der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 13.11.2024 über die Beschwerde vom 10.06.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.06.2024, GBII/Abt4/Ref17/2024-1610473GEW, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend Investitionen
der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision
4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Weinmarktordnung wegen Einreichung nach Ablauf der Frist
1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, zurückgewiesen.8. Mit Bescheid der AMA vom 03.06.2024, AZ GBII/Abt4/Ref17/2024-1610473GEW, wurde der vom BF am 30.10.2023 in der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung wegen Einreichung nach Ablauf der Frist
Paragraph 23, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zurückgewiesen.
den Bestimmungen der §§ 48 – 50 AVG als Zeuge einvernommen wurde.12. Am 01.04.2025 fand im BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher römisch 40 nach Belehrung
den Bestimmungen der Paragraphen 48, – 50 AVG als Zeuge einvernommen wurde. Die Frage, ob ihm in der gegenständlichen Angelegenheit von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert werde, verneinte er. In dieser Verhandlung kam auch ein von XXXX in seinen Unterlagen enthaltener Vermerk, der von ihm am 30.10.2023 handschriftlich verfasst wurde, zur Sprache. Dieser hat folgenden Wortlaut:„Ingenieur XXXX hat angeblich bis Ende Oktober verlängert wegen Leasing."In dieser Verhandlung kam auch ein von römisch 40 in seinen Unterlagen enthaltener Vermerk, der von ihm am 30.10.2023 handschriftlich verfasst wurde, zur Sprache. Dieser hat folgenden Wortlaut:, „Ingenieur römisch 40 hat angeblich bis Ende Oktober verlängert wegen Leasing." Der BF seinerseits hat in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage durch seinen eigenen Rechtsvertreter ausgeführt, dass er mit DI XXXX niemals Kontakt gehabt habe und auch mit ihm niemals telefoniert habe.Der BF seinerseits hat in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage durch seinen eigenen Rechtsvertreter ausgeführt, dass er mit DI römisch 40 niemals Kontakt gehabt habe und auch mit ihm niemals telefoniert habe. Das erkennende Gericht erklärte die Beschwerdeverhandlung für geschlossen und sah unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 von der Verkündung der Entscheidung ab.Das erkennende Gericht erklärte die Beschwerdeverhandlung für geschlossen und sah unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, von der Verkündung der Entscheidung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Von der AMA wurde mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, der vom BF am 29.11.2022 in der AMA eingereichte Antrag hinsichtlich der Durchführung von Investitionsmaßnahmen
II Nr. 205/2018 insoweit genehmigt, als ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR XXXX für maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR XXXX in Aussicht gestellt wurde.Von der AMA wurde mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, der vom BF am 29.11.2022 in der AMA eingereichte Antrag hinsichtlich der Durchführung von Investitionsmaßnahmen
Paragraph 20, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, insoweit genehmigt, als ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR römisch 40 für maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR römisch 40 in Aussicht gestellt wurde. In dieser Entscheidung wurde hingewiesen, dass die genehmigten Investitionsmaßnahmen bis spätestens 31.05.2024 fertigzustellen seien und dementsprechend auch bis spätestens 31.05.2023 der Antrag auf Gewährung der Investitionshilfe unter Verwendung der dafür vorgesehenen Online-Formulare in der AMA einzureichen sei. Mit Mail vom 30.05.2023 wurde von XXXX im Auftrag des BF aufgrund von Lieferschwierigkeiten eines Unternehmens, das vom BF mit der Lieferung und damit verbundener Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens beauftragt worden war, um Verlängerung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe ersucht.Mit Mail vom 30.05.2023 wurde von römisch 40 im Auftrag des BF aufgrund von Lieferschwierigkeiten eines Unternehmens, das vom BF mit der Lieferung und damit verbundener Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens beauftragt worden war, um Verlängerung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe ersucht. XXXX von der AMA erstreckte mit E-Mail vom 31.05.2023 die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der „tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode).“ römisch 40 von der AMA erstreckte mit E-Mail vom 31.05.2023 die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der „tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode).“ Eine darüber hinausgehende Erstreckung der Frist, insbesondere eine solche, die es dem BF ermöglichen würde, den Antrag auf Gewährung der bewilligten Beihilfe nach dem 15.10.2023 zu stellen, sodass ein solcher Antrag von der AMA positiv beurteilt werden könnte, und damit eine Investitionsgewährung zu ermöglichen, wurde von der AMA nicht gewährt. Insbesondere ist es dem BF und auch seinem Rechtsvertreter nicht gelungen eine tatsächliche Fristverlängerung der Frist über den 15.10.2023 hinaus auch nur ansatzweise nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Der Antrag des BF auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung wurde am 30.10.2023, somit sowohl nach Ablauf der gesetzlich normierten Einreichfrist (31.05.2023), als auch nach dem Ende der genehmigten Verlängerung der Einreichfrist (spätester möglicher Einreichzeitpunkt 15.10.2023) in der AMA eingebracht.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG), BGBl. I Nr. 2/2008 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
Weinmarktordnung zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen
Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“Die Begünstigten der Unterstützung
1308 aus 2013, sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen
Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, lautet auszugsweise: „ABSCHNITT 6 Investitionen Artikel 14 Antragsverfahren Für die Unterstützung
1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: Für die Unterstützung
1308 aus 2013, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) […]“ Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, im Folgenden: VO MMW, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, im Folgenden: VO MMW, lautet auszugsweise: „4. Abschnitt Investitionen Beihilfenberechtigte, Antrag und Genehmigung § 20.
