← Österreich

{'item': 'W180 2252884-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW180 2252884-2 Spruch, W180 2252884-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.02.2022 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  2. Am 15.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des entsprechenden Formulars die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte nach § 94 Abs. 1 FPG. Auf dem Formular wurde das Wort „Konventionsreisepasses“ durchgestrichen und daneben „FP“ vermerkt.
  3. Am 15.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des entsprechenden Formulars die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Auf dem Formular wurde das Wort „Konventionsreisepasses“ durchgestrichen und daneben „FP“ vermerkt.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 20.02.2024, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
  7. Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2024 vor.
  8. Mit Schreiben vom 07.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass sie ihre Beschwerde „vom 27.02.2024“ zurückziehe. Eine telefonische Nachfrage bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergab, dass irrtümlich der 27.02.2024 als Beschwerdedatum angeführt worden war, aber ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 gemeint sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 15.03.2022 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 15.03.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 07.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 zurückzieht.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A. – Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihres Rechtsvertreters durch ausdrückliches Begehren im Schriftsatz vom 07.04.2025 die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024 zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W180.2252884.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.