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{'item': 'W105 2251618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW105 2251618-1 Spruch, W105 2251618-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a EUR 4,- verurteilt. 4. Mit Urteil des römisch 40

des Vergehens des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a EUR 4,- verurteilt. 5. Mit Urteil des LG XXXX

der Vergehen nach § 88 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40

der Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins, sowie 107 Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des XXXX

§ 83Abs.

1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 7. Mit Urteil des LG XXXX

§§ 83Abs. 1, 107 Abs. 1 St

GB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1.2 Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. 7. Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2 Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. 8. Mit Urteil des LG XXXX vom 06.07.2016

§ 83Abs. 1 St

GB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe nach §§ 31, 40 StGB verurteilt.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.07.2016

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe nach Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt.

  1. Mit Urteil des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 4
  2. Fall und § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  3. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 4,
  4. Fall und Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
  5. Mit Urteil des LG XXXX

§§ 83Abs. 1, 105 Abs. 1 und 125 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 10. Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil des LG XXXX

§ 107Abs.

1 und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraph 107, Absatz eins und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2022, Zl. 444911809-180454901 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2022, Zl. 444911809-180454901 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und beleuchtete die von ihm begangenen strafbaren Handlungen sowie das mögliche Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass dieser in Österreich geboren und aufgewachsen sei, über eine schulische wie auch berufliche Ausbildung (Tiefbaulehre) und Erfahrung verfüge und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er habe zudem mehrere strafgerichtliche Verurteilungen zu verantworten, eine Aufenthaltsverfestigung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer verfüge neben seinen Kindern auch über Eltern, Geschwister und weitere Angehörige, die im Bundesgebiet aufhältig seien. Eine besondere Integration liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er seinen Verlängerungsantrag verspätet eingebracht habe. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als unrechtmäßig anzusehen, weil er seinen Verlängerungsantrag verspätet eingebracht habe. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände und aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers von einer von diesem ausgehen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Folglich sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände und aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers von einer von diesem ausgehen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Folglich sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 08.02.2022 eingebrachte Beschwerde.
  4. Mit Verständigung der XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung vor der Behörde hingewiesen und diesem bezeüglich seines Antrages auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mitgeteilt, dass die diesbezüglichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zudem wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung von der Behörde als Erstantrag nach § 24 Abs. 1 NAG gewertet wurde.
  5. Mit Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung vor der Behörde hingewiesen und diesem bezeüglich seines Antrages auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mitgeteilt, dass die diesbezüglichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zudem wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung von der Behörde als Erstantrag nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG gewertet wurde.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W105-2251618-1/5E vom 15.02.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W105-2251618-1/5E vom 15.02.2022 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. W105 2251618-1/6E, wurde die erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 57 und 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie gemäß §§ 46, 52, 53 und 55 FPG und 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. W105 2251618-1/6E, wurde die erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie gemäß Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG und 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Nach Darstellung obiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde im genannten Erkenntnis zentral ausgeführt wie folgt: „[…] Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:„[…] Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar im Inland geboren und aufgewachsen ist, hier eine Tiefbaulehre absolviert hat und insgesamt auch sechs Jahre lang mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, jedoch auch etwa zwei Jahre lang Leistungen der Notstandshilfe bezogen hat, seine Eltern und Geschwister sowie auch seine beiden minderjährigen und unterhaltsberechtigten Kinder im Bundesgebiet leben. Es ergibt sich aus dem Verwaltungsakt jedoch auch der Umstand, dass der BF zu seinen Kindern kein aufrechtes Kontaktverhältnis pflegt und seinen diesbezüglich ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtungen auch nicht nachkommt. Er ist für seine Kinder nicht obsorgeberechtigt, auch kann keine hinreichende Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Auch wenn der Beschwerdeführer seit Geburt an im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ist sein Aufenthalt bereits seit dem Erreichen der Strafmündigkeit durch die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen getrübt. So wurde dieser in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 2 verurteilt. Der BF absolviert ein Anti-Gewalttraining.Auch wenn der Beschwerdeführer seit Geburt an im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ist sein Aufenthalt bereits seit dem Erreichen der Strafmündigkeit durch die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen getrübt. So wurde dieser in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz 2, verurteilt. Der BF absolviert ein Anti-Gewalttraining. Seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich werden maßgeblich durch die von ihm begangenen Straftaten geschmälert. Nachstehend ist lediglich auf die verwerflichsten Taten des BF näher einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang August XXXX indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am XXXX indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am XXXX indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der BF wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang August römisch 40 indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am römisch 40 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am römisch 40 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der BF wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der BF XXXX mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwarMit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der BF römisch 40 mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwar ● im XXXX durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihre Eltern umbringen, zur Rückkehr in ihre Wohnung nötigte bzw. zu nötigen versuchte;  im römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihre Eltern umbringen, zur Rückkehr in ihre Wohnung nötigte bzw. zu nötigen versuchte; ● am XXXX am Körper verletzt, indem er auf sie einschlug, sie eintrat und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Halses mit Hämatomverfärbungen, eine Brustkorbprellung, zahlreiche Prellungen der Arme und Beine, eine Prellung und Schürfwunde im Gesäß –und Beckenbereich erlitt.  