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{'item': 'W108 2310410-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art 130§ 14§ 15§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW108 2310410-1 Spruch, W108 2310410-1/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.01.2025 den ärztlichen/psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst. Mit dem dem Beschwerdeführer am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid stellte die Stellungskommission Tirol (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ (mit Einschränkungen) fest. Der Beschwerdeführer wurde u.a. belehrt, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Verkündung schriftlich Beschwerde erheben könne. Ebenfalls am 16.01.2025 unterzeichnete und übernahm der Beschwerdeführer die Niederschrift, in der dieser mündlich verkündete Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung protokolliert wurde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 14.02.2025 postalisch eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher dieser angab, dass er die (seiner Meinung nach) unqualifiziert vorgenommene medizinische Untersuchung nicht unterzeichnet habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 14.02.2025 postalisch eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher dieser angab, dass er die (seiner Meinung nach) unqualifiziert vorgenommene medizinische Untersuchung nicht unterzeichnet habe. 3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 11.03.2025 die Beschwerde vom 14.02.2025 gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 16.01.2025 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. 3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 11.03.2025 die Beschwerde vom 14.02.2025 gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 16.01.2025 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bezüglich des am 16.01.2025 mündlich verkündeten und durch eigenhändige Übernahme zugestellten angefochtenen Bescheides am 13.02.2025 geendet habe und die am 14.02.2025 eingebrachte Beschwerde daher verspätet sei. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen. 4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG, in dem er zusammengefasst ausführte, dass der ihm am 16.01.2025 mündlich verkündete Bescheid nicht nachvollziehbar sei und er das Untersuchungsergebnis nicht akzeptiere. 4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24.03.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er zusammengefasst ausführte, dass der ihm am 16.01.2025 mündlich verkündete Bescheid nicht nachvollziehbar sei und er das Untersuchungsergebnis nicht akzeptiere. Auf die Frage der verspäteten Einbringung der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer nicht Bezug.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Es steht daher fest, dass der angefochtene Bescheid am 16.01.2025 wirksam erlassen und zugestellt wurde und der Beschwerdeführer seine mit 14.02.2025 datierte Beschwerde gegen diesen Bescheid am 14.02.2025 per Post einbrachte (der Post zur Beförderung übergab).
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere der Niederschrift vom 16.01.2025, die den mündlich verkündeten Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, der Beschwerde samt dem Kuvert, auf dem sich der Poststempel 14.02.2025 befindet, der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlageantrag, und sind unstrittig. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 16.01.2025 und zur postalischen Einbringung der Beschwerde am 14.02.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. In seinem Vorlageantrag tritt der Beschwerdeführer weder den von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellten Daten bezüglich der Verkündung/Zustellung des Bescheides und der Einbringung der Beschwerde noch der Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, entgegen. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Der Vorlageantrag wurde fristwahrend erhoben. 3.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch die Beschwerde fristgerecht ist: 3.3.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die

§ 17Vw

GVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. Nach der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 3, AVG, die

Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der zuständigen Behörde auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war. 3.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.01.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG mit Ablauf des 13.02.

  1. 3.3.2.
  2. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 16.01.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 13.02.

  1. Der Beschwerdeführer brachte seine (mit 14.02.2025 datierte) Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 14.02.2025 per Post ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, da im Beschwerdefall das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument nicht rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde. 3.3.2.
  2. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).3.3.2.
  3. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). 3.3.2.
  4. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend erkannt hat, als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des am 16.01.2025 mündlich verkündeten/zugestellten Bescheides der belangten Behörde) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des am 16.01.2025 mündlich verkündeten/zugestellten Bescheides der belangten Behörde) festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2310410.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.