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{'item': 'W171 2292612-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW171 2292612-1 Spruch, W171 2292612-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2022 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 30.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in seinem Heimatland herrsche Krieg, er wolle nicht zum Militär und nicht kämpfen, wobei er von der Kurdischen Partei unter Druck gesetzt worden sei, ein Waffe zu tragen. Auch habe es seitens der Kurden Versuche gegeben, ihn zu inhaftieren. Zwischen Kurden und Arabern gebe es darüber hinaus im Rassismus wurzelnde Probleme, wovon er als ethnischer Araber betroffen sei.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, es bestehe die Gefahr der Rekrutierung durch das syrische Regime, weil dieses im Herkunftsort des BF, der Stadt XXXX , Sicherheitsquadrate halte.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, es bestehe die Gefahr der Rekrutierung durch das syrische Regime, weil dieses im Herkunftsort des BF, der Stadt römisch 40 , Sicherheitsquadrate halte.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF vorbrachte, es habe auch Rekrutierungsversuche der Kurden gegeben.
  6. Mit Parteiengehör vom 23.01.2025 wurde dem BF die Änderung der Lage durch den Sturz des Assad-Regimes vorgehalten und ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 07.02.2025 brachte der BF vor, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte, da er eine Bedrohung durch kurdische Gruppierungen vorgebracht habe und diese Gefährdung weiterhin aufrecht sei. Die Situation in seinem Herkunftsort sei nicht friedlich. Dabei legte der BF zwei Berichte über die Situation in Syrien vor: Ecoi.net: Human Rights Watch – World Report 2025 – Syria, veröffentlicht im Jänner 2025 und UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, veröffentlicht im Dezember
  7. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie Einschau in den Verwaltungsakt und folgende Dokumente: ● syrischer Personalausweis (OZ 1, S 21 f); ● Militärbuch (OZ 1, S 23 ff); ● Fotokonvolut, das den BF bei der Teilnahme an einer Demonstration in Wien zeigt ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (in Folge kurz „LIB“); ● Themenbericht der Staatendokumentation, „Syrien Grenzübergänge“, Version 1, vom 25.10.2023; ● Danish Immigration Service – Syria, Treatment upon return von Mai 2022; ● Ecoi.net: Human Rights Watch – World Report 2025 – Syria EUAA, Jänner 2025 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, Dezember 2024 (in Folge kurz „UNHCR“). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  9. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers: 1.1.
  10. Allgemeines Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX Stadt, im Gouvernement al-Hasaka geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt hat. Im Jahr 2015 wohnte er bis zu seiner neuerlichen Ausreise weitere neun Monate in XXXX Stadt (AS 69 ff). Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am römisch 40 in Syrien in römisch 40 Stadt, im Gouvernement al-Hasaka geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt hat. Im Jahr 2015 wohnte er bis zu seiner neuerlichen Ausreise weitere neun Monate in römisch 40 Stadt (AS 69 ff). Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei ist er schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 5, 11, 13). 1.1.
  11. Zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: Der Wohnort des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der kurdischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (in Folge auch „AANES“). Der Beschwerdeführer wurde und wird in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Das syrische Regime unter Baschar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Wehrdienst für die kurdischen Kräfte („Selbstverteidigungspflicht“) geleistet. Der BF ist dem Altersrahmen für den Einzug zur „Selbstverteidigungspflicht“ bereits entwachsen. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle Einstellung gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES. Er möchte aber generell nicht an einem Krieg teilnehmen und nicht kämpfen, eine politische Motivation, nicht am Krieg teilzunehmen, hat er nicht. 1.1.
  12. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (OZ 8, S. 4). Er verfügt über einen syrischen Personalausweis (AS 59). Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers: In Syrien hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Tischler gearbeitet. Diese Tätigkeit übte er auch in der Türkei aus. Weiters betrieb er in Syrien ein Bekleidungsgeschäft (AS 70). Zur familiären Situation des Beschwerdeführers: Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Mutter wohnt im Herkunftsort des BF in Syrien, sein Vater ist 2022 verstorben. Er hat sieben Brüder und vier Schwestern. Sein ältester Bruder lebt im Herkunftsort des BF und arbeitet im öffentlichen Dienst. Auch zwei jüngere Brüder des BF leben in XXXX Stadt. Drei weitere Brüder leben im Ausland, einer ist bereits verstorben (AS 70).Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Mutter wohnt im Herkunftsort des BF in Syrien, sein Vater ist 2022 verstorben. Er hat sieben Brüder und vier Schwestern. Sein ältester Bruder lebt im Herkunftsort des BF und arbeitet im öffentlichen Dienst. Auch zwei jüngere Brüder des BF leben in römisch 40 Stadt. Drei weitere Brüder leben im Ausland, einer ist bereits verstorben (AS 70). 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.2.