am römisch 40 am Körper verletzt, indem er auf sie einschlug, sie eintrat und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Halses mit Hämatomverfärbungen, eine Brustkorbprellung, zahlreiche Prellungen der Arme und Beine, eine Prellung und Schürfwunde im Gesäß –und Beckenbereich erlitt. Erschwerend wurde in diesem Zusammenhang gewertet, dass der BF während der Probezeit rückfällig wurde, einschlägig vorbestraft war und mehrere Vergehen zusammentreffen würden. Weiters wurde der BF mit Urteil des LG XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder Weiters wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder ● durch Packen ihres Gesichtes am Körper verletzt, wodurch diese Abschürfungen an der Lippe und im Mundwinkel, Verletzungen im Zahnfleisch und Schwellungen der Lippe erlitt; ● mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem XXXX Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein.  mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem römisch 40 Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein. ● Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von XXXX unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von römisch 40 unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Erschwerend wurde abermals die Begehung während der offenen Probezeit sowie die massive Vorstrafenbelastung gewertet, mildernd wirkte sich das Geständnis des BF aus. Mit Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des XXXX auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des römisch 40 auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 verurteilt. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass der BF abermals seine ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter gefährlich mit dem Tod bedroht hatte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Bild mit einer Pistole schickte und schrieb: „Geh bitte auf die Polizei, aber eine Kugel wirst du fressen, wenn keiner bei dir. Mir ist es egal, ob ich sitzen gehe, aber ich muss dich töten“. Erschwerend wurden abermals die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie der Umstand, dass die strafbare Handlung gegen eine Angehörige gesetzt wurde, gewertet. Mildernd war das Geständnis des Angeklagten. Fallgegenständlich ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine über die letzten Jahre begangenen Taten, insbesondere die Delikte gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie die gegen sie (teilweise mit Androhung des Todes) gerichteten Drohungen immer wieder beging. Die von ihm strafrechtlich verwirklichten Sachverhalte waren von äußerster Brutalität geprägt, er schlug diese, nötigte sie und bedrohte sie mit dem Leben sodass auch zuletzt eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Delikte wiederholt innerhalb der gegen ihn verhängten Probezeit beging und somit selbst diese Rechtswohltat bei ihm keine Wirkung zeigte, vielmehr war ihm ein drohender Aufenthalt in Strafhaft gleichgültig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer am XXXX ein Betretungsverbot ausgesprochen, dass dieser dreimal missachtete. Fallgegenständlich ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine über die letzten Jahre begangenen Taten, insbesondere die Delikte gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie die gegen sie (teilweise mit Androhung des Todes) gerichteten Drohungen immer wieder beging. Die von ihm strafrechtlich verwirklichten Sachverhalte waren von äußerster Brutalität geprägt, er schlug diese, nötigte sie und bedrohte sie mit dem Leben sodass auch zuletzt eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Delikte wiederholt innerhalb der gegen ihn verhängten Probezeit beging und somit selbst diese Rechtswohltat bei ihm keine Wirkung zeigte, vielmehr war ihm ein drohender Aufenthalt in Strafhaft gleichgültig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 ein Betretungsverbot ausgesprochen, dass dieser dreimal missachtete. Die acht Verurteilungen im österreichischen Bundesgebiet indizieren im konkreten Fall aufgrund der Ähnlichkeit der vom BF begangenen Taten eine erhebliche Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr, welche auch durch das Aufwachsen und den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich nicht kompensiert werden kann. Es wird vom erkennenden Gericht keinesfalls verkannt, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bereits seit seiner Geburt im Jahr XXXX besteht und auch daher ein besonderes Augenmaß angelegt angelegt werden muss. Soweit er vorgebracht hat, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, ist ihm aber einerseits entgegenzuhalten, dass er durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner wiederholt begangenen, schwerwiegenden Delikte gegen diverse Rechtsgüter sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Die acht Verurteilungen im österreichischen Bundesgebiet indizieren im konkreten Fall aufgrund der Ähnlichkeit der vom BF begangenen Taten eine erhebliche Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr, welche auch durch das Aufwachsen und den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich nicht kompensiert werden kann. Es wird vom erkennenden Gericht keinesfalls verkannt, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bereits seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 besteht und auch daher ein besonderes Augenmaß angelegt angelegt werden muss. Soweit er vorgebracht hat, dass seine gesamte Familie in Österreich lebe, ist ihm aber einerseits entgegenzuhalten, dass er durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen in Österreich bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seiner wiederholt begangenen, schwerwiegenden Delikte gegen diverse Rechtsgüter sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Nach der verwaltungsgerichtshöflichen Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch der bereits am 31.08.2018 durch das Fremdenrechtsgesetz (FrÄG) 2018 außer Kraft getretene § 9 Abs. 4 BFA-VG beachtlich. […]Nach der verwaltungsgerichtshöflichen Judikatur ist in diesem Zusammenhang auch der bereits am 31.08.2018 durch das Fremdenrechtsgesetz (FrÄG) 2018 außer Kraft getretene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG beachtlich. […] In gegenständlichem Fall wurde der BF in Österreich geboren und ist hier auch von klein auf aufgewachsen, auch hätte ihm vor Verwirklichung seiner ersten Verurteilung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Dennoch muss festgehalten werden, dass sich der BF – wie bereits festgestellt – bereits seit 28.12.2020 und somit auch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält wodurch bereits die in § 9 Abs. 4 zu prüfende Vorfrage, „der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“ negativ bewertet werden muss. Dies entspricht auch der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH. In diesem ähnlich gelagerten Fall war der BF zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig aufhältig wonach sich aus gegenständlichem hg. Erkenntnis folgender Leitsatz ergibt: „Dass sich der Revisionswerber aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, steht nicht mehr in Frage. Von daher kommt es für die Anwendung des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG im vorliegenden Fall nur mehr darauf an, ob dem Revisionswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - das ist fallbezogen das zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers geführt habende strafrechtswidrige Verhalten - die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können.