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{'item': 'W122 2267997-1'}

Obsah (10)§ 169fArt. 133§ 29§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 113§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW122 2267997-1 Spruch, W122 2267997-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser

§ 169ff Geh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 XXXX Tage beträgt.In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, f GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 römisch 40 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit nicht verbessert.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit nicht verbessert.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Privatwirtschaft sowie als Vertragsbediensteter tätig gewesen zu sein. Die belangte Behörde habe dem Tag seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedoch 0 Jahre, 0 Monate und 0 Tage vorangestellt und damit auch sonstige Zeiten zwischen seinem
  3. und
  4. Lebensjahr überhaupt nicht angerechnet. Seine Schulzeiten seien bis zum Beginn seiner Lehre zur Gänze anzurechnen und auch seine bis zum Eintritt bei der damaligen Post- und Telegraphendirektion ausgeübten Tätigkeiten seien von Vorteil für seine dortigen Tätigkeiten gewesen.
  5. Mit am 03.03.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Die belangte Behörde brachte am 05.03.2025 eine Stellungnahme ein, mit welcher sie eine Berechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nach der aktuellen Gesetzeslage vorlegte. Der Beschwerdeführer brachte am 06.03.2025 ebenfalls eine Stellungnahme ein und legte einen Bescheid vor, mit welchem sein Vorrückungsstichtag durch die zusätzliche Voransetzung von Zeiten vor der Vollendung seines
  7. Lebensjahres neu festgesetzt wurde.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX in der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Davor absolvierte er nach dem Abschluss der Pflichtschule vom XXXX bis XXXX Lehrzeiten und vom XXXX bis XXXX Zeiten als Arbeiter, dies jeweils in der Privatwirtschaft. Davor absolvierte er nach dem Abschluss der Pflichtschule vom römisch 40 bis römisch 40 Lehrzeiten und vom römisch 40 bis römisch 40 Zeiten als Arbeiter, dies jeweils in der Privatwirtschaft. Während seiner Tätigkeit bei einem Bergbahnunternehmen kontrollierte er etwa die Laufseile und ob der Schnee aus den Ein- und Ausstiegsstellen geräumt wurde. Er half auch Fahrgästen beim Ein- und Ausstieg (Sessellift). Bei den anderen Unternehmen (Einzelhandel mit Kraftwagen, Fotolabor und Hersteller von Fenstern) war er im Lager tätig. Er gab die Werkzeuge aus, kontrollierte deren Rückgabe und Funktionstüchtigkeit, die Maschinen im Lager sowie alle zehn Tage den Lagerbestand. Er hatte auch direkten Kundenkontakt. Vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter bei der damaligen Post- und Telegraphendirektion. Ab dem zweiten Jahr als Vertragsbediensteter war er wie auch als Beamter im Schalterdienst tätig. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer Vertragsbediensteter bei der damaligen Post- und Telegraphendirektion. Ab dem zweiten Jahr als Vertragsbediensteter war er wie auch als Beamter im Schalterdienst tätig. 1.
  4. Als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nahm der Beschwerdeführer Briefe und Pakete an und gab diese auf, stellte Sendungen bereit und kontrollierte diese, verrechnete die Nachnahmegebühr, nahm Telegramme auf, rechnete Telefoneinheiten ab, nahm Rückgespräche an und verrechnete diese, rechnete Brief- und Geldsendungen ab, kontrollierte die korrekte Zustellung von RSb- und RSa-Sendungen, zahlte Pensionsgelder aus, gab Sportlose aus, die er kontrollierte und verrechnete, führte Ein- und Auszahlungen von Erlagscheinen und Sparbüchern durch und schloss Bausparverträge ab. Alle zehn Tage verrechnete er die Lager (Briefmarken, Geldvorschuss, lose Wertbriefe). 1.
  5. Ohne die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers bei privaten Unternehmen hätte er seine Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht in einem erheblich geringeren Ausmaß ausüben können. 1.
  6. In der Zeit nach dem
  7. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf: 1.
  8. In der Zeit nach dem
  9. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert zu 100% zu 42,86% Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.761 Tage Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.800 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 1.800 Tage Summe sonstige Zeiten 1.761 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 1.761 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 754,7646 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 2.554,7646 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Differenz (Vorr.-Vergl.st.t.) 431,7646 Tage BDA pauschaliert XXXX Tage römisch 40 Tage BDA neu XXXX Tage römisch 40 Tage Der erstmals für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers war der XXXX und erfolgte unter Ausschluss der vor der Vollendung seines
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Der erstmals für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers war der römisch 40 und erfolgte unter Ausschluss der vor der Vollendung seines
