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{'item': 'W114 2303838-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 23§ 20Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 15Artikel 50Artikel 32§ 29§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW114 2303838-1 Spruch, W114 2303838-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 13.11.2024 über die Beschwerde vom 10.06.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.06.2024, GBII/Abt4/Ref17/2024-1610473GEW, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend Investitionen

der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, hat am 29.11.2022 einen Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gestellt und beantragte eine Förderung für eine Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung. Dazu legte er zwei Angebote.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, hat am 29.11.2022 einen Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gestellt und beantragte eine Förderung für eine Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung. Dazu legte er zwei Angebote.
  3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA (im Weiteren: AMA) vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, wurde der Antrag des BF vom 29.11.2022 genehmigt und ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR XXXX für max. förderbare Nettokosten in Höhe von EUR XXXX in Aussicht gestellt.
  4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der AMA (im Weiteren: AMA) vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, wurde der Antrag des BF vom 29.11.2022 genehmigt und ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR römisch 40 für max. förderbare Nettokosten in Höhe von EUR römisch 40 in Aussicht gestellt. In dieser Entscheidung wurde hingewiesen, dass die genehmigten Investitionsmaßnahmen bis spätestens 31.05.2024 fertigzustellen seien und dementsprechend auch bis spätestens 31.05.2023 der Antrag auf Gewährung der Investitionshilfe unter Verwendung der dafür vorgesehenen Online-Formulare in der AMA einzureichen sei.
  5. Mit Schreiben vom 25.05.2023 wurde dem BF von XXXX (im Weiteren: WFT), zur Auftragsnummer XXXX mitgeteilt, dass Arbeiten zur Umsetzung des Investitionsvorhabens wegen Lieferverzögerungen von Vorlieferanten nicht wie vereinbart fertiggestellt werden können, und dass diese Arbeiten bis Ende Juni 2023 abgeschlossen werden könnten.
  6. Mit Schreiben vom 25.05.2023 wurde dem BF von römisch 40 (im Weiteren: WFT), zur Auftragsnummer römisch 40 mitgeteilt, dass Arbeiten zur Umsetzung des Investitionsvorhabens wegen Lieferverzögerungen von Vorlieferanten nicht wie vereinbart fertiggestellt werden können, und dass diese Arbeiten bis Ende Juni 2023 abgeschlossen werden könnten.
  7. Dieses Schreiben wurde vom BF am 26.05.2023 mit E-Mail an Herrn XXXX von der Landwirtschaftskammer Krems an der Donau, weitergeleitet, der seinerseits mit der AMA mit E-Mail am 30.05.2023 Kontakt aufnahm und im Namen des Beschwerdeführers um Verlängerung der „Ausnützungsfrist“ ersuchte.
  8. Dieses Schreiben wurde vom BF am 26.05.2023 mit E-Mail an Herrn römisch 40 von der Landwirtschaftskammer Krems an der Donau, weitergeleitet, der seinerseits mit der AMA mit E-Mail am 30.05.2023 Kontakt aufnahm und im Namen des Beschwerdeführers um Verlängerung der „Ausnützungsfrist“ ersuchte.
  9. Mit E-Mail vom 31.05.2023 teilte XXXX von der AMA sowohl an den BF, als auch an Herrn XXXX unter Bezugnahme auf das E-Mail von Herrn XXXX vom 30.05.2023 mit, dass die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode) erstreckt werde. Die Antragstellung habe unverzüglich „nach Lieferung“ über eAMA zu erfolgen.
  10. Mit E-Mail vom 31.05.2023 teilte römisch 40 von der AMA sowohl an den BF, als auch an Herrn römisch 40 unter Bezugnahme auf das E-Mail von Herrn römisch 40 vom 30.05.2023 mit, dass die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode) erstreckt werde. Die Antragstellung habe unverzüglich „nach Lieferung“ über eAMA zu erfolgen.
  11. In den Unterlagen, die dem BVwG von der AMA übermittelt wurden, befindet sich eine an den Beschwerdeführer gerichtete Arbeitsbestätigung von WFT vom 25.04.2024, wonach WFT bestätigt, dass die Montage und Installationsarbeiten hinsichtlich der Auftragsnummer XXXX im Zeitraum von Ende Mai – Mitte Juni 2023 von WFT durchgeführt worden wären.
  12. In den Unterlagen, die dem BVwG von der AMA übermittelt wurden, befindet sich eine an den Beschwerdeführer gerichtete Arbeitsbestätigung von WFT vom 25.04.2024, wonach WFT bestätigt, dass die Montage und Installationsarbeiten hinsichtlich der Auftragsnummer römisch 40 im Zeitraum von Ende Mai – Mitte Juni 2023 von WFT durchgeführt worden wären.
  13. Am 30.10.2023 stellte der BF gem. § 23 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, den Antrag auf Gewährung des mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296 genehmigten Investitionsvorhabens und schloss die Unterlagen des Vorhabens diesem Antrag an.
  14. Am 30.10.2023 stellte der BF gem. Paragraph 23, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, den Antrag auf Gewährung des mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296 genehmigten Investitionsvorhabens und schloss die Unterlagen des Vorhabens diesem Antrag an.
  15. Mit Bescheid der AMA vom 03.06.2024, AZ GBII/Abt4/Ref17/2024-1610473GEW, wurde der vom BF am 30.10.2023 in der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Weinmarktordnung wegen Einreichung nach Ablauf der Frist

