Obsah (16)
§ 28Art. 133Art. 77§ 1§ 39Art. 57§ 192Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 7Artikel 80§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW108 2284624-2 Spruch, W108 2284624-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden
Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.1. In seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden
Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid verband die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung
§ 39Abs.
2 AVG und lehnte deren Behandlung
Art. 57Abs.
4 DSGVO ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid verband die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerden zur gemeinsamen Entscheidung
Paragraph 39, Absatz 2, AVG und lehnte deren Behandlung
Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht wie im Original): „
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX September 2019 im Verfahren zur GZ: XXXX wegen versuchten Mordes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil schuldig gesprochen.„
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 September 2019 im Verfahren zur , GZ: römisch 40 wegen versuchten Mordes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil schuldig gesprochen. Mit Verfügung vom
- Mai 2019 trennte die seinerzeit fallführende Staatsanwältin sämtliche über den Vorwurf des Mordes hinausgehende Fakten (insgesamt 18) zur GZ: XXXX und stellte dieses Verfahren
§ 192Abs. 1 Z 1 St
PO im Hinblick auf die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe wegen Mordes ein.Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 trennte die seinerzeit fallführende Staatsanwältin sämtliche über den Vorwurf des Mordes hinausgehende Fakten (insgesamt 18) zur GZ: römisch 40 und stellte dieses Verfahren
Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Hinblick auf die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe wegen Mordes ein. Sämtliche weitere Anzeigen und Polizeiberichte, welche nicht das Mordfaktum betrafen, befinden sich seither im getrennten Ermittlungsakt zur GZ: XXXX .Sämtliche weitere Anzeigen und Polizeiberichte, welche nicht das Mordfaktum betrafen, befinden sich seither im getrennten Ermittlungsakt zur GZ: römisch 40 .
- Im erstinstanzlichen Verfahren zur GZ: XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX , sodann GZ: XXXX des Landesgerichts XXXX sowie im anschließenden Berufungsverfahren zur GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt XXXX vertreten
- Im erstinstanzlichen Verfahren zur GZ: römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 , sodann GZ: römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 sowie im anschließenden Berufungsverfahren zur GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt römisch 40 vertreten
- Der Beschwerdeführer war seit seiner Verurteilung in mehreren Justizanstalten inhaftiert. So war dieser zunächst in der Justizanstalt XXXX und bis zu seiner Strafvollzugsänderung, am
- Juni 2022, in der Justizanstalt XXXX untergebracht.
- Der Beschwerdeführer war seit seiner Verurteilung in mehreren Justizanstalten inhaftiert. So war dieser zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und bis zu seiner Strafvollzugsänderung, am
- Juni 2022, in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer strengte im Zusammenhang mit seiner Verurteilung und Inhaftierung unterschiedlichste Verfahren bei Kammern, Gerichten, Behörden, Staatsanwaltschaften, der Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien gegen seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten sowie deren Organe und Mitarbeiter an.
- Der Beschwerdeführer brachte beginnend mit dem Jahr 2022 auch eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der Datenschutzbehörde ein.
- Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (Stichtag
- Jänner 2024) hat der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 individuelle Beschwerdeverfahren (Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG) anhängig gemacht.
- Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (Stichtag
- Jänner 2024) hat der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 individuelle Beschwerdeverfahren (Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) anhängig gemacht. Hiervon wurden bereits 14 Verfahren mit Bescheid beendet: - D124.1430/22/ XXXX - D124.1430/22/ römisch 40 - D124.1593/22/ XXXX - D124.1593/22/ römisch 40 - D124.1262/22/ XXXX - D124.1262/22/ römisch 40 - D124.0149/23/ XXXX - D124.0149/23/ römisch 40 - D124.1432/22/Ing. XXXX - D124.1432/22/Ing. römisch 40 - D124.0358/23/ XXXX - D124.0358/23/ römisch 40 - D124.0093/23/ XXXX - D124.0093/23/ römisch 40 - D124.1433/22/ XXXX - D124.1433/22/ römisch 40 - D124.0579/23/ XXXX - D124.0579/23/ römisch 40 - D124.0452/23/ XXXX - D124.0452/23/ römisch 40 - D124.2082/23/ XXXX - D124.2082/23/ römisch 40 - D124.2083/23/ XXXX - D124.2083/23/ römisch 40 - D124.2072/23/ XXXX - D124.2072/23/ römisch 40 - D124.2073/23/ XXXX - D124.2073/23/ römisch 40 Zum Zeitpunkt der Entscheidung sind daher folglich noch 28 Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig.
- Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer bislang 7 Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde).
- Gegenständlich sind hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitung des Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.
- Zu den vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren bezeichneten Beschwerdegegnern zählen u.a. die ehemalige Rechtsvertretung, die XXXX , die XXXX , das Bezirksgericht XXXX , der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , die Justizanstalt XXXX , die Justizanstalt XXXX , das Bezirks- und Landesgericht XXXX , die Staatsanwaltschaft XXXX , der XXXX , die Staatsanwaltschaft XXXX , das XXXX , die XXXX , das Landesgericht XXXX sowie diverse Organe bzw. Mitarbeiter der genannten Institutionen.
- Zu den vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren bezeichneten Beschwerdegegnern zählen u.a. die ehemalige Rechtsvertretung, die römisch 40 , die römisch 40 , das Bezirksgericht römisch 40 , der Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 , die Justizanstalt römisch 40 , die Justizanstalt römisch 40 , das Bezirks- und Landesgericht römisch 40 , die Staatsanwaltschaft römisch 40 , der römisch 40 , die Staatsanwaltschaft römisch 40 , das römisch 40 , die römisch 40 , das Landesgericht römisch 40 sowie diverse Organe bzw. Mitarbeiter der genannten Institutionen. Beispielhaft seien hierzu nachfolgende Auszüge der Ersteingaben - insbesondere zum Sachverhaltsvorbringen - des Beschwerdeführers genannt, wobei zu Beginn regelmäßig der jeweils als „Hauptverantwortlich“ bezeichnete „Erst“-Beschwerdegegner in einer komplexen Verknüpfung mit anderen Beschwerdegegnern bzw. Akteuren genannt wird: a. Im Rahmen seiner am
- November 2023 eingelangten Beschwerde (GZ: D124.2496/23) führte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt aus: b. Im Rahmen seiner am
- November 2023 eingelangten Beschwerde (GZ: D124.2495/23) führte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt aus: c. Im Rahmen seiner am
- September 2023 eingelangten Beschwerde (GZ: D124.2186/23) führte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt aus: d. Im Rahmen seiner am
- September 2023 eingelangten Beschwerde (GZ: D124.2185/23) führte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt aus: e. Im Rahmen seiner am
- August 2023 eingelangten Beschwerde (GZ: D124.1928/23) führte der Beschwerdeführer auszugsweise wie folgt aus:
- Zudem wird regelmäßig auf zahlreiche, den Eingaben nicht beigelegte Beweismittel verwiesen.
- In jenen Verfahren, in welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt wurden bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet wurden, brachten die Beschwerdegegner einheitlich vor, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden können.
- In zahlreichen weiteren Fällen ergingen, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge.
- Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung wurde bislang weder durch die Datenschutzbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt.“ Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass
Art. 57Abs.
4 DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 39 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 39 Beschwerden über einen Zeitraum von 18 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten - insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante Informationen“ offengelegt worden seien bzw. in diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der mitbeteiligen Parteien erfolge. Eine Darlegung jener Daten, in welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in jenen Fällen, in welchen die mitbeteiligen Parteien bereits [zur Stellungnahme] aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei zahlreichen anderen Behörden, Gerichten und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die belangte Behörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge, in Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte - wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen - vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die Intention des Beschwerdeführers vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass
Artikel 57
, Absatz 4, DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 39 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 39 Beschwerden über einen Zeitraum von 18 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten - insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante Informationen“ offengelegt worden seien bzw. in diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der mitbeteiligen Parteien erfolge. Eine Darlegung jener Daten, in welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in jenen Fällen, in welchen die mitbeteiligen Parteien bereits [zur Stellungnahme] aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei zahlreichen anderen Behörden, Gerichten und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die belangte Behörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge, in Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte - wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen - vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die Intention des Beschwerdeführers vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebener und entgegen den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 5, 6 und 7 DSG eigenmächtiger gesetzwidriger Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch unterlassener Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebener und entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 5, 6 und 7 DSG eigenmächtiger gesetzwidriger Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch unterlassener Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
- Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„
- Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird:
- Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
- Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
- Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
- Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2024, W108 2284624-2/8Z, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrundliege, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren seien, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne.Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrundliege, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfrage“ bzw. „Anfragen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren seien, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffs „exzessiv“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, stellen, was an Hand des Wortlauts oder Kontexts der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden könne.