“Dennoch muss festgehalten werden, dass sich der BF – wie bereits festgestellt – bereits seit 28.12.2020 und somit auch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält wodurch bereits die in Paragraph 9, Absatz 4, zu prüfende Vorfrage, „der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“ negativ bewertet werden muss. Dies entspricht auch der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH. In diesem ähnlich gelagerten Fall war der BF zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig aufhältig wonach sich aus gegenständlichem hg. Erkenntnis folgender Leitsatz ergibt: „Dass sich der Revisionswerber aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, steht nicht mehr in Frage. Von daher kommt es für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG im vorliegenden Fall nur mehr darauf an, ob dem Revisionswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - das ist fallbezogen das zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers geführt habende strafrechtswidrige Verhalten - die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können.“ Nach Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Abstellen auf die gegenwärtige Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ist § 9 Abs. 4 in dieser Konstellation nicht anwendbar. Nach Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und das Abstellen auf die gegenwärtige Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ist Paragraph 9, Absatz 4, in dieser Konstellation nicht anwendbar. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates und verfügt über soziale Bindungen und Anknüpfungspunkte. Seine Großeltern leben in Bosnien sein Vater verfügt dort über ein Haus. Weiters stehen dem BF in Bosnien und Herzegowina Rückkehrprogramme zur Verfügung, die umfassende Unterstützung bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche bieten. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist als volljähriger Mann auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall daher nach wie vor davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. […]Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. […] Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. 3.4.
  10. Der Beschwerdeführer hat durch sein – unter Punkt II.1.2 festgestelltes – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere in Anbetracht der achtmaligen Verurteilungen eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer begangene Delikte gegen die körperliche Integrität, gegen das SMG sowie auch gegen das Eigentum, die von ihm verübten Nötigungen und gefährlichen Drohungen und die Begehung derselben in relativ kurzen Tatabständen und innerhalb der Probezeit indizieren eine klare Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. 3.4.
  11. Der Beschwerdeführer hat durch sein – unter Punkt römisch zwei.1.2 festgestelltes – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere in Anbetracht der achtmaligen Verurteilungen eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer begangene Delikte gegen die körperliche Integrität, gegen das SMG sowie auch gegen das Eigentum, die von ihm verübten Nötigungen und gefährlichen Drohungen und die Begehung derselben in relativ kurzen Tatabständen und innerhalb der Probezeit indizieren eine klare Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Insbesondere ist nicht zu verkennen, dass der BF immer wieder ähnlich gelagerte Sachverhalte verwirklichte und auch die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht ihm gegenüber keine Wirkung entfalten konnten. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
  12. ausgeführt sind die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der BF bereits seit Geburt in Österreich aufhält, er Deutsch spricht, seine Familie im Wesentlichen in Österreich lebt und er auch berufstätig war und seine beiden Kinder – zu denen er kein besonderes Naheverhältnis pflegt – in Österreich leben. Dennoch kann trotz des langjährigen Aufenthaltes keine besondere Bindung des BF in Österreich festgestellt werden, er steht mit seinen Kindern in keinem Kontaktverhältnis, gegenüber der Kindesmutter wurde er mehrfach übergriffig und in diesem Zusammenhang auch strafgerichtlich verurteilt. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Wie bereits unter Punkt 3.
  13. ausgeführt sind die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der BF bereits seit Geburt in Österreich aufhält, er Deutsch spricht, seine Familie im Wesentlichen in Österreich lebt und er auch berufstätig war und seine beiden Kinder – zu denen er kein besonderes Naheverhältnis pflegt – in Österreich leben. Dennoch kann trotz des langjährigen Aufenthaltes keine besondere Bindung des BF in Österreich festgestellt werden, er steht mit seinen Kindern in keinem Kontaktverhältnis, gegenüber der Kindesmutter wurde er mehrfach übergriffig und in diesem Zusammenhang auch strafgerichtlich verurteilt. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Es ist auch mangels rechtmäßigem Aufenthaltes – wie bereits unter Punkt II. erörtert – eine Anwendung des § 9 Abs. 4 BFA-VG ausgeschlossen und demnach kein gravierendes Fehlverhalten in diesem Zusammenhang erforderlich. Es ist auch mangels rechtmäßigem Aufenthaltes – wie bereits unter Punkt römisch zwei. erörtert – eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ausgeschlossen und demnach kein gravierendes Fehlverhalten in diesem Zusammenhang erforderlich. Da eben schon zuvor geprüft und dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG - weil diese gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen.Da eben schon zuvor geprüft und dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG - weil diese gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen. Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mit der Verfügung eines siebenjährigen Einreiseverbotes im höheren Bereich angelegt.Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Verfügung eines siebenjährigen Einreiseverbotes im höheren Bereich angelegt. Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt im Fall des Beschwerdeführers eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Der vom Beschwerdeführer zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund seiner dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines Einreiseverbots entgegenzuwirken. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen: ● Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.  Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. ● Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung der Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen. ● Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höheren Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation.  Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im höheren Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation. Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes angesichts der im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargestellten familiären Verhältnisse des BF in Österreich ausreichend erscheint um dem BF die Möglichkeit zu geben, seinen Gesinnungswandel durch ein entsprechendes Wohlverhalten darzutun. Spruchpunkt IV. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werde. […]“Spruchpunkt römisch vier. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werde. […]“
