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{'item': 'W122 2307146-1'}

Obsah (11)§ 169fArt. 133§ 75§ 169c§ 6§ 24§ 28§ 169g§ 12§ 113§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW122 2307146-1 Spruch, W122 2307146-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169f

Gehaltsgesetz 1956 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.451,3334 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um 448 Tage verbessert. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.451,3334 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um 448 Tage verbessert. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Weiters stellte er einen Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 dahingehend, dass die mit dem ihm vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

§ 75Abs.

2 leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. Nr. 447/1990 sei auch für die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Weiters stellte er einen Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, dahingehend, dass die mit dem ihm vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, sei auch für die verfahrensgegenständliche Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant. 3. Mit am 06.02.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ansuchen vom 06.07.1994 die Berücksichtigung seines Karenzurlaubes für die dienstzeitabhängigen Rechte beantragt habe. Mit Schreiben vom 20.03.1995 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seinem Ansuchen mangels Vorliegens der Voraussetzung der (überwiegenden) Maßgeblichkeit von anderen als privaten Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes nicht entsprochen werden könne. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen mit Schreiben vom 24.06.1999 vollumfänglich zurückgezogen. § 241a Abs. 1 BDG 1979 besage im Zusammenhang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, dass auf Karenzurlaube, die

§ 75

BDG 1979 in einer bis zum Ablauf des 30.06.1997 geltenden Fassung gewährt wurden, die Bestimmung des § 75 BDG 1979 in jener Fassung weiterhin anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Bewilligung des Karenzurlaubes in Kraft stand. Die damalige Ansicht des Bundesministers für Finanzen könne daher im Zuge einer heutigen Beurteilung weiterhin herangezogen werden. 3. Mit am 06.02.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ansuchen vom 06.07.1994 die Berücksichtigung seines Karenzurlaubes für die dienstzeitabhängigen Rechte beantragt habe. Mit Schreiben vom 20.03.1995 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seinem Ansuchen mangels Vorliegens der Voraussetzung der (überwiegenden) Maßgeblichkeit von anderen als privaten Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes nicht entsprochen werden könne. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Ansuchen mit Schreiben vom 24.06.1999 vollumfänglich zurückgezogen. Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 besage im Zusammenhang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, dass auf Karenzurlaube, die

Paragraph 75, BDG 1979 in einer bis zum Ablauf des 30.06.1997 geltenden Fassung gewährt wurden, die Bestimmung des Paragraph 75, BDG 1979 in jener Fassung weiterhin anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Bewilligung des Karenzurlaubes in Kraft stand. Die damalige Ansicht des Bundesministers für Finanzen könne daher im Zuge einer heutigen Beurteilung weiterhin herangezogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W3 ernannt.1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe W3 ernannt. Vom Wintersemester XXXX bis Wintersemester XXXX absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften. Vom Wintersemester römisch 40 bis Wintersemester römisch 40 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt und mitgeteilt, dass diese Zeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt und mitgeteilt, dass diese Zeit für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Mit Schreiben vom 06.07.1994 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom 24.06.1999 zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A überstellt, wobei ein Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren in Abzug gebracht wurde. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A überstellt, wobei ein Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren in Abzug gebracht wurde. Mit Wirksamkeit vom XXXX erfolgte seine Überleitung in die Verwendungsgruppe A
  4. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 erfolgte seine Überleitung in die Verwendungsgruppe A
  5. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde er auf die Planstelle eines Richters des Bundesfinanzgerichts, Verwendungsgruppe R1c, ernannt.Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde er auf die Planstelle eines Richters des Bundesfinanzgerichts, Verwendungsgruppe R1c, ernannt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer absolvierte vom XXXX bis XXXX eine Lehre als Großhandelskaufmann bei einem privaten Unternehmen. Danach war er als kaufmännischer Angestellter und Skilehrer tätig. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er seinen Präsenzdienst.1.
  7. Der Beschwerdeführer absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als Großhandelskaufmann bei einem privaten Unternehmen. Danach war er als kaufmännischer Angestellter und Skilehrer tätig. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er seinen Präsenzdienst. 1.
  8. In der Zeit nach dem
  9. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf:1.
  10. In der Zeit nach dem
  11. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86% Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.286 Tage Präsenzdienst XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 237 Tage Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 181 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 237 Tage Summe sonstige Zeiten 1.467 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 1.467 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 628,7562 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 865,7562 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Korrektur in BDA-Tagen 448 Tage BDA pauschaliert 9.003,3334 Tage BDA neu 9.451,3334 Tage Der erstmals für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der XXXX . Zeiten vor der Vollendung seines
  12. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt.Der erstmals für das laufende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis festgesetzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der römisch 40 . Zeiten vor der Vollendung seines
  13. Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  14. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  15. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Das pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 9.003,3334 Tage.Das pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 9.003,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 448 Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 448 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt daher (9.003,3334 + 448) 9.451,3334 Tage.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vordienstzeiten und das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, ebenso wenig wie den anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A in Abzug gebrachten Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren (siehe hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 21.01.2014, aus welchem sich auch seine Ernennung auf die Planstelle eines Richters des Bundesfinanzgerichts mit Wirksamkeit vom XXXX ergibt). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vordienstzeiten und das pauschale Besoldungsdienstalter nach der Überleitung zog der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, ebenso wenig wie den anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A in Abzug gebrachten Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren (siehe hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 21.01.2014, aus welchem sich auch seine Ernennung auf die Planstelle eines Richters des Bundesfinanzgerichts mit Wirksamkeit vom römisch 40 ergibt). Nur die begehrte gänzliche Berücksichtigung des gewährten Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte wird als (vermeintlich strittiges) Sachverhaltselement vorgebracht, wobei der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Es wird hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich der maßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall aus dem Akteninhalt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der anlässlich der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A in Abzug gebrachte Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, ebenso wenig wie sonstige Sachverhaltselemente. Das einzige (vermeintlich strittige) Sachverhaltselement laut Beschwerde betrifft den dem Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub, der nach seinem Vorbringen für die dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen sei, sowie den in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990. Dieser ist allerdings nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Der anlässlich der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A in Abzug gebrachte Überstellungsverlust im Ausmaß von vier Jahren wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, ebenso wenig wie sonstige Sachverhaltselemente. Das einzige (vermeintlich strittige) Sachverhaltselement laut Beschwerde betrifft den dem Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub, der nach seinem Vorbringen für die dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen sei, sowie den in der Beschwerde gestellten Antrag nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,. Dieser ist allerdings nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005, mwN). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 9 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, nicht aber über einen Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. Nr. 447/1990 – den der Beschwerdeführer zwar im Jahr 1994 stellte, in der Folge jedoch zurückzog und nunmehr neuerlich in seiner Beschwerde stellte – abgesprochen, sodass ein Abspruch hierüber seitens des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von der Frage eines bestehenden Antragsrechts – zu unterbleiben hatte. „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005, mwN). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, nicht aber über einen Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, – den der Beschwerdeführer zwar im Jahr 1994 stellte, in der Folge jedoch zurückzog und nunmehr neuerlich in seiner Beschwerde stellte – abgesprochen, sodass ein Abspruch hierüber seitens des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von der Frage eines bestehenden Antragsrechts – zu unterbleiben hatte. Im Übrigen bleibt die mit Bescheid vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte Mitteilung, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, selbst unter Bejahung eines Antragsrechts des Beschwerdeführers aufrecht.Im Übrigen bleibt die mit Bescheid vom römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgte Mitteilung, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, selbst unter Bejahung eines Antragsrechts des Beschwerdeführers aufrecht. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.1.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023 werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 9 leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169g