  14. Zum Wehrdienst im kurdisch kontrollierten Gebiet: In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) einheitlich ein verpflichtender Militärdienst für Männer die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  15. Lebensjahr, entweder erreicht oder vollendet haben, wobei nicht festgestellt werden kann, welche der beiden Varianten zutrifft. Die Dauer beträgt ein Jahr und die Männer werden grundsätzlich nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, das hat sich seit 2020 nach und nach geändert (LIB, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““). Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt nur dann eine individuelle Verständigung an die Wehrpflichtigen an seinem Wohnsitz, wenn er sich dem Wehrdienst entzogen hat (LIB, Kapitel „Rekrutierungspraxis“ und „Wehrdienstverweigerung und Desertion“). Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglicht, ihren Dienst aufzuschieben oder sich von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Gelegentlich kam es zu willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist. 1.2.
  16. Zur Lage von Wehrdienstverweigerern im kurdisch kontrollierten Gebiet: Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. (LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“) Zur Lage ethnischer Araber, die im kurdisch kontrollierten Gebiet den Wehrdienst verweigern: Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, werden vor dem Gesetz gleichbehandelt. Auch die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich in der Regel gleich. (LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“) Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen haben, werden nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen wie Kurden; es wird mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt, um einen Aufstand zu vermeiden.
  17. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: 2.
  18. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren, wobei die entsprechenden Fundstellen bereits bei den Feststellungen angeführt sind. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum behördlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. 2.
  19. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: Die Feststellung, dass der BF bereits zu alt ist, um für die „Selbstverteidigungspflicht“ rekrutiert zu werden, ergibt sich aus den Länderinformationen, wonach nur Personen rekrutiert werden, die Jahrgang 1998 oder jünger sind (LIB, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien). Eine Änderung dieser Praxis hat sich im Rahmen des Verfahrens nicht gezeigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien individuell weder bedroht gewesen ist, noch es zu Übergriffen auf ihn kam, gründet in seinen Angaben in seiner Ersteinvernahme vor der Fremdenpolizei, in der Niederschrift und seiner hg Einvernahme: So gibt er als Fluchtgrund vor der Fremdenpolizei lediglich den drohenden Militärdienst an und betont, er möchte keine Waffe tragen und nicht kämpfen (AS 13), individuelle Verfolgungshandlungen oder Übergriffe gegen seine Person behauptet er vor der Fremdenpolizei nicht. Ebenfalls keine individuelle Verfolgung kann aus den Vorfällen im Jahr 2015 abgeleitet werden, als er als 20-jähriger ein Bekleidungsgeschäft in XXXX Stadt betrieb bzw einmal in eine Kontrolle geriet, als er mit dem Motorrad einen Checkpoint passierte:Ebenfalls keine individuelle Verfolgung kann aus den Vorfällen im Jahr 2015 abgeleitet werden, als er als 20-jähriger ein Bekleidungsgeschäft in römisch 40 Stadt betrieb bzw einmal in eine Kontrolle geriet, als er mit dem Motorrad einen Checkpoint passierte: So sollen die Kurden dreimal versucht haben, ihn im Geschäft zu rekrutieren. Nach Schließung des Geschäfts haben sie den Angaben des BF zufolge weitere drei Versuche unternommen, ihn zu Hause zu rekrutieren. Der BF lehnte die Rekrutierungsversuche ab und hat deswegen keine Sanktionen erlitten. So hat er sein Geschäft selbst geschlossen, wenngleich er die Entscheidung aufgrund mehrerer Rekrutierungsversuche getroffen hat. Eine Zwangsrekrutierung hat nicht stattgefunden. Sollte der BF, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei einem der letzten von mindestens sechs Rekrutierungsversuchen als „Verräter“ bezeichnet worden sein, so ist darin maximal ein Ausdruck der Entrüstung oder Enttäuschung der Rekrutierungswerber zu sehen, eine individuelle Verfolgung aber keinesfalls. Der BF konnte zu Hause unbehelligt leben (OZ 8, S. 4 f). Eine individuelle Verfolgung kann aus dem Vorfall, als er mit dem Motorrad in eine Kontrolle geriet, nicht abgeleitet werden. Bei der Kontrolle wurde eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern kontrolliert. Dies ergibt sich aus der Angabe des BF, dass sich eine lange Schlange gebildet hatte und ihm selbst die Flucht durch enge Gassen möglich war, obwohl die Kontrolle von mehreren Personen durchgeführt wurde (OZ 