht festgestellt werden. 1.
  3. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Sadat), seiner Religionszugehörigkeit (islamisches Schiitentum), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Jahren in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). E12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023E12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023 Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) • 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Religionsfreiheit Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw02-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 16.12.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024  DW - Deutsche Welle (8.9.2021): What Taliban rule means for Sikhs and Hindus, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-does-taliban-rule-mean-for-sikhs-and-hindus/a-59122249, Zugriff 15.12.2022  EUAA - European Union Agency for Asylum (23.3.2022): Afghanistan - Situation of Sikhs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070022/2022_03_23_EUAA_COI_Query_Response_AFGHANISTAN_SIKH.pdf, Zugriff 15.12.2022  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022  TrI - Tribune India, The (12.11.2021): Afghan Sikhs, Hindus among 104 airlifted, scriptures brought back, https://www.tribuneindia.com/news/nation/afghan-sikhs-hindus-among-104-airlifted-scriptures-brought-back-348846, Zugriff 16.12.2022  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023 Schiiten Letzte Änderung 2024-04-05 15:38

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023). Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft auch untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 25.7.2023). Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura [Anm.:

  1. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)] aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert (Afintl 13.7.2023). Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten (KaN 25.7.2023; vgl. Afintl 13.7.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).Die Taliban haben der schiitischen Gemeinschaft auch untersagt, während des islamischen Neujahrsmonats Muharram religiöse Fahnen und Banner zu hissen, die üblichen Erfrischungsstände aufzustellen, in Konvois zu fahren und in öffentlichen Verkehrsmitteln Klagegedichte zu rezitieren (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 25.7.2023). Bereits im Jahr 2022 strich das Ministerium für Arbeit und Soziales der Taliban den Feiertag Aschura [Anm.:
  2. Tag des Monats Muharram. An diesem Tag gedenken die Schiiten des Todes des für sie dritten Imams Husain in der Schlacht von Kerbela. Er gilt als Märtyrer, dessen Ermordung sowohl für Schiiten und Aleviten als auch generell in der Geschichte des Islam ein besonderes Ereignis bedeutet (Crisis 24 24.7.2023)] aus dem afghanischen Kalender. Diese Entscheidung der Taliban wurde von afghanischen Bürgern, insbesondere schiitischen, scharf kritisiert (Afintl 13.7.2023). Trotz der weitverbreiteten Kritik und Verurteilung hat das Innenministerium der Taliban versichert, dass die Gruppe ernsthafte Maßnahmen ergriffen hat, um die Sicherheit bei den Trauerzeremonien und Paraden während des Muharram-Festes zu gewährleisten (KaN 25.7.2023; vergleiche Afintl 13.7.2023). Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vergleiche 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023). [Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Hazara" verwiesen]. Quellen  8am - Hasht-e Sobh (29.7.2023): Taliban Shooting Targets Shiites in Ghazni; Death Toll Reaches Four, https://8am.media/eng/taliban-shooting-targets-shiites-in-ghazni-death-toll-reaches-four, Zugriff 30.1.2024  Afintl - Afghanistan International (13.7.2023): Taliban Imposes New Restrictions on Shia Practices Regarding Celebration of Muharram, https://www.afintl.com/en/202307133587, Zugriff 30.1.2024  AMU - Amu Tv (29.7.2023): Three killed in Taliban gunfire during Ashura ceremony in Ghazni, https://amu.tv/58550, Zugriff 30.1.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]  Crisis 24 - Crisis24 (24.7.2023): Increased security in place across Afghanistan for Shi’a observance of Ashura July
  3. Disruptions..., https://crisis24.garda.com/alerts/2023/07/afghanistan-authorities-increasing-security-nationwide-for-ashura-july-28, Zugriff 7.3.2024  KaN - Kabul Now (31.7.2023): Death toll of Taliban crack down on Ashura mourners rises, https://kabulnow.com/2023/07/death-toll-of-taliban-crack-down-on-ashura-mourners-rises, Zugriff 30.1.2024  KaN - Kabul Now (25.7.2023): Taliban's strict restrictions on Muharram processions continue across Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-strict-restrictions-on-muharram-processions-continue-across-afghanistan, Zugriff 30.1.2024  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2023): Annual Report 2023, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-01/AR 2023.pdf, Zugriff 5.3.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023 Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Quellen  8am - Hasht-e Sobh (30.3.2022): NSIA Estimates Afghanistan’s Population 34.3 Million, https://8am.media/eng/nsia-estimates-afghanistans-population-34-3-million, Zugriff 19.12.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.2.2024): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 7.2.2024  MRG - Minority Rights Group (5.1.2022): Hazaras, https://minorityrights.org/minorities/hazaras, Zugriff 19.12.2022  NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, availiable in the archive of the Staatendokumentation [Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/9b/86&fileid=04439056o  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (7.2016): Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 19.12.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.20
