GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt: Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag des Zeugen XXXX auf Erstattung von Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 15.11.2023 zu XXXX des XXXX wird
Vm 6 Abs. 1 GebAG abgewiesen.“„Der Antrag des Zeugen römisch 40 auf Erstattung von Zeugengebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 15.11.2023 zu römisch 40 des römisch 40 wird
Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, GebAG abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Protokoll vom 15.11.2023 einvernommen wurde. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 15.11.2023 war der BF als Investmentbanker bei der Investmentbank römisch 40 angestellt und in das im Verfahren zu römisch 40 gegenständliche Projekt involviert, wozu er auch
Protokoll vom 15.11.2023 einvernommen wurde. Zu seiner Einvernahme reiste der BF mit dem Flugzeug von seiner Ladungsadresse in XXXX p.A. XXXX , an das XXXX nach XXXX an. Zu seiner Einvernahme reiste der BF mit dem Flugzeug von seiner Ladungsadresse in römisch 40 p.A. römisch 40 , an das römisch 40 nach römisch 40 an. Das Ticket für den Flug wurde vom damaligen Arbeitgeber des BF bezahlt und sind dem BF für seine Anreise zur Vernehmung am 15.11.2023 beim XXXX zu XXXX keine Kosten entstanden. Das Ticket für den Flug wurde vom damaligen Arbeitgeber des BF bezahlt und sind dem BF für seine Anreise zur Vernehmung am 15.11.2023 beim römisch 40 zu römisch 40 keine Kosten entstanden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG hat über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
AG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall wurde der BF als Zeuge beim XXXX zu XXXX in der Verhandlung am 15.11.2023 um 10:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 13:15 Uhr einvernommen. Dafür ist er von seiner Ladungsadresse in XXXX mit dem Flugzeug angereist. Im vorliegenden Fall wurde der BF als Zeuge beim römisch 40 zu römisch 40 in der Verhandlung am 15.11.2023 um 10:00 Uhr geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 13:15 Uhr einvernommen. Dafür ist er von seiner Ladungsadresse in römisch 40 mit dem Flugzeug angereist.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ein Ersatz für Kosten besteht dementsprechend nur dann, wenn der Zeuge auch tatsächlich Ausgaben getätigt und ihm entsprechende Kosten aufgelaufen sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ein Ersatz für Kosten besteht dementsprechend nur dann, wenn der Zeuge auch tatsächlich Ausgaben getätigt und ihm entsprechende Kosten aufgelaufen sind. Voraussetzung für den Zuspruch von Fahrtkosten jeglicher Höhe ist demnach, dass der BF diese selbst getragen hat.
AG muss der Zeuge seine Ansprüche bescheinigen. Dies ist dem BF jedoch im gegenständlichen Fall nicht gelungen:Voraussetzung für den Zuspruch von Fahrtkosten jeglicher Höhe ist demnach, dass der BF diese selbst getragen hat.