8, S. 6). Eine individuelle Verfolgung, zB im Rahmen der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, ergibt sich auch nicht aus der Vorlage von Fotos, die eine Teilnahme des BF an einer Demonstration des Vereins „Die freie syrische Gemeinde Österreichs“ im Juni 2024 auf dem Wiener Stephansplatz dokumentieren. Einerseits existiert das Assad-Regime nicht mehr, andererseits bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die kurdischen Kräfte Kenntnis davon bekommen hätten, da aus den Länderinformationen keine exilpolitische Überwachung von kurdischer Seite dokumentiert ist und der BF vor Ausreise auch politisch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer keine oppositionelle Einstellung gegen die YPG (kurdische Miliz in Syrien; „Volksverteidigungseinheiten“) bzw die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Gründe und insbesondere der Tatsache, dass er mit Ausnahme der Teilnahme an der oben angeführten Demonstration im Juni 2024 – neun Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien – nie politisch tätig war. Die Feststellung, wonach er den kurdischen Wehrdienst noch nicht geleistet hat bzw. die Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllt hat, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass eine Bedrohung durch das Assad-Regime nicht gegeben ist, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen und aus der Stellungnahme des BF, dass er eine solche gar nicht erst vorgebracht hat (OZ 12, S. 2). Zu seiner Heimatregion: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus XXXX Stadt stammt, gründet in seinen gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung und seiner hg Einvernahme, in dem von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch, in dem als Geburtsort „ XXXX “ genannt wird (OZ 1, AS 61) sowie in dem vorgelegten Personalausweis, in dem als Anschrift „ XXXX “ angeführt ist (OZ 1, AS 59). Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung seinen exakten Herkunftsort auf einer Landkarte nicht zeigen konnte, lässt sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, wonach das Regime in XXXX Stadt Sicherheitsquadrate unterhalte, darauf schließen, dass er aus XXXX Stadt stammt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus römisch 40 Stadt stammt, gründet in seinen gleichbleibenden Angaben in seiner Erstbefragung und seiner hg Einvernahme, in dem von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch, in dem als Geburtsort „ römisch 40 “ genannt wird (OZ 1, AS 61) sowie in dem vorgelegten Personalausweis, in dem als Anschrift „ römisch 40 “ angeführt ist (OZ 1, AS 59). Wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung seinen exakten Herkunftsort auf einer Landkarte nicht zeigen konnte, lässt sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde, wonach das Regime in römisch 40 Stadt Sicherheitsquadrate unterhalte, darauf schließen, dass er aus römisch 40 Stadt stammt. Die Feststellung, dass sein Wohnort unter kurdischer Kontrolle steht, gründet in den Angaben des BF, die sich mit den aktuellen Länderinformationen decken und durch Einsichtnahme der Website https://syria.liveuamap.com/ bestätigt werden konnten. 2.
  20. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen in seinen Angaben vor der belangten Behörde und der hg Verhandlung, wonach er gesund sei (Verhandlungsprotokoll vom 12.11.2024, OZ 8, S 4). Die Feststellungen, wo sein Personenstand registriert ist und zu seinem Personalausweis gründen in dem von ihm vorgelegten Personalausweis, in dem als Ausstellungsort XXXX , angegeben ist (vgl den syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers, OZ 1, AS 59).Die Feststellungen, wo sein Personenstand registriert ist und zu seinem Personalausweis gründen in dem von ihm vorgelegten Personalausweis, in dem als Ausstellungsort römisch 40 , angegeben ist vergleiche den syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers, OZ 1, AS 59). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen gründet auf den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und vor der belangten Behörde (Ersteinvernahme, OZ 1 AS 7; Niederschrift BFA, OZ 1, AS 70). Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Syrien gründen grundsätzlich in den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen.
  21. Rechtlich folgt daraus: 3.
  22. Zu A) 3.
  23. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  24. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.
  25. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Verfolgt idS ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.3.2.
  26. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Verfolgt idS ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Furcht vor Verfolgung ist dann wohlbegründet, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Furcht vor Verfolgung ist dann wohlbegründet, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.2.