- Mit Urteil vom 09.01.2025, Rechtssache C-416/23, erkannte der EuGH für Recht: „
- Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 umfasst.„
- Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung 2016/679 umfasst.
- Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
- Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
- Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
- Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
- Das Bundesverwaltungsgericht teilte in der Folge mit, dass die Vorabentscheidung durch den EuGH, die Anlass zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben hatte, ergangen sei und das Verfahren damit als fortgesetzt gelte.
- Die belangte Behörde erstattete am 27.01.2025 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall entsprechend der oben zitierten Judikatur des EuGH ausreichend nachgewiesen habe, dass die Zahl der seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerden nicht auf dem Wunsch des Beschwerdeführers beruhe, seine Rechte nach der DSGVO (und dem DSG) zu schützen, sondern der Beschwerdeführer einen anderen Zweck verfolge. Weiters erlaube sich die belangte Behörde neuerlich zu betonen, dass die seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerden einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten. Zuletzt sei anzumerken, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden als geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel erachtet habe, um der missbräuchlichen Praxis des Beschwerdeführers entgegenzutreten. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass vorliegend die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden zurecht erfolgt sei.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 31.01.2025 zusammengefasst vor, dass das willkürliche und DSGVO/DSG-widrige Vorgehen der belangten Behörde in keiner Weise EU-rechtskonform sei, wie mit dem Urteil des EuGH vom 09.01.2025 bestätigt werde.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 31.01.2025 zusammengefasst vor, dass das willkürliche und DSGVO/DSG-widrige Vorgehen der belangten Behörde in keiner Weise EU-rechtskonform sei, wie mit dem Urteil des EuGH vom 09.01.2025 bestätigt , werde. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift: Art. 57Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet […] f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
Artikel 80
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; […]
(4)Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Art. 77Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. […] 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1.
Art. 57Abs.
4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.3.3.2.1.
Artikel 57
, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Wie oben ausgeführt, erkannte der EuGH mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem zu Recht, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Die Entscheidungsgründe aus dem zitierten Urteil lauten auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht originalgetreu): „[…] 41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. […]41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. […] 44 Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO, dass Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen.44 Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, dass Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. 45 Was den Kontext anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 12 DSGVO allgemeine Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf Transparenz von Informationen und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person festlegt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieses Artikels muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Art. 15 bis 22 DSGVO erleichtern. […]45 Was den Kontext anbelangt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, DSGVO allgemeine Pflichten des Verantwortlichen in Bezug auf Transparenz von Informationen und Kommunikation sowie die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person festlegt. Nach Absatz 2, Satz 1 dieses Artikels muss der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Artikel 15 bis 22 DSGVO erleichtern. […] 48 Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom
- April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
- November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom
- Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. 48 Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Artikel 57, Absatz 3, DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben vergleiche entsprechend Urteile vom
- April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
- November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen vergleiche entsprechend Urteil vom
- Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. 49 Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegelt nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom
- Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).49 Artikel 57, Absatz 4, DSGVO spiegelt nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (Urteil vom
- Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.50 Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. 51 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen.51 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. 52 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung
Art. 57Abs.
