G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 13.07.2021 schriftlich und am 28.06.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 13.07.2021 schriftlich und am 28.06.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 10.06.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 19.04.2021, Zl. 1265238905/200478315, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen, ua: Eine Geburtsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021 der BF; ein Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF als verheiratet geführt wird; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 29.06.2020, mit welchem nach Klage der BF auf Heiratsbestätigung das Datum und der Ort der Eheschließung mit 10.05.2019, XXXX bestätigt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, in der das Datum des Vertrages mit 10.05.2019, die zuständige Behörde mit Scharia - Gericht, das Datum des Dokuments mit 29.06.2020 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 16.08.2020 angegeben werden.Eine Geburtsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021 der BF; ein Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF als verheiratet geführt wird; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 29.06.2020, mit welchem nach Klage der BF auf Heiratsbestätigung das Datum und der Ort der Eheschließung mit 10.05.2019, römisch 40 bestätigt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, in der das Datum des Vertrages mit 10.05.2019, die zuständige Behörde mit Scharia - Gericht, das Datum des Dokuments mit 29.06.2020 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 16.08.2020 angegeben werden. Die BF führte im mit 28.06.2022 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 29.06.2020 an. Im Interview vor der Botschaft am 28.06.2022 gab die BF zu Protokoll, dass sie am 10.05.2019 im Elternhaus der Bezugsperson von einem Scheich getraut worden seien. Zwei namentlich genannte Nachbarn seien Trauzeugen gewesen. Aus Rücksicht auf einen verstorbenen Nachbarn habe es keine Party gegeben. Sie habe nur das angeschlossene Foto von ihrer Verlobung am 20.04.2019. Von Mai 2019 bis Februar 2020 hätten sie im Elternhaus der Bezugsperson zusammengewohnt. Der Schwiegervater der BF, der gleichzeitig ihr Onkel sei, habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der gerichtlichen Bestätigung des Ehevertrages gekümmert. Im Zuge des Botschaftsinterviews legte die BF ein angebliches Verlobungsfoto - eine auf eine A4-Seite kopierte Fotoaufnahme einer Frau und eines Mannes, bei denen es sich um die BF und die Bezugsperson handeln würde, mit darunter angebrachtem Vermerk „20.04.2019 engagement picture“ - vor. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 10.06.2020 an, dass sie mit der mit Namen und Geburtsdatum genannten BF verheiratet sei. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 23.02.2021 gab die Bezugsperson an, dass sie die BF am 10.05.2019 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet habe. Es gebe eine Heiratsurkunde und ein Familienbuch. Es gebe keine Fotos, da es aufgrund eines Todesfalls in der Nachbarschaft aus Respekt keine Hochzeitsfeier gegeben habe. Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 19.04.2021 an das BFA weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.07.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus
G 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft nicht geklärt werden habe können.Mit Schreiben vom 11.07.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft nicht geklärt werden habe können. In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom 10.07.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die BF sowie die Bezugsperson seien zur Prüfung der Familieneigenschaft zu einer Paralleleinvernahme am 28.06.2023 geladen worden, zu der die BF unentschuldigt nicht erschienen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass weder die BF noch die Bezugsperson an einer Verfahrensfortsetzung interessiert seien. Darüber hinaus sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes keine gültige Ehe geschlossen worden. Die BF sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht volljährig gewesen. Aus keinem Dokument gehe hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten worden sei und es zu einer gültigen Eheschließung nach traditionellem Recht gekommen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass, da ein Nachbar verstorben sei, keine Hochzeitsfeier stattgefunden habe, zumal zwei Nachbarn Zeugen der angeblich traditionellen Eheschließung gewesen seien. Weiter sei das Familienbuch ohne Foto des angeblichen Ehemannes beantragt bzw. erstellt worden, obwohl die angebliche Eheschließung bereits am 10.05.2019 stattgefunden habe und die Ausreise der Bezugsperson erst am 01.02.2020 erfolgt sei. Man gehe davon aus, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG 2005 nie bestanden habe. Aus dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom 10.07.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die BF sowie die Bezugsperson seien zur Prüfung der Familieneigenschaft zu einer Paralleleinvernahme am 28.06.2023 geladen worden, zu der die BF unentschuldigt nicht erschienen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass weder die BF noch die Bezugsperson an einer Verfahrensfortsetzung interessiert seien. Darüber hinaus sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes keine gültige Ehe geschlossen worden. Die BF sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht volljährig gewesen. Aus keinem Dokument gehe hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten worden sei und es zu einer gültigen Eheschließung nach traditionellem Recht gekommen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass, da ein Nachbar verstorben sei, keine Hochzeitsfeier stattgefunden habe, zumal zwei Nachbarn Zeugen der angeblich traditionellen Eheschließung gewesen seien. Weiter sei das Familienbuch ohne Foto des angeblichen Ehemannes beantragt bzw. erstellt worden, obwohl die angebliche Eheschließung bereits am 10.05.2019 stattgefunden habe und die Ausreise der Bezugsperson erst am 01.02.2020 erfolgt sei. Man gehe davon aus, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nie bestanden habe. Aus dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 12.07.2023 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung des BFA vom 11.07.2023 und der Stellungnahme des BFA vom 10.07.