1308 aus 2013, kann 1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung
2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, - laut aktueller Bestandsmeldung
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, oder 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, eingereicht werden.
1 Z 2 zwischen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen
Abs. 1 Z 2),2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen
Absatz eins, Ziffer 2,), 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen
Abs. 1 Z 2),3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen
Absatz eins, Ziffer 2,),
Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika
Anhang römisch vier zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,
F. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Abs. 1 Z 2).8. die Bestandsmeldung
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111/200 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Absatz eins, Ziffer 2,). […]
Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen
den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der
Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die
dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.
Absatz eins, wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen
den in Paragraph eins, angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der
Absatz 5, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die
dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten. […]. Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen § 21.
Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“
Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“
Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber
1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“
Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.
Anhang römisch vier Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“
Anhang römisch vier Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“
Anhang römisch vier Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für Förderwerber
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“
Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2 000 Euro.
1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank
2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 21, Absatz 2, sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank
Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.
Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.
Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.
Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfüllein-richtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften
Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfüllein-richtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang römisch vier festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.
479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.“
Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, bzw. Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch drei Abschnitt römisch vier a Unterabschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.“ „Antrag auf Gewährung der Beihilfe § 23 Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung
2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulares einzureichen.Paragraph 23, Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung
Paragraph 20, Absatz 2, folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulares einzureichen. […]
6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.
Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. […].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall war der BF bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung offensichtlich der Auffassung, dass die AMA die Frist des § 23 Abs. 1 VO MMW ein zweites Mal über den 15.10.2023 hinaus verlängert hat. Dies wurde nicht nur von der AMA im Beschwerdeverfahren von Anfang an bestritten, sondern letztendlich auch vom Zeugen XXXX , der in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.04.2024, die Frage des vorsitzenden Richters, ob ihm von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert wird, verneint hat. Da auch der BF selbst in dieser mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch ihm gegenüber von der AMA die maximal bis 15.10.2023 verlängerte Frist nicht verlängert wurde, da er mit der AMA auch keinen telefonischen Kontakt gehabt habe, stand im Ergebnis fest, dass die verlängerte Frist zur Abgabe eines Antrages
23 Abs. 1 VO MMW mit Ablauf des 15.10.2023 endete.Im vorliegenden Fall war der BF bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung offensichtlich der Auffassung, dass die AMA die Frist des Paragraph 23, Absatz eins, VO MMW ein zweites Mal über den 15.10.2023 hinaus verlängert hat. Dies wurde nicht nur von der AMA im Beschwerdeverfahren von Anfang an bestritten, sondern letztendlich auch vom Zeugen römisch 40 , der in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.04.2024, die Frage des vorsitzenden Richters, ob ihm von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert wird, verneint hat. Da auch der BF selbst in dieser mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch ihm gegenüber von der AMA die maximal bis 15.10.2023 verlängerte Frist nicht verlängert wurde, da er mit der AMA auch keinen telefonischen Kontakt gehabt habe, stand im Ergebnis fest, dass die verlängerte Frist zur Abgabe eines Antrages
23 Absatz eins, VO MMW mit Ablauf des 15.10.2023 endete. Unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 VO MMW erfolgte der am 30.10.2023 gestellte Antrag des BF verspätet, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen wurde, und das Beschwerdebegehren abzuweisen war.Unter Berücksichtigung von Paragraph 24, Absatz 2, VO MMW erfolgte der am 30.10.2023 gestellte Antrag des BF verspätet, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen wurde, und das Beschwerdebegehren abzuweisen war. Sofern der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums hinweist und dabei damit zu argumentieren versucht, dass er nicht gewusst habe, dass die Investition eines Mietkaufes/Leasing nicht zulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Information auch für den BF selbst sehr einfach zugänglich gewesen ist. Diese Information ergibt sich aus dem von der AMA im Internet zur Verfügung gestellten Merkblatt betreffend „Investitionen“, welches auch zum Zeitpunkt, als der BF die Förderung beantragte, abrufbar war, und auf welches auch der Zeuge XXXX in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen hat.Sofern der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums hinweist und dabei damit zu argumentieren versucht, dass er nicht gewusst habe, dass die Investition eines Mietkaufes/Leasing nicht zulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Information auch für den BF selbst sehr einfach zugänglich gewesen ist. Diese Information ergibt sich aus dem von der AMA im Internet zur Verfügung gestellten Merkblatt betreffend „Investitionen“, welches auch zum Zeitpunkt, als der BF die Förderung beantragte, abrufbar war, und auf welches auch der Zeuge römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen hat. Dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt habe, wenn der BF den Antrag
1 VO MMW nach dem 15.10.2023 gestellt hat, ist angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlaut der E-Mail von XXXX vom 31.05.2023 auszuschließen.Dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt habe, wenn der BF den Antrag
Paragraph 23, Absatz eins, VO MMW nach dem 15.10.2023 gestellt hat, ist angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlaut der E-Mail von römisch 40 vom 31.05.2023 auszuschließen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0016); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0016); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2303838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.