4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen.52 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung
Artikel 57
, Absatz 4, DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen. 53 Im Übrigen sind Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen.53 Im Übrigen sind Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen. 54 Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen. 55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.55 Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so dass die Feststellung, dass exzessive Anfragen im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. 56 Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. 57 Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. 58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann.58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die DSB das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person nachgewiesen hat, ohne dass die Zahl ihrer Beschwerden für sich genommen die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis rechtfertigen kann. 59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.“59 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.“ 3.3.2.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO qualifiziert wurden:3.3.2.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht als „exzessiv“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO qualifiziert wurden: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – über einen Zeitraum von 18 Monaten 39 Beschwerden bzw. nunmehr über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren 43 Beschwerden, die sich im Wesentlichen alle um denselben Themenkomplex (unrechtmäßige Datenverarbeitung im Strafrechtsakt, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten) drehen, bei der belangten Behörde eingebracht (durchschnittlich sohin knapp zwei Beschwerden pro Monat), was zumindest einen Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO darstellt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – über einen Zeitraum von 18 Monaten 39 Beschwerden bzw. nunmehr über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren 43 Beschwerden, die sich im Wesentlichen alle um denselben Themenkomplex (unrechtmäßige Datenverarbeitung im Strafrechtsakt, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten) drehen, bei der belangten Behörde eingebracht (durchschnittlich sohin knapp zwei Beschwerden pro Monat), was zumindest einen Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO darstellt. 3.3.2.
- Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung jedoch explizit festgehalten, dass Anfragen bzw. Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als exzessiv im Sinne der genannten Norm eingestuft werden können, vielmehr sei dafür Voraussetzung, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Rechtsmissbrauch (nur) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung einer Sachentscheidung die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO naturgemäß stark beeinträchtigt (vgl. EuGH 09.01.2025, Zl. C-416/23, Rz 69).3.3.2.
- Der EuGH hat in der zitierten Entscheidung jedoch explizit festgehalten, dass Anfragen bzw. Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als exzessiv im Sinne der genannten Norm eingestuft werden können, vielmehr sei dafür Voraussetzung, dass eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt ein Rechtsmissbrauch (nur) dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung einer Sachentscheidung die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO naturgemäß stark beeinträchtigt vergleiche EuGH 09.01.2025, Zl. C-416/23, Rz 69). Im vorliegenden Fall enthält aber keine der hier zugrundeliegenden Beschwerden einen konkretisierten, durch den Beschwerdeführer ausgeführten „Tatvorwurf“ gegen den jeweiligen Beschwerdegegner/die jeweilige mitbeteiligte Partei, der eine Datenschutzverletzung begründen könnte. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, stellt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden bloß vage Behauptungen zu angeblichen Offenlegungen von sensiblen personenbezogenen Daten und/oder „brisanten Informationen“ auf, ohne diese Behauptungen/Mutmaßungen – auch nach Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen durch die belangte Behörde – mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern, sodass im Ergebnis unklar bleibt, wer nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in welchem Zeitraum welche konkrete Datenschutzverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu verantworten hätte. Auch im Rahmen der Parteibeschwerde erfolgte keinerlei inhaltliche Konkretisierung in Bezug auf die zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN).Im vorliegenden Fall enthält aber keine der hier zugrundeliegenden Beschwerden einen konkretisierten, durch den Beschwerdeführer ausgeführten „Tatvorwurf“ gegen den jeweiligen Beschwerdegegner/die jeweilige mitbeteiligte Partei, der eine Datenschutzverletzung begründen könnte. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, stellt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden bloß vage Behauptungen zu angeblichen Offenlegungen von sensiblen personenbezogenen Daten und/oder „brisanten Informationen“ auf, ohne diese Behauptungen/Mutmaßungen – auch nach Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen durch die belangte Behörde – mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern, sodass im Ergebnis unklar bleibt, wer nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in welchem Zeitraum welche konkrete Datenschutzverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu verantworten hätte. Auch im Rahmen der Parteibeschwerde erfolgte keinerlei inhaltliche Konkretisierung in Bezug auf die zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerden. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231, VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451, jeweils mwN). 3.3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist in den vorliegenden Fällen zu erkennen, dass – im Sinne der Rechtsprechung des EuGH – die vom Beschwerdeführer anstrengten Beschwerdeverfahren objektiv nicht erforderlich sind, um seine Rechte aus der DSGVO zu schützen. Es kann von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sondern lassen die zahllosen haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen (gegenständlichen) Beschwerden an die belangte Behörde in Wahrheit keine Verstöße gegen die DSGVO bekämpft, sondern unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der Ressourcen der belangten Behörde versucht, über den Weg des Datenschutzes gegen Mithäftlinge, in Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte – wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen – vorzugehen. Dieser Zweck steht in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck der DSGVO, die Rechte aus dieser Verordnung zu bewahren. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist die große Anzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden daher nicht durch dessen Wunsch, seine Rechte aus der DSGVO zu schützen, zu erklären, vielmehr lässt diese auf eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers schließen. Aufgrund der unklar und unsubstantiiert gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Beschwerden sind keine konkreten schutzwürdigen Datenschutzinteressen des Beschwerdeführers zu erkennen. Im Hinblick auf die Anzahl der bisher durch den Beschwerdeführer erhobenen Datenschutzbeschwerden hätten die zahlreich ergangenen Mangelbehebungsaufträge den Beschwerdeführer bei redlicher Rechtsschutzabsicht dazu veranlassen müssen, hinreichend konkret darzustellen, welchem Rechtsträger bzw. welchem Organ er welche konkrete Datenschutzverletzung zu welchem Zeitpunkt vorwirft. Dies hat der Beschwerdeführer in den gegenständlichen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren aber verabsäumt. 3.3.2.