  11. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  12. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  13. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Das pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug XXXX Tage.Das pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug römisch 40 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 431,7646 Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 431,7646 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt daher ( XXXX + 431,7646) XXXX Tage.Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt daher ( römisch 40 + 431,7646) römisch 40 Tage.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH). Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres des Beschwerdeführers festgesetzte Vorrückungsstichtag XXXX ergibt sich aus dem Bescheid der damaligen Post- und Telegraphendirektion vom XXXX . Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es sich hierbei um den diskriminierenden Vorrückungsstichtag handelt (VH, S. 4). Der mit Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgelegte Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2011, mit welchem der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, erfolgte laut beigelegter Berechnung hingegen unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten (ab XXXX ).Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  5. Lebensjahres des Beschwerdeführers festgesetzte Vorrückungsstichtag römisch 40 ergibt sich aus dem Bescheid der damaligen Post- und Telegraphendirektion vom römisch 40 . Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es sich hierbei um den diskriminierenden Vorrückungsstichtag handelt (VH, S. 4). Der mit Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgelegte Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2011, mit welchem der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, erfolgte laut beigelegter Berechnung hingegen unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten (ab römisch 40 ). 2.
  7. Die terminlichen und sachlichen Feststellungen zu den Vordienstzeiten bestätigte der Beschwerdeführer in der VH explizit (VH, S. 4). Diese sind auch seinem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen der Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft ergeben sich ebenfalls aus seinen Ausführungen in der VH (VH, S. 5 f). Dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Jahr als Vertragsbediensteter im Schalterdienst tätig war, ebenso wie nachfolgend als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH. Demnach sei er im ersten Jahr als Vertragsbediensteter XXXX bei der Umleitung tätig gewesen und in den Jahren XXXX bis XXXX wie auch als Beamter am Schalter, auch wenn er auf nochmalige Nachfrage ergänzend ausführte, ab XXXX „sogar mehr“ gemacht zu haben, nämlich auch „Leitertätigkeiten“ und „PT 4“, die er zuvor als Vertragsbediensteter am Gesamtschalter nicht gemacht habe (VH, S. 5 f). In seiner Beschwerde verwies er ebenfalls auf seine Tätigkeiten am Schalter sowohl als Vertragsbediensteter als auch als Beamter, jeweils in der Verwendungsgruppe PT 5 (Beschwerde, S. 11). Dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Jahr als Vertragsbediensteter im Schalterdienst tätig war, ebenso wie nachfolgend als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH. Demnach sei er im ersten Jahr als Vertragsbediensteter römisch 40 bei der Umleitung tätig gewesen und in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 wie auch als Beamter am Schalter, auch wenn er auf nochmalige Nachfrage ergänzend ausführte, ab römisch 40 „sogar mehr“ gemacht zu haben, nämlich auch „Leitertätigkeiten“ und „PT 4“, die er zuvor als Vertragsbediensteter am Gesamtschalter nicht gemacht habe (VH, S. 5 f). In seiner Beschwerde verwies er ebenfalls auf seine Tätigkeiten am Schalter sowohl als Vertragsbediensteter als auch als Beamter, jeweils in der Verwendungsgruppe PT 5 (Beschwerde, S. 11). 2.
  8. Dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Postbeamter ohne die Vortätigkeiten in der Privatwirtschaft nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, ergibt sich daraus, dass es sich bei den festgestellten Tätigkeiten als Arbeiter in einem Seilbahnbetrieb und in Lagern im Kfz-Einzelhandel, in einem Fotolabor und bei einem Hersteller von Fenstern um völlig unterschiedliche Branchen und Tätigkeiten handelte, die nicht miteinander vergleichbar sind, auch wenn der Beschwerdeführer als Postbeamter ebenfalls Kontrolltätigkeiten durchführte und Lagerbestände verrechnete. Jedoch kontrollierte er in der Privatwirtschaft nach seinen Angaben (VH, S. 5 f) etwa die Laufseile bei der Seilbahn, Schneeräumungen sowie Werkzeuge und Maschinen, als Postbeamter hingegen etwa die Sendungen und die korrekte Zustellung, wobei es sich um gänzlich verschiedene Vorgänge handelte. Zudem war er – wie soeben ausgeführt – unmittelbar vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits rund vier Jahre lang als Vertragsbediensteter im Schalterdienst tätig, sodass auch die von ihm in der VH hervorgehobenen Kundenkontakte während seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft, die er auch als Postbeamter hatte (VH, S. 6), in den Hintergrund treten. Aus seinen Ausführungen in der VH ergibt sich zudem, dass Hauptbestandteil seiner Tätigkeiten bei der Post die Tätigkeiten am Schalter im Rahmen der Paket- und Briefsendungen, die Durchführung von Ein- und Auszahlungen sowie diverse Verrechnungen waren, die er im Rahmen seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft nicht durchführte. Die von ihm erwähnte Dekadenverrechnung der Lager, die er sowohl in der Privatwirtschaft als auch bei der Post durchgeführt habe, habe auch nur alle zehn Tage stattgefunden (VH, S. 5 und 6), womit sie nur von untergeordneter Bedeutung war. Darüber hinaus fand diese in anderen Branchen statt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Tätigkeiten als Postbeamter ohne die Vortätigkeiten nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte nachkommen können. 2.
  9. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des Besoldungsdienstalters (Beilage ./A) deckt sich mit rund zwei Tagen Unterschied mit der Berechnung der belangten Behörde laut Vorlage vom 05.03.2025, der lediglich auf eine unterschiedliche tageweise Berechnung zurückzuführen ist.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 9 leg. cit. ist bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169g