§ 23Abs.

1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, zurückgewiesen.8. Mit Bescheid der AMA vom 03.06.2024, AZ GBII/Abt4/Ref17/2024-1610473GEW, wurde der vom BF am 30.10.2023 in der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Weinmarktordnung wegen Einreichung nach Ablauf der Frist

Paragraph 23, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zurückgewiesen.

  1. In der dagegen mit E-Mail vom 10.06.2024 erhobenen Beschwerde wird der Grund, warum die Frist für die Umsetzung des Investitionsvorhabens von der AMA von 31.05.2023 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023, verlängert wurde, nicht mehr erwähnt. Stattdessen wird in der Beschwerde auf die Finanzierung, die als „unzulässiger Mietkauf/Leasing“ abgewickelt werden sollte, hingewiesen, und dass „die Einreichung“ zeitgerecht erfolgt sei. XXXX habe sich mit der AMA in Verbindung gesetzt und darum gebeten, die Anlage aus dem Leasing herauskaufen zu dürfen und den Antrag – mittlerweile nach Ablauf der Einreichungsfrist – erneut einzureichen. Dieser Bitte sei von der AMA telefonisch stattgegeben worden, da der Bankberater nach Prüfung der Förderbedingungen nicht habe wissen können, dass ein Leasing nicht zulässig sein würde.
  2. In der dagegen mit E-Mail vom 10.06.2024 erhobenen Beschwerde wird der Grund, warum die Frist für die Umsetzung des Investitionsvorhabens von der AMA von 31.05.2023 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023, verlängert wurde, nicht mehr erwähnt. Stattdessen wird in der Beschwerde auf die Finanzierung, die als „unzulässiger Mietkauf/Leasing“ abgewickelt werden sollte, hingewiesen, und dass „die Einreichung“ zeitgerecht erfolgt sei. römisch 40 habe sich mit der AMA in Verbindung gesetzt und darum gebeten, die Anlage aus dem Leasing herauskaufen zu dürfen und den Antrag – mittlerweile nach Ablauf der Einreichungsfrist – erneut einzureichen. Dieser Bitte sei von der AMA telefonisch stattgegeben worden, da der Bankberater nach Prüfung der Förderbedingungen nicht habe wissen können, dass ein Leasing nicht zulässig sein würde.
  3. In einer Stellungnahme vom 17.09.2024 weist der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten mit, dass dem BF als Bewirtschafter und seinem Sohn „aufgrund eines offensichtlichen Irrtums“ die Auskunft erteilt worden sei, dass auch ein Finanzierungsleasing förderungsfähig sei, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Es habe die Finanzierungsform abgeändert werden müssen und der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge ein anderes förderungsfähiges Objekt, die Kühlanlage XXXX angekauft.
  4. In einer Stellungnahme vom 17.09.2024 weist der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten mit, dass dem BF als Bewirtschafter und seinem Sohn „aufgrund eines offensichtlichen Irrtums“ die Auskunft erteilt worden sei, dass auch ein Finanzierungsleasing förderungsfähig sei, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Es habe die Finanzierungsform abgeändert werden müssen und der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge ein anderes förderungsfähiges Objekt, die Kühlanlage römisch 40 angekauft. XXXX habe bei der AMA angefragt, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine weitere Fristverlängerung möglich sei und habe die Auskunft erhalten, dass eine Verlängerung bis Ende Oktober 2023 grundsätzlich kein Problem darstelle. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft sei dann erst am 30.10.2023 der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gestellt worden. römisch 40 habe bei der AMA angefragt, ob in der gegenständlichen Angelegenheit eine weitere Fristverlängerung möglich sei und habe die Auskunft erhalten, dass eine Verlängerung bis Ende Oktober 2023 grundsätzlich kein Problem darstelle. Aufgrund dieser telefonischen Auskunft sei dann erst am 30.10.2023 der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gestellt worden.
  5. Die AMA machte von ihrem Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch und wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, die Beschwerde ab.
  6. Am 01.04.2025 fand im BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher XXXX nach Belehrung