  27. Angewandt auf den Sachverhalt bedeutet das: Zur Asylrelevanz des Bürgerkriegs Der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkrieg begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Es bedarf einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.Der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkrieg begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Es bedarf einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatstadt auch sicher erreichen: So kann er mit dem Flugzeug nach XXXX , einer Stadt in der „Autonomen Region Kurdistan Irak“, reisen. Von dort kann er mit Taxis oder Minibussen zum kurdisch kontrollierten Grenzübergang XXXX fahren und zu Fuß nach Syrien einreisen. Nach dem Grenzübertritt kann er mit Taxis in seine Heimatstadt fahren, die relativ kostengünstig sind und sich der Beschwerdeführer, als gesunder arbeitsfähiger Mann aus eigenem leisten kann. Hierfür kann er ausschließlich kurdisch kontrolliertes Gebiet nutzen. Der Beschwerdeführer kann seine Heimatstadt auch sicher erreichen: So kann er mit dem Flugzeug nach römisch 40 , einer Stadt in der „Autonomen Region Kurdistan Irak“, reisen. Von dort kann er mit Taxis oder Minibussen zum kurdisch kontrollierten Grenzübergang römisch 40 fahren und zu Fuß nach Syrien einreisen. Nach dem Grenzübertritt kann er mit Taxis in seine Heimatstadt fahren, die relativ kostengünstig sind und sich der Beschwerdeführer, als gesunder arbeitsfähiger Mann aus eigenem leisten kann. Hierfür kann er ausschließlich kurdisch kontrolliertes Gebiet nutzen. Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte: Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei durch die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er die in diesem Gebiet bestehende „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen möchte. Dem kann nicht gefolgt werden: Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Männer aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten der Geburtsjahrgänge 1998 und später, die ihr
  28. Lebensjahr erreicht oder vollendet haben, sind zur Leistung eines Militärdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet. Der Beschwerdeführer ist männlich, im Jahr XXXX geboren und stammt aus einem Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht. Er ist daher zur Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht verpflichtet.Der Beschwerdeführer ist männlich, im Jahr römisch 40 geboren und stammt aus einem Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht. Er ist daher zur Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht verpflichtet. Die „Selbstverteidigungspflicht“ wäre als „Zwangsrekrutierung“ anzusehen. Unter der Annahme, der BF würde zwangsrekrutiert werden, ist anzumerken: Die drohende Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei und die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) sind für sich allein aber nicht asylrelevant. Asylrelevant wäre allerdings eine Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische oder religiöse Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, Rz 8; VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Eine solche politische oder religiöse Gesinnung besteht beim Beschwerdeführer aber nicht und wird ihm auf Grund einer Verweigerung des Wehrdienstes auch nicht unterstellt. Zwar würde dem Beschwerdeführer im Falle der Wehrdienstverweigerung als Strafe der Wehrdienst um wenige Monate verlängert werden und müsste – nach seiner Ergreifung bis zur Klärung seines (Wehrdienst-)Status und seiner Verwendung – wenige Tage bis Wochen in Haft bleiben. Die Strafe und die uU zu erleidende Haft knüpft aber lediglich an das Faktum der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht aber auf eine damit unterstelle politische Gesinnung und damit nicht auf einen Konventionsgrund an. Die Wehrdienstverweigerung hat grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden zwar in Einzelfällen in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Der Grund dieser gelegentlichen Benachteiligung liegt aber auch hier in der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht jedoch an einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Zur Verfolgung als ethnischer Araber, der den Wehrdienst verweigert: Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ethnischer Araber ist, kann an der Beurteilung nichts ändern. Ihm droht als ethnischer Araber an sich oder weil er den Wehrdienst als ethnischer Araber verweigert keine schlechtere Behandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes. Die Selbstverwaltungsbehörden zeigen gegenüber Arabern bei der Rekrutierung sogar mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden. Die Kurden sind pragmatisch und es ist ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter herausstellen könnten. Zwar können arabische Wehrdienstverweigerer in Einzelfällen bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie können auch in Einzelfällen in Provinzen eingesetzt werden, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens. Diese Benachteiligungen knüpfen an die ethnische Zugehörigkeit an. Sie erreichen aber keine asylrelevante Intensität (Beleidigungen) und vor dem Hintergrund, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich gleich behandelt werden, dass die Behörden in anderen Fällen wiederrum Araber toleranter behandeln und (auch) Wehrdienstverweigerer bei der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht grundsätzlich nicht bei Kampfhandlungen eingesetzt werden, keine asylrelevante Dichte (Gewalt, Einsatz in Provinzen, in denen es mehr IS-Angriffe gebe). Es besteht daher auf Grund der allgemeinen Lage keine Verbindung der durch die Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“ als Araber zu erwartenden Nachteile mit einem der Konventionsgründe. Eine individuelle Schlechterstellung des Beschwerdeführers liegt nicht vor; im Gegenteil behauptet der Beschwerdeführer selbst keine oppositionelle Gesinnung, sondern möchte grundsätzlich nicht kämpfen oder Menschen töten. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die kurdischen Kräfte vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet. Gesamtschau Auch in einer Gesamtschau der Asylgründe, nämlich Wehrdienstverweigerer als ethnischer Araber, der aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet und aus einem Land stammt, in dem Bürgerkrieg herrscht, lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre. Ergebnis Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
  29. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist, nicht revisibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist, nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W171.2292612.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.