in der geltenden Fassung tritt.

Absatz 9, leg. cit. ist bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.
  2. § 12 GehG in der Fassung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
  4. Paragraph 12, GehG in der Fassung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder […] 4. die Zeit […]
  2. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.2.4.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: 3.2.4.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]
(3)Zeiten

Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

(3)Zeiten

Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt. […]“ 3.2.
  4. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 3 leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Z 4 leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. 3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Ziffer 3, leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Ziffer 4, leg. cit sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.6.
  2. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.3.2.6.

  1. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen (und nicht – wie der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vermeint – der mit Bescheid vom 03.10.2011 neu unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag XXXX heranzuziehen). Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen (und nicht – wie der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vermeint – der mit Bescheid vom 03.10.2011 neu unter Berücksichtigung von vor der Vollendung seines

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzte Vorrückungsstichtag römisch 40 heranzuziehen). In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter ( XXXX bis XXXX ) ein. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter ( römisch 40 bis römisch 40 ) ein. Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung darin erblickt, dass keine gänzliche Anrechnung seiner Lehrzeiten erfolgte, ist auf § 169g Abs. 3 Z 5 GehG zu verweisen, wonach – abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 leg. cit. – selbst Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann (zur Gänze) voranzustellen sind, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, was auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Laut Gerichtshof der Europäischen Union ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung darin erblickt, dass keine gänzliche Anrechnung seiner Lehrzeiten erfolgte, ist auf Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG zu verweisen, wonach – abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 leg. cit. – selbst Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann (zur Gänze) voranzustellen sind, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist, was auf den Fall des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Laut Gerichtshof der Europäischen Union ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Da der Beschwerdeführer seine Lehrzeiten zudem bei einem privaten Unternehmen und nicht bei einer Gebietskörperschaft zurücklegte, sind diese nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.2.6.
  2. Hinsichtlich der übrigen Zeiten als Arbeiter bei diversen privaten Unternehmen, etwa bei Seilbahnunternehmen, deren gänzliche Anrechnung der Beschwerdeführer begehrt, ist wie folgt auszuführen: Eine Gleichwertigkeit der dortigen Aufgaben des Beschwerdeführers mit jenen in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Postbeamter nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c iVm § 169g Abs. 3 Z 3 GehG ist nicht anzunehmen, da es sich bei den jeweils festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter bei Seilbahnbetrieben und im Lager um völlig unterschiedliche in unterschiedlichen Branchen handelte. So kontrollierte er in der Privatwirtschaft etwa die Laufseile der Seilbahn, Schneeräumungen, Werkzeuge und Maschinen, während er als Postbeamter etwa die Sendungen und die korrekte Zustellung kontrollierte, wobei es sich somit um gänzlich verschiedene Vorgänge handelte. Insbesondere war der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Schalterdienst tätig, nahm etwa Briefe, Pakete und Telegramme an und führte Ein- und Auszahlungen sowie diverse Verrechnungen durch, was in der Privatwirtschaft nicht Teil seiner Aufgaben war. Die Dekadenverrechnung der Lager fand nur alle zehn Tage statt und war somit nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G zu mindestens 75% entsprochen haben. Eine Gleichwertigkeit der dortigen Aufgaben des Beschwerdeführers mit jenen in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Postbeamter nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG ist nicht anzunehmen, da es sich bei den jeweils festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter bei Seilbahnbetrieben und im Lager um völlig unterschiedliche in unterschiedlichen Branchen handelte. So kontrollierte er in der Privatwirtschaft etwa die Laufseile der Seilbahn, Schneeräumungen, Werkzeuge und Maschinen, während er als Postbeamter etwa die Sendungen und die korrekte Zustellung kontrollierte, wobei es sich somit um gänzlich verschiedene Vorgänge handelte. Insbesondere war der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Schalterdienst tätig, nahm etwa Briefe, Pakete und Telegramme an und führte Ein- und Auszahlungen sowie diverse Verrechnungen durch, was in der Privatwirtschaft nicht Teil seiner Aufgaben war. Die Dekadenverrechnung der Lager fand nur alle zehn Tage statt und war somit nur von untergeordneter Bedeutung. Es ist daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu mindestens 75% entsprochen haben. Eine Anrechnung