  14. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.08.2024, Zl. Ra 2022/17/0061-11, mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben: „[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0207, mwN).„[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0207, mwN). 10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN).10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2021/17/0004, mwN). 11 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).11 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). 12 Es trifft zu, dass trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen wäre, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2021/22/0256, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können (vgl. wiederum VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).12 Es trifft zu, dass trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen wäre, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2021/22/0256, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können vergleiche wiederum VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). 13 Ein eindeutiger Fall, der ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte, lag ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes hier nicht vor, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde die Beurteilung des BFA zu seiner Integration substantiell bestritten hatte (vgl. dazu etwa neuerlich VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0207, mwN), er in Österreich geboren wurde und er nach der Aktenlage hier auch sein gesamtes Leben verbrachte. Er hatte - u.a., nicht nur basierend auf diesem Vorbringen - außerdem seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.13 Ein eindeutiger Fall, der ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte, lag ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes hier nicht vor, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde die Beurteilung des BFA zu seiner Integration substantiell bestritten hatte vergleiche dazu etwa neuerlich VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0207, mwN), er in Österreich geboren wurde und er nach der Aktenlage hier auch sein gesamtes Leben verbrachte. Er hatte - u.a., nicht nur basierend auf diesem Vorbringen - außerdem seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. 14 Bereits im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen (vgl. näher auch oben Rn. 4), das den Feststellungen des BFA teilweise entgegensteht und zudem sekundäre Feststellungsmängel moniert, konnte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, bei dem es ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.14 Bereits im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen vergleiche näher auch oben Rn. 4), das den Feststellungen des BFA teilweise entgegensteht und zudem sekundäre Feststellungsmängel moniert, konnte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, bei dem es ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. 15 Das Verwaltungsgericht ist somit zu Unrecht von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr ausgehend von den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.15 Das Verwaltungsgericht ist somit zu Unrecht von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr ausgehend von den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofes vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. 16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 12.2.2024; Ra 2021/17/0121, mwN).16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche etwa VwGH 12.2.2024; Ra 2021/17/0121, mwN). 17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. […]“17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. […]“
  15. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr im Rahmen der am 10.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung niederschriftlich einvernommen. Anwesend waren hierbei der Beschwerdeführer, seine Mutter als Zeugin, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch/Serbisch. Das BFA erschien entschuldigt nicht. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „[…] R: Können Sie zur Ihrer Meldung Stellung nehmen? BF: Ich war in der Zwischenzeit in Bosnien und Herzegowina, das war nach meiner Haft. Ich habe gar nicht gewusst, dass ich abgemeldet wurde. BFV: Mein Mandant wurde offenbar Amtlich von seiner Wohnadresse abgemeldet. Er ist seit XXXX wieder in Österreich, ich verweise auf ein Schreiben an das BFA vom 01.07.
  16. mit ihm mitgeilet wurde, dass der Einschreiter nach BH abgeschoben wurde und wurde der Antrag gestellt, dass er wieder in das Bundesgebiet einreisen darf (Kopie zum Akt).BFV: Mein Mandant wurde offenbar Amtlich von seiner Wohnadresse abgemeldet. Er ist seit römisch 40 wieder in Österreich, ich verweise auf ein Schreiben an das BFA vom 01.07.
  17. mit ihm mitgeilet wurde, dass der Einschreiter nach BH abgeschoben wurde und wurde der Antrag gestellt, dass er wieder in das Bundesgebiet einreisen darf (Kopie zum Akt). R: Wie ist Ihr Gesundheitszustand, könne Sie der heutigen Verhandlung folgen? BF: Ja. R: Sie sprechen Deutsch wie Muttersprache? BF: Ja, ich habe hier die
  18. Jahre Schulpflicht gemacht und dann die Lehre als Tiefbauer gemacht. R: Haben Sie diesen Beruf auch gearbeitet? BF: Ja, 5-6 Jahre insgesamt. Ich habe bei drei Unternehmen gearbeitet u.A. XXXX .BF: Ja, 5-6 Jahre insgesamt. Ich habe bei drei Unternehmen gearbeitet u.A. römisch 40 . R: Wann wurden Sie abgeschoben? BF: Das war im Jahr 2022, ich war zuletzt in der JA XXXX . Es wird glaublich in April 2022 gewesen sein.BF: Das war im Jahr 2022, ich war zuletzt in der JA römisch 40 . Es wird glaublich in April 2022 gewesen sein. R: Bis wann haben Sie sich in BH aufgehalten? BF: Ich war etwa 3 Monate in BH aufhältig und dann wurde dem Antrag der Revision die aufschiebende der Wirkung zuerkannt. BFV: Meine Kanzlei war durchgehend mit meinem Mandanten in Kontakt. Wir haben ihn dann informiert. BF: Ich bin dann von XXXX geflohen. Ich habe einen Bosnischen Reisepass.BF: Ich bin dann von römisch 40 geflohen. Ich habe einen Bosnischen Reisepass. R: Ihr Reisepass weist einen Ausreisestempel vom XXXX nach BH auf, einen Einreisstempel nach Ö vom 03.08.2022 und zu dann einen Ausreisstempel aus Ö vom XXXX sind Sie dann wieder eingereist, könne Sie sich erinnern?R: Ihr Reisepass weist einen Ausreisestempel vom römisch 40 nach BH auf, einen Einreisstempel nach Ö vom 03.08.2022 und zu dann einen Ausreisstempel aus Ö vom römisch 40 sind Sie dann wieder eingereist, könne Sie sich erinnern? BF: Ich kann mich daran gar nicht erinnern. R: Wenn ich abgeschoben werde, dann die Mitteilung vom Anwalt bekomme, dass ich wieder einreisen darf, dann müsste ich mich doch erinnern, dass ich neuerlich ausgereist bin. BF: Ich kann mich erinnern, dass ich nach XXXX ausgereist bin. Es ging um die Geburtsurkunde und solche Sachen, ich wurde damals auch vom Flughafen von einem Freund abgeholt.BF: Ich kann mich erinnern, dass ich nach römisch 40 ausgereist bin. Es ging um die Geburtsurkunde und solche Sachen, ich wurde damals auch vom Flughafen von einem Freund abgeholt. R: Haben Sie in BH Verwandtschaft? BF: Ich habe Großeltern, sonst ist die ganze Familie in Ö. R: Sie haben also Ihr ganzes Leben in Ö verbracht? BF: Ja. R: Sie sind Vorbestraft, möchten Sie dazu was sagen? BF: Das hat mein Leben ruiniert, ich habe da wohl nicht alle Gehirnzellen bei mir gehabt. R: Wann hat den das begonnen? BF: Das war wegen meiner Ex Lebensgefährtin, so hat das begonnen, das waren Kleinigkeiten. R: Im Jahr 2010 wurden Sie wegen versuchten Diebstahls verurteilt, 2012 wegen gefährlicher Drohung und fahrlässiger Körperverletzung, 2015 Körperverletzung, 2016 gefährlicher Drohung, eines Drogendeliktes, Körperverletzung und Nötigung, 2017 wieder Körperverletzung, 2018 dann Sachbeschädigung etc., 2020 wieder gefährliche Drohung. BF: Als ich mit meiner Ex Lebensgefährtin zusammen war, ist mir alles über den Kopf gewachsen, ich bin mit 21 Jahren Vater geworden. Die Beziehung hat nicht gepasst, es ist dann noch ein zweites Kind dazu gekommen. R: Gegen wen hat sich die gefährliche Drohung, KV und Nötigung im Jahr 2012 gerichtet? BF: Ich glaub das war am XXXX im Jahr 2012

