4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG betreffend die am 27.06.2024 abgehaltene Verhandlung und beantragte darin zum einen den Ersatz der Reisekosten von seinem Wohnort XXXX zum Gericht und zurück iHv insgesamt EUR 128,30 und zum anderen den Ersatz von Aufenthaltskosten einschließlich Nächtigung iHv insgesamt EUR 79,--. Dabei wurde festgehalten, der BF sei am Tag der Verhandlung in Innsbruck gewesen, sei auf dem Weg zum Gericht aber in den falschen Bus gestiegen und sei erst im 14 Uhr und somit eine Stunde nach Verhandlungsbeginn und zum Ende der Verhandlung im Verhandlungssaal eingetroffen. Der BF habe es daher nur aufgrund eines Fehlers nicht rechtzeitig zum Gericht geschafft.4. Mit Schreiben vom 23.07.2024 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er zur Verhandlung am 27.06.2024 nicht erschienen sei und seine Anträge auf Beteiligtengebühren daher abzuweisen seien.3. Am 04.07.2024 stellte der BF zwei Anträge auf Beteiligtengebühren
Paragraph 26, VwGVG betreffend die am 27.06.2024 abgehaltene Verhandlung und beantragte darin zum einen den Ersatz der Reisekosten von seinem Wohnort römisch 40 zum Gericht und zurück iHv insgesamt EUR 128,30 und zum anderen den Ersatz von Aufenthaltskosten einschließlich Nächtigung iHv insgesamt EUR 79,--. Dabei wurde festgehalten, der BF sei am Tag der Verhandlung in Innsbruck gewesen, sei auf dem Weg zum Gericht aber in den falschen Bus gestiegen und sei erst im 14 Uhr und somit eine Stunde nach Verhandlungsbeginn und zum Ende der Verhandlung im Verhandlungssaal eingetroffen. Der BF habe es daher nur aufgrund eines Fehlers nicht rechtzeitig zum Gericht geschafft.,
Ladung von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr anberaumt gewesen und hätte in den drei verbleibenden Stunden nach seinem verspäteten Eintreffen um 14:00 Uhr noch ein Teil der Verhandlung stattfinden können. Stattdessen habe die Verhandlung um 13.35 Uhr in seiner Abwesenheit begonnen und sei die Entscheidung mündlich verkündet worden. Zusammenfassend sei auszuführen, dass den BF am Unterbleiben der Verhandlung lediglich ein geringfügiges Verschulden treffe und es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, innerhalb der anberaumten Verhandlungsdauer bei Gericht zu erscheinen.
GVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG zurück.
Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zurück. Begründend hielt die Behörde (unter Hinweis auf Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 26 VwGVG Rz 6) fest, dass nach § 4 Abs. 1 GebAG die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge (hier: Beteiligter) ohne Verschulden unterblieben sei, nur dann von Bedeutung sei, wenn sie tatsächlich zu dem Datum, der Zeit und an dem Ort erschienen ist, der in der Ladung genannt ist. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.Begründend hielt die Behörde (unter Hinweis auf Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] Paragraph 26, VwGVG Rz 6) fest, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, GebAG die Frage, ob die Vernehmung einer Person als Zeuge (hier: Beteiligter) ohne Verschulden unterblieben sei, nur dann von Bedeutung sei, wenn sie tatsächlich zu dem Datum, der Zeit und an dem Ort erschienen ist, der in der Ladung genannt ist. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Soweit der BF aber vorbringe, er hätte der Verhandlung beiwohnen wohnen, wenn diese wie in der Ladung angegeben von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr gedauert hätte, wird ihm – unter Hinweis auf die Ausführungen in Schneider, Die unvorhergesehene Kollision von Tagsatzung, EF-Z 2016/84, 178f zur vergleichbaren Regelung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – entgegengehalten, dass die Angabe des voraussichtlichen Endes der bloßen Information der Beteiligten diene und den Richter nicht binde. Auch eröffne und leite der Verhandlungsleiter
GG die Verhandlung. Der Richter könne insbesondere Änderungen am Verhandlungsprogramm vornehmen und sei dabei an das in der Ladung angegebene voraussichtliche Verhandlungsende nicht gebunden.Soweit der BF aber vorbringe, er hätte der Verhandlung beiwohnen wohnen, wenn diese wie in der Ladung angegeben von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr gedauert hätte, wird ihm – unter Hinweis auf die Ausführungen in Schneider, Die unvorhergesehene Kollision von Tagsatzung, EF-Z 2016/84, 178f zur vergleichbaren Regelung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – entgegengehalten, dass die Angabe des voraussichtlichen Endes der bloßen Information der Beteiligten diene und den Richter nicht binde. Auch eröffne und leite der Verhandlungsleiter
Paragraph 25, Absatz 5, BVwGG die Verhandlung. Der Richter könne insbesondere Änderungen am Verhandlungsprogramm vornehmen und sei dabei an das in der Ladung angegebene voraussichtliche Verhandlungsende nicht gebunden. Die Gebührenanträge seien daher zurückzuweisen gewesen. 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – fristgerecht erhobene – Beschwerde. Darin wird das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen wiederholt sowie Folgendes neu ausgeführt: Auch wenn der Verhandlungsleiter der Verhandlungsleiter
GG die Verhandlung eröffne sowie leite und dabei Änderungen am Verhandlungsprogramm vornehmen könne, sei dies im gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Grund, weshalb der BF nicht einvernommen worden sei. Er sei zwar verspätet am Gericht gewesen, sei aber deshalb nicht einvernommen worden, weil der Richter als Verhandlungsleiter das Verhandlungsprogramm so stark verändert worden sei, dass eine Einvernahme des BF nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vernehmung sei daher „ohne Verschulden des BF“ unterblieben.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende – fristgerecht erhobene – Beschwerde. Darin wird das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen wiederholt sowie Folgendes neu ausgeführt: Auch wenn der Verhandlungsleiter der Verhandlungsleiter
Paragraph 25, Absatz 5, BVwGG die Verhandlung eröffne sowie leite und dabei Änderungen am Verhandlungsprogramm vornehmen könne, sei dies im gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Grund, weshalb der BF nicht einvernommen worden sei. Er sei zwar verspätet am Gericht gewesen, sei aber deshalb nicht einvernommen worden, weil der Richter als Verhandlungsleiter das Verhandlungsprogramm so stark verändert worden sei, dass eine Einvernahme des BF nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vernehmung sei daher „ohne Verschulden des BF“ unterblieben.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.1.2.
GVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist
AG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.3.2.1.2.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden, oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
GVG gelten die Abs. 1 bis 4 leg. cit. § 26 VwGVG auch für Beteiligte.
Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG gelten die Absatz eins bis 4 leg. cit. Paragraph 26, VwGVG auch für Beteiligte.
AG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist. Das Unterbleiben der Vernehmung ohne Verschulden des Zeugen (hier: Beteiligten) iSd § 26 Abs. 1 VwGVG setzt voraus, dass er tatsächlich zu dem Datum, der Zeit und dem Ort erschienen ist, die in der Ladung genannt sind sowie dass der Grund für das Unterbleiben der Vernehmung im Verfahren liegt, etwa dass die Vernehmung nicht mehr erforderlich ist oder die Verhandlung vertagt wird (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus nachstehenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Oben unter Punkt 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.