den Bestimmungen der §§ 48 – 50 AVG als Zeuge einvernommen wurde.12. Am 01.04.2025 fand im BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher römisch 40 nach Belehrung

den Bestimmungen der Paragraphen 48, – 50 AVG als Zeuge einvernommen wurde. Die Frage, ob ihm in der gegenständlichen Angelegenheit von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert werde, verneinte er. In dieser Verhandlung kam auch ein von XXXX in seinen Unterlagen enthaltener Vermerk, der von ihm am 30.10.2023 handschriftlich verfasst wurde, zur Sprache. Dieser hat folgenden Wortlaut:„Ingenieur XXXX hat angeblich bis Ende Oktober verlängert wegen Leasing."In dieser Verhandlung kam auch ein von römisch 40 in seinen Unterlagen enthaltener Vermerk, der von ihm am 30.10.2023 handschriftlich verfasst wurde, zur Sprache. Dieser hat folgenden Wortlaut:, „Ingenieur römisch 40 hat angeblich bis Ende Oktober verlängert wegen Leasing." Der BF seinerseits hat in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage durch seinen eigenen Rechtsvertreter ausgeführt, dass er mit DI XXXX niemals Kontakt gehabt habe und auch mit ihm niemals telefoniert habe.Der BF seinerseits hat in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage durch seinen eigenen Rechtsvertreter ausgeführt, dass er mit DI römisch 40 niemals Kontakt gehabt habe und auch mit ihm niemals telefoniert habe. Das erkennende Gericht erklärte die Beschwerdeverhandlung für geschlossen und sah unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 von der Verkündung der Entscheidung ab.Das erkennende Gericht erklärte die Beschwerdeverhandlung für geschlossen und sah unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, von der Verkündung der Entscheidung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Von der AMA wurde mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, der vom BF am 29.11.2022 in der AMA eingereichte Antrag hinsichtlich der Durchführung von Investitionsmaßnahmen

§ 20der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl.