(2011)ich kann mich nicht daran erinnern.BF: Ich glaub das war am römisch 40 im Jahr 2012
(2011)ich kann mich nicht daran erinnern. R: Haben Sie ein Gewalt oder ein Agressionsproblem? BF: Ich glaube nicht mehr ich habe während der Haft im Jahre 2020 bis 2022 eine Therapie gemacht, eine Antigewalt Therapie, jede Woche
  1. Std. gemacht. Zuerst habe ich die Therapie während der Haft gemacht und danach als Freigänger. R: Nach Ihrer letztmaligen Einreise nach Ö waren Sie dann durchgehen im Bundesgebiet aufhältig? Haben Sie in der zwischen Zeit bis heute gearbeitet? BF: Nein leider nicht, da ich nicht kann. R: Haben Sie in diesem Zeitraum bis heute noch irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt? BF: Nein habe ich nicht. R: Es hat also keinerlei Vorfälle gegeben? BF: Nein. R: Mir liegt ein Bericht der LPD vor. BF: Nein, ich wurde nur einmal wegen der Gerichtskosten angerufen. R: Ich verlese jetzt den Bericht vom 29.06.2021 BF: Der genannte ist ein Freund von mir gewesen und da wurde seine Chatgruppe durchleuchtet da war auch ich dabei, ich wurde aber auch nicht Polizeilich einvernommen. R: Sie sind hier geboren und aufgewachsen. Haben Sie sich nicht um die Staatsbürgerschaft bemüht? BF: Ich hatte das vor mit der Volljährigkeit und bin ich da zwischenzeitlich Straffällig geworden. Der Vater meiner Mutter hat die Ö Staatsbürgerschaft genauso wie meine ältere Schwester. R: Seit Sie wieder eingereist sind, wovon leben Sie? BF: Von den Eltern ehrlich gesagt. R: Was arbeiten ihre Eltern? BF: Meine Mutter hat eine Pizzeria in Ebergassing BFV: Ich lege einen Vorvertrag der Mutter des BF XXXX vor. Mein Mandant könnte sofort dort eine Beschäftigung bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.BFV: Ich lege einen Vorvertrag der Mutter des BF römisch 40 vor. Mein Mandant könnte sofort dort eine Beschäftigung bzw. eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. R: Was könnten Sie den in der Pizzeria Ihrer Mutter arbeiten? BF: Als Kellner, Kassier und Küchenhilfe R: In diesem Vorvertrag steht ja etwas Anderes, nämlich betreffend eine Einstellung als Koch? BF: Vielleicht hat sich da meine Mutter geirrt R: Welcher Monatlicher Lohn wurde da vereinbart? BF: Ich weiß es nicht, vielleicht 2.000 netto. BFV: Die Mutter könnte das bestätigen. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Ich verweise darauf, dass mein Mandant Kinder hat. R: Wann sind Ihre Kinder geboren? BF: Die Tochter ist im XXXX und der Sohn im XXXX geboren.BF: Die Tochter ist im römisch 40 und der Sohn im römisch 40 geboren. R: Also wann? BF: Der Sohn ist am XXXX und die Tochter am XXXX geboren. Ich leide etwas unter Gedächtnisverlust. BF: Der Sohn ist am römisch 40 und die Tochter am römisch 40 geboren. Ich leide etwas unter Gedächtnisverlust. R: Feiern Sie mit Ihren Kinder deren Geburtstage? BF: Wo ich mit ihnen war schon, als ich von Bosnien kam, hatte ich Kontakt mit ihnen, jetzt habe ich keinen Kontakt. Ich habe auch meiner Ex Freundin immer wieder Geld zukommen lassen. Es ist bei weitem nicht, dass, was ihnen an Alimente zustehen würden. R: An welcher Adresse wohnen Ihre Kinder? BF: XXXX BF: römisch 40 BFV: Was planen Sie im Hinblick auf Ihre Kinder, wenn Sie hierbleiben dürfen? BF: Ich möchte mich in dieser Weise mehr Kümmern einbringe, ich möchte, wenn ich arbeite Alimente bezahlen, und dann auch das Recht erhalten meine Kinder zusehen, dass alles macht etwas mit mir, ich fühle mich dabei sehr schlecht. BFV: Wie lange kennen Sie Ihre Lebensgefährtin schon? Wie oft sehen Sie einander? BF: Ich kenne Sie seit Juli/Juli 20254 seit August sind wir in einer Beziehung. Sie hat zwei Kinder eines davon leidet an Autismus. Die Tochter ist ca. XXXX und die Kleine ist etwa XXXX alt.BF: Ich kenne Sie seit Juli/Juli 20254 seit August sind wir in einer Beziehung. Sie hat zwei Kinder eines davon leidet an Autismus. Die Tochter ist ca. römisch 40 und die Kleine ist etwa römisch 40 alt. R: Wissen Sie wie lange das Kind Ihrer Lebensgefährtin gestillt wurde/wird? BF: Nein Sie hat die Kinder nicht gestillt. R: Was ist denn die Lieblingsspeise des älteren Kindes? BF: Chicken Nuggets und Pommes. R: Treffen Sie Ihre Lebensgefährtin auch wenn die Kinder dabei sind? BF: Das was bis jetzt drei Mal glaube ich. R: D.h. sie sind nie an der Wohnadresse? BF: Sie lebt in Klagenfurt, sonst sehen wir einander alle zwei Wochen. Sie kommt mit dem Auto nach NÖ. R: Was arbeitet momentan Ihre Lebensgefährtin? BF: Sie ist noch in Karenz. R: Welchem Beruf hat Sie erlernt? BF: Ich glaube Kellnerin, Barista. R: War Ihre Lebensgefährtin verheiratet? BF: Nein. BFV: Können Sie mir ganz kurz aufzählen wer alles hier in Ö lebt? BF: Vater, Mutter, Großeltern ms, alle drei Geschwister und die weitere Verwandtschaft. R: Was arbeitet Ihr Vater? BF: Er ist Mauer und Zimmerer und Schalungsbau. Die Z XXXX betritt den Saal.Die Z römisch 40 betritt den Saal. Z: XXXX Z: römisch 40 Adresse: XXXX Adresse: römisch 40 Selbständig R: Erteilt der Z eine Wahrheitserinnerung inkl. Hinweise auf Strafrechtliche Konsequenzen sowie auf allfällige Entschlagungsrechte. R: Welches Gewerbe betreiben Sie Z: Ich habe eine Pizzeria, als Einzelunternehmerin. R: Seit wann betreiben sie das unternehmen? Z: Seit 2022 