in der geltenden Fassung tritt.

Absatz 9, leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.3.

§ 12Geh

G in der Fassung BGBI. I Nr. 96/2007 werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte vorangesetzt.3.2.3.

Paragraph 12, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007, werden dem Tag der Anstellung – unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten – zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling zur Gänze vorangesetzt. Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a leg. cit. nicht erfüllen, werden, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte vorangesetzt. 3.2.4.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh

G anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: 3.2.4.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

dieser Fassung sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
  1. a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
  3. b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte.“ 3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 4 leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.3.2.5. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so wären die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so wären die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und das pauschale Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein (237 Tage). Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.467 Tage. Die Summe der sonstigen Zeiten, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.467 Tage. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in der geltenden Fassung iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Unter diese sonstigen Zeiten fallen die Zeiten, die der Beschwerdeführer bei privaten Unternehmen zurückgelegt hat und etwa auch Zeiten ohne Beschäftigung. Hinsichtlich seiner Lehrzeiten ist darauf zu verweisen, dass selbst Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann (zur Gänze) voranzustellen sind, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Dies trifft auf den Fall des Beschwerdeführers – der seine Lehrzeiten zudem bei einem privaten Unternehmen zurückgelegt hat – nicht zu, weshalb seine Lehrzeiten ebenfalls nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer weist somit 1.467 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86%, somit 628,7562 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 237 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 628,7562 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren (gesamt 865,7562 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 237 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 628,7562 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren (gesamt 865,7562 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da dieser Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 448 Tagen aufweist (wobei die Dezimaltage hinsichtlich des Vergleichsstichtags im Hintergrund übernommen wurden), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (9.003,3334 Tage) um 448 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt – 9.451,3334 Tage zu betragen.Da dieser Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 448 Tagen aufweist (wobei die Dezimaltage hinsichtlich des Vergleichsstichtags im Hintergrund übernommen wurden), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (9.003,3334 Tage) um 448 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt – 9.451,3334 Tage zu betragen. Betreffend den dem Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub und seinen in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 ist – wie bereits oben dargelegt – darauf zu verweisen, dass dieser Antrag nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005, mwN). Ein Abspruch hierüber seitens des Bundesverwaltungsgerichts hatte daher – unabhängig von der Frage eines bestehenden Antragsrechts des Beschwerdeführers – zu unterbleiben. Betreffend den dem Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub und seinen in der Beschwerde gestellten Antrag nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist – wie bereits oben dargelegt – darauf zu verweisen, dass dieser Antrag nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vergleiche etwa VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005, mwN). Ein Abspruch hierüber seitens des Bundesverwaltungsgerichts hatte daher – unabhängig von der Frage eines bestehenden Antragsrechts des Beschwerdeführers – zu unterbleiben. Im Übrigen bleibt die mit Bescheid vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte Mitteilung, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, selbst unter Bejahung eines Antragsrechts aufrecht.Im Übrigen bleibt die mit Bescheid vom römisch 40 an den Beschwerdeführer erfolgte Mitteilung, dass die Zeiten des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, selbst unter Bejahung eines Antragsrechts aufrecht. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zum jüngsten Entdiskriminierungsversuch des Gesetzgebers liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2307146.1.00

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