II Nr. 205/2018 insoweit genehmigt, als ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR XXXX für maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR XXXX in Aussicht gestellt wurde.Von der AMA wurde mit Bescheid der AMA vom 25.01.2023, AZ II/4/17-W40_19_10296, der vom BF am 29.11.2022 in der AMA eingereichte Antrag hinsichtlich der Durchführung von Investitionsmaßnahmen

Paragraph 20, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, insoweit genehmigt, als ein maximaler Beihilfebetrag in Höhe von EUR römisch 40 für maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR römisch 40 in Aussicht gestellt wurde. In dieser Entscheidung wurde hingewiesen, dass die genehmigten Investitionsmaßnahmen bis spätestens 31.05.2024 fertigzustellen seien und dementsprechend auch bis spätestens 31.05.2023 der Antrag auf Gewährung der Investitionshilfe unter Verwendung der dafür vorgesehenen Online-Formulare in der AMA einzureichen sei. Mit Mail vom 30.05.2023 wurde von XXXX im Auftrag des BF aufgrund von Lieferschwierigkeiten eines Unternehmens, das vom BF mit der Lieferung und damit verbundener Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens beauftragt worden war, um Verlängerung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe ersucht.Mit Mail vom 30.05.2023 wurde von römisch 40 im Auftrag des BF aufgrund von Lieferschwierigkeiten eines Unternehmens, das vom BF mit der Lieferung und damit verbundener Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens beauftragt worden war, um Verlängerung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe ersucht. XXXX von der AMA erstreckte mit E-Mail vom 31.05.2023 die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der „tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode).“ römisch 40 von der AMA erstreckte mit E-Mail vom 31.05.2023 die Frist für die Umsetzung der Teilmaßnahme Errichtung der Gärungssteuerung bis zum Zeitpunkt der „tatsächlichen Lieferung, maximal jedoch bis 15.10.2023 (Ende der Förderperiode).“ Eine darüber hinausgehende Erstreckung der Frist, insbesondere eine solche, die es dem BF ermöglichen würde, den Antrag auf Gewährung der bewilligten Beihilfe nach dem 15.10.2023 zu stellen, sodass ein solcher Antrag von der AMA positiv beurteilt werden könnte, und damit eine Investitionsgewährung zu ermöglichen, wurde von der AMA nicht gewährt. Insbesondere ist es dem BF und auch seinem Rechtsvertreter nicht gelungen eine tatsächliche Fristverlängerung der Frist über den 15.10.2023 hinaus auch nur ansatzweise nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Der Antrag des BF auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Weinmarktordnung wurde am 30.10.2023, somit sowohl nach Ablauf der gesetzlich normierten Einreichfrist (31.05.2023), als auch nach dem Ende der genehmigten Verlängerung der Einreichfrist (spätester möglicher Einreichzeitpunkt 15.10.2023) in der AMA eingebracht.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen letztlich nicht vor. Die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 28.01.2025 noch aufgestellte Behauptung, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Auskunft betreffend einer möglichen Fristverlängerung durch den Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer, XXXX , auf Angaben bzw. Auskünften der AMA beruhe“ erweist sich nach Befragung des Zeugen XXXX und des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG als bloßer Wunsch des BF bzw. seines Vertreters, dass es so gewesen sei. Eine einfache telefonische Rückfrage bei XXXX vor dem Einbringen eines Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die AMA hätte dieses Missverständnis des BF bzw. seines Rechtsvertreters wahrscheinlich rasch aufgeklärt und die Erfolglosigkeit eines Vorlageantrages selbst für einen nicht rechtsfreundlich Vertretenen ganz offenkundig zu Tage gebracht. Die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 28.01.2025 noch aufgestellte Behauptung, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Auskunft betreffend einer möglichen Fristverlängerung durch den Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer, römisch 40 , auf Angaben bzw. Auskünften der AMA beruhe“ erweist sich nach Befragung des Zeugen römisch 40 und des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG als bloßer Wunsch des BF bzw. seines Vertreters, dass es so gewesen sei. Eine einfache telefonische Rückfrage bei römisch 40 vor dem Einbringen eines Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die AMA hätte dieses Missverständnis des BF bzw. seines Rechtsvertreters wahrscheinlich rasch aufgeklärt und die Erfolglosigkeit eines Vorlageantrages selbst für einen nicht rechtsfreundlich Vertretenen ganz offenkundig zu Tage gebracht. In der Beschwerdeverhandlung versuchten der BF und der Zeuge XXXX gegenseitig die Verantwortung dafür, dass die AMA angeblich einer Fristverlängerung über den 15.10.2023 zugestimmt habe, sich gegenseitig zuzuschieben. Dabei war aber für das erkennende Gericht ganz eindeutig wahrnehmbar, dass die AMA die Frist über den 15.10.2023 nicht verlängert hat.In der Beschwerdeverhandlung versuchten der BF und der Zeuge römisch 40 gegenseitig die Verantwortung dafür, dass die AMA angeblich einer Fristverlängerung über den 15.10.2023 zugestimmt habe, sich gegenseitig zuzuschieben. Dabei war aber für das erkennende Gericht ganz eindeutig wahrnehmbar, dass die AMA die Frist über den 15.10.2023 nicht verlängert hat. Die bei der Beschwerdeverhandlung anwesenden Vertreter der AMA haben nach Durchführung einer internen Recherche in der AMA bereits in einem Begleitschreiben mit dem die Verfahrensunterlagen in der gegenständlichen Angelegenheit vorgelegt wurden, glaubwürdig dargelegt, dass eine derartige Fristverlängerung der bis 15.10.2023 laufenden Frist zur Einreichung des Antrages auf Gewährung des Investitionsvorhabens nicht gewährt wurde. Demgegenüber vermochten weder der BF selbst oder der Zeuge XXXX auch nur einigermaßen nachvollziehbar das erkennende Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.Die bei der Beschwerdeverhandlung anwesenden Vertreter der AMA haben nach Durchführung einer internen Recherche in der AMA bereits in einem Begleitschreiben mit dem die Verfahrensunterlagen in der gegenständlichen Angelegenheit vorgelegt wurden, glaubwürdig dargelegt, dass eine derartige Fristverlängerung der bis 15.10.2023 laufenden Frist zur Einreichung des Antrages auf Gewährung des Investitionsvorhabens nicht gewährt wurde. Demgegenüber vermochten weder der BF selbst oder der Zeuge römisch 40 auch nur einigermaßen nachvollziehbar das erkennende Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG), BGBl. I Nr. 2/2008 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Weinmarktordnung zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf das MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 gegen den Bescheid der AMA vom 04.11.2024, GBII/Abt4/Ref17/1610473BVE, betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe

Weinmarktordnung zurückgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12
(2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12
(2024), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, idfd. BGBl. II. Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, idfd. Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit
  5. Oktober 2023 außer Kraft treten.
  6. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ausgenommen die Paragraphen 12 bis 19, die mit
  7. Oktober 2023 außer Kraft treten.
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
  1. […]
  2. […]
  3. sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem
  4. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem
  5. Jänner 2023 gestellt worden sind. […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308 aus 2013,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: Der Erwägungsgrund 44 lautet: „Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen.“ „Abschnitt 4 Stützungsprogramme im Weinsektor Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen Artikel 39 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Artikel 40 Vereinbarkeit und Kohärenz
(1)Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
(2)Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. […].“ „Artikel 43 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: […] f) Investitionen

Artikel 50, […].“ „Artikel 50 Investitionen

(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, im Folgenden VO (EU) 2016/1149, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission, im Folgenden VO (EU) 2016/1149, lautet auszugsweise: „ABSCHNITT 6 Investitionen Artikel 32 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen

Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“Die Begünstigten der Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen

Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, im Folgenden VO (EU) 2016/1150, lautet auszugsweise: „ABSCHNITT 6 Investitionen Artikel 14 Antragsverfahren Für die Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: Für die Unterstützung

Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen: a) die natürlichen und juristischen Personen, die

Artikel 32

der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können; b) […]“ Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, im Folgenden: VO MMW, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, im Folgenden: VO MMW, lautet auszugsweise: „4. Abschnitt Investitionen Beihilfenberechtigte, Antrag und Genehmigung § 20.