R: Was haben Sie davor gearbeitet? Z: Ich war im Pflegeheim. Vorher auch schon in der Gastronomie und 2022 habe ich dieses Lokal übernommen. R: Wo Wohnt Ihr Sohn (BF) derzeit? Z: Er wohnt bei seinem Papa in XXXX . Ich bin geschieden von meinem Mann.Z: Er wohnt bei seinem Papa in römisch 40 . Ich bin geschieden von meinem Mann. R: Wissen Sie von den Strafrechtlichen Verurteilungen Ihres Sohnes? Z: Er war drei Mal im Gefängnis. R: Wer kommt seit 2022 für seinen Lebensunterhalt auf, wovon lebt Ihr Sohn? Z: Von seinem Vater und von mir. R: Wie viel geben Sie monatlich für Ihren Sohn aus? Z: Das ist unterschiedlich, ich weiß nicht wie viel sei Vater ihm gibt, er ruft mich immer an und wenn er etwas braucht bekommet er 50 EUR oder 100 EUR. R: Im Verfahren wurde jetzt ein Vorvertrag vorgelegt? Z: Ich möchte ihn bei mir anstellen als Koch, er kann gut kochen, mein jüngerer Sohn ist auch bei mir beschäftigt. R: Wie war etwa Ihr Jahresumsatz, möchten Sie da was sagen? Z: Ungefähr zwischen 600.000, der letzte Auszug etwa 575.000 EUR. R: Wie viel würden Sie ihrem Sohn Gehalt zahlen? Z: Netto etwa 1.650 EUR. R: Ihr Sohn wurde unteranderem wegen Körperverletzungsdelikte verurteilt. Wie ist Ihre Einschätzung? Z: Ich kenne die Beziehung meines Sohnes die Mutter seiner Kinder hat ihn auch provoziert, schuld ist natürlich immer der, der etwas antut. R: Haben Sie eine Änderung Ihres Sohns bemerkt? Z: Seit seiner letzten Haftentlassung hat sich alles verändert. R: Was hat sich geändert, könnten Sie es beschreiben? Z: Er ist ruhiger geworden und nicht mehr aggressiv, meine Meinung ist, dass die meisten Probleme mit seiner ex waren. R: Was wissen Sie über seine Pläne für die Zukunft? Z: Er hofft das er sein Visum bekommt, das er arbeiten kann und seine Kinder sehen kann, er liebt sie über alles und das er Alimente zahlen kann. BFV: Keine Fragen. Ende der Befragung der Z BFV: Ich weise daraufhin, dass alle Strafrechtlichen Verurteilungen unterhalb der drei Jahresgrenzen liegen und somit als vergehen zu werten sind. Es liegen zwar acht Verurteilungen vor wobei sich bei einer um seine Zusatzstrafe handelt, es liegen also tatsächlich nur sieben Verurteilungen vor. Vier davon sind Jugendstraftaten und die damit sind über die Hälfte der Vorstrafen der Jugendlichen alter verübt worden. Die letzte Straftat liegt schon über fünf Jahre zurück. Es ergibt sich daher nach Haftentlassung ein Wohlverhaltenszeitraum von drei Jahren. Womit er auch unter Beweis gestellt hat, dass die Antiaggressionstherapie gewirkt hat. Von meinem Mandanten geht keine Gefahr aus. […]“BFV: Ich weise daraufhin, dass alle Strafrechtlichen Verurteilungen unterhalb der drei Jahresgrenzen liegen und somit als vergehen zu werten sind. Es liegen zwar acht Verurteilungen vor wobei sich bei einer um seine Zusatzstrafe handelt, es liegen also tatsächlich nur sieben Verurteilungen vor. Vier davon sind Jugendstraftaten und die damit sind über die Hälfte der Vorstrafen der Jugendlichen alter verübt worden. Die letzte Straftat liegt schon über fünf Jahre zurück. Es ergibt sich daher nach Haftentlassung ein Wohlverhaltenszeitraum von drei Jahren. Womit er auch unter Beweis gestellt hat, dass die Antiaggressionstherapie gewirkt hat. Von meinem Mandanten geht keine Gefahr aus. […]“, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Bosnien und wurde am XXXX in XXXX in Österreich geboren.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Bosnien und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Österreich geboren. 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX bei der XXXX verspätet einen Antrag auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a Abs. 5 NAG welcher von der zuständigen Behörde wegen der Verspätung von knapp acht Monaten und der Nicht-Abgabe von diesbezüglichen Gründen als Erstantrag gewertet wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach seit 28.12.2020 unrechtmäßig. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 bei der römisch 40 verspätet einen Antrag auf Verlängerung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG welcher von der zuständigen Behörde wegen der Verspätung von knapp acht Monaten und der Nicht-Abgabe von diesbezüglichen Gründen als Erstantrag gewertet wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demnach seit 28.12.2020 unrechtmäßig. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen, er hat hier die Schule besucht und eine Tiefbaulehre besucht. Er war knapp sechs Jahre lang bei verschieden Arbeitgebern als Arbeiter bzw. Lehrling beschäftigt und bezog insgesamt zwei Jahre lang Leistungen der Notstandshilfe. Seine Eltern, seine Großeltern mütterlicherseits sowie seine Geschwister leben in Österreich. Seine Großeltern väterlicherseits leben in Bosnien. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt in Bosnien ein Haus. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Er ist ledig. Zwischen seinen in Österreich wohnhaften Angehörigen und dem Beschwerdeführer bestehen keine zwingenden wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Straftaten begangen und wurde auch diesbezüglich verurteilt. So ergibt sich aus dem Strafregister des Beschwerdeführers in Österreich folgendes: Mit Urteil des BG XXXX