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  7. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun: Festzuhalten ist, dass mit der gegenständlichen Rechtsgang getätigten Aussage, dass der Beschwerdeführer sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, seine ursprüngliche Fluchtgeschichte sowie die Fluchtgeschichte seines Vaters und der weiteren sämtlichen Familienangehörigen in sich zusammenbricht, war doch das ursprüngliche Fluchtvorbringen im ersten Rechtsgang zentral darauf gerichtet, eine Verfolgungsgefährdung von Seiten Angehöriger der eigenen Großfamilie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten während eines mehrmonatigen Aufenthaltes in Afghanistan gegründet. Insgesamt ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Familie tatsächlich schon nicht wahren Gegebenheiten entsprochen hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im gegenständlichen Rechtsgang sich vor der Behörde erster Instanz hinsichtlich des Grundes einer abermaligen Antragstellung um Asyl zu erhalten darauf bezogen hat, dass er eine Verlobte im Iran habe, und die Asylgewährung ihm diesbezüglich bei der weiteren Vorgehensweise – insbesondere im Hinblick auf Familienzusammenführung erheblich weiterhelfen würde. Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezog sich der Antragsteller nunmehr - in Abkehr dessen - darauf, dass er hier in Österreich eine asylberechtigte und seit vielen Jahren aufhältige Frau heiraten wolle. Der Vergleich seiner eindeutigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2024, wonach er angegeben hatte seine Freundin sei im Iran und wolle er sie heiraten und sei dies mit dem Pass schwierig, zeigt nun deutlich vor dem Hintergrund gerade obiger Ausführungen zu den Fluchtgründen, dass der Beschwerdeführer sein vorbringen offenbar spontan je nach Belieben zu gestalten gewillt ist. Die diesbezüglichen Fakten verhalten zwingend zu dem Schluss, dass dem Antragsteller jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Konkrete seine Person betreffende Gründe oder allfällige Gefährdungsmomente aufgrund der Volkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe vermochte der Antragsteller und vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund seiner Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht ins Treffen zu führen. Die ganz allgemein getätigten Ausführungen hinsichtlich der zwischenzeitigen Machtergreifung der Taliban und sich eines daraus ergebenen Risikos vermögen jedoch keinerlei hinreichende Gründe für die Erkennung eines konkreten seine Person betreffenden Gefährdungspotenzials erkennen. Weitere konkrete Anhaltspunkte, wie etwa konkrete regimekritische Äußerungen etc. oder eine gelebte westliche Einstellung vermochte der Antragsteller auch im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches nicht nachvollziehbar aufzuzeigen bzw. zeigt der Duktus der Fragestellung durch den beigezogenen Vertreter viel eher, dass nunmehr neue Risikoelemente behauptet bzw. konstruiert werden sollten. Hervorgehoben ist zu Vorbringen des Antragstellers weiters, dass er nunmehr zur Untermauerung seines Vorbringens und eines Risikoelementes die Tötung seines Onkels ins Treffen führte. Hiezu ist jedoch auffällig auf seine ursprünglichen Ausführungen im ersten Rechtsgang bzw. jenes seines Vaters in dessen Asylverfahren zu verweisen, wonach es gerade in den vormals – offenbar unwahren – Angaben zu Grundstückstreitigkeiten in Afghanistan um die Ermordung seines Onkels gegangen ist. Der Antragsteller lieferte im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches ein regelrechtes Verwirrspiel um seine Angaben und Aussagen und vermochte auch auf gezielte Vorhalte des erkennenden Richters kein klares Bild einer Gefährdungssituation oder seiner grundlegenden Motivation den Asylstatus zu erlangen zu bieten. Es ist dem BFA daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. 2.2.
  8. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Auch aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sadat, welche den Hazara zugerechnet wird, ergibt sich laut den vorliegenden Länderberichten, auch unter Berücksichtigung der erfolgten Machtübernahme der Taliban im gesamten Staatsgebiet kein Risiko einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgung. So geht aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, sich zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundsätzlich verbessert hat, wobei Hazara weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert wurden. Es wird nicht verkannt, dass den Länderinformationen dennoch zu entnehmen ist, dass Hazara nach wie vor besonders gefährdet sind, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Eine systematische Verfolgung von Angehörigen der Hazara ist der Berichtslage jedoch nicht zu entnehmen, gleichwohl die Taliban auch den Berichten zufolge nicht bereit sind, diese zu beschützen. Die in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids und auch in weiteren in der Beschwerde zitierten Ausschnitten aus Länderberichten dargestellten gewaltsamen Anschläge und Übergriffe gegen Hazara erfolgen nicht in einer solchen Häufigkeit und Systematik, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer begründen würde. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren letztlich auch keinerlei konkrete Vorverfolgung aus solchen Gründen behauptet. Es liegen auf Basis der vorliegenden Berichtslage auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Aufenthalt in Europa den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer gezielten Verfolgung durch die Taliban aussetzen würden. Der Beschwerdeführer hat auch weder mit seinem eigenen Vorbringen im Verfahren noch in der Beschwerde unternommen, konkrete Tatsachen oder persönliche Eigenschaften darzulegen, welche dazu führen könnten, dass er im Falle einer Rückkehr wegen eines Vorwurfes der „Verwestlichung“ einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte. Angesichts persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist demnach auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan konkret von Verfolgung bedroht ist. Es ist dem BFA sohin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese in Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach wie vor aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). 3.1.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.1.
  2. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).3.1.
  3. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wobei Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Auch die aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, sprechen zwar hinsichtlich Mitgliedern ethnischer oder religiöser Minderheiten, inklusive Hazara, von einem verglichen zur Situation vor den Ereignissen vom 15.08.2021 erhöhtem internationalen Schutzbedarf, beschreiben jedoch nicht die Gefahr einer Gruppenverfolgung für Hazara. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfahren keinerlei Vorverfolgung aus diesem Grund behauptet. Hinsichtlich einer möglichen Verfolgung als Rückkehrer (aus Europa) hat der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben gemacht noch sind sonst von Amts wegen aufzugreifende Umstände hervorgekommen, die eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als Rückkehrer glaubhaft machen. 3.
  4. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2163843.3.00

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