(1)Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme

Art. 50der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kannParagraph 20,

(1)Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, kann 1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 Z 8 - laut aktueller Bestandsmeldung

§ 29Abs.

2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, - laut aktueller Bestandsmeldung

Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, oder 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfülleinrichtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind, eingereicht werden.

(2)Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars

§ 3Abs.

1 Z 2 zwischen

  1. August und
  2. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von
  3. September bis
  4. November 2018 erfolgen.

(2)Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen

  1. August und
  2. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von
  3. September bis
  4. November 2018 erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:
  5. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),
  6. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen

Abs. 1 Z 2),2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen

Absatz eins, Ziffer 2,), 3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen

Abs. 1 Z 2),3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen

Absatz eins, Ziffer 2,),

  1. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
  2. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den Bezug habenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,
  3. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika

Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika

Anhang römisch vier zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,

  1. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie
  2. die Bestandsmeldung

§ 29Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/200 id

F. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften

Abs. 1 Z 2).8. die Bestandsmeldung

Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111/200 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften

Absatz eins, Ziffer 2,). […]

(6)Der Antrag auf Genehmigung

Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen

den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der

Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die

dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

(6)Der Antrag auf Genehmigung

Absatz eins, wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen

den in Paragraph eins, angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der

Absatz 5, erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die

dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten. […]. Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen § 21.

(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.Paragraph 21,
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Lohnabfüllung oder Vermietung zu sorgen.
(2)Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“

Anhang IV Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“

Anhang IV Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“

Anhang IV Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber

§ 20Abs.

1 Z 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“

Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

(2)Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“

Anhang römisch vier Pkt. 5 und bei der Investition „Lagertanks“

Anhang römisch vier Pkt. 8 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme. Bei der Investition „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“

Anhang römisch vier Pkt. 2 beträgt die Beihilfenhöhe 40% der förderfähigen Investitionssumme. Bei allen anderen Investitionen beträgt die Beihilfenhöhe 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für Förderwerber

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6, Pkt. 7, Pkt. 8 und Pkt. 9 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“

Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2 000 Euro.

(2a)Die Daten über die vermarkteten Weinmengen

§ 20Abs.

1 Z 1 sowie § 21 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank

§ 29Abs.

2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(2a)Die Daten über die vermarkteten Weinmengen

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 21, Absatz 2, sind der AMA vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus aus den im Wege der Weindatenbank

Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, abgegebenen Bestandsmeldungen zur Verfügung zu stellen, mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht.

(3)Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme

Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(3)Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die Berechnung der maximalen förderfähigen Investitionssumme

Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung aller betreffenden Unternehmen. Die anhand der von allen beantragenden Unternehmen übermittelten Bestandsmeldungen höchste errechnete maximale Investitionssumme gilt für alle in Summe von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge.

(4)Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfüllein-richtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften

§ 20Abs. 1 Z 2 getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(4)Wenn die Investitionen „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Zuge der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“, „Flaschenabfüllein-richtungen“ und „Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang römisch vier festgelegte maximal förderfähige Investitionssumme.

(5)Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.
(6)Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Titel V

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.

479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.“

(6)Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, bzw. Teil römisch zwei Titel römisch eins Kapitel römisch drei Abschnitt römisch vier a Unterabschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.“ „Antrag auf Gewährung der Beihilfe § 23 Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung

§ 20Abs.

2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulares einzureichen.Paragraph 23, Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung

Paragraph 20, Absatz 2, folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulares einzureichen. […]

(5)Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Gewährung der Beihilfe § 24.
(1)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.Paragraph 24,
(1)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.
(2)Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid

§ 20Abs.