des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40

des Vergehens des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX

der Vergehen nach § 88 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40

der Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins, sowie 107 Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX

§ 83Abs.

1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX

§§ 83Abs. 1, 107 Abs. 1 St

GB sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1.2 Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2 Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX

§ 83Abs. 1 St

GB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe nach §§ 31, 40 StGB verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe nach Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 4

  1. Fall und § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 4,
  2. Fall und Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX

§§ 83Abs. 1, 105 Abs. 1 und 125 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX

§ 107Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40

Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über eine Einstellungszusage bei einer Pizzeria. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat von 2020 bis 2022 ein Anti-Gewalt-Training zunächst während seiner Haft und danach als Freigänger absolviert. 1.
  2. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt keine „massive Gefährdung“ für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund besonders gravierender Straftaten dar.
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellung, dass kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Österreich wohnhaften Angehörigen und dem Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich schon durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte und massive Straffälligkeit eine mögliche Inhaftierung und damit verbundene Trennung von den genannten Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über die genannten Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das ZMR. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das ZMR. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich die oben angeführten Einträge hinsichtlich des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt, basiert auf dem im Akt einliegenden Vorvertrag. 2.2.
  7. Zu den Straftaten: Der Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 2 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt 8 Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz 2, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde etwa mit Urteil des LG XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang XXXX indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am XXXX indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am XXXX indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde etwa mit Urteil des LG römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, weil er seine (ehemalige) Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gefährlich bedrohte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht mit dem Wortlaut „Ich schwör auf alles was ich habe. Ich bringe dich um, wegen dir bin ich jetzt daheim durchgedreht. Ich werde dir so weh tun, warte nur“, sendete. Zudem hatte er diese am Körper verletzt, nämlich Anfang römisch 40 indem er auf sie einschlug und dadurch eine Verletzung an der Oberlippe und am Schienbein verursachte; am römisch 40 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie Nasenbluten, ein Hämatom am linken Auge sowie blaue Flecken am Oberarm erlitt; am römisch 40 indem er sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust auf sie einschlug, sodass sie ein Hämatom am rechten Auge erlitt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang auch wegen des Erwerbs bzw. Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch, nämlich Amphetamin, verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung. Mit Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der Beschwerdeführer XXXX mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwarMit Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins und 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen. Diesem Urteil lag einmal mehr zugrunde, dass der Beschwerdeführer römisch 40 mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu nachfolgenden Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versuchte und zwar ● im April 2016 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihre Eltern umbringen, zur Rückkehr in ihre Wohnung nötigte bzw. zu nötigen versuchte; ● am 22.05.2016 am Körper verletzt, indem er auf sie einschlug, sie eintrat und sie würgte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Halses mit Hämatomverfärbungen, eine Brustkorbprellung, zahlreiche Prellungen der Arme und Beine, eine Prellung und Schürfwunde im Gesäß –und Beckenbereich erlitt. Erschwerend wurde in diesem Zusammenhang gewertet, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit rückfällig wurde, einschlägig vorbestraft war und mehrere Vergehen zusammentreffen würden. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat in diesem Zusammenhang abermals seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder ● durch Packen ihres Gesichtes am Körper verletzt, wodurch diese Abschürfungen an der Lippe und im Mundwinkel, Verletzungen im Zahnfleisch und Schwellungen der Lippe erlitt; ● mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem er XXXX Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein.  mit Gewalt zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei genötigt indem er römisch 40 Stöße versetzte und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten während er sie aufforderte, leise zu sein. ● Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von XXXX , unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie von römisch 40 , unter anderem einen PKW-Außenspiegel, einen Ventilator, ein Glätteisen, eine Fensterscheibe und einen Receiver, zerstört hat. Erschwerend wurde abermals die Begehung während der offenen Probezeit sowie die massive Vorstrafenbelastung gewertet, mildernd wirkte sich das Geständnis des Beschwerdeführers aus. Mit Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des XXXX auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer letztlich zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten, mit Urteil des römisch 40 auf 18 Monate erhöht, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 verurteilt. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer abermals seine ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter gefährlich mit dem Tod bedroht hatte um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein Bild mit einer Pistole schickte und schrieb: „Geh bitte auf die Polizei, aber eine Kugel wirst du fressen, wenn keiner bei dir. Mir ist es egal, ob ich sitzen gehe, aber ich muss dich töten“. Erschwerend wurden abermals die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie der Umstand, dass die strafbare Handlung gegen eine Angehörige gesetzt wurde, gewertet. Mildernd war das Geständnis des Angeklagten. Der sich über mehrere Jahre hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass dieser seit seiner Geburt im Jahr XXXX in Österreich aufhältig ist und daher ein besonderes Augenmaß angelegt werden muss. Der sich über mehrere Jahre hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass dieser seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 in Österreich aufhältig ist und daher ein besonderes Augenmaß angelegt werden muss.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