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG muss der Zeuge seine Ansprüche bescheinigen. Dies ist dem BF jedoch im gegenständlichen Fall nicht gelungen: Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der BF – trotz expliziter Aufforderung mittels Parteiengehör vom 03.03.2025 – keine entsprechenden Nachweise vor, die bescheinigen können, dass er die Kosten für den Flug selbst bestritten hat. Ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen und im Hinblick auf die bestehende Aktenlage, ist daher nicht davon auszugehen, dass er die Flugkosten selbst getragen hat. Ein dem BF im Parteiengehör überdies vorgehaltenes Argument, wonach der vorgelegten Rechnung des Reisebüros an die XXXX auch keine Aufschlüsselung der Flugbuchung bzw keine genaue Bezeichnung des Tickets zu entnehmen war, sodass auch die Flugkosten im Detail (Fahrpreisklasse, Tarif) nicht nachvollzogen werden konnten, ist für die gegenständliche Entscheidung bereits unerheblich, da schon dem Grunde nach nicht davon auszugehen ist, dass der BF „notwendige Reisekosten“ selbst getragen hat. Ausführungen über die Höhe dieser Kosten können daher unterbleiben und wären mangels Vorlage der geforderten Unterlagen auch nicht substantiiert möglich. Ein dem BF im Parteiengehör überdies vorgehaltenes Argument, wonach der vorgelegten Rechnung des Reisebüros an die römisch 40 auch keine Aufschlüsselung der Flugbuchung bzw keine genaue Bezeichnung des Tickets zu entnehmen war, sodass auch die Flugkosten im Detail (Fahrpreisklasse, Tarif) nicht nachvollzogen werden konnten, ist für die gegenständliche Entscheidung bereits unerheblich, da schon dem Grunde nach nicht davon auszugehen ist, dass der BF „notwendige Reisekosten“ selbst getragen hat. Ausführungen über die Höhe dieser Kosten können daher unterbleiben und wären mangels Vorlage der geforderten Unterlagen auch nicht substantiiert möglich. Die erstmals in der Beschwerde erwähnten Reisekosten der öffentlichen Verkehrsmittel für den Transport zum bzw. vom Flughafen waren von dem ursprünglichen Gebührenantrag vom 07.12.2023 nicht erfasst und wurden auch sonst nicht fristgerecht geltend gemacht, zumal der erstmalige Hinweis darauf in der Beschwerde (wobei berücksichtigt wird, dass bereits am 09.04.2024 eine Beschwerde desselben Inhalts gegen den in Folge wegen Unzuständigkeit behobenen Bescheid einlangte) nicht mehr innerhalb der Frist (welche im Falle des Auslandszeugen
AG 4 Wochen nach der Verhandlung am 15.11.2023 und damit mit Ablauf des 13.12.2023 endete) erfolgte. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach nach Ablauf der Geltendmachungsfrist der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden kann (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die erstmals in der Beschwerde erwähnten Reisekosten der öffentlichen Verkehrsmittel für den Transport zum bzw. vom Flughafen waren von dem ursprünglichen Gebührenantrag vom 07.12.2023 nicht erfasst und wurden auch sonst nicht fristgerecht geltend gemacht, zumal der erstmalige Hinweis darauf in der Beschwerde (wobei berücksichtigt wird, dass bereits am 09.04.2024 eine Beschwerde desselben Inhalts gegen den in Folge wegen Unzuständigkeit behobenen Bescheid einlangte) nicht mehr innerhalb der Frist (welche im Falle des Auslandszeugen
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG 4 Wochen nach der Verhandlung am 15.11.2023 und damit mit Ablauf des 13.12.2023 endete) erfolgte. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach nach Ablauf der Geltendmachungsfrist der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden kann vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die im Bescheid zugesprochenen Aufenthaltskosten
AG vom BF nicht beantragt wurden. Die Behörde ist bei der Bestimmung der Gebühren an den Antrag des Zeugen gebunden und dieser hat lediglich Reisekosten beantragt. Eine amtswegige Bestimmung nicht beantragter Gebühren ist unzulässig (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] § 19 E7). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die im Bescheid zugesprochenen Aufenthaltskosten
Paragraphen 13, 14, 15, GebAG vom BF nicht beantragt wurden. Die Behörde ist bei der Bestimmung der Gebühren an den Antrag des Zeugen gebunden und dieser hat lediglich Reisekosten beantragt. Eine amtswegige Bestimmung nicht beantragter Gebühren ist unzulässig (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] Paragraph 19, E7). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF für die An- und Abreise keine Kosten entstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuändern war, dass der Antrag des BF auf Erstattung der Reisekosten
Vm 6 Abs 1 GebAG abgewiesen wird.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF für die An- und Abreise keine Kosten entstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuändern war, dass der Antrag des BF auf Erstattung der Reisekosten
Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, GebAG abgewiesen wird. Sollte dem BF der zugesprochene Betrag iHv € 333,22 bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom BF nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs 3 GebAG).Sollte dem BF der zugesprochene Betrag iHv € 333,22 bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom BF nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (Paragraph 23, Absatz 3, GebAG). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2301093.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.