§ 12Abs. 3 Geh

G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Anrechnung

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038).Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038). Im konkreten Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Postbeamter im ersten halben Jahr ohne die geltend gemachten Tätigkeiten bei Seilbahnbetrieben und in der Lagerverwaltung nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, zumal er unmittelbar davor bereits rund vier Jahre lang als Vertragsbediensteter ebenfalls im Schalterdienst tätig war, sodass auch die von ihm hervorgehobenen Kundenkontakte während seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft in den Hintergrund treten. Wie oben dargelegt, handelte es sich um gänzlich unterschiedliche Branchen, Tätigkeiten sowie Kontrollvorgänge. Insbesondere war der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Schalterdienst tätig und nahm etwa Briefe, Pakete und Telegramme an, führte diverse Verrechnungen durch, nahm Ein- und Auszahlungen vor und schloss Bausparverträge ab, wobei er solche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft nicht durchführte. Von einer besonderen Bedeutung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft bei Seilbahnbetrieben und in der Lagerverwaltung im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Postbeamter ist daher nicht auszugehen. Insofern der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vorbringt, dass seine gegenständlichen Tätigkeiten im Zeitraum vom XXXX bis XXXX als nützliche Berufstätigkeiten zur Gänze anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass § 12 in der

§ 169gAbs. 2 Geh

G anzuwenden Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte.Insofern der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vorbringt, dass seine gegenständlichen Tätigkeiten im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als nützliche Berufstätigkeiten zur Gänze anzurechnen seien, ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 12, in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwenden Fassung den Begriff der „nützlichen“ Berufstätigkeit noch nicht kannte. Im Ergebnis sind die Zeiten des Beschwerdeführers bei diversen privaten Unternehmen daher lediglich als sonstige Zeiten zu berücksichtigen, wovon auch die belangte Behörde in ihrer am 05.03.2025 vorgelegten Berechnung richtigerweise ausging.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.761 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen – wie oben dargelegt – auch seine Lehrzeiten und Zeiten ohne Beschäftigung. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  3. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.761 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen – wie oben dargelegt – auch seine Lehrzeiten und Zeiten ohne Beschäftigung. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.761 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86%, somit 754,7646 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher – da er vor dem 01.05.1995 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist – unlimitiert hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes und auch unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.761 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86%, somit 754,7646 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.800 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 754,7646 Tagen (gesamt 2.554,7646 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 1.800 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 754,7646 Tagen (gesamt 2.554,7646 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 431,7646 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 ( XXXX Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um 431,7646 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung XXXX Tage (gerundet: XXXX Tage) zu betragen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 431,7646 Tagen aufweist und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 ( römisch 40 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 431,7646 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung römisch 40 Tage (gerundet: römisch 40 Tage) zu betragen. Betreffend die aus dieser Verbesserung des Besoldungsdienstalters resultierende Nachzahlung der Bezüge und den Verjährungszeitpunkt ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch hierüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

, Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg. cit. durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169g

in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte.Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im Mai 2021 bei der Dienstbehörde aufgenommen wurde (siehe das im Akt liegende Schreiben der Dienstbehörde vom 19.05.2021, „Betreff: Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG“, in dem der Beschwerdeführer u.a. darüber informiert wurde, dass seine besoldungsrechtliche Stellung von Amts bescheidmäßig neu festzusetzen ist). Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren von Amts wegen aufgenommen wurde und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch das verwaltungsbehördliche Verfahren erst im Mai 2021 bei der Dienstbehörde aufgenommen wurde (siehe das im Akt liegende Schreiben der Dienstbehörde vom 19.05.2021, „Betreff: Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG“, in dem der Beschwerdeführer u.a. darüber informiert wurde, dass seine besoldungsrechtliche Stellung von Amts bescheidmäßig neu festzusetzen ist). Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist – auch in Hinblick auf die durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügte Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG – höchstgerichtlich nicht geklärt.Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist – auch in Hinblick auf die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügte Bestimmung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG – höchstgerichtlich nicht geklärt. Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 leg. cit. – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Weiters existiert zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, leg. cit. – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2267997.1.00

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