  9. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn3.
  10. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  11. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  12. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  13. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  14. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  15. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  16. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  17. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  18. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  19. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  20. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.1.
  21. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatbestand des § 52 Abs. 4 FPG die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wird. Aus der rechtlichen Beurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Z 1 leg. cit. als erfüllt ansah (vgl. BS 132, arg. „§ 53 Abs. 4 Z 1 liegt in Ihrem Fall vor“).3.1.
  22. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, FPG die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wird. Aus der rechtlichen Beurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Ziffer eins, leg. cit. als erfüllt ansah vergleiche BS 132, arg. „§ 53 Absatz 4, Ziffer eins, liegt in Ihrem Fall vor“). Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E
  23. April 2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche E
  24. April 2011, 2008/21/0257). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). 3.1.
  25. Der Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt acht Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 2 verurteilt. Fallgegenständlich ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine über die letzten Jahre begangenen Taten, insbesondere die Delikte gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie die gegen sie (teilweise mit Androhung des Todes) gerichteten Drohungen immer wieder beging. Die von ihm strafrechtlich verwirklichten Sachverhalte waren von äußerster Brutalität geprägt, er schlug diese, nötigte sie und bedrohte sie mit dem Leben sodass auch zuletzt eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Delikte wiederholt innerhalb der gegen ihn verhängten Probezeit beging und somit selbst diese Rechtswohltat bei ihm keine Wirkung zeigte, vielmehr war ihm ein drohender Aufenthalt in Strafhaft gleichgültig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer am 20.08.2017 ein Betretungsverbot ausgesprochen, dass dieser dreimal missachtete. 3.1.
  26. Der Beschwerdeführer wurde in den letzten zehn Jahren seines Aufenthaltes insgesamt acht Mal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte gegen Leib und Leben, das Eigentum, das Suchtmittelgesetz, sowie auch wegen gefährlicher Drohungen bzw. Nötigung verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 wegen einer gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz 2, verurteilt. Fallgegenständlich ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine über die letzten Jahre begangenen Taten, insbesondere die Delikte gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie die gegen sie (teilweise mit Androhung des Todes) gerichteten Drohungen immer wieder beging. Die von ihm strafrechtlich verwirklichten Sachverhalte waren von äußerster Brutalität geprägt, er schlug diese, nötigte sie und bedrohte sie mit dem Leben sodass auch zuletzt eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Delikte wiederholt innerhalb der gegen ihn verhängten Probezeit beging und somit selbst diese Rechtswohltat bei ihm keine Wirkung zeigte, vielmehr war ihm ein drohender Aufenthalt in Strafhaft gleichgültig. Auch wurde gegen den Beschwerdeführer am 20.08.2017 ein Betretungsverbot ausgesprochen, dass dieser dreimal missachtete. Die acht Verurteilungen im österreichischen Bundesgebiet würden im konkreten Fall aufgrund der Ähnlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten eine erhebliche Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr indizieren. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Haftentlassung ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, von seiner Gewaltbereitschaft loszukommen und hat er sich in Therapie begeben. Das Beschwerderechtsgespräch liefert überdies mehrere Anzeichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer nunmehr ernsthaft gewillt ist, generell einen anderen Lebensweg einzuschlagen. Argument hiefür ist insbesondere, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr rund 5 Jahre zurückliegt und er seit der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe nicht mehr straffällig wurde. Auch hat der Beschwerdeführer nachweislich demonstriert, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, was er durch die Vorlage einer Einstellungszusage belegen konnte. Überdies konnte auch seitens der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen anderen geläuterten Lebensweg eingeschlagen hat und sich seit Jahren von jeder Gewaltbereitschaft distanziert hat. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). 3.1.
  27. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.
  28. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Da der BF in Österreich geboren wurde und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wäre er zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gefallen.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Da der BF in Österreich geboren wurde und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wäre er zweifellos in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gefallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8), dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR
  29. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8), dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR
  30. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist in Anbetracht der zuvor zitierten Judikatur nicht ersichtlich, dass die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten derart gravierend sind, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG rechtfertigen würden (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist in Anbetracht der zuvor zitierten Judikatur nicht ersichtlich, dass die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten derart gravierend sind, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG rechtfertigen würden vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133). In diesem Zusammenhang ist auf die obig dargestellte Verhaltensentwicklung des Beschwerdeführers hinzuweisen sowie auf seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sich von seinem früheren Umfeld entfernt bzw. die drohende aufenthaltsbeendende Maßnahme als abschreckend empfunden zu haben und zukünftig ein Leben fernab seiner vormaligen Gewaltbereitschaft und der damit abgeleiteten Kriminalität führen zu wollen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher im Hinblick auf § 9 BFA-VG als unzulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2251618.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.