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). In ihrer Stellungnahme an die ÖB Damaskus vom 21.07.2023 brachte die Rechtsvertreterin der BF zusammengefasst vor: Die BF sei die Cousine der Bezugsperson. Der verstorbene Vater der BF sei der Bruder des Vaters der Bezugsperson gewesen. Nach dem Tod des Vaters der BF habe der Vater der Bezugsperson die rechtliche Vormundschaft für die BF übernommen. Im Jahr 2017/2018 habe die Bezugsperson die BF gefragt, ob sie ihre Frau werden wolle. Dem habe die BF zugestimmt. Der Vater der Bezugsperson, der sowohl der rechtliche Vertreter der BF als auch der Bezugsperson gewesen sei, habe dieser Verbindung zugestimmt. Nach mehr als einem Jahr Verlobungszeit habe die Heirat am 10.05.2019 zu Hause im Dorf XXXX nahe XXXX stattgefunden. Der Zeremonie hätten die Eltern, Geschwister, sowie diverse Onkel und Tanten beigewohnt. Die Hochzeit habe aus einer Zeremonie und einem gemeinsamen Abendessen bestanden. Auf weitere Feierlichkeiten sei verzichtet worden, da am Tag zuvor ein Nachbar verstorben sei und man Rücksicht auf dessen Familie nehmen habe wollen. Nach der Eheschließung sei die BF in das Haus der Familie der Bezugsperson gezogen, wo beide bis zu deren Flucht zusammengelebt hätten. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe die BF im Sommer 2020 durch den Vater und Bruder der Bezugsperson die notwendigen Familienpapiere - Heiratsbestätigung, Heiratsurkunde, Familienregister, Familienbuch - ausstellen lassen. Im Rahmen der Ausstellung der Papiere habe der Vater der Bezugsperson die Zustimmung zur Eheschließung bekräftigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA das Vorliegen einer gültigen Ehe anzweifle, habe doch das Scharia - Gericht in seinem Urteil vom 29.06.2020 die rechtsgültige Eheschließung bestätigt. Der Vater der Bezugsperson sei auch der rechtliche Vertreter der BF. Dieser habe der Eheschließung im Vorhinein zugestimmt, sei bei der Eheschließung anwesend gewesen und habe auch dort seine Zustimmung wiederholt. Ebenfalls habe er seine Zustimmung erneut vor dem Scharia Gericht bestätigt, als die Heiratsbestätigung beantragt worden sei. In ihrer Stellungnahme an die ÖB Damaskus vom 21.07.2023 brachte die Rechtsvertreterin der BF zusammengefasst vor: Die BF sei die Cousine der Bezugsperson. Der verstorbene Vater der BF sei der Bruder des Vaters der Bezugsperson gewesen. Nach dem Tod des Vaters der BF habe der Vater der Bezugsperson die rechtliche Vormundschaft für die BF übernommen. Im Jahr 2017 aus 2018, habe die Bezugsperson die BF gefragt, ob sie ihre Frau werden wolle. Dem habe die BF zugestimmt. Der Vater der Bezugsperson, der sowohl der rechtliche Vertreter der BF als auch der Bezugsperson gewesen sei, habe dieser Verbindung zugestimmt. Nach mehr als einem Jahr Verlobungszeit habe die Heirat am 10.05.2019 zu Hause im Dorf römisch 40 nahe römisch 40 stattgefunden. Der Zeremonie hätten die Eltern, Geschwister, sowie diverse Onkel und Tanten beigewohnt. Die Hochzeit habe aus einer Zeremonie und einem gemeinsamen Abendessen bestanden. Auf weitere Feierlichkeiten sei verzichtet worden, da am Tag zuvor ein Nachbar verstorben sei und man Rücksicht auf dessen Familie nehmen habe wollen. Nach der Eheschließung sei die BF in das Haus der Familie der Bezugsperson gezogen, wo beide bis zu deren Flucht zusammengelebt hätten. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe die BF im Sommer 2020 durch den Vater und Bruder der Bezugsperson die notwendigen Familienpapiere - Heiratsbestätigung, Heiratsurkunde, Familienregister, Familienbuch - ausstellen lassen. Im Rahmen der Ausstellung der Papiere habe der Vater der Bezugsperson die Zustimmung zur Eheschließung bekräftigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA das Vorliegen einer gültigen Ehe anzweifle, habe doch das Scharia - Gericht in seinem Urteil vom 29.06.2020 die rechtsgültige Eheschließung bestätigt. Der Vater der Bezugsperson sei auch der rechtliche Vertreter der BF. Dieser habe der Eheschließung im Vorhinein zugestimmt, sei bei der Eheschließung anwesend gewesen und habe auch dort seine Zustimmung wiederholt. Ebenfalls habe er seine Zustimmung erneut vor dem Scharia Gericht bestätigt, als die Heiratsbestätigung beantragt worden sei. Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus nach Erhalt der Stellungnahme mit, dass die negative Stellungnahme vom 10.07.2023 aufrecht bleibe. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 02.08.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Durch das Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 21.07.2023 habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.
Vm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 02.08.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Durch das Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 21.07.2023 habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2023, in der vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.10.2023, beim BVwG eingelangt am 30.10.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Hinweis darauf übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson am 10.05.2019 eine traditionelle Ehe geschlossen worden sei. Die BF war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung 17 Jahre alt. Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine angebliche Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am 10.05.2019 ist nicht vorhanden. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG); vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG); vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seiner Mitteilung
G 2005 davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht geklärt habe werden können, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seiner Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht geklärt habe werden können, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und, darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen würden.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und, darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21 und erneut jüngst mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0134-6, ebenso ausdrücklich festgehalten und klargestellt, dass selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert ist, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist. Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Wie dargelegt, kann die behauptete traditionelle Eheschließung nicht als glaubhaft angesehen werden. Da es gegenständlich somit schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestandenen Ehe im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mangelt, war auf das zusätzliche Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht mehr einzugehen.Da es gegenständlich somit schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestandenen Ehe im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mangelt, war auf das zusätzliche Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht mehr einzugehen.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2280420.1.00
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