6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(2)Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid

Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. […].“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall war der BF bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung offensichtlich der Auffassung, dass die AMA die Frist des § 23 Abs. 1 VO MMW ein zweites Mal über den 15.10.2023 hinaus verlängert hat. Dies wurde nicht nur von der AMA im Beschwerdeverfahren von Anfang an bestritten, sondern letztendlich auch vom Zeugen XXXX , der in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.04.2024, die Frage des vorsitzenden Richters, ob ihm von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert wird, verneint hat. Da auch der BF selbst in dieser mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch ihm gegenüber von der AMA die maximal bis 15.10.2023 verlängerte Frist nicht verlängert wurde, da er mit der AMA auch keinen telefonischen Kontakt gehabt habe, stand im Ergebnis fest, dass die verlängerte Frist zur Abgabe eines Antrages

23 Abs. 1 VO MMW mit Ablauf des 15.10.2023 endete.Im vorliegenden Fall war der BF bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung offensichtlich der Auffassung, dass die AMA die Frist des Paragraph 23, Absatz eins, VO MMW ein zweites Mal über den 15.10.2023 hinaus verlängert hat. Dies wurde nicht nur von der AMA im Beschwerdeverfahren von Anfang an bestritten, sondern letztendlich auch vom Zeugen römisch 40 , der in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.04.2024, die Frage des vorsitzenden Richters, ob ihm von einem Mitarbeiter der AMA telefonisch eindeutig und zweifelsfrei mitgeteilt worden sei, dass auch für die AMA verbindlich die ursprünglich bis 31.05.2023 festgesetzte und am 31.05.2023 verlängerte Frist nach Ablauf der Frist verlängert wird, verneint hat. Da auch der BF selbst in dieser mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch ihm gegenüber von der AMA die maximal bis 15.10.2023 verlängerte Frist nicht verlängert wurde, da er mit der AMA auch keinen telefonischen Kontakt gehabt habe, stand im Ergebnis fest, dass die verlängerte Frist zur Abgabe eines Antrages

23 Absatz eins, VO MMW mit Ablauf des 15.10.2023 endete. Unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 VO MMW erfolgte der am 30.10.2023 gestellte Antrag des BF verspätet, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen wurde, und das Beschwerdebegehren abzuweisen war.Unter Berücksichtigung von Paragraph 24, Absatz 2, VO MMW erfolgte der am 30.10.2023 gestellte Antrag des BF verspätet, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskonform erlassen wurde, und das Beschwerdebegehren abzuweisen war. Sofern der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums hinweist und dabei damit zu argumentieren versucht, dass er nicht gewusst habe, dass die Investition eines Mietkaufes/Leasing nicht zulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Information auch für den BF selbst sehr einfach zugänglich gewesen ist. Diese Information ergibt sich aus dem von der AMA im Internet zur Verfügung gestellten Merkblatt betreffend „Investitionen“, welches auch zum Zeitpunkt, als der BF die Förderung beantragte, abrufbar war, und auf welches auch der Zeuge XXXX in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen hat.Sofern der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums hinweist und dabei damit zu argumentieren versucht, dass er nicht gewusst habe, dass die Investition eines Mietkaufes/Leasing nicht zulässig sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Information auch für den BF selbst sehr einfach zugänglich gewesen ist. Diese Information ergibt sich aus dem von der AMA im Internet zur Verfügung gestellten Merkblatt betreffend „Investitionen“, welches auch zum Zeitpunkt, als der BF die Förderung beantragte, abrufbar war, und auf welches auch der Zeuge römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen hat. Dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt habe, wenn der BF den Antrag

§ 23Abs.

1 VO MMW nach dem 15.10.2023 gestellt hat, ist angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlaut der E-Mail von XXXX vom 31.05.2023 auszuschließen.Dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt habe, wenn der BF den Antrag

Paragraph 23, Absatz eins, VO MMW nach dem 15.10.2023 gestellt hat, ist angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlaut der E-Mail von römisch 40 vom 31.05.2023 auszuschließen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0016); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 23.02.2022, Ra 2021/07/0016); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2303838.1.00

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