- Auch wenn der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung festhält, dass Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wichtig sind, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen, und eine Aufsichtsbehörde ihre Weigerung, aufgrund einer Datenschutzbeschwerde tätig zu werden, nicht auf die erhebliche Inanspruchnahme ihrer Ressourcen und Beeinträchtigung ihrer anderen Aufgaben stützen kann, können exzessive Anfragen nach seiner Rechtsprechung vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer zu den von ihm in seinen Datenschutzbeschwerden angeführten Beschwerdegegnern/mitbeteiligten Parteien (vor allem Justizwachebeamte, Richter, Staatsanwälte) allenfalls einen sehr losen Kontakt hat/hatte und – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – aufgrund der großteils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden kann, dass die Intention des Beschwerdeführers auf die systematische Einbringung zahlreicher Beschwerden zu einem Zweck, der nicht der Verfolgung seines Rechtsschutzinteresses aufgrund eines datenschutzrechtlichen Verstoßes dient, gerichtet war/ist. 3.3.2.
- Auch wenn der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung festhält, dass Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO wichtig sind, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen, und eine Aufsichtsbehörde ihre Weigerung, aufgrund einer Datenschutzbeschwerde tätig zu werden, nicht auf die erhebliche Inanspruchnahme ihrer Ressourcen und Beeinträchtigung ihrer anderen Aufgaben stützen kann, können exzessive Anfragen nach seiner Rechtsprechung vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer zu den von ihm in seinen Datenschutzbeschwerden angeführten Beschwerdegegnern/mitbeteiligten Parteien (vor allem Justizwachebeamte, Richter, Staatsanwälte) allenfalls einen sehr losen Kontakt hat/hatte und – wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – aufgrund der großteils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden kann, dass die Intention des Beschwerdeführers auf die systematische Einbringung zahlreicher Beschwerden zu einem Zweck, der nicht der Verfolgung seines Rechtsschutzinteresses aufgrund eines datenschutzrechtlichen Verstoßes dient, gerichtet war/ist. 3.3.2.
- All diese Umstände lassen im gegebenen Fall in einer Gesamtschau das unlautere Motiv der missbräuchlichen Ausübung des Beschwerderechtes das lautere Motiv des Schutzes der Rechte aus der DSGVO eindeutig überwiegen. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden die Voraussetzung für die Einstufung dieser als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorliegt, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde war daher berechtigt, von der ihr nach dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit, die Behandlung dieser Beschwerden abzulehnen, Gebrauch zu machen. Dass die belangte Behörde
dem ersten Tatbestand dieser Norm hätte vorgehen müssen, wurde nicht vorgebracht und ist sonst nicht ersichtlich.3.3.2.6. All diese Umstände lassen im gegebenen Fall in einer Gesamtschau das unlautere Motiv der missbräuchlichen Ausübung des Beschwerderechtes das lautere Motiv des Schutzes der Rechte aus der DSGVO eindeutig überwiegen. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden die Voraussetzung für die Einstufung dieser als exzessiv im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegt, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde war daher berechtigt, von der ihr nach dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit, die Behandlung dieser Beschwerden abzulehnen, Gebrauch zu machen. Dass die belangte Behörde
dem ersten Tatbestand dieser Norm hätte vorgehen müssen, wurde nicht vorgebracht und ist sonst nicht ersichtlich. 3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2284624.2.00